Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-1306/2008
{T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2008

Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterinnen Christa Luterbacher und Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien
1. A._______,

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______,

5. E._______,

6. F._______,

7. G._______, und deren Kinder [...],

8. H._______, [...], und deren Kinder [...],

9. I._______,

10. J._______,

11. K._______,

12. L._______,

alle Türkei,

alle vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas Schweiz, Löwenstrasse 3, Postfach, 6002 Luzern,

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2008

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, gehören zur gleichen Grossfamilie und stammen allesamt aus M._______ (Dorf N._______, Kreis O._______, Provinz P._______), in der Türkei. Am 19. Februar 2004 ersuchten sie - sowie der in der Zwischenzeit verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerinnen 1 [...] und 7 [...], Q._______ - bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Asyl.

B.
Anlässlich der verschiedenen zwischen dem 20. Februar und dem 16. September 2004 durch die schweizerische Botschaft in Ankara durchgeführten Befragungen machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie würden seit einem Angriff der türkischen Sicherheitskräfte auf das Dorf N._______ am 13. Oktober 2003 in asylrelevanter Weise verfolgt und seien an Leib und Leben gefährdet.

Dabei führten sie unter anderem aus, an jenem 13. Oktober 2003 seien nachts Soldaten der militärischen Spezialeinheit JITEM zu ihrem Heimatdorf gekommen und hätten auf Q._______ und weitere Familienangehörige geschossen. Dabei seien ein Angehöriger getötet und vier weitere Dorfbewohner verletzt worden. Als Q._______ die Verletzten nach Mardin ins Spital habe bringen wollen, sei dieser unterwegs durch die Gendarmerie aufgehalten und dermassen misshandelt worden, dass er erst zwei Tage später im Spital wieder zu sich gekommen sei.

Als möglichen Grund für das Vorgehen der Sicherheitskräfte gaben die Beschwerdeführenden an, dass eine Tochter von Q._______ und der Beschwerdeführerin 1, R._______, einen Monat zuvor aus der Haft entlassen worden sei. Diese sei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) - fälschlicherweise und obwohl minderjährig - zu einer Haftstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, die sie vollumfänglich habe absitzen müssen, ehe sie am 18. August 2003 freigelassen worden sei. Ferner habe die gesamte Familie bei den vorhergehenden Parlamentswahlen die DEHAP (Demokrat Halk Partisi, Demokratische Volkspartei) gewählt. Dabei hätten Angehörige der Miliz der Dorfwächter sowie der Gendarmerie versucht, die Stimmzettel der Familie einer anderen Partei zuzuschreiben, wogegen sich Q._______ zur Wehr gesetzt habe. Die gesamte Familie sei immer bestrebt gewesen, ihre kurdische Identität zu zeigen, weshalb die meisten Angehörigen Mitglieder der DEHAP (bzw. ihrer jeweils nach behördlichen Verboten aufgelösten Vorgängerorganisationen) seien. Im Lauf der Zeit hätten verschiedene Familienmitglieder deswegen Probleme mit den Behörden gehabt. So sei Q._______ zweimal in Polizeihaft genommen worden, und abgesehen von dessen Tochter R._______ seien auch zwei Brüder, die heute in der Schweiz lebten, unter dem gleichen Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft im Gefängnis gewesen. Ein Onkel Qs., S._______, sei als Abgeordneter der DEHAP zusammen mit der bekannten kurdischen Oppositionspolitikerin Leyla Zana verhaftet worden.

Nach dem Vorfall in der Nacht vom 13. auf den 14. Oktober 2003 habe Q._______ bei der Staatsanwaltschaft in P._______ eine Anzeige eingereicht. Danach sei der Familie für den Fall, dass die Aussagen nicht zurückgezogen würden, zunächst telephonisch mit dem Tod sowie der Entführung der kleinen Kinder gedroht worden. Auch seien Ende des Jahres 2003 einmal vor dem Haus der Beschwerdeführerin 1 und Qs. fünf Patronen und ein Schreiben mit Todesdrohungen gefunden worden. Im Januar 2004 sei deren Haus erneut - mutmasslich durch Angehörige der JITEM - umzingelt worden. Als Q._______ mit erhobenen Händen aus dem Haus habe treten wollen, sei ihm mit dem Tod gedroht worden, sollte er seine Aussagen aufrecht erhalten. Insgesamt seien fünf oder sechs Mal Mitglieder der Sicherheitskräfte ins Dorf gekommen und hätten die anwesenden Familienangehörigen unter Drohungen aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Verschiedene Mitglieder der Familie seien ausserdem mehrfach durch Unbekannte telephonisch mit dem Tod bedroht worden.

In der Folge habe die Regierungskommission für Menschenrechte zwei Vertreter ins Dorf geschickt. Diese hätten die Namen der für die Operation gegen das Dorf Verantwortlichen herausgefunden und an den Staatsanwalt weitergeleitet. Auch hätten sie dem Kommandanten der Gendarmerie zu verstehen gegeben, die Beschwerdeführenden sollten in Ruhe gelassen werden. Jedoch habe dies nichts bewirkt, indem der Druck nicht abgenommen habe. Verschiedene unter den Beschwerdeführern gaben deshalb an, sich in der Folge verborgen gehalten bzw. ihren Aufenthaltsort häufig gewechselt zu haben, da sie sich durch die Sicherheitskräfte in erheblicher Weise bedroht gefühlt hätten.

Anlässlich der Anhörung durch die schweizerische Botschaft in Ankara reichte Q._______ unter anderem einen Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins "Insan Haklari Dernegi" (IHD) über den Vorfall vom 13. Oktober 2003 sowie die Kopie eines Protokolls der Staatsanwaltschaft in O._______ vom 15. Oktober 2003 ein. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte ausserdem die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden verschiedene Beweismittel ein, so Kopien eines Protokolls von Armeeangehörigen am Ort der fraglichen Ereignisse, eines Protokolls der Oberstaatsanwaltschaft in O._______, von Aussageprotokollen verschiedener Beschwerdeführender gegenüber der Staatsanwaltschaft in O._______ sowie Familienregisterauszüge.

C.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 17. September, vom 11. Oktober und vom 18. November 2004 verweigerte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Mitgration [BFM]) dem nunmehr verstorbenen Q._______ und den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Dabei stellte sich das Bundesamt im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Familie [...] sei in M._______ keiner akuten Verfolgung ausgesetzt, und zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

D.
Mit jeweiligen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Oktober, vom 9. November und vom 14. Dezember 2004 fochten die Beschwerdeführenden sowie Q._______ die Verfügungen des Bundesamts bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und beantragten die Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Im Laufe des folgenden Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin verschiedene Beweismittel ein, darunter ein Schreiben des türkischen Anwalts der Familie [...], Präsident des Menschenrechtsvereins IHD in P._______, sowie verschiedene Medienberichte zum Vorfall im Dorf N._______. Aus dem erwähnten Schreiben ging im Wesentlichen hervor, gegen Q._______ und dessen Familie seien in der Türkei zwei Verfahren hängig, wobei die Betroffenen aufgrund der Separatismus-Bestimmung des (damaligen) Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches angeklagt seien. Des Weiteren sei bei der Staatsanwaltschaft von O._______ aufgrund der an Q._______ begangenen Folterungen ein Verfahren gegen das Militär hängig.

E.
Mit Urteil vom 1. Juli 2005 hiess die ARK - nach Vereinigung der betreffenden Verfahren - die Beschwerden vom 16. Oktober, vom 9. November und vom 14. Dezember 2004 in Bezug auf die Begehren um Bewilligung der Einreise in die Schweiz gut. Soweit die Frage der Asylgewährung betreffend, wurden die jeweiligen Verfahren zur Neubeurteilung an das Bundesamt zurückgewiesen. Des Weiteren stellte die ARK fest, dass das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers 8, [...], und deren drei minderjährigen Kinder [...] durch das Bundesamt noch nicht abschliessend behandelt worden sei. Auf die Begründung der Gutheissung der Beschwerden in Bezug auf die Bewilligung der Einreise in die Schweiz wird, soweit für den Entscheid im vorliegenden Verfahren wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

F.
Mit jeweiligen Verfügungen vom 12. und vom 14. Juli 2005 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz, mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 8 [...] und deren Kinder [...].

G.
Mit jeweiligen Eingaben ihrer Rechtsvertreterin an das BFM vom 20. Juli bzw. vom 13. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, prioritäre Behandlung ihres Asylverfahrens, Zuweisung in den gleichen Kanton sowie Einsicht in die Verfahrensakten vor der Fällung des Entscheides.

H.
Am 23. bzw. 28. Juli 2005 reisten die Beschwerdeführenden - mit Ausnahme der Beschwerdeführerin 8 [...] und deren Kinder [...] - in die Schweiz ein.

I.
Am 28. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin 8 [...] durch die schweizerische Botschaft in Ankara zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 26. August 2005 bewilligte das BFM die Einreise der Beschwerdeführerin 8 und deren Kinder [...] in die Schweiz. Am 14. September 2005 erfolgte die Einreise.

J.
Zwischen dem 3. August und dem 20. September 2005 wurden die Beschwerdeführenden beim Empfangszentrum Kreuzlingen jeweils summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Anschliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens allesamt dem Kanton T._______ zugewiesen. Zwischen dem 19. August und dem 11. November 2005 erfolgten weitere Anhörungen der Beschwerdeführenden, die jeweils durch das BFM selbst oder durch die zuständige kantonale Behörde durchgeführt wurden.

K.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen die bereits gegenüber der schweizerischen Botschaft in Ankara gemachten Aussagen. Darüber hinaus ergänzte insbesondere der mittlerweile verstorbene Q._______ - der als Oberhaupt der Grossfamilie bezeichnet wurde - die damaligen Angaben durch weitere detaillierte Aussagen zum Ablauf der Geschehnisse im Dorf N._______ am 13. Oktober 2003 sowie betreffend die nachfolgende Klage gegen die beteiligten Behörden und die anschliessenden Bedrohungen seitens Angehöriger der Sicherheitskräfte. Diesbezüglich führte er insbesondere aus, es sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte der JITEM ihn und seine Tochter R._______ hätten beseitigen wollen. Des Weiteren gab Q._______ zu Protokoll, eine Woche nach der Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei sei seine neunzigjährige Mutter von bewaffneten Männern aufgesucht worden. Diese hätten gedroht, sie umzubringen, sollte ihr Sohn die Klage gegen die Sicherheitskräfte nicht schriftlich zurückziehen. In Bezug auf seine politische Tätigkeit zugunsten der DEHAP (bzw. ihrer Vorgängerorganisationen) führte Q._______ ausserdem aus, er habe zwischen der Partei und der Bevölkerung eine verbindende Funktion ausgeübt, indem er in bestimmten Dörfern dafür zuständig gewesen sei, über die politischen Probleme der Kurden und die Arbeit der Partei zu informieren. Auch habe er sich für die Jugendbewegung der DEHAP eingesetzt, indem er in den Dörfern die Jugendlichen über politische Fragen aufgeklärt und als Mitglieder angeworben habe. Im Zusammenhang mit staatlichen Wahlen habe er ferner Koordinationsaufgaben übernommen.

L.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem BFM Kopien samt einer englischen Übersetzung eines Artikels aus der Zeitung "Özgür Gündem" vom 20. Dezember 2005 bezüglich eines Gerichtsverfahrens gegen dreizehn in die Ereignisse von M._______ verwickelte Soldaten.

M.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2006 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem BFM in Bezug auf das jüngste Kind der Beschwerdeführerin 7 [...], [...], einen ärztlichen Bericht.

N.
Mit Eingabe vom 13. April 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden beim Bundesamt insgesamt achtzehn Beweismittel in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Türkei ein.

O.
Mit Eingabe an das BFM vom 14. November 2006 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden ein ärztliches Zeugnis betreffend Q._______ ein.

P.
Mit Eingabe an das BFM vom 21. März 2007 reichte die Rechtsvertreterin ein ärztliches Zeugnis betreffend den Beschwerdeführer 8 [...] ein.

Q.
Am 5. April 2007 verstarb Q._______.

R.
Mit Urteil des Gerichts [...] des Kantons T._______ vom 11. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer 5 [...] gestützt auf unter anderen Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; in der Fassung vor der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision) wegen sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

S.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem BFM als Beweismittel Kopien eines vom 21. März 2007 datierenden türkischen Gerichtsurteils und eines Artikels aus der Zeitung "Yeni Özgür Politika" vom 11. April 2007, jeweils samt deutscher Übersetzung, sowie einer Photographie. Ferner äusserte sich die Rechtsvertreterin zum Verfahren, das in der Türkei gegen die am Zwischenfall von M._______ beteiligten Soldaten durchgeführt wurde.

T.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden Einsicht in die Verfahrensakten.

U.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2008 (Datum des Poststempels) teilte der Beschwerdeführer 10 [...] dem BFM mit, am 3. Juli 2007 sei das Verfahren gegen die beim Zwischenfall in M._______ beteiligten Soldaten gerichtlich abgeschlossen worden.

V.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 übermittelte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dem BFM die Kopie eines vom 3. Juli 2007 datierenden türkischen Gerichtsurteils.

W.
Mit jeweiligen im Wesentlichen gleichlautenden Verfügungen vom 31. Januar 2008 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleichzeitig mit der Ablehnung der Asylgesuche ordnete das Bundesamt die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

X.
Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 5. und vom 12. Februar 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde ihnen durch das Bundesamt mit Schreiben vom 22. Februar 2008 gewährt.

Y.
Mit im Wesentlichen gleichlautenden Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 28. Februar 2008 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2008, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Beschwerdeschrift übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel unter anderem eine amtliche Kopie eines vom 17. April 2007 datierenden Untersuchungsberichts der Generalstaatsanwaltschaft O._______, mitsamt deutscher Übersetzung. Auf die Begründung der Beschwerde sowie den Inhalt des erwähnten Beweismittels wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Z.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 wurden die gegen die Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2008 mit den vorinstanzlichen Verfahrensnummern [...] erhobenen Beschwerden angesichts ihres engen sachlichen Zusammenhangs in einem einzigen Beschwerdeverfahren vereinigt. Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen.
AA.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 11. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden als Beweismittel ein vom 10. Februar 2008 datierendes Schreiben des Gemeindepräsidenten von M._______, U._______, sowie eine beglaubigte Kopie eines vom 26. Januar 2005 datierenden Untersuchungsantrags des Generalstaatsanwalts von O._______ an die Generalstaatsanwaltschaft von V._______ ein, jeweils mit deutscher Übersetzung. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
AB.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. März 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel zwei Schreiben ihres türkischen Anwalts W._______ vom 12. Februar und vom 5. März 2008 betreffend die gegen die Beschwerdeführenden in der Türkei laufenden Strafverfahren, mitsamt deutscher Übersetzung. Auf den Inhalt der Schreiben wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
AC.
Mit Vernehmlassung vom 31. März 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die dabei vorgebrachten Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
AD.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 wurde den Beschwerdeführenden bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die Gelegenheit zur Replik erteilt.
AE.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. April 2008 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des BFM. Auf die betreffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
AF.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2008 übermittelten die Beschwerdeführenden als Beweismittel folgende Dokumente, jeweils mit deutscher Übersetzung: ein vom 9. April 2008 datierendes Schreiben des Gemeindepräsidenten von M._______, U._______; ein vom 9. April 2008 datierendes Schreiben des Bezirkspräsidenten der DTP (Demokratik Toplum Partisi, Partei der demokratischen Gesellschaft; Nachfolgeorganisation der DEHAP) von O._______, X._______; ein vom 27. Januar 2005 datierendes Bestätigungsschreiben des Amts für Aussenbeziehungen und Menschenrechte (Zentrum für Beobachtung und Beurteilung von Menschenrechtsverletzungen) beim Innenministerium der türkischen Republik in Ankara. Auf den Inhalt dieser Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
AG.
Mit Eingabe vom 4. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin in Bezug auf [...], das jüngste Kind der Beschwerdeführerin 7 [...], ein vom 26. Juni 2008 datierendes ärztliches Zeugnis der Abteilung für Neuropädiatrie an der Universitäts-Kinderklinik T._______ ein.
AH.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

3.
3.1 Zunächst ist zu rekapitulieren, welche Begründung die ARK ihrem Urteil vom 1. Juli 2005 zugrunde legte, mit welchem sie die Begehren um Bewilligung der Einreise in die Schweiz guthiess bzw. die betreffenden Verfahren zur Neubeurteilung der Frage der Asylgewährung an das BFM zurückwies.
3.1.1 In einem ersten Schritt hielt die ARK in Bezug auf die männlichen, zum damaligen Zeitpunkt volljährigen Beschwerdeführer Folgendes fest: Die geltend gemachten Bedrohungen seien glaubhaft, und in Verbindung mit dem durch die Staatsanwaltschaft gegen die Genannten angestrengten Verfahren sei insgesamt eine Situation gegeben, die ernsthafte Nachteile im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG impliziere. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass verfolgt im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Nachdem die Betroffenen beim Vorfall in ihrem Heimatdorf vom 13. Oktober 2003 mit Ausnahme des Beschwerdeführers 12 [...] entweder selbst mehr oder weniger schwerwiegend verletzt worden seien oder aber ihren beim Überfall getöteten Vater verloren hätten, sei die Furcht der männlichen Beschwerdeführer, die Drohungen der Sicherheitskräfte gegen sie selbst wie auch gegen ihre Familienangehörigen könnten verwirklicht werden, auch aus objektiver Sicht ohne weiteres nachvollziehbar. Des Weiteren sei ebenfalls nicht von der Hand zu weisen, dass auch das gegen die Beschwerdeführenden (gestützt auf die Separatismusnorm des damaligen Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches) angestrengte Gegenverfahren für die Betroffenen angesichts des Geschehenen eine reale Bedrohung darstelle. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Verfahren auf die Klageerhebung der Beschwerdeführenden gegen die Militärbehörden zurückzuführen sei und insofern keinerlei rechtsstaatliche Rechtfertigung erkennen lasse. Die Frage ferner, ob aus diesem Strafverfahren letztlich auch eine Anklage bzw. eine Verurteilung der Beschwerdeführenden resultieren werde, sei nicht von Belang, da bereits aufgrund des zuvor Geschehenen von einer asylrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auszugehen sei.
3.1.2 In Bezug auf den mittlerweile verstorbenen Q._______ hielt die ARK fest, dessen besonders ausgeprägte Gefährdungssituation sei auch für seine Ehefrauen und Kinder von Bedeutung. Zunächst sei Qs. erhöhte Gefährdung dadurch bedingt, dass über ihn als Parteimitglied der DEHAP (bzw. früher der DEP und der HADEP) bereits im Jahr 1982 ein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" angelegt worden sei. Seine älteste Tochter R._______ habe wegen des Vorwurfs der PKK-Mitgliedschaft eine langjährige Haftstrafe verbüsst, bis sie im August 2003 freigelassen worden sei. Ausserdem seien auch zwei Brüder von Q._______ - die als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben würden - wegen des Vorwurfs der PKK-Mitgliedschaft während mehrerer Jahre im Gefängnis gewesen. Ein Onkel mütterlicherseits, S._______, sei zudem als Abgeordneter der DEP zusammen mit der bekannten kurdischen Politikerin Leyla Zana verhaftet worden. Nachdem Q._______ bereits in der Vergangenheit zweimal in Polizeihaft genommen worden sei, habe der Druck auf ihn zugenommen, als er sich anlässlich von Parlamentswahlen gegen einen Manipulationsversuch von Dorfschützern und Soldaten zur Wehr gesetzt habe. Auf die Gefährdungslage seiner beiden Ehefrauen und seiner Kinder würden sich diese Aspekte insofern auswirken, als die gegenüber Q._______ ausgesprochenen Drohungen sich zum einen unmittelbar gegen dessen engste Familienangehörigen richteten, indem nicht nur ihm selbst, sondern auch jenen der Tod bzw. das Verschwindenlassen angedroht worden sei. Ferner sei angesichts der besonderen Exponiertheit von Q._______ aufgrund dessen politischen und familiären Hintergrundes ausserdem von einer erheblichen Gefahr der Reflexverfolgung der Ehefrauen und Kinder auszugehen.
3.1.3 Des Weiteren kam die ARK zum Schluss, die Beschwerdeführenden würden nicht nur durch lokale Sicherheitskräfte bedroht. Indem gegen die Beschwerdeführenden, nachdem sie wegen des Vorfalls in M._______ vom 13. Oktober 2003 gegen die verantwortlichen Sicherheitskräfte Klage erhoben hätten, durch die Staatsanwaltschaft von O._______ eine Untersuchung eingeleitet worden sei, lägen klare Indizien dafür vor, dass die Verantwortung für die Einschüchterung der Beschwerdeführenden bei der türkischen Zentralgewalt liege. Die Furcht der Beschwerdeführenden, die gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen seien nicht bloss Folge regional beschränkter Amtsmissbräuche, womit sie auch ausserhalb ihrer Heimatprovinz den Nachstellungen der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt seien, sei somit nachvollziehbar. Es bestehe folglich keine valable innerstaatliche Fluchtalternative.
3.1.4 Zusammenfassend gelangte die ARK zur Einschätzung, die Lage sämtlicher Beschwerdeführenden sei als Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren.

3.2 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung der Asylgesuche im weitergeführten Verfahren nach erfolgter Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz im Wesentlichen auf folgende Argumente: Zunächst stehe zwar fest, dass gegen den nunmehr verstorbenen Q._______ und verschiedene der Beschwerdeführenden in der Türkei strafrechtliche Untersuchungsverfahren eingeleitet worden seien. Indessen würden diese Verfahren die Aufklärung der Vorfälle in M._______ bezwecken, seien deshalb gemeinrechtlicher Natur und insofern asylrechtlich nicht relevant. Weiter sei davon auszugehen, dass der Angriff der Sicherheitskräfte auf Angehörige der Familie [...] in der Nacht vom 13. Oktober 2003 fälschlicherweise erfolgt sei. Aus diesem mehrere Jahre zurückliegenden Ereignis lasse sich somit für die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des AsylG mehr ableiten. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien durch Sicherheitskräfte bedroht und eingeschüchtert worden, lasse sich zudem nicht schliessen, dass dahinter eine gezielte Verfolgungsabsicht des türkischen Staats stehe. Vielmehr sei zu vermuten, dass es sich um Übergriffe einzelner unkontrollierter Elemente der Sicherheitskräfte handle. Unter Hinweis auf die allgemeine politische Entwicklung und die Fortschritte bei der Befolgung der Menschenrechte in der Türkei führte das Bundesamt des Weiteren aus, die Furcht der Beschwerdeführenden, weiteren behördlichen Übergriffen ausgesetzt zu werden, sei aus heutiger Sicht nicht begründet. Im Zusammenhang mit den festgestellten positiven Entwicklungen in Bezug auf die Menschenrechtssituation in der Türkei hielt das Bundesamt ferner fest, auch die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Vorbelastung der Familie sei für die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben.

4.
Dem Standpunkt des BFM kann in verschiedener Hinsicht nicht gefolgt werden.

4.1 Dies gilt zunächst für die Feststellung des Bundesamts, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ereignisse - namentlich der Vorfall in M._______ vom 13. Oktober 2003 und die von den türkischen Behörden eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren gegen verschiedene Familienangehörige - bildeten keinen Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Diesbezüglich ist auf die betreffenden Erwägungen der ARK in deren Urteil vom 1. Juli 2005 zu verweisen. Dabei wurden bereits die massgeblichen Kriterien angeführt, wonach begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG jene Person hat, die gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für ihre Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Der Beurteilung der ARK, diese Voraussetzungen seien in Bezug auf sämtliche Beschwerdeführenden erfüllt, stehen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse entgegen. Vielmehr ist auch an dieser Stelle festzuhalten, dass nach dem Überfall türkischer Sicherheitskräfte auf das Heimatdorf der Beschwerdeführenden, den nachfolgenden schweren Bedrohungen verschiedener Angehöriger sowie angesichts der - mutmasslich als Retorsionsmassnahme - eingeleiteten Strafuntersuchung die Furcht der Beschwerdeführenden, sie könnten im Falle einer Rückkehr in die Türkei erneut Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden, ohne weiteres nachvollziehbar ist.

4.2 Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angeführten Argumente vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Inwiefern die gegen die Beschwerdeführenden durch die türkischen Behörden eingeleitete Strafuntersuchung tatsächlich eine gemeinrechtliche (Mit-)Motivation aufweist oder aber als reine Retorsionsmassnahme angesichts deren Klage gegen die Sicherheitskräfte aufzufassen ist, bleibt im vorliegenden Zusammenhang aus asylrechtlicher Sicht letztlich ohne entscheidende Bedeutung. Zu berücksichtigen ist gleichwohl, dass die von den türkischen Justizbehörden gegen die Beschwerdeführenden eingeleitete Untersuchung auf Vorwürfen beruht, die angesichts der Ereignisse von M._______, wie sie auch von unabhängiger Seite bestätigt worden sind, offensichtlich ungerechtfertigt erscheinen. Im Urteil der ARK vom 1. Juli 2005 (Sachverhaltswiedergabe, Ziff. I. Bst. G.) wurde auf einen Bericht des türkischen Menschenrechtsvereins (Insan Haklari Dernegi, IHD) über den Vorfall vom 13. Oktober 2003 sowie die Ergebnisse eines Gesprächs hingewiesen, welches die schweizerische Botschaft in Ankara mit einem Vorstandsmitglied des IHD geführt hatte. Daraus ging im Wesentlichen hervor, dass nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob eine gezielte Operation der Sicherheitskräfte gegen die Bewohner des Dorfes N._______, insbesondere Q._______ und dessen Familie, erfolgt sei, oder ob der Zwischenfall auf einem Irrtum beruhe. Jedenfalls aber habe es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um einen einseitigen Überfall der Sicherheitskräfte gehandelt. Demgegenüber ergibt sich aus der mit Eingabe vom 11. März 2008 eingereichten Kopie eines vom 26. Januar 2005 datierenden Untersuchungsantrags des Generalstaatsanwalts von O._______ an die Generalstaatsanwaltschaft von Diyarbakir, dass gegen den verstorbenen Q._______ sowie die Beschwerdeführer 8 [...] und 9 [...] wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation - konkret der PKK/Kongra-Gel - eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Dabei wird in dem Dokument festgehalten, in M._______ habe am 13. Oktober 2003 zwischen Mitgliedern der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel und Sicherheitskräften der Gendarmerie ein Zusammenstoss stattgefunden. Im mit Eingabe vom 25. März 2008 übermittelten Schreiben vom 12. Februar 2008 führt der türkische Anwalt der Beschwerdeführenden, W._______, ferner unter anderem aus, dass gegen die Beschwerdeführer 8 [...], 9 [...], 10 [...], 11 [...] und 12 [...] durch die Generalstaatsanwaltschaft von O._______ eine Untersuchung gestützt auf Art. 302 (Vergehen gegen die Einheit und territoriale Integrität des Staates) und 314 (Mitgliedschaft in einer bewaffneten Organisation) des türkischen Strafgesetzbuchs eingeleitet sowie eine
lebenslange Freiheitsstrafe beantragt worden sei. Dieses Verfahren sei derzeit noch beim Spezialschwurgericht von V._______ hängig. In Anbetracht der erwähnten Umstände ist durchaus nachvollziehbar, dass die genannten Beschwerdeführer die gegen sie geführte strafrechtliche Untersuchung nicht nur als ungerechtfertigt empfinden, sondern als repressive Massnahme aufgrund ihrer Klage gegen die verantwortlichen Sicherheitskräfte auffassen. Angesichts der feststehenden - auch durch die Vorinstanz nicht bestrittenen - Tatsache, dass das Heimatdorf der Beschwerdeführenden ungerechtfertigterweise Ziel eines mit erheblicher Waffengewalt ausgeführten, ein Todesopfer sowie mehrere Verletzte fordernden Angriffs einer Einheit der türkischen Sicherheitskräfte war, ist ferner auch aus objektiver Sicht die Furcht der Betroffenen berechtigt, aus der gegen sie erhobenen Klage könnten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwachsen. In diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass - während die Beschwerdeführenden durch den türkischen Staat strafrechtlich belangt werden sollen - die für den Zwischenfall von M._______ verantwortlichen Angehörigen der Sicherheitskräfte mittlerweile offenbar gerichtlich von jeglicher Schuld freigesprochen wurden (dazu noch nachfolgend, E. 4.4). Der Eindruck der Beschwerdeführenden, sie hätten von Seiten des türkischen Staats keine faire Behandlung zu erwarten, erscheint auch unter diesem Aspekt nachvollziehbar.

4.3 Ferner sind auch die - wie bereits durch die ARK im Urteil vom 1. Juli 2005 festgestellt - glaubhaften Bedrohungen durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte nicht losgelöst vom gesamten Kontext zu betrachten. Aus Sicht der Beschwerdeführenden bilden der Überfall auf ihr Heimatdorf, die gegen sie erhobene strafrechtliche Klage sowie die gegen Leib und Leib ausgesprochenen Drohungen einen Bedrohungszusammenhang, der von ihnen in nachvollziehbarer Weise dem türkischen Staat als solchem zugerechnet wird, zumal diese verschiedenen - als massiv zu bezeichnenden - Behelligungen von unterschiedlichen staatlichen Organen ausgehen. Die Frage, ob tatsächlich eine gezielte Verfolgungsabsicht des türkischen Staats hinter diesen Nachstellungen steht, wie von der Vorinstanz bezweifelt, kann dabei offengelassen werden. Massgeblich ist einzig, dass auch aus objektiver Sicht verständlich ist, dass sich die Beschwerdeführenden subjektiv einer im asylrechtlichen Sinn erheblichen Gefährdung seitens des türkischen Staats ausgesetzt sehen. Zu berücksichtigen ist im gesamten Zusammenhang ausserdem auch das erhebliche Wirken einzelner Exponenten der Familie [...] (so des verstorbenen Q._______ sowie dessen Tochter R._______) zugunsten kurdischer Organisationen, die dadurch bereits erlebten früheren Verfolgungsmassnahmen seitens des türkischen Staats sowie die familiäre Verbindung der Familie mit einem führenden Vertreter kurdischer Parteien, dem heutigen Vorsitzenden der DTP S._______.

4.4 Ferner ist auf Entwicklungen hinzuweisen, die seit dem Urteil der ARK vom 1. Juli 2005 eingetreten sind: So geht aus der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopie eines vom 17. April 2007 datierenden Untersuchungsberichts der Generalstaatsanwaltschaft O._______ hervor, dass am 16. April 2007 das Haus des Y._______ in M._______ mutmasslich einer Brandstiftung zum Opfer fiel. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift soll es sich dabei um das Wohnhaus Qs., seiner beiden Frauen und der gemeinsamen Kinder gehandelt haben. Dabei machen die Beschwerdeführenden weiter geltend, Angehörige der Sicherheitskräfte hätten sich unmittelbar vor dem Ausbruch des Brandes im Dorf aufgehalten. Dieser Sachverhalt wird durch das mit Eingabe vom 6. Mai 2008 eingereichte, vom 10. April 2008 datierende Schreiben des Bezirkspräsidenten der DTP von O._______, Z._______, bestätigt, der ausserdem auf die Aussagen von Augenzeugen verweist, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte Urheber der Brandstiftung seien. Zu erwähnen ist ferner, dass aus im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismitteln hervorgeht, dass die am Überfall auf M._______ beteiligten Angehörigen der türkischen Sicherheitskräfte offenbar gerichtlich von jeglicher strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit wurden. So geht aus der mit Eingabe der Beschwerdeführenden an das BFM vom 13. Dezember 2007 eingereichten Kopie eines vom 21. März 2007 datierenden Urteils des 3. Strafgerichts von AA._______ gemäss deutscher Übersetzung hervor, dass vier Offiziere der Spezialeinheit der Gendarmerie vom Vorwurf der Folter freigesprochen wurden. Weiter führten die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe an das BFM vom 24. Januar 2008 aus, gemäss einem Urteil des Strafgerichts BB._______ vom 3. Juli 2007 seien ausserdem dreizehn am Überfall auf M._______ beteiligte Soldaten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und Körperverletzung freigesprochen worden. Im Einzelnen sind zwar weder die Umstände des Brandes des Hauses der Familie [...] nachprüfbar, noch kann eine zuverlässige Einschätzung dazu abgegeben werden, ob die erwähnten Urteile gegen Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Indessen ist festzustellen, dass auch diese Umstände im gegebenen Zusammenhang aller weiteren Sachverhaltselemente aus objektiver Sicht geeignet sind, zur Befürchtung der Beschwerdeführenden beizutragen, sie seien in der Türkei in asylrelevanter Weise gefährdet.

4.5 Schliesslich ist auf den Standpunkt der Vorinstanz einzugehen, wonach angesichts positiver Entwicklungen der Menschenrechtssituation in der Türkei die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der politischen Vorbelastung der Familie für die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt nicht gegeben sei.
4.5.1 Das Bundesamt stützt sich dabei namentlich auf die Einschätzung, die Türkei befinde sich - motiviert durch den angestrebten Beitritt zur Europäischen Union - in einem Wandlungsprozess, der seit dem Jahr 2002 rechtlich und institutionell zu einer deutlichen Annäherung an den europäischen Standard geführt habe. Dabei seien gerade im Menschenrechtsbereich wesentliche Verbesserungen erfolgt, und die Rechtsstellung angeschuldigter Personen sei mit der am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Reform der Strafprozessordnung erheblich verbessert worden.
4.5.2 Dem aus diesen Feststellungen gezogenen Schluss, die Beschwerdeführenden seien somit keinem Risiko der Reflexverfolgung mehr ausgesetzt, kann - zumal in dieser allgemeinen Form - nicht gefolgt werden. Bereits die ARK hat in ihrem Urteil vom 1. Juli 2005 (E. 3.2.2) festgehalten, dass zwar gewisse Verbesserungen der Menschenrechtslage in der Türkei zu konstatieren seien. Indessen führte sie ebenfalls aus, die Gewichtung positiver Entwicklungen der politischen Lage in der Türkei dürfe nicht einseitig erfolgen. Entsprechend gelangte die ARK zum Schluss, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass in der Türkei auch Familienangehörige verfolgter politischer Aktivisten asylrelevanten Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) ausgesetzt sein können. Schliesslich gelangte die ARK auch in einem nachfolgend publizierten Entscheid (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2) zum Schluss, an der bis anhin geltenden Praxis zur Frage der Gefährdung durch Reflexverfolgung in der Türkei (vgl. bspw. EMARK 1997 Nr. 1 E. 6b und c, 1994 Nr. 5 E. 3h; spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 S. 58 E. 7) sei weiterhin festzuhalten.
4.5.3 Die von der ARK im Urteil vom 1. Juli 2005 sowie in EMARK 2005 Nr. 21 getroffene Einschätzung ist auch unter den heutigen Verhältnissen in den wesentlichen Zügen nach wie vor zutreffend. Zwar wird etwa von der EU - wie auch seitens weiterer Beobachter - anerkannt, dass die türkische Regierung in den letzten Jahren positive Massnahmen ergriffen hat. Jedoch wird zugleich durchwegs kritisiert, dass die Bestrebungen zur Verbesserung der rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Lage nicht ausreichend sind bzw. nicht konsequent genug verfolgt werden. Dabei wurde in jüngerer Zeit sogar festgestellt, die Entwicklung in Bezug auf den Menschenrechtsschutz sei in der Türkei tendenziell rückläufig (vgl. zum Folgenden Human Rights Watch, World Report 2008: Turkey; International Helsinki Federation, Human Rights in the OSCE Region [Ausgabe vom März 2007]; Helmut Oberdiek/Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Türkei - Update: Aktuelle Entwicklungen, Bern 2008, S. 8 ff.; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Turkey). So sei im Jahr 2007 eine Zunahme von Strafverfolgungen und Verurteilungen zu verzeichnen gewesen, die sich gegen die Meinungsäusserungsfreiheit richteten. Vermehrt sei auch von Willkür, Misshandlungen und Folterungen seitens der Sicherheitskräfte berichtet worden, die sich insbesondere gegen Angehörige von Minderheiten gerichtet hätten. In einzelnen Fällen seien durch Sicherheitskräfte widerrechtliche Tötungen begangen worden. Im neuesten Fortschrittsbericht der EG-Kommission im Hinblick auf einen allfälligen Beitritt der Türkei zur EU vom 5. November 2008 ist unter anderem davon die Rede, es seien zuletzt wenig Anstrengungen zur Verhinderung von Misshandlungen und Folterungen unternommen worden. Dies sei ebenso ein Grund zur Sorge wie das nach wie vor nicht gelöste Problem der Straffreiheit von Menschenrechtsverletzungen durch Angehörige der Sicherheitskräfte (Commission of the European Communities, Turkey 2008 Progress Report, S. 11 ff., insb. 14).
4.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Auffassung des Bundesamts als verfehlt, die bisher geltende Rechtsprechung in Bezug auf die menschenrechtliche Lage und insbesondere die Gefährdung durch Reflexverfolgung in der Türkei sei überholt. Wie schon von der ARK im Urteil vom 1. Juli 2005 (E. 3.2.2, S. 45) angemerkt wurde, ist erneut festzustellen, dass die Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei durch das BFM im Zusammenhang mit der Frage der Reflexverfolgungsgefahr auf einer zu einseitigen Gewichtung der vorhandenen Quellen beruht. Insbesondere ist es nicht zulässig, aufgrund punktueller - indessen wie erwähnt unzureichender - positiver Entwicklungen der Menschenrechtslage in der Türkei die Folgerung zu ziehen, die Gefahr von Reflexverfolgung in diesem Land sei im Einzelfall schlichtweg auszuschliessen.

5.
5.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Türkei zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren oder in objektiv begründeter Weise fürchteten, solche Nachteile zu erleiden. Angesichts des in M._______ am 13. Oktober 2003 Vorgefallenen, den anschliessenden Schwierigkeiten, welchen sich die Beschwerdeführenden ausgesetzt sahen, und den bis heute andauernden menschenrechtlichen Problemen in der Türkei ist davon auszugehen, dass diese Gefährdung auch zum heutigen Zeitpunkt anhält.

5.2 Bereits mit dem Urteil der ARK vom 1. Juli 2005 (E. 3.3.2; vgl. auch vorliegend, E. 3.1.3) wurde ferner festgestellt, dass den Beschwerdeführenden angesichts ihrer spezifischen Bedrohungslage in der Türkei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Es liegen auch im heutigen Stand des Verfahrens keinerlei Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Die Beschwerdeführenden erfüllen daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG.

5.3 In Bezug auf die beiden Beschwerdeführer 5 [...] und 6 [...] ist gesondert festzuhalten, dass sie zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuchs im Ausland bzw. der Einreise in die Schweiz minderjährig waren und gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1    Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.146
1bis    Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 6 des Zivilgesetzbuchs147 (ZGB) vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert.148
2    ...149
3    In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.150
4    Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.151
5    ...152
AsylG einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge gehabt hätten. Zum heutigen Zeitpunkt - nach eingetretener Volljährigkeit - ist festzustellen, dass sie wie ihre Mutter, A._______, (und weitere der Beschwerdeführenden) die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zumindest unter dem Aspekt einer begründeten Furcht vor künftiger Reflexverfolgung selbständig erfüllen.

5.4 Des Weiteren bestehen auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von im Heimatland entstandenen Gründen, die zum Schluss der Asylunwürdigkeit eines der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG führen müssten. Wie ebenfalls bereits im Urteil der ARK vom 1. Juli 2005 (E. 5) festgehalten wurde, ist im Zusammenhang mit dem Vorfall im Heimatdorf der Beschwerdeführenden vom 13. Oktober 2003 auch nicht davon auszugehen, jene hätten sich eines nach schweizerischen Massstäben strafrechtlich relevanten Gebrauchs von Schusswaffen schuldig gemacht. Auch diesbezüglich ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, der zu einer anderen Beurteilung führen würde.

5.5 Bezüglich des Beschwerdeführers 5 [...] ist gesondert in Erwägung zu ziehen, ob angesichts des gegen ihn ergangenen Urteils des Gerichts [...] des Kantons T._______ vom 11. Juni 2007, mit welchem er gestützt auf Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wegen sexueller Handlungen mit einer urteilsunfähigen Person (sog. Schändung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt wurde, ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG gegeben ist.
5.5.1 Nach Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. Gemäss herrschender Praxis (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" solche Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 9 - 1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
1    Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, soweit deren Taten nach dem Militärstrafrecht zu beurteilen sind.
2    Für Personen, welche zum Zeitpunkt der Tat das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleiben die Vorschriften des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 200313 (JStG) vorbehalten. Sind gleichzeitig eine vor und eine nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangene Tat zu beurteilen, so ist Artikel 3 Absatz 2 JStG anwendbar.14
StGB in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
1    Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind.
2    Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
3    Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
jene Straftaten als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Das Delikt der Schändung (Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) wird sowohl im neuen als auch im alten StGB als Verbrechen eingestuft und stellt somit eine verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG dar.
5.5.2 Allerdings ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9 S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt.
5.5.3 Aus dem Urteil des Gerichts [...] des Kantons T._______ vom 11. Juni 2007 geht bezüglich der im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Fragen hervor, dass E._______ zwar - indem er mit einem zur Tatzeit fünfzehnjährigen, geistig behinderten Mädchen sexuelle Handlungen vorgenommen habe - schuldig befunden wurde, ein Delikt im Sinne von Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB begangen zu haben. Indessen hielt das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei weder vor der am 28. August 2005 begangenen Tat straffällig geworden, noch habe er in der Zwischenzeit zu irgendwelchen strafrechtlich relevanten Klagen Anlass gegeben. Der zur Tatzeit noch minderjährige Beschwerdeführer sei ausserdem gut integriert und habe eine Ausbildung begonnen. Nichts lasse somit darauf schliessen, er werde erneut straffällig werden. Angesichts dieser Einschätzung und der Jugendlichkeit des Genannten verhängte das Gericht eine ausgesprochen milde Strafe (Freiheitsentzug von einem Monat), die überdies bedingt ausgesprochen wurde. Aus dem Urteil ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer eine Tat von geringer Schwere begangen hat, wobei ihm das zuständige Strafgericht ausserdem sehr gute Zukunftsprognosen stellte. Es ist ausserdem festzuhalten, dass sich im Zusammenhang mit der Prüfung einer fremdenpolizeilich angeordneten Inhaftnahme des Beschwerdeführers bereits zuvor eine richterliche Behörde mit der erwähnten Deliktsbegehung zu befassen hatte. Mit Entscheid vom 26. September 2005 gelangte dabei auch das Haftgericht CC._______ zur Einschätzung, angesichts der gegebenen Umstände könne von einem bloss einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden, und es bestehe kein ernsthaftes Risiko weiterer gefährdender Handlungen, so dass eine günstige Prognose gestellt werden könne. Nachdem somit bereits zwei verschiedene gerichtliche Instanzen im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung die vorliegend relevanten Fakten gewichtet haben, besteht kein Anlass, im Zusammenhang von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Es wäre folglich mit Blick auf die geltende Praxis unverhältnismässig, E._______ wegen der erwähnten Straftat von der Gewährung des Asyls auszuschliessen.

6.
Nach dem Gesagten sind somit sämtliche im vorliegenden Verfahren vereinigten Beschwerden gutzuheissen, und die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

7.
7.1 Abschliessend besteht Veranlassung, das BFM auf Folgendes hinzuweisen: Bereits die ARK hat in ihrem Urteil vom 1. Juli 2005 (E. 6) festgestellt, dass die dem damaligen Entscheid vorangehende Verfahrensführung des Bundesamts verschiedene erhebliche Mängel aufgewiesen habe. Dabei wurde unter anderem beanstandet, dass relevante Beweismittel im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens unübersetzt geblieben waren. Diese Kritik ist erneut anzubringen. Wiederum blieb ein nicht unerheblicher Teil der von den Beschwerdeführenden beim BFM eingereichten Beweismittel unübersetzt, so insgesamt siebzehn mit Eingabe vom 13. April 2006 eingereichte amtliche türkische Dokumente in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungssituation in der Türkei. Dabei ist keineswegs von vornherein ersichtlich, dass es sich dabei im Einzelnen um beweisrechtlich offensichtlich unwesentliche Dokumente handelt. Dies gilt insbesondere auch für die mit Eingabe an das BFM vom 24. Januar 2008 eingereichte Kopie eines Urteils des Strafgerichts BB._______ vom 3. Juli 2007, mit dem gemäss Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden dreizehn am Überfall auf M._______ beteiligte Soldaten vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und Körperverletzung freigesprochen worden seien.

7.2 Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf jene eingereichten Beweismittel in türkischer Sprache, die von ihnen nicht selbst in die deutsche oder englische Sprache übersetzt worden waren, jeweils eine amtliche Übersetzung beantragten. Das BFM unterliess es nicht nur, eine entsprechende Übersetzung anfertigen zu lassen, sondern versäumte es ebenfalls, den Antrag auf amtliche Übersetzung zu beantworten. Angesichts der unterbliebenen Übersetzung bildeten die betreffenden Schriftstücke ausserdem auch nicht Gegenstand der Beweiswürdigung durch das Bundesamt.

7.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht dem alleinigen Belieben der Vorinstanz überlassen ist, von der beschwerdeführenden Partei als Beweismittel bezeichnete Dokumente im Rahmen der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang an die geltenden verfahrensrechtlichen Grundsätze zu erinnern, so namentlich an die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) sowie an das Recht des Einzelnen auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG; dies wiederum bildet einen Teilaspekt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

7.4 Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zieht grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Zweck der erneuten Beurteilung nach sich. Ob die erwähnten Verfahrensmängel diese Rechtsfolge rechtfertigen, braucht vorliegend lediglich deshalb nicht näher geprüft zu werden, da die angefochtenen Verfügungen nach den zuvor angestellten Erwägungen ohnehin aufgehoben und die hauptsächlichen Anträge der Beschwerdeführenden gutgeheissen werden.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. November 2008 sind den Beschwerdeführenden Fr. 5'134.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das BFM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, und die jeweilig angefochtenen Verfügungen des BFM vom 31. Januar 2008 werden aufgehoben.

2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'134.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (eingeschrieben; Beilagen: zwei amtliche türkische Schriftstücke im Original)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-1306/2008
Date : 04. Dezember 2008
Published : 15. Dezember 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  51  53  105  106
BV: 29
StGB: 9  10  191
VGG: 31  37
VGKE: 7  9  13
VwVG: 5  12  33  48  49  50  52  63  64  65
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D-1306/2008
EMARK
1993/8 S.49 • 1996/40 • 1997/1 • 1998/9 S.7 • 2000/9 S.21 • 2005/21