Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-7018/2006/pei
{T 0/2}

Urteil vom 4. Dezember 2007

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.

Parteien
A._______, Pakistan,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, neu Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. Oktober 2002 / N_______.

Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Pakistan am 16. Juni 2000 auf dem Luftweg und gelangte am 21. Juni 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 28. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel befragt. Dabei führte er aus, er habe während zwei bis drei Jahren mit den Mujaheddin zusammengearbeitet. Im Rahmen dieser Organisation habe er die Aufgabe gehabt, Junge zum Beitritt zu den Mujaheddin zu bewegen. Als er erkannt habe, worum es den Mujaheddin gehe, habe er die Zusammenarbeit beendet. Ende 1998, anfangs 1999 sei er der "People National Party" (PNP) beigetreten. Die Mujaheddin seien mit seinem Parteiwechsel nicht einverstanden gewesen, weshalb es nach seinem Austritt zu einer Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn, welcher eine hohe Funktion bei den Mujaheddin inne gehabt habe, gekommen sei. Er sei deshalb zu einem Onkel nach B._______ gegangen, indes sei er von den Mujaheddin auch dort verfolgt worden. Er habe sich weiter nach C._______ begeben, sich dort auch von den Mujaheddin verfolgt gefühlt und deshalb zur Ausreise entschlossen. Er habe sich ohne Erfolg an die Polizei gewandt.
D._______ hörte ihn am 11. September 2000 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, vor seiner Ausreise habe er sich nie ausserhalb von Pakistan aufgehalten. Nach Beendigung der Schule im Jahre 1994 sei er nach Afghanistan gegangen, um sich dort bei den Mujaheddin ausbilden zu lassen. Im September 1998 habe er die Mujaheddin verlassen und sei der "United Kashmir People National Party" (UKPNP) beigetreten. Rund ein halbes Jahr später sei er Mitglied dieser Partei geworden. Er sei dafür verantwortlich gewesen, Junge für die Organisation zu gewinnen. Zudem sei er in seinem Heimatdorf Propagandasekretär der Partei gewesen. Ferner habe er an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Sein Parteiwechsel habe dazu geführt, dass die Mujaheddin ihn bei der SIS verraten hätten und die Polizei einen FIR gegen ihn ausgestellt habe. Dies deshalb, weil er über Geheiminformationen betreffend die Mujaheddins verfüge, wisse, wie sie ausgebildet würden, und Kenntnis über deren Drogenhandel habe. In seinem Dorf sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und die Polizei habe ihn heimlich festnehmen wollen. Da er jedoch grosse Unterstützung bei seinen Freunden besitze, habe die Polizei bei einer öffentlichen Festnahme Proteste befürchtet.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer je einen FIR vom 24. Oktober 1999 (beglaubigte Kopie), 23. Dezember 1999 (beglaubigte Kopie) und 14. Januar 2000 (Kopie), einen Parteiausweis der UKPNP vom 1. Januar 2000, eine Bestätigung der UKPNP vom 27. August 2000, ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 11. Oktober 2001, eine Wohnsitzbescheinigung sowie ein Staatsbürgerzertifikat zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 - eröffnet am 28. Oktober 2002 - stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. November 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren. Subeventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der UKPNP vom 13. Juni und 16. August 2001, die Kopie einer Demonstrationsbewilligung, die Kopie eines Schreibens der UKPNP vom 8. Februar 2002 an den pakistanischen Präsidenten, drei Kopien aus der "Kashmir News" in London sowie einen FIR vom 19. November 2001 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2002 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten dem BFF zur Vernehmlassung.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Islamabad um Abklärung offener Fragen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 antwortete die Botschaft. Die Vorinstanz unterbreitete am 12. August 2003 dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort zur Stellungnahme. Am 21. August 2003 reichte der Beschwerdeführer ein Fristerstreckungsgesuch ein. Mit Schreiben vom 1. September 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme beim BFF ein. Gleichentags rügte er bei der ARK die Verletzung des Devolutiveffekts und ersuchte um Akteneinsicht. Am 7. November 2003 beantragte das BFF der ARK in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 26. Februar 2004 gab der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 21. April 2004 dokumentierte der Beschwerdeführer auf Ersuchen der ARK den Umfang der ihm am 12. August 2003 vom BFF gewährten Akteneinsicht.
H.
Am 19. November 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Rede, welche er anlässlich der 56. Sitzung vor der Sub-Kommission der Menschenrechtskommission der UNO gehalten habe, sowie einen Zeitungsartikel betreffend einen politischen Bekannten ein.
I.
Am 22. Juli 2005 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK D._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG zu prüfen. Am 19. September 2005 beantragte D._______ der Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung. Das BFM schloss sich in der Vernehmlassung vom 24. November 2005 diesem Antrag an. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 unterbreitete der zwischenzeitlich neu zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlassungen zur Stellungnahme. Gleichzeitig gewährte er dem Beschwerdeführer Einsicht in die ergänzenden Abklärungen der Vorinstanz aus dem Jahre 2003 (Botschaftsanfrage vom 25. Februar 2003, -antwort vom 24. April 2003), das Beweismittelverzeichnis sowie sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten beziehungsweise im Beweismittelumschlag des BFM vorhandenen Beweismittel. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2005 die Stellungnahme sowie die einverlangten Übersetzungen ein. Ferner gab er eine Kopie einer von ihm gehaltenen Rede anlässlich der 57. Sitzung der UNO Unterkommission zum Schutz der Menschenrechte vom 25. Juli bis 12. August 2005, diverse Unterlagen der F._______ (2001 - 2002), eine Kopie eines undatierten Zwischenzeugnisses der G._______, eine Kopie des Arbeitszeugnis des H._______ vom 30. August 2005 sowie ein Schreiben I._______ vom 5. August 2005 zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen FIR vom 11. Dezember 2005 samt englischer Übersetzung sowie Zustellcouvert ein und wies darauf hin, dass er erneut bei seiner Familie zuhause gesucht worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Das BFF hat im Rahmen der Vernehmlassung die Schweizerische Botschaft in Islamabad um Überprüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ersucht. Mit Schreiben vom 24. Juli 2003 antwortete die Botschaft. Am 12. August 2003 unterbreitete das BFF dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Passagen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG) zur Stellungnahme. Innert der vom BFF erstreckten Frist antwortete der Beschwerdeführer am 1. September 2003. Gleichentags richtete er auch ein Schreiben an die ARK. Darin kritisierte er die Vorgehensweise des BFF im Rahmen der Vernehmlassung und berief sich auf Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG, wonach die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergehe (Devolutiveffekt). Mit der Devolution verliere das BFF die Befugnis, sich der Angelegenheit als Rechtsmittelinstanz anzunehmen. Dem BFF komme in der Sache keine Verfügungskompetenz (mit Ausnahme von Art. 58
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG) zu.
3.2 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das BFF auf Vernehmlassungsstufe eine Botschaftsabklärung getätigt und damit seine Zuständigkeit verletzt habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz üblicherweise mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert, sich der Sache weiterhin anzunehmen. Für das Verwaltungsverfahren gilt diesbezüglich indes eine Sonderregelung. Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG). Der Devolutiveffekt wird somit bis zur Einreichung der Vernehmlassung durch die Vorinstanz hinausgeschoben. Demnach sind ergänzende Abklärungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung grundsätzlich möglich und mit Art. 54
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 54 - Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über.
VwVG vereinbar, auch wenn dieses Vorgehen auf allenfalls mangelhafte Ermittlung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz vor Erlass der Verfügung schliessen lässt (vgl. dazu ausführlich die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995, Nr. 6). Gemäss diesem vorgenannten Grundsatzentscheid der ARK sind ergänzende Abklärungen somit zulässig, wenn sie Nebenfragen betreffen. Zulässig müssen ergänzende Abklärungen auch sein, soweit sie durch neue eigene Erkenntnisse der Vorinstanz oder durch neue oder gegenüber früher anders gewichtete Vorbringen in der Beschwerde begründet sind. Fragwürdig können Zusatzabklärungen sein, wenn sie wesentliche Fragen betreffen, welche sich das BFF offensichtlich schon früher hätte stellen können oder müssen. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, was das BFF veranlasste, die Botschaftsanfrage zu tätigen. Es ist jedoch anzunehmen, dass die Vorinstanz dies aufgrund der wesentlich anderen Bewertung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe tat. Namentlich hat der Beschwerdeführer dort seine bisherigen Ausführungen in einen gänzlich neuen Zusammenhang mit den Ereignissen vom 11. September 2001 gestellt.
Der Beschwerdeführer beantragt aufgrund der Verletzung des Devolutiveffekts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG darf eine Kassation nur ausnahmsweise erfolgen. Dies um so mehr dann, wenn die Beschwerdeinstanz - wie vorliegend das Bundesverwaltungsgericht - über die gleiche Kognition wie die die Verfügung erlassende Behörde verfügt und der Beschwerdeführer im Rahmen eines ergänzenden Schriftenwechsels die Möglichkeit hatte, ausführlich Stellung zu nehmen. Selbst wenn aus zusätzlichen Abklärungen der Vorinstanz während der Vernehmlassung auf eine frühere Verletzung von Verfahrensvorschriften zu schliessen wäre, kann dies - Entscheidreife vorausgesetzt - unter Umständen zum Verzicht auf eine Kassation führen. Vorliegend hat der zwischenzeitlich neu zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht in die Botschaftsanfrage vom 25. Februar 2003, die Botschaftsantwort vom 24. Juli 2003, das Beweismittelverzeichnis sowie sämtliche vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegten beziehungsweise im Beweismittelumschlag der Vorinstanz vorhandenen Beweismittel gewährt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Davon hat der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 ausführlich Gebrauch gemacht. Da vorliegend die gerügte Verfahrensverletzung mit dem Schriftenwechsel sowie dem eingeräumten Recht zur Stellungnahme korrigiert wurde und Entscheidreife vorliegt, rechtfertigt sich eine Kassation nicht, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Im Rahmen der Vernehmlassung hat das BFF dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und -antwort auszugsweise zur Stellungnahme unterbreitet. Diesbezüglich rügte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 1. September 2003, wesentliche Teile der Botschaftsantwort seien nicht offen gelegt worden. Das Schreiben der Botschaft vom 24. Juli 2003 weise eine grosse Lücke auf, bei welcher eine Textpassage ausgelassen worden sei. Ferner umfasse das beigelegte Schreiben die Punkte 1, 2, 3 und 6 nicht. Ebenso dürfte nach dem Punkt 8 noch ein weiterer Punkt gefolgt sein. Schliesslich sei Einsicht in das Beweismittelverzeichnis sowie in alle vom Beschwerdeführer eingereichten Aktenstücke zu gewähren, da nur damit die Unrichtigkeit des offen gelegten Teils der Botschaftsantwort belegt werden könne.
4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
4.3 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Botschaftsantwort insgesamt sechs Seiten umfasst. Davon wurden dem Beschwerdeführer die Hälfte der Seite 2 (4. "Claims made by applicant" und 5. "Specific questinos") und die ganze Seite 5 (7. "Result" und 8. "Answers of specific questions") zur Stellungnahme unterbreitet. Demnach wurde eine Zusammenfassung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers, vier Fragestellungen sowie das zusammengefasste Ergebnis der Abklärungen zu Kenntnis gebracht. Nicht offen gelegt wurden die Punkte 1 bis 3 auf Seite 1 sowie die unter Punkt 6 angeführten Untersuchungsmassnahmen (S. 2 bis 5) und die "Declaration" unter Punkt 9 auf Seite 6. In seinem Schreiben vom 12. August 2003 hält das BFF pauschal fest, die Botschaftsantwort enthalte Angaben, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Entgegen der vom BFF vertretenen Ansicht enthalten die nicht offen gelegten Punkte der Botschaftsabklärungen nicht nur Angaben, deren Geheimhaltung sich rechtfertigen. Die Ausführungen unter Ziffer 6 beinhalten auch Ausführungen, die dem Beschwerdeführer ohne weiteres hätten offen gelegt werden können beziehungsweise müssen. Aufgrund der Angaben in der Botschaftsantwort hätte das BFF vorliegend die gesamte Botschaftsantwort unter Abdeckung der geheim zu haltenden Namen sowie allenfalls weiterer Elemente offen legen oder aber eine entsprechend ausführliche Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses erstellen müssen. Mit seiner pauschalen und im Einzelnen nicht näher begründeten Nichtoffenlegung von mehreren Seiten der Botschaftsabklärung hat das BFF das Akteneinsichtsrecht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Eine solche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Rechtsmittelinstanz steht es jedoch offen, die Gehörsverletzung zu heilen, wenn ihr, wie vorliegend, eine umfassende Kognition zusteht (vgl. Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und dem Beschwerdeführer aus der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 72 Erw. 2, 125 I 209 Erw. 9). Vorliegend hat der neu zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer - wie bereits vorstehend ausgeführt - mit Zwischenverfügung vom 29. November 2005 umfassend Akteneinsicht in die Botschaftsantwort sowie die weiteren beantragten Aktenstücke und das Recht zur Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme eingereicht. In Anbetracht dieser Sachlage ist die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt zu betrachten. Dies umso mehr, als es sich vorliegend bereits aus
prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertigen würde, die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Beschwerde ist somit auf ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).
5.3 Das BFF lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht standhielten. Die geltend gemachte behördliche Massnahme - Erlass einer polizeilichen Suche - entspreche dem legitimen Anspruch des pakistanischen Staates, vermutetes kriminelles Unrecht zu verfolgen und zu bestrafen. Die Legitimität solcher Massnahmen bleibe auch gewahrt, wenn sie, wie vorliegend geltend gemacht, auf falschen Beschuldigungen beruhen würde. Sodann gebe es nach der Aktenlage keine Hinweise darauf, dass die pflichtgemäss eingeleiteten staatlichen Ermittlungsmassnahmen darauf abgezielt hätten, den Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Motiven zu treffen. Bei der UKPNP handle es sich um eine der zahlreichen kaschmirischen Widerstandsgruppen, die für den Anschluss des indischen Teil Kaschmirs an Pakistan kämpfen würde. Ein ausdrückliches Verbot der UKPNP-Fraktion sei von der pakistanischen Regierung nicht ausgesprochen worden und eine blosse Mitgliedschaft sei deshalb nicht strafbar. Vor diesem Hintergrund könnten politisch motivierte Verfolgungen von UKPNP-Mitgliedern in Pakistan gegenwärtig ausgeschlossen werden. Sodann seien die höheren Gerichte in Pakistan sehr auf ihre Unabhängigkeit bedacht, weshalb es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, mit Hilfe eines Rechtsanwalts seine Parteirechte wahrzunehmen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffen durch Angehörige der Mujaheddin handle es sich sodann um Akte privater Dritter. Den Aussagen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise zu entnehmen, dass der pakistanische Staat solches Vorgehen anrege, billige, unterstütze oder tatenlos hinnehme. Ferner stehe dem Beschwerdeführer gemäss dem Subsidiaritätsprinzip eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit offen. Schliesslich würden aufgrund widersprüchlicher Aussagen anlässlich der Anhörungen erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen.
5.4
5.4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei anlässlich der kantonalen Anhörungen bei seinen Ausführungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei den Mujaheddins und dem Jihad von der Befragerin unterbrochen worden. Damit seien die Hintergründe der Asylvorbringen verschleiert worden. Die Durchsicht des kantonalen Protokolls ergibt indes keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von der Befragerin in seinen Ausführungen unterbrochen worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Stelle von sich aus in seinen Aussagen auf wenige, allgemein gehaltene Sätze beschränkte, wie im Übrigen bereits anlässlich der Erstbefragung (vgl. A1, S. 4). Weiter ergibt sich aufgrund des kantonalen Protokolls, dass die Befragerin dem Beschwerdeführer durch entsprechende Fragestellung Gelegenheit gab, sich zu den Zielen und damit auch zur Tätigkeit der Mujaheddin zu äussern. Der Beschwerdeführer hat diese Gelegenheit, sich ausführlich dazu zu äussern, nicht genutzt, sondern sich erneut auf wenige, allgemein gehaltene Sätze beschränkt (vgl. A5 S. 7). Sodann erhob auch der zur Beobachtung einer korrekten Anhörung anwesende Hilfswerksvertreter keine Einwände gegen die Befragung (vgl. A5 letzte Seite). Der Beschwerdeführer vermag somit aus diesem Einwand nichts für sich abzuleiten.
5.4.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe bemängelt, die Vorinstanz habe, ein Jahr nach den Anschlägen in New York, nicht erkannt, was der Beschwerdeführer am 11. September 2000 über seine Vergangenheit erzählt habe. Eine Rückfrage des Rechtsvertreters habe ergeben, dass der Beschwerdeführer im Alter von 16 Jahren in einem Lager der Al Kahida und der Taliban in der afghanischen Stadt J._______ während sechs Monaten sowohl ideologisch als auch im Kampf für den heiligen Krieg ausgebildet worden sei. Er sei ohne Nachfrage bei den Eltern durch die Mujaheddinlehrer an seiner Schule in Kaschmir mit einer Gruppe von Jugendlichen dorthin geschickt worden. Nach dieser Ausbildung sei er bis anfangs 1998 für die Mujaheddin als Soldat in Pakistan, Afghanistan und dem Kaschmir unterwegs gewesen. Er sei bewaffnet gewesen und habe Waren sowie Personen unter den Ländern auch in die verschiedenen Ausbildungslager der Taliban und der Al Kahida transportiert. Dabei habe er immer tiefer in die Schmuggelgeschäfte von Drogen und Waffen hineingesehen. Anfangs 1998 sei er aus Sicht seiner Vorgesetzten als erfahrener Mujaheddin in sein Herkunftsdorf zurückversetzt worden. Seine Aufgabe sei es nun gewesen, Kinder bezüglich der Notwendigkeit des heiligen Krieges zu unterrichten. Nachdem sechs seiner Kollegen, welche dieselbe Ausbildung wie er genossen hätten, bei einem Kampfeinsatz der Mujaheddin getötet worden seien, seien die seit langem in ihm gewachsenen Zweifel so gross geworden, dass er sich zu einem radikalen Wechsel entschlossen habe. Weil er von der Unrichtigkeit der Tätigkeit der Mujaheddin überzeugt gewesen sei, sei er der UNPNP beigetreten und habe begonnen, die Politik der Mujaheddin aktiv zu bekämpfen. Sein Verrat habe zur Verfolgung durch die Mujaheddin und die pakistanischen Sicherheitskräfte geführt. Werde der angefochtene Entscheid vor diesem Hintergrund gelesen, so falle auf, dass der dort angenommene Sachverhalt kaum etwas gemeinsam mit dem in der Beschwerde Vorgetragenen habe. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätte das BFF jedoch die Zusammenhänge erkennen und den Beschwerdeführer zwingend ergänzend anhören müssen.
5.5 Aufgrund der Akten wird ersichtlich, dass - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht - im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung keine Veranlassung bestand, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einen Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 zu stellen. Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hat er die Mujaheddin bereits im Jahre 1998 verlassen, mithin war er im Zeitpunkt der Anschläge in New York bereits über drei Jahre nicht mehr für die Organisation tätig. Weiter ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die Mujaheddin als äusserst vage und unsubstanziiert zu bewerten sind. Namentlich war der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung nicht einmal in der Lage genau anzugeben, wie lange er für die Mujaheddin gearbeitet habe (vgl. A1, S. 4). Sodann umschrieb er seine Aufgaben bei den Mujaheddin damit, Junge zum Eintritt in die Organisation zu bewegen oder Versammlungen vorzubereiten. Mit keinem Wort erwähnte er, dass er ideologisch sowie an der Waffe ausgebildet und während mehrerer Jahre als bewaffneter Soldat in verschiedenen Ländern eingesetzt wurde. Dies tat er auch im Rahmen der kantonalen Anhörung nicht, sondern führte lediglich an, er sei in Afghanistan ausgebildet worden, was im Übrigen auch mit seiner Aussagen zu Beginn der kantonalen Anhörung, er habe sich nie ausserhalb von Pakistan aufgehalten, nicht vereinbar ist (vgl. A5 S. 4). Gestützt auf die dem Asylgesuchsteller obliegende Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes dürfen von einem angeblich während sechs Monaten ideologisch ausgebildeten und während mehrerer Jahre im Einsatz stehenden Soldaten diesbezüglich ohne weiteres detaillierte und substanziierte Angaben erwartet werden. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer bei den Anhörungen zu den Asylgründen lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben hat. Vor diesem Hintergrund bestand für die Vorinstanz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung offensichtlich keine Veranlassung, den Beschwerdeführer als ehemals aktiven Mujaheddin zu erkennen und deshalb eine ergänzende Anhörung durchzuführen.
5.6 Die erstmals in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Ausführungen im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 veranlassten das BFF indes, eine Botschaftsanfrage zu tätigen. Die diesbezüglichen Abklärungen bei Nachbarn vor Ort haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan war und nie Kontakt zu einer politischen oder religiösen Gruppe hatte. Vielmehr studierte er und hielt sich vor seiner Ausreise während eines Jahres in C._______ auf. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 bringt der Beschwerdeführer dazu vor, in seiner Wohngemeinde würden relativ viele Nachbarn existieren, welche noch nicht sehr lange dort leben würden und auch wenig Kontakt untereinander hätten. Es wäre daher wichtig zu wissen, welche Nachbarn angefragt worden seien. Es gäbe ohne weiteres Nachbarn, welche wüssten, dass er für die Mujaheddin tätig gewesen sei. Dieser Erklärungsversuch vermag in keiner Weise zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass die mit den Abklärungen betrauten Personen ihre Auskünfte nicht auf Angaben einzelner Personen abstützen, sondern grundsätzlich mehrere Personen angehen, die auch in der Lage sind, zu konkret interessierenden Fragen Antwort zu geben. Vorliegend ist der Botschaftsantwort zu entnehmen, dass mehrere Nachbarn angefragt wurden. Diese haben ein übereinstimmendes Bild des Beschwerdeführers und dessen Vergangenheit gezeichnet, an dem keine Veranlassung besteht zu zweifeln. Sodann ist festzustellen, dass das Abklärungsergebnis der Botschaftsanfrage in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers steht. Gemäss seinen Aussagen war der Beschwerdeführer ab 1994 bei den Mujaheddin und im Jahre 1998 in sein Dorf zurückgekehrt. Eine solch langjährige Abwesenheit von zuhause und die anschliessende Rückkehr wären den Nachbarn mit Sicherheit bekannt gewesen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Afghanistan ausbilden liess und auch nicht in verschiedenen Ländern als Soldat im Einsatz war. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung zu einer erneuten Botschaftsanfrage unter Berücksichtigung anderer Personen, weshalb der entsprechende sinngemässe Antrag abzuweisen ist.
5.7 Im Rahmen der Botschaftsanfrage wurden die vom Beschwerdeführer im Asylverfahren eingereichten FIR vom 24. Oktober 1999, 23. Dezember 1999 und 14. Januar 2000 sowie ein Haftbefehl einer Prüfung unterzogen. Diese hat ergeben, dass es sich bei allen drei FIR um Fälschungen handle. FIR Nr. 1 und 2 würden falsche Inhalte aufweisen und FIR Nr. 3 würde keinen Namen einer Polizeistation enthalten. Im Rahmen der Offenlegung der Botschaftsantwort führte der Instruktionsrichter aus, die zuständige Behörde habe schriftlich bestätigt, dass es sich beim Haftbefehl 3 um eine Imitation handle. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 wird diesbezüglich ausgeführt, die Erwähnung einer schriftlichen Bestätigung bedeute, dass sich eine solche bei den Akten befinde. Sollte dies nicht der Fall sein, sei die Bestätigung bei der Schweizer Botschaft in Pakistan anzufordern und dem Beschwerdeführer Einsicht zu gewähren. Sodann bedeute diese Bestätigung, dass die mit den Abklärungen betraute Person sich an die pakistanischen Behörden gewandt habe. Damit sei dieselbe Behörde kontaktiert worden, welche für die Verfolgung des Beschwerdeführers verantwortlich sei. Abgesehen davon, dass die strenge Verschwiegenheitspflicht verletzt worden sei, zeige sich auch, dass damit dem Verfolger des Beschwerdeführers die Möglichkeit gegeben wurde, sogar schriftlich zu bestätigen, dass dieser nicht verfolgt sei. Es sei daher klar, dass der Verfolger die Echtheit und damit die Existenz des Beweismittels negiere. Durch diese Vorgehensweise werde der Beschwerdeführer für die Behörden erst recht greifbar. Auch sei fraglich, ob durch dieses Vorgehen nicht eine eigene Verfolgungsgefahr geschaffen worden sei.
Zur Überprüfung von Angaben oder Beweismittel von Asylgesuchstellern bedient sich die Schweizerische Vertretung jeweils mehrerer, voneinander unabhängiger Quellen, welche staatlicher und privater Herkunft sein können. Gemäss der vorliegenden Botschaftsantwort wurden die FIR sowie der Haftbefehl durch jeweils mehrere Quellen überprüft. Diese gelangten alle übereinstimmend zum Ergebnis, dass es sich bei jedem dieser Dokumente um eine Fälschung handelt. Bei einer solch eingehenden Prüfung besteht keine Veranlassung, an der Qualifikation der Dokumente als Fälschungen zu zweifeln. Namentlich wurde auch der FIR Nr. 3 durch verschiedene Quellen als Fälschung bewertet. Nachdem die Schweizerische Vertretung der vermeidlich zuständigen pakistanischen Behörde einen gefälschten FIR zur Stellungnahme unterbreitete, entbehren die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, namentlich die deshalb vom Beschwerdeführer befürchteten Folgen, jeglicher Grundlage. Es rechtfertigt sich daher, auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, die entsprechende schriftliche Bestätigung bei der Schweizerischen Vertretung edieren zu lassen und dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme und Stellungnahme zu unterbreiten.
5.8 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe aufgrund seines Parteiwechsels Schwierigkeiten mit den Mujaheddin bekommen und sich deshalb nach B._______ begeben. Da er auch dort von den Mujaheddin verfolgt worden sei, sei er untergetaucht. Er habe dann erfahren, dass er von der Polizei und dem Pakistanischen Geheimdienst gesucht werde, da er Geheiminformationen betreffend der Mujaheddin habe. Wie vorstehend bereits dargelegt wurde, ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer von den Mujaheddin ausbilden liess und in ihrem Auftrag in verschiedenen Ländern als Soldat im Einsatz war. Infolgedessen ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen des behaupteten Parteiwechsels Schwierigkeiten mit den Mujaheddin hatte und aufgrund seiner Kenntnisse über die Mujaheddin von der pakistanischen Polizei sowie dem pakistanischen Geheimdienst gesucht wird. Dieser Schluss erweist sich um so mehr als richtig, als es sich bei den eingereichten FIR sowie dem Haftbefehl um Fälschungen handelt.
5.9 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich der Beschwerdeführer auf einen von K._______ im Rahmen seines Asylverfahrens im Original eingereichten FIR vom 19. November 2001, in welchem auch er namentlich erwähnt werde. Erklärend führt er aus, in diesem FIR werde er der politischen Aktivitäten im Ausland gegen den pakistanischen Staat beschuldigt. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der im FIR vorgeworfenen strafbaren Handlungen damit das Verfassen und Veröffentlichen zweier von ihm unterzeichneter offener Briefe an die UNO gemeint sein. Dazu ist festzustellen, dass an der Echtheit dieses FIR erhebliche Zweifel bestehen. Wie bereits vorstehend ausgeführt, sind FIR in Pakistan leicht käuflich erwerbbar. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens bereits mehrere gefälschte FIR eingereicht, was die persönliche Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft erschüttert. Weiter ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dargetan, wie der pakistanische Staat in Kenntnis dieses Briefes gekommen sein soll. Diese Zweifel werden schliesslich dadurch bestärkt, als das BFM im Rahmen einer internen Analyse den von K._______ eingereichten FIR als Fälschung qualifiziert hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem eingereichten FIR nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es erübrigt sich daher, weiter auf das Dossier von K._______ einzugehen, zumal dem Dossier keine weiteren Hinweise auf den Beschwerdeführer zu entnehmen sind.
5.10 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG abgewiesen, trotzdem aber zum Schluss noch festgehalten, es würden erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen. Namentlich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle angegeben, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6). Demgegenüber habe er anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben, wegen Landesverrats von der Polizei und dem Geheimdienst angezeigt und gesucht worden zu sein (vgl. A5 S, 6f.). Darüber hinaus seien seine Aussagen im Verlauf des Asylverfahrens hinsichtlich seiner Rolle bei der UKPNP nicht gleichlautend. Diesen Unstimmigkeiten sind seitens des Bundesverwaltungsgerichts weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers anzufügen. So erwähnte der Beschwerdeführer im Verhältnis zu seinen späteren Aussagen anlässlich der Erstanhörung auch nicht ansatzweise, sich in Afghanistan aufgehalten zu haben und zum Kämpfer ausgebildet haben zu lassen. Ebensowenig gab er dort zu Protokoll, als Geheimnisträger Schwierigkeiten mit den Mujaheddin und den Sicherheitskräften gehabt zu haben. Auch erwähnte er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle die gegen ihn ausgestellten FIR mit keinem Wort, obwohl diese gemäss seinen späteren Angaben, Anlass für seine Ausreise waren. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung zunächst zu Protokoll gab, er habe sich vor seiner Ausreise nie im Ausland aufgehalten (vgl. A5, S. 4), und im späteren Verlauf anführte, sich in Afghanistan sowie im Kaschmir aufgehalten zu haben. Sodann äusserte er anlässlich der Erstbefragung zwar die Furcht vor einem Verrat an den Geheimdienst (vgl. A1, S. 6), erklärte demgegenüber anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei bereits vor seiner Ausreise aus Pakistan an den Geheimdienst verraten worden (vgl. A5, S. 6). Schliesslich stehen auch die eingereichten FIR im Widerspruch einerseits zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Polizei um Schutz ersucht, diese habe indes nichts unternommen (vgl. A1, S. 6), andererseits zur Aussage, mit der Polizei keine Probleme gehabt zu haben (vgl. A1, S. 6). Anlässlich der kantonalen Anhörung wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Unvereinbarkeiten zu äussern. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers vermag indes in keiner Weise zu überzeugen, zumal er unsubstanziiert ist und aus den Akten nicht ersichtlich ist, auf welche frühere Verfolgung diese Anzeige bei der Polizei zurückgeführt werden könnte, ausser auf die Auseinandersetzung mit den Nachbarn.
5.11 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jeglicher Grundlage entbehren und somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Überdies stellt die Verwendung gefälschter Dokumente die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage.
6.
6.1 In der Rechtmitteleingabe wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer habe - getragen von seinem Wunsch, die menschenverachtende Politik der Mujaheddin und ihrer Unterstützer im pakistanischen Staat zu bekämpfen - in der Schweiz mit seinen Aktivitäten für die UKPNP weitergefahren. Er habe zwei offene Schreiben an die UNO vom 13. Juni 2001 und 16. August 2001 mitunterzeichnet. In drei Berichten der "Kashmir News" werde auf die Wahl des Beschwerdeführers als örtlicher Sekretär der UKPNP verwiesen. Mit der Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 hat der Beschwerdeführer den Text einer von ihm anlässlich der 57. Session der UNO-Subkommission für Menschenrechte gehaltene Rede eingereicht. Dazu wird in der Stellungnahme ausgeführt, in dieser Rede würden die Menschenrechtsverletzungen in Pakistan gegenüber der Bevölkerung von Kaschmir kritisiert. Weiter wird ausgeführt, im März, April sowie anfangs Dezember 2005 habe die Polizei beim Vater des Beschwerdeführers vorgesprochen, dies wegen der früheren Rede vor der Subkommission im Jahre 2004. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass ein weiterer FIR wegen der erneuten Ausführungen des Beschwerdeführers vor der Subkommission ausgestellt worden sei. Damit würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen FIR vom 11. Dezember 2005 zu den Akten.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn das Verhalten einer Person nach deren Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat die Flüchtlingseigenschaft begründet. Im Vordergrund stehen insbesondere politische Exilaktivitäten, wobei nicht jede Teilnahme an politischen Demonstrationen und Versammlungen, nicht jeder Auftritt in der Öffentlichkeit, beispielsweise für ein Interview gegenüber einer Zeitung zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. Feststehen muss jedenfalls, dass die Exilaktivität bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung der betroffenen Person zur Folge haben wird. Dies setzt voraus, dass die Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes von den verbotenen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten. Dabei sind sowohl der Grad der Überwachung durch die heimatlichen Behörden im Ausland als auch der Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person für die Behörden im Herkunftsstaat massgebend (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998, Bern 1999, S. 85f.).
6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich bereits in seinem Heimatland bei der UKPNP engagiert zu haben. Er sei Propagandasekretär in seinem Dorf gewesen und habe an Versammlungen sowie Demonstrationen teilgenommen. Hier in der Schweiz habe er im Jahre 2001 zwei Eingaben an die UNO in Genf mitunterzeichnet, an einer Kundgebung im Februar 2002 in L._______ teilgenommen und im Sommer 2004 und 2005 anlässlich der 56. und 57. Sitzung der UNO-Subkommission für Menschenrechte je eine Rede gehalten. Sodann sei er laut drei Berichten der "Kashmir News" in London örtlicher Sekretär in der Schweiz.
6.3.1 Die Botschaftsanfrage hat ergeben, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Kontakte zur UKPNP hatte. Aufgrund der gesamten Aktenlage besteht keine Veranlassung, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Indes steht fest, dass sich der Beschwerdeführer hier in der Schweiz für die UKPNP engagiert hat. Dieses politische Engagement scheint jedoch nicht in besonderem Ausmass zu sein. Während seiner über siebenjährigen Anwesenheit in der Schweiz hat der Beschwerdeführer vor sechs Jahren zwei Eingaben an die UNO in Genf mitunterzeichnet, einmal, vor fünf Jahren, an einer Kundgebung teilgenommen und angeblich vor drei beziehungsweise zwei Jahren zwei Reden von der Subkommission für Menschenrechte gehalten. Seither war der Beschwerdeführer offenbar in keiner Weise mehr politisch aktiv; jedenfall liegen den Akten keine entsprechenden Beweismittel bei.
6.3.2 Was die angeblich gehaltenen Reden anbelangt, hat der Beschwerdeführer deren Wortlaut zu den Akten gereicht. Die Einsichtnahme in die Tagesprogramme der 57. Sitzung der Subkommission hat ergeben, dass nur Nichtregierungsorganisationen (NGO) und nie Einzelpersonen aufgeführt wurden, mithin der Beschwerdeführer namentlich auch nicht erwähnt wird (vgl. www.ohchr.org/english/bodies/subcom/57). Gemäss dem Text der Rede anlässlich der 57. Sitzung soll der Beschwerdeführer im Namen der "World Federation of Trade Unions" (WFTU) aufgetreten sein. Indes hat der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben ausgeführt, dass er dieser Organisation in irgend einer Weise nahe stehe und sich aktiv bei ihr betätige. Abgesehen von der eingereichten Rede hat der Beschwerdeführer keinen weiteren Nachweis dafür erbracht, dass er tatsächlich vor der Subkommission gesprochen hat (z.B. Korrespondenz mit Subkommission). Nachdem der Beschwerdeführer in den offiziellen Unterlagen der Subkommission namentlich nicht erscheint und sein diesbezügliches Engagement nicht näher belegt ist, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass er tatsächlich vor der Subkommission gesprochen hat.
Sodann ist mehr als fraglich, ob das Vorsprechen bei der Subkommission zu den behaupteten Sanktionen seitens des heimatlichen Staates führte. Die Subkommission stellt eine vorberatende Kommission dar, welche nicht jede Eingabe an die Kommission weiterleitet. Sodann führt nicht jede Eingabe bei der Kommission zu einer Intervention beim betroffenen Land. Ob diesfalls dann Namen von einzelnen Sprechern vor der Subkommission angeführt würden, ist mehr als fraglich.
6.3.3 In Anbetracht dieser Erwägungen und des geringen erwiesenen politischen Engagements des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstellung der UKPNP oder einer NGO tätig ist. Gemäss ausländischen Zeitungen soll er in der Schweiz örtlicher Sekretär der UKPNP sein. Indes hat der Beschwerdeführer für diese behauptete Funktion kein Beweismittel aus der Schweiz (z. B Bestätigung durch die schweizerische UKPNP) eingereicht. Bei dieser Sachlage und angesichts der zahlreichen regimekritischen Aktivitäten von pakistanischen Staatsangehörigen aus dem Kaschmir in ganz Westeuropa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den geringen Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Pakistan deswegen verfolgen würden. Dies um so mehr, als nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Mitglieder der UKPNP in Pakistan keiner systematischen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sind. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2005 wird zwar ausgeführt, die Polizei habe im Jahre 2005 aufgrund der Reden des Beschwerdeführers vor der Subkommission dreimal beim Vater vorgesprochen. In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen am 11. Dezember 2005 ausgestellten FIR zu den Akten. Wie vorstehend dargelegt, erscheint es als ausgeschlossen, dass die heimatlichen Behörden von den Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis erhielten. Des Weitern ist festzuhalten, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie und kein Originaldokument handelt. Insoweit ist dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass amtliche Dokumente in Pakistan ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Namentlich gilt auch als gerichtsnotorisch, dass in Pakistan amtliche Blankoformulare frei käuflich sind und diese Formulare angesichts der verbreiteten Korruption unschwer widerrechtlich mit echten amtlichen Stempeln versehen werden können. Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits mehrere gefälschte Dokumente, darunter auch drei FIR, eingereicht hat, vermag er auch aus diesem weiteren FIR vom 11. Dezember 2005 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, aufgrund der Kontaktnahme durch die Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft sei eine eigene Verfolgungsgefahr geschaffen worden. In Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers sowie insbesondere des Umstandes, dass es sich bei dem den örtlichen Behörden unterbreiteten FIR Nr. 3 um eine Fälschung handelt, kann ausgeschlossen werden, dass mit dem durch die Botschaft veranlassten Vorgehen subjektive Nachfluchtgründe geschaffen wurden. Es erübrigt sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen weiter einzugehen.
6.5 Insgesamt liegen somit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe vor, welche zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würden.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen sowie die weiteren ins Recht gelegten Beweismittel einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).
8.3
8.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, a.a.O., S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.
8.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Zwar hat Staatspräsident Pervez Musharraf aufgrund der Unruhen in Pakistan am 3. November 2007 den Ausnahmezustand verhängt und ist es während mehrerer Wochen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden und zu Massenfestnahmen gekommen. Am 28. November 2007 ist Musharraf jedoch als Armeeführer zurückgetreten und hat damit einer zentralen Forderung der Opposition und der internationalen Gemeinschaft Rechnung getragen. Inzwischen sind auch mehrere Tausend Personen aus der Haft freigelassen worden. Der Ausnahmezustand soll auf den 16. Dezember 2007 aufgehoben werden; auf den 8. Januar 2008 sind Parlamentswahlen angesetzt. Zwar ist es auch jüngst zu Polizeiausschreitungen gegenüber Demonstrierenden in Islamabad gekommen, jedoch stellt sich aktuell die Situation in Pakistan nicht dergestalt dar, als dass von einer landesweiten Kriegs-, Bürgerkriegssituation oder einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Pakistan generell als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.4.3 Bei einer Heimkehr kann der Beschwerdeführer zudem auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Eltern und Geschwister leben an seinem ehemaligen Wohnort. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, das Haus der Familie sei beim Erdbeben im Herbst 2005 zerstört worden. Seither sind rund zwei Jahre vergangen und es ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nunmehr eine neue Unterkunft gefunden haben. Der Beschwerdeführer ist indes nicht gehalten, an seinen ehemaligen Wohnort oder zu seiner Familie zurückzukehren. Dem jungen - und soweit den Akten zu entnehmen - gesunden Beschwerdeführer steht vielmehr offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Dies umso mehr, als er hier in der Schweiz Berufserfahrung als L._______ sammeln konnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in eine existenzielle Notlage geraten wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 19, E. 6b).
8.4.4 Aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung ist eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 aAsylG nicht mehr zu prüfen.
8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten.
8.5 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze einer Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
- 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) können dem Beschwerdeführer bei mutwilliger Prozessführung, wozu insbesondere bewusste Falschangaben sowie das Einreichen gefälschter Beweismittel zählen, erhöhte Verfahrenskosten auferlegt werden. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe bewusste Falschangaben gemacht sowie während des gesamten Asylverfahrens - so auch auf Beschwerdestufe - mehrere gefälschte Dokumente eingereicht. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten wegen Mutwilligkeit der Prozessführung zu verdoppeln. In einem zweiten Schritt sind jedoch die durch das BFM erfolgten Verfahrensverletzungen (vgl. E. 3) mit zu berücksichtigen, weshalb die Verfahrenskosten zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 1'000.-- festzusetzen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Rechtsvertreters (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- D._______ (Beilage: Identitätskarte _______)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Barbara Balmelli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-7018/2006
Date : 04. Dezember 2007
Published : 21. Dezember 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Legislation register
ANAG: 14a
AsylG: 2  3  5  6  7  44  106
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 16  31  32  33  53
VGKE: 2  3
VwVG: 5  27  28  48  50  54  58  61  63
BGE-register
125-I-209 • 126-I-68
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BVGer
E-7018/2006
EMARK
1994/19 • 2001/16 S.122
BBl
1990/II/668