Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-1761/2019

Urteil vom 4. November 2019

Richter Francesco Brentani (Vorsitz),

Besetzung Richterin Eva Schneeberger, Richter Pietro Angeli-Busi,

Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung,

Forschung und Innovation SBFI,

Vorinstanz,

Schweizerische Fachprüfungskommission der

Immobilienwirtschaft SFPKIW,

Erstinstanz.

Gegenstand Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019.

Sachverhalt:

A.

A.a Die Erstinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 mit, dass sein Zulassungsgesuch vom 17. Oktober 2018 zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 abgelehnt werde. Sie begründete die Ablehnung mit mangelnder Praxis in einem Beruf der Immobilienwirtschaft, weil seine bisherige Tätigkeit seit 2014 nur zu 50% angerechnet werden könne und die erforderlichen 3 Jahre Praxis nicht erreicht würden. Im Rahmen der Begründung hielt die Erstinstanz zudem fest, unter den gegebenen Voraussetzungen würde der Beschwerdeführer die Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter frühestens für die Prüfung 2022 erhalten.

A.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2018 Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, er sei zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 bzw. spätestens 2020 zuzulassen. Er machte geltend, dass er Jahrgang (...) sei und neben der von der Erstinstanz lediglich zu 50% angerechneten Berufspraxis ab 2014 weitere Fachpraxis in seinem Arbeitsleben vorweisen könne. Gleichzeitig reichte er ein Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers ein, das 18 Jahre Berufspraxis in der Immobilienbewirtschaftung von 1994 bis 2011 belege.

A.c Die Erstinstanz stellte sich vor der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 auf den Standpunkt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass der Beschwerdeführer von 1994 bis 2011 in der Immobilienbewirtschaftung gearbeitet habe bzw. das entsprechende Zeugnis des früheren Arbeitgebers habe bei der Anmeldung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 gefehlt. Es liege am Kandidaten, sich termingerecht und mit einem vollständigen Anmeldedossier an die Prüfung anzumelden.

A.d Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 teilte die Erstinstanz dem Beschwerdeführer mit, weil der Entscheid über die Beschwerde gegen die abgelehnte Zulassung noch ausstehend sei, erhalte er zurzeit nur die provisorische Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019. Im Schreiben wird zudem Folgendes aufgeführt:

"Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass

- Sie, wenn der Entscheid [der Vorinstanz] bis zum Prüfungszeitpunkt noch hängig ist, die Prüfungen absolvieren müssen. Rücktritte sind gemäss Pkt. 4.2 der geltenden Prüfungsordnung möglich.

- wenn der Entscheid [der Vorinstanz] erst nach der Prüfung vorliegt und positiv ist, die von Ihnen geschriebene Prüfungen korrigiert und benotet werden.

- wenn der Entscheid [der Vorinstanz] erst nach der Prüfung vorliegt und negativ ist, wir Ihnen die Prüfungsgebühr vollständig zurückerstatten und die von Ihnen geschriebenen Prüfungen vernichten. In diesem Fall gilt die Teilnahme nicht als Prüfungsversuch."

A.e Am 13. Dezember 2018 wies die Vorinstanz die Erstinstanz unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Noven im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien, darauf hin, dass der Inhalt des Arbeitszeugnisses des früheren Arbeitsgebers von 1994 bis 2011 in die Stellungnahme vom 7. Dezember 2018 nicht eingeflossen sei. Die Vorinstanz bat die Erstinstanz, dies nachzuholen, damit der rechtserhebliche Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Vorinstanz ersuchte die Erstinstanz darum, falls sie an der Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 festhalte, der Vorinstanz bis 25. Januar 2019 "einen Bericht" zukommen zu lassen.

A.f Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 wendete sich der Beschwerdeführer an die Erstinstanz. Er hielt fest, der Entscheid betreffend provisorische Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 vom 11. Dezember 2018 sei so nicht akzeptabel. Das Schreiben habe er ausserdem erst am 20. Dezember 2018 erhalten. Dies sei viel zu spät um sogar einer nicht provisorischen Zulassung "mit Überzeugung zu entsprechen". Seit der Mitteilung der Nichtzulassung sei er in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung und nun in ärztlicher Behandlung. Dennoch lasse er der Erstinstanz bis zum 31. Dezember 2018 Zeit, ihm eine nicht provisorische Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter zu gewähren.

A.g Das Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019, welches der Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis am 6. Februar 2019 am Postschalter abgeholt hat, war mit "Provisorische Zulassung zur BP Immobilienbewirtschaftung 2019" betitelt. Im Schreiben wurde Folgendes festgehalten: "Hiermit erhalten Sie die definitive Zulassung zur Berufsprüfung Immobilienbewirtschaftung 2019". Daneben werden die Prüfungsdaten 12. und 13. Februar 2019 für die schriftliche Prüfung und 4. bis 7. März 2019 für die mündliche Prüfung genannt. Unter der Überschrift "Allgemeine Informationen" wird darauf hingewiesen, dass Mutationen zu melden seien, nur Kandidaten zugelassen würden, welche die Gebühr fristgerecht bezahlt hätten und der Beschwerdeführer gemäss Anmeldeunterlagen für kein Fach ein Dispensationsgesuch gestellt habe.

A.h Am 1. Februar 2019 teilte der Beschwerdeführer der Erstinstanz mit, dass er auf sein Schreiben vom 21. Dezember 2018 leider keine Antwort und keine definitive Prüfungszulassung erhalten habe. Er stelle fest, dass er trotzdem im Prüfungsprogramm 2019 eingetragen sei. Das sei von ihm so nicht bewilligt worden und man solle ihn entfernen, da er die Prüfung nicht antreten könne und werde.

A.i Im Schreiben vom 26. Februar 2019 an die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bisher keinen Beschwerdeentscheid erhalten, obschon dieser gemäss telefonischer Auskunft vom 12. Februar 2019 schon länger vorhanden sei, anscheinend, weil die Erstinstanz die "Prüfungssperre" aufgrund fehlender Berufsjahre zurückgezogen habe. Er bitte um einen definitiven schriftlichen Entscheid bzw. Information bis 8. März 2019.

A.j Die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags eingeschrieben zugestellt. Das Schreiben wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" am 25. März 2019 an die Vorinstanz retourniert und später nochmals an den Beschwerdeführer zugestellt.

Mit Verfügung vom 15. März 2019 schrieb die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer am 11. November 2018 eingereichte Beschwerde gegen die Nichtzulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 als gegenstandlos ab. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 von der Erstinstanz provisorisch zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden. Mit Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 sei der Beschwerdeführer zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden.

Die Vorinstanz legte ihrer Verfügung vom 15. März 2019 das Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 bei, welches bei ihr am 7. März 2019 eingegangen ist. Jenes Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 ist mit "Zulassung zur BP Immobilienbewirtschaftung 2019" betitelt. Im Text des Schreibens wird Folgendes ausgeführt: "Hiermit erhalten Sie die definitive Zulassung zur Berufsprüfung Immobilienbewirtschaftung 2019". Daneben werden die Prüfungsdaten 12. und 13. Februar 2019 für die schriftliche Prüfung und 4. bis 7. März 2019 für die mündliche Prüfung genannt. Unter der Überschrift "Allgemeine Informationen" wird darauf hingewiesen, dass detaillierte Informationen zum Prüfungsablauf ca. 30 Tage vor Prüfungsstart zugestellt würden, Befangenheiten bei der mündlichen Prüfung umgehend zu melden seien, Mutationen zu melden seien, Gesuche um Nachteilsausgleich bis 16. Januar 2019 einzureichen seien, eine Rechnung beiliege, die Prüfungsgebühr bis spätestens 27. Dezember 2018 mit dem beiliegenden Einzahlungsschein unabhängig vom Urteil des SBFI einbezahlt werden müsse, nur Kandidaten zugelassen würden, welche die Gebühr fristgerecht bezahlt hätten und der Beschwerdeführer gemäss Anmeldeunterlagen für kein Fach ein Dispensationsgesuch gestellt habe.

A.k Mit Schreiben vom 24. März 2019 an die Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, es sei bei ihm noch kein Beschwerdeentscheid eingetroffen. Weil er die Prüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 nicht wie geplant und von seinem Arbeitgeber "vorgeschrieben" habe ausüben können, habe er einen Schaden in 6-stelliger Höhe.

A.l Im Schreiben vom 4. April 2019 an die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer unter anderem fest, dass er die Verfügung vom 15. März 2019 am 28. März 2019 erhalten habe.

B.
Gegen den Abschreibungsentscheid der Vorinstanz vom 15. März 2019 führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt die definitive Prüfungszulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2020. Zudem solle seine Nichtteilnahme an der Prüfung 2019 nicht als Prüfungsversuch gelten. Darüber hinaus sei er mit mindestens Fr. 59'000.- zu entschädigen. Dazu macht er einen "entsprechenden Schadenersatz und Genugtuung" geltend, welche das Gericht festzulegen habe.

Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, mit Schreiben vom 29. Januar 2019 habe er (wiederum) nur eine provisorische Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 erhalten. Die Vorinstanz habe von der Erstinstanz eine andere Fassung des Schreibens vom 29. Januar 2019 zugestellt bekommen, nämlich eine definitive Zulassung. Diese Vorgehensweise habe bei ihm zu einem grossen Schaden geführt.

Die Nichtteilnahme an der Prüfung 2019 dürfe nicht als Prüfungsversuch gelten, da er sich von der Teilnahme unter den für die provisorische Zulassung gestellten Bedingungen frühzeitig entschuldigt habe. Seine Anmeldung habe auf einer definitiven Prüfungszulassung bzw. auf einer fairen provisorischen Zulassung beruht. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus unter Verweis auf eine entsprechende Vereinbarung mit dem damaligen Arbeitgeber geltend, bei einer definitiven Prüfungszulassung (auch bei Nichtbestehen) hätte er von diesem bis zu seiner Freistellung am 30. Juni 2019 eine monatliche Lohnerhöhung von Fr. 1'500.-, eine Prämie und Reisespesen von Fr. 35'000.- und die von ihm vorausbezahlten Schulgebühren von Fr. 15'000.-, insgesamt Fr. 59'000.-, erhalten.

C.
Am 7. Juni 2019 liess sich die Vorinstanz vernehmen und reichte die Vorakten ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Erstinstanz hätte ihr am 7. März 2019 die an den Beschwerdeführer zugestellte Verfügung vom 29. Januar 2019 eingereicht, wonach dieser definitiv zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden sei. Dementsprechend habe sie die hängige Beschwerde am 15. März 2019 als gegenstandslos abgeschrieben.

D.

Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2019 verlangt die Erstinstanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung führt sie an, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 29. Januar 2019 definitiv zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden. Dem ursprünglichen Begehren des Beschwerdeführers - und nur dieses könne Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden - sei vollumfänglich entsprochen worden. Der Beschwerdeführer habe demnach kein Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdeverfahren. Das fehlende Rechtsschutzinteresse zeige sich auch darin, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Februar 2019 mitgeteilt habe, dass er nicht zur Prüfung 2019 antreten werde.

In der Folge sei der Beschwerdeführer auch nicht zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 erschienen. Die Abmeldung sei nach Auffassung der Erstinstanz aber zu spät erfolgt. Ob dies als Prüfungsversuch zu werten sei, bilde jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig würden Entschädigungsfragen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

E.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 hält der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanzen seien auf die zwei verschieden lautenden Schreiben vom 29. Januar 2019 nicht eingegangen. Er habe nur dasjenige Schreiben vom 29. Januar 2019 mit der provisorischen Zulassung erhalten, was den Ausschlag gab, dass er nicht zur Prüfung angetreten sei.

F.

Mit Stellungnahme vom 26. September 2019 (Poststempel: 1. Oktober 2019) stellt sich die Erstinstanz auf den Standpunkt, mit Schreiben vom 29. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer definitiv zur Prüfung 2019 zugelassen werden sollen. Im Rahmen einer internen Untersuchung habe die Erstinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine andere Version des Schreibens vom 29. Januar 2019 als die Vorinstanz erhalten habe. Zudem wurde festgestellt, dass bei der Erstinstanz nur diejenige Version des Schreibens vom 29. Januar 2019 vorliege, welche die Vorinstanz erhalten habe. Die Erstinstanz könne sich den Fehler nur so erklären, dass im Rahmen der Erstellung der Verfügung mehrere (Vor-)Versionen gedruckt worden seien und versehentlich das falsche Dokument eingepackt und versandt worden sei.

Die Erstinstanz führt zudem aus, provisorische Zulassungsverfügungen würden ausgestellt, wenn ein Kandidat aufgrund einer verfügten Nichtzulassung zu einer Prüfung eine Beschwerde an die Vorinstanz einreiche. Die Erstinstanz gehe in einem solchen Fall davon aus, dass der betroffene Beschwerdeführer an der Prüfung teilnehmen wolle, ansonsten eine Beschwerde gegen den Entscheid eher unwahrscheinlich erscheine. Der Beschwerdeführer hätte sich bis 11. Januar 2019 ohne Kostenfolge von der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 abmelden können. Seine Abmeldung mit dem Schreiben vom 1. Februar 2019 sei zu spät erfolgt. Überdies habe die durch den Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 erfolgte Abmeldung nichts mit dem fehlerhaften Schreiben vom 29. Januar 2019 zu tun. Dieses Schreiben vom 29. Januar 2019 habe der Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachweis nämlich erst am 6. Februar 2019 am Postschalter abgeholt.

Schliesslich weist die Erstinstanz darauf hin, dass dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 die Verfügung über das Nicht-Bestehen der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugestellt worden sei.

G.

Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, er sei zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2021 zuzulassen und die Erstinstanz habe sich an den Kosten für die "Prüfungsrepetition" zu beteiligen. Der Beschwerdeführer betont in diesem Zusammenhang nochmals, dass das bei ihm eingegangene Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 eine provisorische Prüfungszulassung enthalten habe und er nichts von der definitiven Prüfungszulassung habe wissen können. Daneben äussert der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Eingabe der Erstinstanz vom 26. September 2019 mit Poststempel vom 1. Oktober 2019 aus dem Recht zu weisen sei, weil das Bundesverwaltungsgericht dafür lediglich eine Einreichungsfrist bis zum 27. September 2019 angesetzt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2007/6 E. 1, m.w.H.).

1.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegenstand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2). Fragen, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, darf die obere Instanz nicht beurteilen, weil sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.208).

1.2 In der Beschwerde vom 12. April 2019 verlangt der Beschwerdeführer die definitive Prüfungszulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2020 sowie dass seine Nichtteilnahme an der Prüfung 2019 nicht als Prüfungsversuch zu werten sei. Daneben beantragt er Schadenersatz in der Höhe von Fr. 59'000.- und eine Genugtuung, deren Höhe das Gericht festzulegen habe.

Diese drei Anträge betreffend Prüfungszulassung 2020, Wertung der Nichtteilnahme an der Prüfung 2019 als Prüfungsversuch und Schadenersatz/Genugtuung bildeten nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 15. März 2019. In diesem Entscheid ging es um die Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019. Die Vorinstanz hatte über die Beschwerde des Beschwerdeführers zu entscheiden, mit welcher er die von der Erstinstanz am 29. Oktober 2018 verfügte Nichtzulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 anfocht, für die er sich am 17. Oktober 2018 angemeldet hatte. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 15. März 2019 mit Blick auf die Prüfungszulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Erstinstanz vom 29. Januar 2019 (definitiv) zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zugelassen worden sei und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab.

Soweit das Begehren um die Prüfungszulassung 2020 betroffen ist, sind die folgenden Hinweise anzubringen. Der Beschwerdeführer hat bereits im Rahmen der Beschwerde an die Vorinstanz das Begehren gestellt, er sei zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter "2019 bzw. spätestens 2020" zuzulassen. Die Vorinstanz hat sich zum Antrag betreffend die Prüfungszulassung 2020 nicht geäussert, sondern das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Wenn der Standpunkt vertreten würde, die Prüfungszulassung 2020 hätte Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2019 sein sollen, würde dies im Resultat für den Beschwerdeführer keine Änderung mit sich bringen. Die Vorinstanz hätte auf den Antrag betreffend die Prüfungszulassung 2020 mangels Anfechtungsobjekt nicht eintreten dürfen. Die Erstinstanz hat nämlich, wie bereits erwähnt, mit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 nur entschieden, den Beschwerdeführer nicht zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 zuzulassen, für welche sich der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 angemeldet habe. An der Tragweite der Verfügung vom 29. Oktober 2018 ändert sich im Übrigen auch nicht deshalb etwas, weil die Erstinstanz in deren Begründung festgehalten hat, unter den gegebenen Voraussetzungen sei der Beschwerdeführer frühestens 2022 zur Prüfung zuzulassen. Diese Information gab lediglich die Einschätzung der Erstinstanz nach dem damaligen Wissensstand wieder. Damit hat die Erstinstanz jedoch keinen Entscheid über eine mögliche Zulassung des Beschwerdeführers für eine in einem späteren Jahr stattfindende Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter gefällt, zumal sie sich in ihrem Entscheid vom 29. Oktober 2018 ausdrücklich auf die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2018 zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter im Jahr 2019 bezogen hat. Wollte der Beschwerdeführer an der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2020 teilnehmen, müsste er sich im dafür vorgesehenen Verfahren bei der Erstinstanz anmelden. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2020 zuzulassen, nicht einzutreten.

Hinsichtlich der Frage der Wertung der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 als Prüfungsversuch gilt Folgendes anzumerken. Die Erstinstanz hält in den Stellungnahmen an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2019 und vom 26. September 2019, welche entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist (Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG), fest, der Beschwerdeführer habe sich ihrer Auffassung nach nicht rechtzeitig bis zum 11. Januar 2019 von der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 abgemeldet. Aus den eingereichten Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Dezember 2018 an die Erstinstanz festhielt, er akzeptiere den Entscheid bzw. die Bedingungen betreffend die provisorische Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 nicht und er verlange eine definitive Zulassung bis 31. Dezember 2018. Eine solche hat der Beschwerdeführer in der Folge in keinem Zeitpunkt erhalten. Die Erstinstanz hat sich erst wieder mit Schreiben vom 29. Januar 2019 an den Beschwerdeführer gewandt. In der Version des Schreibens vom 29. Januar 2019, welche der Beschwerdeführer gemäss eingereichten Akten erhalten hat, wird in der Überschrift erneut von einer provisorischen Zulassung und nicht von einer definitiven Zulassung gesprochen.

Selbst wenn diejenige Version des Schreibens vom 29. Januar 2019 berücksichtigt würde, die eine definitive Prüfungszulassung enthält und welche die Vorinstanz erhalten hat, wäre die definitive Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 erst mit dem besagten Schreiben vom 29. Januar 2019 erfolgt. Eine gemäss Erstinstanz rechtzeitige Abmeldung bis 11. Januar 2019 wäre also infolge des Zeitablaufs von vorneherein ausgeschlossen. Dieser Wiederspruch ist im Übrigen auch im Schreiben vom 29. Januar 2019 selber ersichtlich. In der Version, welche die Vorinstanz erhalten hat (die "definitive Zulassung"), wird unter den allgemeinen Informationen ausgeführt, eine Rechnung liege bei, die Prüfungsgebühr müsse bis spätestens 27. Dezember 2018 unabhängig vom Urteil des SBFI einbezahlt werden und es würden nur Kandidaten zugelassen, welche die Gebühr fristgerecht bezahlt hätten. Die Einzahlung der Prüfungsgebühren bis 27. Dezember 2018 hätte am 29. Januar 2019 offensichtlich nicht mehr fristgerecht erfolgen können.

Nach dem Gesagten durfte die Erstinstanz kaum von der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 ausgehen. Insofern erscheint es mehr als fraglich, ob das gemäss ihrer eigenen Aussage angeblich am 1. April 2019 verfügte Nicht-Bestehen der Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019 rechtens ist und die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers als Prüfungsversuch gewertet werden dürfte. Es bleibt jedoch dabei, dass die Wertung der Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an der Prüfung 2019 als Prüfungsversuch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Auf den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers kann im vorliegenden Verfahren daher nicht eingetreten werden.

Der Beschwerdeführer macht aufgrund der zwei verschieden lautenden Schreiben vom 29. Januar 2019 ausserdem einen Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung geltend. Nach Art. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz (SR 170.321) sind die Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung, die auf Grund des Verantwortlichkeitsgesetzes gegenüber dem Bund erhoben werden, dem Eidgenössischen Finanzdepartement einzureichen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer hat seine Rechtsbegehren im Rahmen der unaufgeforderten Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 ergänzt. Er beantragt darin neu zusätzlich die Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2021 und eine Kostenbeteiligung der Erstinstanz an der "Prüfungsrepetition". Im Vergleich zu den im Rahmen der Beschwerde vom 12. April 2019 gestellten Anträge stellen die erstmals in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 vorgebrachten Rechtsbegehren betreffend die Prüfungszulassung 2021 und die Kostenbeteiligung an der "Prüfungsrepetition" eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen waren die Prüfungszulassung 2021 und eine Kostenbeteiligung der Erstinstanz an der "Prüfungsrepetition" ohnehin nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 15. März 2019, weshalb auch aus diesem Grund auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten wäre.

1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Dieser Betrag ist dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG, Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

3.

Vorliegend geht es um die Frage nach der Zulassung des Beschwerdeführers zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019. Ursprung des Verfahrens war die Bewertung der Berufsjahre des Beschwerdeführers durch die Erstinstanz. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ausgeschlossen gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen (Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Im Umkehrschluss ist Art. 83 lit. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG grundsätzlich nicht angesprochen, soweit es - wie hier - um die Zulassung zu einer Prüfung geht (vgl. Urteil des BGer 2C_345/2014 vom 23. September 2014 E. 1.3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen unter Art. 83 Bst. t jedoch nicht nur Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, sondern alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen. Auch Beschwerden gegen die Entscheide, bei denen es um die Bewertung von Berufserfahrung ging, wurden bereits als unzulässig beurteilt (vgl. Urteile des BGer 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3; 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009). Ob gegen das vorliegende Urteil die Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, ist indessen nicht durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern gegebenenfalls durch das Bundesgericht zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Der Restbetrag von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer aus der Gerichtskasse zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;

Beilage: Rückerstattungsformular);

- die Vorinstanz ([...] Gerichtsurkunde);

- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Francesco Brentani Diego Haunreiter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 11. November 2019
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-1761/2019
Date : 04. November 2019
Published : 18. November 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufsbildung
Subject : Zulassung zur Berufsprüfung für Immobilienbewirtschafter 2019


Legislation register
BGG: 42  48  82  83
VGKE: 1  2  7
VwVG: 32  63  64
BGE-register
133-II-35 • 136-II-457
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