Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1326/2014

Urteil vom 4. November 2014

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Richterin Kathrin Dietrich,
Besetzung
Richterin Marianne Ryter,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

X._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im

Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),

Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Personensicherheitsprüfung gemäss MG.

Sachverhalt:

A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen X._______ eine Personensicherheitsprüfung durch.

B.
Im Rahmen der durchgeführten Datenerhebung erhielt die Fachstelle Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten, im Schweizerischen Strafregister verzeichneten Vorfällen:

30. Oktober 2013: Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln

Strafbefehl vom 28. August 2013: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.--, Verlängerung der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 20. September 2012 um 1 Jahr sowie der Probezeit gemäss Strafbefehl vom 3. Dezember 2012 um 1½ Jahre

Strafbefehl vom 3. Dezember 2012: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen Raufhandel und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. September 2012

Strafbefehl vom 20. September 2012: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau wegen Fälschung von Ausweisen und eines geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.--

C.
Die Fachstelle erachtete die ihr vorliegenden Akten für die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer persönlichen Befragung.

D.
Am 20. Januar 2014 gewährte die Fachstelle X._______ das rechtliche Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auflagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm X._______ schriftlich Stellung. Des Weiteren machte er mit Eingabe vom 5. Februar 2014 von der Gelegenheit einer nachträglichen Stellungnahme Gebrauch. Die Fachstelle ging auf diese, da sie nicht rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt war, indes nicht ein.

E.
Ebenfalls am 20. Januar 2014 fällte das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, X._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine Rekrutierung zurzeit nicht zulasse.

F.
Am 11. Februar 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach das Gewaltpotenzial von X._______ als erhöht beurteilt werde (Dispositiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2).

G.
Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) am 13. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung.

H.
Die Fachstelle (Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Ausführungen in der angefochtenen Risikoerklärung.

I.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.

J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist somit einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).

3.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz den Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt.

3.1 Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses beinhaltet unter anderem namentlich das Recht, vor dem Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG), und das Recht auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung der Verfügung (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1672 ff., 1709 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 30 Rz. 35 ff., v.a. Rz. 42).

3.2 Die Begründung der strittigen Risikoerklärung erfolgt zwar auf mehreren Seiten, besteht aber zur Hauptsache in der Darlegung der rechtlichen Lage sowie der Rechtsprechung. Eine klare und begründete Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt und dessen rechtliche Subsumption ist dabei aber - mit Ausnahme der Darlegung des Sachverhalts als solcher - im Wesentlichen unterblieben. Es erscheint zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen noch der Begründungspflicht zu genügen vermag (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.106). Jedenfalls ist die Verfügung im vorliegenden Fall aber angesichts der ausführlichen und zahlreichen Hinweise auf die bestehende Praxis implizit nachvollziehbar und war für den Beschwerdeführer insgesamt sachgerecht anfechtbar (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.106). Die Vorinstanz wird freilich aufgefordert, in ihren Verfügungen in Zukunft eingehend auf den konkreten Einzelfall einzugehen und ihrer Begründungspflicht entsprechend nachzukommen.

3.3 Des Weiteren ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer verspätet eingereichte Stellungnahme zu prüfen. Dieser hatte, nachdem ihm am 20. Januar 2014 von der Vorinstanz das rechtliche Gehör gewährt worden war, am 5. Februar 2014 von seinem Recht auf eine nachträgliche schriftliche Stellungnahme Gebrauch gemacht. Die Vorinstanz berücksichtigte diese jedoch nicht, da sie nicht innert der von ihr angesetzten 10-tägigen Frist eingegangen war.

Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das auf Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gestützte Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 m.H.). Wenn diese Rechtsprechung auch im Bereich des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. auch BGE 133 I 98 E. 2.1, wo die Frage, inwiefern Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ein Replikrecht auch in Verwaltungsverfahren verleiht, offen gelassen wurde), ist fraglich, ob die Vorinstanz das rechtlichte Gehör nicht verletzt hat, indem sie die vom Beschwerdeführer nur sehr kurz nach Ablauf der angesetzten Frist (5 oder 6 Tage) und noch vor Erlass der Verfügung eingereichte nachträgliche Stellungnahme, auf die er anlässlich der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs am 20. Januar 2014 ausdrücklich nicht verzichtet hatte, nicht berücksichtigt hat.

3.4 Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen würde, ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die angefochtene Risikoerklärung aufzuheben ist. Ausnahmsweise "heilt" nämlich die Praxis Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren bzw. wird die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in diesem nachgeholt. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Überdies nimmt das Bundesgericht selbst bei schwerwiegenden Gehörsverletzungen von einer Rückweisung an die Vorinstanz Abstand, wenn dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2, je m.H.).

Wie der Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, nach Rücksprache mit der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 10. März 2014 an den Beschwerdeführer ausführte, wurde entschieden, auch nach Eingang seiner nachträglichen Stellungnahme die (inzwischen erlassene) Risikoerklärung beizubehalten. Die Beurteilung seiner Person falle auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme weiterhin gleich aus. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde vorliegend somit zu einem unnötigen formalistischen Leerlauf führen. Im Übrigen handelt es sich, wenn überhaupt, nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Vorbringen des Beschwerdeführers werden im vorliegenden Verfahren angehört. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs erwiese sich demnach als geheilt.

4.

4.1 Art. 113
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG). Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 5 - 1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
1    Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
a  Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
b  Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.
2    Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
a  alle Stellungspflichtigen;
b  alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c  Angehörige der Armee, wenn:
c1  ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
c2  Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
3    Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.
4    Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.

4.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).

Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.

4.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG kann die Vorinstanz Einsicht in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehörden einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG sieht sodann ausdrücklich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A 5472/2012 vom 28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.).

4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).

5.

5.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich heraus, dass es am 31. Dezember 2011 zwischen dem Beschwerdeführer und mehreren Personen, welche einen Geburtstag feierten, zu tätlichen Auseinandersetzungen kam. Die Personen erlitten folgende Verletzungen: (A._______) Rissquetschwunde, nicht dislozierter Schädelbruch sowie Gehirnblutung am Hinterkopf, (B._______) Schürfwunde an der Nase, (C._______) Kratzwunde an der Nase, (D._______) Rissquetschwunde an der Nase sowie der Beschwerdeführer Kratzer im Gesicht. Des Weiteren entstand in der Tiefgarage ein Sachschaden an der Deckenleuchte und an einem Verbotsschild in der Höhe von ca. Fr. 800.-- (Strafbefehl vom 3. Dezember 2012). Sodann war der Beschwerdeführer am 8. Januar 2012 ohne Billett im Zug unterwegs. Bei der Fahrscheinkontrolle wies er das Generalabonnement seines Kollegen vor, der einige Abteile weiter den Verlustschein für sein Abonnement zeigte, wobei der Kontrolleur die Täuschung bemerkte (Strafbefehl vom 20. September 2012). Schliesslich folgte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 auf der Autobahn mit seinem Fahrzeug dem vorausfahrenden mit einem Abstand von lediglich 6 bis max. 12 Metern, dies über eine Distanz von ca. 2'000 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h. Der notwendige Sicherheitsabstand war dadurch massiv unterschritten (Strafbefehl vom 28. August 2013).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Vorfall des Raufhandels mit Kollegen unterwegs gewesen zu sein, als einer seiner Kollegen von mehreren Jugendlichen angegriffen worden sei. Er habe diesem, als er verletzt auf dem Boden gelegen habe, lediglich helfen wollen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe sie gegen alle Anwesenden Strafverfahren eingeleitet. Was den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn betreffe, werde es angesichts der Verkehrsdichte in der Schweiz in Zukunft für alle Fahrzeuglenker schwierig, den geforderten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Diesbezüglich sei das Strafgesetzbuch auf die aktuellen und zukünftigen Verhältnisse zu überdenken. Für sein Verhalten habe er eine Strafe erhalten, indem er den Führerausweis für fünf Monate habe abgeben und eine hohe Busse bezahlen müssen. Im Übrigen sei er seit Geburt wohnhaft in der Schweiz und habe an seinem Wohnort die kaufmännische Lehre Fachrichtung öffentliche Verwaltung absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Es sei ihm eine grosse Ehre und Chance, seine Persönlichkeit positiv bei der Armee einbringen zu dürfen.

5.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Risikoerklärung, dass angesichts der Datenerhebung beim Beschwerdeführer von einem erhöhten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchspotenzial der persönlichen Waffe auszugehen sei, womit die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünftigen aggressiven oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie beurteile zudem die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als eingeschränkt.

5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.

5.4.1 Die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der ihm vorgeworfenen Teilnahme am fraglichen Raufhandel ist nicht klar. Wie er selber geltend macht, wollte er seinem verletzten Kollegen helfen. Auch wenn ihm kein Angriff als solcher zur Last gelegt werden kann, ist doch immerhin davon auszugehen - und wird von ihm auch nicht bestritten -, dass er an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war, zumal er andernfalls keine Kratzer im Gesicht davon getragen hätte. Dass er aber für die Kopfverletzungen seines Kollegen A.______ verantwortlich wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wurde ihm wohl auch von der Vorinstanz nicht vorgeworfen. Der Vorfall zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer in jüngerer Vergangenheit in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt war, doch ist kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar. Gleiches gilt für den Vorfall im Zug, als er, nicht im Besitze eines gültigen Fahrscheins, das Generalabonnement eines Kollegen vorwies. Hierbei handelt es sich im Übrigen zwar lediglich um ein Bagatelldelikt, doch offenbart es nichtsdestotrotz seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.

5.4.2 Schliesslich und entscheidend ist auf den dritten Vorfall, das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands auf der Autobahn, einzugehen. Es ist notorisch, dass ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 6 bis maximal 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h auf der Autobahn deutlich zu gering ist und der Beschwerdeführer damit eine ernstliche Gefahr für sich selber, insbesondere aber auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Das Bundesgericht bezeichnete etwa einen Abstand von 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h als grob vorschriftswidrig und qualifizierte dies als schwere Widerhandlung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 6.1 f.). Ein unerwartetes Ausweichen oder Abbremsen ist bei dieser Geschwindigkeit auf eine so kurze Distanz nicht mehr möglich und könnte zu verheerenden Folgen führen. Umso bedenklicher erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wo er geltend macht, dass es angesichts der gegenwärtigen und zukünftigen Verkehrsdichte auf den Schweizer Strassen zunehmend schwieriger werde, den geforderten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Es sei daher die Gesetzgebung mit Blick auf die künftigen Verhältnisse zu überdenken. Diese Äusserungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder Einsicht in sein vorschriftswidriges Fahrverhalten erlangt hat noch in der Lage ist, die davon ausgegangene Gefahr einzuschätzen. Sie zeugen von einem mangelndem Gefahrenbewusstsein und machen eine erhöhte Risikobereitschaft des Beschwerdeführers erkenntlich.

5.4.3 Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). Indem die Vorinstanz empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5 m.w.H.).

6.

6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.

6.2 Die Vorinstanz ist - wie jede Verwaltungsbehörde - an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581).

6.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A 2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A 5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
MG jedoch lediglich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.).

6.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Bandli Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1326/2014
Datum : 04. November 2014
Publiziert : 12. November 2014
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Personensicherheitsprüfung gemäss MG


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BWIS: 19  21
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
MG: 113
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 113 Persönliche Waffe - 1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
1    Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass:
a  sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten;
b  sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2    Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönliche Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüglich entzogen.
3    Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a  vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe;
b  nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde;
c  bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4    Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a  polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b  in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d  die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5    Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials:
a  die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen;
b  Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
c  Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informationssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen;
d  bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge einholen;
e  die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegenden Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6    Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Grundsicherheitsprüfung nach Artikel 30 Buchstabe a ISG226. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Grundsicherheitsprüfung durchzuführen, so werden die beiden Verfahren vereinigt.227
7    Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärztinnen und Ärzte, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Angehörige der Betreuungsdienste der Armee sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.228
8    Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
PSPV: 5
SR 120.4 Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV)
PSPV Art. 5 - 1 Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
1    Einer Personensicherheitsprüfung nach dieser Verordnung werden unterzogen:
a  Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, die für eine Funktion nach Anhang 2 vorgesehen sind;
b  Angehörige des Zivilschutzes, die Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM klassifizierten Informationen, zu ebenso klassifiziertem Material oder zu Schutzzone 2 oder 3 einer militärischen Anlage haben.
2    Einer Personensicherheitsprüfung nach Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe d MG9 werden auf Antrag des Führungsstabs der Armee unterzogen:
a  alle Stellungspflichtigen;
b  alle Angehörigen des Rotkreuzdienstes, die mit einer persönlichen Waffe ausgerüstet werden;
c  Angehörige der Armee, wenn:
c1  ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten, oder
c2  Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch sie oder durch Dritte bestehen.
3    Bei Stellungspflichtigen erfolgt die Personensicherheitsprüfung anlässlich der Rekrutierung.
4    Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
133-I-201 • 133-I-98 • 137-I-195 • 138-I-484
Weitere Urteile ab 2000
1C_7/2008 • 8C_283/2013 • 8C_788/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • sachverhalt • bundesgericht • strafbefehl • verurteilung • frist • frage • probezeit • vbs • kenntnis • busse • autobahn • raufhandel • geldstrafe • beweismittel • ermessen • aarau • anspruch auf rechtliches gehör • gewicht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • distanz • bewilligung oder genehmigung • verfahrenskosten • strafregister • verletzung der verkehrsregeln • rechtsmittelbelehrung • tag • kostenvorschuss • mildere massnahme • gerichtsurkunde • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • entscheid • verordnung über die personensicherheitsprüfungen • bundesverfassung • opfer • sachschaden • rechtsverletzung • eintragung • bundesgesetz über massnahmen zur wahrung der inneren sicherheit • wirkung • hindernis • strafbare handlung • wiederholungsgefahr • zugang • fahrzeugführer • privates interesse • begründung der eingabe • richterliche behörde • begründung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • annahme des antrags • emrk • gerichts- und verwaltungspraxis • gefahr • richtlinie • beurteilung • anhörung oder verhör • zweck • planungsziel • staatsorganisation und verwaltung • antizipierte beweiswürdigung • abonnement • hauptsache • 1995 • unterschrift • fachrichter • see • zweiter schriftenwechsel • eidgenössisches departement • strassenverkehrsgesetz • stelle • wiese • fälschung von ausweisen • zeuge • geringfügiges vermögensdelikt • amtssprache • monat • munition • sport • erschleichen einer leistung • vermutung • strafuntersuchung • zusatzstrafe • ehre • strafgesetzbuch • prognose • verlustschein • verhalten
... Nicht alle anzeigen
BVGer
A-1326/2014 • A-2266/2012 • A-2631/2012 • A-4861/2013 • A-4988/2013 • A-5125/2012 • A-5324/2012 • A-5391/2011 • A-5472/2012 • A-5617/2012 • A-6493/2012