Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-763/2017
law/bah
Urteil vom 4. September 2017
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Besetzung Richter David Wenger, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 5. Dezember 2014 und gelangte am 10. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2014 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4.September 2013 (TestV, SR142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen.
A.c Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 die Befragung zur Person (BzP) durch. Er sagte aus, das "Criminal Investigation Department" (CID) habe im Januar 2012 seinen Vater gesucht und ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen. Später habe man ihn gehen lassen und er sei nach C._______ gegangen. Seine Mutter sei am 27. Februar 2012 verstorben. Mit Hilfe eines Freundes seines Vaters habe er einen Laden eröffnet. Mitte 2012 sei er von der sri-lankischen Armee (SLA) mitgenommen worden. Man habe ihn zu einem Meeting gebracht, wo er von Leuten des CID gefragt worden sei, was er dort mache. Sie hätten ihn geschlagen und weggejagt. Im Jahr 2013 habe er an der Propaganda der "Tamil National Alliance" (TNA) teilgenommen. Er sei erneut festgenommen und befragt sowie verwarnt worden - man habe ihn einen Tag lang festgehalten. Im Februar 2014 sei sein Geschäft von der SLA durchsucht worden. Er habe mit einem ehemaligen Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) namens D._______ zu tun gehabt. Als dieser vom CID festgenommen worden sei, sei er (der Beschwerdeführer) nach E._______ gegangen. Dort sei er im Mai 2014 zusammen mit zwei anderen Personen festgenommen worden. Man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten einen Angriff auf ein Armeecamp geplant. Er sei vor Gericht gebracht und der Entscheid jedoch vertagt worden. Der Ehemann einer Tante habe für seine Freilassung gebürgt. Danach sei er vom CID beobachtet worden. Im Oktober 2014 habe er sich nach Colombo begeben. Da er dort nicht sicher gewesen sei, sei er ausgereist. Er denke, er sei insgesamt fünfmal festgenommen worden. Man habe ihn geschlagen und einmal auch "verbrannt". D._______ sei von den Behörden gefragt worden, ob er (der Beschwerdeführer) mit den LTTE zu tun habe.
A.d Am 27. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer die Kopie seiner Identitätskarte, seinen Geburtsschein und die Kopie eines Ausweises seines Vaters ein. Am 3. Februar 2015 gab er ein Schreiben des Parlamentsmitglieds F._______ zu den Akten.
A.e Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 19. Februar 2015 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, im Januar 2012 seien Leute des CID zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten gesagt, sein Vater habe mit Waffen zu tun gehabt, und hätten seine Mutter und ihn befragt. Sie hätten ihn mitgenommen und auf der Strasse wieder gehen lassen. Seine Mutter habe ihn zu einem Freund seines Vaters geschickt; sie sei Ende Februar 2012 an einer Krankheit verstorben. Im Mai 2012 sei er von der SLA in seinem Geschäft festgenommen und zu einem Meeting gebracht worden. Da dort nur Singhalesisch gesprochen worden sei, wisse er nicht, um was es gegangen sei. Plötzlich seien Leute des CID gekommen, die hätten wissen wollen, wer ihn dorthin gebracht habe. Sie hätten ihn eingeschüchtert und ihm gesagt, er dürfe nicht mehr an solche Anlässe kommen. Im Juli 2012 sei er mit seinem Freund D._______ zu einem Meeting nach E._______ gegangen. Man habe dort dafür demonstriert, dass die Armee das Vanni-Gebiet verlasse. Er glaube, das Meeting sei von einer Person der LTTE organisiert worden. Zirka acht Tage später sei er vom CID festgenommen und befragt worden. Im April 2013 sei er erneut zu einem Meeting mitgegangen. Einige Tage später sei er vom CID mitgenommen worden. Man habe von ihm wissen wollen, wer am Meeting teilgenommen habe. Im August 2013 habe er zusammen mit D._______ Wahl-Plakate aufgehängt. Im Jahr 2013 sei sein Geschäft von Soldaten durchsucht worden. Sie hätten Informationen über Kundschaft und Angestellte haben wollen. Im Mai 2014 sei D._______ festgenommen worden. Nach seiner Freilassung habe dieser gesagt, er sei gefoltert und nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt worden. Im Mai 2014 sei er vom CID in E._______ festgenommen worden, als er dort einen Freund habe besuchen wollen. Während er auf diesen gewartet habe, hätten zwei Personen, die neben ihm gestanden seien, die Umgebung fotografiert. Sie hätten ihn angesprochen und ihn gefragt, wer er sei und was er so mache. Plötzlich sei der CID gekommen und habe sie angehalten. Ihre Mobiltelefone seien kontrolliert worden. Auf den Telefonen der anderen Personen seien Fotos der Umgebung gewesen. Er habe gesagt, er kenne die beiden nicht; man habe ihnen vorgeworfen, sie hätten zu Dritt einen Anschlag auf das Camp geplant. Sie hätten ihm das Telefon und seinen Führerschein abgenommen und ihn zur Polizeistation gebracht. Dort sei er von mehreren Personen befragt und misshandelt worden. Man habe ihn mit Metallstangen verbrannt und am folgenden Tag vor Gericht gebracht. Man habe ihm einen Anwalt beigegeben und er sei auf Kaution freigelassen worden. Der Prozess sei vertagt worden und er habe in E._______ bleiben müssen. Er habe bei einem Freund gelebt
und sei vom CID beobachtet worden. Im August 2014 sei das Gerichtsverfahren fortgesetzt worden, bei dem ein weiterer Gerichtstermin angesetzt worden sei. Im Oktober 2014 habe er sich nach Colombo begeben, wo er bis zur Ausreise geblieben sei. Von seiner Schwester habe er erfahren, dass er nach seiner Ausreise zweimal zu Hause gesucht worden sei.
A.f Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er werde in das erweiterte Verfahren zugewiesen, da das Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe.
A.g Das SEM ersuchte die schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) mit E-Mail vom 12. April 2016 um Abklärung, ob gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren hängig sei. Die Botschaft teilte am 27. April 2016 mit, sie benötige für die Abklärungen die Referenznummer des Gerichtsfalles.
A.h Am 2. Mai 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist Beweise (Gerichtsvorladungen, Quittung der Bürgschaft) für das gegen ihn hängige Gerichtsverfahren einzureichen.
A.i Mit Schreiben vom 25. Mai 2016 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen in Kopie. Am 9. Juni 2016 reichte er die Originale der Dokumente mit Übersetzungen nach.
A.j Das SEM wandte sich am 15. Juni 2016 erneut an die Botschaft und sandte dieser die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu. Die Botschaft teilte gleichentags mit, der Fall werde der Vertrauensanwältin übergeben. Am 21. Juli 2016 stellte die Botschaft dem SEM den Bericht der Vertrauensanwältin zu.
A.k Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt der Abklärungsergebnisse mit und gewährte ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu denselben.
B.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 - eröffnet am 3. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig sei zu bestätigen, dass die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien [1]. Das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Einsicht in alle entscheidrelevanten Akten zu gewähren, insbesondere in die veranlassten Botschaftsanfragen, die entsprechenden Aufträge sowie die gesamten Akten des Vaters des Beschwerdeführers (N [...]). Nach der Gewährung der Einsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Die Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [3]. Eventuell sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen [4]. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen [5]. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [6]. Eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7]. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 38 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Februar 2017 die Zusammensetzung des Spruchkörpers - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - mit und verwies hinsichtlich der Fragen zur Geschäftsverteilung auf die Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). Das SEM wies er an, dem Beschwerdeführer ergänzende Einsicht in die Korrespondenz mit der Botschaft zu gewähren (vgl. Akten A15/1, A26/2, A27/2, A31/3, A32/3 und A33/20). Das Gesuch um Einsicht in die Akten N (...) überwies er zur Behandlung an das SEM. Dem Beschwerdeführer gewährte er eine Frist von 15 Tagen ab Erhalt der ergänzenden Akteneinsicht und der Gewährung der Einsicht in die Akten N (...) zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 9. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 3. März 2017 ergänzende Akteneinsicht.
F.
Am 9. März 2017 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 1200.- eingezahlt.
G.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. März 2017 eine Beschwerdeergänzung ein.
H.
H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 29. März 2017 zur Vernehmlassung an das SEM.
H.b In seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.
H.c Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 31. Mai 2017 an seinen Anträgen fest.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Vaters des Beschwerdeführers, G._______ (N [...]), beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
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1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), erfüllt grundsätzlich eben-falls die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft, verwehrt bleibt ihm jedoch die Asylgewährung (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass der Befragung des Beschwerdeführers durch den CID und der kurzen Mitnahme vom Januar 2012, die im Zusammenhang mit seinem Vater gestanden sei, kein Verfolgungscharakter zukäme. Zudem bestehe kein Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Dezember 2014. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er wegen seines Vaters zum heutigen Zeitpunkt asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Die sri-lankischen Behörden hätten spätestens im Rahmen des Gerichtsverfahrens von 2014 wieder Zugriff auf ihn gehabt. Da er seit Januar 2012 keine weiteren Nachteile wegen seines Vaters geltend gemacht habe, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat Nachteile zu befürchten habe. Zudem habe er zu seinen Aufenthaltsorten nach der Befragung durch den CID unterschiedliche Angaben gemacht, was an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel aufkommen lasse.
Bezüglich des gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens habe die Botschaft am 21. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2014 mit zwei weiteren Personen verhaftet worden sei, da sie ein Armeecamp gefilmt hätten. Am folgenden Tag seien alle Personen gegen Leistung einer Kaution freigelassen worden. Am 2. Juni 2014 sei ein beschlagnahmtes Tuk
Tuk gegen Kaution freigegeben worden. Die Personen hätten am 20. Oktober 2014 zwei Mobiltelefone und ein iPad zurückerhalten; das Gericht habe die SIM-Karten und einen Memory-Chip einbehalten. Die Polizei habe die Ermittlungen am 5. Januar 2015 abgeschlossen. Aus Mangel an Beweisen für die Vorbereitung einer kriminellen Tat, sei der Fall zu den Akten gelegt und die drei Personen seien freigesprochen worden. Der Richter habe beschlossen, dass die beschlagnahmte Memory-Card zerstört werde. Das eingeleitete Strafverfahren beruhe nicht auf einem Motiv gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, am Meeting, zu dem er Mitte 2012 von Soldaten gebracht worden sei, hätten sich hunderte von Leuten befunden, bei der Anhörung habe er geltend gemacht, es seien nur etwa 25 Personen dort gewesen. Bei der BzP habe er gesagt, plötzlich seien Leute des CID zum Meeting gekommen, die hätten wissen wollen, was er dort mache. Man habe ihn geschlagen und weggejagt. Bei der Anhörung habe er vorgebracht, Leute des CID hätten ihn hinausgeleitet und wissen wollen, weshalb er am Meeting teilnehme. Nachdem er gesagt habe, Soldaten hätten ihn dorthin gebracht, habe man ihn gehen lassen. Dass er "geschlagen und weggejagt" worden sei, habe er nicht mehr erwähnt. Auf Nachfrage, ob die Leute des CID etwas Weiteres gesagt oder getan hätten, habe er zu Protokoll gegeben, man habe ihm mitgeteilt, er solle nicht mehr an solchen Meetings teilnehmen. Auch auf explizite Nachfrage hin habe er nicht mehr gesagt, er sei physisch angegriffen worden. Der Wahrheitsgehalt des Vorbringens sei zu bezweifeln.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe im Juli 2012 an einem Meeting teilgenommen, bei dem man sich gegen die Anwesenheit der SLA im Vanni-Gebiet ausgesprochen habe. Er sei nicht in der Lage gewesen, ausführlich und differenziert vom Inhalt und der Organisation des Meetings zu berichten. Es sei ihm auch nicht gelungen, seine Motivation für seine Teilnahme konkret und nachvollziehbar darzulegen. Des Weiteren habe er gesagt, zirka acht Tage nach dem Meeting seien fünf Personen des CID in sein Geschäft gekommen, um ihn zu befragen. Bei der Anhörung habe er zunächst angegeben, vom CID im Geschäft festgenommen und dann befragt worden zu sein. Danach habe er gehen dürfen. Im Verlauf der Anhörung habe er gesagt, der CID habe ihn im Geschäft zum Meeting befragt. Von einer Festnahme habe er nicht mehr gesprochen. Als er aufgefordert worden sei, eine Person des CID zu beschreiben, sei ihm dies nicht gelungen. Seine Ausführungen seien als wenig konkret und stereotyp zu werten.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe im April 2013 an einem Meeting teilgenommen, dass von einer Person namens H._______/I._______ durchgeführt worden sei. Bei der BzP habe er angegeben, es habe sich um eine Veranstaltung der TNA gehandelt. Er habe aus politischem Interesse daran teilgenommen. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, beim Meeting sei es darum gegangen, dass die Zivilisten im Vanni-Gebiet weiterhin von Soldaten belästigt würden. Er habe nicht mehr geltend gemacht, es habe sich um ein Meeting der TNA gehandelt. Bei der BzP habe er sodann gesagt, er sei nach dem Meeting festgenommen und irgendwohin gebracht worden. Dort habe man gefragt, weshalb er an der Veranstaltung teilgenommen habe; ausserdem habe man ihn aufgefordert, diverse Personen, die auf Fotografien abgebildet gewesen seien, zu identifizieren. Anlässlich der Anhörung habe er zunächst erklärt, einige Tage nach dem Meeting sei er vom CID mitgenommen und befragt worden. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er gesagt, Personen des CID seien nach dem Meeting zu ihm ins Geschäft gekommen, um ihn zu befragen. Er sei auch aufgefordert worden, andere Teilnehmer auf Fotos zu identifizieren. Auf die widersprüchliche Schilderung angesprochen, habe er gemeint, er habe sich auf den Vorfall bezogen, als man ihn wegen seines Vaters von zu Hause mitgenommen habe. Diese Erklärung laufe ins Leere, habe er doch bei der BzP angegeben, er sei nach der Festnahme gefragt worden, weshalb er an der Propagandaveranstaltung teilgenommen habe und man habe ihm dabei diverse Fotografien gezeigt. Seine Ausführungen machten somit klar, dass er sich dabei nicht auf den Vorfall im Jahr 2012 bezogen haben könne.
Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er habe mit D._______ in E._______ Plakate aufgehängt. Bei der BzP habe er erklärt, es habe sich um Flyer und Plakate der TNA gehandelt. Ab 2013 sei er fast ein Jahr lang politisch tätig gewesen. Bei der Anhörung habe er angegeben, er wisse überhaupt nicht, von welcher Partei oder für wen er Plakate aufgehängt habe. Er sei einfach mit D._______, mit dem er nicht über Politik gesprochen habe, unterwegs gewesen und habe diesem geholfen. Weiter habe er sich nicht politisch betätigt. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Motivation für das Aufhängen von Plakaten nachvollziehbar zu begründen.
Angesichts der nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers könne nicht geglaubt werden, dass er sich in Sri Lanka gemeinsam mit einem ehemaligen LTTE-Mitglied politisch engagiert habe und deshalb Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei. Es sei nochmals festzuhalten, dass dem Schreiben eines Parlamentsmitglieds kein Beweiswert zukomme. Er werde von diesem als "leidenschaftlicher Unterstützer" der TNA bezeichnet, was mit seinen Aussagen bei der Anhörung nicht übereinstimme. Das Schreiben erweise sich als untauglich, um die vorgebrachte Verfolgungssituation zu belegen.
Obwohl die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich nicht relevant beziehungsweise als unglaubhaft zu werten seien, sei zu prüfen, ob er begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Tamile und habe Sri Lanka vor zwei Jahren verlassen, was nicht ausreiche, um bei einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Die Befragung und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Rückkehrer würden auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität und bis hin zur Überwachung ihrer Aktivitäten befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer bringe vor, die sri-lankischen Behörden hätten seinem Vater vorgeworfen, Waffen versteckt zu haben. Sein Vater lebe seit 2009 oder 2010 in der Schweiz. Da es nach Januar 2012 bis zu seiner Ausreise zu keinen Behelligungen seitens der Behörden gekommen sei, sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr diesbezüglich asylrelevante Nachteile zu befürchten habe. Er habe nicht geltend gemacht, je enge Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben und auch aus der Verwandtschaft sei niemand für diese oder eine ähnliche Organisation aktiv gewesen. Es sei nicht anzunehmen, dass er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt habe. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, er werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM sei aufgrund der Botschaftsabklärungen zum Schluss gelangt, es bestehe kein ernsthaftes behördliches Interesse, den Fall wieder aufzunehmen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer drohten seitens der sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile. Der Beschwerdeführer sei nicht sicher, dass das Verfahren eingestellt worden sei und selbst wenn, bedeute dies aus der Verfolgerperspektive nicht automatisch einen "Freispruch". Bei den Behörden bestehe gegen ihn ein gewichtiger Verdacht der Unterstützung des tamilischen Separatismus. Seine Flucht und der Verstoss gegen die Auflage, sich den Behörden zur Verfügung zu halten, hätten den Verdacht bestärkt. In den Botschaftsabklärungen seien sicherlich Hinweise auf anhaltende Verdachtsmomente zu finden. Es sei somit zwingend Einsicht in die entsprechende Korrespondenz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er sei wegen der Unterstützungsleistungen, die sein Vater den LTTE gewährt habe, ins Visier der Behörden geraten. Es sei demnach notwendig, die Akten des Vaters beizuziehen, um eine allfällige Reflexverfolgung abzuklären. Da eine entsprechende Vollmacht vorliege, sei Einsicht in die Akten des Vaters zu gewähren.
Das SEM habe die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erachtet und von ihm belegte Sachverhaltselemente als asylrechtlich irrelevant eingestuft. Dies habe nur deshalb geschehen können, weil es verschiedene rechtserhebliche Sachverhalte unvollständig und ungenügend abgeklärt habe. Der Entscheid des SEM sei über 22 Monate nach der Anhörung des Beschwerdeführers und somit nicht zeitnah gefällt worden. Das Gebot von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
der Anhörung vom 19. Februar 2015. Schon eine oberflächliche Lektüre ergebe, dass er den Dolmetscher nicht hinreichend verstanden beziehungsweise, dass es Übersetzungsprobleme gegeben habe. Dem Protokoll sei zu entnehmen, dass die Verständigung ungenügend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich in kürzesten Zeitabständen so offensichtlich widersprochen, dass es naheliege, dass die Widersprüche durch Übersetzungsprobleme entstanden seien. So habe er angegeben, er sei mit dem Inhalt der Reden an der Versammlung von 2012 nicht einverstanden gewesen, kurz darauf aber habe er gesagt, er finde die an der Veranstaltung besprochene Idee gut. Die Übersetzungsprobleme seien am offensichtlichsten bei der belegten Festnahme durch den CID. Aus dem Protokoll bleibe unklar, wer die anderen beiden Personen sein sollten und er habe ausdrücklich angegeben, die Personen nicht gekannt zu haben. Gegenüber dem unterzeichnenden Anwalt habe er gesagt, die beiden anderen Personen seien seine Schwester und sein Cousin gewesen. Er habe nie gesagt, er habe seine Schwester und seinen Cousin nicht gekannt, sondern dass er die betreffenden CID-Personen bei der Festnahme und die von den Behörden identifizierten angeblichen Hintermänner des Anschlags nicht gekannt habe. Er habe nie ein Interesse gehabt, den Sachverhalt anders darzulegen, zumal er selbst die Gerichtsdokumente eingereicht habe. Aus diesen werde ersichtlich, dass es sich bei den Mitangeklagten um die Schwester und den Cousin handle. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer Anspruch, in seiner Muttersprache durch einen kompetenten Dolmetscher befragt zu werden und sich frei zu seinen Gründen für die Asylgesuchstellung äussern zu können. Da dies vorliegend nicht geschehen sei, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das SEM habe die eingereichten Dokumente weder richtig gewürdigt noch richtig durchgelesen und konsultiert. Sonst hätte es die Widersprüche, die sich aus Verständigungsschwierigkeiten zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher ergeben hätten, bemerkt. Das SEM sei gehalten, das Recht der Gesuchsteller auf Beweiserhebung und Abnahme der offerierten Beweise zu wahren. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass das SEM die angebotenen Beweise hätte abnehmen müssen. Indem das SEM die angebotenen Beweise nicht richtig thematisiert, erörtert und gewürdigt habe, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt worden. Da dokumentiert sei, dass das SEM die Beweismittel nicht durchgelesen habe und somit gewichtige Widersprüche unerkannt geblieben seien, sei in absoluter Verletzung des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Verfügung sei insgesamt gesehen
durch unheilbare Mängel geprägt, weshalb die Sache an das SEM zurückzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer habe verschiedene Berührungspunkte mit den LTTE. Sein Vater habe diese unterstützt beziehungsweise sei von den Behörden dahingehend verdächtigt und mehrmals inhaftiert worden. Von 2006 bis 2009 sei der Vater mehrfach ins Visier der Behörden geraten, weil im Mai 2006 vor seinem Haus eine Bombe explodiert sei, im September 2006 ein Nachbar getötet worden sei und im Juni 2009 in der Nähe seines Hauses Waffen gefunden worden seien. Das SEM habe in seinem Entscheid vom 3. November 2009 die Vorbringen des Vaters nicht in Zweifel gezogen, aber argumentiert, es bestehe in sachlicher und zeitlicher Sicht kein genügend enger Kausalzusammenhang. Da es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtet habe, habe es die vorläufige Aufnahme des Vaters angeordnet. Der Vater sei heute im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewillig Typ B. Nach heutiger Rechtsprechung hätte der Vater die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Das SEM hätte die Akten des Vaters beiziehen müssen, um eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters zugunsten der LTTE zu ermitteln. Da dies unterlassen worden sei, sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder richtig noch korrekt abgeklärt worden. Die Vorsprache der sri-lankischen Behörden beim Beschwerdeführer und seiner Mutter vom Januar 2012 sei von den Behörden damit begründet worden, dass sein Vater verdächtigt werde, Waffen für die LTTE beziehungsweise für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus versteckt zu haben. Es sei klar, dass der Name des Vaters registriert worden sei. Der Beschwerdeführer habe spekuliert, dass die Behörden nichts von der Flucht seines Vaters gewusst hätten. Wahrscheinlicher sei indessen, dass sie in der Umgebung neue Waffen gefunden und deshalb Nachforschungen angestellt hätten. Gegen den Vater hätten somit noch 2012 (und heute) Verdachtsmomente bestanden. Die Behörden schienen auch Kenntnis davon zu haben, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass die verschiedenen Ereignisse in den Akten der Behörden vermerkt seien. Auch sein Geschäft sei durchsucht worden und man habe Abklärungen zu seiner Kundschaft getätigt. Dies sei der Grund für die Festnahme von D._______ gewesen, der ehemaliges LTTE-Mitglied gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei anzunehmen, dass die Behörden Verdachtsmomente gegen ihn betreffend Verbindungen zu den LTTE gehabt hätten. Da dieses Sachverhaltselement der behördlichen Registrierung und der Verdächtigungen der Unterstützung des tamilischen Separatismus nicht abgeklärt worden seien, sei der Sachverhalt auch in diesem Punkt weder richtig noch korrekt abgeklärt worden. Der Sachverhalt sei auch bezüglich der Personen, die
mit dem Beschwerdeführer festgenommen worden seien, nicht abgeklärt worden. Ein kurzer Blick in die übersetzten und teilweise von der Botschaft beschafften Gerichtsakten hätte ergeben, dass es sich bei den anderen Personen nicht um zwei Unbekannte gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Schwester und seinem Cousin unterwegs gewesen. Vor dem Militärcamp hätte diese eine Blume fotografieren wollen, wobei sie von zwei unbekannten Personen (CID-Beamte) angesprochen worden seien. Sie seien sofort festgenommen und verdächtigt worden, Video-Aufnahmen des Camps gemacht zu haben. Da in der angefochtenen Verfügung weder die Schwester des Beschwerdeführers noch sein Cousin erwähnt würden, sei klar, dass der Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt worden sei.
Der Beschwerdeführer befürchte, dass er nicht einfach "freigesprochen" worden sei. Der Begriff "Freispruch" tauche in den Akten nicht auf, sondern bloss, dass das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt worden sei. Es sei oft so, dass Verfahren mangels Beweisen eingestellt werden müssten, dass aber trotzdem Verdachtsmomente weiterbestünden. Die sri-lankischen Behörden seien davon ausgegangen, dass sich im Ausland befindliche Hintermänner zu der geplanten Tat angestiftet hätten. Man habe ihm dies während der Haft vorgeworfen und auch gesagt, sein Vater sei in den Fall verwickelt. Es sei ihm konkret vorgeworfen worden, einen Anschlag aus dem Ausland zu planen. Die Behörden hätten das Fotografieren des Camps nicht als isoliertes Ereignis gesehen, sondern es mit den Ereignissen vor der Ausreise des Vaters und den Vorkommnissen, bei denen sie den Beschwerdeführer registriert hätten, in Zusammenhang gestellt. Vor diesem Hintergrund sei klar, dass auch objektiv gewichtige Gründe bestünden, den Beschwerdeführer der Unterstützung des tamilischen Separatismus zu verdächtigen. Der Beschwerdeführer sei behördlich registriert und seine Verbindungen zu den LTTE gälten als überwiegend wahrscheinlich. Diese Verdachtsmomente hätten sich durch seine Flucht verstärkt. Die Einstellung eines Strafverfahrens mangels Beweisen bedeute, dass es beim Auftauchen neuer Beweise wieder aufgenommen werde. Auch Geständnisse von Verdächtigen gälten als solche Beweise. Indem das SEM den der Verfolgung zugrunde liegenden Kausalzusammenhang sowie die Kumulation der Verdachtsmomente nicht erkannt habe, sei ihm auch die asylrelevante Verfolgung unklar gewesen. Dabei sei klar, dass er sich schon durch die Flucht vor der Einstellung des Verfahrens strafbar gemacht habe. Dadurch sei der rechtserhebliche Sachverhalt weder richtig noch vollständig abgeklärt worden.
Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, über klar sichtbare Narben zu verfügen; er habe diese auch vorgezeigt. Das SEM habe die Narben in der Verfügung nicht erwähnt und nicht abgeklärt, inwiefern diese Nachforschungen seitens der sri-lankischen Behörden auslösen könnten. Die Erwähnung im Protokoll, es handle sich um "fingergrosse Verbrennungen", sage wenig über deren Sichtbarkeit aus. Die vorhandenen Narben, die typisch für Folterungen während Verhören seien, würden bei einer Einreise nach Sri Lanka sofort auffallen. Die Beamten würden den Beschwerdeführer sofort verdächtigen, in Haft gewesen zu sein. Es sei offensichtlich, dass sich das SEM geweigert habe, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit an exilpolitischen Demonstrationen teilgenommen. Das SEM habe dies nicht abklären können, da sich viele dieser Demonstrationen nach der Anhörung zugetragen hätten. Er habe ab 2014 an jedem Heroes-Day in J._______ und 2015 und 2016 auch an zwei Demonstrationen in K._______ teilgenommen. Auch in diesem Punkt sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
Der Beschwerdeführer müsse vor einer Ausschaffung nach Sri Lanka auf dem sri-lankischen Generalkonsulat vorsprechen. Dort erfolge eine Überprüfung, was mit entsprechenden Formularen belegt werden könne. Es werde geprüft, ob die fragliche Person auf der "Black List" stehe oder ob die Person aus Sicht des Konsulats auf einer solchen Liste aufgeführt werden sollte. Dies führe dazu, dass eine Verhaftung durch den CID und den TID erfolge. Die internen Dokumente machten klar, dass das einzige Interesse der sri-lankischen Behörden für eine Rückübernahme von abgewiesenen Asylgesuchstellern darin liege, diese nach Belieben zu verfolgen. Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei klar, dass er bei der Überprüfung im Formular einen Eintrag erhalten würde, der zur Aufnahme in die "Watch List", wenn nicht gar in die "Stop List" führen würde, sollte ein solcher nicht schon bestehen. Im angefochtenen Entscheid werde nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige Background-Checks bei Rückkehrern regelmässig zur Verfolgung führten, wobei diese bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz begännen. Die sri-lankischen Behörden verfügten auch in der Schweiz über ein Netz an Informanten. Die Background-Checks liefen so ab, dass - teilweise unter Anwendung von Gewalt - Erkundigungen über Herkunft und Aktivitäten eingezogen würden. Seien die Antworten nicht zufriedenstellend, würden weitere Verhöre vorgenommen, wobei die Methoden sich steigerten und bereits das Folterverbot verletzten. Gäben die Befragten Kontakte zu den LTTE zu, bilde dies einen Grund für weitere Verfolgungsmassnahmen. Selbst wenn eine Entlassung durch Bestechung erfolge, seien die Abklärungen nicht beendet. Es erfolgten weitere Ermittlungen und Vergleiche mit anderen Ergebnissen, was zu weiteren Vorladungen führe. Dieses System müsste dem SEM klar sein. Aus den Ausführungen im angefochtenen Entscheid werde klar, dass jegliche Art eines solchen Hintergrundwissens bei den Entscheidern nicht vorhanden sei. Trotz den Erfahrungen der letzten Jahre und des Referenz-Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, erfolgten Ausschaffungen, die regelmässig zu kritischen Situationen und Verfolgungen führten. Es sei nicht erkennbar, was das SEM und die Botschaft motiviere, solche kritischen Ausschaffungen zu vollziehen.
In der Folge wird auf Ereignisse bei Rückschaffungen von abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden und die angebliche Zusammenarbeit von schweizerischen Behördenvertretern mit sri-lankischen Sicherheitsbehörden hingewiesen und geltend gemacht, dass aufgrund von Medienberichten, in denen die Zurückgeschafften namentlich erwähnt worden seien, für diese und Namensvetter eine zusätzliche Gefährdung geschaffen worden sei. Hinzu käme, dass mit den Behörden verbundene Paramilitärs systematisch LTTE-Aktivisten bedrohten. Der Übereifer des SEM und einer Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft habe zur Gefährdung der Zurückgeschafften geführt. Diese lebten in prekären Verhältnissen und seien Schikanen der Behörden ausgesetzt. Zu ihrer Sicherheit lebten sie versteckt und ihre Daseinsbedingungen seien als unmenschliche Behandlung zu bezeichnen. Eine Rückschaffung nach Sri Lanka an sich stelle angesichts der dortigen Zustände eine asylrelevante Verfolgungsgefahr dar. Auch vorliegend liege ein neuer Asylgrund vor, der zu berücksichtigen sei. Das SEM habe die Gefahr, die dem Beschwerdeführer durch die bevorstehende Vorladung auf das Generalkonsulat und den Background-Check drohe, nicht eruieren können. Der Sachverhalt sei nicht vollständig und korrekt abgeklärt.
Im Weiteren wird Kritik an der Beschaffung und Berücksichtigung des Länderwissens durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht geübt und darauf hingewiesen, dass der individuelle Sachverhalt nur im Kontext mit der Ländersituation und den Verhältnissen im Verfolgerstaat abgeklärt und beurteilt werden könne. Alle Länderinformationen seien rechtserheblich und auf den konkreten Fall bezogen, da sie direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und die materielle Würdigung im Einzelfall hätten. Als Beilage werde ein aktueller Länderbericht angefügt, dessen Quellen Bestandteil des Gesamtberichts darstellten. Zum Beweis der aktuellen Lage in Sri Lanka werde ein Länderbericht beigelegt, der am 12. Oktober 2016 überarbeitet worden sei.
Vorliegend werde die Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen und der damit verbundenen Begründungspflicht gerügt. Da es im Asylverfahren um Fragen existenzieller Art gehe, seien strenge Anforderungen an die Erfüllung der Begründungspflicht zu stellen. Aufgrund der bereits erhobenen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergäben sich logischerweise schwere Mängel bei der sorgfältigen Prüfung der Sache. Das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts definiere klare Risikofaktoren anhand derer die Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu ermitteln sei. Da das SEM nur summarisch auf dieses Urteil verweise, sei offensichtlich, dass eine Prüfung der Risikofaktoren nicht ernsthaft vorgenommen worden sei. Zentrale Erwägungen in der angefochtenen Verfügung orientierten sich an der veralteten Rechtsprechung.
Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der Beschwerdeführer durch eine Fachperson mit ausreichendem Hintergrundwissen zu Sri Lanka und unter Beiziehung eines kompetenten Dolmetschers erneut anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im Referenzurteil E-1866/2015 Risikofaktoren definiert und diese in solche unterteilt, die stark beziehungsweise schwach risikobegründend seien. Die stark risikobegründenden Faktoren führten bereits für sich allein zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Bei Personen mit Verbindungen zu den LTTE oder mit exilpolitischen Aktivitäten sei zu prüfen, ob diese in den Augen der Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus hätten. Schwach risikobegründende Faktoren erhöhten die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wenn sie in Kombination mit einem stark risikobegründenden oder unter sich kombiniert aufträten. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere der starken Risikofaktoren. Sein Vater sei der Unterstützung der LTTE verdächtigt, mehrmals verhaftet und registriert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund neuer Verdachtsmomente bezüglich eines Waffenschmuggels ins Visier der Behörden geraten, habe zwischen 2012 und 2014 an regimekritischen Demonstrationen und Meetings teilgenommen und habe eine enge Beziehung zu einem ehemaligen LTTE-Unterstützer gehabt. Die SLA habe im Juli 2013 sein Geschäft durchsucht, weil der Verdacht bestanden habe, es werde von ehemaligen Unterstützern der LTTE benutzt. Bei der Verhaftung von D._______ im August 2014 seien diesem Fragen über ihn gestellt worden. Im Mai 2014 sei er wegen des Verdachts, ein Armeecamp zwecks Planung eines Anschlags fotografiert und gefilmt zu haben, verhaftet worden. Es sei ein Strafverfahren eingeleitet worden; während der Haft sei er misshandelt worden; Narben zeugten davon. Bezüglich des Beschwerdeführers lägen somit sechs Risikofaktoren vor, drei seien als stark, drei als eher genereller Natur einzustufen. Kumuliert ergebe sich, dass die Risikofaktoren zu einer Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen müssten. Es sei davon auszugehen, dass er infolge der Flucht während des laufenden Verfahrens und der anderen Verdachtsmomente auf der "Stop List" aufgeführt sei und bei einer Einreise inhaftiert würde.
Die vom SEM berechtigterweise erkannten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers seien mehrheitlich aufgrund der Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Aufgrund dieser Tatsache sei es müssig, die vom SEM vorgebrachten Widersprüche zu widerlegen. Die meisten liessen sich durch ein präzises Aktenlesen widerlegen. Da die Verfügung über gravierende Mängel verfüge, sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung objektiv nicht möglich. Der Mangel lasse sich nur durch eine erneute Anhörung beheben.
4.3 In der Beschwerdeergänzung wird ausgeführt, das Beweismittelverzeichnis sei vom SEM nicht korrekt geführt worden. Das Verzeichnis vom 3. März 2015, das mit dem Asylentscheid vom 27. Dezember 2016 zugestellt worden sei, sei von Hand nachgeführt worden. Die dort erwähnten Beweismittel seien im aktuellen Verzeichnis vom 27. Januar 2017 nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2015 mehrere Beweismittel eingereicht, im Beweismittelverzeichnis werde lediglich eines davon erwähnt. Die Kopie der Identitätskarte und der Geburtsschein seien in den Akten nicht zu finden. Das SEM sei aufzufordern, ein korrektes Beweismittelverzeichnis zu führen und die nicht aufgeführten Beweismittel nachzutragen und in diese ebenfalls Einsicht zu gewähren.
Hinsichtlich der offengelegten Korrespondenz mit der Botschaft sei anzumerken, dass aus dem Bericht der Vertrauensanwältin hervorgehe, dass es das geltend gemachte Strafverfahren gegeben habe. Dieses sei zu den Akten gelegt worden. Der Fall könne aber jederzeit wieder aufgerollt werden, wenn neuen Beweise vorlägen. Das SEM behaupte, der Beschwerdeführer sei freigesprochen worden, und habe deshalb keine ernsthaften Nachteile zu befürchten. Das SEM habe sich über den klaren Wortlaut der Botschaftsabklärung hinweggesetzt, könne der Beschwerdeführer doch von den Behörden jederzeit belangt werden. Allein wegen dieser groben Verletzung der Verfahrensgrundsätze sei die Verfügung zu kassieren. Zudem seien die Beweismittel (Memory Card mit Fotografien), die den Beschwerdeführer hätten entlasten können, vernichtet worden, weshalb es den Behörden freistehe, ihm anzuhängen, was sie wollten. Die Vertrauensanwältin sei nicht in der Lage, zu sagen, welche Strafe ihm drohte, falls sein Verfahren wieder aufgenommen würde. Es bestehe die Möglichkeit, dass das Verfahren unter dem "Prevention for Terrorism Act" laufen würde, welcher der Polizei weitreichende Befugnisse gebe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit seinem hier lebenden Vater habe, sich exilpolitisch betätige und mit anderen geflüchteten Tamilen in Kontakt stehe, könne für die Behörden Grund sein, das Strafverfahren wieder aufzunehmen. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung diese Ausführungen der Vertrauensanwältin nicht erwähnt und berücksichtigt. Allein aufgrund der einseitigen Argumentation und der Unterschlagung wichtiger Abklärungen müsse die Verfügung aufgehoben werden. Das Bundesverwaltungsgericht führe im Referenzurteil E-1866/2015 aus, dass eine behördliche Registrierung zu den Hauptrisikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zähle; allein schon deshalb sei die Flüchtlingseigenschaft anzunehmen. Es liege eine Registrierung vor, die den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Terrorismus bringe. Da die Beweismittel vernichtet worden seien, habe er keine Möglichkeit mehr, zu beweisen, dass es sich um ein Missverständnis handle.
Der Vater des Beschwerdeführers sei in Sri Lanka 2006 und 2009 aufgrund verschiedener Verdachtsmomente inhaftiert gewesen. Einmal sei er verdächtigt worden, auf Geheiss der LTTE mit einer Bombe jemanden getötet zu haben, ein anderes Mal seien auf seinem Grundstück Waffen gefunden und er sei beschuldigt worden, diese dort für die LTTE deponiert zu haben. Der Beschwerdeführer habe seinen Vater beide Male in der Haft besucht. Diese Besuche seien registriert worden und es sei bekannt, dass er der älteste Sohn der Familie sei. Da dieser für eine tamilische Familie sehr wichtig sei, treffe seine Belangung durch die Sicherheitsbehörden oder eine paramilitärische Gruppierung die Familie in kulturell-spiritueller Hinsicht am meisten. Bei den Besuchen in der Haft sei der Beschwerdeführer möglicherweise Zeuge von Menschenrechtsverbrechen geworden, welche von den Behörden verdeckt würden. Als potenzieller Zeuge laufe er Gefahr, extralegal liquidiert zu werden. Der wichtigste Gefährdungsgrund sei, dass er mit den Aktivitäten des Vaters in Verbindung gebracht werden könnte. Dieser habe aus Sicht der Behörden mit den LTTE zusammengearbeitet und sei in die Schweiz geflohen. Sein Sohn sei beobachtet worden, wie er Fotografien eines Armeecamps gemacht habe und sei verdächtigt worden, einen Anschlag zu planen. Auch er sei in die Schweiz geflohen, die als Diasporazentrum der Tamilen gelte. Diese Punkte, welche aus den Akten des Vaters hervorgingen, habe das SEM weder erkannt noch abgeklärt.
4.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung informiert worden, dass er das SEM während des weiteren Verfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, exilpolitische Tätigkeiten) zu informieren habe. Im Oktober 2016 sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals Kontakt mit ihm aufgenommen worden. Spätestens damals hätte er allfällige Veränderungen seiner persönlichen Situation geltend machen können. Er habe aber keine Stellungnahme eingereicht.
Das SEM habe die Akten des Vaters bereits vor der Anhörung und ein weiteres Mal vor Erlass der Verfügung konsultiert. Daraus hätten sich keine wesentlichen Erkenntnisse in Bezug auf den vorliegenden Fall ergeben, auf die in der Verfügung nicht eingegangen worden wäre. Der Vater habe im August 2014 beim damaligen BFM um die Zustellung hinterlegter Ausweisschriften zwecks Beantragung eines Reisepasses bei der sri-lankischen Vertretung ersucht. Eine geplante Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden lasse sich nicht mit der in der Beschwerde genannten Furcht des Vaters vor den Behörden aufgrund unterstellter LTTE-Tätigkeiten vereinbaren. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer sich vor Reflexverfolgung fürchte. Das SEM habe an keiner Stelle argumentiert, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines fehlenden zeitlichen oder sachlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Tätigkeiten seines Vaters zugunsten der LTTE und eigener Aktivitäten bei einer Rückkehr keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten. Er habe keine mit seiner Ausreise kausal zusammenhängende Verfolgung aufgrund der vermeintlichen LTTE-Verbindungen seines Vaters geltend gemacht. Trotz des gegen seinen Vater gehegten Verdachts sei der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht in asylrelevanter Weise benachteiligt worden. Es sei davon auszugehen, dass wegen seines Vaters schon vor seiner Ausreise kein ernsthaftes Interesse der Behörden an ihm bestanden habe.
Aus dem Anhörungsprotokoll gingen keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hervor und auch die anwesende Rechtsvertretung habe keine entsprechenden Anmerkungen getätigt. Die Beispiele in der Beschwerde seien nicht geeignet, die Qualifikation des Dolmetschers in Frage zu stellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung nichts Entsprechendes angemerkt habe. Er habe durch weitergehende Ausführungen verdeutlicht, dass er die beiden Personen, die vom CID gemeinsam mit ihm festgenommen worden seien, nicht gekannt habe. Diese Aussagen widersprächen den Ausführungen in der Beschwerde, wonach er zusammen mit seinem Cousin und seiner Schwester festgenommen worden sei. Obwohl sich die Ausführungen in der Beschwerde zu den festgenommenen Personen mit den Abklärungsergebnissen der Botschaft deckten, liessen solch widersprüchliche Aussagen im Lauf des Verfahrens generell Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen. Inwiefern die Widersprüche vom SEM nicht bemerkt worden seien, werde nicht klar, da in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen werde darauf verzichtet, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Nicht nachvollziehbar sei die Rüge, die eingereichten Dokumente seien nicht richtig gewürdigt, durchgelesen und konsultiert worden. Es sei explizit angemerkt worden, dass die geltend gemachte Festnahme und die Anklageerhebung nicht bezweifelt würden.
Die Narben des Beschwerdeführers befänden sich am Unterarm und seien nicht für jedermann sichtbar. Im Urteil E-1866/2015 habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, Narben können zur Erhärtung eines Verdachts der Behörden beitragen, es bestünden aber keine Anzeichen dafür, dass diese alleine Verhaftung und Folter nach sich zögen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Narben des Beschwerdeführers bei einer Einreise sofort auffielen und Nachforschungen auslösten.
Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei asylrechtlich unwesentlich. Den Ausführungen in der Beschwerde sei nicht zu entnehmen, dass er dabei eine spezielle Rolle eingenommen habe. Etwas anderes sei auch den eingereichten Fotografien nicht zu entnehmen. Da an solchen Veranstaltungen viele Leute teilnähmen, dürfte er den sri-lankischen Behörden nicht aufgefallen sein. Es sei erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das SEM trotz entsprechender Aufforderung nicht über seine exilpolitischen Aktivitäten informiert habe.
Das SEM habe nicht verkannt, dass der Gerichtsfall, in den der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, von den Behörden zu den Akten gelegt worden sei und wieder aufgenommen werden könnte. Aus dem Wortlaut der Verfügung werde klar, dass das SEM die Möglichkeit/Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme des Gerichtsfalls beziehungsweise die Befürchtung weiterer ernsthafter Nachteile in diesem Zusammenhang berücksichtigt und in der Folge aufgrund der Abklärungsergebnisse der Botschaft verneint habe. Sowohl in der eingereichten Übersetzung der Gerichtsdokumente als auch im Bericht der Vertrauensanwältin der Botschaft werde von "discharged suspects" gesprochen, womit sich der in der Verfügung verwendete Wortlaut "freigesprochen" nicht über den Wortlaut der Botschaftsabklärung hinwegsetze.
4.5 In der Stellungnahme wird entgegnet, im Verwaltungsverfahren gelte gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
Es treffe zu, dass zwischen den (teilweise unterstellten) Tätigkeiten des Vaters des Beschwerdeführers für die LTTE und der Flucht des Beschwerdeführers kein enger zeitlicher Zusammenhang bestehe. In der Verfolgungsperspektive der sri-lankischen Behörden müsse ein solcher nicht bestehen. Hauptrisikofaktor für eine Verfolgung sei eine aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE; diese beinhalte ausdrücklich auch Angehörige und andere Nahestehende von (ehemaligen) Mitgliedern und Anhän-gern der Organisation. Es sei unzulässig, eine allfällige Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der LTTE-Verbindungen seines Vaters als asylirrelevant zu taxieren, weil diese zeitlich einige Jahre zurückliege und (angeblich) keinen Kausalzusammenhang mit seinen Vorbringen aufweise. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer in E._______ in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei. Die Behörden seien davon ausgegangen, dass Hintermänner einen Anschlag auf ein Armeecamp geplant hätten und es sei ihm vorgeworfen worden, aus dem Ausland einen Anschlag zu planen. Da sein Vater von den Behörden ausdrücklich verdächtigt worden sei, in Anschläge und Bombenexplosionen verwickelt gewesen zu sein, bestehe ein Kausalzusammenhang. Es sei zwingend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der sri-lankischen Behörden als eine Person angesehen werde, die den tamilischen Separatismus wiederbeleben wolle. Unerheblich sei, dass sein Vater um Herausgabe der Ausweisschriften ersucht habe; die diesbezüglichen Ausführungen des SEM seien spekulativ.
Übersetzungs- und Verständigungsprobleme zwischen Dolmetscher und Asylgesuchsteller seien für Aussenstehende schwierig auszumachen. Es sei für einen Rechtsvertreter schwierig abzuschätzen, ob der Dolmetscher seine Arbeit korrekt durchführe, da er ihn nicht verstehe. Aus einer fehlenden Anmerkung könne nicht geschlossen werden, dass die Übersetzung einwandfrei gewesen sei. Auch der generelle Hinweis am Schluss der Anhörung könne nicht als Beweis für eine absolut korrekte Übersetzung betrachtet werden. Da das SEM in der Verfügung von zwei weiteren Personen gesprochen habe, sei offensichtlich, dass es den Sachverhalt nicht richtig erfasst habe und die Erwägungen mangelhaft seien. Die Gerichtsakten seien nicht richtig gewürdigt und mit den Aussagen abgeglichen worden. Die Verfügung basiere auf mangelhaften Erwägungen und sei zu kassieren.
Das SEM erläutere nicht, weshalb es das Sachverhaltselement der sichtbaren Narben nicht weiter abgeklärt habe, sondern argumentiere mit deren Asylirrelevanz. Die Narben seien aus Distanz gut sichtbar, bei einer Körperinspektion würden sie sofort auffallen. Aufgrund der Vorgeschichte sei klar, dass der Beschwerdeführer einer gründlichen Kontrolle unterzogen werde, worauf die Behörden weitere Nachforschungen anstellen würden.
Hinsichtlich exilpolitischer Aktivitäten würden die sri-lankischen Behörden Mitläufer zwar erkennen, es sei aber wesentlich, ob ein solches Engagement zusammen mit anderen Risikofaktoren dazu führe, dass eine Person als eine Gefahr für die Wiederbelebung des tamilischen Separatismus erkannt werde. Vorliegend würden die Behörden die Aktivitäten des Beschwerdeführers als eindeutiges Zeichen dafür deuten. Angesichts der technischen Hilfsmittel sei es für diese ein Leichtes, Personen wie ihn zu identifizieren. Vor diesem Hintergrund sei klar, dass die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung unzulässig seien. Auch dieses Sachverhaltselement sei vom SEM nicht abgeklärt worden.
Der englische Begriff für Freispruch heisse "acquittal" oder "verdict of not guilty". Diese Begriffe tauchten in den eingereichten Akten nicht auf; dort werde darauf hingewiesen, dass die Verdächtigen "discharged" worden seien, was sinngemäss "freigelassen" oder "entlassen" bedeute. Für jeden Juristen mit genügender Englischkenntnis sei klar, dass ein zu den Akten gelegter Fall jederzeit wieder aufgenommen werden könne. Das SEM habe sich bewusst über den Wortlaut der Botschaftsantwort hinweggesetzt. Es habe sich zu einer Wiedereröffnung des Verfahrens geäussert, aber nur sehr oberflächlich und unter der falschen Annahme, dass die Vernichtung des einzigen Beweismittels den Beschwerdeführer entlasten würde. Laut Botschaftsabklärung bestehe die Möglichkeit, dass das Verfahren unter dem "Prevention of Terrorism Act" wiederaufgenommen werden könne. Im Urteil E-1866/2015 äussere sich das Bundesverwaltungsgericht deutlich dazu, inwiefern die Eröffnung eines Strafverfahrens in Sri Lanka, insbesondere vor dem Hintergrund der Anschuldigung, einen Terroranschlag geplant zu haben, zur Gefährdung der Betroffenen führe. Vorliegend würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sofort inhaftiert und es würden umfassende Ermittlungen vorgenommen.
Es werde ausdrücklich verlangt, dass die unter Ziffer 4.4 der Beschwerde vom 2. Februar 2017 unter dem Titel Verletzung der Begründungspflicht erhobenen Rügen auch als Rügen wegen einer unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdigung geprüft würden.
5.
5.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom SEM auf Anweisung des Instruktionsrichters vom 22. Februar 2017 hin ergänzende Akteneinsicht in die Korrespondenz mit der Botschaft, insbesondere den Bericht über die von der Vertrauensanwältin getätigten Abklärungen gewährt. Zudem wurden ihm nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom SEM die Asylakten seines Vaters zugestellt, da er eine entsprechende Vollmacht vorweisen konnte. Schliesslich gingen ihm auch die vorinstanzlichen Akten zu, in deren Besitz er zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht war. Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt wurde und er von diesem Recht am 22. März 2017 Gebrauch machte, ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe sich vor Bundesverwaltungsgericht zu allen ihm wesentlich erscheinenden Punkten äussern können. Das SEM verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör insofern, als es ihm nur ungenügend Einsicht in die mit der Botschaftsabklärung zusammenhängenden Akten gewährte. Dieser Mangel wurde indessen auf Beschwerdeebene geheilt.
5.3
5.3.1 Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_327/2010 wird in der Beschwerdeergänzung darauf hingewiesen, das SEM habe das Beweismittelverzeichnis nur mangelhaft geführt. Das Beweismittelverzeichnis vom 3. März 2015 sei von Hand nachgeführt, die dort erwähnten Beweismittel seien im aktuellen Beweismittelverzeichnis vom 27. Januar 2017 nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe am 27. Januar 2015 mehrere Beweismittel eingereicht, im Beweismittelverzeichnis werde lediglich die Kopie des F-Ausweises des Vaters erwähnt (vgl. act. A13). Es bleibe unklar, welche Beweismittel eingereicht worden seien und wo sich diese befänden. Das SEM sei aufzufordern, ein korrektes Beweismittelverzeichnis zu führen, die nicht aufgeführten Beweismittel nachzutragen und in diese ebenfalls Einsicht zu gewähren.
5.3.2 Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass in der Beschwerdeergänzung wohl eine mangelhafte Führung des Akten- und nicht des Beweismittelverzeichnisses gemeint ist, da ein Beweismittelverzeichnis nicht erstellt wurde. Die Beweismittel wurden teilweise im Beweismittelumschlag (vgl. act. A14), teilweise in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegt. Das SEM hat über die von ihm angelegten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren. Gerade seine Amtspraxis, die in verschiedene Aktenkategorien eingereichten Akten teilweise nicht oder erst auf ausdrückliches Ersuchen hin zu edieren, gebietet es, die Akten im Aktenverzeichnis hinreichend konkret zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall ist das SEM diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekommen. In dem mit 3. März 2015 datierten Teil des Aktenverzeichnisses (auf zwei losen Blättern) sind die Akten A1 bis A44 aufgeführt, auf dem Aktenumschlag die Akten A45 bis A57. Weshalb die auf den beiden Blättern aufgeführten Akten auf dem Aktenumschlag nochmals hätten erwähnt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Das Aktenverzeichnis ist indessen insofern unvollständig und die Aktenführung damit intransparent, als es das SEM unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Aktenverzeichnis einzeln zu erfassen. Die Praxis des SEM, Identitätspapiere und weitere Beweismittel zum Teil regelmässig in der Sichttasche des N-Dossiers abzulegen, ohne zumindest Kopien derselben und allfällig davon angefertigter Übersetzungen ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, widerspricht dem Gebot der transparenten Aktenführung, auch wenn sie als solche nicht als rechtswidrig zu bezeichnen ist, wenn die Abgabe der Beweismittel an anderer Stelle aus den Akten hervorgeht. Das SEM ist mit Nachdruck auf die im Urteil E-4122/2016 vom 16. August 2016 unter E. 6.2.3 gemachten Erwägungen zu erinnern und aufzufordern, den darin enthaltenen Empfehlungen zu folgen. Des Weiteren ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Kopien der in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten Dokumente zuzustellen.
5.4 Der Beschwerdeführer glaubt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen, dass zwischen der Anhörung zu den Asylgründen und dem vorinstanzlichen Entscheid fast 22 Monate vergangen seien. Diesbezüglich ist im Sinne der Ausführungen in den Beschwerdeeingaben festzuhalten, dass ein zeitnaher Entscheid durchaus wünschenswert ist, es aber keine gesetzliche Verpflichtung des SEM gibt, nach einer gewissen verstrichenen Zeit automatisch eine ergänzende Anhörung des Asylsuchenden durchzuführen. Das SEM wies in der Vernehmlassung berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 19. Februar 2015 einleitend ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde. Dabei wurde ihm gesagt, er sei verpflichtet, das SEM während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren, da es dem SEM nur so möglich sei, zu beurteilen, ob er in Sri Lanka gefährdet sei. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der BzP auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, das SEM über allfällige Ereignisse (auch hier wurde auf exilpolitische Tätigkeiten hingewiesen) zu informieren (vgl. act. A 12/12 S. 7). Es sind den Akten keinerlei Anzeichen dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese klaren Hinweise nicht verstanden hätte. Die behördliche Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen bekanntermassen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.5 Insofern gerügt wird, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil das SEM die Akten seines Vaters nicht beigezogen habe, womit die Frage einer ihm drohenden Reflexverfolgung nicht habe ermittelt werden können, ist festzustellen, dass die den Entscheid abfassende Fachspezialistin des SEM die Akten des Vaters vor Erlass desselben zweimal beizog. Dies geht aus der der Vernehmlassung beigefügten Beilage hervor. In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, weshalb es nicht davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Verwandtschaft mit seinem Vater eine Reflexverfolgung erlitten beziehungsweise eine solche habe ihm gedroht. Ob dieser Einschätzung gefolgt werden kann oder nicht - das heisst, ob sie im Einklang mit der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts steht oder nicht - ist eine Frage der materiell-rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltselements und nicht der Wahrung des formell-rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
5.6 Die Rüge, zwischen dem Beschwerdeführer und dem eingesetzten Dolmetscher habe es bei der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten gegeben, vermag nicht zu überzeugen. Sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung wurde der gleiche Dolmetscher eingesetzt. Die BzP dauerte gemäss Protokoll zwei Stunden und der Beschwerdeführer gab bei deren Abschluss an, er habe den Dolmetscher "sehr gut" verstanden. Im Rahmen der Rückübersetzung brachte er weder Korrekturen noch Ergänzungen an und bestätigte unterschriftlich, das Protokoll entspreche seinen Aussagen (vgl. act. A12/12 S. 9). Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Einleitung gefragt, wie er den Dolmetscher verstehe, was er wiederum mit "sehr gut" beantwortete (vgl. act. A19/25 S. 1). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte er, das Protokoll sei ihm Satz für Satz vorgelesen worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A19/25 S. 25). Das SEM wies darüber hinaus in zutreffender Weise darauf hin, der bei den Befragungen anwesende Rechtsvertreter habe hinsichtlich des eingesetzten Dolmetschers keine Beanstandungen geäussert. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der klaren Aussagen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen um seine Festnahme (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen in materieller Hinsicht), ist die Infragestellung der fachlichen Qualitäten des eingesetzten Dolmetschers nicht haltbar.
5.7 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, das SEM habe die von ihm eingereichten Beweismittel weder richtig gewürdigt noch durchgelesen und thematisiert. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich, dass das SEM die angebotenen Beweise hätte abnehmen müssen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, mit Ausnahme der berechtigten Rüge, die Akteneinsicht sei nicht vollständig gewährt worden, nicht gefolgt werden kann. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs [3], ist demnach abzuweisen, zumal der berechtigt gerügte Mangel hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht geheilt wurde.
6.
6.1 Gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
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1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM hätte im Rahmen der Sachverhaltsabklärung die Akten des Vaters des Beschwerdeführers beiziehen müssen. Da es dies entgegen der in der Beschwerde geäusserten Vermutung gemacht hat (vgl. E. 5.4), erweist sich diese Rüge als unbegründet. Die Frage, ob das SEM zu Recht davon ausging, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters keine Reflexverfolgung, beschlägt nicht die Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern der rechtlichen Würdigung.
6.3 Ebenso wenig verfängt die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe das Sachverhaltselement seiner behördlichen Registrierung und der wiederholten Verdächtigungen der Unterstützung des tamilischen Separatismus seitens der sri-lankischen Behörden nicht abgeklärt, beurteilte das SEM doch die dazu angeführten Sachverhaltselemente (vgl. Beschwerde S. 16) als unglaubhaft. Die Frage der Glaubhaftigkeit einzelner Sachverhaltsvorbringen ist eine entlang der von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
6.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei mit zwei ihm unbekannten Personen inhaftiert worden, weshalb die Sachverhaltsabklärung nicht korrekt sei, ist auf die Ausführungen unter E. 5.6 zu verweisen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung den Sachverhalt so wiedergegeben, wie ihn der Beschwerdeführer mehrfach geltend machte und bezüglich der Glaubhaftigkeit ausdrücklich einen Vorbehalt angebracht. Im Übrigen schliesst die in der Verfügung verwendete, sich an die Aussagen des Beschwerdeführers anlehnende Formulierung, nicht aus, dass es sich bei den "zwei weiteren Personen" um ihm bekannte Menschen gehandelt haben könnte. Da es für die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Inhaftierung nicht wesentlich ist, ob der Beschwerdeführer mit - wie von ihm mehrfach geltend gemacht - zwei ihm unbekannten Personen oder - wie aus den eingereichten Dokumenten und der Botschaftsabklärung zu schliessen - mit seiner Schwester und seinem Cousin festgenommen wurde, kann nicht von einer unvollständigen oder nicht korrekten Sachverhaltsfeststellung ausgegangen werden. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt der ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er die ihm bei der Anhörung gestellten Fragen teilweise wahrheitswidrig beantwortete.
6.5 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe die klar sichtbaren Narben des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt und nicht abgeklärt, inwieweit diese Verdachtsmomente und Nachforschungen seitens der sri-lankischen Behörden auslösen könnten. Das SEM wies in der Vernehmlassung darauf hin, dass sich die Narben am Unterarm befänden und somit nicht für jedermann klar sichtbar seien. Auch wenn dem SEM beizupflichten ist, dass es sich bei den beim Beschwerdeführer vorhandenen Narben nicht um "gut sichtbare Narben" im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 handelt (vgl. E. 8.4.5), hätte das SEM dieses Sachverhaltselement im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren mitberücksichtigen sollen. Eine Rückweisung der Sache wegen unvollständiger Feststellung des Sachverhalts rechtfertigt sich indessen nicht, da der Sachverhalt erstellt ist, sich das SEM in der Vernehmlassung zur Rüge äusserte und der Beschwerdeführer dazu Stellung beziehen konnte.
6.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass sein exilpolitisches Engagement vom SEM nicht abgeklärt worden sei, da viele der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, nach der Anhörung vom 19. Februar 2015 stattgefunden hätten. Es sei offensichtlich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden sei. Auch in dieser Hinsicht ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer vom SEM bei der BzP und der Anhörung einleitend ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er das SEM im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht insbesondere über zukünftige exilpolitische Aktivitäten zu orientieren habe. Da er dies in Verletzung seiner ihm gesetzlich obliegenden Mitwirkungspflicht nicht getan hat, stösst die erhobene Rüge ins Leere. Die nachträglich geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdeführers an tamilischen Festen und Demonstrationen in der Schweiz ist indessen als auf Beschwerdeebene eingebrachtes Novum bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [4], abzuweisen ist.
7.
7.1 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung ebenfalls die Begründungspflicht verletzt. Nachdem das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe und die Sachverhaltsabklärungen völlig ungenügend und inkorrekt gewesen seien, ergäben sich logischerweise schwere Mängel bei der Begründungspflicht.
7.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).
7.3 In den vorstehenden Erwägungen wurde dargelegt, dass die im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör und der Sachverhaltsfeststellung erhobenen Rügen im Wesentlichen unberechtigt sind. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung seinen Standpunkt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen mehr oder weniger ausführlich dargelegt und ist damit den Anforderungen an die Begründungspflicht nachgekommen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesverwaltungsgericht konnten sich von der Tragweite des Entscheides und den wesentlichen Überlegungen des SEM ein Bild machen und dem Beschwerdeführer war es nach der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht offensichtlich möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Ob der Begründung der Verfügung in allen Punkten gefolgt werden kann oder nicht, ist eine Frage der materiellen Beurteilung des Sachverhalts. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Begründung nicht oder nicht in allen Punkten folgen könnte, läge keine Verletzung der Begründungspflicht vor, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Folge haben müsste.
7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen die Begründungspflicht verstösst. Der Antrag, die Verfügung des SEM sei wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen [5], ist abzuweisen.
8.
8.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
8.2
8.2.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer nach der Anhörung eingereichten Gerichtsunterlagen und den Abklärungen der Botschaft ist der auf Beschwerdeebene gemachte Hinweis, bei den beiden nebst dem Beschwerdeführer festgenommenen Personen habe es sich um zwei Verwandte gehandelt, zutreffend. Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei im Mai 2014 in E._______ vom CID zusammen mit zwei anderen Personen festgenommen worden (act. A12/12 S. 7). Bei der Anhörung sagte er, er sei am 18. Mai 2014 nach E._______ zu L._______ gegangen. Er sei in der Nähe von M._______ festgenommen worden. Er habe dort auf L._______ gewartet und sei von zwei Personen, die neben ihm gestanden seien und die Umgebung fotografiert hätten, angesprochen worden. Als sie sich unterhalten hätten, sei der CID gekommen und habe sie festgenommen. Die Frage, ob er sich vorstellen könne, wer diese zwei Personen seien, verneinte er (vgl. act. 19/25 S. 15). Aufgefordert, die Festnahme detailliert zu schildern, wiederholte der Beschwerdeführer, die beiden anderen hätten diverse Fotos gemacht und ihn danach angesprochen. Er glaube, der CID habe dies beobachtet. Plötzlich seien sie (die Leute des CID) gekommen und alle drei seien angehalten worden. Auf den Mobiltelefonen der anderen seien diverse Bilder der Umgebung gewesen. Er habe den Leuten des CID gesagt, er kenne die beiden anderen nicht. Des Weiteren gab er an, er sei auf der Polizeistation mit den beiden anderen in einen kleinen Raum gesteckt worden und habe mit ihnen nicht gesprochen (vgl. act. A19/25 S. 16). Aufgefordert, die Befragung durch die Polizei zu schildern, gab er an, er habe dem Befrager gesagt, dort gewartet zu haben, wo die anderen Zwei fotografiert hätten. Er sei von ihnen angesprochen worden und in diesem Augenblick seien sie festgenommen worden. Der Befrager habe ihm dies nicht geglaubt und ihn mit einer Metallstange verbrannt (vgl. act. A19/25 S. 17). Bezüglich der Gerichtsverhandlung sagte er aus, sie seien zu Dritt zum Gericht gebracht worden. Auf Nachfrage gab er an, die beiden anderen Festgenommenen seien mit ihm dorthin gebracht worden. Diese beiden Personen seien wieder ins Gefängnis gebracht worden. Er hingegen sei auf Kaution, die sein Onkel geleistet habe, freigelassen worden (vgl. act. A19/25 S. 18 f.).
8.2.2 Angesichts dieser klaren und stringenten Aussagen des Beschwerdeführers, entbehrt die Behauptung in den Beschwerdeeingaben, der Dolmetscher habe falsch übersetzt, jeglicher Grundlage. Der Beschwerdeführer behauptete eigenen Angaben gemäss gegenüber den befragenden Polizisten, er kenne die beiden anderen Personen nicht. Da es sich gemäss den Akten um seine Schwester und seinen Cousin gehandelt haben dürfte, eine reichlich naive Strategie, die den Unmut der Befragenden erregt haben dürfte, sollte er den heimatlichen Behörden gegenüber tatsächlich geäussert haben, er kenne seine eigenen Verwandten nicht. Dass er diese Strategie ebenso gegenüber den schweizerischen Asylbehörden verfolgte, erweckt - wie das SEM in der Vernehmlassung berechtigterweise festhielt - grundsätzliche Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Die Darstellung auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer nie zu Protokoll gegeben habe, er kenne die beiden anderen Festgenommenen nicht, sondern er habe gesagt, er kenne die Leute des CID, die ihn festgenommen hätten, und die angeblichen Hintermänner nicht, stimmt mit seinen klar anders lautenden Aussagen zu diesem Ereignis nicht überein. Der Beschwerdeführer sagte gegenüber den schweizerischen Asylbehörden aus, die beiden anderen Festgenommenen hätten die Umgebung fotografiert beziehungsweise auf deren Mobiltelefonen seien diverse Bilder der Umgebung gewesen. Seine Angabe auf Beschwerdeebene, seine Schwester und sein Cousin hätten eine Blume fotografiert, steht im Widerspruch zu seien anderslautenden Aussagen bei der Anhörung. Zudem hätten die sri-lankischen Behörden wohl kaum ein Verfahren eingeleitet, hätte sich auf den mit den beschlagnahmten Geräten gemachten Aufnahmen bloss eine Blume befunden. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe mit den beiden anderen in der gleichen Zelle Inhaftierten nicht gesprochen, erscheint für den Fall, dass er mit seiner Schwester und seinem Cousin inhaftiert gewesen war, unglaubhaft. Schliesslich ist auch die Angabe des Beschwerdeführers, die beiden anderen Personen seien mit ihm vor Gericht und anschliessend wieder ins Gefängnis gebracht worden, nicht mit den Erkenntnissen, die aus den eingereichten Unterlagen und der Botschaftsabklärung gewonnen wurden, überein. Diesen ist nämlich zu entnehmen, dass alle drei Personen gegen Leistung einer Kaution freigelassen wurden.
8.2.3 Der in der Beschwerde vertretene Standpunkt, die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprüche seien mehrheitlich auf Verständigungsprobleme zwischen dem Dolmetscher und ihm anlässlich der Anhörung zurückzuführen, erweist sich klarerweise als unhaltbar (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen zu den formellen Rügen). Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Stellungnahme zur Vernehmlassung ausreichend Gelegenheit, Stellung zu den Widersprüchen zu beziehen, weshalb ihm, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, keineswegs die Möglichkeit gegeben werden muss, sich im Rahmen einer weiteren Anhörung unter Beiziehung eines anderen Dolmetschers dazu äussern zu können. Der Versuch, die Arbeit des eingesetzten Dolmetschers zu diskreditieren, obwohl der Beschwerdeführer zweimal angab, diesen sehr gut zu verstehen und die Protokolle nach Rückübersetzung genehmigte, und sich aus den Akten keinerlei ernstzunehmende Hinweise auf mangelhafte Leistungen des Dolmetschers ergeben, ist vielmehr als bezüglich dieses Teilaspekts mutwillige Prozessführung zu werten.
8.2.4 Zusammenfassend ist zu schliessen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Festnahme, Inhaftierung und Einleitung eines Strafverfahrens als nachgewiesen zu erachten sind. Hingegen lassen sich verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit den aus der Botschaftsabklärung und den eingereichten Beweismitteln gewonnenen Erkenntnissen in Übereinstimmung bringen. Der Beschwerdeführer hat bei der Anhörung zu mehreren Aspekten des hauptsächlichen Ausreisegrundes wahrheitswidrige Angaben gemacht, was seine persönliche Glaubwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen lässt. Weshalb der Beschwerdeführer zu verschleiern suchte, dass die beiden anderen Festgenommenen mit ihm verwandt sind, lässt sich angesichts seiner auf Beschwerdeebene fortgesetzten Strategie der Verschleierung, indem er den Dolmetscher zu diskreditieren sucht, nicht abschliessend ergründen. Denkbar ist immerhin, dass er das verwandtschaftliche Verhältnis zu den beiden anderen Festgenommenen nicht offenlegen wollte, weil diese in Sri Lanka und auf freiem Fuss geblieben sind, was als gegen die von ihm vorgebrachte asylrechtlich relevante Gefährdung hätte sprechen können.
8.3 Der Beschwerdeführer machte bei den beiden Befragungen und auf Beschwerdeebene geltend, er sei abgesehen vom vorstehend erwähnten Ereignis mehrmals in Kontakt mit den sri-lankischen Behörden gelangt.
8.3.1 So seien seine Mutter und er im Januar 2012 von CID-Leuten aufgesucht und befragt worden, weil man nach seinem Vater gesucht habe. Es sei der Vorwurf erhoben worden, sein Vater habe mit Waffen zu tun gehabt. Sie hätten ihn mitgenommen, aber nach kurzer Zeit auf der Strasse wieder gehen lassen und gesagt, sie würden wiederkommen (vgl. act. A19/25 S. 4 ff.). Das SEM hat die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht bezweifelt.
8.3.2 Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, Mitte 2012 sei er von der SLA mitgenommen und zu einem Meeting gebracht worden, bei dem hunderte von Leuten zugegen gewesen seien. Später seien CID-Leute gekommen, die hätten wissen wollen, was er dort mache. Sie hätten ihn geschlagen und weggejagt (vgl. act. A12/12 S. 7). Im Rahmen der Anhörung brachte er vor, zwei Soldaten hätten ihn zu einem Meeting gebracht, das in einem Saal stattgefunden habe. Auf einer Bühne hätten sich zirka 30 Personen aufgehalten, eine von ihnen habe eine Rede gehalten. Da er kein Singhalesisch verstehe, habe er nicht verstanden, um was es gegangen sei. Nach über zwei Stunden seien Leute gekommen, die ihn hinausbegleitet hätten. Sie hätten wissen wollen, was er an diesem Ort mache und er habe geantwortet, dass ihn Soldaten gegen seinen Willen dorthin gebracht hätten. Danach habe er gehen dürfen. Auf Nachfrage sagte er, im Saal hätten sich zirka 25 Personen aufgehalten (vgl. act. A19/25 S. 7 f.). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Ablauf der Geschehnisse als auch zur Anzahl der beim Meeting anwesenden Personen voneinander abweichende Angaben machte, weshalb nicht glaubhaft ist, dass er damals in Berührung mit dem CID kam.
8.3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich vor seiner Ausreise aus der Heimat politisch engagiert.
So habe er 2012 in E._______ an einem Meeting teilgenommen, an dem gegen die Anwesenheit der Armee im Vanni-Gebiet protestiert worden sei. Das Treffen habe etwa vier Stunden gedauert. Es seien Reden gehalten worden und er habe Essen an die Besucher verteilt. Er glaube, das Treffen sei von einer Person der LTTE organisiert worden. Das SEM hat bezüglich dieses Vorbringens berechtigterweise darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Teilnahme an dem genannten Treffen überzeugend zu schildern. Da es vier Stunden gedauert habe und mehrere Reden gehalten worden seien, wäre zu erwarten gewesen, dass er anschaulicher und konkreter darüber hätte berichten können.
Des Weiteren sagte er bei der BzP, er habe 2013 bei einer Propagandaveranstaltung der TNA teilgenommen, die von einem gewissen H._______ geführt worden sei. Er sei festgenommen und irgendwohin gebracht worden. Man habe ihn gefragt, weshalb er teilgenommen und wer sonst noch teilgenommen habe. Es seien ihm Fotografien gezeigt worden und man habe wissen wollen, ob er jemanden erkenne. Er sei verwarnt worden (vgl. act. A12/12 S. 7). Bei der Anhörung führte er aus, im April 2013 habe in C._______ ein Meeting stattgefunden, das von einer Person namens I._______ geführt worden sei. Einige Tage später sei er vom CID mitgenommen worden; man habe wissen wollen, wer am Meeting teilgenommen habe und ihm Fotografien von Leuten gezeigt, die er hätte identifizieren sollen. Es sei auch gefragt worden, was das Meeting mit der TNA zu tun habe (vgl. act. A19/25 S. 5). Auch diese Ausführungen sind nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Ob der Beschwerdeführer nun während der Veranstaltung oder erst einige Tage später festgenommen worden wäre, hätte ihm in Erinnerung bleiben müssen.
Bei der BzP machte der Beschwerdeführer geltend, er habe mit einer Person namens D._______ zu tun gehabt, die früher bei den LTTE gewesen sei. In E._______ habe er für die TNA Flyer und Plakate verteilt (vgl. act. A12/12 S. 7 f.). Während der Anhörung gab er indessen an, er habe mit D._______ nicht über Politik gesprochen, mit ihm jedoch am 9. August 2013 in E._______ Plakate aufgehängt. Es sei um Wahlen gegangen, er wisse aber überhaupt nicht, von welcher Partei oder für wen. Er sei einfach mit D._______ unterwegs gewesen und habe geholfen, Plakate aufzuhängen. Die Frage, ob er sich nicht für das interessiert habe, was er gemacht habe, verneint er. Auch diese Angaben lassen sich nicht miteinander in Übereinstimmung bringen.
8.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen politischer Aktivitäten im engeren und weiteren Sinne mehrmals mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Kontakt geraten, als überwiegend unwahrscheinlich und somit unglaubhaft erscheinen. Auf die zutreffenden Ausführungen des SEM kann an dieser Stelle verwiesen werden.
Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Parlamentsmitglieds F._______ vom 26. Januar 2015 vermag an dieser Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Das Schreiben ist aus mehreren Gründen als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem keine Beweiskraft beigemessen werden kann. So führt der Parlamentarier aus, der Beschwerdeführer habe am 18. Mai 2014 Fotografien gemacht und sei von der Armee beschuldigt worden, ihr Camp aufgenommen zu haben. Sie hätten ihn und zwei andere Personen, die mit ihm gesprochen hätten, festgenommen und der Polizei übergeben. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Parlamentarier wie der Beschwerdeführer bei den Befragungen unbestimmt von zwei Personen spricht, die mit diesem gesprochen hätten, aber unerwähnt lässt, dass es sich dabei um die Schwester und den Cousin gehandelt habe. Dies ist umso erstaunlicher, als er versichert, er kenne den Beschwerdeführer und dessen Familie gut. Nach der Freilassung auf Kaution, so der Parlamentarier, sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Sicherheitskräfte und des militärischen Geheimdiensts bedroht worden - Vorbringen, die der Beschwerdeführer so nicht machte. Gemäss dem Parlamentarier soll der Beschwerdeführer ein "glühender Unterstützer" der TNA gewesen sein. Auch dies eine Wahrnehmung, die sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers klarerweise nicht in Übereinstimmung bringen lässt.
8.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines (vermeintlichen oder realen) politischen Engagements mehrmals in Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden geriet und von diesen verwarnt beziehungsweise kurzzeitig festgehalten wurde. Belegt ist hingegen, dass der Beschwerdeführer festgenommen wurde, als seine Schwester und sein Cousin in der Umgebung eines Militärcamps fotografierten. Er wurde inhaftiert, befragt und misshandelt. Der Richter ordnete die Freilassung auf Kaution an und der Beschwerdeführer verliess kurze Zeit später sein Heimatland. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka wurde das gegen ihn und die seine beiden Verwandten geführte Verfahren eingestellt.
9.
9.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
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2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
9.2 Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll er im Januar 2012 im Zusammenhang mit der Suche der Sicherheitsbehörden nach seinem Vater von Angehörigen des CID befragt und mitgenommen worden sein. Diese hätten ihn nach kurzer Fahrt freigelassen und gesagt, sie kämen wieder. Die Befragung durch die Sicherheitsbehörden und die kurzzeitige Mitnahme des Beschwerdeführers erscheinen einerseits rechtsstaatlich legitim, da auf einem sich im Eigentum seines Vaters befindlichen Grundstück Waffen gefunden worden seien. Die Ankündigung der Behörden, sie kämen wieder, bewahrheitete sich nicht, da der Beschwerdeführer bis zu seiner erst beinahe drei Jahre später erfolgten Ausreise im Zusammenhang mit dem Waffenfund nicht mehr aufgesucht wurde. Auch während seiner kurzzeitigen Inhaftierung im Mai 2014 wurde er nicht auf den zurückliegenden Waffenfund und den Aufenthaltsort seines Vaters angesprochen; seine entgegengesetzten Ausführungen auf Beschwerdeebene lassen sich nicht mit den Aussagen bei den beiden Befragungen in Übereinstimmung bringen. Die vorgebrachte Befragung durch Leute des CID und die kurzzeitige Mitnahme sind asylrechtlich gesehen nicht relevant. Aufgrund der vorgenannten Erwägungen musste der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, wegen der Probleme, die sein Vater mit den sri-lankischen Behörden gehabt habe, in naher Zukunft in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer wurde gemäss den zur Verfügung stehenden Akten am 18. Mai 2014 festgenommen, als er mit seiner Schwester und seinem Cousin in der Nähe einer militärischen Anlage mehrere Fotografien und Videoaufnahmen machte. Das Fotografieren militärischer Anlagen beziehungsweise deren Umgebung ist in zahlreichen Ländern verboten und wird bei Zuwiderhandlung strafrechtlich geahndet. Dass die Behörden in Staaten wie Sri Lanka, die durch eine Bürgerkriegssituation geprägt sind und in denen zahlreiche Anschläge verübt wurden, ausgesprochen misstrauisch sind, wenn in der Nähe von militärischen Anlagen Fotografien beziehungsweise Videoaufnahmen gemacht werden, ist nachvollziehbar. Da indessen die drei Festgenommenen bereits am 19. Mai 2014 allesamt auf Kaution freigelassen wurden, ist davon auszugehen, dass bereits zu Beginn des Verfahrens aufgrund des Ergebnisses der Befragungen und der sichergestellten Beweismittel kein erheblicher Verdacht auf Planung eines Anschlags auf das Armeecamp oder einer anderen gravierenden Straftat bestand. Den Akten kann entnommen werden, dass die Vertreter der die Ermittlungen führenden Polizei keine Einwendungen gegen eine Freilassung der Festgenommenen auf Kaution, die Herausgabe des Gefährts, mit dem diese unterwegs waren, und die Herausgabe von zwei Mobiltelefonen und eines iPads hatten. Die Polizei beantragte dem Gericht nach Abschluss ihrer Ermittlungen denn auch die Einstellung des Verfahrens und das Gericht gab diesem Antrag statt. Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass das Gerichtsverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wurde (vgl. E. 9.9.3).
9.3.2 Betreffend die Rüge, das SEM habe sich über den klaren Wortlaut der Botschaftsabklärung hinweggesetzt, indem es den Begriff "discharge" mit "freisprechen" übersetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass "to discharge" je nach Zusammenhang vieles bedeuten kann. Im juristischen Sinn kann es, wie in der Beschwerde und der Stellungnahme ausgeführt, "freilassen", aber wie vom SEM vertreten, auch "freisprechen" bedeuten. Im Weiteren wäre auch die Übersetzung "entlasten" korrekt. Gegen die in den Beschwerdeeingaben vertretene Version spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer und die beiden anderen verdächtigten Personen bereits Monate vor dem Beschluss über die Einstellung des Verfahrens auf freien Fuss gesetzt wurden. Die Anordnung, sich bereits auf freiem Fuss befindliche Personen seien freizulassen, ergibt klarerweise weniger Sinn als die Feststellung, die Personen seien (aus Mangel an Beweisen) freizusprechen oder entlastet. Das SEM hat des Weiteren nicht verkannt, dass das Strafverfahren zu den Akten gelegt wurde und wieder aufgenommen werden könnte. Die gegenüber dem SEM erhobenen Vorwürfe sind somit klarerweise unberechtigt.
9.3.3 Aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren als rechtsstaatlich legitim erscheint. Aufgrund eines nachvollziehbaren Anfangsverdachts auf eine möglicherweise geplante Straftat wurde er der sri-lankischen Polizei übergeben, die ihn offenbar innerhalb von 24 Stunden einem Richter zuführte. Er erhielt einen Rechtsanwalt beigeordnet und wurde bereits nach einem Tag Haft gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt. Dass er im Rahmen der Befragungen von einem Polizisten misshandelt und mit einer Eisenstange verbrannt wurde, ist rechtsstaatlich klarerweise illegitim. Da indessen das Verfahren als asylrechtlich irrelevant zu werten ist, vermag auch der erlittene widerrechtliche Übergriff keine Asylrelevanz zu entfalten, da er nicht aus einem der in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
9.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka weder asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten hatte noch solche in naher Zukunft in objektiv begründeter Weise befürchten musste. Er erfüllte somit zu diesem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
9.5
9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
9.5.2 Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka nachgewiesenermassen festgenommen und von der sri-lankischen Polizei befragt, weil er zusammen mit zwei anderen Personen dabei angetroffen wurde, als sie Fotografien und Videoaufnahmen von der Umgebung einer militärischen Anlage machten. Er wurde indessen nach einem Tag Haft einem Richter vorgeführt und gegen Kaution auf freien Fuss gesetzt. Das Verfahren wurde acht Monate später auf Antrag der Ermittlungsbehörden eingestellt. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden könnte und es im Belieben der sri-lankischen Behörden stehe, einen Grund dafür zu finden. Diese Befürchtung ist indessen nicht zu teilen. Hätten die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer verdächtigt, Verbindungen zu den LTTE zu haben und bei ihm eine Absicht vermutet, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, wären das Ermittlungs- und das Gerichtsverfahren wohl anders verlaufen. Trotz der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Ermittlungsverfahrens und den Entscheid des Gerichts nicht abgewartet hatte, wurde das Verfahren auch gegen ihn eingestellt, ohne dass das Gericht weitergehende Massnahmen gegen ihn verfügte. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen des unerlaubten Verlassens der Heimat während eines hängigen Gerichtsverfahrens mit einer Busse belegt werden, wäre dies als rechtsstaatlich legitim zu werten. Gegen die befürchtete Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer spricht der Umstand, dass die ebenfalls Verdächtigten (die Schwester und der Cousin des Beschwerdeführers), aber Entlasteten den Akten gemäss weiterhin in Sri Lanka leben und seitens der Behörden offenbar nichts zu befürchten haben. Wäre das im Januar 2015 eingestellte Strafverfahren gegen diese Personen wiederaufgenommen worden, hätte der Beschwerdeführer mit Sicherheit davon erfahren und es in das Asylverfahren eingebracht. Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung kann aus dem Urteil E-1866/2015 E. 8.5.2 nicht abgeleitet werden, dass Personen, gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das später eingestellt wurde, schon aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist gerade nicht anzunehmen, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten eine Verbindung des Beschwerdeführers und seiner beiden Verwandten zu den LTTE vermutet, weshalb das eingestellte Strafverfahren seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag.
9.5.3 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden seinen Vater einmal im Jahr 2006 und einmal im Jahr 2009 inhaftierten. Im Mai 2006 wurde sein Vater von der Armee fünf Tage lang inhaftiert, weil neben seinem Haus eine Bombe explodierte und man abklären wollte, ob er damit etwas zu tun hatte. Anschliessend musste er sich noch während einer Woche täglich zur Unterschrift in einem Militärcamp melden. Da man kein Verfahren gegen den Vater einleitete und die Meldepflicht nach einer Woche aufgehoben wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Vater weiterhin im Verdacht stand, mit dem Bombenanschlag und den LTTE etwas zu tun zu haben. Nachdem im September 2006 ein Nachbar ermordet worden war, wurde der Vater von der Armee gefragt, ob er LTTE-Kämpfer gesehen habe. Ein ernstzunehmender Verdacht, der Vater könnte mit der Tat in Verbindung stehen, bestand offenbar nicht. Des Weiteren brachte der Vater vor, in der Nähe seines Hauses seien im Juni 2009 auf einem ihm gehörenden Grundstück Waffen gefunden worden. Die Armee habe ihn festgenommen und fünf Tage lang festgehalten. Nach der Haftentlassung habe er sich wiederum jeden Tag zur Unterschrift melden müssen. Da der Vater des Beschwerdeführers bereits nach fünf Tagen Haft freigelassen wurde, ist nicht davon auszugehen, er habe ernsthaft im Verdacht gestanden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, der CID habe im Januar 2012 zu Hause nach seinem Vater gesucht, ihn befragt und mitgenommen. Da die Leute des CID offenbar zur Überzeugung gelangt seien, er wisse nichts, hätten sie ihn drei Kilometer vom Haus entfernt freigelassen. Obwohl der Beschwerdeführer danach noch fast drei Jahre lang in Sri Lanka lebte und für die sri-lankischen Behörden greifbar war, wurde er wegen seines Vaters nicht mehr befragt geschweige denn behelligt. Die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, man habe wohl erneut Waffen gefunden und seinen Vater damit in Verbindung gebracht, vermag angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, er sei trotz Ankündigung der Behörden nicht mehr aufgesucht worden, nicht zu überzeugen. Jedenfalls ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, die Angelegenheit sei aus Sicht der Behörden erledigt gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte das SEM im August 2014 um die Ausstellung einer Bestätigung, dass er nach einer Auslandreise in die Schweiz zurückkehren könne. Er gab an, mit dem sri-lankischen Generalkonsulat gesprochen zu haben, weil er dort einen Passantrag stellen wolle. Der Botschafter habe eine Bestätigung der Schweizer Behörden verlangt, dass er in die Schweiz zurückkehren könne. Das SEM wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers offenbar nicht davon ausging, persönlich gefährdet zu sein, wenn er die Beantragung eines sri-lankischen Reisepasses in Erwägung zog und somit bereit war, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Vorgeschichte seines Vaters gefährdet wäre.
9.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in der Schweiz mehrmals am Heldentag und an Demonstrationen teilgenommen, ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich gezogen und damit eine Gefährdung für sich geschaffen hat (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Die drei eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an den erwähnten Veranstaltungen zeigen, sind nicht als Belege für ein exilpolitisches Engagement zu werten, welches das Interesse der sri-lankischen Behörden erwecken könnte. Aufgrund der Aktenlage ist nicht der Schluss zu ziehen, er habe sich in einer derart substanziellen Weise exilpolitisch betätigt, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werden könnte.
9.7 Hinsichtlich der Narben, die von Brandverletzungen stammen, die dem Beschwerdeführer von einem sri-lankischen Polizeibeamten zugefügt worden sind, ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass diese nicht als "leicht sichtbar" im Sinne der Erwägungen im Urteil E-1866/2015 zu bezeichnen sind, da sie durch entsprechende Kleidung abgedeckt werden können.
9.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden würden den Beschwerdeführer verdächtigen, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wiederaufleben zu lassen. Insofern sind seine Vor-bringen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor der Zufügung ernsthafter Nachteile im asylrechtlichen Sinn zu erwecken. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, der Schlepper habe ihm den legal erhaltenen Reisepass nach seiner Ankunft in N._______ abgenommen (vgl. act. A12/12 S. 5), aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, um eine solche Furcht vor Verfolgung zu begründen.
9.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
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1 | Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |
2 | Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. |
3 | Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
11.3
11.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
11.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
11.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
11.3.4 Wie bereits erwogen, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm drohe eine menschenrechtswidrige Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-weisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
11.5 In Bezug auf die aktuelle Lage in Sri Lanka ist ebenfalls auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 zu verweisen. Demnach ist die Präsenz der Armee in der gesamten Nordprovinz Sri Lankas nach wie vor sehr hoch, woran sich voraussichtlich in absehbarer Zukunft nichts ändern werde. Die Militärpräsenz dient jedoch nicht mehr nur Sicherheitszwecken, sondern die Soldaten sind auf besetztem tamilischem Land vermehrt ökonomisch tätig. Dies scheint Teil eines von der sri-lankischen Regierung in der Nordprovinz vorangetriebenen "Singhalisierungsprozesses" zu sein. Im Distrikt Jaffna droht sich die Situation der rund 36'000 intern Vertriebenen zu verschärfen, zumal die Besitzer des Landes dort zunehmend ihren Grund und Boden zurückfordern, was sie erneuter Zwangsvertreibung aussetzen würde. Es haben zudem zehntausende der landesweit rund 800'000 als zurückgekehrt registrierten intern Vertriebenen bis heute keine dauerhafte Lösung gefunden. Besonders prekär stellt sich die Situation in der ehemaligen Kriegszone dar, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu. Davon ausgenommen ist jedoch der Distrikt Jaffna der in den vergangen Jahren einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebt, während die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil ist. Auch die humanitäre Lage hat sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3).
11.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets; BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
11.7 Der Beschwerdeführer verfügt über einen gute schulische Bildung und absolvierte in beruflicher Hinsicht eine Lehre als (...). Vor seiner Ausreise führte er gar ein eigenes Geschäft, womit er einige berufliche Erfahrung erwerben konnte (vgl. act. A12/12 S. 4). Gemäss den Angaben in der Beschwerde habe eine seiner Schwestern das elterliche Haus als Mitgift erhalten, eine weitere Schwester wohne bei einer Tante, womit er ein soziales Beziehungsnetz im engeren Sinn hat. Auch wenn die beiden Schwestern nicht in guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollen, ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde für eine gewisse Zeit bei ihnen wohnen können. Hinsichtlich der geäusserten finanziellen Bedenken, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen.
11.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.
11.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a). |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21 |
4 | Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
11.10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
14.
Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn - wie vorliegend - eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- zu entrichten.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Kopien der in der Sichttasche des N-Dossiers abgelegten Dokumente zuzustellen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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