Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-3698/2011, C-3721/2011, C-3743/2011

Urteil vom 4. September 2013

Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani,
Besetzung
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,

Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.

1. A._______,

2.B._______,

Parteien 3.Sammelstiftung C._______,

vertreten durch lic. iur. Hans-Peter Stäger, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,

Direktionsbereich Amtsgeschäfte, Bereich Recht,

Effingerstrasse 20, 3003 Bern,

Vorinstanz,

Aufsichtsmassnahmen

Gegenstand (Einsetzung Sachwalter bei der Sammelstiftung C._______);

Verfügung des BSV vom 24. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.

Die Sammelstiftung C._______ (nachfolgend Sammelstiftung oder Beschwerdeführerin 3) ist eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in Winterthur. Gemäss Art. 3 der Stiftungsurkunde vom 25. Mai 2005 (StU, act. 1/24) bezweckt sie die obligatorische berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Alter und Invalidität bzw. Tod für deren Hinterbliebene. Die Vorsorge erfolgt nach Massgabe des BVG. Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben. Der Stiftungszweck wird erreicht, indem sich anschlusswillige Arbeitgeber durch Anschlussverträge an die Sammelstiftung anschliessen. Mit dem Anschlussvertrag wird ein Vorsorgewerk errichtet. Für den Abschluss von allfälligen Versicherungsverträgen muss die Stiftung Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein. Die Sammelstiftung steht unter Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Direktionsbereich Amtsgeschäfte, Bereich Recht, vormals Aufsicht Berufliche Vorsorge (Vorinstanz).

B.

Die C._______ AG besitzt als Holdinggesellschaft die D._______ AG, welche seit 2006 die Geschäftsführung der Sammelstiftung durchführt, und die E._______ AG, welche die Vermögensverwaltung und Vermittlungstätigkeiten für die Sammelstiftung durchführte. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 (act. 1/5) beanstandete die Vorinstanz, die Sammelstiftung habe im Dezember 2009 die C._______ AG zu einem überhöhten Preis von Fr. 10,5 Mio. gekauft und der D._______ AG einen (ungesicherten) Kredit von Fr. 5,75 Mio. gewährt, um mit diesen Transaktionen die zu hohen Verwaltungskosten senken zu wollen. Im Einzelnen kritisierte die Vorinstanz die personelle Verflechtung und die sich daraus ergebenden potentiellen Interessenkonflikte, indem verschiedene Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig an den Unternehmen der C._______-Gruppe als Aktionäre beteiligt seien und von diesen Entschädigungen wie Abschlussprovisionen erhalten hätten. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Abschluss des Verwaltungsvertrages wie auch der Kauf der C._______-Gruppe erfolgten nicht ausschliesslich im Interesse der Versicherten, sondern dienten zumindest zum Teil den persönlichen Interessen der an der Verwaltung der Sammelstiftung Beteiligten. Zudem seien Vorsorgemittel zweckentfremdet worden, weshalb aufsichtsrechtliche Massnahmen zu treffen und Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen seien. Sie beabsichtige deshalb, für die nähere Prüfung einen Beistand einzusetzen.

C.

Am 23. Juli 2010 verfügte die Vorinstanz wie angekündigt eine unabhängige Untersuchung im Zusammenhang mit dem Kauf der C._______ AG durch die Sammelstiftung und dem Verwaltungsvertrag zwischen dieser und der D._______ AG (act. 1/6). Hierbei setzte sie Dr. X._______, Rechtsanwalt, (nachfolgend Gutachter) ein, welcher den Sachverhalt zu klären, eine rechtliche Würdigung vorzunehmen und der Vorinstanz Empfehlungen abzugeben hatte.

D.

Am 19. April 2011 legte der Gutachter das Ergebnis seiner Untersuchungen der Vorinstanz vor (nachfolgend Bericht X._______ [act. 1/14]). Er bestätigte die Einschätzungen der Vorinstanz, wonach es für die Sammelstiftung aufgrund von personellen Verflechtungen zwischen ihr und den Unternehmen der C._______-Gruppe zu einem Schaden gekommen sei. In seiner Würdigung bejaht der Gutachter eine Verletzung von Treue- und Sorgfaltspflichten durch den Stiftungsrat, wodurch der Sammelstiftung ein Schaden entstanden sei, für welchen der Stiftungsrat solidarisch hafte. Zudem sei das Handeln des Stiftungsrates auch strafrechtlich relevant (ungetreue Geschäftsführung sowie Veruntreuung). Der Gutachter beschliesst seinen Bericht mit folgenden Empfehlungen an die Vorinstanz: der Stiftungsrat sei abzuberufen und ein Sachwalter einzusetzen, welcher die Verantwortlichkeitsansprüche der Sammelstiftung gegen die Mitglieder des Stiftungsrates abkläre und dies mittels Klage durchsetze; für die C._______ AG habe der Sachwalter die Rückerstattung der Zahlungen zu erwirken; der tatsächliche Unternehmenswert der C._______ AG, das Ausfallrisiko des Darlehens an die D._______ AG sowie die Verwaltungskosten seit 2006 seien betriebswirtschaftlich abzuklären; gegen die Mitglieder des Stiftungsrates sowie allfällige Dritte habe die Vorinstanz bzw. der Sachwalter Strafanzeige zu erstatten.

E.

Am 1. Juni 2011 liess die Vorinstanz den Dispositiventwurf der angefochtenen Verfügung, ergänzt mit dem Vermerk, dass Massnahmen wie die Orientierung der Öffentlichkeit oder die Einreichung einer Strafanzeige, welche nicht Gegenstand einer Verfügung sind, vorbehalten bleiben (act. 1/13) sowie die bisher nicht abgegebenen Teile des Berichts X._______ (act. 1/14) den Stiftungsratsmitgliedern und der Sammelstiftung zukommen.

F.
Mit Gesuch vom 14. Juni 2011 beantragte A._______ beim Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer superprovisorischen Massnahme, indem die Vorinstanz bis auf Weiteres anzuweisen sei, die im Dispositiventwurf vorbehaltene Orientierung der Öffentlichkeit über die verfügungsweise beabsichtigten Aufsichtsmassnahmen gegen die Sammelstiftung zu unterlassen beziehungsweise deren Unterlassung durch den eingesetzten Sachwalter sicherzustellen (act. 1 in C-3363/2011).

Mit Zwischenentscheid vom 17. Juni 2011 (act. 1/26 bzw. act. 2 in C-3363/2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gut. Die Vorinstanz wurde superprovisorisch angewiesen, bis auf Weiteres jegliche Publikation von aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen die Sammelstiftung C._______ sowie deren Mitglieder des Stiftungsrates zu unterlassen beziehungsweise deren Unterlassung durch einen allfälligen Sachwalter sicherzustellen (Dispositivziffer 4).

G.

Am 24. Juni 2011 verfügte die Vorinstanz was folgt (act. 1/1):

" 1. Es wird festgestellt, dass die Amtsdauer der Stiftungsräte der Sammelstiftung C._______, Frau F._______, Herr B._______, Herr A._______, Herr G._______, am 30. Juni 2011 endet und sämtliche Stiftungsräte nicht für eine Wiederwahl kandidieren.

2. Es wird festgestellt, dass am 1. Juli 2011 keine Stiftungsräte mehr im Amt sind. Es finden per 1. Juli 2011 keine Neuwahlen statt.

3. Herr lic. iur. Y._______, eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte, wird per 1. Juli 2011 als Sachwalter eingesetzt.

4. Der Sachwalter erhält vollumfängliche Kompetenzen entsprechend denjenigen eines Stiftungsrates und wird angewiesen, alle notwendigen Handlungen durchzuführen. Der Sachwalter erstattet dem BSV vierteljährlich und bei aussergewöhnlichen Begebenheiten umgehend Bericht über seine Tätigkeiten.

5. Der Handelsregisterführer des Kantons Zürich wird ersucht, per 1. Juli 2011 den Sachwalter, Herr Y._______, mit Einzelzeichnungsberechtigung ins Handelsregister einzutragen und ebenfalls per 1. Juli 2011 die bisherigen Stiftungsräte, Frau F._______, Herr B._______, Herr A._______ und Herr G._______, zu löschen.

6. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 55 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG).

7. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachwalters werden von der Stiftung getragen.

8. (Gebühren)

9. (Eröffnung)

10. (Mitteilung)."

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund des Berichts des Gutachters Dr. X._______ stehe fest, dass die Stiftungsräte ihren Auftrag in verschiedener Weise nicht pflichtgemäss erfüllt hätten und somit für die Aufsichtsbehörde nicht mehr tragbar seien. Deren vorzeitige Absetzung erübrige sich, nachdem ihre Amtszeit per 30. Juni 2011 beendet sei und sie sich für die Amtsperiode ab 1. Juli nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung gestellt hätten. Eine Neuwahl des Stiftungsrates könne die Vorinstanz indes nicht zulassen. So hätten die bisherigen Stiftungsräte Neuwahlen eingeleitet, ohne die Aufsichtsbehörde zu informieren, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass sie beabsichtige, einen Sachwalter einzusetzen. Zudem bestehe keine Gewähr dafür, dass die neuen Stiftungsräte unabhängig seien. Die Einsetzung eines Sachwalters sei aufgrund der gegebenen Umstände die einzige Massnahme, um die Stiftungsgeschäfte im Sinne der Versicherten führen zu können.

H.
Gegen diese Verfügung wurden folgende Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben:

1. von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) am 28. Juni 2011 (Verfahren C-3698/2011) mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei unverzüglich anzuweisen, die gemäss angefochtener Verfügung auf den 1. Juli 2011 vorzunehmenden Mutationen bis auf Weiteres zu unterlassen, es sei dem Beschwerdeführer die Frist für eine ergänzende Begründung der Beschwerde offen zu halten (act. 1);
2. von B._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 2) am 30. Juni 2011 (Verfahren C-3743/2011) mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Erklärung, dass er sich den prozessualen Anträgen von A._______ und deren Begründung anschliesse (act. 1 in C-3743/2011);
3. von der Sammelstiftung C._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 3) am 30. Juni 2011 (Verfahren C-3721/2011) mit den Anträgen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die verfügten Mutationen bis auf Weiteres zu unterlassen, der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zur Ergänzung der Begründung zu gewähren (act. 1 in C-3721/2011).

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Abklärungen des Gutachters zu den fraglichen Transaktionen seien unvollständig, teilweise unzutreffend und unausgewogen. Zudem stehe eine betriebswirtschaftliche Untersuchung noch aus. Zum Bericht des Gutachters hätten die Beschwerdeführenden nicht eingehend Stellung nehmen können, zumal die Vorinstanz ihnen den Bericht nur auszugsweise zugestellt und eine übermässig kurze Frist eingeräumt habe. Die dennoch rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der Beschwerdeführenden habe die Vorinstanz für das weitere Vorgehen jedoch nicht beachtet. Die Neuwahl des Stiftungsrates, welche die Sammelstiftung eigenverantwortlich bereits eingeleitet habe, stehe in keinem Zusammenhang mit den fraglichen Transaktionen, zur aufsichtsrechtlichen Untersagung von Neuwahlen bestehe deshalb kein Anlass. Auch wenn der Stiftungsrat per 1. Juli 2011 möglicherweise noch nicht vollständig neu bestellt gewesen wäre, ergebe sich daraus noch keine Handlungsunfähigkeit der Stiftung. Dem neu zu wählenden Stiftungsrat könne nicht zum vorneherein fehlende Unabhängigkeit attestiert werden, vielmehr wäre dieser durchaus in der Lage, die Vergangenheit hinsichtlich des Kaufs der C._______ AG aufzuarbeiten. Die Einsetzung eines Sachwalters anstelle des Stiftungsrates dränge sich daher nicht auf.

I.

Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 (act. 4) vereinigte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren C-3698/2011, C-3743/2011 und C-3721/2011 (Dispositivziffer 1) und ersuchte den Handelsregisterführer des Kantons Zürich, die gemäss Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2011 beantragten Eintragungen im Handelsregister vorerst bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung nicht vorzunehmen (Dispositivziffer 8).

J.

Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 7. Juli 2011 (act. 5) sowie mit nachträglich ergänzter Eingabe vom 8. Juli 2011 (act. 6, 7) beantragte der Beschwerdeführer 1 beim Bundesverwaltungsgericht, es seien superprovisorisch und unverzüglich Anordnungen dahingehend zu erlassen, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde - in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 - ohne vorherige Anhörung der Vorinstanz wieder herzustellen sei (1), eventualiter seien dem für die Sammelstiftung C._______ eingesetzten Sachwalter einstweilen sämtliche Handlungen zu untersagen, die für die Zukunft präjudizierende Wirkung entfalten könnten (2). Der Beschwerdeführer 1 machte dazu unter anderem geltend, der Handelsregisterführer des Kantons Zürich habe die Mutationen, welche er gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 nicht hätte vornehmen sollen, inzwischen trotzdem eingetragen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

K.

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Juli 2011 (act. 15) wurde der Handelsregisterführer des Kantons Zürich ersucht, die am 4. Juli 2011 erfolgten Mutationen rückwirkend zu löschen (Dispositivziffer 1) und die Vorinstanz angewiesen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung aufsichtsrechtlich sicherzustellen, dass die Sammelstiftung C._______ gemäss Gesetz und Statuten handlungsfähig sei (Dispositivziffer 2).

Am 11. Juli 2011 wurden die betreffenden Mutationen im Handelsregister und am 14. Juli im SHAB gelöscht (act. 21).

L.
Am 29. August 2011 reichten die Beschwerdeführenden die Begründungsergänzungen ein (act. 25; act. 24 in C-3721/2011; act. 22 in C-3743/2011), wobei sie ihre bisherigen Anträge und Begründungen bestätigten. Der Beschwerdeführer 2 machte überdies geltend, die Vorinstanz habe das vom Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2011 verfügte Publikationsverbot verletzt, indem sie den Handelsregisterführer zur Löschung des bisherigen Stiftungsrates und zur Eintragung des Sachwalters anwies. Die Beschwerdeführerin 3 brachte zudem vor, aufgrund der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2011 dürfe der Streitgegenstand während des Verfahrens nicht geändert werden, weshalb der neugewählte Stiftungsrat nicht in das Handelsregister einzutragen sei und der bisherige Stiftungsrat die Stiftung interimistisch weiterführen müsse; ebenfalls aufgrund der Zwischenverfügung vom 8. Juli 2011 bestehe das Vertretungsbefugnis des unterzeichneten Rechtsvertreters bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde weiter und die Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den eingesetzten Sachwalter entfalte keine Wirkung; ferner sei der Sammelstiftung zu den gravierenden Vorwürfen der Wahlmanipulation das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, was auch im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden könne.

M.
Mit Zwischenentscheid vom 6. September 2011 (act. 28) verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Gutheissung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden gegen die angefochtene Verfügung (Dispositivziffer 1) und ersuchte die Vorinstanz, zu den Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 3 eine Vernehmlassung einzureichen (Dispositivziffer 3).

N.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 (act. 37) liess sich die Vorinstanz zu den ergänzenden Beschwerdebegründungen der Beschwerdeführenden vernehmen. Sie stellte die Anträge, auf die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 und 2 nicht einzutreten, eventualiter seien deren Beschwerden abzuweisen, die Beschwerde von Beschwerdeführerin 3 sei abzuweisen. Den Beschwerdeführern 1 und 2 fehle das für die Beschwerdelegitimation notwendige Rechtsschutzinteresse; denn sie seien seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr Mitglieder des Stiftungsrats, auch reiche die durch die Streichung im Handelsregister allenfalls bewirkte Beeinträchtigung des guten Rufes nicht für eine Begründung ihrer Beschwerdelegitimation aus, und schliesslich sei die allfällige Erhebung einer Verantwortlichkeitsklage gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Weiteren verneinte die Vorinstanz, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt zu haben; so sei die Gehörsfrist nicht zu kurz bemessen, da der Bericht X._______ keine für die Beschwerdeführenden unbekannten Tatsachen enthalte, der Bericht sei auch nicht Gegenstand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, weshalb sie in der Verfügungsbegründung nicht auf die Stellungnahmen der Beschwerdeführenden habe eingehen müssen.

O.
Am 27. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin 3 ihre Replik ein (act. 44 in C-3721/2011). Sie hielt an den bisher gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Dazu hob sie hervor, das aufsichtsrechtliche Einschreiten sei durch die Handlungen des bisherigen Stiftungsrates ausgelöst worden, trotzdem richteten sich die verfügten Anordnungen der Vorinstanz ausschliesslich gegen den neugewählten Stiftungsrat. Die Vorinstanz habe somit das rechtliche Gehör der neuen Stiftungsratsmitglieder verletzt. Der neue Stiftungsrat sei aber ordnungsgemäss und rechtskonform gewählt worden, er sei vom bisherigen Stiftungsrat vollkommen unabhängig, lege seine Vorgehensweise gegenüber der Vorinstanz offen und kooperiere mit ihr. Die Einsetzung eines Sachwalters sei daher nicht erforderlich.

P.
Am 30. März 2012 reichte der Beschwerdeführer 1 seine Replik ein (act. 46) und bekräftigte seine in den bisherigen Eingaben gestellten Begehren und deren Begründung. Inbezug auf die Beschwerdelegitimation hob er zudem hervor, er selber sowie der Beschwerdeführer 2 seien im Zeitpunkt des Verfügungserlasses Mitglieder des Stiftungsrates gewesen, sie beide hätten am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Vorinstanz habe die angeordneten Massnahmen mit dem Bericht X._______ begründet, gegen den er und der Beschwerdeführer 2 in einem späteren Verantwortlichkeitsverfahren zwar Einwendungen erheben könnten, ihre Position sei dann aber beeinträchtigt. Er und der Beschwerdeführer 2 hätten daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Der Beschwerdeführer 2 schloss sich diesen Ausführungen wiederum an (act. 42 in C-3743/2011).

Q.
Am 14. September 2012 reichte die Vorinstanz ihre Duplik zur Replik der Beschwerdeführer 1 und 2 ein (act. 50), wobei sie ebenfalls an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich festhielt.

R.

Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. Juni 2013 reichte die Vorinstanz unaufgefordert Unterlagen zur Berichterstattung 2011 und 2012 der Beschwerdeführerin 3 (act. 55) nach. Dazu führte sie aus, diese Dokumente würden belegen, dass der von der Beschwerdeführerin 3 bezahlte Kaufpreis für die C._______ AG zu hoch und das der D._______ AG gewährte Darlehen nicht werthaltig gewesen seien. Ein Stiftungsrat, welcher dermassen offensichtliche Fehlinvestitionen tätigte, habe keine Gewähr geboten, dass die Gelder der Versicherten zweckgemäss und BVV 2-konform angelegt würden. Die verfügte Einsetzung eines Sachwalters sei daher gerechtfertigt.

S.
Am 27. Juni 2013 reichte die Vorinstanz ihre Duplik zu zur Replik der Beschwerdeführerin 3 ein (act. 56), wobei sie ihre bisherigen Anträge und Begründungen bestätigte. Insbesondere verneinte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber den neuen Stiftungsratsmitgliedern, denn diese seien im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch nicht gewählt gewesen und es richte sich keine Dispositivziffer gegen sie.

T.
Den vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2011 einverlangten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- (act. 4) haben die Beschwerdeführenden am 8. Juli 2011 überwiesen (act. 20).

U.
Auf die Ausführungen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Al-ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
BVG und Art. 33 Bst. i
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt in casu nicht vor.

1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt des Bundesamts für Sozialversicherungen BSV vom 24. Juni 2011, welcher ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG darstellt.

1.3 Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 3 gegen diese Verfügung sind frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.4 Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 (act. 17) wandte sich Y._______ an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, in seiner Funktion als von der Vorinstanz eingesetzter Sachwalter der Sammelstiftung C._______ ziehe er deren Beschwerde zurück. Dagegen erklärte Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2011 (act. 19), im vorliegenden Verfahren sei die Sammelstiftung C._______ ausschliesslich durch ihn vertreten und diese halte an ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2011 gegen die angefochtene Verfügung fest. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin 3 ihre Beschwerde rechtsgültig zurückgezogen hat oder nicht. Die Bejahung bedingt, dass der von der Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung eingesetzte Sachwalter rechtsgültig im Namen der Beschwerdeführerin 3 handeln konnte, was wiederum voraussetzt, dass die angefochtene Verfügung - aufgrund der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - zumindest vorläufig vollzogen werden konnte. Der Entzug des Suspensiveffekts lässt regelmässig eine vorzeitige Zustandsänderung für den Betroffenen eintreten, ohne dass die verfügungsweise angeordneten Massnahmen im Hinblick auf das eingelegte Rechtsmittel bereits materiell rechtskräftig geworden wären (vgl. BGE 98 V 220 E. 4). Vorliegend erfolgte die Erklärung von Y._______ zu einem Zeitpunkt, in dem bereits ein beschwerdeweise gestelltes Gesuch der Beschwerdeführenden 1 - 3 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht hängig war (vgl. vorne H). Dementsprechend blieb der verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung so lange in der Schwebe, bis über das Gesuch entschieden wurde. Dieser Zustand wurde durch die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. September 2011 beendet, indem die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die angefochtene Verfügung wiederhergestellt wurde (vgl. vorne M). Nach BGE 130 III 657 E. 2.2 kommt dem Entscheid durch den Richter, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu gewähren, Wirkung ex tunc zu (BGE 127 III 569 E. 4a und b S. 571), d. h. der Beginn der aufschiebenden Wirkung fällt auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides. Vorliegend ist das der 24. Juni 2011, worauf auch die Beschwerdeführerin 3 hinweist. Zwischenzeitlich sollen die Wirkungen der angefochtenen Verfügung nach dem Sinn des Suspensiveffekts also nicht eintreten. Somit war Y._______ am 7. Juli 2011 (noch) nicht rechtsgültig als Sachwalter der Sammelstiftung eingesetzt, konnte also nicht in ihrem Namen handeln, und demzufolge blieb seine Erklärung vom 7. Juli 2011 wirkungslos. Die Beschwerde ist daher nicht rechtswirksam zurückgezogen worden.

2.

2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Dieses Interesse muss im Allgemeinen nicht bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b, 111 Ib 56 E. 2a). Entfällt das Rechtsschutzinteresse im Verlaufe des Verfahrens, ist letzteres als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 184 f., Rz. 3.206; Philippe Weissenberger, Kommentar zu Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1205, Rz. 4; BGE 118 Ib 1 E. 2). Das Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere auch dann, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sache untergeht (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 185, Rz. 3.209; Weissenberger, a.a.O., S. 1205, Rz. 4).

Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis eines aktuellen, praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. BGE 131 II 670 E. 1.2, 128 II 34 E. 1b, 127 I 164 E. 1a, 126 I 250 E. 1b, 125 I 394 E. 4b, 111 Ib 182 E. 2c, 111 Ib 56 E. 2a). Eine entsprechende Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.

2.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 waren sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Mitglieder des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin 3. Als solche haben sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung beschwerdebefugt.

2.3 Die Beschwerdeführerin 3 hat als Partei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Neubesetzung des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin 3 untersagt und im Gegenzug die Einsetzung eines von der Vorinstanz bestimmten Sachwalters angeordnet wird. Diese aufsichtsrechtlichen Massnahmen stellen schwerwiegende Eingriffe in die Stiftungsorganisation und mithin in die Stiftungsautonomie der Beschwerdeführerin 3 dar, und dementsprechend hat sie an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher beschwerdebefugt.

2.4 Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss in der gesetzten Frist geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel der Beschwerdeführenden 1 - 3 einzutreten.

2.5

2.5.1 Am 30. Juni 2011 lief die Amtszeit der Beschwerdeführer 1 und 2 als Stiftungsräte der Beschwerdeführerin 3 aus und sie stellten sich, wie sie selber darlegen und im Übrigen unbestritten ist, nicht mehr zur Wiederwahl. Damit endete ihre Funktion auf ordentlichem Wege und nicht etwa aufgrund der verfügungsweise angeordneten Massnahmen. Davon ist vorliegend auszugehen.

2.5.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen geltend, sie seien von den mit der angefochtenen Verfügung angeordneten Aufsichtsmassnahmen der Vorinstanz jedoch auch über den 30. Juni 2011 berührt, indem sie nicht zuletzt als Folge der aufsichtsrechtlichen Intervention und nach den Empfehlungen im Bericht X._______ allenfalls in verantwortungsrechtlicher Hinsicht von der Beschwerdeführerin 3 belangt werden könnten. Die Anordnung der Vorinstanz, dass anstelle eines neu besetzten Stiftungsrates ein von ihr eingesetzter Sachwalter für die Beschwerdeführerin 3 handelt, ist zwar streitig. Unabhängig davon bleibt es der Beschwerdeführerin 3 aber nicht verwehrt, entweder durch den neuen Stiftungsrat oder durch den eingesetzten Sachwalter Ansprüche gegen ehemalige Mitglieder des Stiftungsrates geltend zu machen, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist. Gegebenenfalls hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 alsdann die Möglichkeit, im Rahmen des entsprechenden Zivilverfahrens ihre Interessen wahrzunehmen. Insoweit entsteht ihnen durch die vorliegende Verfügung kein Nachteil, zu dessen Abwendung sie in diesem Verfahren ein schützenswertes Interesse haben.

2.5.3 Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer 1 und 2 und somit eine Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren weggefallen: Fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nach Einreichen des Rechtsmittels dahin, ist das Verfahren grundsätzlich infolge Gegen-standslosigkeit abzuschreiben (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 m. w. H.; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 696).

2.5.4 Dies hat zur Folge, dass die Verfahren C-3698/2011 (Beschwerdeführer 1) sowie C-3743/2011 (Beschwerdeführer 2) als gegenstandlos geworden abzuschreiben sind.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen). Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörden Ermessen ausüben, wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., Rz. 1037.).

4.

4.1 In verfahrensmässiger Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin 3, ihr rechtliches Gehör sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung verletzt worden. So habe ihr die Vorinstanz nicht oder nicht hinreichend Gelegenheit gegeben, zur angebrachten Kritik Stellung zu nehmen, indem sie namentlich die angesetzten Fristen übermässig kurz bemessen habe, in den Bericht X._______ nur unvollständig Einsicht gewährte und auf die vorgebrachten Einwände nicht eingegangen sei (vgl. Beschwerdeschrift Rz. 12 ff., 26 ff. [act. 1 in C-3721/2011]).

4.2 Nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101; vgl. auch Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen; die Behörde darf sich bei ihrem Entscheid grundsätzlich nicht auf Akten stützen, von welchen die betroffene Partei keine Kenntnis hat (vgl. Urteil BGer I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3; BGE 132 V 368 E. 3.1. m. w. H.; Urteil BVGer C-6718/2010 vom 2. Mai 2011 E. 3.5.1).

4.3 Vorliegend informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden erstmals am 11. Mai 2011 über das Ergebnis des Berichts X._______ sowie über zu prüfende Aufsichtsmassnahmen gemäss den Empfehlungen des Berichts. Im Vordergrund standen die Absetzung der Stiftungsräte und die Einsetzung eines Sachwalters (vgl. act. 1/8, 1/9 [Aktennotiz]). Dabei wurde nach übereinstimmender Darstellung der Parteien den Beschwerdeführenden zunächst nur ein Teil des Berichts X._______ übergeben. Dazu nahm die Beschwerdeführerin 3 mit Schreiben vom 20. Mai 2011 Stellung, wobei sie auch gleichzeitig bekanntgab, dass sich sämtliche Stiftungsratsmitglieder nicht mehr zur Wiederwahl stellen würden (act. 1/12). Am 1. Juni 2011 liess die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den vollständigen Bericht X._______ inklusive Beilagen sowie das Dispositiv der beabsichtigten Verfügung zugehen (vgl. vorne E) und gewährte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2011. Nachdem ihr die Vorinstanz eine Fristerstreckung von 5 Tagen eingeräumt hatte (act. 1/18), liess sich die Beschwerdeführerin 3 am 20. Juni 2011 vernehmen (1/23).

4.4 In Anbetracht der einschneidenden Massnahmen, welche die Vorinstanz offenbar massgeblich gestützt auf die Empfehlungen im Bericht X._______ zu erlassen beabsichtigte, sowie angesichts des Umfangs und der Schwere der im Bericht geltend gemachten Mängel bei der Anlage des Stiftungsvermögens rügen die Beschwerdeführenden und vorab die Beschwerdeführerin 3 zu Recht ihre mangelnde Möglichkeit zur Mitwirkung. Das ganze Verfahren - von der erstmaligen Information über den Bericht X._______ und über die allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahmen vom 11. Mai 2011 bis zum Erlass der Verfügung am 24. Juni 2011 - dauerte nur rund 6 Wochen. Für die Stellungnahme zum vollständigen Bericht und zum Entwurf des Verfügungsdispositivs räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 3 nur rund zwei Wochen ein. Für das rasche Vorgehen der Vorinstanz und damit verbunden die den Beschwerdeführenden gewährten unangemessen kurzen Fristen für die Einreichung ihrer Stellungnahmen ist kein Anlass ersichtlich. Überdies ging die Vorinstanz auf die Einwände der Beschwerdeführerin 3 zum Bericht X._______ und zum Entwurf des Verfügungsdispositivs in der angefochtenen Verfügung gar nicht ein, was sie im Nachhinein damit begründete, der Bericht sei nicht Gegenstand des Verfügungsdispositivs. Dem ist nicht zu folgen; bildete doch für die Vorinstanz gerade der Bericht X._______ die wesentliche Grundlage für ihr aufsichtsrechtliches Einschreiten.

Ferner ist nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 3 zum verfügten Verbot von Neuwahlen - diese Massnahme wurde im Bericht X._______ nicht thematisiert - überhaupt angehört wurde. Jedenfalls erhielt die Vorinstanz erst mit dem erwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin 3 vom 20. Mai 2011 Kenntnis über das Ende der Amtsdauer aller vier Stiftungsräte und deren Verzicht auf eine Wiederwahl (vgl. vorne 4.3), so dass Neuwahlen erst ab diesem Zeitpunkt zum Thema für die Vorinstanz werden konnten. Trotzdem erliess sie nur rund vier Wochen später das diesbezügliche Verbot. Auch für dieses überaus eilige Vorgehen ergibt sich aufgrund der Akten kein Anlass.

Schliesslich ist unter den Parteien streitig, ob nur die bisherigen oder auch die zur Wahl vorgeschlagenen neuen Mitglieder des Stiftungsrates hätten angehört werden müssen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben. Die Adressaten der angefochtenen Verfügung waren die vier namentlich aufgeführten Einzelpersonen sowie die Beschwerdeführerin 3, vertreten durch Rechtsanwalt Stäger; die gestützt auf Art. 62 Abs. 1 Bst. d
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG angeordneten Massnahmen - Verbot von Neuwahlen, Einsetzung eines Sachwalters - richten sich aber lediglich gegen die Beschwerdeführerin 3 als beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung, denn ihr obliegt die Organisation des obersten Stiftungsorgans. Damit bestimmt die Beschwerdeführerin 3 darüber, ob und gegebenenfalls welche Mitglieder des Stiftungsrates sie für das rechtliche Gehör beiziehen will.

4.5 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Anforderungen an ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren in schwerwiegender Weise verletzt und - soweit es sich um Teilaspekte des rechtlichen Gehörs handelt - ist auch dieses verletzt.

4.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 a.a.O.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 a.a.O. mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin 3 konnte sich im vorliegenden Verfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten einlässlich zur angefochtenen Verfügung äussern. Im Rahmen eines zweifachen Schriftenwechsels hatte die Beschwerdeführerin 3 ausreichend Gelegenheit, ihre Anträge zu begründen und zu den umstrittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen, was nicht mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) der Beschwerdeführerin 3 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren ist. Es ist daher gerechtfertigt, die festgestellten Gehörsverletzungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren als geheilt zu erachten.

5.

5.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
BVG in der hier anzuwendenden, bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass die Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Vorschriften einhält, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).

5.2 Die Stiftungsaufsicht hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
ZGB), und sie hat darüber zu wachen, dass sich die Organe einer Stiftung an das Gesetz, die Stiftungsurkunde, allfällige Reglemente und die guten Sitten halten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben steht der Aufsichtsbehörde eine ganze Anzahl präventiver und repressiver Aufsichtsmittel zur Verfügung. Diesbezüglich verlangt das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann. Die Massnahme muss sich zudem für die Betroffenen als zumutbar erweisen; es muss mit anderen Worten eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 132 I 49 E. 7.2 m. w. H., Urteil BGer 1C_49/2010 vom 28. April 2010; Urteil BVGer C-5462/2008, C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 5). Für die Anordnung von präventiven wie auch von repressiven Massnahmen gelten, wie für Verwaltungsmassnahmen schlechthin, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität (Urteil BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1).

5.3 Die präventiven Aufsichtsmittel sind weitgehend gesetzlich geregelt (vgl. Art. 62 Abs. 1 Bst. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
-c BVG). Sie sind darauf ausgelegt, gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern.

Mittels des repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt werden (BVGE 2009/22 E. 3.2.1). Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen in Frage, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessensspielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind, im Weiteren die Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Beistandes (vgl. dazu BGE 126 III 499 E. 3) oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren kantonalen Ausführungserlassen regeln (Urteil BVGer C-6709/2007 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1; Isabelle Vetter-Schreiber, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 63 ff.; Christina Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, Basel 1992, S. 111 ff.; Hans Michael Riemer/Gabriela Riemer-Kafka, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2006, § 2 Rz. 98).

5.4 Auf Grund der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Dabei hat sie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 33 f.; Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, Bern, 2006, S. 667).

6.

6.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung festgestellt, dass die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin 3 am 30. Juni 2011 endet und sämtliche Stiftungsräte nicht für eine Wiederwahl kandidieren (Dispositivziffer 1). Wie erwähnt (vorne E. 2.5) waren es die Stiftungsratsmitglieder und mithin auch die Beschwerdeführer 1 und 2, welche den diesbezüglichen Beschluss fassten. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 wurde die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin 3 entsprechend informiert. Diese Feststellung in der angefochtenen Verfügung ist daher unbestritten.

6.2

6.2.1 Die Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass am 1. Juli 2011 keine Stiftungsräte mehr im Amt sind (Dispositivziffer 2, Satz 1). Dazu führt sie aus, gemäss Webseite der Beschwerdeführerin 3 stünden am 22. Juni 2011 noch keine Arbeitnehmervertreter zur Wahl und die bereits aufgegleisten Neuwahlen entsprächen nicht dem Organisationsreglement der Beschwerdeführerin 3, da die reglementarisch vorgesehenen Fristen nicht eingehalten werden könnten. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2012 macht die Vorinstanz zudem geltend, die Beschwerdeführerin 3 habe eine stille Wahl durchgeführt, obwohl diese Verfahrensform nicht im Organisationsreglement erwähnt sei. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin 3 zusammenfassend ein, es hätten rechtzeitig gültige Nominationen von neuen Stiftungsratsmitgliedern vorgelegen, eine stille Wahl sei nicht ausgeschlossen und aus der angeblich fehlenden Arbeitnehmervertretung könne nicht auf die Handlungsunfähigkeit der Stiftung geschlossen werden. Die angefochtene Verfügung basiere deshalb auf einem falschen, willkürlich festgestellten Sachverhalt.

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Feststellung der Vorinstanz zutrifft.

6.2.2 Die Besetzung des Stiftungsrates der Beschwerdeführerin 3 wird in den Statuten und im Organisationsreglement geregelt. Demgemäss besteht der Stiftungsrat aus mindestens je zwei für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählten Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern (Art. 9 Abs. 1 StU). Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter anwesend sind (Art. 9 Abs. 4 StU). Zudem ist er auch dann handlungsfähig, wenn ihm lediglich ein Arbeitnehmer- und Arbeitgeber angehören (Art. 2 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 10. Mai 2005 [act. 1/25]).

Das Wahlverfahren verläuft gemäss Art. 7 - 9 des Organisationsreglements wie folgt: Der Stiftungsrat setzt spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer seiner Mitglieder den Vorsorgewerken eine Frist von mindestens 30 Tagen zur schriftlichen Einreichung ihrer Nominationen. Dabei kann er eigene Kandidaten vorschlagen. Die Nomination ist nur gültig, wenn sie bis zum Fristablauf bei der Sammelstiftung eingetroffen ist und die nominierte Person durch Mitunterzeichnung bestätigt, eine allfällige Wahl anzunehmen. Der Stiftungsrat befindet über die Gültigkeit von Nominationen. Er darf nominierte Personen jedoch nur dann als nicht wählbar bezeichnen, wenn offensichtlich ist, dass sie die Voraussetzung des passiven Wahlrechts nicht erfüllen. Die Sammelstiftung orientiert die Vorsorgewerke innert 20 Tagen seit Ablauf der Nominationsfrist und setzt ihnen eine Frist von mindestens 30 Tagen zur schriftlichen Wahl. Die Wahlzettel sind gültig, wenn sie u. a. bis zum Fristablauf bei der Sammelstiftung eingetroffen sind. Der Stiftungsrat hält die Wahl in einem Erwahrungsbeschluss fest und beruft mit einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen eine konstituierende Sitzung des neu gewählten Stiftungsrates ein.

6.2.3 An der Sitzung des Stiftungsrats vom 11. Januar 2011 erklärten die Stiftungsräte F._______ und G._______, bei den kommenden Stiftungsratswahlen nicht mehr zur Wiederwahl antreten zu wollen (vgl. Protokoll vom 11. Januar 2011, S. 5 [act. 25/47]), die Beschwerdeführer 1 und 2 gaben ihre gleichlautenden Beschlüsse an der Stiftungsratssitzung vom 12. Mai 2011 bekannt (vgl. Protokoll vom 16. Mai 2011 [act. 1/6]). Mit Schreiben vom 28. März 2011 (act. 37/2) rief die Beschwerdeführerin 3 ihre Vorsorgewerke auf, bis zum 30. April 2011 Nominationen für die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter einzureichen. Der Aufruf zur Nomination erfolgte somit drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Stiftungsrates und die Nominationsfrist betrug 30 Tage. Auf das erste Aufforderungsschreiben gingen drei Kandidaturen für die Arbeitgebervertretung ein, wobei die dritte Kandidatur erst am 13. Mai 2011 bei der Beschwerdeführerin 3 eintraf (act. 27/7, 8, 9). Die Orientierung der Vorsorgewerke über die eingegangenen Kandidaturen erfolgte am 1. Juni 2011 und somit innert 20 Tagen seit Eintreffen der letzten Nomination. Dabei wurden die Vorsorgewerke zur Wahl der beiden Arbeitgeber bis 30. Juni 2011 aufgefordert (act. 37/6), was einer Frist von 30 Tagen entspricht. Ebenfalls am 1. Juni 2011 wurden die Vorsorgewerke ein zweites Mal zur Nomination von Arbeitnehmervertretungen aufgefordert (act. 37/7), da es dafür bis dato nur eine einzige Kandidatur gab; Eingabetermin war der 15. Juni 2011, wodurch die bisherige Nominationsfrist um 15 Tage verlängert wurde. Am 4. Juli 2011 stellte sich eine zweite Person als Arbeitnehmervertreterin für den Stiftungsrat zur Verfügung (act. 37/8). Beide Arbeitnehmervertreterinnen wurden in stiller Wahl gewählt, ohne dass diese Verfahrensform im Organisationsreglement der Beschwerdeführerin 3 erwähnt würde. Die Erwahrung der Wahlresultate sowie die Konstituierung des neugewählten Stiftungsrates fanden am 5. Juli 2011 statt (vgl. Protokoll der Stiftungsratssitzung vom 5. Juli 2011, S. 2 [act. 24/1]).

6.2.4 Demnach ist rückblickend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 3 die reglementarisch vorgesehenen Fristen betreffend Ankündigung von Neuwahlen, Einreichung der Nominationen, Bekanntgabe der Kandidaturen und Wahl der Kandidaten einhielt. Allerdings wurden in zwei Fällen Personen zur Wahl aufgestellt (und später in den Stiftungsrat gewählt), deren Nominationen verspätet - am 13. Mai anstatt 30. April 2011 und 4. Juli anstatt 15. Juni 2011 - eintrafen. Diese Personen scheinen in Ermangelung weiterer Kandidaten berücksichtigt worden zu sein. Damit gab es am 24. Juni 2011, dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses, zwei rechtzeitig nominierte und einen verspätet nominierten Arbeitgebervertreter sowie eine rechtzeitig nominierte Arbeitnehmervertreterin. Besetzt wurde der Stiftungsrat schliesslich mit zwei ordentlich gewählten Arbeitgebervertretern und zwei still gewählten Arbeitnehmervertreterinnen. Die stille Wahl mangels weiterer Kandidaturen ist zwar im Organisationsreglement nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht verboten. Sie verstösst denn auch nicht gegen gesetzliche, statutarische oder reglementarische Grundsätze. Ob die um 19 Tage verspätet eingetroffene Kandidatur der zweiten Arbeitnehmervertreterin rechtsgültig war, was die Vorinstanz bestreitet, muss nicht geprüft werden, da der Stiftungsrat bereits in der Mindestbesetzung mit je einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmervertreter handlungsfähig bzw. beschlussfähig ist (vgl. vorne 6.2.2). Da auch das vorinstanzlich angeordnete Verbot von Neuwahlen einer Neubesetzung des Stiftungsrates nicht entgegensteht - dies wird nachfolgend aufgezeigt - erweist sich die Feststellung der Vorinstanz, dass am 1. Juli 2011 keine Stiftungsräte mehr im Amt sind, als unzutreffend.

6.3

6.3.1 Die Vorinstanz hat angeordnet, dass per 1. Juli 2011 keine Neuwahlen in den Stiftungsrat stattfinden sollen (Dispositivziffer 2, Satz 2). Sie ist der Auffassung, eine Neuwahl des Stiftungsrates durch die Beschwerdeführerin 3 könne nicht zugelassen werden, denn die bisherigen Stiftungsräte hätten Neuwahlen eingeleitet, ohne die Aufsichtsbehörde zu informieren und obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass die Aufsichtsbehörde einen Sachwalter einzusetzen beabsichtigte. Es bestehe deshalb keine Gewähr dafür, dass die neuen Stiftungsräte unabhängig seien. Alle Kandidaten hätten den gleichen Beweggrund genannt und deren Glaubwürdigkeit sei von keinem der Beschwerdeführenden erhärtet worden. Durch den geschlossenen Rücktritt der vier Stiftungsräte habe überdies kein Know-how in den neuen Stiftungsrat eingebracht werden können. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufgrund des angeordneten Entzuges der aufschiebenden Wirkung sofort wirksam geworden, so dass die trotzdem durchgeführten Neuwahlen nicht zulässig gewesen seien.

Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin 3 auf den Standpunkt, dem neu gewählten Stiftungsrat könne nicht zum vorneherein fehlende Unabhängigkeit attestiert werden, das Nominationsverfahren gebe keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte, aus denen geschlossen werden könne, es seien Strohleute des bisherigen Stiftungsrates zur Wahl vorgeschlagen worden. Der neue Stiftungsrat sei in der Lage, die Vergangenheit hinsichtlich des Kaufs der C._______ AG aufzuarbeiten. Die Neuwahl des Stiftungsrates stehe in keinem Zusammenhang mit dem Kauf der C._______ AG, so dass es keinen Anlass gegeben habe, die Neuwahl aufsichtsrechtlich zu untersagen.

6.3.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Als Schaden gilt dabei jede Verminderung des Stiftungsvermögens, welche nicht zur satzungskonformen Zweckverwirklichung erfolgt (Urteil BGer 11/06 vom 2. August 2007 E. 5.1 m. w. H.). Als weitere Haftungsvoraussetzung ist ein widerrechtliches Verhalten der verantwortlichen Person erforderlich. Im Bereich der Vermögensverwaltung besteht die Widerrechtlichkeit in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen (Art. 71
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295
BVG, Art. 49 ff
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2    Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.176
. BVV 2) und reglementarischen Anlagevorschriften (vgl. Art. 49a
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs - (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)
1    Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2    Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
b  Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen.
c  Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f-48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
d  Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
3    Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
BVV 2), wobei Art. 50
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
BVV 2 die bei der Vermögensanlage gebotene erhöhte Sorgfaltspflicht zum Ausdruck bringt (BGE 128 V 124 E. 4d mit Hinweisen). Die Pflicht, allfällige Verantwortlichkeitsansprüche abzuklären und gegebenenfalls geltend zu machen, obliegt dem Stiftungsrat als oberstem Organ. Diese Pflicht folgt aus der Pflicht zur Geltendmachung von Forderungen, welche sich wiederum aus der Pflicht zur zweckgemässen Vermögensverwendung ergibt (domenico Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, in Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 45/2001, S. 54).

6.3.3 Im vorliegenden Fall kam der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter zum Schluss, es hätten zwischen dem Stiftungsrat und der Vorsorgeeinrichtung Interessenverflechtungen gegeben, der Stiftungsrat habe Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt, wodurch der Vorsorgeeinrichtung ein Schaden entstanden sei, für den er solidarisch hafte, sein Handeln sei auch strafrechtlich relevant (vgl. vorne D). Auch die von der Vorinstanz nachträglich eingereichten Berichterstattungsunterlagen von 2011 und 2012 scheinen diesen Schluss zu bestätigen. Im Hinblick darauf, dass - wovon der Gutachter ausgeht - die selben Personen in ihrer Funktion als Stiftungsräte nun verpflichtet wären, die Verantwortlichkeitsansprüche abzuklären und allenfalls geltend zu machen, würde diese Konstellation zweifelsohne zu einer Interessenkollision führen. Diese Gefahr würde mit der vorinstanzlich vorgesehenen Absetzung des Stiftungsrates verhindert. Vorliegend hat sich diese Massnahme jedoch erübrigt, nachdem sämtliche Stiftungsratsmitglieder nicht mehr zur Wiederwahl per 1. Juli 2011 antraten. Eine drohende Interessenkollision, wie sie vom Gutachter dargelegt wird, ist damit nicht mehr auszumachen. Das wird denn auch von der Vorinstanz grundsätzlich zu Recht nicht in Frage gestellt. Allerdings schliesst sie eine solche Interessenkollision auch gegenüber den neu nominierten (und später gewählten) Mitgliedern des Stiftungsrates nicht aus. Angesichts der Verstösse, welche dem bisherigen Stiftungsrat im Bericht X._______ vorgeworfen werden, ist ein gewisses Misstrauen der Vorinstanz, der vom bisherigen Stiftungsrat neu bestellte Stiftungsrat könnte nicht unabhängig genug sein, verständlich. Dies ist denn auch das einzige Argument, mit dem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 3 die Durchführung von Neuwahlen untersagt (vgl. angefochtene Verfügung insbes. E. 4. j [act. 1/1]) und lässt es dabei bewenden. Ansonsten hat sie ihre Gründe für das Verbot von Neuwahlen weder konkretisiert noch substantiiert. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die neu gewählten Stiftungsräte an den umstrittenen Transaktionen beteiligt gewesen wären, etwas Anderes behauptet auch die Vorinstanz nicht. Dass es bei einer späteren Prüfung und Durchsetzung von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen beim neu gewählten Stiftungsrat zu einer Interessenkollision kommen könnte, wie das beim bisherigen Stiftungsrat der Fall wäre, steht keineswegs fest und wird aktenkundig nicht dargetan. Ebenso wenig erhellt aus den Akten, inwiefern die neuen Mitglieder des Stiftungsrates nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation (Art. 4 Abs. 1 Organisationsreglement) verfügen sollen, zumal sie die Möglichkeit haben, externe Personen als Sachverständige
beizuziehen (Art. 9 Abs. 2 StU, Art. 3 Abs. 3 Organisationsreglement). Insofern ist nicht einzusehen, weshalb der neue Stiftungsrat nicht in der Lage sein sollte, neben der ordentlichen Geschäftstätigkeit auch allfällige Verantwortlichkeitsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dass er dabei nicht mit der Vorinstanz kooperieren würde, ist ebenfalls nicht aus den Akten zu schliessen. Demzufolge gab es für die Vorinstanz keine objektiven Gründe, aufsichtsrechtlich einzuschreiten und der Beschwerdeführerin 3 die Neuwahl der Mitglieder des Stiftungsrates zu untersagen.

6.3.4 Aus dem Gesagten erweist sich die angeordnete Massnahme, wonach per 1. Juli 2011 keine Neuwahlen stattfinden, als sachlich nicht gerechtfertigt, als unverhältnismässig und damit als nicht rechtmässig. Dementsprechend ist auch nicht näher auf den Standpunkt der Vorinstanz einzugehen, wonach die Stiftungsratswahlen aufgrund des angeordneten Entzuges der aufschiebenden Wirkung nicht hätten durchgeführt werden dürfen und daher bereits aus diesem Grund nicht rechtmässig seien.

6.4

6.4.1 Die Vorinstanz hat als weitere Massnahmen lic. iur. Y._______, eidg. dipl. Pensionsversicherungsexperte, per 1. Juli 2011 als Sachwalter eingesetzt, diesem vollumfängliche Kompetenzen entsprechend denjenigen eines Stiftungsrates eingeräumt mit der Anweisung, alle notwendigen Handlungen durchzuführen, um ihn mit Einzelzeichnungsberechtigung ins Handelsregister eintragen zu lassen. Zu prüfen bleibt, ob diese in den Dispositivziffern 3 - 5 angeordneten Massnahmen rechtens sind.

6.4.2 Als Begründung macht die Vorinstanz geltend, es habe bereits bei Verfügungserlass ein Schaden bestanden, was nun mit den nachträglich eingereichten Berichterstattungsunterlagen per 2011 und 2012 belegt werde. Die Einsetzung eines Sachwalters sei aufgrund der gegebenen Umstände die einzige Massnahme, um die Stiftungsgeschäfte im Sinne der Versicherten führen zu können. Zwar treffe es zu, dass eine Vorsorgeeinrichtung vom gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Stiftungsrat geführt werden soll, er dürfe sich aber nicht aufsichtsrechtlichen Massnahmen entziehen, die Aufsichtsbehörde müsse ihre Anordnungen durchsetzen können. Auch müssten die Entscheidkompetenzen in einer Hand liegen, ansonsten könne es zu Kompetenzkonflikten zwischen dem Stiftungsrat und dem Sachwalter kommen.

Dagegen ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin 3 die Einsetzung eines Sachwalters nicht erforderlich. Auch eine Aufgabenteilung zwischen einem Sachwalter und dem Stiftungsrat sei keine geeignete Massnahme mehr. Die Beschwerdeführerin 3 habe mit H._______ bereits eine fachlich kompetente Rechtsvertreterin mandatiert. Auch könne ein allfälliger formeller Fehler bei der Neuwahl nicht im Nachhinein die Einsetzung eines Sachwalters legitimieren.

6.4.3 Gemäss Art. 83d Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
ZGB muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen, wenn die vorgesehene Organisation der Stiftung nicht genügend ist, wenn der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder wenn eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Sie kann insbesondere (1.) der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder (2.) das fehlende Organ oder einen Sachwalter einsetzen. Das Gesetz zählt die Massnahmen, die die Aufsichtsbehörde treffen kann, nicht abschliessend auf und nennt lediglich zwei Beispiele. Möglich sind auch andere geeignete Massnahmen (Urteil BGer 5A 401/2010 vom 11. August 2010 E. 5.1; Botschaften BBl 2002 3148 S. 3244 und BBl 2004 3969 S. 4055; vgl. auch Parlamentarische Initiative "Revision des Stiftungsrechts", BBl 2003 8153 S. 8164 f.). Im Einzelnen wird in der Rechtsprechung die Einsetzung eines Sachwalters als zweckmässig erachtet, wenn beispielweise die in Frage kommenden Stiftungsräte zerstritten sind und der Sachwalter die geordnete Geschäftsübergabe besorgt oder jedenfalls begleitet, zumal ihm nicht nur die Behebung von Organisationsmängeln, sondern insbesondere auch die Führung der oder bestimmter Geschäfte übertragen werden kann (Urteil BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 6.2 unter Hinweis auf BBl 2002 III 3232), wenn Stiftungsorgane pflichtvergessen sind und keine Anstalten machen, ihre Pflichten trotz Mahnung zu erfüllen (Urteil BVGer C-5462/2008 C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 5.) oder wenn für die Vorinstanz nach langen und intensiven Abklärungen feststand, dass der amtierende Stiftungsrat keine Hand zu eigenverantwortlichem Handeln bot und so seiner Abklärungspflicht betreffend Verantwortlichkeitsansprüchen nicht nachkam (Urteil BVGer C-2365/2006 vom 19. Februar 2008 E. 6.3).

6.4.4 Wie bereits ausgeführt, verfügte die Beschwerdeführerin 3 nach der Beendigung der Amtszeit des bisherigen Stiftungsrates per 30. Juni 2011 auch ab dem 1. Juli 2011 über eine genügende Organisation, indem der Stiftungsrat mit neuen Mitgliedern besetzt und handlungsfähig war (vgl. vorne E. 6.2.4). Die Einsetzung eines Sachwalters wegen Fehlen eines vorgeschriebenen Stiftungsorgans steht hier folglich nicht zur Debatte.

6.4.5 Dem eigentlichen Fehlen des Stiftungsrates werden nach der zitierten Rechtsprechung Fälle gleichgesetzt, bei denen die Stiftung wohl einen Stiftungsrat hat, dieser seine Pflichten aber nicht erfüllen kann oder nicht zur Pflichterfüllung gewillt erscheint; in derartigen Fällen wird die Einsetzung eines Sachwalters bejaht. Auch im vorliegenden Fall werden dem bei Verfügungserlass amtierenden Stiftungsrat Pflichtverletzungen gegen die Vorsorgeeinrichtung zur Last gelegt. Diese Personen abzusetzen und sie durch einen Sachwalter zu ersetzen, erübrigte sich jedoch aufgrund der freiwilligen Beendigung ihrer Amtszeit per 30. Juni 2011.

Was die bei Verfügungserlass nominierten Stiftungsratskandidaten anbelangt, gibt es wie erwähnt (vgl. vorne E. 6.3) keinen Anhaltspunkt dafür, ihnen zum vorneherein mangelnde Handlungsbereitschaft, mangelnde Kooperationsbereitschaft gegenüber der Vorinstanz oder irgendwelche Pflichtverletzungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung anzulasten, so dass an ihrer statt ein Sachwalter ab 1. Juli 2011 alle notwendigen Handlungen für die Vorsorgeeinrichtung durchführen müsste. Ebenso wenig steht fest, dass sich der Stiftungsrat - sowohl in der bisherigen wie auch in der neuen Besetzung - den aufsichtsrechtlichen Massnahmen habe entziehen wollen. Diesbezüglich macht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2013 zwar geltend, die neuen Stiftungsräte hätten sich auch zwei Jahre nach ihrer Wahl zu keinem Entscheid durchringen können und es sei zweifelhaft, ob sie jemals Verantwortlichkeitsklagen erheben würden (vgl. S. 5 Ziff. 4). Diese nicht näher ausgeführte Argumentation bezieht sich indes nicht auf die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bestanden, und ist deshalb nicht zu berücksichtigen.

6.4.6 Um das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren, hat die Behörde die jeweils mildeste Massnahme zu ergreifen. Erforderlich ist eine Massnahme dann, wenn das Ziel nicht mit einem weniger schweren Eingriff erreicht werden kann (vgl. vorne 5.2). Einen Sachwalter setzt die Aufsichtsbehörde ein, nachdem sie schrittweise und erfolglos gegen die amtierenden Stiftungsratsmitglieder vorgegangen ist (Urteile BVGer C-5462/2008 C-2795/2009 vom 11. April 2011 E. 5.3.2, C-2365/2006 vom 19. Februar 2008 E. 6.3).

Im vorliegenden Fall vertritt die Vorinstanz die Ansicht, es stünden ihr zwei mögliche Massnahmen zur Verfügung: entweder dem neugewählten Stiftungsrat eine Anweisung zu erteilen oder einen Sachwalter einzusetzen (vgl. angefochtene Verfügung E. 4. k). Die Vorinstanz stützt ihr aufsichtsrechtliches Einschreiten massgeblich auf die Ergebnisse und Empfehlungen des Berichts, den sie zur Abklärung der Transaktionen rund um die C._______-Gruppe an den Gutachter X._______ in Auftrag gegeben hatte. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden, entbindet sie als Aufsichtsbehörde aber nicht davon, zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre weiteren beabsichtigten Interventionen nicht mildere Massnahmen als die Einsetzung eines Sachwalters geeignet gewesen wären. Dies drängt sich umso eher auf, als aufgrund des Beschlusses des gesamten Stiftungsrates, auf eine Wiederwahl per 30. Juni 2011 zu verzichten, ab 1. Juli 2011 eine neue Situation entstand, was der Gutachter nicht vorhersehen und daher nicht berücksichtigen konnte. Umso mehr hätte die Vorinstanz die neue Ausgangslage eingehend abklären müssen, beispielsweise durch eine ergänzende Begutachtung. In diesem Zusammenhang hätte die Vorinstanz auch prüfen müssen, ob eine geeignete aufsichtsrechtliche Weisung an die Beschwerdeführerin 3 vorerst genügt hätte; in der angefochtenen Verfügung hat sie das Erteilen einer Weisung als Massnahme zwar genannt, hat sich dann aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt.

6.4.7 Unter diesen Umständen und nach dem Gesagten erweist sich die von der Vorinstanz getroffene Einsetzung des mit den Kompetenzen eines Stiftungsrates ausgestatteten Sachwalters, welcher alle notwendigen Handlungen durchzuführen hat (Dispositivziffern 3, 4), als unverhältnismässig und ist daher nicht rechtens. Demzufolge entfällt auch die Grundlage für die Anweisung, wonach die Einzelzeichnungsberechtigung des Sachwalters Y._______ im Handelsregister einzutragen ist (Dispositivziffer 5). Ebenso besteht keine Grundlage für die weitere Anweisung, wonach die Kosten für die Tätigkeit des Sachwalters von der Stiftung zu tragen sind (Dispositivziffer 7).

7.

7.1 Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen nicht rechtmässig sind. Zutreffend ist einzig die Feststellung, wonach die Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte am 30. Juni 2011 endet und sie nicht für eine Wiederwahl kandidieren (Dispositivziffer 1). Es fragt sich, ob unter diesen Umständen eine entsprechende Feststellung noch erforderlich ist.

7.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Durch die feststellende Verfügung werden zwar keine neuen Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben. Immerhin dient sie der Klärung der Rechtslage, indem das Bestehen, das Nichtbestehen oder der Umfang von verwaltungsrechtlichen Rechten und Pflichten verbindlich festgestellt wird. Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges, rechtliches oder tatsächliches Interesse nachweist, das nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann. Besonderheiten gelten im Übrigen im Steuerrecht, wo die Feststellungsverfügung von Bedeutung ist (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich Basel Genf 2006, Rz. 895; BGE 129 III 503; VPB 69 [2005] Nr. 83).

7.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden 1 - 3 kein Begehren um Erlass einer vorgängigen Feststellungsverfügung gestellt, was im Übrigen auch von keiner Seite behauptet wird. Ein spezifisches, aktuelles Feststellungsinteresse ist daher nicht gegeben. Da, wie sich zeigte, im Zusammenhang mit der Beendigung der Amtszeit der bisherigen Stiftungsräte auch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen zu treffen sind, erübrigt sich eine diesbezügliche behördliche Feststellung. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher ebenfalls aufzuheben.

8.
Zusammenfassend erweisen sich nach dem Gesagten die von der Vorinstanz angeordneten Massnahmen als nicht rechtens. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

9.

9.1 Die Verfahrenskosten bestimmen sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Sie werden gesamthaft auf
Fr. 4'000.- festgesetzt. In der Regel werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Bei Gegenstandlosigkeit werden sie in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
VGKE). Die Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Nach dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern 1 und 2, deren Verfahren gegenstandslos geworden sind, die aufgelaufenen Verfahrenskosten von je Fr. 1'000.-, zusammen somit Fr. 2'000.-, aufzuerlegen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin 3 sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag ist den Beschwerdeführenden an die von ihnen bekanntzugebende Zahladresse nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

Die unterliegenden Beschwerdeführer 1 und 2 haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario). Die anwaltlich vertretene obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Vorliegend erweist sich eine Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen notwendigen Aufwandes sowie der Verwendung der Arbeiten im Vorverfahren von Fr. 5'000.- inkl. Mehrwertsteuer (MWSt) als angemessen. Diese gehen zu Lasten der Vorinstanz.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren C-3698/2011 (Beschwerdeführer 1) und C-3743/2011 (Beschwerdeführer 2) werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juni 2011 wird aufgehoben.

3.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Verfahrenskosten von je
Fr. 1'000.- auferlegt. Diese werden mit dem von den Beschwerdeführenden 1 - 3 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird an die von ihnen anzugebende Zahl-adresse nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück-erstattet. Der Beschwerdeführerin 3 sowie der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Der Beschwerdeführerin 3 wird eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- (inkl. MwSt) zugesprochen. Diese geht zu Lasten der Vorinstanz. Weitere Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer 1 (Gerichtsurkunde)

- den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdeführerin 3 (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- die Oberaufsichtskommission BVG

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Regula Hurter Urech

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-3698/2011
Datum : 04. September 2013
Publiziert : 26. September 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Aufsichtsmassnahmen (Einsetzung Sachwalter bei der Sammelstiftung C_______); Verfügung des BSV vom 24. Juni 2011


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BVG: 52 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 52 Verantwortlichkeit - 1 Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
1    Alle mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen sowie die Experten für berufliche Vorsorge sind für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen.185
2    Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Organe verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.186
3    Wer als Organ einer Vorsorgeeinrichtung schadenersatzpflichtig wird, hat die übrigen regresspflichtigen Organe zu informieren. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Regressansprüchen nach diesem Absatz beginnt mit dem Zeitpunkt der Leistung von Schadenersatz.
4    Für die Haftung der Revisionsstelle gilt Artikel 755 OR187 sinngemäss.188
61 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 61 Aufsichtsbehörde - 1 Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
1    Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz im Kantonsgebiet.252
2    Die Kantone können gemeinsame Aufsichtsregionen bilden und dafür eine Aufsichtsbehörde bezeichnen.
3    Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen. Ihre Mitglieder dürfen nicht aus dem kantonalen Departement stammen, das mit Fragen der beruflichen Vorsorge betraut ist.253 254
62 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 62 Aufgaben - 1 Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
1    Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird, indem sie insbesondere:255
a  die Übereinstimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft;
b  von der Vorsorgeeinrichtung sowie von der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, jährlich Berichterstattung fordern, namentlich über ihre Geschäftstätigkeit;
c  Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt;
d  die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft;
e  Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information gemäss den Artikeln 65a und 86b Absatz 2 beurteilen; dieses Verfahren ist für die Versicherten in der Regel kostenlos.
2    Sie übernimmt bei Stiftungen auch die Aufgaben nach den Artikeln 85-86b ZGB259.260
3    Der Bundesrat kann Bestimmungen über die aufsichtsrechtliche Genehmigung von Fusionen und Umwandlungen sowie über die Ausübung der Aufsicht bei Liquidationen und Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen erlassen.261
71 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 71 Vermögensverwaltung - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfes an flüssigen Mitteln gewährleistet sind.
2    Die Verpfändung oder Belastung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebensversicherungsvertrag oder aus Rückversicherungsvertrag ist nicht zulässig.295
74
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 74 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
1    Die Verfügungen der Aufsichtsbehörden können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
2    Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen gestützt auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e ist für die Versicherten kostenlos, es sei denn, sie handelten mutwillig oder leichtsinnig.
3    Eine Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Bundesverwaltungsgericht sie auf Begehren einer Partei verfügt.309
4    Die Oberaufsichtskommission ist berechtigt, gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der beruflichen Vorsorge beim Bundesgericht Beschwerde zu erheben.310
BVV 2: 49 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49 Begriff des Vermögens - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Als Vermögen im Sinne der Artikel 50-59 gilt die in der kaufmännischen Bilanz ausgewiesene Summe der Aktiven, ohne einen allfälligen Verlustvortrag.
2    Zum Vermögen können auch Rückkaufswerte aus Kollektivversicherungsverträgen hinzugerechnet werden.176
49a 
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 49a Führungsverantwortung und Aufgaben des obersten Organs - (Art. 51 Abs. 1 und 2, 53a und 71 Abs. 1 BVG)
1    Das oberste Organ ist verantwortlich für die Führung der Vermögensanlage. Es gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung.
2    Das oberste Organ hat insbesondere folgende Aufgaben:
a  Es legt in einem Reglement die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage fest.
b  Es stellt die Regeln auf, die bei der Ausübung der Aktionärsrechte der Vorsorgeeinrichtung zur Anwendung gelangen.
c  Es trifft die zur Umsetzung der Artikel 48f-48l geeigneten organisatorischen Massnahmen.
d  Es legt die Anforderungen fest, welche die Personen und Einrichtungen erfüllen müssen, die das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung anlegen und verwalten.
3    Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 2 Buchstaben c und d kann es sich auf Normen und Regelwerke von allgemein anerkannten Organisationen und Verbänden beziehen.
50
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 50 Sicherheit und Risikoverteilung - (Art. 71 Abs. 1 BVG)
1    Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen.
2    Sie muss bei der Anlage des Vermögens darauf achten, dass die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke gewährleistet ist. Die Beurteilung der Sicherheit erfolgt insbesondere in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven sowie der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Versichertenbestandes.180
3    Die Vorsorgeeinrichtung muss bei der Anlage des Vermögens den Grundsatz der angemessenen Risikoverteilung einhalten; die Mittel müssen insbesondere auf verschiedene Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweige verteilt werden.181
4    Sofern die Vorsorgeeinrichtung die Einhaltung der Absätze 1-3 im Anhang der Jahresrechnung schlüssig darlegt, kann sie gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 sowie 57 Absätze 2 und 3 erweitern. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten. Ausgenommen sind Anlagen nach Artikel 53 Absatz 5 Buchstabe c.182
4bis    Eine Vorsorgeeinrichtung, die innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche Anlagestrategien anbietet, kann gestützt auf ihr Reglement die Anlagemöglichkeiten nach den Artikeln 53 Absätze 1-4, 54, 54a, 54b Absatz 1, 55, 56, 56a Absätze 1 und 5 erweitern. Sie muss die Einhaltung der Absätze 1 und 3 und die sinngemässe Einhaltung von Absatz 2 im Anhang ihrer Jahresrechnung schlüssig darlegen. Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.183
5    Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 4 und 4bis für eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt, so trifft die Aufsichtsbehörde die angemessenen Massnahmen. Sie kann auch die Anpassung der Vermögensanlage verlangen.184
6    Die Einhaltung der Artikel 53-57 entbindet nicht von der Beachtung der Vorschriften nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nicht für Anlagen nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstaben c und d.185
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 5 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 83d 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 83d - 1 Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1    Ist die vorgesehene Organisation nicht genügend, fehlt der Stiftung eines der vorgeschriebenen Organe oder ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder verfügt die Stiftung über kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so muss die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere:111
1  der Stiftung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder herzustellen ist; oder
2  das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen.
2    Kann eine zweckdienliche Organisation nicht gewährleistet werden, so hat die Aufsichtsbehörde das Vermögen einer anderen Stiftung mit möglichst gleichartigem Zweck zuzuwenden.
3    Die Stiftung trägt die Kosten der Massnahmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Stiftung verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
4    Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Stiftung von der Aufsichtsbehörde die Abberufung von Personen verlangen, die diese eingesetzt hat.
84
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 84 - 1 Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1    Die Stiftungen stehen unter der Aufsicht des Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören.
1bis    Die Kantone können die ihren Gemeinden angehörenden Stiftungen der kantonalen Aufsichtsbehörde unterstellen.112
2    Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird.
3    Begünstigte oder Gläubiger der Stiftung, der Stifter, Zustifter und ehemalige und aktuelle Stiftungsratsmitglieder, welche ein Interesse daran haben, dass die Verwaltung der Stiftung mit Gesetz und Stiftungsurkunde in Einklang steht, können gegen Handlungen und Unterlassungen der Stiftungsorgane Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erheben.113
BGE Register
111-IB-182 • 111-IB-56 • 118-IB-1 • 123-V-150 • 125-I-394 • 126-I-250 • 126-III-499 • 127-I-164 • 127-III-569 • 127-V-431 • 128-II-34 • 128-V-124 • 129-III-503 • 130-III-657 • 131-II-670 • 132-I-49 • 132-V-368 • 132-V-387 • 133-I-201 • 137-I-23 • 98-V-220
Weitere Urteile ab 2000
1C_49/2010 • 5A_401/2010 • 5A_274/2008 • I_3/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • stiftungsrat • bundesverwaltungsgericht • vorsorgeeinrichtung • stiftung • frist • tag • aufschiebende wirkung • verfahrenskosten • berufliche vorsorge • frage • schaden • amtsdauer • sachverhalt • arbeitnehmer • kandidat • transaktion • treffen • arbeitgeber • weisung • stelle • ermessen • rechtsanwalt • replik • rechtsmittel • kostenvorschuss • stille wahl • kenntnis • rechtslage • bundesamt für sozialversicherungen • entzug der aufschiebenden wirkung • entscheid • funktion • wiederherstellung der aufschiebenden wirkung • beschwerdelegitimation • angewiesener • gerichtsurkunde • verhalten • zwischenentscheid • anspruch auf rechtliches gehör • duplik • zahl • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • kommunikation • staatsorganisation und verwaltung • bundesgesetz über das bundesgericht • verhältnismässigkeit • rechtsmittelbelehrung • berichterstattung • verwaltungskosten • stiftungsurkunde • verantwortlichkeitsklage • mildere massnahme • monat • beweismittel • darlehen • strafanzeige • von amtes wegen • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • kosten • schriftstück • veröffentlichung • voraussetzung • wahlvorschlag • aufhebung • bundesgericht • schweizerisches handelsamtsblatt • interessenkonflikt • hinterlassener • mehrwertsteuer • richtlinie • beendigung • beschwerdeschrift • schriftenwechsel • mitwirkungspflicht • ausgabe • ex tunc • bundesverfassung • abklärung • bewilligung oder genehmigung • anhörung oder verhör • abstimmungsbotschaft • aufgabenteilung • prozessvoraussetzung • unternehmung • ermessensfehler • wahlfähigkeit • wirkung • schutzmassnahme • gesuch an eine behörde • stiftungsaufsicht • meinung • bg über die berufliche alters-, hinterlassenen- und invalidenvorsorge • eidgenossenschaft • rückweisungsentscheid • anlage • prozessvertretung • verordnung • persönliches interesse • privates interesse • information • überprüfungsbefugnis • richterliche behörde • parlamentssitzung • begründung des entscheids • sachmangel • angemessenheit • auskunftspflicht • akte • eröffnung des entscheids • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • verwaltungsverordnung • operation • personalbeurteilung • verfügung • sanktion • revisionsstelle • eintragung • zugang • unrichtige auskunft • anschreibung • beurteilung • rückerstattung • revision • änderung • bescheinigung • rechtskraft • zweck • planungsziel • verwaltung • zweifel • sozialversicherung • kantonale behörde • know-how • vorverfahren • telefax • wille • tod • erwachsener • erteilung der aufschiebenden wirkung • weitergehende vorsorge • liquidator • betroffene person • experte für berufliche vorsorge • fristerstreckung • maler • wache • beginn • ersetzung • superprovisorische massnahme • adresse • holdinggesellschaft • leiter • beweggrund • anfechtungsgegenstand • streitgegenstand • anschlussvertrag • geld • beilage • kompetenzkonflikt • gesuchsteller • betrug • treu und glauben • unterschrift • einwendung • kaufpreis • oberaufsichtskommission bvg • parlamentarische initiative
... Nicht alle anzeigen
BVGE
2009/22
BVGer
C-2365/2006 • C-2795/2009 • C-3363/2011 • C-3698/2011 • C-3721/2011 • C-3743/2011 • C-5462/2008 • C-6709/2007 • C-6718/2010
BBl
2002/3148 • 2002/III/3232 • 2003/8153 • 2004/3969
VPB
69.83