Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6104/2012
Urteil vom 4. September 2013
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Michael Tschudin.
Parteien
ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, Postfach, 8032 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mathis Berger LL.M., Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Hottingerstrasse 21, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 24. Oktober 2012 des IGE zur Genehmigung des Geschäftsberichts 2010 der ProLitteris.
B-6104/2012
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft i.S.v. Art. 40 ff
. des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) verpflichtet, der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde i.S.v. Art. 52
URG den jährlichen Geschäftsbericht zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (Art. 53 Abs. 1
URG). Am 30. März 2012 ist das Schreiben der Beschwerdeführerin betreffend die Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2010 bei der Vorinstanz eingegangen. Der eingereichte Jahresbericht 2010 enthält u.a. Aufstellungen über die Verwaltungskosten der Beschwerdeführerin und die Betriebsrechnung der Fürsorge-Stiftung der Beschwerdeführerin (nachfolgend "Fürsorge-Stiftung"). Im Jahresbericht 2010 wird unter dem Titel "Verwaltungskosten" die "Auflösung Mehrwertsteuer Rückstellung von Fr. 1'654'813'14" und die "Ausserordentliche Zuwendung FürsorgeStiftung" im selben Betrag aufgeführt und mit einer Fussnote mit folgendem Text erläutert: "Im Berichtsjahr konnten Fr. 1.65 Mio., welche 2002 für Mehrwertsteuerzahlungen zurückgestellt wurden, aufgelöst werden. Der Vorstand beschloss, diese Summe der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris zuzuwenden" (Beschwerdebeilage 10, S. 13 f.). Diese ausserordentliche Zuwendung wurde in der Betriebsrechnung 2010 der VorsorgeStiftung als Ertrag verbucht (Beschwerdebeilage 10, S. 44). A.b
Gemäss einem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten steuerrechtlichen Rechtsgutachten vom 25. Januar 2011 hat die Beschwerdeführerin für die Jahre 1995 und 1996 keine Mehrwertsteuer ("MwSt") in Rechnung gestellt, weil sie davon ausgegangen sei, nicht subjektiv MwStpflichtig zu sein. In den Steuerperioden der Jahre 1997 bis 2000 habe die Beschwerdeführerin sodann die Verwertungserlöse den inländischen Leistungsempfängern unter Abzug der MwSt verteilt. Da die Steuerpflicht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ("ESTV") immer noch streitig gewesen sei, seien diese MwSt-Beträge der ESTV nicht abgeliefert, sondern zurückgestellt worden. Am 7. August 2002 habe die ESTV über die Steuerpflicht und deren Höhe u.a. auch gestützt auf Schätzungen der Beschwerdeführerin entschieden, worauf die Beschwerdeführerin die entsprechende Steuerschuld aus der dafür gebildeten Rückstellung beglichen habe. Daraus habe offensichtlich
Seite 2
B-6104/2012
ein Restbetrag resultiert, der wohl angesichts einer drohenden amtlichen Überprüfung durch die ESTV und unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips als Rückstellung beibehalten worden sei. Nach Ansicht des Gutachters sei für eine allfällige zusätzliche Steuerforderung hinsichtlich der MwSt die Verjährung eingetreten, weshalb die entsprechende Rückstellung aufgelöst werden könne (Beschwerdebeilage 6, S. 3 f.). A.c
Im Rahmen der Vorstandssitzung der Beschwerdeführerin vom 1. April 2011 genehmigte der Vorstand einstimmig "die Überweisung der Mehrwertsteuer-Rückstellung in Höhe von Fr. 1.6 Mio. an die Fürsorge-Stiftung der ProLitteris" (Beschwerdebeilage 7, S. 2, Traktandum 5). Der Jahresbericht 2010 und die Jahresrechnung 2010 wurden von der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am 3. September 2011 einstimmig genehmigt. Die Abnahme des Jahresberichts gab dabei "wenig zu reden" (Beschwerdebeilage 12, S. 24). Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2011 enthielt neben dem Jahresbericht 2010 unter anderem auch eine Tagesordnung. Darin wurden insbesondere der Jahresbericht 2010 und die Jahresrechnung 2010 als Traktanden 6 und 7 aufgeführt. Die ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung wurde in der Tagesordnung dagegen nicht ausdrücklich genannt. B.
Am 24. Oktober 2012 erliess die Vorinstanz betreffend die Genehmigung des Geschäftsberichts 2010 der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung mit folgendem Dispositiv:
"1.
Die Berichterstattung der ProLitteris über das Geschäftsjahr 2010 wird genehmigt.
2.
In Bezug auf die 2010 erfolgte ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung wird festgehalten, dass die ProLitteris statutenwidrig und entgegen den Verteilungsgrundsätzen gehandelt hat. Sie wird in Anwendung von Art. 54 Abs. 1
URG angewiesen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die ProLitteris hat dem Institut spätestens im Rahmen der Berichterstattung über das Geschäftsjahr 2012 auch darüber Bericht zu erstatten.
3.
[Gebühren]."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschäftsbericht einer guten Corporate Governance entspreche. Ausserdem habe Seite 3
B-6104/2012
sich die Vorinstanz auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken, weil die Jahresrechnung bereits von der Revisionsstelle auf ihre Richtigkeit geprüft worden sei. In Bezug auf die ausserordentliche Zuwendung sei die Vorinstanz zwar der Meinung, dass diese mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sei. Jedoch sei diese Zuwendung statutenwidrig und entspreche nicht den Verteilungsgrundsätzen. Die Statuten würden bestimmen, dass die Beschwerdeführerin 10 % von den eingenommenen Entschädigungen für die Fürsorge-Stiftung verwendet. Eine Ausnahme sei lediglich für den Fall vorgesehen, in dem eine ausländische Schwestergesellschaft für ihre Sozialfürsorge mehr als 10 % abziehen würde. Die statutarische Bestimmung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass 10 % lediglich die Regel bilden und in ausserordentlichen Fällen davon abgewichen werden dürfe. Der Wortlaut, in dem eine Wendung wie "in der Regel", "mindestens" oder "grundsätzlich" fehle, ist nach Auffassung der Vorinstanz unmissverständlich und biete keinen Raum für eine weitere Auslegung. Dabei wurde von der Vorinstanz kein Bezug auf Bestimmungen in Wahrnehmungsverträgen genommen.
C.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1.
Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2012 aufzuheben;
2.
Es sei festzustellen, dass die im Geschäftsbericht 2010 der Beschwerdeführerin ausgewiesene ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Statuten und dem Verteilungsreglement der Beschwerdeführerin vereinbar ist;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdeführerin hält die Zuwendung für zulässig und begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Statuten keine ausserordentlichen Zuwendungen verbieten würden (Beschwerde, S. 10 ff.). Ausserdem könne die Generalversammlung gestützt auf Art. 863 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) auch ohne statuarische Grundlage solche Zuwendungen beschliessen (Beschwerde, Seite 4
B-6104/2012
S. 7 ff.). Schliesslich handle es sich bei den Rückstellungen nicht um Entschädigungen aus der Nutzung von Werken, welche an die Mitglieder verteilt werden müssten. Vielmehr sei die Rückstellung als zu viel vereinnahmte MwSt anzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin frei bestimmen könne, wie sie diese verwenden wolle (Beschwerde, S. 11). D.
D.a
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 verlangten Kostenvorschusses wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugesandt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, dem Gericht Anträge zur Frage zu stellen, ob und gegebenenfalls welche Dritte als Parteien oder Beigeladene am vorliegenden Verfahren zu beteiligen seien.
D.b
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 liess sich die Vorinstanz vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich und unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zur Begründung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass die Rückstellungen aus eingenommenen Entschädigungen gebildet worden seien, weshalb diese an die Mitglieder verteilt werden müssen. Selbst wenn es sich um Nebeneinnahmen handelte, müssten diese gemäss Verteilungsreglement der Beschwerdeführerin zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden und dürften deshalb nicht an die Fürsorge-Stiftung ausgezahlt werden. Ausserdem würde keine gültige Genehmigung durch die Generalversammlung vorliegen, weil die Zuwendung nicht tranktandiert worden sei (Vernehmlassung, S. 4 f.). Schliesslich würde der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 863 Abs. 3
OR nicht zur Anwendung gelangen, weil Art. 48 Abs. 2
URG dieser genossenschaftlichen Regelung als lex specialis vorgehen würde. Als verfahrensrechtlicher Antrag verlangte die Beschwerdeführerin die Beiladung der ESTV.
D.c
Mit Eingabe vom 12. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und wiederholte ihren ersten Antrag auf Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem stellte sie die prozessualen Anträge, wonach auf eine Beiladung der ESTV zu verzichten und die Fürsorge-Stiftung beizuladen sei. Sie Seite 5
B-6104/2012
machte unter anderem geltend, die Einberufung der Generalversammlung und deren Beschlussfassung betreffend die ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung leide an keinen Mängeln. Der Jahresbericht 2010, in welchem die Zuwendung klar erkennbar aufgeführt worden sei, sei den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugesandt worden. Sinngemäss führte die Beschwerdeführerin aus, dass deshalb die Zuwendung als traktandiert gelten müsse (Replik, S. 17 ff.). D.d
Am 13. Juni 2013 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein und wiederholte ihre bisher gestellten Anträge. Zusätzlich ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um den Verzicht auf Beiladung der Fürsorge-Stiftung. In materieller Hinsicht brachte die Vorinstanz insbesondere vor, dass Art. 863 Abs. 3
OR nur bei der Verteilung eines Gewinns Anwendung finde. Die Beschwerdeführerin habe aber keinen Gewinn erwirtschaftet, weshalb Art. 863 Abs. 3
OR keine Rechtsgrundlage für die Zuwendung darstellen könne. Zudem bestritt die Vorinstanz, dass aus der Einberufung der Generalversammlung eine Beschlussfassung über die ausserordentliche Zuwendung ersichtlich werde (Replik, S. 4 f.). D.e
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 wurden die prozessualen Anträge auf Beiladung der ESTV und der Fürsorge-Stiftung abgewiesen. Dies wurde damit gegründet, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die ESTV vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen unmittelbar berührt sein könnte. In Bezug auf die Fürsorge-Stiftung wurde festgehalten, dass diese ebenfalls vom Ausgang des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht direkt berührt sei, weil Gegenstand der Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zwar die Feststellung der Unzulässigkeit der ausserordentlichen Zuwendung, jedoch nicht die Art und Weise der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei. Schliesslich wurde es der Beschwerdeführerin aufgrund des Replikrechts (vgl. insbesondere BGE 132 I 42, E. 3) freigestellt, zur Duplik der Vorinstanz Stellung zu nehmen. D.f
Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2013 für abgeschlossen erklärt wurde.
Seite 6
B-6104/2012
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft vom Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6, E. 1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemeint sind Anordnungen im Einzelfall, d.h. individuelle, an den Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch welche ein konkretes verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis rechtsgestaltend oder feststellend in erzwingbarer Weise geregelt wird (BVGE 2011/32, nicht publizierte E. 1.1 mit Hinweisen). Darunter fallen zufolge ihrer Aussenwirkung auch Verfügungen betreffend die staatliche Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3896/2011 vom 14. Mai 2012, E. 1.2). 1.1
Die angefochtene Aufsichtsverfügung vom 24. Oktober 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft gestützt auf Art. 54 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) angewiesen wird, in Bezug auf die ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, ist unstreitig eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a
VwVG. Verfügungen betreffend die Geschäftsaufsicht sind gemäss Art. 74 Abs. 1
URG und gemäss Art. 33 lit. e
VVG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 lit. b
VwVG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Urteil des Bundesgerichts 2C.527/ 2007 vom 13. Mai 2008, publiziert in: sic! 10/2008, S. 717 ff., E. 2.1 mit Hinweisen). Damit ist die Zuständigkeit für die Behandlung der vorliegenden Streitsache gegeben; eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Somit erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 lit. a
VwVG. Zudem ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (lit. b) und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung (lit. c). Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Seite 7
B-6104/2012
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
und 52 Abs. 1
VwVG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich ausgewiesen (Art. 11
VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4
VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben (Art. 46 ff
. VwVG). Auf den ersten Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Aufhebung der Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung ist daher einzutreten. 1.2
Weiter ist zu prüfen, ob auch auf den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden darf, wonach festzustellen sei, dass die strittige ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung "mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Statuten und dem Verteilungsreglement der Beschwerdeführerin" vereinbar sei.
1.2.1
Nach Art. 25 Abs. 2
VwVG ist einem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. Fehlt hingegen das Feststellungsinteresse, ist auf ein Feststellungsbegehren nicht einzutreten (vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1 und 2.3, BGE 129 III 503 E. 3.6, BGE 108 Ib 540 E. 3; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 243). Ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung ist nach Lehre und Rechtsprechung anzuerkennen, wenn der Gesuchsteller ein rechtliches oder tatsächliches sowie ein aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachweist und keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Nicht feststellungsfähig ist eine abstrakte Rechtslage theoretischer Natur, wie sie sich aus einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt. Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein, Rechtsgutachten zu erstatten (vgl. BGE 137 II 199, E. 6.5; BGE 131 II 13 E. 2.2; BGE 130 V 388 E. 2.4 und 2.5 m.w.H.). Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann. Insofern besteht ein Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung nur, wenn die streitige Frage nicht ohne unzumutbare Nachteile durch eine rechtsgestaltende Verfügung beurteilt werden kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6017/2012 vom 13. Juni 2013, E. 4.1.2; B-3694/2010 vom 6. April 2011, E. 2.1.2.; B-6017/2012 vom Seite 8
B-6104/2012
13. Juni 2013, E. 4.1.2; zur Subsidiarität der Feststellungsverfügung vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, BGE 126 II 300 E. 2c; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 243). 1.2.2
Vorliegend zielen der erste und der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf die Klärung derselben Rechtsfrage ab. Während mit dem ersten Antrag die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zuwendung unzulässig ist, aufgehoben werden soll, verlangt die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Antrag die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit der ausserordentlichen Zuwendung. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchdringen, würde nur noch Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung gelten. Nach Ziff. 1 wird der Geschäftsbericht 2010 genehmigt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin unter der Prämisse, dass die Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wird, darüber hinaus ein Interesse haben soll, neben der umfassenden Genehmigung des Geschäftsberichts 2010 zusätzlich einen einzelnen Posten in diesem Geschäftsbericht behördlich genehmigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat demnach kein schutzwürdiges Interesse auf Feststellung der Zulässigkeit der strittigen ausserordentlichen Zuwendung, weshalb auf ihren zweiten Antrag nicht einzutreten ist. 2.
2.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung der Ziff. 2 der angefochtenen Aufsichtsverfügung, wonach in Bezug auf die in Frage stehende Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Demnach ist einzig die Verwendung des rückgestellten Betrags für die ausserordentliche Zuwendung an die FürsorgeStiftung zu überprüfen. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt dagegen die Frage, ob die Auflösung der von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Absicherung allfälliger MwSt-Risiken gebildeten Reserven den einschlägigen Buchführungsvorschriften entsprochen hat. Die Auflösung der Rückstellung, aus welcher die Zuwendung der Fürsorge-Stiftung finanziert wurde, ist weder von der Vorinstanz gerügt worden noch Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im vorliegenden Zusammenhang ist demnach nur die Frage relevant, ob für die Verwendung der zufolge Auflösung dieser Reserve verfügbaren Mittel andere Regeln gelten als für
Seite 9
B-6104/2012
Entschädigungen aus der Nutzung von Werken (vgl. dazu E. 4.2 hiernach). 2.2
Falls sich die Zuwendung als unzulässig erweisen sollte, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Wortlauts der angefochtenen Verfügung nicht darüber zu entscheiden, welche der Möglichkeiten konkret umzusetzen ist. Dies war weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, noch ist es dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 2.3
Nach dem Gesagten ist im Folgenden anschliessend an die Darstellung des rechtlichen Rahmens (E. 3 hiernach) einerseits zu prüfen, ob die Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung im Einklang mit den Statuten und den Verteilungsgrundsätzen vorgenommen wurde (E. 4 hiernach). Andererseits ist zu klären, ob auch die in Bezug auf das Beschlussverfahren der Verwertungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Regeln (insbesondere Art. 48 Abs. 2
URG) eingehalten worden sind (E. 5 hiernach). 3.
3.1
Die Verwertungsgesellschaften unterstehen einerseits der Geschäftsführungsaufsicht durch das Institut für Geistiges Eigentum (Art. 52 ff
. URG) und andererseits der Tarifkontrolle durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ([ESchK]; Art. 55 ff
. URG; vgl. CARLO GOVONI/ANDREAS STEBLER, in: Roland von Büren/Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. II/1, Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, 2. Auflage, Basel 2006, S. 479 und S. 501 f.; RETO M. HILTY, Urheberrecht, Bern 2011, Rz. 389). Die Vorinstanz beaufsichtigt die Geschäftsführung der konzessionierten Verwertungsgesellschaften sowie deren Einhaltung der gesetzlichen Pflichten (Art. 53 Abs. 1
Satz 1 URG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 2C.527/2007 vom 13. Mai 2008, nicht publizierte E. 8.1 in: sic! 10/2008, S. 717 ff.). Sie genehmigt insbesondere deren Geschäftsbericht (Art. 53 Abs. 1
Satz 2 URG). Bei der Aufsicht über die Geschäftsführung hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die Verwertungsgesellschaften ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Seite 10
B-6104/2012
Verwaltung führen, wie dies Art. 45 Abs. 1
URG verlangt. Die Aufsichtsfunktion der Vorinstanz beschränkt sich somit nicht nur auf die eigentliche Geschäftsführung, sondern umfasst auch die sich aus Art. 44 ff
. URG ergebenden Pflichten (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., Art. 53
Rz. 2), einschliesslich der Abklärung, ob bei der Verwertung nach festen Regeln vorgegangen wird (Art. 45 Abs. 2
URG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3896/2011 vom 14. Mai 2012, E. 1.4). Stellt die Vorinstanz bei der Ausübung ihrer Kontrollfunktion oder im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde eine Pflichtverletzung fest, hat sie der Verwertungsgesellschaft eine Frist anzusetzen, damit diese ihr pflichtwidriges Verhalten korrigieren kann. Bleibt diese Erfüllungsfrist ungenutzt, so muss sie weitere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustands ergreifen (Art. 54 Abs. 1
URG; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3896/2011 vom 14. Mai 2012, E. 2.1). Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist insbesondere dadurch Rechnung zu tragen, dass die Aufsichtsbehörde, bevor sie eine förmliche Herstellung des rechtmässigen Zustands unter Fristansetzung anordnet, die Verwertungsgesellschaft zunächst formlos auf eine Pflichtwidrigkeit bzw. Unregelmässigkeit hinweist, um ihr auf diese Weise die freiwillige Korrektur zu ermöglichen (ERNST BREM/VINCENT SALVADÉ/GREGOR W ILD, in: Barbara K. Müller/Reinhard Oertli [Hrsg], Urheberrechtsgesetz, N 2 zu Art. 54). 3.2
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden grundsätzlich mit voller Kognition. Es prüft die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die Angemessenheit angefochtener Verfügungen (Art. 49
VwVG). Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts kann indessen nicht weiter sein als diejenige der Aufsichtsbehörde. Da bereits diese in ihrer Aufsichtstätigkeit einen gewissen Beurteilungsspielraum der Verwertungsgesellschaften zu achten hat, muss sich erst recht das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde gegenüber der fachkundigen Aufsichtsbehörde trotz der ihm grundsätzlich zustehenden Überprüfung der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung von komplexen Fragen des Urheberverwertungsrechts auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 2C.527/2007 vom 13. Mai 2008, E. 8.3; BGE 133 II 263, E. 8.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3896/2011 vom 14. Mai 2012, E. 1.4). 3.3
Art. 48
URG hat die Grundlagen der Verteilung zum Gegenstand. Diese regeln das Innenverhältnis zwischen den Verwertungsgesellschaften und Seite 11
B-6104/2012
ihren Mitgliedern (GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 466). Die Verwertungsgesellschaften verteilen grundsätzlich sämtliche Einnahmen aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken nach Abzug der Verwaltungskosten an die Rechteinhaber. Sozialabzüge sind mit Blick auf den treuhänderischen Auftrag von Verwertungsgesellschaften im Grunde zweckwidrig (HILTY, a.a.O., Rz 384; BREM/SALVADÉ/W ILD, a.a.O., N 6 zu Art. 48; vgl. DAVID ASCHMANN, Das Kausalitätsprinzip in der Verteilung, in: sic! 2/2010, S. 128; zur treuhänderischen Rechtsausübung vgl. BERNHARD W ITTWEILER, in: Magda Streuli-Youssef [Hrsg.], Urhebervertragsrecht, Zürich 2006, S. 264 f.). Art. 48 Abs. 2
URG erlaubt den Verwertungsgesellschaften jedoch, einen gewissen Prozentsatz der Einnahmen für die Sozialvorsorge und die Kulturförderung vorzusehen (GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 469). In der Botschaft des Bundesrates zum URG vom 19. Juni 1989 wird zu Art. 48 Abs. 2
URG ausgeführt, dass dieser Absatz die international anerkannte Usanz der Verwertungsgesellschaften, einen Teil der Einnahmen für soziale und kulturelle Aufgaben abzuzweigen, berücksichtige (BBl 1989 III 477 ff., S. 558). Diese Überlegungen führten dazu, den Verwertungsgesellschaften auf gesetzlicher Ebene ausdrücklich eine Möglichkeit zu geben, sich für die soziale Vorsorge ihrer Mitglieder zu engagieren (vgl. VINCENT SALVADÉ, La prévoyance sociale en faveur des auteurs et éditeurs affiliés à SUISA, in: sic! 8/2001, S. 778 ff.). Ein Verbot der Einrichtung solcher Fonds, wie es von verschiedenen Werknutzerorganisationen gefordert worden sei, würde so die Botschaft die schweizerischen Urheber im internationalen Kontext benachteiligen und ihr Selbstbestimmungsrecht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaften ungebührlich einschränken (Botschaft, a.a.O., S. 558). Andererseits dürfen die Sozial- und Kulturabzüge auch nicht übermässig sein, um den Grundgedanken der Verteilung an die Berechtigten nicht zu gefährden, wobei gemäss dem Wortlaut von Art. 48 Abs. 2
URG nur in Bezug auf die Kulturausgaben Angemessenheit vorausgesetzt wird. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich erkannt, dass ein Kulturabzug von über 60 Prozent nicht mehr "angemessen" wäre, denn dadurch würde die Kulturförderung anstelle der Wahrung der Berechtigten zum Hauptzweck der Verwertungsgesellschaft (BVGE 2008/37 E. 16.1). Dabei wird in der Lehre festgehalten, die Zuwendungen müssten im Verhältnis zum Gesamterlös der Verwertungsgesellschaften von untergeordneter Bedeutung sein (BREM/SALVADÉ/W ILD, a.a.O., N 7 zu Art. 48). BARRELET/EGLOFF gehen mit Hinweis auf die Materialien (Votum Grossenbacher in der vorbereitenden Kommissionsitzung des Ständerates vom 9. Oktober 1990) davon aus, dass 10 Prozent der Nettoeinnahmen ein Maximum darstellen dürften (DENIS BARRELET/W ILLI Seite 12
B-6104/2012
EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Bern 2008, N 7 zu Art 48). In der Praxis hat sich dementsprechend eine Begrenzung gegen oben in der Höhe von total (Sozial- und Kulturabzug zusammen) rund 10 Prozent der Einnahmen eingebürgert (MANFRED REHBINDER/ADRIANO VIGANÒ, Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 3 zu Art. 48; W ITTWEILER, a.a.O., S. 305). GOVONI/STEBLER gehen indessen davon aus, dass mangels Angemessenheitsvorgabe in Bezug auf Sozialabzüge auch solche von mehr als 10 Prozent der Nettoeinnahmen nicht ohne Weiteres beanstandet werden könnten (a.a.O., S. 469 f.). Dem ist insoweit beizupflichten als im vorliegenden Fall einmalig im Sinne einer ausserordentlichen Zuwendung ein Anteil von 13.8 Prozent der Nettoeinnahmen erreicht wird (in Bezug auf die tatsächliche Höhe nunmehr übereinstimmend Replik, S. 5 f., und Duplik, S. 2). Dementsprechend hat auch die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie könne dem Schluss der Beschwerdeführerin, wonach die in Frage stehende Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung mit den gesetzlichen Bestimmung vereinbar sei, folgen. Soweit sie im Rahmen der Vernehmlassung (S. 3) auf diese Beurteilung zurückkommt, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden.
3.4
Das Erfordernis, wonach das oberste Organ der Gesellschaft zustimmen muss, soll verhindern, dass eine Verwertungsgesellschaft durch übermässige Zuwendungen ihren eigentlichen Zweck verfehlt (BREM/SALVADÉ/W ILD, a.a.O., N 6 zu Art. 48
mit Hinweisen). In diesem Sinne wird auch in der Botschaft zum URG festgehalten, dass entsprechende Beschlüsse in die Kompetenz des obersten Organs der Gesellschaft fallen, um Missbräuchen auf diesem Gebiet entgegenzuwirken (Botschaft, a.a.O., S. 558). Man verspricht sich insoweit vom obersten Organ der Gesellschaft einen "mässigenden Einfluss" (BARRELET/EGLOFF, a.a.O., N 7 zu Art 48). Das Erfordernis der besonderen Legitimation entsprechender Beschlüsse soll zugleich den Umstand ausgleichen, dass das Gesetz zumindest nach dessen Wortlaut keine Höchstgrenzen namentlich in Bezug auf die Verwendung des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge enthält. 4.
4.1
Von der mit Art. 48 Abs. 2
URG eröffneten Möglichkeit, Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge zu verwenden, macht die Beschwerdeführerin Gebrauch. Zunächst sieht Ziffer 3.3 der Statuten der Seite 13
B-6104/2012
Beschwerdeführerin eine Fürsorge-Stiftung für die Mitglieder der ProLitteris vor, die zum sozialen Schutz der Urheberinnen, Urheber und Verlage beiträgt. Gemäss Ziff. 7.3.6 Absatz 1 Satz 1 der Statuten zieht die Beschwerdeführerin von den eingenommenen Entschädigungen 10 % für ihre Fürsorge-Stiftung ab. Eine Ausnahme bildet der Fall, in welchem eine ausländische Schwestergesellschaft, die mit der Beschwerdeführerin einen Gegenseitigkeitsvertrag unterhält, für ihre Sozialfürsorge von den an die Beschwerdeführerin zu überweisenden Entschädigungen mehr als 10 % abzieht. In diesem Fall ist die Beschwerdeführerin berechtigt, im Rahmen desselben Rechts entsprechend höhere Abzüge vorzunehmen (Absatz 1 Satz 2 f.). Im Weiteren zieht die Beschwerdeführerin gemäss Absatz 2 derselben Ziffer ein Prozent von den eingenommenen Vergütungen für den Kulturfonds und für den kulturellen Teil der Mitgliederzeitschrift Gazzetta ab. Das Verteilungsreglement wiederholt einerseits Ziffer 7.3.6 Absatz 1 Satz 1 der Statuten und ergänzt diese statutarische Regelung andererseits dahingehend, dass die Zuweisung an die FürsorgeStiftung monatlich erfolgt (Ziff. 6.1 des Verteilungsreglements). Ausserdem werden im Verteilungsreglement einige Ausnahmen vom Abzug zugunsten der Fürsorge-Stiftung genannt, welche vorliegend jedoch nicht relevant erscheinen (Ziff. 6.2 des Verteilungsreglements). In Ziffer 6.3 des Verteilungsreglements wird der Absatz 1 Satz 2 f. der Ziffer 7.3.6 der Statuten wiederholt. 4.2
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, beim der Fürsorge-Stiftung zugedachten Betrag handle es sich nicht um Entschädigungen aus der Nutzung von Werken. Damit könne die Beschwerdeführerin frei, d.h. unabhängig von Ziff. 7.3.6 der Statuten, bestimmen, wie sie diese verwenden wolle (Beschwerde, S. 11 Rz. 26). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass davon auszugehen sei, dass die Rückstellungen für die MwSt aus eingenommenen Entschädigungen gebildet worden seien (Vernehmlassung, S. 4, Rz. 10). Aber selbst wenn mit der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass die gebildeten Rückstellungen aus spezifischen MwSt-Einnahmen gebildet worden wären, wäre es sachgerecht, diese Einnahmen, sobald die entsprechenden Rückstellungen aufgelöst werden, wie Entschädigungen aus der Nutzung von Werken zu behandeln, damit der Zweck von Art. 48 Abs. 2
URG nicht vereitelt wird.
Seite 14
B-6104/2012
4.2.1
Die Parteien sind sich über die Auslegung der Ziff. 7.3.6 der Statuten bzw. der entsprechenden Regelung im Verteilungsreglement uneins. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Grenze von 10 Prozent in Bezug auf soziale Zuwendungen an die Fürsorge-Stiftung unmissverständlich sei, von der auch in ausserordentlichen Fällen nicht abgewichen werden dürfe (angefochtene Verfügung, S. 2). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass weder die Statuten noch das Verteilungsreglement eine ausserordentliche Zuwendung, wie die vorliegend zu beurteilende, ausschliessen (Beschwerde, S. 12); die Grenze von 10 Prozent gelte nur "grundsätzlich" in Bezug auf den "ordentlichen, laufenden Geschäftsgang" der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f.).
4.2.2
Aus dem Wortlaut der strittigen Statutenbestimmung kann kein eindeutiger Schluss in Bezug auf ausserordentliche Zuwendungen an die Fürsorge-Stiftung abgeleitet werden. Die Vorinstanz hält dazu richtigerweise fest, dass diese keine auf Ausnahmen hinweisende Formulierungen wie "in der Regel" oder "grundsätzlich" enthält (Vernehmlassung, S. 3). Andererseits und dies ist entscheidend bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass Ziff. 7.3.6 der Statuten so zu verstehen ist, dass sie nichts über ausserordentliche Zuwendungen sagt. Diese sind demnach weder ausdrücklich gedeckt noch verboten. Zwar könnte in einer auffällig hohen ausserordentlichen Zuwendung allenfalls eine Umgehung der 10 Prozent-Grenze in Bezug auf den ordentlichen Geschäftsgang gesehen werden. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). Damit regelt Ziff. 7.3.6 den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht (enger als nach Art. 48 Abs. 2
URG vorgesehen). Zusammenfassend ist demnach aus den Statuten keine absolute Grenze von 10 Prozent in Bezug auf Zuwendungen für die Vorsorge-Stiftung im Sinne einer Selbstbeschränkung der Generalversammlung zu entnehmen, die nicht nur was im Übrigen unbestritten ist einer ordentlichen, sondern auch der strittigen ausserordentlichen Zuwendung entgegenstehen würde. 4.2.3
Andere Gründe, die dem gerügten Geschäft entgegenstehen und von der Vorinstanz grundsätzlich frei überprüft werden könnten (Art. 53 Abs. 1
URG), wie etwa der Grundsatz der wirtschaftlichen Verwaltung (Art. 45 Abs. 1
URG; vgl. auch Ziff. 7.3.5 der Statuten, wonach nur der zur DeSeite 15
B-6104/2012
ckung der Gesamtverwaltungskosten notwendige Betrag vom Gesamtverwertungserlös abgezogen wird) oder der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 45 Abs. 2
URG wurden von der Vorinstanz nicht vorgebracht und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Der ausserordentlichen Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung von Fr. 1'654'813.14 steht somit die Grenze von 10 % gemäss Art. 7
.3.6 der Statuten der Beschwerdeführerin nicht entgegen. 4.2.4
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, inwiefern Art. 863 Abs. 3
OR im von der Beschwerdeführerin beantragten Sinne anwendbar ist. Nach dieser die Genossenschaft betreffenden Norm können zum Zweck der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Reinertrag auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beiträge stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin herangezogene Art. 863 Abs. 3
OR in Bezug auf sie kaum von Bedeutung sein dürfte. Art. 863 Abs. 3
OR steht unter dem Titel III., "Allfällige Rechte auf den Reinertrag" mit der Marginalie "6. Weitere Reserveanlagen" und kommt wohl nur dann in Betracht, wenn ein Reinertrag zur Verfügung steht. Die Beschwerdeführerin darf als Verwertungsgesellschaft gerade keinen Gewinn anstreben (Art. 45 Abs. 3
URG; Ziff. 7.3.7 der Statuten) und weist dementsprechend in der Bilanz per 31. Dezember 2010 auch keinen Gewinn aus (Beschwerdebeilage 10, S. 32). 5.
5.1
Im vorinstanzlichen Verfahren war die Übereinstimmung der ausserordentlichen Zuwendung mit dem Gesetz nicht strittig (vgl. dazu auch E. 3.3 hiervor). Im Beschwerdeverfahren brachte die Vorinstanz dagegen vor, die Zuwendung sei nicht von der Generalversammlung als oberstes Gesellschaftsorgan, sondern vom Vorstand beschlossen worden (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Die Zuwendung sei ausserdem auch nicht von der Generalversammlung nachträglich genehmigt worden, weil dieses Geschäft nicht tranktandiert worden sei (Vernehmlassung, S. 4 f.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Zuwendung demgegenüber korrekt abgewickelt worden (Replik, S. 16 ff.). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob das Seite 16
B-6104/2012
formelle Erfordernis der Zustimmung unter Beachtung der entsprechenden Traktandierungsvorschriften erfüllt ist. 5.2
Die Beschwerdeführerin ist als Genossenschaft i.S.v. Art. 828 ff
. OR organisiert. Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter (Art. 879
Art. 1
OR). Ihr stehen unter anderem die unübertragbaren Befugnisse zu, die Betriebsrechnung und die Bilanz abzunehmen und gegebenenfalls über die Verteilung des Reinertrages zu beschliessen (Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3
OR). Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung einberufen (Art. 881 Abs. 1
OR). Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen (Art. 882 Abs. 1
OR). Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderung bekanntzugeben. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weiteren Generalversammlung zum entsprechenden Gegenstand. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung (Art. 883
OR). Für die Beschlussfassung ist grundsätzlich das absolute Mehr erforderlich (Art. 888 Abs. 1
OR). Art. 48 Abs. 2
URG ergänzt die genossenschaftlichen Regelungen zur Beschlussfassung insoweit, als der Katalog von unübertragbaren Befugnissen der Generalversammlung um die Zustimmung zur Verwendung eines Teiles des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung erweitert wird (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). 5.3
Die Statuten der Beschwerdeführerin führen zur Generalversammlung aus, dass die ordentliche Generalversammlung in der Regel jeweils am ersten Samstag im September stattfindet. Sie wird jeweils spätestens bis zum 15. Mai den Mitgliedern in Form einer schriftlichen Einladung samt einer provisorischen Tagesordnung angezeigt. Die definitive Tagesordnung und die dazugehörenden Unterlagen können ab dem 15. August auf der Website der Beschwerdeführerin abgerufen werden. Diejenigen Mitglieder, welche sich für die Teilnahme an der Generalversammlung angemeldet haben, erhalten die Einladung und die dazugehörigen Unterlagen per Post zugestellt (Ziff. 8.1.3 der Statuten). Die VerhandlungsgeSeite 17
B-6104/2012
genstände jeder Generalversammlung sind in der definitiven Tagesordnung zu bezeichnen. Wichtige Vorschläge müssen erläutert werden (Ziff. 8.1.7 der Statuten).
Im Gegensatz zur entsprechenden aktienrechtlichen Regelung, wonach die Verhandlungsgegenstände und die Anträge in der Einberufung zu benennen sind (Art. 700 Abs. 2
OR), erfordert die Einberufung zur genossenschaftlichen Generalversammlung keine Bekanntgabe der Anträge. Trotzdem ist die genossenschaftliche Bestimmung durch das Aktienrecht beeinflusst, weshalb bei der Auslegung auch auf das Aktienrecht zurückgegriffen werden kann (JACQUES-ANDRÉ REYMOND/ RITA TRIGO TRINDADE, Die Genossenschaft, in: Schweizerisches Privatrecht, Basel 1998, S. 174).
Die Verhandlungsgegenstände bzw. Traktanden müssen eindeutig umschrieben werden (ROLAND MÜLLER/ROBERTO FORNITO, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 3 zu Art. 883
OR). Der Genossenschafter soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich auf die Generalversammlung vorzubereiten und allenfalls mit anderen Genossenschaftern ein gemeinsames Vorgehen an der Generalversammlung zu erörtern. Bei der Regelung betreffend die Bekanntgabe der Traktanden handelt es sich um eine zwingende Vorschrift (ANDREAS MOLL, BSK OR II, 4. Aufl., Basel 2012, N 2 zu Art. 883
OR). In einem vereinsrechtlichen Fall erwog das Bundesgericht, die Gesellschafter müssten nach Einsicht in die Tagesordnung und die Statuten leicht erkennen können, über welche Gegenstände zu beraten und gegebenenfalls Beschluss gefasst werden soll (BGE 114 II 193, E. 5b). Ebenso wird für das Aktienrecht verlangt, dass die Umschreibung eines Beschlussgegenstandes den durchschnittlichen Aktionär klar erkennen lässt, worüber dieser sich schlüssig werden muss. Diese Vorgabe ist nach BÖCKLI etwa nicht erfüllt, wenn ein Aktionär unter dem Traktandum "Wahlen" in der Versammlung den Antrag stellt, ein nicht zur Wiederwahl stehendes Mitglied des Verwaltungsrates sei mitten in der Amtszeit abzuberufen (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Auflage, Basel 2009, § 12 Rz. 100b f. mit Hinweisen auf abweichende Meinungen). Die Traktanden sind jeweils nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BRIGITTE TANNER, Die Generalversammlung, in: ZK, Zürich 2003, N 23 zu Art. 700
OR). Ungenügend ist etwa auch die Umschreibung "Wahlen", wenn unklar ist, wer für welches Amt gewählt werden soll; oder "Anschaffungen", wenn unklar ist, was angeschafft werden soll; oder "Liquidität der Gesellschaft", um über den Verkauf des Inventars der Gesellschaft zu beschliessen. Als genügend Seite 18
B-6104/2012
wird etwa "Budget 1993" oder "Verwendung des Reingewinns 1992" erachtet (MAX GUTZWILLER, ZK, Zürich 1974, N 5 zu Art. 883
OR; MOLL, a.a.O, N 3 zu Art. 883
OR; TANNER, a.a.O., N 22 zu Art. 700
OR). 5.4
Die Tagesordnung für die ordentliche Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 3. September 2011 in Lugano führt namentlich als Traktandum 6 den "Jahresbericht 2010 (Antrag des Vorstands: Genehmigung)" und als Traktandum 7 "Jahresrechnung 2010/Bericht der Revisionsstelle/Décharge-Erteilung an den Vorstand (Antrag des Vorstands: Genehmigung" auf. Die Verwendung der aufgelösten Rückstellungen für die Fürsorge-Stiftung wird nicht als separates Traktandum ausgewiesen. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Verwendung wohl als im Rahmen der Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitbeschlossen anzusehen. Folglich enthalten die Einladungsdokumente auch keinen spezifischen Antrag diesbezüglich, obwohl es sich der Sache nach um einen Antrag des Vorstands handelt. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, inwieweit der Vorstand der (nach dem in E. 3.4 hiervor Gesagten irrigen) Auffassung war, dass er selbst kompetent war, über die in Frage stehende ausserordentliche Zuwendung zu entscheiden. Das Traktandum 6 betrifft den "Jahresbericht 2010"; das Traktandum 7 betrifft "Jahresrechnung 2010/Bericht der Revisionsstelle/Décharge-Erteilung an den Vorstand". Im beiliegenden Jahresbericht wird die Auflösung und Verwendung der Rückstellung auf S. 13 f. im Rahmen der Aufstellung der Verwaltungskosten mit entsprechender Fussnote erläutert. Die Erläuterung unter der einschlägigen Fussnote 4 lautet wie folgt: "Im Berichtsjahr konnten Fr. 1.65 Mio., welche 2002 für Mehrwertsteuerzahlungen zurückgestellt wurden, aufgelöst werden. Der Vorstand beschloss, diese Summe der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris zuzuwenden." In der Jahresrechnung (S. 31 ff.) desselben Dokuments wird die Auflösung und Verwendung der Rückstellung auf S. 38 ein weiteres Mal (diesmal ohne Erklärung) aufgeführt. Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch das Protokoll der Vorstandssitzung vom 1. April 2011 (Beschwerdebeilage 7), mit welchem folgender Beschluss vermerkt wird: "Der Vorstand genehmigt einstimmig die Überweisung der Mehrwertsteuer-Rückstellung in Höhe von Fr. 1,6 Mio. an die FürsorgeStiftung der ProLitteris." 5.5
Das vorliegend zu prüfende Geschäft wurde soweit überhaupt jedenfalls nur im Rahmen des Jahresberichts und der Jahresrechnung traktanSeite 19
B-6104/2012
diert. Die entsprechenden Traktanden 6 und 7 betreffen Genehmigungsbeschlüsse, die durch entsprechende Beilagen vorbereitet wurden. Aus der Tagesordnung wird dagegen nicht bzw. jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit (vgl. dazu E. 5.3 hiervor) ersichtlich, dass es wie von der Beschwerdeführerin behauptet an der Generalversammlung auch um den Beschluss über die Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung ging. Aus dem Jahresbericht 2010 folgt vielmehr, dass die Zuwendung bereits vom Vorstand beschlossen und ausgezahlt wurde. Aus den Unterlagen für die Einladung der Generalversammlung geht nicht hervor, dass eine Zustimmung der Generalversammlung zu diesem Geschäft erforderlich war. Vielmehr dürfte der Genossenschafter den Eindruck gewonnen haben, dass lediglich eine Genehmigung in Bezug auf den Jahresbericht bzw. die Jahresrechnung als Ganzes insbesondere im Hinblick auf die Erteilung der Décharge erfolgen soll. Auf diese Weise kann der Zielsetzung von Art. 883
OR und damit derjenigen von Art. 48 Abs. 2
URG nicht nachgelebt werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass der gültigen Beschlussfassung durch die Generalversammlung im Sinne von Art. 883
OR die ungenügende Traktandierung des Geschäftes im Wege steht. Damit ist die Rüge der Vorinstanz betreffend die ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung, soweit sie sich auf das Zustandekommen des Beschlusses betreffend die in Frage stehende Zuwendung bezieht, nicht zu beanstanden, womit sich das angefochtene Dispositiv im Grundsatz stützen lässt und die Beschwerde abzuweisen ist. Dies bedeutet im Übrigen nicht, dass die in Frage stehende Beschlussfassung nicht im Rahmen einer zukünftigen Generalversammlung nachgeholt werden könnte (vgl. diesbezüglich zum Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren E. 2.2 hiervor).
6.
Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und zu begründen (Art. 35 Abs. 1
VwVG). In Rechtskraft erwächst aber lediglich das Dispositiv, welches die Rechte und Pflichten der Adressaten in der Sache bestimmt. Daher gehört die Begründung nicht in das Dispositiv einer Verfügung. Die angefochtene Verfügung stellt in Ziff. 2 (1. Satz) fest, dass die Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung statutenwidrig und entgegen den Verteilungsgrundsätze verstossen würde. Damit wird die Handlung der Beschwerdeführerin im Sinne einer Begründung qualifiziert. Dies alleine würde die Änderung des Dispositives diesbezüglich von Amtes wegen rechtfertigen. Eine Änderung ist im vorliegenden Fall zudem unumgänglich, da die Unzulässigkeit der ausserordentlichen Zuwendung im Rahmen der Vernehmlassung und auch in Erwägung 5 hiervor auf eine andeSeite 20
B-6104/2012
re Begründung als noch im vorinstanzlichen Verfahren gestützt wird. Daher ist die Ziff. 2, 1. Satz, des Dispositivs der angefochten Verfügung in dem Sinne zu ändern, dass sie keine Feststellung mehr betreffend die Statutenwidrigkeit und die Verteilungsgrundsätze mehr enthält. Die Ziffer 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung hat demnach neu dahingehend zu lauten, dass die ProLitteris in Bezug auf die 2010 erfolgte ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung in Anwendung von Art. 54 Abs. 1
URG angewiesen wird, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Diese Anpassung führt allerdings nicht zu einer Aufhebung der Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, wie dies von der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Antrag verlangt wurde (vgl. dazu E. 1.2 hiervor), weshalb die Änderung des Dispositivs nicht zur Folge hat, dass die Beschwerde auch nur teilweise durchdringt. Die Korrektur eines formellen Mangels, wobei die Verfügung im Ergebnis gestützt wird, kann vorliegend am vollumfänglichen Obsiegen der Vorinstanz nichts ändern. 7.
7.1
Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
VGKE). In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 200. bis Fr. 5'000. (Art. 3 lit. b
VGKE; ausser bei einzelrichterlicher Streitbeilegung).
Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit ohne Vermögensinteresse, da aufsichtsrechtliche Fragestellungen im Zentrum stehen. Aufgrund des Umfangs und Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500. als angemessen. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 7.2
Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin fällt mit Blick auf den Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Seite 21
B-6104/2012
Die Vorinstanz verlangt mit Ihrem Antrag um vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hat jedoch als Bundesbehörde gemäss Art. 7 Abs. 3
VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weshalb auch ihr keine Parteientschädigungen zugesprochen wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3896/2011 vom 14. Mai 2012, E. 7.3).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Ziff. 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2012 wird wie folgt neu gefasst: "Die ProLitteris wird in Bezug auf die 2010 erfolgte ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung über Fr. 1'654'813.14 in Anwendung von Art. 54 Abs. 1
URG angewiesen, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen."
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500. festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Seite 22
B-6104/2012
5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 434.3/mey; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner
Michael Tschudin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: 9. September 2013
Seite 23
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-6104/2012
Urteil vom 4. September 2013
Besetzung
Richter Marc Steiner (Vorsitz),
Richterin Vera Marantelli, Richter David Aschmann, Gerichtsschreiber Michael Tschudin.
Parteien
ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft, Universitätsstrasse 100, Postfach, 8032 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mathis Berger LL.M., Nater Dallafior Rechtsanwälte AG, Hottingerstrasse 21, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE, Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung vom 24. Oktober 2012 des IGE zur Genehmigung des Geschäftsberichts 2010 der ProLitteris.
B-6104/2012
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Funktion als Verwertungsgesellschaft i.S.v. Art. 40 ff
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 40 |
||||||
| Der Bundesaufsicht sind unterstellt: | ||||||
| die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke; | ||||||
| das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b; | ||||||
| das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a. | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. | ||||||
| Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 52 [1] Aufsichtsbehörde |
||||||
| Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 53 Umfang der Aufsicht |
||||||
| Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. | ||||||
| Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. | ||||||
| Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. | ||||||
Gemäss einem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten steuerrechtlichen Rechtsgutachten vom 25. Januar 2011 hat die Beschwerdeführerin für die Jahre 1995 und 1996 keine Mehrwertsteuer ("MwSt") in Rechnung gestellt, weil sie davon ausgegangen sei, nicht subjektiv MwStpflichtig zu sein. In den Steuerperioden der Jahre 1997 bis 2000 habe die Beschwerdeführerin sodann die Verwertungserlöse den inländischen Leistungsempfängern unter Abzug der MwSt verteilt. Da die Steuerpflicht jedoch zwischen der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Steuerverwaltung ("ESTV") immer noch streitig gewesen sei, seien diese MwSt-Beträge der ESTV nicht abgeliefert, sondern zurückgestellt worden. Am 7. August 2002 habe die ESTV über die Steuerpflicht und deren Höhe u.a. auch gestützt auf Schätzungen der Beschwerdeführerin entschieden, worauf die Beschwerdeführerin die entsprechende Steuerschuld aus der dafür gebildeten Rückstellung beglichen habe. Daraus habe offensichtlich
Seite 2
B-6104/2012
ein Restbetrag resultiert, der wohl angesichts einer drohenden amtlichen Überprüfung durch die ESTV und unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips als Rückstellung beibehalten worden sei. Nach Ansicht des Gutachters sei für eine allfällige zusätzliche Steuerforderung hinsichtlich der MwSt die Verjährung eingetreten, weshalb die entsprechende Rückstellung aufgelöst werden könne (Beschwerdebeilage 6, S. 3 f.). A.c
Im Rahmen der Vorstandssitzung der Beschwerdeführerin vom 1. April 2011 genehmigte der Vorstand einstimmig "die Überweisung der Mehrwertsteuer-Rückstellung in Höhe von Fr. 1.6 Mio. an die Fürsorge-Stiftung der ProLitteris" (Beschwerdebeilage 7, S. 2, Traktandum 5). Der Jahresbericht 2010 und die Jahresrechnung 2010 wurden von der Generalversammlung der Beschwerdeführerin am 3. September 2011 einstimmig genehmigt. Die Abnahme des Jahresberichts gab dabei "wenig zu reden" (Beschwerdebeilage 12, S. 24). Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2011 enthielt neben dem Jahresbericht 2010 unter anderem auch eine Tagesordnung. Darin wurden insbesondere der Jahresbericht 2010 und die Jahresrechnung 2010 als Traktanden 6 und 7 aufgeführt. Die ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung wurde in der Tagesordnung dagegen nicht ausdrücklich genannt. B.
Am 24. Oktober 2012 erliess die Vorinstanz betreffend die Genehmigung des Geschäftsberichts 2010 der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung mit folgendem Dispositiv:
"1.
Die Berichterstattung der ProLitteris über das Geschäftsjahr 2010 wird genehmigt.
2.
In Bezug auf die 2010 erfolgte ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung wird festgehalten, dass die ProLitteris statutenwidrig und entgegen den Verteilungsgrundsätzen gehandelt hat. Sie wird in Anwendung von Art. 54 Abs. 1
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen |
||||||
| Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. | ||||||
| Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. | ||||||
| Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen. | ||||||
3.
[Gebühren]."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Geschäftsbericht einer guten Corporate Governance entspreche. Ausserdem habe Seite 3
B-6104/2012
sich die Vorinstanz auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken, weil die Jahresrechnung bereits von der Revisionsstelle auf ihre Richtigkeit geprüft worden sei. In Bezug auf die ausserordentliche Zuwendung sei die Vorinstanz zwar der Meinung, dass diese mit den gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sei. Jedoch sei diese Zuwendung statutenwidrig und entspreche nicht den Verteilungsgrundsätzen. Die Statuten würden bestimmen, dass die Beschwerdeführerin 10 % von den eingenommenen Entschädigungen für die Fürsorge-Stiftung verwendet. Eine Ausnahme sei lediglich für den Fall vorgesehen, in dem eine ausländische Schwestergesellschaft für ihre Sozialfürsorge mehr als 10 % abziehen würde. Die statutarische Bestimmung könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass 10 % lediglich die Regel bilden und in ausserordentlichen Fällen davon abgewichen werden dürfe. Der Wortlaut, in dem eine Wendung wie "in der Regel", "mindestens" oder "grundsätzlich" fehle, ist nach Auffassung der Vorinstanz unmissverständlich und biete keinen Raum für eine weitere Auslegung. Dabei wurde von der Vorinstanz kein Bezug auf Bestimmungen in Wahrnehmungsverträgen genommen.
C.
Mit Schreiben vom 26. November 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1.
Es sei Ziff. 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2012 aufzuheben;
2.
Es sei festzustellen, dass die im Geschäftsbericht 2010 der Beschwerdeführerin ausgewiesene ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Statuten und dem Verteilungsreglement der Beschwerdeführerin vereinbar ist;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die Beschwerdeführerin hält die Zuwendung für zulässig und begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass die Statuten keine ausserordentlichen Zuwendungen verbieten würden (Beschwerde, S. 10 ff.). Ausserdem könne die Generalversammlung gestützt auf Art. 863 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) auch ohne statuarische Grundlage solche Zuwendungen beschliessen (Beschwerde, Seite 4
B-6104/2012
S. 7 ff.). Schliesslich handle es sich bei den Rückstellungen nicht um Entschädigungen aus der Nutzung von Werken, welche an die Mitglieder verteilt werden müssten. Vielmehr sei die Rückstellung als zu viel vereinnahmte MwSt anzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin frei bestimmen könne, wie sie diese verwenden wolle (Beschwerde, S. 11). D.
D.a
Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 28. November 2012 verlangten Kostenvorschusses wurde die Beschwerdeschrift der Vorinstanz zur Vernehmlassung zugesandt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, dem Gericht Anträge zur Frage zu stellen, ob und gegebenenfalls welche Dritte als Parteien oder Beigeladene am vorliegenden Verfahren zu beteiligen seien.
D.b
Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 liess sich die Vorinstanz vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich und unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Zur Begründung brachte die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass die Rückstellungen aus eingenommenen Entschädigungen gebildet worden seien, weshalb diese an die Mitglieder verteilt werden müssen. Selbst wenn es sich um Nebeneinnahmen handelte, müssten diese gemäss Verteilungsreglement der Beschwerdeführerin zur Deckung der Verwaltungskosten verwendet werden und dürften deshalb nicht an die Fürsorge-Stiftung ausgezahlt werden. Ausserdem würde keine gültige Genehmigung durch die Generalversammlung vorliegen, weil die Zuwendung nicht tranktandiert worden sei (Vernehmlassung, S. 4 f.). Schliesslich würde der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 863 Abs. 3
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 863 |
||||||
| Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. | ||||||
| Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. | ||||||
| In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
D.c
Mit Eingabe vom 12. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein und wiederholte ihren ersten Antrag auf Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem stellte sie die prozessualen Anträge, wonach auf eine Beiladung der ESTV zu verzichten und die Fürsorge-Stiftung beizuladen sei. Sie Seite 5
B-6104/2012
machte unter anderem geltend, die Einberufung der Generalversammlung und deren Beschlussfassung betreffend die ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung leide an keinen Mängeln. Der Jahresbericht 2010, in welchem die Zuwendung klar erkennbar aufgeführt worden sei, sei den Mitgliedern mit der Tagesordnung zugesandt worden. Sinngemäss führte die Beschwerdeführerin aus, dass deshalb die Zuwendung als traktandiert gelten müsse (Replik, S. 17 ff.). D.d
Am 13. Juni 2013 reichte die Vorinstanz ihre Duplik ein und wiederholte ihre bisher gestellten Anträge. Zusätzlich ersuchte sie in prozessualer Hinsicht um den Verzicht auf Beiladung der Fürsorge-Stiftung. In materieller Hinsicht brachte die Vorinstanz insbesondere vor, dass Art. 863 Abs. 3
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 863 |
||||||
| Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. | ||||||
| Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. | ||||||
| In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 863 |
||||||
| Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. | ||||||
| Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. | ||||||
| In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. | ||||||
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 wurden die prozessualen Anträge auf Beiladung der ESTV und der Fürsorge-Stiftung abgewiesen. Dies wurde damit gegründet, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die ESTV vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen unmittelbar berührt sein könnte. In Bezug auf die Fürsorge-Stiftung wurde festgehalten, dass diese ebenfalls vom Ausgang des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Verfahrens nicht direkt berührt sei, weil Gegenstand der Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zwar die Feststellung der Unzulässigkeit der ausserordentlichen Zuwendung, jedoch nicht die Art und Weise der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei. Schliesslich wurde es der Beschwerdeführerin aufgrund des Replikrechts (vgl. insbesondere BGE 132 I 42, E. 3) freigestellt, zur Duplik der Vorinstanz Stellung zu nehmen. D.f
Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 18. Juli 2013 für abgeschlossen erklärt wurde.
Seite 6
B-6104/2012
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft vom Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind bzw. ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6, E. 1 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Die angefochtene Aufsichtsverfügung vom 24. Oktober 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft gestützt auf Art. 54 Abs. 1
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen |
||||||
| Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. | ||||||
| Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. | ||||||
| Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 74 |
||||||
| Gegen Verfügungen des IGE und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1] und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen. | ||||||
| Artikel 53 VwVG ist nicht anwendbar. | ||||||
| Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen; diese kann nicht erstreckt werden. | ||||||
| Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. [3] | ||||||
| [1] SR 173.32 [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 33 |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 47 |
||||||
| Beschwerdeinstanzen sind: | ||||||
| der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]; | ||||||
| andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. | ||||||
| Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Somit erfüllt sie die Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 lit. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Seite 7
B-6104/2012
Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Weiter ist zu prüfen, ob auch auf den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden darf, wonach festzustellen sei, dass die strittige ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung "mit den gesetzlichen Bestimmungen, den Statuten und dem Verteilungsreglement der Beschwerdeführerin" vereinbar sei.
1.2.1
Nach Art. 25 Abs. 2
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
B-6104/2012
13. Juni 2013, E. 4.1.2; zur Subsidiarität der Feststellungsverfügung vgl. BGE 129 V 289 E. 2.1, BGE 126 II 300 E. 2c; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S. 243). 1.2.2
Vorliegend zielen der erste und der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf die Klärung derselben Rechtsfrage ab. Während mit dem ersten Antrag die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zuwendung unzulässig ist, aufgehoben werden soll, verlangt die Beschwerdeführerin mit dem zweiten Antrag die ausdrückliche Feststellung der Zulässigkeit der ausserordentlichen Zuwendung. Würde die Beschwerdeführerin mit ihrem ersten Antrag auf teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchdringen, würde nur noch Ziff. 1 und 3 der angefochtenen Verfügung gelten. Nach Ziff. 1 wird der Geschäftsbericht 2010 genehmigt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin unter der Prämisse, dass die Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben wird, darüber hinaus ein Interesse haben soll, neben der umfassenden Genehmigung des Geschäftsberichts 2010 zusätzlich einen einzelnen Posten in diesem Geschäftsbericht behördlich genehmigen zu lassen. Die Beschwerdeführerin hat demnach kein schutzwürdiges Interesse auf Feststellung der Zulässigkeit der strittigen ausserordentlichen Zuwendung, weshalb auf ihren zweiten Antrag nicht einzutreten ist. 2.
2.1
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Überprüfung der Ziff. 2 der angefochtenen Aufsichtsverfügung, wonach in Bezug auf die in Frage stehende Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist. Demnach ist einzig die Verwendung des rückgestellten Betrags für die ausserordentliche Zuwendung an die FürsorgeStiftung zu überprüfen. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt dagegen die Frage, ob die Auflösung der von der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Absicherung allfälliger MwSt-Risiken gebildeten Reserven den einschlägigen Buchführungsvorschriften entsprochen hat. Die Auflösung der Rückstellung, aus welcher die Zuwendung der Fürsorge-Stiftung finanziert wurde, ist weder von der Vorinstanz gerügt worden noch Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Im vorliegenden Zusammenhang ist demnach nur die Frage relevant, ob für die Verwendung der zufolge Auflösung dieser Reserve verfügbaren Mittel andere Regeln gelten als für
Seite 9
B-6104/2012
Entschädigungen aus der Nutzung von Werken (vgl. dazu E. 4.2 hiernach). 2.2
Falls sich die Zuwendung als unzulässig erweisen sollte, gibt es verschiedene Möglichkeiten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Wortlauts der angefochtenen Verfügung nicht darüber zu entscheiden, welche der Möglichkeiten konkret umzusetzen ist. Dies war weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, noch ist es dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 2.3
Nach dem Gesagten ist im Folgenden anschliessend an die Darstellung des rechtlichen Rahmens (E. 3 hiernach) einerseits zu prüfen, ob die Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung im Einklang mit den Statuten und den Verteilungsgrundsätzen vorgenommen wurde (E. 4 hiernach). Andererseits ist zu klären, ob auch die in Bezug auf das Beschlussverfahren der Verwertungsgesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Regeln (insbesondere Art. 48 Abs. 2
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
3.1
Die Verwertungsgesellschaften unterstehen einerseits der Geschäftsführungsaufsicht durch das Institut für Geistiges Eigentum (Art. 52 ff
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 52 [1] Aufsichtsbehörde |
||||||
| Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 55 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten |
||||||
| Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46). | ||||||
| Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 53 Umfang der Aufsicht |
||||||
| Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. | ||||||
| Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. | ||||||
| Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 53 Umfang der Aufsicht |
||||||
| Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. | ||||||
| Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. | ||||||
| Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. | ||||||
B-6104/2012
Verwaltung führen, wie dies Art. 45 Abs. 1
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen. | ||||||
| Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. | ||||||
| Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben. | ||||||
| Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 44 Verwertungspflicht |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 53 Umfang der Aufsicht |
||||||
| Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. | ||||||
| Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. | ||||||
| Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen. | ||||||
| Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. | ||||||
| Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben. | ||||||
| Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen |
||||||
| Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. | ||||||
| Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. | ||||||
| Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen. | ||||||
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden grundsätzlich mit voller Kognition. Es prüft die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die Angemessenheit angefochtener Verfügungen (Art. 49
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Art. 48
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
B-6104/2012
ihren Mitgliedern (GOVONI/STEBLER, a.a.O., S. 466). Die Verwertungsgesellschaften verteilen grundsätzlich sämtliche Einnahmen aus der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken nach Abzug der Verwaltungskosten an die Rechteinhaber. Sozialabzüge sind mit Blick auf den treuhänderischen Auftrag von Verwertungsgesellschaften im Grunde zweckwidrig (HILTY, a.a.O., Rz 384; BREM/SALVADÉ/W ILD, a.a.O., N 6 zu Art. 48; vgl. DAVID ASCHMANN, Das Kausalitätsprinzip in der Verteilung, in: sic! 2/2010, S. 128; zur treuhänderischen Rechtsausübung vgl. BERNHARD W ITTWEILER, in: Magda Streuli-Youssef [Hrsg.], Urhebervertragsrecht, Zürich 2006, S. 264 f.). Art. 48 Abs. 2
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
B-6104/2012
EGLOFF, Das neue Urheberrecht, Bern 2008, N 7 zu Art 48). In der Praxis hat sich dementsprechend eine Begrenzung gegen oben in der Höhe von total (Sozial- und Kulturabzug zusammen) rund 10 Prozent der Einnahmen eingebürgert (MANFRED REHBINDER/ADRIANO VIGANÒ, Urheberrecht, 3. Aufl., Zürich 2008, N 3 zu Art. 48; W ITTWEILER, a.a.O., S. 305). GOVONI/STEBLER gehen indessen davon aus, dass mangels Angemessenheitsvorgabe in Bezug auf Sozialabzüge auch solche von mehr als 10 Prozent der Nettoeinnahmen nicht ohne Weiteres beanstandet werden könnten (a.a.O., S. 469 f.). Dem ist insoweit beizupflichten als im vorliegenden Fall einmalig im Sinne einer ausserordentlichen Zuwendung ein Anteil von 13.8 Prozent der Nettoeinnahmen erreicht wird (in Bezug auf die tatsächliche Höhe nunmehr übereinstimmend Replik, S. 5 f., und Duplik, S. 2). Dementsprechend hat auch die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung festgehalten, sie könne dem Schluss der Beschwerdeführerin, wonach die in Frage stehende Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung mit den gesetzlichen Bestimmung vereinbar sei, folgen. Soweit sie im Rahmen der Vernehmlassung (S. 3) auf diese Beurteilung zurückkommt, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden.
3.4
Das Erfordernis, wonach das oberste Organ der Gesellschaft zustimmen muss, soll verhindern, dass eine Verwertungsgesellschaft durch übermässige Zuwendungen ihren eigentlichen Zweck verfehlt (BREM/SALVADÉ/W ILD, a.a.O., N 6 zu Art. 48
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
4.1
Von der mit Art. 48 Abs. 2
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
B-6104/2012
Beschwerdeführerin eine Fürsorge-Stiftung für die Mitglieder der ProLitteris vor, die zum sozialen Schutz der Urheberinnen, Urheber und Verlage beiträgt. Gemäss Ziff. 7.3.6 Absatz 1 Satz 1 der Statuten zieht die Beschwerdeführerin von den eingenommenen Entschädigungen 10 % für ihre Fürsorge-Stiftung ab. Eine Ausnahme bildet der Fall, in welchem eine ausländische Schwestergesellschaft, die mit der Beschwerdeführerin einen Gegenseitigkeitsvertrag unterhält, für ihre Sozialfürsorge von den an die Beschwerdeführerin zu überweisenden Entschädigungen mehr als 10 % abzieht. In diesem Fall ist die Beschwerdeführerin berechtigt, im Rahmen desselben Rechts entsprechend höhere Abzüge vorzunehmen (Absatz 1 Satz 2 f.). Im Weiteren zieht die Beschwerdeführerin gemäss Absatz 2 derselben Ziffer ein Prozent von den eingenommenen Vergütungen für den Kulturfonds und für den kulturellen Teil der Mitgliederzeitschrift Gazzetta ab. Das Verteilungsreglement wiederholt einerseits Ziffer 7.3.6 Absatz 1 Satz 1 der Statuten und ergänzt diese statutarische Regelung andererseits dahingehend, dass die Zuweisung an die FürsorgeStiftung monatlich erfolgt (Ziff. 6.1 des Verteilungsreglements). Ausserdem werden im Verteilungsreglement einige Ausnahmen vom Abzug zugunsten der Fürsorge-Stiftung genannt, welche vorliegend jedoch nicht relevant erscheinen (Ziff. 6.2 des Verteilungsreglements). In Ziffer 6.3 des Verteilungsreglements wird der Absatz 1 Satz 2 f. der Ziffer 7.3.6 der Statuten wiederholt. 4.2
Die Beschwerdeführerin macht vorab geltend, beim der Fürsorge-Stiftung zugedachten Betrag handle es sich nicht um Entschädigungen aus der Nutzung von Werken. Damit könne die Beschwerdeführerin frei, d.h. unabhängig von Ziff. 7.3.6 der Statuten, bestimmen, wie sie diese verwenden wolle (Beschwerde, S. 11 Rz. 26). Die Vorinstanz führt dazu aus, dass davon auszugehen sei, dass die Rückstellungen für die MwSt aus eingenommenen Entschädigungen gebildet worden seien (Vernehmlassung, S. 4, Rz. 10). Aber selbst wenn mit der Beschwerdeführerin angenommen würde, dass die gebildeten Rückstellungen aus spezifischen MwSt-Einnahmen gebildet worden wären, wäre es sachgerecht, diese Einnahmen, sobald die entsprechenden Rückstellungen aufgelöst werden, wie Entschädigungen aus der Nutzung von Werken zu behandeln, damit der Zweck von Art. 48 Abs. 2
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
Seite 14
B-6104/2012
4.2.1
Die Parteien sind sich über die Auslegung der Ziff. 7.3.6 der Statuten bzw. der entsprechenden Regelung im Verteilungsreglement uneins. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Grenze von 10 Prozent in Bezug auf soziale Zuwendungen an die Fürsorge-Stiftung unmissverständlich sei, von der auch in ausserordentlichen Fällen nicht abgewichen werden dürfe (angefochtene Verfügung, S. 2). Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass weder die Statuten noch das Verteilungsreglement eine ausserordentliche Zuwendung, wie die vorliegend zu beurteilende, ausschliessen (Beschwerde, S. 12); die Grenze von 10 Prozent gelte nur "grundsätzlich" in Bezug auf den "ordentlichen, laufenden Geschäftsgang" der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f.).
4.2.2
Aus dem Wortlaut der strittigen Statutenbestimmung kann kein eindeutiger Schluss in Bezug auf ausserordentliche Zuwendungen an die Fürsorge-Stiftung abgeleitet werden. Die Vorinstanz hält dazu richtigerweise fest, dass diese keine auf Ausnahmen hinweisende Formulierungen wie "in der Regel" oder "grundsätzlich" enthält (Vernehmlassung, S. 3). Andererseits und dies ist entscheidend bringt die Beschwerdeführerin zu Recht vor, dass Ziff. 7.3.6 der Statuten so zu verstehen ist, dass sie nichts über ausserordentliche Zuwendungen sagt. Diese sind demnach weder ausdrücklich gedeckt noch verboten. Zwar könnte in einer auffällig hohen ausserordentlichen Zuwendung allenfalls eine Umgehung der 10 Prozent-Grenze in Bezug auf den ordentlichen Geschäftsgang gesehen werden. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor (vgl. dazu E. 3.3 hiervor). Damit regelt Ziff. 7.3.6 den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht (enger als nach Art. 48 Abs. 2
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
Andere Gründe, die dem gerügten Geschäft entgegenstehen und von der Vorinstanz grundsätzlich frei überprüft werden könnten (Art. 53 Abs. 1
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 53 Umfang der Aufsicht |
||||||
| Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. | ||||||
| Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. | ||||||
| Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen. | ||||||
| Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. | ||||||
| Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben. | ||||||
| Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. | ||||||
B-6104/2012
ckung der Gesamtverwaltungskosten notwendige Betrag vom Gesamtverwertungserlös abgezogen wird) oder der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 45 Abs. 2
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen. | ||||||
| Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. | ||||||
| Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben. | ||||||
| Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 7 |
||||||
| Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. | ||||||
| Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag. | ||||||
| Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. | ||||||
Nach dem Gesagten kann offen bleiben, inwiefern Art. 863 Abs. 3
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 863 |
||||||
| Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. | ||||||
| Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. | ||||||
| In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 863 |
||||||
| Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. | ||||||
| Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. | ||||||
| In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 863 |
||||||
| Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. | ||||||
| Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. | ||||||
| In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen. | ||||||
| Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. | ||||||
| Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben. | ||||||
| Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. | ||||||
5.1
Im vorinstanzlichen Verfahren war die Übereinstimmung der ausserordentlichen Zuwendung mit dem Gesetz nicht strittig (vgl. dazu auch E. 3.3 hiervor). Im Beschwerdeverfahren brachte die Vorinstanz dagegen vor, die Zuwendung sei nicht von der Generalversammlung als oberstes Gesellschaftsorgan, sondern vom Vorstand beschlossen worden (vgl. dazu E. 3.4 hiervor). Die Zuwendung sei ausserdem auch nicht von der Generalversammlung nachträglich genehmigt worden, weil dieses Geschäft nicht tranktandiert worden sei (Vernehmlassung, S. 4 f.). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Zuwendung demgegenüber korrekt abgewickelt worden (Replik, S. 16 ff.). Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob das Seite 16
B-6104/2012
formelle Erfordernis der Zustimmung unter Beachtung der entsprechenden Traktandierungsvorschriften erfüllt ist. 5.2
Die Beschwerdeführerin ist als Genossenschaft i.S.v. Art. 828 ff
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 828 |
||||||
| Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist. [1] | ||||||
| Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 879 |
||||||
| Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. | ||||||
| Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: | ||||||
| die Festsetzung und Änderung der Statuten; | ||||||
| Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle; | ||||||
| die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns; | ||||||
| die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; | ||||||
| die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven; | ||||||
| die Entlastung der Verwaltung; | ||||||
| die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [3] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
||||||
| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 879 |
||||||
| Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. | ||||||
| Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: | ||||||
| die Festsetzung und Änderung der Statuten; | ||||||
| Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle; | ||||||
| die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns; | ||||||
| die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; | ||||||
| die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven; | ||||||
| die Entlastung der Verwaltung; | ||||||
| die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [3] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 881 |
||||||
| Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. [1] Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. | ||||||
| Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen. | ||||||
| Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen. | ||||||
| [1] Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 882 |
||||||
| Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. | ||||||
| Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 888 |
||||||
| Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden. | ||||||
| Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
Die Statuten der Beschwerdeführerin führen zur Generalversammlung aus, dass die ordentliche Generalversammlung in der Regel jeweils am ersten Samstag im September stattfindet. Sie wird jeweils spätestens bis zum 15. Mai den Mitgliedern in Form einer schriftlichen Einladung samt einer provisorischen Tagesordnung angezeigt. Die definitive Tagesordnung und die dazugehörenden Unterlagen können ab dem 15. August auf der Website der Beschwerdeführerin abgerufen werden. Diejenigen Mitglieder, welche sich für die Teilnahme an der Generalversammlung angemeldet haben, erhalten die Einladung und die dazugehörigen Unterlagen per Post zugestellt (Ziff. 8.1.3 der Statuten). Die VerhandlungsgeSeite 17
B-6104/2012
genstände jeder Generalversammlung sind in der definitiven Tagesordnung zu bezeichnen. Wichtige Vorschläge müssen erläutert werden (Ziff. 8.1.7 der Statuten).
Im Gegensatz zur entsprechenden aktienrechtlichen Regelung, wonach die Verhandlungsgegenstände und die Anträge in der Einberufung zu benennen sind (Art. 700 Abs. 2
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 700 [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit. | ||||||
| In der Einberufung sind bekanntzugeben: | ||||||
| das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; | ||||||
| die Verhandlungsgegenstände; | ||||||
| die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge; | ||||||
| gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; | ||||||
| gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. | ||||||
| Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfas sung notwendig sind. | ||||||
| Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
Die Verhandlungsgegenstände bzw. Traktanden müssen eindeutig umschrieben werden (ROLAND MÜLLER/ROBERTO FORNITO, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, N 3 zu Art. 883
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 700 [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit. | ||||||
| In der Einberufung sind bekanntzugeben: | ||||||
| das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; | ||||||
| die Verhandlungsgegenstände; | ||||||
| die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge; | ||||||
| gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; | ||||||
| gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. | ||||||
| Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfas sung notwendig sind. | ||||||
| Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
B-6104/2012
wird etwa "Budget 1993" oder "Verwendung des Reingewinns 1992" erachtet (MAX GUTZWILLER, ZK, Zürich 1974, N 5 zu Art. 883
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 700 [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit. | ||||||
| In der Einberufung sind bekanntzugeben: | ||||||
| das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; | ||||||
| die Verhandlungsgegenstände; | ||||||
| die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge; | ||||||
| gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; | ||||||
| gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. | ||||||
| Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfas sung notwendig sind. | ||||||
| Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
Die Tagesordnung für die ordentliche Generalversammlung der Beschwerdeführerin vom 3. September 2011 in Lugano führt namentlich als Traktandum 6 den "Jahresbericht 2010 (Antrag des Vorstands: Genehmigung)" und als Traktandum 7 "Jahresrechnung 2010/Bericht der Revisionsstelle/Décharge-Erteilung an den Vorstand (Antrag des Vorstands: Genehmigung" auf. Die Verwendung der aufgelösten Rückstellungen für die Fürsorge-Stiftung wird nicht als separates Traktandum ausgewiesen. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin ist diese Verwendung wohl als im Rahmen der Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung mitbeschlossen anzusehen. Folglich enthalten die Einladungsdokumente auch keinen spezifischen Antrag diesbezüglich, obwohl es sich der Sache nach um einen Antrag des Vorstands handelt. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, inwieweit der Vorstand der (nach dem in E. 3.4 hiervor Gesagten irrigen) Auffassung war, dass er selbst kompetent war, über die in Frage stehende ausserordentliche Zuwendung zu entscheiden. Das Traktandum 6 betrifft den "Jahresbericht 2010"; das Traktandum 7 betrifft "Jahresrechnung 2010/Bericht der Revisionsstelle/Décharge-Erteilung an den Vorstand". Im beiliegenden Jahresbericht wird die Auflösung und Verwendung der Rückstellung auf S. 13 f. im Rahmen der Aufstellung der Verwaltungskosten mit entsprechender Fussnote erläutert. Die Erläuterung unter der einschlägigen Fussnote 4 lautet wie folgt: "Im Berichtsjahr konnten Fr. 1.65 Mio., welche 2002 für Mehrwertsteuerzahlungen zurückgestellt wurden, aufgelöst werden. Der Vorstand beschloss, diese Summe der Fürsorge-Stiftung der ProLitteris zuzuwenden." In der Jahresrechnung (S. 31 ff.) desselben Dokuments wird die Auflösung und Verwendung der Rückstellung auf S. 38 ein weiteres Mal (diesmal ohne Erklärung) aufgeführt. Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch das Protokoll der Vorstandssitzung vom 1. April 2011 (Beschwerdebeilage 7), mit welchem folgender Beschluss vermerkt wird: "Der Vorstand genehmigt einstimmig die Überweisung der Mehrwertsteuer-Rückstellung in Höhe von Fr. 1,6 Mio. an die FürsorgeStiftung der ProLitteris." 5.5
Das vorliegend zu prüfende Geschäft wurde soweit überhaupt jedenfalls nur im Rahmen des Jahresberichts und der Jahresrechnung traktanSeite 19
B-6104/2012
diert. Die entsprechenden Traktanden 6 und 7 betreffen Genehmigungsbeschlüsse, die durch entsprechende Beilagen vorbereitet wurden. Aus der Tagesordnung wird dagegen nicht bzw. jedenfalls nicht in der erforderlichen Klarheit (vgl. dazu E. 5.3 hiervor) ersichtlich, dass es wie von der Beschwerdeführerin behauptet an der Generalversammlung auch um den Beschluss über die Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung ging. Aus dem Jahresbericht 2010 folgt vielmehr, dass die Zuwendung bereits vom Vorstand beschlossen und ausgezahlt wurde. Aus den Unterlagen für die Einladung der Generalversammlung geht nicht hervor, dass eine Zustimmung der Generalversammlung zu diesem Geschäft erforderlich war. Vielmehr dürfte der Genossenschafter den Eindruck gewonnen haben, dass lediglich eine Genehmigung in Bezug auf den Jahresbericht bzw. die Jahresrechnung als Ganzes insbesondere im Hinblick auf die Erteilung der Décharge erfolgen soll. Auf diese Weise kann der Zielsetzung von Art. 883
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
6.
Schriftliche Verfügungen sind als solche zu bezeichnen und zu begründen (Art. 35 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
B-6104/2012
re Begründung als noch im vorinstanzlichen Verfahren gestützt wird. Daher ist die Ziff. 2, 1. Satz, des Dispositivs der angefochten Verfügung in dem Sinne zu ändern, dass sie keine Feststellung mehr betreffend die Statutenwidrigkeit und die Verteilungsgrundsätze mehr enthält. Die Ziffer 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung hat demnach neu dahingehend zu lauten, dass die ProLitteris in Bezug auf die 2010 erfolgte ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung in Anwendung von Art. 54 Abs. 1
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen |
||||||
| Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. | ||||||
| Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. | ||||||
| Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen. | ||||||
7.1
Die Verfahrenskosten, welche sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen, werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: | ||||||
| bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. | ||||||
Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit ohne Vermögensinteresse, da aufsichtsrechtliche Fragestellungen im Zentrum stehen. Aufgrund des Umfangs und Schwierigkeit der Streitsache erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'500. als angemessen. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 7.2
Eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin fällt mit Blick auf den Verfahrensausgang ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 21
B-6104/2012
Die Vorinstanz verlangt mit Ihrem Antrag um vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hat jedoch als Bundesbehörde gemäss Art. 7 Abs. 3
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.
Ziff. 2 Abs. 1 der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2012 wird wie folgt neu gefasst: "Die ProLitteris wird in Bezug auf die 2010 erfolgte ausserordentliche Zuwendung an die Fürsorge-Stiftung über Fr. 1'654'813.14 in Anwendung von Art. 54 Abs. 1
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen |
||||||
| Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. | ||||||
| Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. | ||||||
| Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen. | ||||||
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500. festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Seite 22
B-6104/2012
5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 434.3/mey; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner
Michael Tschudin
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Versand: 9. September 2013
Seite 23
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
OR 1
OR 7
OR 700
OR 828
OR 863
OR 879
OR 881
OR 882
OR 883
OR 888
URG 40
URG 44
URG 45
URG 48
URG 52
URG 53
URG 54
URG 55
URG 74
VGG 31
VGG 32
VGKE 1
VGKE 2
VGKE 3
VGKE 7
VVG 33
VwVG 5
VwVG 11
VwVG 25
VwVG 35
VwVG 46
VwVG 47
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 1 |
||||||
| Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. | ||||||
| Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 7 |
||||||
| Der Antragsteller wird nicht gebunden, wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt, oder wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt. | ||||||
| Die Versendung von Tarifen, Preislisten u. dgl. bedeutet an sich keinen Antrag. | ||||||
| Dagegen gilt die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 700 [1] |
||||||
| Der Verwaltungsrat teilt den Aktionären die Einberufung der Generalversammlung mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag mit. | ||||||
| In der Einberufung sind bekanntzugeben: | ||||||
| das Datum, der Beginn, die Art und der Ort der Generalversammlung; | ||||||
| die Verhandlungsgegenstände; | ||||||
| die Anträge des Verwaltungsrats und bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, eine kurze Begründung dieser Anträge; | ||||||
| gegebenenfalls die Anträge der Aktionäre samt kurzer Begründung; | ||||||
| gegebenenfalls der Name und die Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreters. | ||||||
| Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass die Verhandlungsgegenstände die Einheit der Materie wahren, und legt der Generalversammlung alle Informationen vor, die für ihre Beschlussfas sung notwendig sind. | ||||||
| Er darf die Verhandlungsgegenstände in der Einberufung summarisch darstellen, sofern er den Aktionären weiterführende Informationen auf anderem Weg zugänglich macht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 828 |
||||||
| Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist. [1] | ||||||
| Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 863 |
||||||
| Die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in Reserve- und andere Fonds sind in erster Linie von dem zur Verteilung gelangenden Jahresgewinn in Abzug zu bringen. | ||||||
| Soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens es als angezeigt erscheinen lässt, kann die Generalversammlung auch solche Reserveanlagen beschliessen, die im Gesetz oder in den Statuten nicht vorgesehen sind oder über deren Anforderungen hinausgehen. | ||||||
| In gleicher Weise können zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte, Arbeiter und Genossenschafter sowie zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem Jahresgewinn auch dann ausgeschieden werden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beitrage stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 879 |
||||||
| Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter. | ||||||
| Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: | ||||||
| die Festsetzung und Änderung der Statuten; | ||||||
| Wahl der Verwaltung und der Revisionsstelle; | ||||||
| die Genehmigung der Jahresrechnung sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns; | ||||||
| die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; | ||||||
| die Beschlussfassung über die Rückzahlung von Kapitalreserven; | ||||||
| die Entlastung der Verwaltung; | ||||||
| die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). [3] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589). [4] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 881 |
||||||
| Die Generalversammlung wird durch die Verwaltung oder ein anderes nach den Statuten dazu befugtes Organ, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. [1] Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu. | ||||||
| Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen. | ||||||
| Entspricht die Verwaltung diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat das Gericht auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen. | ||||||
| [1] Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 882 |
||||||
| Die Generalversammlung ist in der durch die Statuten vorgesehenen Form, jedoch mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. | ||||||
| Bei Genossenschaften von über 30 Mitgliedern ist die Einberufung wirksam, sobald sie durch öffentliche Auskündigung erfolgt. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 883 |
||||||
| Bei der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, bei Abänderung der Statuten der wesentliche Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen bekanntzugeben. | ||||||
| Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer weitern Generalversammlung. | ||||||
| Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der vorgängigen Ankündigung nicht. | ||||||
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 888 |
||||||
| Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Wahlen, die auf dem Wege der Urabstimmung vorgenommen werden. | ||||||
| Für die Auflösung der Genossenschaft sowie für die Abänderung der Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Statuten können die Bedingungen für diese Beschlüsse noch erschweren. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Fusionsgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2617; BBl 2000 4337). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 40 |
||||||
| Der Bundesaufsicht sind unterstellt: | ||||||
| die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke; | ||||||
| das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a-22c und 24b; | ||||||
| das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a. | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert. | ||||||
| Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 44 Verwertungspflicht |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind gegenüber den Rechtsinhabern und -inhaberinnen verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsgebiet gehörenden Rechte wahrzunehmen. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 45 Grundsätze der Geschäftsführung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften müssen ihre Geschäfte nach den Grundsätzen einer geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung führen. | ||||||
| Sie müssen die Verwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung besorgen. | ||||||
| Sie dürfen keinen eigenen Gewinn anstreben. | ||||||
| Sie schliessen nach Möglichkeit mit ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge ab. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 48 Grundlagen der Verteilung |
||||||
| Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Verteilungsreglement aufzustellen und es dem IGE zur Genehmigung zu unterbreiten. [1] | ||||||
| Mit Zustimmung des obersten Organs der Gesellschaft können Teile des Verwertungserlöses zum Zweck der Sozialvorsorge und einer angemessenen Kulturförderung verwendet werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 52 [1] Aufsichtsbehörde |
||||||
| Das IGE beaufsichtigt die Verwertungsgesellschaften. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 53 Umfang der Aufsicht |
||||||
| Das IGE überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt den Geschäftsbericht. | ||||||
| Es kann über die Auskunftspflicht (Art. 50) Weisungen erlassen. | ||||||
| Zur Ausübung seiner Befugnisse kann es auch nicht zur Bundesverwaltung gehörende Beauftragte beiziehen; diese unterstehen der Schweigepflicht. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 54 Massnahmen bei Pflichtverletzungen |
||||||
| Kommt eine Verwertungsgesellschaft ihren Pflichten nicht nach, so setzt das IGE eine angemessene Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes; wird die Frist nicht eingehalten, so ergreift es die notwendigen Massnahmen. | ||||||
| Bei Ungehorsam gegen Verfügungen kann das IGE nach entsprechender Androhung die Bewilligung einschränken oder entziehen. | ||||||
| Das IGE kann rechtskräftige Verfügungen auf Kosten der Verwertungsgesellschaft veröffentlichen. | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 55 Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten |
||||||
| Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Schiedskommission) ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 46). | ||||||
| Der Bundesrat wählt die Mitglieder. Er regelt Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1]. | ||||||
| Die Schiedskommission nimmt für ihre Entscheidungen keine Weisungen entgegen; das Personal des Kommissionssekretariates untersteht für diese Tätigkeit dem Kommissionspräsidenten beziehungsweise der Kommissionspräsidentin. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 231.1 URG Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz Art. 74 |
||||||
| Gegen Verfügungen des IGE und der Schiedskommission kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [1] und dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [2] (VwVG). Vorbehalten bleiben folgende Ausnahmen: | ||||||
| Beschwerden gegen Verfügungen der Schiedskommission haben keine aufschiebende Wirkung; eine Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall ist ausgeschlossen. | ||||||
| Artikel 53 VwVG ist nicht anwendbar. | ||||||
| Zur Einreichung einer Vernehmlassung setzt das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von höchstens 30 Tagen; diese kann nicht erstreckt werden. | ||||||
| Ein weiterer Schriftenwechsel nach Artikel 57 Absatz 2 VwVG findet in der Regel nicht statt. [3] | ||||||
| [1] SR 173.32 [2] SR 172.021 [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
||||||
| Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. | ||||||
| Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen. [1] | ||||||
| Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse |
||||||
| In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: | ||||||
| bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 221.229.1 VVG Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz Art. 33 |
||||||
| Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 11 |
||||||
| Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen. [1] | ||||||
| Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. | ||||||
| Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 25 |
||||||
| Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. | ||||||
| Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist. | ||||||
| Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 35 |
||||||
| Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. | ||||||
| Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen. | ||||||
| Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 46 [1] |
||||||
| Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig: | ||||||
| wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder | ||||||
| wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. | ||||||
| Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 47 |
||||||
| Beschwerdeinstanzen sind: | ||||||
| der Bundesrat nach den Artikeln 72 ff.; | ||||||
| das Bundesverwaltungsgericht nach den Artikeln 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2]; | ||||||
| andere Instanzen, die ein Bundesgesetz als Beschwerdeinstanzen bezeichnet; | ||||||
| die Aufsichtsbehörde, wenn die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist und das Bundesrecht keine andere Beschwerdeinstanz bezeichnet. | ||||||
| Hat eine nicht endgültig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfalle eine Weisung erteilt, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll, so ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz weiterzuziehen; in der Rechtsmittelbelehrung ist darauf aufmerksam zu machen. [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| Weisungen, die eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und diese an die Vorinstanz zurückweist, gelten nicht als Weisungen im Sinne von Absatz 2. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [5] Fassung gemäss Art. 67 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. Sept. 1978, in Kraft seit 1. Juni 1979 (AS 1979 114679; BBl 1975 I 1453). [6] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
BGE Register
Weitere Urteile ab 2000
BBl
sic!
10/200 S.82/201 S.08/200 S.1