Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3861/2010

Urteil vom 4. Juli 2011

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richter Kurt Gysi,
Besetzung
Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

A._______,geboren (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, c/o BAS

Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. April 2010 /
Gegenstand
N _______.

Sachverhalt:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen aus B._______/Kabul, der dem Volk der Tadschiken angehört.

Bereits am 17. Oktober 2007 stellte er ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 23. September 2008 wegen fehlender Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit abgewiesen hat. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2008 nicht eingetreten. Der Weggang des Beschwerdeführers nach dem Asylentscheid erfolgte am 20. November 2008.

Ein erstes Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2009 wurde mit Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009 abgewiesen.

Am 13. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er habe sich, nachdem er die Schweiz verlassen habe, in die Türkei und schliesslich nach Frankreich begeben. Nach Afghanistan sei er nicht zurückgekehrt. Er bezog sich auf seine Asylgründe, die er im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte und erklärte, seine Familie habe Afghanistan verlassen.

Mit Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2009 wurde auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten und der Vollzug der Wegweisung angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch im aktuellen Asylverfahren keine konkreten Hinweise zum Vorbringen, wonach seine Familie verschollen sei, machen können. Somit sei nach wie vor darauf zu schliessen, dass diese Asylgründe lediglich auf seinen persönlichen Vermutungen beruhten. Auch die Darstellung, sein Onkel sei wegen des Beschwerdeführers (über vier Jahre nach dessen Ausreise) verfolgt worden und habe Afghanistan verlassen und sich nach Tadschikistan begeben, sei nicht plausibel. Vielmehr dränge sich im vorliegenden Fall dem BFM folgende Einschätzung auf: Noch während des ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer keine Probleme geltend gemacht, die seine Familienangehörigen betreffen würden (vgl. Verfügung des BFM vom 23. September 2008). Erst im [ersten] Wiedererwägungsverfahren habe er angeführt, die Familie sei wegen seiner Probleme mit den Taliban verschollen (Verfügung des BFM vom 2. Februar 2009). Im aktuellen Verfahren habe der Beschwerdeführer schliesslich zu Protokoll gegeben, seine Familienangehörigen seien ausgereist. Erst jeweils mit Abschluss eines Verfahrens habe er eine veränderte Sachlage geltend gemacht, obwohl keine Hinweise bestünden, dass ihm dies nicht noch zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Rechtskraft der Verfügungen möglich gewesen wäre. Die Asylbehörde habe immer wieder die Erfahrung mit bestimmten Gesuchstellern gemacht, die sich nach erfolglosem Durchlaufen eines Asylverfahrens durch Anpassung ihrer Vorbringen und Stellung eines erneuten Asylgesuchs verbesserte Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens erhofft hätten. Wie aufgezeigt, treffe diese Einschätzung auch auf den vorliegenden Fall zu. Hätte sein Onkel tatsächlich selbst Schwierigkeiten mit der Taliban bekommen, wäre darauf zu schliessen gewesen, dass die Taliban unmittelbar nach dessen Verschwinden noch ein Interesse am Beschwerdeführer gezeigt hätten und daher im Reflex seine Familienangehörigen verfolgt haben könnten. Das späte Interesse erkläre sich somit nicht. Die Vorbringen entbehrten daher der Logik und erschienen konstruiert, daher seien sie als realitätsfremd zu taxieren.

Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.November 2009 nicht ein. Die Verfügung des BFM wurde damit rechtskräftig.

Mit Eingabe vom 17. März 2010 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim BFM um Wiederwägung des Asylentscheides. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe Beweismittel beschaffen können, dass seine Familie verschollen beziehungsweise durch einen Terrorakt der Taliban umgekommen sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er folgende Dokumente zu den Akten: Einen Brief seines Cousins an das Innenministerium in Kabul; ein Antwortschreiben auf diesen Brief; ein Schreiben einer Tante mütterlicherseits betreffend den Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers, ein Schreiben eines Onkels väterlicherseits vom 10. März 2010 betreffend den Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben eines Onkels mütterlicherseits vom 21. Februar 2010 betreffend den Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sich verschärft habe. Aus Auszügen aus dem aktuellsten Bericht des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe die allgemeine Schutzbedürftigkeit von afghanischen Flüchtlingen hervor. Zudem rate das Eidgenössische Amt für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in seinen Reisehinweisen von Reisen nach Afghanistan ab. In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer Reisehinweise des EDA bezüglich Afghanistan vom 17. März 2010 sowie einen Bericht des UNHCR betreffend Afghanistan vom 10. November 2009 ein. Aufgrund der Lage in Afghanistan sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Mit Verfügung des BFM vom 27. April 2010 wurde das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und festgestellt, dass die Verfügung vom 27. Oktober 2009 rechtskräftig sei. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sinngemäss das Vorliegen von neuen erheblichen Beweismitteln im Sinne von Art. 66 Abs. 2 lit. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) geltend gemacht. Andererseits habe er bezüglich der Lage in Afghanistan sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Die eingereichten Beweismittel, die belegen sollten, dass die Familie des Beschwerdeführers verschollen sei, seien nicht erheblich im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Die drei Schreiben von Verwandten enthielten lediglich die Information, die der Beschwerdeführer bereits geltend gemacht habe, nämlich dass seine Familie überfallen worden sei. Den Schreiben könne entnommen werden, dass die Verwandten von diesem Vorfall lediglich vom Hörensagen gewusst hätten. Diese seien daher als blosse Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen, zumal nicht einsichtig sei, weshalb sie erst rund zwei Jahre nach dem angeblichen Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers eingereicht worden seien. Bezüglich der eingereichten Briefe seines Cousins an das Innenministerium sowie das Antwortschreiben sei festzuhalten, dass diese nicht datiert seien. Jedenfalls gehe aus den Übersetzungen keine Datierung hervor. Das BFM habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. März 2010 und vom 29. März 2010 aufgefordert, darzulegen, von wann die Dokumente datierten und wie er konkret zu diesen Dokumenten gekommen sei. Auf das erste Schreiben habe der Beschwerdeführer keine ausreichende Antwort gegeben, das zweite Schreiben habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen. Es sei von der Post am 12. April 2010 mit der Meldung "nicht abgeholt" an das BFM retourniert worden. Somit bleibe offen, von wann diese Dokumente stammten und es sei fraglich, ob sie wiedererwägungsweise überhaupt rechtzeitig eingereicht worden seien. Die fehlende Datierung der Schreiben lasse daran zweifeln, dass der Inhalt der Schreiben den Tatsachen entspreche. Das Antwortschreiben auf das Schreiben des Cousin sei ein Schreiben eines Kommandanten des Sicherheitsdienstes der Provinz C._______ an eine andere Amtsstelle. Es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz eines verwaltungsinternen Originaldokuments gekommen sein wolle. Abgesehen davon seien amtliche Dokumente in Afghanistan problemlos käuflich erhältlich, weshalb ihnen grundsätzlich wenig Beweiswert zukomme. Nach dem Gesagten seien die eingereichten Dokumente nicht geeignet, den geltend gemachtem Überfall auf die Familie des Beschwerdeführers zu belegen. Der Beschwerdeführer könne daher aus
diesen Dokumenten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bezüglich der Lage in Afghanistan sei Folgendes festzuhalten: Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badskshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, woher der Beschwerdeführer stamme, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Daher habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Entscheid des BFM vom 27. Oktober 2009 nicht dermassen verschlechtert, als der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen afghanischen Asylsuchenden nach Kabul, woher der Beschwerdeführe stamme, grundsätzlich als unzumutbar zu werten wäre. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Dokumente zur Lage in Afghanistan nichts ändern. Bei den Reisehinweisen des EDA handle es sich lediglich um Empfehlungen, die sich an reisende Personen aus der Schweiz richteten. Das UNHCR spreche sich lediglich gegen die Rückkehr von Personen an einem Ort aus, der nicht ihr Heimat- oder Wohnort gewesen sei. Dies sei bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall. Selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer verfüge nicht mehr über seine Kernfamilie in Kabul, habe er weitere Verwandte, wie beispielsweise seinen Cousin, der für ihn bei den Behörden in Kabul interveniert haben solle, die ihn bei einer Rückkehr nach Kabul unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher für den Beschwerdeführer zumutbar.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. Oktober 2009 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen.

Mit Beschwerde vom 28. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer unter anderem beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan sei festzustellen, und der Aufenthalt in der Schweiz sei in Form der vorläufigen Aufnahme zu regeln. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden des zuständigen Kantons seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Wegweisungsvollzugshandlungen bis zum Entscheid über das vorliegende Beschwerdeverfahren abzusehen. Die von der Vorinstanz verfügte Gebühr von Fr. 600.-- sei bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Zur Begründung wurde auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5337/2006 vom 17. Juli 2007, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30), wonach die Anerkennung einer zumutbaren Aufenthaltsalternative etwa nach Kabul insbesondere die Existenz eines tragbaren Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Stadt voraussetze und bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt sei. Aufgrund der sich stetig verschlechternden Sicherheitslage in Afghanistan und der momentanen Aufstockung der Truppen müsse die aktuelle Situation in Afghanistan mit besonderer Sorgfalt betrachtet werden. Afghanistan erlebe zur Zeit die schlimmste Welle der Gewalt seit dem Sturz des Taliban Regimes im Jahre 2001. Aufgrund der verstärkten Kampfhandlungen gegen die Taliban im Süden des Landes habe eine vermehrte Verschiebung von diesen gegen Norden stattgefunden. So gelte beispielsweise Kunduz heute als eine Hochburg der Taliban, wo immer wieder von schweren Kampfhandlungen berichtet werde. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2009 gelte heute auch Kabul nicht mehr als sicher (Afghanistan Update - Die aktuelle Sicherheitslage - August 2009). Unter Hinweis auf Berichte in den Medien wurde auf den koordinierten Grossangriff der Taliban vom 18. Januar 2010 auf Kabul sowie der nachfolgenden Anschlagserie beziehungsweise des schweren Selbstmordattentats vom 18. Mai 2010 in Kabul hingewiesen. Die Vorinstanz bringe im angefochtenen Entscheid unter anderem vor, dass die Sicherheitslage in der Region Kabul weiterhin als vergleichsweise sicher einzustufen sei und nicht von einer permanent instabilen Situation gesprochen werden könne. Dabei beziehe sich das BFM auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007. Seither habe sich aber die Sicherheitslage in Kabul verschlechtert. Die Taliban würden ihre Aktivitäten zusehends verstärken und ihren Einfluss weiter ausdehnen. Auch sei das Bundesverwaltungsgericht zur Zeit dabei, die Sicherheitslage in Afghanistan neu zu beurteilen. Ein Grundsatzurteil stehe noch aus.

Der Beschwerdeführer habe Afghanistan im Jahr 2005 verlassen und bei einem Überfall der Taliban seine Familie verloren. Bei dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten Cousin des Beschwerdeführers handle es sich um einen entfernten Verwandten, den der Beschwerdeführer kaum kenne. Der Beschwerdeführer verfüge weder über ein intaktes soziales Netz noch über eine gesicherte Wohnsituation in Kabul. Die strengen vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Voraussetzung für eine Wegweisung seien somit nicht erfüllt. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei für den Beschwerdeführer demzufolge im Sinne der Rechtsprechung nicht zumutbar.

Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch eingetreten. Die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde bereits mit Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2009 festgestellt. Auf eine Beschwerde gegen diese Verfügung trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2009 nicht ein. Die Verfügung des BFM wurde damit rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach vorliegend zu prüfen, ob seit Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2009 eine massgebende Veränderung der Sachlage vorliegt, die hinsichtlich des angeordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

3.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).

4.

4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

4.2. Massgeblich für die Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich Vollzug der Wegweisung ist die Situation im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 E. 4 f.).

4.3.

4.3.1. Die ehemalige ARK bezeichnete bereits im Jahr 2003 in zwei Urteilen die Sicherheitslage in Afghanistan als instabil und die humanitäre und wirtschaftliche Situation als desolat. Am gravierendsten sei die Sicherheitslage in den Provinzen im Süden und Osten des Landes, während im Norden ein Sicherheitsvakuum herrsche. Angespannt sei die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und in weiteren Gebieten, die zum traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara gehören; die humanitäre Lage dort sei zudem prekär, und eine Rückkehr erweise sich als existenzbedrohend. Mit erheblichem Spannungspotential sei schliesslich auch die Region Herat belastet, allerdings sei sie im Vergleich zu anderen Gebieten ruhiger. In der Stadt Kabul schliesslich sei die Sicherheitslage trotz wiederholter Anschläge relativ stabil, und auch die humanitäre und wirtschaftliche Situation sei im Vergleich zu jener in anderen Landesteilen besser. Insgesamt liege in der Stadt Kabul - im Unterschied zu anderen Gebieten des Landes - keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Allerdings dränge sich aufgrund der äusserst schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien auf (EMARK 2003 Nrn. 10 und 30).

4.3.2. In EMARK 2006 Nr. 6 stellte die ARK Anfang 2006 eine Zunahme der allgemeinen Gewalt im Land seit Frühjahr 2005 und prekäre Situationen hinsichtlich des Sicherheitsniveaus in allen Provinzen fest. Zumutbar sei der Wegweisungsvollzug noch für Rückkehrer in Regionen Afghanistans, in denen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten mehr verzeichnet worden seien oder die nicht eine dauerhafte Instabilität aufwiesen, sofern die Personen aus diesen Regionen stammten und die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten restriktiven Voraussetzungen erfüllt seien. Gemeint waren die Provinz Kabul, die Provinzen nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die nicht Teil des Hazarajats bildeten, sowie die Provinz Herat.

4.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle ausführliche Lageanalyse vor und konsultierte eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige ausländische und inländische Presseberichte konsultiert (vgl. a.a.O E. 9.3). Es kam dabei zum Schluss, dass in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG zu qualifizieren sei (vgl. a.a.O E. 9.9.1). Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden (vgl. a.a.O E. 9.9.2). Solche Umstände könnten grundsätzlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (vgl. a.a.O). Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne die Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare - das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete - Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu
sauberem Trinkwasser schwierig: Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der Schweizer Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O).

Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr des jungen und offensichtlich gesunden Beschwerdeführers, eines Tadschiken aus Kabul, nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen.

4.3.4. Dem eingereichten Arztzeugnis vom 15. Januar 2009 zufolge litt der Beschwerdeführer unter Schlaflosigkeit, Verfolgungswahn, Kopfschmerzen und Schwindel. In der Verfügung vom 2. Februar 2009 hielt das BFM diesbezüglich zu Recht fest, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht dermassen gravierend seien, als dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan mit einer lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Auf Beschwerdeebene sowie im gesamten Wiedererwägungsverfahren machte der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Probleme geltend. Somit lassen im vorliegenden Fall medizinische Gründe den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen.

4.3.5. Den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 28. Mai 2010 zufolge, verfügt er über kein intaktes soziales Netz in Afghanistan. Er habe seine Kernfamilie bei einem Überfall der Taliban verloren. Dies habe er mehrfach vorgebracht und das BFM habe dieses Vorbringen im angefochtenen Entscheid nicht als unglaubhaft beurteilt. Bei seinem im angefochtenen Entscheid erwähnten Cousin handle es sich um einen entfernten Verwandten, den er kaum kenne.

Entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat das BFM bereits in den angefochtenen Verfügungen vom 27. Oktober 2009 sowie vom 2. Februar 2009 Zweifel am angeblichen Verschwinden beziehungsweise der Ausreise seiner Familie geäussert. Die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers konnten diese Zweifel nicht beseitigen. Auch die auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, es handle sich bei seinem Cousin lediglich um einen entfernten Verwandten, kann nicht gehört werden. Zum einen muss ihm der Beschwerdeführer nahe stehen, sonst hätte er sich nicht um diesen bemüht, indem er sich schriftlich an das afghanische Innenministerium wandte (vgl. vorstehend Erwägung E.b.). Zum anderen zählt in der Heimat des Beschwerdeführers nicht nur die Kernfamilie zur "Familie", sondern umfasst auch weiter entfernte Verwandte. Die familiäre Verantwortung und moralische Verpflichtung zur materiellen Unterstützung dehnt sich auf Neffen und Nichten aus. Trotz der im Entscheid E-7625/2008 formulierten zentralen Bedeutung des Vorhandenseins eines sozialen Netzes, kann im vorliegenden Fall auf weitere konkrete Nachforschungen nach Verwandten verzichtet werden, zumal bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen die Asylbehörden - analog der Fälle, in denen aufgrund vom Asylgesuchsteller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2 S. 5 f.) - nicht gehalten sind, nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2006 vom 4. November 2008 E.3.3.). Vorliegend schilderte der Beschwerdeführer, er sei in Kabul geboren und aufgewachsen. Erst im Jahre 2005 habe er sich in den Iran begeben, von wo aus im Jahr 2007 in die Schweiz gereist sei. Die Tatsache, dass die Familie des Beschwerdeführers diesem in Kabul eine höhere Schulbildung ermöglicht und offensichtlich dessen Ausreise organisiert und deren Finanzierung geregelt hat, lässt auf ein ausreichendes dortiges soziales Beziehungsnetz schliessen. Die Analphabetenrate in Afghanistan ist mit zirka 70% im internationalen Vergleich sehr hoch. Invasion, Bürgerkrieg und die Kulturfeindlichkeit der Taliban liessen grosse Teile der Bevölkerung ohne jeden Zugang zu Bildung aufwachsen (vgl. www.wikipedia.org/wiki/Afghanistanaufgerufen am 28. Juni 2011). Folglich lässt allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, eine Schule zu besuchen, darauf schliessen, dass er aus gehobenen Verhältnissen stammt und privilegiert aufwachsen konnte. Aufgrund dieser begünstigenden Faktoren ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kabul in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug
der Wegweisung ist daher in Würdigung aller Umstände als zumutbar zu bezeichnen.

5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Vorinstanz hat folglich den Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Recht erhoben. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG gutgeheissen. Folglich ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-3861/2010
Date : 04. Juli 2011
Published : 12. Juli 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. April 2010


Legislation register
AsylG: 32  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33
VwVG: 5  48  52  65  66
BGE-register
127-I-133
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