Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7625/2008
Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Dominik Heinzer, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (...).
E-7625/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara aus B._______ (Provinz Daikundi), verliess Afghanistan laut seinen eigenen Angaben Ende 2006 und reiste über den Iran nach Istanbul. Dreieinhalb Monate später sei er in einem Lastkraftwagen weiter gereist, später in einen Zug umgestiegen und am 25. Mai 2007 in die Schweiz gelangt. Im Empfangszentrum (EVZ) Basel suchte er am selben Tag um Asyl nach. Am Morgen des (...) 2007 fand im Transitzentrum Altstätten die summarische Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg (Protokoll: A1) und am Nachmittag die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A6) statt.
B.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban seien erstmals ins Dorf der Familie gekommen, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei; sein Vater sei seither verschollen. Er sei mit der Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan geflohen, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten. Nach dem Sturz der Taliban sei die paschtunische Bevölkerung, welche in B._______ die Mehrheit gegenüber den Hazara bilde, aus dem Dorf vertrieben worden. Vor etwa eineinhalb Jahren, mithin etwa Anfang 2006, sei er mit der Familie in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt, wo sie noch im Besitz ihres Hauses und eines Stücks Land gewesen seien. Das Land sei ihnen aber weggenommen worden. Gelebt hätten sie von den in Pakistan angesammelten Ersparnissen. Die Taliban seien im Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach B._______ dort schon wieder an der Macht gewesen. Auch die Bewohner paschtunischer Volkszugehörigkeit seien wieder zurückgekehrt; sie seien bewaffnet gewesen und hätten sich teilweise den Taliban angeschlossen. Die Feindschaft zwischen den Hazara und den Paschtunen habe wieder zugenommen. Die Taliban hätten ungefähr einen Monat vor seiner Flucht mit der Vertreibung der jungen Hazara aus dem Dorf gedroht. Zwei oder drei Dorfbewohner seien ums Leben gekommen. Er selbst sei ein paar Mal von vier oder fünf Personen bedroht worden, als er sich auf den Feldern aufgehalten habe. Seine Mutter habe aufgrund der Entwicklung Angst gehabt, es drohe ihm ein ähnliches Schicksal wie seinem Vater, und habe ihm geraten, in den Iran zu fliehen, was er getan habe. Dort habe ihm aber die Rückschaffung nach
Afghanistan
gedroht,
weshalb
er
weitergereist
sei.
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Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei nie zur Schule gegangen. In Pakistan habe er während fünf Monaten einen Kurs besucht, um lesen und schreiben zu lernen. In Peshawar habe er als Teppichknüpfer gearbeitet. Der Bruder seines Vaters lebe in Mazar-iSharif, wo wisse er allerdings nicht. Auch in Kabul habe er entfernte Verwandte, wisse jedoch nicht, wo diese wohnten. C.
Am (...) 2007 liess das BFM eine Herkunftsanalyse durchführen. Die sachverständige Person kam in der Lingua-Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifellos in Afghanistan sozialisiert worden sei und seine Sprache mit der sprachlichen Situation am angegebenen Herkunftsort übereinstimme.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 eröffnet am 30. Oktober 2008 stellte
das
BFM
fest,
der
Beschwerdeführer
erfülle
die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an seinem Herkunftsort von den Taliban bedroht sei, genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die Nachteile, die er daraus ableite, dass die Taliban seiner Familie das Land weggenommen und er keine Arbeit gefunden habe, seien nicht asylrelevant. Zwar habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert, die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie in den Westen des Landes ausdehnen können. Trotz vereinzelter Anschläge habe sich die allgemeine Sicherheitslage aber in einigen Regionen nicht weiter verschlechtert, und sei als grundsätzlich sicher zu bezeichnen. So erweise sich ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und Kabul sowie in die Provinzen Herat und Bamiyan als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, ledig und habe in den Provinzen Kabul und Balkh ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es sei ihm zuzumuten, sich dort niederzulassen. Die in Pakistan gewonnene Arbeitserfahrung könne ihm helfen, in Afghanistan eine neue Lebensgrundlage aufzubauen; im Übrigen habe er wohl bereits nach seiner Rückkehr aus Pakistan von dieser Wohnsitzalternative Gebrauch gemacht, da seine Rückkehr ins Heimatdorf nicht glaubhaft sei. Seite 3
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E.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 liess der Beschwerdeführer die BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2008 anfechten und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl; eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, auch das BFM zweifle nicht daran, dass er ein Angehöriger der Hazara sei und aus dem Süden Afghanistans stamme. In dieser Region gehörten aber Verfolgungen der Hazara durch die Taliban zur Realität. Das BFM werfe ihm zu Unrecht Unglaubwürdigkeit vor; seine Ausführungen zur Situation in seinem Heimatdorf nach der Rückkehr aus Pakistan seien sehr wohl differenziert. Hinzu komme, dass er nur im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe habe darlegen können, während ihm diese Möglichkeit im Rahmen der summarischen Befragung nicht eingeräumt worden sei. Es sei problematisch, dass es sich beim Übersetzer um einen Paschtunen handle, dessen Sympathien für die Taliban in der afghanischen Exilgemeinde in der Schweiz bekannt seien. Bezeichnenderweise habe er die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse stark zusammengefasst und viele Details unterschlagen, beispielsweise dass er regelmässig bedroht worden sei. Er habe sich kaum mehr aus dem Haus getraut, weil er immer wieder mit Schaufeln und Gewehrkolben zusammengeschlagen worden sei, während er sein Feld bestellt habe. Auch der Umstand, dass er in Afghanistan keine Existenz aufbauen könne, sei asylrelevant, weil er direkt in der von den Taliban ausgehenden Verfolgung wurzle. Soweit das BFM festhalte, ein Wegweisungsvollzug nach Balkh oder Kabul sei zumutbar, folge es nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die eine solche Aufenthaltsalternative nur unter restriktiven Voraussetzungen, die in seinem Fall nicht erfüllt seien, als zumutbar erachteten. E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verwies der Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auf später, verzichtete auf Erhebung Seite 4
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eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er das BFM zum Schriftenwechsel ein.
F.
F.a. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, der Dolmetscher sei ein langjähriger und bewährter Mitarbeiter des BFM, der das vollste Vertrauen des Amts geniesse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, ihn sehr gut verstanden zu haben, und die Übereinstimmung der protokollierten Angaben mit seinen Aussagen unterschriftlich bestätigt; dabei müsse er sich behaften lassen. Schliesslich seien auch keine Hinweise auf Unstimmigkeiten zwischen dem Übersetzer und dem Beschwerdeführer seitens der Hilfswerksvertretung aktenkundig. Insgesamt könnten keine in der Person des Dolmetschers liegende Umstände die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erklären.
F.b. In seiner Replik vom 29. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe nie behauptet, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, dieser habe ihn aber verbal eingeschüchtert. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass er seine Aussagen unvollständig beziehungsweise in zusammengefasster Form wiedergegeben habe. Da er in jenem Zeitpunkt kein Wort Deutsch gesprochen habe, habe er den Befrager auf diese Unzulänglichkeiten nicht aufmerksam machen können. Dass er nicht gewagt habe, den Befrager via Dolmetscher auf diese Probleme aufmerksam zu machen, sei nachvollziehbar, ebenso dass die Hilfswerksvertreterin mangels Sprachkenntnissen von Unstimmigkeiten zwischen den beiden nichts bemerkt haben könne. G.
G.a
Am 8. Januar 2010 gelangte die Länderabteilung des Bundesverwaltungsgerichts an die Schweizerische Botschaft in Islamabad und erkundigte sich nach der Sicherheitslage auf der Verbindungsstrasse zwischen Kabul und Mazar-i-Sharif, in den Provinzen Balkh, Badakhshan, Takar, Sari Pul und Samangan sowie nach den Umständen am Flughafen Kabul für ins Land zurückkehrende afghanische Staatsangehörige.
G.b Per E-Mail informierte das von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) betriebene Schweizerische Verbindungsbüro in Seite 5
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Kabul am 28. Januar 2010, die Anfrage sei von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad an das Verbindungsbüro weitergeleitet worden und werde in Kürze beantwortet.
G.c Im Antwortschreiben vom 1. Februar 2010 teilte das Schweizerische Verbindungsbüro in Kabul mit, auf der Strasse von Kabul nach Mazar-iSharif habe es in jüngster Zeit keine grösseren Zwischenfälle gegeben. In der Provinz Baghlan habe es einige Überfälle und kleinere Zwischenfälle gegeben. Die sieben- bis neunstündige Reise solle in jedem Fall bei Tageslicht durchgeführt werden, und es sei wichtig, das Ziel vor Einbruch der Nacht zu erreichen. Angebote des öffentlichen Verkehrs gebe es nicht. Die Sicherheitslage in den Provinzen Balkh, Badakhshan, Takar, Sari Pul und Samangan habe sich in den letzten Wochen nicht markant verändert. Generell sei sie jedoch schlechter als vor einem Jahr. Der Aufenthalt in den Provinzhauptorten könne generell noch als relativ sicher eingestuft werden. Reisen innerhalb der Provinzen und Distrikte oder in benachbarte Provinzen seien mit erheblichen Risiken verbunden, namentlich
wegen
bewaffneter
Zusammenstösse
zwischen
verschiedenen Fronten und bewaffneter Überfälle auf den Strassen. Vor dem Verlassen der Provinzhauptorte sollten immer fach- und ortskundige Personen konsultiert werden. Verschiedene Distrikte innerhalb der genannten Provinzen seien relativ instabil. Deshalb müsse für eine genaue Analyse jeder einzelne Ort und die mögliche Strassenverbindung zu diesem Ort geprüft werden.
H.
Der Rechtsvertreter reichte seine Kostennote am 12. März 2010 ein. I.
I.a Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 gelangte das BVGer erneut an die Schweizerische Botschaft in Islamabad und das Schweizerische Verbindungsbüro in Kabul und ersuchte um Einschätzung der Sicherheitslage sowie der humanitären Situation in Kabul und Mazar-iSharif. I.b Der Schweizerische Botschafter in Islamabad hielt in seinem Antwortschreiben vom 14. Februar 2011 fest, Afghanistan sei heute grossflächig
von
Kriegshandlungen
betroffen,
die
auch
in
Terroranschlägen in urbanen und ruralen Zonen ihren Ausdruck fänden. Die Situation sei generell als kritisch einzustufen, und in den nächsten Jahren sei mit vermehrten gewaltsamen Konflikten in den meisten Seite 6
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Regionen
zu
rechnen.
Inwieweit die Stadt Kabul von der noch zunehmenden Gewalt direkt betroffen sein werde, sei schwer abzuschätzen, aber der temporäre Rückgang von Anschlägen könne noch nicht als Trend zur Besserung interpretiert werden. Zwei Wochen vor seinem Schreiben habe ein Anschlag auf einen Supermarkt stattgefunden, der allen Trends entgegenlaufe und viele Todesopfer gefordert habe. Es gebe aber Quartiere in Kabul, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Was die Kriminalität in der Hauptstadt betreffe, so seien Entführungen von Personen aus der afghanischen Mittelschicht häufig; andere Überfälle und Diebstähle mit Gewaltanwendung seien eher weniger häufig als etwa in
Lateinamerika.
Hinsichtlich der humanitären Situation sei Afghanistan heute das ärmste Land in der Region. Entsprechend prekär sei der Zugang zu allen Grunddienstleistungen. Die Chancen für einen Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und zu Dienstleistungen hänge wesentlich vom Ausbildungsstand und der sozialen Einbindung ab. Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, könnten ausserdem in eine sehr schwierige Situation geraten, wenn sie von ihrem sozialen Umfeld als Versager eingeschätzt würden. Es sei weniger wichtig, woher die Person stamme, als
dass
sie
in
Kabul
ein
soziales
Netz
habe.
Was zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen ausgeführt worden sei, gelte auch für Mazar-i-Sharif. Es handle sich dabei um ein Risikogebiet, welches momentan verhältnismässig ruhig sei. Die Strasse zwischen Kabul und Mazar-i-Sharif werde von Ausländern gemieden, und Zwischenfälle mit Afghanen seien häufig. Flüge nach Mazar-i-Sharif gebe es täglich. Für die humanitäre Lage in Mazar-i-Sharif gelte Ähnliches wie für Kabul.
I.c Die Botschaftsanfragen und entsprechenden Antworten werden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
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1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1
und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten Seite 8
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namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Seite 9
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Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.
Zunächst ist die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensregeln zu prüfen, da berechtigte Rügen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Asylgründe ist die Anhörung nach Art. 29
und 30
AsylG direkter Ausfluss aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Asylsuchenden. Können Asylsuchende bereits aufgrund der Anhörung ihre Flüchtlingseigenschaft dartun, wird ihnen Asyl gewährt (Art. 38
AsylG), gelingt es ihnen nicht, wird das Gesuch abgelehnt (Art. 40
AsylG). Kann das Gesuch nicht gestützt auf die genannten Bestimmungen entschieden werden, nimmt das BFM weitere Abklärungen vor (Art. 41
AsylG). Demgegenüber dient die erste Befragung in der Empfangsstelle vorab der Datenerhebung, wobei das BFM die Asylsuchenden auch summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen, warum sie ihr Land verlassen haben, befragen kann (Art. 26 Abs. 2
AsylG). Zwar fragt das BFM regelmässig nach den Ausreisegründen; daraus können Asylsuchende aber nicht ableiten, ihre Asylgründe bereits in diesem Rahmen darlegen zu dürfen. Bezeichnenderweise kommt dem Protokoll, das anlässlich der ersten Befragung erstellt wird, auch nur ein beschränkter Beweiswert zu. Eine Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29
und 30
AsylG fand gleich anschliessend an die Kurzbefragung statt. Der Beschwerdeführer wurde explizit auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen sowie darauf, dass der Zweck der Anhörung darin liege, alle Angaben zu sammeln, die eine Behandlung des Gesuches ermöglichen. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Darlegung seiner Asylgründe gewahrt, wenngleich die Durchsicht des Befragungsprotokolls einen eher oberflächlichen Eindruck hinterlässt. Dies kann insofern tatsächlich mit dem Umstand zusammenhängen, dass keine summarische Befragung zu den Ausreisegründen stattgefunden hatte, und die befragende Person sich weniger konkret und gut auf die Anhörung vorbereiten konnte. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am Seite 10
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Dolmetscher übt, sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese begründet sein könnte. Ergänzend wird auf die Vernehmlassung des BFM verwiesen. Die Einwände in der Replik vermögen daran nichts zu ändern. Die dort umschriebenen Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher so etwa die geltend gemachte wiederholte verbale Einschüchterung des Beschwerdeführers seitens des Dolmetschers wären zweifellos aufgefallen und hätten in den Akten Niederschlag gefunden, beispielsweise als Anmerkung der Hilfswerksvertretung, wie das BFM in zutreffender Weise festhält. Insgesamt ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ans BFM vom Beschwerdeführer aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Subeventualantrag bezeichnet ist demzufolge abzuweisen. 6.
Das BFM hält zunächst für unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Pakistan wieder an seinen Herkunftsort begeben habe. Eine Auseinandersetzung mit den wenig überzeugenden Argumenten der Vorinstanz für diese Einschätzung sowie den entsprechenden Einwänden in der Beschwerde kann aber unterbleiben, weil es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen nicht gelingt, eine Gefährdung
im
Sinne
von
Art.
3
AsylG
darzutun.
Im
Zusammenhang
mit
den
geltend
gemachten
erlittenen
beziehungsweise drohenden Nachteilen stimmt das Gericht nämlich mit der Auffassung des BFM überein, wonach die Angaben des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien. So gibt er in der freien Darstellung seiner Asylgründe noch in ganz allgemeiner Weise an, viele Leute seien aus B._______ geflohen, nachdem die Taliban im Süden Afghanistans erneut an die Macht gelangt und die Paschtunen ins Dorf zurückgekehrt seien. Wegen dieser Entwicklung habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten; sie habe befürchtet, er könnte dasselbe Schicksal wie sein Vater erleiden. Die Frage, ob er damit alle Gründe genannt habe, bejaht er (A6 S. 4 f.). Erst auf Nachfragen hin gibt er an, selbst konkret bedroht worden zu sein. Dabei bleiben aber seine Aussagen durchwegs oberflächlich und detailarm etwa wenn er auf die Frage, wann er konkret mit dem Tode bedroht worden sei, angibt, zum Schluss habe er gesehen, dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb er geflohen sei. Auf erneute Rückfragen, was da konkret passiert sei, führt Seite 11
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er wiederum nur aus, sein Vater sei verschollen, weshalb ihm die Mutter gesagt habe, er solle gehen, bevor auch ihm etwas passiere. Weitere Ausführungen erübrigen sich, wobei auf die entsprechenden Stellen im Protokoll verwiesen wird (A6 S. 6 f.). Dass er nicht nur bedroht, sondern sogar wiederholt massiv zusammengeschlagen worden sei, bringt er erst auf Beschwerdestufe vor. Wie unter E. 5 dargelegt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass entsprechende Aussagen nicht protokolliert worden wären. Das entsprechende Vorbringen ist deswegen als nachgeschoben
und
unglaubhaft
zu
qualifizieren.
Insgesamt kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wie dies auch bei anderen Dorfbewohnern, möglicherweise aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, geschehen sein mag von Dorfbewohnern paschtunischer Ethnie, worunter sich auch Taliban befunden haben mögen, bedroht und belästigt worden ist. Entsprechenden Eingriffen fehlt es aber sowohl an Intensität als auch an Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG qualifiziert zu werden. Die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 4.3), sind für die Hazara in Afghanistan ohnehin klarerweise nicht erfüllt. Für die geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile kann auf die zutreffende Erwägung (I.2) in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder der Replik einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. In diesen Punkten ist seine Beschwerde abzuweisen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG).
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Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer
[AuG,
SR
142.20]).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 9.
9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
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9.2. Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 in Afghanistan hat die ARK, die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche Beurteilung von Asylbeschwerden zuständig war, im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs drei Lageanalysen vorgenommen. Dabei beurteilte sie jeweils die Situation in verschiedenen Landesteilen Afghanistans differenziert.
9.2.1. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2003 bezeichnete sie die Sicherheitslage als instabil und die humanitäre und wirtschaftliche Situation als desolat. Am gravierendsten sei die Sicherheitslage in den Provinzen im Süden und im Osten des Landes, während im Norden ein Sicherheitsvakuum herrsche. Angespannt sei die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und in weiteren Gebieten, die zum traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara gehören; die humanitäre Lage dort sei zudem prekär, und eine Rückkehr erweise sich als existenzbedrohend. Mit erheblichem Spannungspotential sei schliesslich auch die Region Herat belastet, allerdings sei sie im Vergleich zu anderen Gebieten ruhiger. In der Stadt Kabul schliesslich sei die Sicherheitslage trotz wiederholter Anschläge relativ stabil, und auch die humanitäre und wirtschaftliche Situation sei im Vergleich zu jener in den anderen Landesteilen besser. Insgesamt liege in der Stadt Kabul im Unterschied zu anderen Gebieten des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Allerdings dränge sich aufgrund der äusserst schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien auf (EMARK 2003 Nrn. 10 und 30). 9.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 stellte die ARK Anfang 2006 eine Zunahme der allgemeinen Gewalt im Land seit Frühjahr 2005 und prekäre Situationen hinsichtlich des Sicherheitsniveaus in allen Provinzen fest. Zumutbar sei der Wegweisungsvollzug noch für Rückkehrer in Regionen Afghanistans, in denen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten mehr verzeichnet worden seien oder die nicht eine dauerhafte Instabilität aufwiesen, sofern die Personen aus diesen Regionen stammten und die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten restriktiven Voraussetzungen erfüllt seien. Gemeint waren die Provinz Kabul, die Provinzen nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die nicht Teil des Hazarajat bildeten, sowie die Provinz Herat. 9.3. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Afghanistan fortlaufend. Es hat in seiner Rechtsprechung die von der ARK Seite 14
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vorgegebene Praxis weitergeführt, ohne bisher im Hinblick auf allfällige Unzumutbarkeitskriterien eine ausführlichere Lageanalyse vorzunehmen und zu veröffentlichen. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine Aktualisierung vorzunehmen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige ausländische und inländische Presseberichte konsultiert. Namentlich aufgeführt werden hier jeweils unter Angabe der Referenznummer nur die im Urteil zitierten Quellen:
[1] UK Border Agency: Afghanistan. Country of Origin Report (COI), 5. 11. 2010.
[2] Congressional Research Service (CRS) Report, Afghanistan, Post Taliban Governance, Security and U.S. Policy, 18.2.2011. [3] Spiegel Online, Taliban Anschlag in Kunduz, Selbstmordattentäter tötet Dutzende Menschen, 14.3.2011.
[4] UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime), Afghanistan Opium Survey 2007; Süddeutsche Zeitung, Entführungen in Afghanistan häufen sich, 25.7.2007.
[5] Wall Street Journal, Taliban Now Winning, 10.8.2009. [6] IWPR (Institute for War & Peace Reporting), Ethnic clashes hit Faryab, 2.10.2009.
[7] ICOS (The International Council on Security and Development), Press Release, Eight years after 9/11 Taliban now have a permanent presence in 80 % of Afghanistan, 10.9.2009.
[8] The Times, Afghanistan is hard all the time, but it's doable, 18.9.2009.
[9] UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan), Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009, Januar 2010 und 2010, März 2011. [10] Die Zeit, Obamas Endspurt, Amerikas Präsident reicht den Krieg weiter an die Afghanen. Aber erst einmal will er ein bisschen siegen, 3.12.2009.
[11] Spiegel Online, Wunschkonzert in Kabul, 20.7.2010; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.1.2010, Ohne gute Optionen, Die Schwierigkeiten einer Konfliktbeendigung in Afghanistan. [12] CNN, Pentagon plans troops to target roadside Afghanistan bombs, 11.9.2009.
[13] Frankfurter Allgemeine Zeitung, Irakisches Licht, afghanischer Schatten. Im Zweistromland sinken die Opferzahlen, doch am Hindukusch steigen sie, 5.1.2010.
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[14] Zeit Online, Afghanistan vor seinem Schicksalsjahr, 29.12.2010. [15] UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010. [16] Spiegel Online, Viele Tote bei Selbstmordanschlag nahe Kunduz, 21.2.2011.
[17] Heidelberg Institute for International Conflict Research, Conflict Barometer 2009, Number of highly-violent conflicts decrease, but no reason to signal the all-clear, 15.12.2009.
[18] IRIN (Integrated Regional Information Networks), Growing insecurity in Kabul, 9.9.2009.
[19] UK Home Office, Afghanistan, detaillierte Auflistung der Hauptvorfälle in und um Kabul: COI Report, 16.11.2009. [20] NZZ, Mehr Macht für Kabul, 23.3.2011.
[21] Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010
9.4. Vorab ist auf die sich aus dem spezifischen Charakter des Konflikts in Afghanistan ergebenden Schwierigkeiten bei der Erfassung und Beurteilung der Situation im Land hinzuweisen. Im Verlaufe der vergangenen Jahre haben sich immer wieder Provinzen oder Distrikte, die zuvor über längere Zeit hinweg als einigermassen stabil gegolten hatten, innerhalb weniger Monate zu stark umkämpften Regionen gewandelt mit entsprechenden Konsequenzen für die dort lebende Zivilbevölkerung. Auch die gegenteilige Entwicklung stark umkämpfte Gebiete, die, meist zufolge einer Konsolidierung durch die in dieser Region siegreich gewesene Kriegspartei, ruhiger geworden sind konnte beobachtet werden. Bis heute sind die Geschehnisse dauernd im Fluss, und die Lage ist in hohem Mass unbeständig und unberechenbar. Das hat unter anderem mit den komplexen Ursachen und den zahlreichen, den Konflikt in Afghanistan beeinflussenden Faktoren zu tun, auf die nur ansatzweise verwiesen werden kann, wobei der ethnische Faktor, der eine bedeutende Rolle spielt, fast ganz ausgeklammert wird. Hinzu kommt, dass die Berichterstattung bezüglich vieler Regionen und Provinzen äusserst mangelhaft und oft widersprüchlich ist, womit auch der Wissensstand beschränkt bleibt. Dazu trägt nebst der wegen hoher Sicherheitsrisiken schweren Zugänglichkeit der Informationen aus vielen Gebieten bei, dass im Verlaufe der letzten drei Jahre Journalisten vermehrt eingeschüchtert, schikaniert oder gar Zielscheibe von gewalttätigen Übergriffen seitens verschiedener am Konflikt beteiligter Seite 16
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Akteure geworden sind. Aussagen zur Sicherheitslage in einzelnen Provinzen oder gar Distrikten können heute mehr denn je stets nur Momentaufnahmen sein. In den zahlreichen zur Erstellung dieses Urteils konsultierten Quellen sind länger- oder auch nur mittelfristige Prognosen zur Entwicklung der Lage in Afghanistan kaum zu finden; und wenn es sie gibt, sind sie äusserst vorsichtig formuliert und fallen überwiegend düster aus. Ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor ist dem Paradoxon zuzuschreiben, dass einerseits über weite Teile Afghanistans hinweg die schlechteste Sicherheitslage seit 2001 besteht, und anderseits der Abzug der internationalen Truppen geplant und der vorläufige Fahrplan zum Truppenabzug sowie zur Übergabe der Kontrolle an die Armee und Polizei Afghanistans bekanntgegeben worden ist. Unter diesen Umständen beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die knappe Darstellung der Entwicklung der Situation in Afghanistan seit dem letzten publizierten ARK-Urteil bis zum heutigen Datum und der aktuellen Situation in der Hauptstadt Kabul. Darauf wird die aktuelle Situation im Land jener in der Hauptstadt Kabul gegenübergestellt. Abschliessend wird geprüft, welche Schlüsse daraus für
die
Wegweisungsvollzugspraxis
hinsichtlich
afghanischer
Staatsangehöriger im Allgemeinen und konkret für den Beschwerdeführer zu ziehen sind. Auf eine weitere Differenzierung nach Provinzen oder gar Distrikten wird angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage seit 2006 über immer weitere Gebiete Afghanistans hinweg, inklusive die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen, verschlechtert hat und im heutigen Zeitpunkt in besonderem Masse unvorherseh- und unberechenbar ist, verzichtet, zumal sich im hier zu beurteilenden Verfahren die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausser bezüglich Kabul nur noch im Hinblick auf Mazar-i-Sharif stellen könnte. Da in casu aber ein Ausweichen nach Mazar-i-Sharif bereits wegen ungenügender Anknüpfungspunkte ausscheidet, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung auch mit der dortigen Situation. 9.5. Die Gewaltakte in Afghanistan gehen im Wesentlichen von vier Quellen aus: von den Aufständischen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden ihrer Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von den im Kampf gegen Aufständische engagierten afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften.
9.5.1. Auf Seiten der Aufständischen sind drei Hauptgruppen aktiv: die Taliban der Quetta Shura, das Haqqani-Netzwerk und die Islamische Seite 17
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Bewegung Guldbuddin Hekmatyars (Hezb-e Islami). Ab 2006 werden, insbesondere im Norden Afghanistans, zunehmend auch transnationale Organisationen wie die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische Jihad-Union und die al-Qaida aktiv. Alle diese Gruppierungen verfolgen zwar unterschiedliche strategische Ziele, arbeiten aber taktisch eng zusammen. Diese Kooperation, verbunden mit dem Umstand, dass die ausländischen Kämpfer ihre Basen im angrenzenden Ausland haben, ermöglicht es den Aufständischen, auch schwere Verluste schnell und effektiv auszugleichen.
9.5.2. In vielen Regionen Afghanistans, insbesondere im Norden und Westen des Landes, üben Stammesführer und frühere Kriegsherren nach wie vor eine grosse Macht über Territorien und die dort ansässige Bevölkerung aus und wenden Gewalt an, um ihre Kontrolle zu behalten. Diese lokalen Kriegsherren und ihre Milizen agieren weiterhin in einem Klima der Straffreiheit, zumal die Zentralregierung unter Präsident Karzai namentlich in den Regionen, wo nicht-paschtunische Minderheiten überwiegen, von deren Goodwill und ihrer Kooperationsbereitschaft und teilweise auch in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Mittels entsprechender Abkommen mit den früheren Kriegsherren aller ethnischen Gruppen hat Hamid Karzai denn auch im Sommer 2009 letztlich erfolgreich versucht, seine Wiederwahl zu sichern. Diese Situation von Interdependenzen verkompliziert eine Stabilisierung des Landes insofern, als in der Bevölkerung Ressentiments gegen diese früheren Kriegsherren weit verbreitet sind und das ohnehin geringe Vertrauen in die Regierung in Kabul damit weiter geschwächt wird. 9.5.3. Kriminelle Netzwerke existieren seit langem über ganz Afghanistan hinweg. Sie sind vor allem im Drogen-, Waffen- und Menschenhandel tätig, wobei die hohen Erträge aus dem Drogenhandel und das Fehlen einer effektiven staatlichen Ordnung eine Zunahme dieser kriminellen Machenschaften seit 2001 begünstigt haben. Insbesondere bei den Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestiegen ist, arbeiten die kriminellen Banden mit den Aufständischen zusammen, und oftmals auch mit korrupten Polizisten. Die afghanische Polizei erweist sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von organisierter Kriminalität vorzugehen.
9.5.4. Den Aufständischen stehen die afghanischen Sicherheitskräfte und ihre internationalen Verbündeten (ISAF und OEF [Operation Enduring Seite 18
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Freedom]) mit aktuell rund 140 000 Mann gegenüber (vgl. BBC News South Asia, 18. November 2010).
Die USA stellen dabei mit 90'000 Soldaten unter dem ISAF-Mandat der NATO und 36'000 Soldaten im Rahmen der OEF den grössten Anteil der internationalen Truppen (Stand, März 2011, auf: www.isaf.nato.int). Sie kämpfen unter dem Kommando von General David Petraeus mit Truppenangehörigen aus rund 50 weiteren Staaten gegen den schwersten Anstieg von Gewalt seit dem Einmarsch der US-Truppen im Jahr 2001. ISAF-Truppen sind aber auch an der Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte und am Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in Afghanistan beteiligt basierend auf der allgemein verbreiteten Einsicht, dass die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Afghanistan zwar massgeblich von der Sicherheitslage abhängt, umgekehrt aber auch die Sicherheitslage direkt mit Fortschritten in einer Verbesserung der humanitären Lage zusammenhängt. Die afghanische Armee (ANA) ist im Verlaufe der letzten Jahre deutlich professioneller geworden und hat beim Versuch einer Stabilisierung des Landes an Bedeutung gewonnen. An rund 90 % aller Kampfhandlungen ist die ANA inzwischen beteiligt. Bis im Oktober 2011 soll sie eine Stärke von 171'600 Mann erreichen. In Kabul wurde die Verantwortung für die Sicherheit von den italienischen Truppen bereits 2008 an die ANA übergeben. Dennoch sind noch erhebliche Schwachpunkte in der ANA vorhanden. Die Desertationsrate ist mit mindestens 20 % hoch, weitere Probleme liegen in bedeutsamen Führungsschwächen, inadäquater Logistik und ungenügender Ausrüstung [1 und 2]. Experten befürchten deshalb eine Überforderung der ANA nach dem Abzug der internationalen Truppen und damit zusammenhängend eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage. Die jüngsten Anschläge der Taliban auf Rekrutierungszentren der ANA in Nordafghanistan bedeuten einen weiteren Rückschlag für das Konzept des Aufbaus der afghanischen Armee. Ein NATO-Offizier aus dem Hauptquartier in Kabul meint zum schwersten Anschlag in diesem Jahr in Kunduz vom 14. März 2011: "Wenn die Taliban dieses Jahr noch konzentrierter die afghanische Armee attackieren, wird der Aufbau der Truppe zweifelsohne gebremst" [3].
Nicht von gleichem Ausmass wie bei der ANA sind die Fortschritte beim Aufbau einer nach rechtsstaatlichen Prinzipien funktionierenden und professionell handelnden Polizei (Afghan National Police; ANP). Gemäss Seite 19
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dem Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesregierung dürfte zwar auch die ANP die an der Londoner Konferenz von 2010 vereinbarte Stärke von 134'000 Mann zeitgerecht auf Oktober 2011 erreichen. Nach wie vor sind aber Korruption und eine mangelhafte Infrastruktur Hauptgründe für die geringe Fähigkeit der ANP, die Verfassung und die staatlichen Gesetze umzusetzen.
9.6. Im Folgenden wird die Entwicklung der Situation in Afghanistan mit Fokus auf die Sicherheitslage für die Jahre 2006 bis 2008 (E. 9.6.1) und für das Jahr 2009 (E. 9.6.2) skizziert.
9.6.1. Ab 2005 erfolgt eine kontinuierliche Gewaltzunahme und Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Der im Süden und Osten des Landes hauptsächlich von den Taliban, dem HaqqaniNetzwerk und der Hezb-e Islami getragene Aufstand entbrennt 2006 mit Wucht. Nach heftigen Kämpfen übernimmt die NATO im Oktober 2006 die Verantwortung für die Sicherheit in ganz Afghanistan, das Mandat der ISAF
wird
auf
das
gesamte
Land
ausgedehnt.
Im Frühjahr 2007 beginnen die NATO-Truppen und die afghanischen Streitkräfte mit der "Operation Achilles", der bis dahin grössten Offensive gegen die Aufständischen im Süden des Landes, und es kommt zu schweren Kämpfen. Auch in nordwestlichen Gebieten, wo sich regionale Kriegsherren und ausländische Einsatzkräfte der ISAF gegenüberstehen, finden vermehrt eigentliche Gefechte statt. Selbstmordanschläge häufen sich, namentlich im Grossraum Kabul. UN-Berichten zufolge erreicht die Opium-Produktion, die zur Finanzierung der Aufständischen beiträgt, ein Rekordhoch, und es entsteht eine eigentliche Entführungsindustrie [4]. Den drei Hauptgruppierungen des Aufstandes im Süden und Osten des Landes ist es inzwischen gelungen, ihre Strukturen zu festigen und sich mit dem bisher lokalen Aufstand im Raum Kunduz, wo nebst lokalen Taliban auch die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische Jihad-Union
und
die
al-Qaida
operieren,
zu
verbinden.
Ab 2008 leiten die Aufständischen deutlich mehr personelle, materielle und finanzielle Ressourcen nach Nordafghanistan, mit der Folge, dass dort der Aufstand eskaliert. Im Süden, Osten und Westen Afghanistans regieren die Taliban inzwischen mehrheitlich. Die Aufständischen versuchen aber auch, vormals relativ ruhige Gebiete Zentralafghanistans wie etwa die Provinzen Logar, Wardak, Paktia sowie die Provinz Herat im Westen des Landes zu destabilisieren, was ihnen mit Seite 20
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zunehmend technisch ausgereiften Angriffen auch gelingt. Direkte Attacken auf Hilfsorganisationen nehmen zu. Der UN-Generalsekretär bezeichnet das Jahr 2008 als das blutigste und gewalttätigste seit Beginn des Krieges 2001 und stellt fest, dass 31 % mehr Vorfälle als 2007 registriert worden sind. Gemäss Angaben der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) habe die Eskalation der Gewalt im Jahr 2008 40 % mehr Opfer gefordert unter der Zivilbevölkerung als im Vorjahr. Diese Situation bewegt das UNHCR im Oktober 2008 dazu, den Grossteil des Landes für unsicher zu erklären. 9.6.2. Für das Jahr 2009 werden die politischen Entwicklungen kurz umrissen (E. 9.6.2.1), bevor auf die weitere Entwicklung der Sicherheitslage im Land eingegangen wird (E. 9.6.2.2). 9.6.2.1 Auf internationaler Ebene nehmen Ende März 2009 80 Staaten an der internationalen Konferenz zu Afghanistan in Den Haag teil. Am 1. Dezember 2009 präsentiert Präsident Barack Obama seine neue Afghanistan-Strategie: Bis im Sommer 2010 will die USA rund 30'000 zusätzliche Soldaten nach Afghanistan schicken; der Rückzug der Truppen soll ab Mitte 2011 einsetzen. Von den NATO-Verbündeten erwartet Barack Obama, dass sie weitere 10'000 Soldaten an den Hindukusch entsenden. In der Folge verspricht die NATO am 5. Dezember 2009, 7'000 zusätzliche Soldaten zu stellen. Die Ziele bleiben die selben: Das Vorrücken der Taliban soll gestoppt, die Zivilbevölkerung besser geschützt, der Druck auf die afghanische Regierung, bei der Regierungsführung und den Sicherheitskräften effizienter zu werden, soll erhöht und das Vorgehen gegen die al-Qaida in Pakistan beschleunigt werden. Am 8. Oktober 2009 bringt der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis über die Sicherheitslage in Afghanistan und die hohe Anzahl ziviler Opfer zum Ausdruck, ordnet eine Ausweitung des NATO-Einsatzes an, fordert die Mitgliedsstaaten zur Erbringung weiterer Ressourcen auf und
verlängert
den
ISAF-Einsatz
um
ein
Jahr.
In Afghanistan finden am 20. August 2009 Präsidentschaftswahlen statt, und am 2. November 2009 wird Hamid Karzai als deren Sieger erklärt. Trotz erheblicher Zweifel an der demokratischen Legitimität zwei Monate nach der Wahl hat die UNO einen Wahlbetrug grösseren Ausmasses eingeräumt wird Hamid Karzai nach der wegen Rückzugs des einzigen verbliebenen Gegenkandidaten abgesagten Stichwahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) in Afghanistan zum Wahlsieger
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erklärt und in der Folge auch weltweit als Präsident Afghanistans anerkannt.
9.6.2.2 Die vielfach geäusserte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage nach den Präsidentschaftswahlen zerschlägt sich, die Sicherheitslage verschlechtert sich sogar weiter. Die Anschläge der Aufständischen verlaufen immer folgenschwerer. Während früher die internationalen Truppen meist aus dem Hinterhalt überfallen worden sind, werden zunehmend Selbstmordanschläge verübt und Sprengfallen am Strassenrand errichtet. Bereits am 10. August 2009 warnt der damalige Kommandeur der ISAF, General McChrystal, dass die Taliban ihren Einfluss über ihre traditionellen Hochburgen im Süden und Osten des Landes hinweg auf den Norden und den Westen ausgeweitet hätten [5]. Ein wesentlicher Faktor für die zunehmende Instabilität in den Provinzen im Norden Afghanistans ist in der steigenden strategischen Bedeutung der Region für die internationalen Streitkräfte zu erblicken. Die neue Versorgungsroute zieht die Aufmerksamkeit der Aufständischen, die sich im Norden insbesondere aus den Taliban und der Hezb-e Islami, denen sich usbekische und turkmenische Kämpfer angeschlossen haben, zusammensetzen, auf sich. Experten schätzen zudem, dass der ethnische Faktor gerade in den Nordprovinzen auf die sich zusammenbrauende Gewaltsituation extrem destabilisierend wirkt [6]. Auch im Westen, wo die Aufständischen enge Verbindungen zu mächtigen organisierten kriminellen Gruppen haben, insbesondere solchen, die in den Drogenhandel über den Iran involviert sind, nehmen die Anschläge dramatisch zu. Das gilt auch für die Stadt Herat. Den Taliban gelingt es zudem, den Verkehr auf der Strasse von Helmand nach
Herat
zu
unterbrechen.
Nach Einschätzung des ICOS haben die Taliban im Grossteil Afghanistans wieder Fuss gefasst und verfügen, so das in London ansässige Institut am 10. September 2009, in rund 80 % des Landes über eine ständige Präsenz [7]. In einer Rede vor Sicherheitsexperten in London am 18. September 2009 weist General David Petraeus, der damalige Chef des US-Zentralkommandos für den Irak und Afghanistan (seit Juli 2010 Kommandant der US-Streitkräfte in Afghanistan und der ISAF), darauf hin, dass die Gewalt am Hindukusch im Vergleich zum Vorjahr um 60 % gestiegen sei [8]. Noch nie seit der Niederlage des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wird, laut Jahresbericht der UNAMA [9], eine so hohe Zahl an Verletzten und Getöteten in der Zivilbevölkerung verzeichnet. Hinzu kommt, dass die steigende Präsenz der Seite 22
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Aufständischen auch die humanitäre Arbeit in bisher zugänglichen Regionen zunehmend beschränkt oder verunmöglicht. Das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen äussern ihre Besorgnis über die Verschlechterung der Sicherheitslage. Gewichtige Stimmen bezweifeln öffentlich, dass die Strategie der internationalen Truppen erfolgreich sein wird Bruce Riedel beispielsweise, ein früherer Berater Präsident Obamas bei der Ausarbeitung seiner neuen Strategie für die Region, erwartet eine Niederlage der USA in Afghanistan; alle Indikatoren und Statistiken würden zeigen, dass die Dynamik vollständig zu Gunsten der Taliban verlaufe (in: The Jamestown Foundation, The Changing Strategic Gravity of Al Qaeda, 9.12.2009).
9.7. Beim Beschrieb der Entwicklung der Lage in Afghanistan seit 2010 werden erneut zunächst die Ereignisse auf politischer Ebene umrissen (E. 9.7.1). Danach folgt die Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan seit 2010 im Allgemeinen (E. 9.7.2 - 9.7.4) und für die Stadt Kabul, unter Einbezug humanitärer Aspekte, im Besonderen (E. 9.7.5 - 9.7.6). 9.7.1. Die am 28. Januar 2010 an der Afghanistan-Konferenz von London gefassten Beschlüsse bestätigen, dass es für die in Afghanistan engagierten internationalen Kräfte nur noch um eine Strategie des Rückzugs geht. Der Fokus liegt auf einer beschleunigten Ausbildung afghanischer Soldaten und Polizisten. Dazu stocken die ISAF-Staaten 2010 die Zahl ihrer Soldaten zunächst massiv auf, bevor sie ab Mitte 2011 mit deren Abzug beginnen wollen. Mit der schrittweisen Übergabe der Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte Präsident Karzai gab vor kurzem bekannt, die Sicherheitsverantwortung für drei Provinzen und vier Städte solle ab Juli 2011 der afghanischen Armee übergeben werden [20] wollen sich die ISAF-Teilnehmerstaaten die Basis für die Abzugsperspektive schaffen. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan auf den Zeitpunkt des Abzugs hin oder auf mittlere Frist ergibt sich daraus nicht [3, 10 und 11]. Die Parlamentswahl vom 18. September 2010 wird, wie bereits die Präsidentschaftswahl im Jahr zuvor, von Wahlbetrug überschattet. Inzwischen hat zwar Präsident Karzai dem Druck der USA, der UNO und der Abgeordneten zur Durchführung der konstituierenden Sitzung des Parlaments nachgegeben, und diese hat am 26. Januar 2011 stattgefunden. Die Untersuchung der massiven Betrugsvorwürfe ist aber noch nicht abgeschlossen, zumal die Wahlbeschwerdekommission (ECC) und die unabhängige Wahlkommission (IEC) die Zuständigkeit des von Seite 23
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Präsident Karzai eingesetzten Sondertribunals bestreiten. Insgesamt hat die Regierung Karzai in der Bevölkerung viel an Vertrauen eingebüsst. Seitens afghanischer Bürger- und Menschenrechtsorganisationen wird heftige Kritik laut, als an hochdotierten Friedensgesprächen mit Taliban und Hezb-e Islami im Oktober 2010 zahlreiche in Kriegsverbrechen verwickelte frühere Kriegsherren einbezogen werden. In ihrem Fortschrittsbericht vom Dezember 2010 kritisiert auch die Deutsche Bundesregierung, dass der "Wille der afghanischen Regierung, eine transparente und politischer Einflussnahme enthobene Verwaltung aufzubauen" noch immer zu gering sei. Auch die internationale Präsenz habe noch nicht genug an dem fehlenden staatlichen Gewaltmonopol, der Korruption, der mangelnden Entschlossenheit, den willkürlichen Entscheidungsprozessen und den unzureichenden personellen Kapazitäten ändern können. Von Fortschritten in diesen Bereichen werde aber die Legitimität der Regierung gegenüber der Bevölkerung abhängen. Auf der anderen Seite lancieren die Taliban 2010 eine sogenannte "Siegeskampagne". Der Anführer der Taliban-Fraktion Quetta Shura, Mullah Omar, erlässt am 1. Juli 2010 entsprechende Richtlinien: Angriffe auf die Koalitionstruppen wo und wann immer möglich, Gefangennahme oder Tötung von afghanischen Bürgern, die die Koalitionstruppen oder die afghanische Regierung unterstützten, Gefangennahme oder Tötung afghanischer Frauen, die die Koalitionstruppen unterstützen oder ihnen Informationen lieferten, Rekrutierung all jener, die Zugang zu den Koalitionstruppen und zur Beschaffung weiterer schwerer Waffen haben. Zwar sind die Taliban in der afghanischen Bevölkerung nicht populär. Die Frustrationen über die erfolglose Regierung Karzai und das fehlende Vertrauen in eine Verbesserung, zusammen mit der vorherrschenden Überzeugung, dass ein Sieg der Taliban nach dem Abzug der internationalen Kräfte unausweichlich sei, stärkt die Aufständischen. 9.7.2. Auch das Jahr 2010 wird zum dritten Mal in Folge zum bisher blutigsten Jahr seit der Vertreibung der Taliban im Jahr 2001; sowohl bei den internationalen Truppen als auch in der Zivilbevölkerung stellt die Todesrate einen traurigen Rekord dar. Für zwei Drittel der Getöteten seien die Aufständischen verantwortlich, für einen Drittel die internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte (vgl. Agence France Presse, Conflict afghan: plus de 2400 civils tués en 2010). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) spricht von einer "dramatischen" Verschlechterung der Sicherheitslage: Im Verlauf des Jahres seien weit mehr Menschen mit Kriegsverletzungen in die Krankenhäuser in Afghanistan eingeliefert worden als im Jahr zuvor; die Seite 24
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steigende Anzahl bewaffneter Gruppen erschwere die Arbeit des IKRK; auch die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei durch die prekäre Sicherheitslage erschwert, weshalb Kinder an eigentlich heilbaren Krankheiten sterben, schwangere Frauen immer öfter die Geburt ihres Kindes nicht überleben und gesunde Männer einfachen Infektionen erliegen würden [21]. Die Entführungen steigen um 87 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA, Press Conference, 9. März 2011). Der Security Council zeigte sich nach einer Fact-Finding-Mission im Juni 2010 besorgt über immer komplexere Selbstmordattacken der Aufständischen, die Erhöhung auf beinahe das Doppelte bezüglich des Einsatzes improvisierter Sprengkörper und gezielter Anschläge auf Zivilisten sowie die hohe Anzahl politischer Morde, welche die politischen Fortschritte überschatten. Auch im Norden eskaliert die Gewalt weiter. Betroffen von schwierigen Sicherheitsverhältnissen sind besonders auch die Strassenverkehrsadern in Afghanistan, was die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung massiv einschränkt oder verunmöglicht und die ohnehin schon schwierige humanitäre Situation stark belastet. Zwar sind bei der Infrastruktur Fortschritte gemacht worden. So ist inzwischen der grösste Teil der sogenannten Ringstrasse, der ganz Afghanistan verbindenden Hauptverkehrsader, wieder instand gesetzt. Oftmals ist sie allerdings aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht oder nur mit hohem Sicherheitsrisiko nutzbar, weshalb Flugreisen an Attraktivität gewinnen. Diese sind jedoch für den grössten Teil der Bevölkerung nicht erschwinglich. Gemäss verschiedenen Berichten hat die Zahl der am Strassenrand verborgenen selbstgebauten Sprengsätze im Verlauf der vergangenen Jahre stetig zugenommen (Zunahme der entlang von Strassen gelegten Minen seit 2007 um 350 Prozent [12, 13]). Dieser Trend geht auch heute weiter und wird von den Schweizerischen Vertretungen in Kabul und Islamabad bestätigt. 9.7.3. Im Verlaufe der jüngsten Monate sind die Aufständischen zwar lokal aus bestimmten Gebieten im Süden, im Osten und auch im Norden Afghanistans zurückgedrängt worden. Dieser Territoriumsgewinn der internationalen und staatlichen Truppen wird aber vorab auf einen deutlich stärkeren Einsatz der internationalen Streitkräfte zurückgeführt, so unter anderem auf die zu Jahresbeginn 2011 gestartete zivilmilitärische Operation "Omid". Inwiefern diese regionalen Erfolge in der Aufstandsbekämpfung für die nahe Zukunft und erst recht für die Zeit nach dem Abzug der internationalen Truppen von Dauer sein werden, ist zweifelhaft. Experten erwarten keine Besserung, sondern gehen im Seite 25
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Gegenteil davon aus, dass 2011 noch schlimmer als das Vorjahr werden könnte, da dann die im Schnellverfahren ausgebildeten afghanischen Sicherheitskräfte den erfahreneren Taliban- und Haqqanikämpfern im Bodenkampf weitgehend allein gegenüberstehen werden [3, 14]. Die für eine Stabilisierung der Lage wichtigen Erfolge bei einer politischen Verständigung mit den Oppositionskräften sind bisher nicht eingetreten oder sie sind noch wenig aussagekräftig. Zwar haben laut verschiedenen Berichten gewisse Teile bewaffneter Gruppen ihre Waffen niedergelegt. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Versuch des an der Peace Jirga vom Juni 2010 etablierten "High Council for Peace", Friedensgespräche mit den Taliban einzuleiten, zurückgewiesen [15]. Schliesslich deuten bereits erste Anzeichen darauf hin, dass die düsteren Aussichten auf noch mehr Gewalt im laufenden Jahr zutreffend sein könnten. Nach einem Selbstmordanschlag in der Provinz Kunduz Ende Februar 2011, bei dem es mindestens 28 Tote und bis zu 50 Verletzte gab, alles Zivilisten, befürchten die lokalen Sicherheitsbehörden, dass der schwere Angriff "eine Art Startschuss für neue Gewalt" in Nordafghanistan sein könnte. Aus Erfahrung wissen die Behörden, dass die Taliban die Wintermonate nutzen, um sich neu auszurüsten und um Selbstmordattentäter auszubilden. Auch die Bundeswehr, die in Imam Saheb nur selten zu sehen sei, befürchtet eine solche Frühlingsoffensive [16]. Am 14. März 2011 kommt es zum im laufenden Jahr schwersten Selbstmordanschlag mit mindestens 36 Toten in der Innenstadt von Kunduz; die Taliban bekennen sich umgehend zu der Tat [3]. 9.7.4. Zusammenfassend ergibt sich ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. In Afghanistan herrscht, hierin sind sich die Experten einig, Krieg. Zu diesem Ergebnis kommt beispielsweise das Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung bereits in seinem Conflict Barometer 2009 : Von den 365 Konflikten, die allein für das Jahr 2009 beobachtet und analysiert wurden, werten die Politikwissenschaftler 31 als "hochgewaltsam" mit massivem Einsatz von organisierter Gewalt und nachhaltigen Zerstörungen; 7 dieser "hochgewaltsamen" Konflikte werden als Kriege eingestuft, darunter jener in Afghanistan [17]. Die Prognosen, so zaghaft sie auch gemacht werden, versprechen nichts Gutes. Auch die Schweizerische Vertretung in Islamabad stuft die Situation generell als kritisch ein und rechnet in den nächsten Jahren mit vermehrten gewaltsamen Konflikten in allen Regionen des Landes.
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9.7.5. Bezüglich der Hauptstadt Kabul, wo ein Fünftel der Bevölkerung Afghanistans lebt, verschlechtert sich die Sicherheitslage parallel zu jener in fast allen Gebieten Afghanistans bis 2009 ebenfalls weiter. Trotz immer schärferen
Sicherheitsmassnahmen
nehmen
Bombenanschläge,
Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und zahlreiche zivile Tote und Verletzte sind zu beklagen [18, 19]. Am 18. Januar 2010 gelingt den Aufständischen ein Anschlag auf mitten im Zentrum der Hauptstadt gelegene Regierungsgebäude, wobei die Gefechte stundenlang dauern. Auch während des ganzen Jahres 2010 und bis heute kommt es regelmässig zu Anschlägen in der Hauptstadt. Gemäss verschiedenen Berichten sind sie allerdings dort, im Vergleich mit zahlreichen anderen Gebieten Afghanistans, im Verlauf des letzten Jahres nicht weiter angestiegen. In ihrem Fortschrittsbericht hält die deutsche Bundesregierung fest, die Sicherheitslage habe sich seit 2006 erheblich verschlechtert, dies gelte auch für den Verantwortungsbereich der Bundeswehr im Norden. Demgegenüber gehöre der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschlägen weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Am 4. Januar 2011 berichtet Reuters: "Anschläge in Kabul kommen selten vor. Dennoch ist die Gewalt in ganz Afghanistan auf dem schlimmsten Stand, seitdem die USTruppen die radikal-islamischen Taliban 2001 gestürzt haben (Reuters, Ein Toter bei Bombenexplosion im Zentrum Kabuls, 4.1.2011). Der Schweizer Botschafter in Islamabad hält in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 fest, es gebe in Kabul Quartiere, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Zu dieser relativ besseren Sicherheitslage in Kabul trägt massgeblich bei, dass dort die afghanischen Sicherheitskräfte besser in der Lage sind, Verantwortung zu übernehmen; sie ist ihnen für das Stadtgebiet inzwischen von den internationalen Kräften auch bereits formell übergeben worden. In der Hauptstadt befindet sich eines von insgesamt sechs Regionalkommandos der Polizei, und eine eigene Polizeieinheit ist zuständig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Afghan National Civil Order Police). Hinzu kommt eine eigene Kampfeinheit der afghanischen Armee für Kabul (Capital Division), welche verantwortlich für die Sicherheit zeichnet. Teile des 201. Armeekorps sind in Kabul stationiert. Nach wie vor patrouillieren aber auch ausländische Truppen in Kabul: Nebst dem Hauptquartier der ISAFMission mit rund 3500 Soldaten (US-Kommando) ist eines der fünf Regionalkommandos der ISAF mit ungefähr 5000 Soldaten dort stationiert. Nach den Angriffen vom Januar 2010 verstärkt die Polizei die Sicherheitsmassnahmen weiter und errichtet zusätzliche Checkpoints. Es Seite 27
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kommt vermehrt zu Festnahmen, teilweise können geplante Anschläge verhindert werden. Den Sicherheitskräften gelingt es offenbar, für die Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Sogar während der Parlamentswahlen bleibt Kabul dank scharfer Sicherheitsmassnahmen relativ sicher (u.a. The ANSO Report, 1-15 May und 1-15 July 2010). Dies entspricht der neuen US-Strategie, insbesondere die städtische Zentren zu sichern und so das Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken (RadioFreeEurope, Kabul Attack Highlights Competing U.S., Taliban Urban Strategies, 19.1.2010). 9.8. Was die humanitäre Lage betrifft, so gilt Afghanistan als eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz gewissen Fortschritten in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen seit 2001 (auf tiefem Niveau) belegt es mit dem 181. Rang den vorletzten Platz beim Human Development Index (HDI 2009). Ein Grossteil der Bevölkerung befindet sich auch 2010 noch in einer humanitären Notlage. Desolate oder zerstörte Infrastruktur, mangelnde Möglichkeiten zum Lebensunterhalt, hohe Lebensmittelpreise und fehlender Zugang zu einer funktionierenden Gesundheitsversorgung sind für die Menschen die grössten Probleme. Wiederkehrende Naturkatastrophen und die schlechte Sicherheitslage wirken sich negativ aus. Dadurch wird für die humanitären Akteure der Zugang zu den am stärksten betroffenen Bevölkerungsteilen eingeschränkt oder gar verunmöglicht.
Ein
vordringliches
Problem
bleibt
die
Trinkwasserversorgung; die Mehrheit der Bevölkerung hat noch immer keinen Zugang zu sauberem Wasser. Noch prekärer ist die Situation bei der sanitären und der medizinischen Versorgung. Ende 2009 erreicht Afghanistan laut UNICEF die höchste Kindersterblichkeitsrate der Welt. Laut der Organisation ist Afghanistan das gefährlichste Land, in dem ein Kind zur Welt kommen kann; Mädchen sind dabei besonders gefährdet. In allen humanitären Bereichen gibt es allerdings erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Während in den Städten inzwischen immerhin knapp über die Hälfte der dort lebenden Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, sind es auf dem Land nicht einmal ein Fünftel der Menschen. Auch in den Städten haben allerdings nur gerade rund ein Fünftel der Menschen Zugang zu hygienischen sanitären Anlagen gegenüber knapp 1 % der Landbevölkerung , mit all den gesundheitlichen Risiken, die dieses Manko für die Bevölkerung mit sich bringt. Dass in der Gesundheitsversorgung mit massiver Unterstützung der internationalen Gemeinschaft im Verlaufe der letzten Jahre Fortschritte erzielt worden Seite 28
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sind, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Afghanistan noch immer zu den Ländern mit der schlechtesten Gesundheitsversorgung weltweit zählt. Nahezu in allen Bereichen gibt es erhebliche Defizite. Vom schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten sind Frauen besonders betroffen. Insgesamt ist die medizinische Versorgung vor allem im ländlichen Raum, aber auch in städtischen Gebieten mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet. Erhebliche Fortschritte sind in der Stromversorgung erzielt worden, auch hier besonders in den Städten, namentlich in Kabul. Rund 80 % der Bevölkerung hat dort Zugang zum öffentlichen Stromnetz gegenüber einem solchen von 6 % auf dem Land.
9.9.
9.9.1. Das Gericht kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. E. 9.9.2 f.) eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren ist.
9.9.2. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Seite 29
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Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften,
regelmässig
von
persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betont auch der Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten.
9.9.3. Die Frage, ob hinsichtlich der im Norden gelegenen Stadt Mazar-iSharif in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul der Schweizerische Botschafter in Islamabad hält die Situation für Rückkehrer dort für vergleichbar kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. unten E. 9.10.2 in fine). Auch eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans, unterbleibt, weil der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu dieser im Westen des Landes gelegenen Stadt hat.
9.10. Der Beschwerdeführer stammt aus der südwestlichen Provinz Daikundi. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin geht auch das BFM aus.
9.10.1. Aber auch die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich als unzumutbar. Die unter E. 9.9.2 genannten restriktiven Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul gelebt. In Pakistan hat er als Teppichknüpfer gearbeitet; lesen und schreiben kann er nur rudimentär. Die vorrangige Anforderung einer tragfähigen sozialen Vernetzung in Kabul ist mit dem Umstand, dass er Seite 30
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vor vier Jahren angab, in Kabul entfernte Verwandte zu haben, deren Adresse er nicht kennt, offensichtlich nicht erfüllt. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul erweist sich mithin als unzumutbar.
9.10.2. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung auch einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als zumutbar, weil er angegeben hatte, dort einen Onkel zu haben. Nun ist es zwar denkbar, dass statt der Benutzung der gefährlichen und schwierigen Strassen eine Rückkehr auf dem Landweg ist nicht zumutbar die für die Rückführung zuständigen schweizerischen Behörden eine Flugreise von Kabul nach Mazar-i-Sharif zu organisieren vermöchten beziehungsweise dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Rückkehr auf dem Luftweg als Rückkehrmodalität zur Bedingung für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif machen würde. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung eines Onkels anlässlich der Anhörung im Juni 2007, von welchem er nicht einmal die Adresse kannte, auch bezüglich Mazar-iSharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung,
weshalb
der
Wegweisungsvollzug
dorthin
ohne
eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als nicht zumutbar zu qualifizieren
ist.
9.11. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind Seite 31
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grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
und 64 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines (Haupt-)Antrags auf Kassation sowie der materiellen Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Unterliegen beziehungsweise Obsiegen. 11.1. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). In Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) rechtfertigt es sich vorliegend, die Kosten zu erlassen, womit die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sich erübrigt. 11.2. Die Partei ist im Umfang ihres Obsiegens für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 7
VGKE).
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. März 2010 einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 200. sowie Kostenpauschalen von Fr. 14.50 aus. Die sich damit ergebenden
Vertretungskosten
von
Fr.
2167.
(inkl.
Mehrwertsteueranteil) erscheinen angemessen (Art.8
VGKE). Da der Beschwerdeführer hälftig obsiegt hat, ist das BFM anzuweisen, ihm eine Parteientschädigung im hälftigen Umfang dieser notwendigen Kosten, nämlich in der Höhe von Fr. 1083.50 auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 32
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1083.50 festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli
Esther Karpathakis
Versand:
Seite 33
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Zustellung erfolgt an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen in Kopie: Botschaftsanfragen vom 8. Januar 2010 und vom 1. Februar 2011, Antwort des Schweizerischen Verbindungsbüros in Kabul vom 1. Februar 2010 und Botschaftsantwort vom 14. Februar 2011) das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (in Kopie)
die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Seite 34
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
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Urteil vom 16. Juni 2011
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Pietro Angeli-Busi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien
A._______, Afghanistan,
vertreten durch Dominik Heinzer, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (...).
E-7625/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Hazara aus B._______ (Provinz Daikundi), verliess Afghanistan laut seinen eigenen Angaben Ende 2006 und reiste über den Iran nach Istanbul. Dreieinhalb Monate später sei er in einem Lastkraftwagen weiter gereist, später in einen Zug umgestiegen und am 25. Mai 2007 in die Schweiz gelangt. Im Empfangszentrum (EVZ) Basel suchte er am selben Tag um Asyl nach. Am Morgen des (...) 2007 fand im Transitzentrum Altstätten die summarische Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg (Protokoll: A1) und am Nachmittag die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A6) statt.
B.
Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer geltend, die Taliban seien erstmals ins Dorf der Familie gekommen, als er etwa zehn Jahre alt gewesen sei; sein Vater sei seither verschollen. Er sei mit der Mutter und seinen Geschwistern nach Pakistan geflohen, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten. Nach dem Sturz der Taliban sei die paschtunische Bevölkerung, welche in B._______ die Mehrheit gegenüber den Hazara bilde, aus dem Dorf vertrieben worden. Vor etwa eineinhalb Jahren, mithin etwa Anfang 2006, sei er mit der Familie in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt, wo sie noch im Besitz ihres Hauses und eines Stücks Land gewesen seien. Das Land sei ihnen aber weggenommen worden. Gelebt hätten sie von den in Pakistan angesammelten Ersparnissen. Die Taliban seien im Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach B._______ dort schon wieder an der Macht gewesen. Auch die Bewohner paschtunischer Volkszugehörigkeit seien wieder zurückgekehrt; sie seien bewaffnet gewesen und hätten sich teilweise den Taliban angeschlossen. Die Feindschaft zwischen den Hazara und den Paschtunen habe wieder zugenommen. Die Taliban hätten ungefähr einen Monat vor seiner Flucht mit der Vertreibung der jungen Hazara aus dem Dorf gedroht. Zwei oder drei Dorfbewohner seien ums Leben gekommen. Er selbst sei ein paar Mal von vier oder fünf Personen bedroht worden, als er sich auf den Feldern aufgehalten habe. Seine Mutter habe aufgrund der Entwicklung Angst gehabt, es drohe ihm ein ähnliches Schicksal wie seinem Vater, und habe ihm geraten, in den Iran zu fliehen, was er getan habe. Dort habe ihm aber die Rückschaffung nach
Afghanistan
gedroht,
weshalb
er
weitergereist
sei.
Seite 2
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Zu seinen Lebensverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei nie zur Schule gegangen. In Pakistan habe er während fünf Monaten einen Kurs besucht, um lesen und schreiben zu lernen. In Peshawar habe er als Teppichknüpfer gearbeitet. Der Bruder seines Vaters lebe in Mazar-iSharif, wo wisse er allerdings nicht. Auch in Kabul habe er entfernte Verwandte, wisse jedoch nicht, wo diese wohnten. C.
Am (...) 2007 liess das BFM eine Herkunftsanalyse durchführen. Die sachverständige Person kam in der Lingua-Analyse zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zweifellos in Afghanistan sozialisiert worden sei und seine Sprache mit der sprachlichen Situation am angegebenen Herkunftsort übereinstimme.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 eröffnet am 30. Oktober 2008 stellte
das
BFM
fest,
der
Beschwerdeführer
erfülle
die
Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er an seinem Herkunftsort von den Taliban bedroht sei, genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die Nachteile, die er daraus ableite, dass die Taliban seiner Familie das Land weggenommen und er keine Arbeit gefunden habe, seien nicht asylrelevant. Zwar habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert, die Taliban hätten ihre Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und südöstlichen Provinzen sowie in den Westen des Landes ausdehnen können. Trotz vereinzelter Anschläge habe sich die allgemeine Sicherheitslage aber in einigen Regionen nicht weiter verschlechtert, und sei als grundsätzlich sicher zu bezeichnen. So erweise sich ein Wegweisungsvollzug in die nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul und Kabul sowie in die Provinzen Herat und Bamiyan als zumutbar. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, ledig und habe in den Provinzen Kabul und Balkh ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es sei ihm zuzumuten, sich dort niederzulassen. Die in Pakistan gewonnene Arbeitserfahrung könne ihm helfen, in Afghanistan eine neue Lebensgrundlage aufzubauen; im Übrigen habe er wohl bereits nach seiner Rückkehr aus Pakistan von dieser Wohnsitzalternative Gebrauch gemacht, da seine Rückkehr ins Heimatdorf nicht glaubhaft sei. Seite 3
E-7625/2008
E.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 liess der Beschwerdeführer die BFM-Verfügung vom 28. Oktober 2008 anfechten und beantragte deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Erteilung von Asyl; eventualiter sei das BFM anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, auch das BFM zweifle nicht daran, dass er ein Angehöriger der Hazara sei und aus dem Süden Afghanistans stamme. In dieser Region gehörten aber Verfolgungen der Hazara durch die Taliban zur Realität. Das BFM werfe ihm zu Unrecht Unglaubwürdigkeit vor; seine Ausführungen zur Situation in seinem Heimatdorf nach der Rückkehr aus Pakistan seien sehr wohl differenziert. Hinzu komme, dass er nur im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe habe darlegen können, während ihm diese Möglichkeit im Rahmen der summarischen Befragung nicht eingeräumt worden sei. Es sei problematisch, dass es sich beim Übersetzer um einen Paschtunen handle, dessen Sympathien für die Taliban in der afghanischen Exilgemeinde in der Schweiz bekannt seien. Bezeichnenderweise habe er die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse stark zusammengefasst und viele Details unterschlagen, beispielsweise dass er regelmässig bedroht worden sei. Er habe sich kaum mehr aus dem Haus getraut, weil er immer wieder mit Schaufeln und Gewehrkolben zusammengeschlagen worden sei, während er sein Feld bestellt habe. Auch der Umstand, dass er in Afghanistan keine Existenz aufbauen könne, sei asylrelevant, weil er direkt in der von den Taliban ausgehenden Verfolgung wurzle. Soweit das BFM festhalte, ein Wegweisungsvollzug nach Balkh oder Kabul sei zumutbar, folge es nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ehemals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die eine solche Aufenthaltsalternative nur unter restriktiven Voraussetzungen, die in seinem Fall nicht erfüllt seien, als zumutbar erachteten. E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 verwies der Instruktionsrichter die Behandlung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auf später, verzichtete auf Erhebung Seite 4
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eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig lud er das BFM zum Schriftenwechsel ein.
F.
F.a. Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, der Dolmetscher sei ein langjähriger und bewährter Mitarbeiter des BFM, der das vollste Vertrauen des Amts geniesse. Der Beschwerdeführer habe angegeben, ihn sehr gut verstanden zu haben, und die Übereinstimmung der protokollierten Angaben mit seinen Aussagen unterschriftlich bestätigt; dabei müsse er sich behaften lassen. Schliesslich seien auch keine Hinweise auf Unstimmigkeiten zwischen dem Übersetzer und dem Beschwerdeführer seitens der Hilfswerksvertretung aktenkundig. Insgesamt könnten keine in der Person des Dolmetschers liegende Umstände die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erklären.
F.b. In seiner Replik vom 29. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe nie behauptet, den Dolmetscher nicht verstanden zu haben, dieser habe ihn aber verbal eingeschüchtert. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass er seine Aussagen unvollständig beziehungsweise in zusammengefasster Form wiedergegeben habe. Da er in jenem Zeitpunkt kein Wort Deutsch gesprochen habe, habe er den Befrager auf diese Unzulänglichkeiten nicht aufmerksam machen können. Dass er nicht gewagt habe, den Befrager via Dolmetscher auf diese Probleme aufmerksam zu machen, sei nachvollziehbar, ebenso dass die Hilfswerksvertreterin mangels Sprachkenntnissen von Unstimmigkeiten zwischen den beiden nichts bemerkt haben könne. G.
G.a
Am 8. Januar 2010 gelangte die Länderabteilung des Bundesverwaltungsgerichts an die Schweizerische Botschaft in Islamabad und erkundigte sich nach der Sicherheitslage auf der Verbindungsstrasse zwischen Kabul und Mazar-i-Sharif, in den Provinzen Balkh, Badakhshan, Takar, Sari Pul und Samangan sowie nach den Umständen am Flughafen Kabul für ins Land zurückkehrende afghanische Staatsangehörige.
G.b Per E-Mail informierte das von der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) betriebene Schweizerische Verbindungsbüro in Seite 5
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Kabul am 28. Januar 2010, die Anfrage sei von der Schweizerischen Botschaft in Islamabad an das Verbindungsbüro weitergeleitet worden und werde in Kürze beantwortet.
G.c Im Antwortschreiben vom 1. Februar 2010 teilte das Schweizerische Verbindungsbüro in Kabul mit, auf der Strasse von Kabul nach Mazar-iSharif habe es in jüngster Zeit keine grösseren Zwischenfälle gegeben. In der Provinz Baghlan habe es einige Überfälle und kleinere Zwischenfälle gegeben. Die sieben- bis neunstündige Reise solle in jedem Fall bei Tageslicht durchgeführt werden, und es sei wichtig, das Ziel vor Einbruch der Nacht zu erreichen. Angebote des öffentlichen Verkehrs gebe es nicht. Die Sicherheitslage in den Provinzen Balkh, Badakhshan, Takar, Sari Pul und Samangan habe sich in den letzten Wochen nicht markant verändert. Generell sei sie jedoch schlechter als vor einem Jahr. Der Aufenthalt in den Provinzhauptorten könne generell noch als relativ sicher eingestuft werden. Reisen innerhalb der Provinzen und Distrikte oder in benachbarte Provinzen seien mit erheblichen Risiken verbunden, namentlich
wegen
bewaffneter
Zusammenstösse
zwischen
verschiedenen Fronten und bewaffneter Überfälle auf den Strassen. Vor dem Verlassen der Provinzhauptorte sollten immer fach- und ortskundige Personen konsultiert werden. Verschiedene Distrikte innerhalb der genannten Provinzen seien relativ instabil. Deshalb müsse für eine genaue Analyse jeder einzelne Ort und die mögliche Strassenverbindung zu diesem Ort geprüft werden.
H.
Der Rechtsvertreter reichte seine Kostennote am 12. März 2010 ein. I.
I.a Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 gelangte das BVGer erneut an die Schweizerische Botschaft in Islamabad und das Schweizerische Verbindungsbüro in Kabul und ersuchte um Einschätzung der Sicherheitslage sowie der humanitären Situation in Kabul und Mazar-iSharif. I.b Der Schweizerische Botschafter in Islamabad hielt in seinem Antwortschreiben vom 14. Februar 2011 fest, Afghanistan sei heute grossflächig
von
Kriegshandlungen
betroffen,
die
auch
in
Terroranschlägen in urbanen und ruralen Zonen ihren Ausdruck fänden. Die Situation sei generell als kritisch einzustufen, und in den nächsten Jahren sei mit vermehrten gewaltsamen Konflikten in den meisten Seite 6
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Regionen
zu
rechnen.
Inwieweit die Stadt Kabul von der noch zunehmenden Gewalt direkt betroffen sein werde, sei schwer abzuschätzen, aber der temporäre Rückgang von Anschlägen könne noch nicht als Trend zur Besserung interpretiert werden. Zwei Wochen vor seinem Schreiben habe ein Anschlag auf einen Supermarkt stattgefunden, der allen Trends entgegenlaufe und viele Todesopfer gefordert habe. Es gebe aber Quartiere in Kabul, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Was die Kriminalität in der Hauptstadt betreffe, so seien Entführungen von Personen aus der afghanischen Mittelschicht häufig; andere Überfälle und Diebstähle mit Gewaltanwendung seien eher weniger häufig als etwa in
Lateinamerika.
Hinsichtlich der humanitären Situation sei Afghanistan heute das ärmste Land in der Region. Entsprechend prekär sei der Zugang zu allen Grunddienstleistungen. Die Chancen für einen Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und zu Dienstleistungen hänge wesentlich vom Ausbildungsstand und der sozialen Einbindung ab. Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten, könnten ausserdem in eine sehr schwierige Situation geraten, wenn sie von ihrem sozialen Umfeld als Versager eingeschätzt würden. Es sei weniger wichtig, woher die Person stamme, als
dass
sie
in
Kabul
ein
soziales
Netz
habe.
Was zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen ausgeführt worden sei, gelte auch für Mazar-i-Sharif. Es handle sich dabei um ein Risikogebiet, welches momentan verhältnismässig ruhig sei. Die Strasse zwischen Kabul und Mazar-i-Sharif werde von Ausländern gemieden, und Zwischenfälle mit Afghanen seien häufig. Flüge nach Mazar-i-Sharif gebe es täglich. Für die humanitäre Lage in Mazar-i-Sharif gelte Ähnliches wie für Kabul.
I.c Die Botschaftsanfragen und entsprechenden Antworten werden dem Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil zu Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Seite 7
E-7625/2008
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
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| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Seite 9
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Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.
Zunächst ist die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensregeln zu prüfen, da berechtigte Rügen zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Asylgründe ist die Anhörung nach Art. 29
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 30 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 38 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen |
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| Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt. | ||||||
| Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 41 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 26 [1] Vorbereitungsphase |
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| Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. | ||||||
| In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. | ||||||
| Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen. | ||||||
| Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
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| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 30 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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Dolmetscher übt, sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese begründet sein könnte. Ergänzend wird auf die Vernehmlassung des BFM verwiesen. Die Einwände in der Replik vermögen daran nichts zu ändern. Die dort umschriebenen Unstimmigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher so etwa die geltend gemachte wiederholte verbale Einschüchterung des Beschwerdeführers seitens des Dolmetschers wären zweifellos aufgefallen und hätten in den Akten Niederschlag gefunden, beispielsweise als Anmerkung der Hilfswerksvertretung, wie das BFM in zutreffender Weise festhält. Insgesamt ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden. Der Hauptantrag auf Rückweisung der Angelegenheit ans BFM vom Beschwerdeführer aus der Sicht der Verfahrenslogik fälschlicherweise als Subeventualantrag bezeichnet ist demzufolge abzuweisen. 6.
Das BFM hält zunächst für unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus Pakistan wieder an seinen Herkunftsort begeben habe. Eine Auseinandersetzung mit den wenig überzeugenden Argumenten der Vorinstanz für diese Einschätzung sowie den entsprechenden Einwänden in der Beschwerde kann aber unterbleiben, weil es dem Beschwerdeführer aus anderen Gründen nicht gelingt, eine Gefährdung
im
Sinne
von
Art.
3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
AsylG
darzutun.
Im
Zusammenhang
mit
den
geltend
gemachten
erlittenen
beziehungsweise drohenden Nachteilen stimmt das Gericht nämlich mit der Auffassung des BFM überein, wonach die Angaben des Beschwerdeführers unsubstanziiert ausgefallen seien. So gibt er in der freien Darstellung seiner Asylgründe noch in ganz allgemeiner Weise an, viele Leute seien aus B._______ geflohen, nachdem die Taliban im Süden Afghanistans erneut an die Macht gelangt und die Paschtunen ins Dorf zurückgekehrt seien. Wegen dieser Entwicklung habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten; sie habe befürchtet, er könnte dasselbe Schicksal wie sein Vater erleiden. Die Frage, ob er damit alle Gründe genannt habe, bejaht er (A6 S. 4 f.). Erst auf Nachfragen hin gibt er an, selbst konkret bedroht worden zu sein. Dabei bleiben aber seine Aussagen durchwegs oberflächlich und detailarm etwa wenn er auf die Frage, wann er konkret mit dem Tode bedroht worden sei, angibt, zum Schluss habe er gesehen, dass sein Leben in Gefahr sei, weshalb er geflohen sei. Auf erneute Rückfragen, was da konkret passiert sei, führt Seite 11
E-7625/2008
er wiederum nur aus, sein Vater sei verschollen, weshalb ihm die Mutter gesagt habe, er solle gehen, bevor auch ihm etwas passiere. Weitere Ausführungen erübrigen sich, wobei auf die entsprechenden Stellen im Protokoll verwiesen wird (A6 S. 6 f.). Dass er nicht nur bedroht, sondern sogar wiederholt massiv zusammengeschlagen worden sei, bringt er erst auf Beschwerdestufe vor. Wie unter E. 5 dargelegt, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass entsprechende Aussagen nicht protokolliert worden wären. Das entsprechende Vorbringen ist deswegen als nachgeschoben
und
unglaubhaft
zu
qualifizieren.
Insgesamt kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wie dies auch bei anderen Dorfbewohnern, möglicherweise aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara, geschehen sein mag von Dorfbewohnern paschtunischer Ethnie, worunter sich auch Taliban befunden haben mögen, bedroht und belästigt worden ist. Entsprechenden Eingriffen fehlt es aber sowohl an Intensität als auch an Gezieltheit, um als Nachteile im Sinne von Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Zusammenfassend bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Erkenntnis des BFM, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Gefährdung darzutun. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde oder der Replik einzugehen, weil sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. In diesen Punkten ist seine Beschwerde abzuweisen.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
Seite 12
E-7625/2008
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG) [1] |
||||||
| Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: [2] | ||||||
| im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; | ||||||
| von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; | ||||||
| von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung [4] oder nach Artikel 68 AIG [5] betroffen ist; oder | ||||||
| von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [7] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [8] betroffen ist. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [4] SR 101 [5] SR 142.20 [6] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [7] SR 311.0 [8] SR 321.0 [9] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). | ||||||
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Ausländer
[AuG,
SR
142.20]).
Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. | ||||||
| Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. [1] | ||||||
| Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. [2] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. [3] | ||||||
| Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
9.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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E-7625/2008
9.2. Nach der internationalen militärischen Intervention vom Oktober 2001 in Afghanistan hat die ARK, die bis Ende 2006 für die letztinstanzliche Beurteilung von Asylbeschwerden zuständig war, im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs drei Lageanalysen vorgenommen. Dabei beurteilte sie jeweils die Situation in verschiedenen Landesteilen Afghanistans differenziert.
9.2.1. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2003 bezeichnete sie die Sicherheitslage als instabil und die humanitäre und wirtschaftliche Situation als desolat. Am gravierendsten sei die Sicherheitslage in den Provinzen im Süden und im Osten des Landes, während im Norden ein Sicherheitsvakuum herrsche. Angespannt sei die Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und in weiteren Gebieten, die zum traditionellen Siedlungsgebiet der Hazara gehören; die humanitäre Lage dort sei zudem prekär, und eine Rückkehr erweise sich als existenzbedrohend. Mit erheblichem Spannungspotential sei schliesslich auch die Region Herat belastet, allerdings sei sie im Vergleich zu anderen Gebieten ruhiger. In der Stadt Kabul schliesslich sei die Sicherheitslage trotz wiederholter Anschläge relativ stabil, und auch die humanitäre und wirtschaftliche Situation sei im Vergleich zu jener in den anderen Landesteilen besser. Insgesamt liege in der Stadt Kabul im Unterschied zu anderen Gebieten des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt vor. Allerdings dränge sich aufgrund der äusserst schwierigen humanitären und wirtschaftlichen Situation eine sorgfältige Prüfung der individuellen Kriterien auf (EMARK 2003 Nrn. 10 und 30). 9.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 stellte die ARK Anfang 2006 eine Zunahme der allgemeinen Gewalt im Land seit Frühjahr 2005 und prekäre Situationen hinsichtlich des Sicherheitsniveaus in allen Provinzen fest. Zumutbar sei der Wegweisungsvollzug noch für Rückkehrer in Regionen Afghanistans, in denen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten mehr verzeichnet worden seien oder die nicht eine dauerhafte Instabilität aufwiesen, sofern die Personen aus diesen Regionen stammten und die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten restriktiven Voraussetzungen erfüllt seien. Gemeint waren die Provinz Kabul, die Provinzen nördlich der Hauptstadt (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul), die Regionen von Samangan, die nicht Teil des Hazarajat bildeten, sowie die Provinz Herat. 9.3. Das Bundesverwaltungsgericht beobachtet die Lage in Afghanistan fortlaufend. Es hat in seiner Rechtsprechung die von der ARK Seite 14
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vorgegebene Praxis weitergeführt, ohne bisher im Hinblick auf allfällige Unzumutbarkeitskriterien eine ausführlichere Lageanalyse vorzunehmen und zu veröffentlichen. Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist eine Aktualisierung vorzunehmen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten staatlicher und nichtstaatlicher Körperschaften aus dem In- und Ausland und internationaler Organisationen sowie unzählige ausländische und inländische Presseberichte konsultiert. Namentlich aufgeführt werden hier jeweils unter Angabe der Referenznummer nur die im Urteil zitierten Quellen:
[1] UK Border Agency: Afghanistan. Country of Origin Report (COI), 5. 11. 2010.
[2] Congressional Research Service (CRS) Report, Afghanistan, Post Taliban Governance, Security and U.S. Policy, 18.2.2011. [3] Spiegel Online, Taliban Anschlag in Kunduz, Selbstmordattentäter tötet Dutzende Menschen, 14.3.2011.
[4] UNODC (United Nations Office on Drugs and Crime), Afghanistan Opium Survey 2007; Süddeutsche Zeitung, Entführungen in Afghanistan häufen sich, 25.7.2007.
[5] Wall Street Journal, Taliban Now Winning, 10.8.2009. [6] IWPR (Institute for War & Peace Reporting), Ethnic clashes hit Faryab, 2.10.2009.
[7] ICOS (The International Council on Security and Development), Press Release, Eight years after 9/11 Taliban now have a permanent presence in 80 % of Afghanistan, 10.9.2009.
[8] The Times, Afghanistan is hard all the time, but it's doable, 18.9.2009.
[9] UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan), Afghanistan, Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009, Januar 2010 und 2010, März 2011. [10] Die Zeit, Obamas Endspurt, Amerikas Präsident reicht den Krieg weiter an die Afghanen. Aber erst einmal will er ein bisschen siegen, 3.12.2009.
[11] Spiegel Online, Wunschkonzert in Kabul, 20.7.2010; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 21.1.2010, Ohne gute Optionen, Die Schwierigkeiten einer Konfliktbeendigung in Afghanistan. [12] CNN, Pentagon plans troops to target roadside Afghanistan bombs, 11.9.2009.
[13] Frankfurter Allgemeine Zeitung, Irakisches Licht, afghanischer Schatten. Im Zweistromland sinken die Opferzahlen, doch am Hindukusch steigen sie, 5.1.2010.
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[14] Zeit Online, Afghanistan vor seinem Schicksalsjahr, 29.12.2010. [15] UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees), Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 17.12.2010. [16] Spiegel Online, Viele Tote bei Selbstmordanschlag nahe Kunduz, 21.2.2011.
[17] Heidelberg Institute for International Conflict Research, Conflict Barometer 2009, Number of highly-violent conflicts decrease, but no reason to signal the all-clear, 15.12.2009.
[18] IRIN (Integrated Regional Information Networks), Growing insecurity in Kabul, 9.9.2009.
[19] UK Home Office, Afghanistan, detaillierte Auflistung der Hauptvorfälle in und um Kabul: COI Report, 16.11.2009. [20] NZZ, Mehr Macht für Kabul, 23.3.2011.
[21] Focus Online, Sicherheitslage in Afghanistan hat sich deutlich verschlechtert, 12.10.2010; NZZ Online, Rotes Kreuz schlägt Alarm wegen Lage in Afghanistan, 12.10.2010
9.4. Vorab ist auf die sich aus dem spezifischen Charakter des Konflikts in Afghanistan ergebenden Schwierigkeiten bei der Erfassung und Beurteilung der Situation im Land hinzuweisen. Im Verlaufe der vergangenen Jahre haben sich immer wieder Provinzen oder Distrikte, die zuvor über längere Zeit hinweg als einigermassen stabil gegolten hatten, innerhalb weniger Monate zu stark umkämpften Regionen gewandelt mit entsprechenden Konsequenzen für die dort lebende Zivilbevölkerung. Auch die gegenteilige Entwicklung stark umkämpfte Gebiete, die, meist zufolge einer Konsolidierung durch die in dieser Region siegreich gewesene Kriegspartei, ruhiger geworden sind konnte beobachtet werden. Bis heute sind die Geschehnisse dauernd im Fluss, und die Lage ist in hohem Mass unbeständig und unberechenbar. Das hat unter anderem mit den komplexen Ursachen und den zahlreichen, den Konflikt in Afghanistan beeinflussenden Faktoren zu tun, auf die nur ansatzweise verwiesen werden kann, wobei der ethnische Faktor, der eine bedeutende Rolle spielt, fast ganz ausgeklammert wird. Hinzu kommt, dass die Berichterstattung bezüglich vieler Regionen und Provinzen äusserst mangelhaft und oft widersprüchlich ist, womit auch der Wissensstand beschränkt bleibt. Dazu trägt nebst der wegen hoher Sicherheitsrisiken schweren Zugänglichkeit der Informationen aus vielen Gebieten bei, dass im Verlaufe der letzten drei Jahre Journalisten vermehrt eingeschüchtert, schikaniert oder gar Zielscheibe von gewalttätigen Übergriffen seitens verschiedener am Konflikt beteiligter Seite 16
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Akteure geworden sind. Aussagen zur Sicherheitslage in einzelnen Provinzen oder gar Distrikten können heute mehr denn je stets nur Momentaufnahmen sein. In den zahlreichen zur Erstellung dieses Urteils konsultierten Quellen sind länger- oder auch nur mittelfristige Prognosen zur Entwicklung der Lage in Afghanistan kaum zu finden; und wenn es sie gibt, sind sie äusserst vorsichtig formuliert und fallen überwiegend düster aus. Ein gewichtiger Unsicherheitsfaktor ist dem Paradoxon zuzuschreiben, dass einerseits über weite Teile Afghanistans hinweg die schlechteste Sicherheitslage seit 2001 besteht, und anderseits der Abzug der internationalen Truppen geplant und der vorläufige Fahrplan zum Truppenabzug sowie zur Übergabe der Kontrolle an die Armee und Polizei Afghanistans bekanntgegeben worden ist. Unter diesen Umständen beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die knappe Darstellung der Entwicklung der Situation in Afghanistan seit dem letzten publizierten ARK-Urteil bis zum heutigen Datum und der aktuellen Situation in der Hauptstadt Kabul. Darauf wird die aktuelle Situation im Land jener in der Hauptstadt Kabul gegenübergestellt. Abschliessend wird geprüft, welche Schlüsse daraus für
die
Wegweisungsvollzugspraxis
hinsichtlich
afghanischer
Staatsangehöriger im Allgemeinen und konkret für den Beschwerdeführer zu ziehen sind. Auf eine weitere Differenzierung nach Provinzen oder gar Distrikten wird angesichts des Umstandes, dass sich die Sicherheitslage seit 2006 über immer weitere Gebiete Afghanistans hinweg, inklusive die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen, verschlechtert hat und im heutigen Zeitpunkt in besonderem Masse unvorherseh- und unberechenbar ist, verzichtet, zumal sich im hier zu beurteilenden Verfahren die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative ausser bezüglich Kabul nur noch im Hinblick auf Mazar-i-Sharif stellen könnte. Da in casu aber ein Ausweichen nach Mazar-i-Sharif bereits wegen ungenügender Anknüpfungspunkte ausscheidet, erübrigt sich eine weitergehende Auseinandersetzung auch mit der dortigen Situation. 9.5. Die Gewaltakte in Afghanistan gehen im Wesentlichen von vier Quellen aus: von den Aufständischen, von regionalen Kriegsherren und Kommandierenden ihrer Milizen, von kriminellen Gruppierungen und von den im Kampf gegen Aufständische engagierten afghanischen und ausländischen Sicherheitskräften.
9.5.1. Auf Seiten der Aufständischen sind drei Hauptgruppen aktiv: die Taliban der Quetta Shura, das Haqqani-Netzwerk und die Islamische Seite 17
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Bewegung Guldbuddin Hekmatyars (Hezb-e Islami). Ab 2006 werden, insbesondere im Norden Afghanistans, zunehmend auch transnationale Organisationen wie die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische Jihad-Union und die al-Qaida aktiv. Alle diese Gruppierungen verfolgen zwar unterschiedliche strategische Ziele, arbeiten aber taktisch eng zusammen. Diese Kooperation, verbunden mit dem Umstand, dass die ausländischen Kämpfer ihre Basen im angrenzenden Ausland haben, ermöglicht es den Aufständischen, auch schwere Verluste schnell und effektiv auszugleichen.
9.5.2. In vielen Regionen Afghanistans, insbesondere im Norden und Westen des Landes, üben Stammesführer und frühere Kriegsherren nach wie vor eine grosse Macht über Territorien und die dort ansässige Bevölkerung aus und wenden Gewalt an, um ihre Kontrolle zu behalten. Diese lokalen Kriegsherren und ihre Milizen agieren weiterhin in einem Klima der Straffreiheit, zumal die Zentralregierung unter Präsident Karzai namentlich in den Regionen, wo nicht-paschtunische Minderheiten überwiegen, von deren Goodwill und ihrer Kooperationsbereitschaft und teilweise auch in wirtschaftlicher Hinsicht abhängig ist. Mittels entsprechender Abkommen mit den früheren Kriegsherren aller ethnischen Gruppen hat Hamid Karzai denn auch im Sommer 2009 letztlich erfolgreich versucht, seine Wiederwahl zu sichern. Diese Situation von Interdependenzen verkompliziert eine Stabilisierung des Landes insofern, als in der Bevölkerung Ressentiments gegen diese früheren Kriegsherren weit verbreitet sind und das ohnehin geringe Vertrauen in die Regierung in Kabul damit weiter geschwächt wird. 9.5.3. Kriminelle Netzwerke existieren seit langem über ganz Afghanistan hinweg. Sie sind vor allem im Drogen-, Waffen- und Menschenhandel tätig, wobei die hohen Erträge aus dem Drogenhandel und das Fehlen einer effektiven staatlichen Ordnung eine Zunahme dieser kriminellen Machenschaften seit 2001 begünstigt haben. Insbesondere bei den Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergangenen Jahren stark angestiegen ist, arbeiten die kriminellen Banden mit den Aufständischen zusammen, und oftmals auch mit korrupten Polizisten. Die afghanische Polizei erweist sich bisher als unfähig oder nicht willens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese Art von organisierter Kriminalität vorzugehen.
9.5.4. Den Aufständischen stehen die afghanischen Sicherheitskräfte und ihre internationalen Verbündeten (ISAF und OEF [Operation Enduring Seite 18
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Freedom]) mit aktuell rund 140 000 Mann gegenüber (vgl. BBC News South Asia, 18. November 2010).
Die USA stellen dabei mit 90'000 Soldaten unter dem ISAF-Mandat der NATO und 36'000 Soldaten im Rahmen der OEF den grössten Anteil der internationalen Truppen (Stand, März 2011, auf: www.isaf.nato.int). Sie kämpfen unter dem Kommando von General David Petraeus mit Truppenangehörigen aus rund 50 weiteren Staaten gegen den schwersten Anstieg von Gewalt seit dem Einmarsch der US-Truppen im Jahr 2001. ISAF-Truppen sind aber auch an der Ausbildung der afghanischen Sicherheitskräfte und am Wiederaufbau der zivilen Infrastruktur in Afghanistan beteiligt basierend auf der allgemein verbreiteten Einsicht, dass die soziale und wirtschaftliche Entwicklung in Afghanistan zwar massgeblich von der Sicherheitslage abhängt, umgekehrt aber auch die Sicherheitslage direkt mit Fortschritten in einer Verbesserung der humanitären Lage zusammenhängt. Die afghanische Armee (ANA) ist im Verlaufe der letzten Jahre deutlich professioneller geworden und hat beim Versuch einer Stabilisierung des Landes an Bedeutung gewonnen. An rund 90 % aller Kampfhandlungen ist die ANA inzwischen beteiligt. Bis im Oktober 2011 soll sie eine Stärke von 171'600 Mann erreichen. In Kabul wurde die Verantwortung für die Sicherheit von den italienischen Truppen bereits 2008 an die ANA übergeben. Dennoch sind noch erhebliche Schwachpunkte in der ANA vorhanden. Die Desertationsrate ist mit mindestens 20 % hoch, weitere Probleme liegen in bedeutsamen Führungsschwächen, inadäquater Logistik und ungenügender Ausrüstung [1 und 2]. Experten befürchten deshalb eine Überforderung der ANA nach dem Abzug der internationalen Truppen und damit zusammenhängend eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage. Die jüngsten Anschläge der Taliban auf Rekrutierungszentren der ANA in Nordafghanistan bedeuten einen weiteren Rückschlag für das Konzept des Aufbaus der afghanischen Armee. Ein NATO-Offizier aus dem Hauptquartier in Kabul meint zum schwersten Anschlag in diesem Jahr in Kunduz vom 14. März 2011: "Wenn die Taliban dieses Jahr noch konzentrierter die afghanische Armee attackieren, wird der Aufbau der Truppe zweifelsohne gebremst" [3].
Nicht von gleichem Ausmass wie bei der ANA sind die Fortschritte beim Aufbau einer nach rechtsstaatlichen Prinzipien funktionierenden und professionell handelnden Polizei (Afghan National Police; ANP). Gemäss Seite 19
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dem Fortschrittsbericht der Deutschen Bundesregierung dürfte zwar auch die ANP die an der Londoner Konferenz von 2010 vereinbarte Stärke von 134'000 Mann zeitgerecht auf Oktober 2011 erreichen. Nach wie vor sind aber Korruption und eine mangelhafte Infrastruktur Hauptgründe für die geringe Fähigkeit der ANP, die Verfassung und die staatlichen Gesetze umzusetzen.
9.6. Im Folgenden wird die Entwicklung der Situation in Afghanistan mit Fokus auf die Sicherheitslage für die Jahre 2006 bis 2008 (E. 9.6.1) und für das Jahr 2009 (E. 9.6.2) skizziert.
9.6.1. Ab 2005 erfolgt eine kontinuierliche Gewaltzunahme und Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan. Der im Süden und Osten des Landes hauptsächlich von den Taliban, dem HaqqaniNetzwerk und der Hezb-e Islami getragene Aufstand entbrennt 2006 mit Wucht. Nach heftigen Kämpfen übernimmt die NATO im Oktober 2006 die Verantwortung für die Sicherheit in ganz Afghanistan, das Mandat der ISAF
wird
auf
das
gesamte
Land
ausgedehnt.
Im Frühjahr 2007 beginnen die NATO-Truppen und die afghanischen Streitkräfte mit der "Operation Achilles", der bis dahin grössten Offensive gegen die Aufständischen im Süden des Landes, und es kommt zu schweren Kämpfen. Auch in nordwestlichen Gebieten, wo sich regionale Kriegsherren und ausländische Einsatzkräfte der ISAF gegenüberstehen, finden vermehrt eigentliche Gefechte statt. Selbstmordanschläge häufen sich, namentlich im Grossraum Kabul. UN-Berichten zufolge erreicht die Opium-Produktion, die zur Finanzierung der Aufständischen beiträgt, ein Rekordhoch, und es entsteht eine eigentliche Entführungsindustrie [4]. Den drei Hauptgruppierungen des Aufstandes im Süden und Osten des Landes ist es inzwischen gelungen, ihre Strukturen zu festigen und sich mit dem bisher lokalen Aufstand im Raum Kunduz, wo nebst lokalen Taliban auch die Islamische Bewegung Usbekistans, die Islamische Jihad-Union
und
die
al-Qaida
operieren,
zu
verbinden.
Ab 2008 leiten die Aufständischen deutlich mehr personelle, materielle und finanzielle Ressourcen nach Nordafghanistan, mit der Folge, dass dort der Aufstand eskaliert. Im Süden, Osten und Westen Afghanistans regieren die Taliban inzwischen mehrheitlich. Die Aufständischen versuchen aber auch, vormals relativ ruhige Gebiete Zentralafghanistans wie etwa die Provinzen Logar, Wardak, Paktia sowie die Provinz Herat im Westen des Landes zu destabilisieren, was ihnen mit Seite 20
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zunehmend technisch ausgereiften Angriffen auch gelingt. Direkte Attacken auf Hilfsorganisationen nehmen zu. Der UN-Generalsekretär bezeichnet das Jahr 2008 als das blutigste und gewalttätigste seit Beginn des Krieges 2001 und stellt fest, dass 31 % mehr Vorfälle als 2007 registriert worden sind. Gemäss Angaben der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC) habe die Eskalation der Gewalt im Jahr 2008 40 % mehr Opfer gefordert unter der Zivilbevölkerung als im Vorjahr. Diese Situation bewegt das UNHCR im Oktober 2008 dazu, den Grossteil des Landes für unsicher zu erklären. 9.6.2. Für das Jahr 2009 werden die politischen Entwicklungen kurz umrissen (E. 9.6.2.1), bevor auf die weitere Entwicklung der Sicherheitslage im Land eingegangen wird (E. 9.6.2.2). 9.6.2.1 Auf internationaler Ebene nehmen Ende März 2009 80 Staaten an der internationalen Konferenz zu Afghanistan in Den Haag teil. Am 1. Dezember 2009 präsentiert Präsident Barack Obama seine neue Afghanistan-Strategie: Bis im Sommer 2010 will die USA rund 30'000 zusätzliche Soldaten nach Afghanistan schicken; der Rückzug der Truppen soll ab Mitte 2011 einsetzen. Von den NATO-Verbündeten erwartet Barack Obama, dass sie weitere 10'000 Soldaten an den Hindukusch entsenden. In der Folge verspricht die NATO am 5. Dezember 2009, 7'000 zusätzliche Soldaten zu stellen. Die Ziele bleiben die selben: Das Vorrücken der Taliban soll gestoppt, die Zivilbevölkerung besser geschützt, der Druck auf die afghanische Regierung, bei der Regierungsführung und den Sicherheitskräften effizienter zu werden, soll erhöht und das Vorgehen gegen die al-Qaida in Pakistan beschleunigt werden. Am 8. Oktober 2009 bringt der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis über die Sicherheitslage in Afghanistan und die hohe Anzahl ziviler Opfer zum Ausdruck, ordnet eine Ausweitung des NATO-Einsatzes an, fordert die Mitgliedsstaaten zur Erbringung weiterer Ressourcen auf und
verlängert
den
ISAF-Einsatz
um
ein
Jahr.
In Afghanistan finden am 20. August 2009 Präsidentschaftswahlen statt, und am 2. November 2009 wird Hamid Karzai als deren Sieger erklärt. Trotz erheblicher Zweifel an der demokratischen Legitimität zwei Monate nach der Wahl hat die UNO einen Wahlbetrug grösseren Ausmasses eingeräumt wird Hamid Karzai nach der wegen Rückzugs des einzigen verbliebenen Gegenkandidaten abgesagten Stichwahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) in Afghanistan zum Wahlsieger
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erklärt und in der Folge auch weltweit als Präsident Afghanistans anerkannt.
9.6.2.2 Die vielfach geäusserte Hoffnung auf eine Beruhigung der Lage nach den Präsidentschaftswahlen zerschlägt sich, die Sicherheitslage verschlechtert sich sogar weiter. Die Anschläge der Aufständischen verlaufen immer folgenschwerer. Während früher die internationalen Truppen meist aus dem Hinterhalt überfallen worden sind, werden zunehmend Selbstmordanschläge verübt und Sprengfallen am Strassenrand errichtet. Bereits am 10. August 2009 warnt der damalige Kommandeur der ISAF, General McChrystal, dass die Taliban ihren Einfluss über ihre traditionellen Hochburgen im Süden und Osten des Landes hinweg auf den Norden und den Westen ausgeweitet hätten [5]. Ein wesentlicher Faktor für die zunehmende Instabilität in den Provinzen im Norden Afghanistans ist in der steigenden strategischen Bedeutung der Region für die internationalen Streitkräfte zu erblicken. Die neue Versorgungsroute zieht die Aufmerksamkeit der Aufständischen, die sich im Norden insbesondere aus den Taliban und der Hezb-e Islami, denen sich usbekische und turkmenische Kämpfer angeschlossen haben, zusammensetzen, auf sich. Experten schätzen zudem, dass der ethnische Faktor gerade in den Nordprovinzen auf die sich zusammenbrauende Gewaltsituation extrem destabilisierend wirkt [6]. Auch im Westen, wo die Aufständischen enge Verbindungen zu mächtigen organisierten kriminellen Gruppen haben, insbesondere solchen, die in den Drogenhandel über den Iran involviert sind, nehmen die Anschläge dramatisch zu. Das gilt auch für die Stadt Herat. Den Taliban gelingt es zudem, den Verkehr auf der Strasse von Helmand nach
Herat
zu
unterbrechen.
Nach Einschätzung des ICOS haben die Taliban im Grossteil Afghanistans wieder Fuss gefasst und verfügen, so das in London ansässige Institut am 10. September 2009, in rund 80 % des Landes über eine ständige Präsenz [7]. In einer Rede vor Sicherheitsexperten in London am 18. September 2009 weist General David Petraeus, der damalige Chef des US-Zentralkommandos für den Irak und Afghanistan (seit Juli 2010 Kommandant der US-Streitkräfte in Afghanistan und der ISAF), darauf hin, dass die Gewalt am Hindukusch im Vergleich zum Vorjahr um 60 % gestiegen sei [8]. Noch nie seit der Niederlage des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wird, laut Jahresbericht der UNAMA [9], eine so hohe Zahl an Verletzten und Getöteten in der Zivilbevölkerung verzeichnet. Hinzu kommt, dass die steigende Präsenz der Seite 22
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Aufständischen auch die humanitäre Arbeit in bisher zugänglichen Regionen zunehmend beschränkt oder verunmöglicht. Das UNHCR und nichtstaatliche Organisationen äussern ihre Besorgnis über die Verschlechterung der Sicherheitslage. Gewichtige Stimmen bezweifeln öffentlich, dass die Strategie der internationalen Truppen erfolgreich sein wird Bruce Riedel beispielsweise, ein früherer Berater Präsident Obamas bei der Ausarbeitung seiner neuen Strategie für die Region, erwartet eine Niederlage der USA in Afghanistan; alle Indikatoren und Statistiken würden zeigen, dass die Dynamik vollständig zu Gunsten der Taliban verlaufe (in: The Jamestown Foundation, The Changing Strategic Gravity of Al Qaeda, 9.12.2009).
9.7. Beim Beschrieb der Entwicklung der Lage in Afghanistan seit 2010 werden erneut zunächst die Ereignisse auf politischer Ebene umrissen (E. 9.7.1). Danach folgt die Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan seit 2010 im Allgemeinen (E. 9.7.2 - 9.7.4) und für die Stadt Kabul, unter Einbezug humanitärer Aspekte, im Besonderen (E. 9.7.5 - 9.7.6). 9.7.1. Die am 28. Januar 2010 an der Afghanistan-Konferenz von London gefassten Beschlüsse bestätigen, dass es für die in Afghanistan engagierten internationalen Kräfte nur noch um eine Strategie des Rückzugs geht. Der Fokus liegt auf einer beschleunigten Ausbildung afghanischer Soldaten und Polizisten. Dazu stocken die ISAF-Staaten 2010 die Zahl ihrer Soldaten zunächst massiv auf, bevor sie ab Mitte 2011 mit deren Abzug beginnen wollen. Mit der schrittweisen Übergabe der Verantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte Präsident Karzai gab vor kurzem bekannt, die Sicherheitsverantwortung für drei Provinzen und vier Städte solle ab Juli 2011 der afghanischen Armee übergeben werden [20] wollen sich die ISAF-Teilnehmerstaaten die Basis für die Abzugsperspektive schaffen. Eine günstige Prognose hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan auf den Zeitpunkt des Abzugs hin oder auf mittlere Frist ergibt sich daraus nicht [3, 10 und 11]. Die Parlamentswahl vom 18. September 2010 wird, wie bereits die Präsidentschaftswahl im Jahr zuvor, von Wahlbetrug überschattet. Inzwischen hat zwar Präsident Karzai dem Druck der USA, der UNO und der Abgeordneten zur Durchführung der konstituierenden Sitzung des Parlaments nachgegeben, und diese hat am 26. Januar 2011 stattgefunden. Die Untersuchung der massiven Betrugsvorwürfe ist aber noch nicht abgeschlossen, zumal die Wahlbeschwerdekommission (ECC) und die unabhängige Wahlkommission (IEC) die Zuständigkeit des von Seite 23
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Präsident Karzai eingesetzten Sondertribunals bestreiten. Insgesamt hat die Regierung Karzai in der Bevölkerung viel an Vertrauen eingebüsst. Seitens afghanischer Bürger- und Menschenrechtsorganisationen wird heftige Kritik laut, als an hochdotierten Friedensgesprächen mit Taliban und Hezb-e Islami im Oktober 2010 zahlreiche in Kriegsverbrechen verwickelte frühere Kriegsherren einbezogen werden. In ihrem Fortschrittsbericht vom Dezember 2010 kritisiert auch die Deutsche Bundesregierung, dass der "Wille der afghanischen Regierung, eine transparente und politischer Einflussnahme enthobene Verwaltung aufzubauen" noch immer zu gering sei. Auch die internationale Präsenz habe noch nicht genug an dem fehlenden staatlichen Gewaltmonopol, der Korruption, der mangelnden Entschlossenheit, den willkürlichen Entscheidungsprozessen und den unzureichenden personellen Kapazitäten ändern können. Von Fortschritten in diesen Bereichen werde aber die Legitimität der Regierung gegenüber der Bevölkerung abhängen. Auf der anderen Seite lancieren die Taliban 2010 eine sogenannte "Siegeskampagne". Der Anführer der Taliban-Fraktion Quetta Shura, Mullah Omar, erlässt am 1. Juli 2010 entsprechende Richtlinien: Angriffe auf die Koalitionstruppen wo und wann immer möglich, Gefangennahme oder Tötung von afghanischen Bürgern, die die Koalitionstruppen oder die afghanische Regierung unterstützten, Gefangennahme oder Tötung afghanischer Frauen, die die Koalitionstruppen unterstützen oder ihnen Informationen lieferten, Rekrutierung all jener, die Zugang zu den Koalitionstruppen und zur Beschaffung weiterer schwerer Waffen haben. Zwar sind die Taliban in der afghanischen Bevölkerung nicht populär. Die Frustrationen über die erfolglose Regierung Karzai und das fehlende Vertrauen in eine Verbesserung, zusammen mit der vorherrschenden Überzeugung, dass ein Sieg der Taliban nach dem Abzug der internationalen Kräfte unausweichlich sei, stärkt die Aufständischen. 9.7.2. Auch das Jahr 2010 wird zum dritten Mal in Folge zum bisher blutigsten Jahr seit der Vertreibung der Taliban im Jahr 2001; sowohl bei den internationalen Truppen als auch in der Zivilbevölkerung stellt die Todesrate einen traurigen Rekord dar. Für zwei Drittel der Getöteten seien die Aufständischen verantwortlich, für einen Drittel die internationalen und afghanischen Sicherheitskräfte (vgl. Agence France Presse, Conflict afghan: plus de 2400 civils tués en 2010). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) spricht von einer "dramatischen" Verschlechterung der Sicherheitslage: Im Verlauf des Jahres seien weit mehr Menschen mit Kriegsverletzungen in die Krankenhäuser in Afghanistan eingeliefert worden als im Jahr zuvor; die Seite 24
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steigende Anzahl bewaffneter Gruppen erschwere die Arbeit des IKRK; auch die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Medikamenten sei durch die prekäre Sicherheitslage erschwert, weshalb Kinder an eigentlich heilbaren Krankheiten sterben, schwangere Frauen immer öfter die Geburt ihres Kindes nicht überleben und gesunde Männer einfachen Infektionen erliegen würden [21]. Die Entführungen steigen um 87 % gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA, Press Conference, 9. März 2011). Der Security Council zeigte sich nach einer Fact-Finding-Mission im Juni 2010 besorgt über immer komplexere Selbstmordattacken der Aufständischen, die Erhöhung auf beinahe das Doppelte bezüglich des Einsatzes improvisierter Sprengkörper und gezielter Anschläge auf Zivilisten sowie die hohe Anzahl politischer Morde, welche die politischen Fortschritte überschatten. Auch im Norden eskaliert die Gewalt weiter. Betroffen von schwierigen Sicherheitsverhältnissen sind besonders auch die Strassenverkehrsadern in Afghanistan, was die Bewegungsfreiheit der Zivilbevölkerung massiv einschränkt oder verunmöglicht und die ohnehin schon schwierige humanitäre Situation stark belastet. Zwar sind bei der Infrastruktur Fortschritte gemacht worden. So ist inzwischen der grösste Teil der sogenannten Ringstrasse, der ganz Afghanistan verbindenden Hauptverkehrsader, wieder instand gesetzt. Oftmals ist sie allerdings aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht oder nur mit hohem Sicherheitsrisiko nutzbar, weshalb Flugreisen an Attraktivität gewinnen. Diese sind jedoch für den grössten Teil der Bevölkerung nicht erschwinglich. Gemäss verschiedenen Berichten hat die Zahl der am Strassenrand verborgenen selbstgebauten Sprengsätze im Verlauf der vergangenen Jahre stetig zugenommen (Zunahme der entlang von Strassen gelegten Minen seit 2007 um 350 Prozent [12, 13]). Dieser Trend geht auch heute weiter und wird von den Schweizerischen Vertretungen in Kabul und Islamabad bestätigt. 9.7.3. Im Verlaufe der jüngsten Monate sind die Aufständischen zwar lokal aus bestimmten Gebieten im Süden, im Osten und auch im Norden Afghanistans zurückgedrängt worden. Dieser Territoriumsgewinn der internationalen und staatlichen Truppen wird aber vorab auf einen deutlich stärkeren Einsatz der internationalen Streitkräfte zurückgeführt, so unter anderem auf die zu Jahresbeginn 2011 gestartete zivilmilitärische Operation "Omid". Inwiefern diese regionalen Erfolge in der Aufstandsbekämpfung für die nahe Zukunft und erst recht für die Zeit nach dem Abzug der internationalen Truppen von Dauer sein werden, ist zweifelhaft. Experten erwarten keine Besserung, sondern gehen im Seite 25
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Gegenteil davon aus, dass 2011 noch schlimmer als das Vorjahr werden könnte, da dann die im Schnellverfahren ausgebildeten afghanischen Sicherheitskräfte den erfahreneren Taliban- und Haqqanikämpfern im Bodenkampf weitgehend allein gegenüberstehen werden [3, 14]. Die für eine Stabilisierung der Lage wichtigen Erfolge bei einer politischen Verständigung mit den Oppositionskräften sind bisher nicht eingetreten oder sie sind noch wenig aussagekräftig. Zwar haben laut verschiedenen Berichten gewisse Teile bewaffneter Gruppen ihre Waffen niedergelegt. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Versuch des an der Peace Jirga vom Juni 2010 etablierten "High Council for Peace", Friedensgespräche mit den Taliban einzuleiten, zurückgewiesen [15]. Schliesslich deuten bereits erste Anzeichen darauf hin, dass die düsteren Aussichten auf noch mehr Gewalt im laufenden Jahr zutreffend sein könnten. Nach einem Selbstmordanschlag in der Provinz Kunduz Ende Februar 2011, bei dem es mindestens 28 Tote und bis zu 50 Verletzte gab, alles Zivilisten, befürchten die lokalen Sicherheitsbehörden, dass der schwere Angriff "eine Art Startschuss für neue Gewalt" in Nordafghanistan sein könnte. Aus Erfahrung wissen die Behörden, dass die Taliban die Wintermonate nutzen, um sich neu auszurüsten und um Selbstmordattentäter auszubilden. Auch die Bundeswehr, die in Imam Saheb nur selten zu sehen sei, befürchtet eine solche Frühlingsoffensive [16]. Am 14. März 2011 kommt es zum im laufenden Jahr schwersten Selbstmordanschlag mit mindestens 36 Toten in der Innenstadt von Kunduz; die Taliban bekennen sich umgehend zu der Tat [3]. 9.7.4. Zusammenfassend ergibt sich ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. In Afghanistan herrscht, hierin sind sich die Experten einig, Krieg. Zu diesem Ergebnis kommt beispielsweise das Heidelberger Institut für Internationale Konfliktforschung bereits in seinem Conflict Barometer 2009 : Von den 365 Konflikten, die allein für das Jahr 2009 beobachtet und analysiert wurden, werten die Politikwissenschaftler 31 als "hochgewaltsam" mit massivem Einsatz von organisierter Gewalt und nachhaltigen Zerstörungen; 7 dieser "hochgewaltsamen" Konflikte werden als Kriege eingestuft, darunter jener in Afghanistan [17]. Die Prognosen, so zaghaft sie auch gemacht werden, versprechen nichts Gutes. Auch die Schweizerische Vertretung in Islamabad stuft die Situation generell als kritisch ein und rechnet in den nächsten Jahren mit vermehrten gewaltsamen Konflikten in allen Regionen des Landes.
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9.7.5. Bezüglich der Hauptstadt Kabul, wo ein Fünftel der Bevölkerung Afghanistans lebt, verschlechtert sich die Sicherheitslage parallel zu jener in fast allen Gebieten Afghanistans bis 2009 ebenfalls weiter. Trotz immer schärferen
Sicherheitsmassnahmen
nehmen
Bombenanschläge,
Selbstmordattentate und Raketenbeschuss zu, und zahlreiche zivile Tote und Verletzte sind zu beklagen [18, 19]. Am 18. Januar 2010 gelingt den Aufständischen ein Anschlag auf mitten im Zentrum der Hauptstadt gelegene Regierungsgebäude, wobei die Gefechte stundenlang dauern. Auch während des ganzen Jahres 2010 und bis heute kommt es regelmässig zu Anschlägen in der Hauptstadt. Gemäss verschiedenen Berichten sind sie allerdings dort, im Vergleich mit zahlreichen anderen Gebieten Afghanistans, im Verlauf des letzten Jahres nicht weiter angestiegen. In ihrem Fortschrittsbericht hält die deutsche Bundesregierung fest, die Sicherheitslage habe sich seit 2006 erheblich verschlechtert, dies gelte auch für den Verantwortungsbereich der Bundeswehr im Norden. Demgegenüber gehöre der Bereich der Hauptstadt Kabul trotz vereinzelter spektakulärer Anschlägen weiterhin zu den relativ stabilen Landesteilen. Am 4. Januar 2011 berichtet Reuters: "Anschläge in Kabul kommen selten vor. Dennoch ist die Gewalt in ganz Afghanistan auf dem schlimmsten Stand, seitdem die USTruppen die radikal-islamischen Taliban 2001 gestürzt haben (Reuters, Ein Toter bei Bombenexplosion im Zentrum Kabuls, 4.1.2011). Der Schweizer Botschafter in Islamabad hält in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2011 fest, es gebe in Kabul Quartiere, die kaum von Anschlägen betroffen seien. Zu dieser relativ besseren Sicherheitslage in Kabul trägt massgeblich bei, dass dort die afghanischen Sicherheitskräfte besser in der Lage sind, Verantwortung zu übernehmen; sie ist ihnen für das Stadtgebiet inzwischen von den internationalen Kräften auch bereits formell übergeben worden. In der Hauptstadt befindet sich eines von insgesamt sechs Regionalkommandos der Polizei, und eine eigene Polizeieinheit ist zuständig zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Afghan National Civil Order Police). Hinzu kommt eine eigene Kampfeinheit der afghanischen Armee für Kabul (Capital Division), welche verantwortlich für die Sicherheit zeichnet. Teile des 201. Armeekorps sind in Kabul stationiert. Nach wie vor patrouillieren aber auch ausländische Truppen in Kabul: Nebst dem Hauptquartier der ISAFMission mit rund 3500 Soldaten (US-Kommando) ist eines der fünf Regionalkommandos der ISAF mit ungefähr 5000 Soldaten dort stationiert. Nach den Angriffen vom Januar 2010 verstärkt die Polizei die Sicherheitsmassnahmen weiter und errichtet zusätzliche Checkpoints. Es Seite 27
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kommt vermehrt zu Festnahmen, teilweise können geplante Anschläge verhindert werden. Den Sicherheitskräften gelingt es offenbar, für die Bevölkerung von Kabul ein vergleichsweise sicheres Umfeld zu schaffen. Sogar während der Parlamentswahlen bleibt Kabul dank scharfer Sicherheitsmassnahmen relativ sicher (u.a. The ANSO Report, 1-15 May und 1-15 July 2010). Dies entspricht der neuen US-Strategie, insbesondere die städtische Zentren zu sichern und so das Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte zu stärken (RadioFreeEurope, Kabul Attack Highlights Competing U.S., Taliban Urban Strategies, 19.1.2010). 9.8. Was die humanitäre Lage betrifft, so gilt Afghanistan als eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz gewissen Fortschritten in wirtschaftlichen und sozialen Bereichen seit 2001 (auf tiefem Niveau) belegt es mit dem 181. Rang den vorletzten Platz beim Human Development Index (HDI 2009). Ein Grossteil der Bevölkerung befindet sich auch 2010 noch in einer humanitären Notlage. Desolate oder zerstörte Infrastruktur, mangelnde Möglichkeiten zum Lebensunterhalt, hohe Lebensmittelpreise und fehlender Zugang zu einer funktionierenden Gesundheitsversorgung sind für die Menschen die grössten Probleme. Wiederkehrende Naturkatastrophen und die schlechte Sicherheitslage wirken sich negativ aus. Dadurch wird für die humanitären Akteure der Zugang zu den am stärksten betroffenen Bevölkerungsteilen eingeschränkt oder gar verunmöglicht.
Ein
vordringliches
Problem
bleibt
die
Trinkwasserversorgung; die Mehrheit der Bevölkerung hat noch immer keinen Zugang zu sauberem Wasser. Noch prekärer ist die Situation bei der sanitären und der medizinischen Versorgung. Ende 2009 erreicht Afghanistan laut UNICEF die höchste Kindersterblichkeitsrate der Welt. Laut der Organisation ist Afghanistan das gefährlichste Land, in dem ein Kind zur Welt kommen kann; Mädchen sind dabei besonders gefährdet. In allen humanitären Bereichen gibt es allerdings erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten. Während in den Städten inzwischen immerhin knapp über die Hälfte der dort lebenden Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, sind es auf dem Land nicht einmal ein Fünftel der Menschen. Auch in den Städten haben allerdings nur gerade rund ein Fünftel der Menschen Zugang zu hygienischen sanitären Anlagen gegenüber knapp 1 % der Landbevölkerung , mit all den gesundheitlichen Risiken, die dieses Manko für die Bevölkerung mit sich bringt. Dass in der Gesundheitsversorgung mit massiver Unterstützung der internationalen Gemeinschaft im Verlaufe der letzten Jahre Fortschritte erzielt worden Seite 28
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sind, kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass Afghanistan noch immer zu den Ländern mit der schlechtesten Gesundheitsversorgung weltweit zählt. Nahezu in allen Bereichen gibt es erhebliche Defizite. Vom schwierigen Zugang zu Gesundheitsdiensten sind Frauen besonders betroffen. Insgesamt ist die medizinische Versorgung vor allem im ländlichen Raum, aber auch in städtischen Gebieten mit hohen Sicherheitsrisiken verbunden und oft nicht gewährleistet. Erhebliche Fortschritte sind in der Stromversorgung erzielt worden, auch hier besonders in den Städten, namentlich in Kabul. Rund 80 % der Bevölkerung hat dort Zugang zum öffentlichen Stromnetz gegenüber einem solchen von 6 % auf dem Land.
9.9.
9.9.1. Das Gericht kommt nach den obigen Erwägungen zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. E. 9.9.2 f.) eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
9.9.2. Von dieser allgemeinen Feststellung ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden.
Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation versteht es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweist. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Seite 29
E-7625/2008
Für einen Rückkehrer aus Europa besteht, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trägt, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfügt er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche ist die Einstellung, selbst von unqualifizierten
Arbeitskräften,
regelmässig
von
persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenbedrohende Situation. Im Übrigen betont auch der Schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten.
9.9.3. Die Frage, ob hinsichtlich der im Norden gelegenen Stadt Mazar-iSharif in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könnte wie zu Kabul der Schweizerische Botschafter in Islamabad hält die Situation für Rückkehrer dort für vergleichbar kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestehen (vgl. unten E. 9.10.2 in fine). Auch eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Herat, der zweitgrössten Stadt Afghanistans, unterbleibt, weil der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zu dieser im Westen des Landes gelegenen Stadt hat.
9.10. Der Beschwerdeführer stammt aus der südwestlichen Provinz Daikundi. Von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin geht auch das BFM aus.
9.10.1. Aber auch die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich als unzumutbar. Die unter E. 9.9.2 genannten restriktiven Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat nie in Kabul gelebt. In Pakistan hat er als Teppichknüpfer gearbeitet; lesen und schreiben kann er nur rudimentär. Die vorrangige Anforderung einer tragfähigen sozialen Vernetzung in Kabul ist mit dem Umstand, dass er Seite 30
E-7625/2008
vor vier Jahren angab, in Kabul entfernte Verwandte zu haben, deren Adresse er nicht kennt, offensichtlich nicht erfüllt. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul erweist sich mithin als unzumutbar.
9.10.2. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung auch einen Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Mazar-i-Sharif als zumutbar, weil er angegeben hatte, dort einen Onkel zu haben. Nun ist es zwar denkbar, dass statt der Benutzung der gefährlichen und schwierigen Strassen eine Rückkehr auf dem Landweg ist nicht zumutbar die für die Rückführung zuständigen schweizerischen Behörden eine Flugreise von Kabul nach Mazar-i-Sharif zu organisieren vermöchten beziehungsweise dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Rückkehr auf dem Luftweg als Rückkehrmodalität zur Bedingung für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Mazar-i-Sharif machen würde. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung eines Onkels anlässlich der Anhörung im Juni 2007, von welchem er nicht einmal die Adresse kannte, auch bezüglich Mazar-iSharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung,
weshalb
der
Wegweisungsvollzug
dorthin
ohne
eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als nicht zumutbar zu qualifizieren
ist.
9.11. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
11.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind Seite 31
E-7625/2008
grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 12. März 2010 einen zeitlichen Aufwand von zehn Stunden, einen Stundenansatz von Fr. 200. sowie Kostenpauschalen von Fr. 14.50 aus. Die sich damit ergebenden
Vertretungskosten
von
Fr.
2167.
(inkl.
Mehrwertsteueranteil) erscheinen angemessen (Art.8
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 32
E-7625/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1083.50 festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten. 4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli
Esther Karpathakis
Versand:
Seite 33
E-7625/2008
Zustellung erfolgt an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen in Kopie: Botschaftsanfragen vom 8. Januar 2010 und vom 1. Februar 2011, Antwort des Schweizerischen Verbindungsbüros in Kabul vom 1. Februar 2010 und Botschaftsantwort vom 14. Februar 2011) das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N (...) (in Kopie)
die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Seite 34
Gesetzesregister
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 7
AsylG 26
AsylG 29
AsylG 30
AsylG 38
AsylG 40
AsylG 41
AsylG 44
AsylG 105
AsylG 106
AsylG 108
AsylV 1 32
AuG 83
AuG 84
AuG 112
BGG 83
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 6
VGKE 7
VGKE 8
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
||||||
| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 26 [1] Vorbereitungsphase |
||||||
| Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert im Dublin-Verfahren höchstens 10 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 21 Tage. | ||||||
| In der Vorbereitungsphase erhebt das SEM die Personalien und erstellt in der Regel Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Altersgutachten (Art. 17 Abs. 3bis) erstellen, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. | ||||||
| Das SEM weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Es kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben. Dabei kann das SEM Asylsuchende über einen möglichen gewerbsmässigen Menschenschmuggel befragen. Es klärt mit der asylsuchenden Person ab, ob ihr Asylgesuch hinreichend begründet ist. Sollte dies nicht der Fall sein und zieht die asylsuchende Person ihr Gesuch zurück, so wird dieses formlos abgeschrieben und die Rückreise eingeleitet. | ||||||
| Der Abgleich der Daten nach Artikel 102abis Absätze 2-3, die Überprüfung der Fingerabdrücke nach Artikel 102ater Absatz 1 sowie die Anfrage zur Aufnahme oder Wiederaufnahme an den zuständigen durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staat werden während der Vorbereitungsphase vorgenommen. | ||||||
| Das SEM kann Dritte mit Aufgaben nach Absatz 2 beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 29 [1] Anhörung zu den Asylgründen |
||||||
| Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes. | ||||||
| Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei. | ||||||
| Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen. | ||||||
| Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 30 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 38 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 40 Ablehnung ohne weitere Abklärungen |
||||||
| Wird aufgrund der Anhörung offenkundig, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen, so wird das Gesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt. | ||||||
| Der Entscheid muss zumindest summarisch begründet werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 41 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 44 [1] Wegweisung und vorläufige Aufnahme |
||||||
| Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG [2] Anwendung. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [2] SR 142.20 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 108 [1] Beschwerdefristen |
||||||
| Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. | ||||||
| Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. | ||||||
| In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. | ||||||
| Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG [2] verbessert werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [2] SR 172.021 | ||||||
|
SR 142.311 AsylV-1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG) [1] |
||||||
| Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person: [2] | ||||||
| im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist; | ||||||
| von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist; | ||||||
| von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung [4] oder nach Artikel 68 AIG [5] betroffen ist; oder | ||||||
| von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs [7] oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 [8] betroffen ist. | ||||||
| In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen. [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). [3] Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [4] SR 101 [5] SR 142.20 [6] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). [7] SR 311.0 [8] SR 321.0 [9] Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. | ||||||
| Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. [1] | ||||||
| Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind. [2] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. [3] | ||||||
| Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 12. Dez. 2008 über die Anpassung gesetzlicher Bestimmungen infolge Überführung der nachrichtendienstlichen Teile des Dienstes für Analyse und Prävention zum VBS, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6261). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 112 ... [1] |
||||||
| Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten |
||||||
| Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn: | ||||||
| ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird; | ||||||
| andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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BBl