Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8698/2007
{T 0/2}
Urteil vom 4. Juli 2008
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
Parteien
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Neese,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB AG), Infrastruktur, Netz- &, Programmmanagement, Schanzenstrasse 5, 3000 Bern 65,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lärmsanierung der Eisenbahn (Gemeinde Oberrieden).
Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2005 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB AG) um Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend Lärmsanierung in der Gemeinde Oberrieden mittels Einbau von Schallschutzfenstern und Bau von Lärmschutzwänden. Das Gesuch wurde vom 10. Februar bis 13. März 2006 öffentlich aufgelegt, worauf die Einwohnergemeinde Oberrieden und mehrere Privatpersonen gegen dieses Projekt Einsprache erhoben.
B.
Nachdem die SBB AG überarbeitete Erleichterungsanträge für einzelne Teilbereiche sowie eine Projektanpassung betreffend eine Lärmschutzwand nachgereicht hatte, erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) mit Verfügung vom 22. November 2007 die Plangenehmigung mit Auflagen, wobei es verschiedene Erleichterungen gewährte.
C.
Gegen diese Plangenehmigung führt X. (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziffer 3 und Ziffer 6.7 der Verfügung des BAV vom 22. November 2007 betreffend X. seien aufzuheben und das BAV sei anzuweisen, bei den zu wiederholenden Messungen die Nutzungsreserven entsprechend zu berücksichtigen. Weiter sei das BAV anzuweisen, aufgrund der angepassten Messungen das Verhältnis zwischen dem akustischen Nutzen und den anfallenden Kosten der baulichen Massnahmen neu zu prüfen und bei entsprechenden Ergebnissen die beantragten Erleichterungen abzulehnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er plane schon seit längerem, die Liegenschaft xxx umfassend umzubauen bzw. zu erweitern. Bereits im Jahre 2004 habe er deshalb ein entsprechendes Baugesuch eingereicht und auf den späteren Erweiterungsbau hingewiesen. Auch wenn es ihm aus persönlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, das Bauprojekt wie gewünscht voranzutreiben, habe dies an seinen konkreten Bauabsichten nichts geändert. Nachdem einige Fragen geklärt worden seien, habe er weitere, detaillierte Projektpläne für den Erweiterungsbau ausgearbeitet. Ausserdem stamme das Haus aus dem Jahre 1929 und müsse aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes zwingend um- und ausgebaut werden. Vorliegend könne deshalb nicht bloss von einer hypothetischen Möglichkeit einer baulichen Erweiterung ausgegangen werden.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 beantragt das BAV die Abweisung der Beschwerde. Darin führt es unter anderem aus, wie in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, würden im Teilbereich xxx weder eine Lärmschutzwand in der Standardhöhe von 2 m noch höhere Varianten baulicher Lärmschutzmassnahmen einen genügenden Kosten-Nutzen-Index erreichen. An diesem Ergebnis könne auch ein Anbau oder eine zusätzliche Baute auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nichts ändern. Denn der dadurch nur geringfügig höhere Nutzen der gesamten Lärmschutzwand würde das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht entscheidend verbessern. Der Argumentation des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Der sanierungsbedürftige Zustand eines alten Gebäudes rechtfertige das Vorliegen eines Sonderfalles nicht, wenn es sich - wie vorliegend der Fall - nicht um ein Abbruchobjekt handle. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei bereits im Jahre 2004 ein Baugesuch mit konkreten und detailliert ausgearbeiteten Erweiterungs- und Umbauplänen eingereicht worden, vermöge ebenfalls keinen Sonderfall zu begründen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen sei für die Berücksichtigung von Aus- und Umbauten ausdrücklich vorgesehen, dass bereits eine Baubewilligung vorliege oder die Projekte öffentlich aufgelegt worden seien.
E.
Die Beschwerdegegnerin verlangt in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2008 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung macht sie geltend, die streitbetroffene Liegenschaft befinde sich im Teilbereich xxx, welcher vor allem Wohnzonen der Empfindlichkeitsstufen II und III umfasse. Im Erleichterungsantrag zu diesem Teilbereich finde sich eine Beschreibung der akustischen Situation. Die Bahn verlaufe unter den Gebäuden am Hangfuss entlang und habe zu den meisten lärmempfindlichen Gebäuden einen recht grossen Abstand von ca. 30 m. Die Mehrheit der Häuser würden sich an exponierter Hanglage befinden, so dass einige der oberen Etagen kaum durch bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände geschützt werden könnten. Unter Berücksichtigung dieser akustischen Situation resultiere in diesem Teilbereich für eine Lärmschutzwand von 552 m Länge ein Kosten/Nutzen-Index (KNI) von 335, welcher die Vorgabe, ein KNI < 80, deutlich nicht zu erfüllen vermöge. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit müsse daher auf das Erstellen einer Lärmschutzwand verzichtet werden. Aufgrund der vorliegenden Topographie würde eine Lärmschutzwand wenig Wirkung aufweisen. Würde nämlich eine Lärmschutzwand möglichst nahe an das Gleis gestellt, würde für die streitbetroffene Liegenschaft eine maximale Wirkung von 5 dB in der untersten Etage resultieren. Für alle übrigen Stockwerke sei eine geringere bis keine Wirkung mehr festzustellen. Ein Verschieben der Lärmschutzwand auf die Böschungskante bringe zwar eine deutlich bessere Sichtunterbrechung, aufgrund der weiten Distanz zur Lärmquelle könne der Lärmschutz jedoch kaum verbessert werden. Auch wenn damit für die unterste Etage Verbesserungen möglich seien, würden die oberen jedoch noch schlechter geschützt. Der KNI sei auch bei dieser Variante deutlich über 80, nämlich 264. Weiter würden bei Massnahmenberechnungen für schon bebaute Parzellen grundsätzlich nur die realisierte Bebauung und Ausnutzung berücksichtigt. In Ausnahmefällen könnten für sehr grosse ungenutzte Parzellenanteile oder bei Vorliegen von Baubewilligungen zusätzlich fiktive Personen in die Massnahmenberechnungen aufgenommen werden. Selbst unter Annahme eines virtuellen Empfängerortes im minimalen Grenzabstand von 4 m und zusätzlichen 3 Bewohnern würde sich der KNI nur unwesentlich von 355 auf 338 verbessern.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 7. März 2008 führt der Beschwerdeführer aus, die Beschreibung der örtlichen Begebenheiten in der Beschwerdeantwort würde nicht den Tatsachen entsprechen. Die Bahntrasse befinde sich etwa einen Meter über dem Terrain des Bahnweges, wodurch die Lärmimmissionen auf seiner Liegenschaft stärker als vermutet ausfallen würden. So habe denn auch eine Lärmmessung seines Nachbarn durch das Ingenieurbüro Y. beim bergseitigen Gleis einen Immissionswert von 94 dB festgestellt und nicht wie gemäss Beschwerdegegnerin von 62 - 66 dB. Aufgrund der Lärmmessungen und der ergänzenden Ausführungen des Ingenieurbüros Y. sowie des bestehenden Ausbauprojektes bestünden offensichtlich berechtigte Gründe, die Standardmessungen der SBB in Zweifel zu ziehen und eine entsprechende Lärmmessung durchführen zu lassen. Hinsichtlich der Berechnung des KNI sei festzuhalten, dass aufgrund des bevorstehenden Ausbaus nicht nur von drei, sondern mindestens von 10 - 15 zusätzlichen Bewohnern auszugehen sei.
G.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BAV haben auf das Einreichen von Schlussbemerkungen verzichtet.
H.
Auf weitergehende Ausführungen in den Eingaben wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Einsprecher, welcher im Plangenehmigungsverfahren unterlegen ist, ist der Beschwerdeführer beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, es seien vor Ort Lärmmessungen durchzuführen und die von ihm geplanten Ausbau- und Umbauprojekte seien bei der Bestimmung der Belastungsgrenzwerte zu berücksichtigen. Weiter müssten bei entsprechenden Ergebnissen die von der Beschwerdegegnerin beantragten Erleichterungen abgelehnt werden.
5.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
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1 | Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.4 |
2 | Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 11 Grundsatz - 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
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1 | Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen). |
2 | Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. |
3 | Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 13 Immissionsgrenzwerte - 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. |
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1 | Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. |
2 | Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
|
1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
5.1 Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144), das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
5.2 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen von Bahnlärm betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und daher auch nicht auf Messungen, sondern auf eine Lärmprognose, nämlich den Emissionsplan, abgestellt (Art. 18 Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
|
1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
5.3 Wenn nun der Beschwerdeführer geltend macht, Lärmmessungen seines Nachbarn durch ein Ingenieurbüro hätten beim bergseitigen Gleis einen höheren Immissionswert ergeben, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, so verkennt er, wie hiervor ausgeführt, dass die baulichen Sanierungsmassnahmen auf den Emissionsplan 2015 auszurichten sind (Art. 6
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 38 Art der Ermittlung - 1 Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37 |
|
1 | Die Lärmimmissionen werden als Beurteilungspegel Lr oder als Maximalpegel Lmax anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt.37 |
2 | Fluglärmimmissionen werden grundsätzlich durch Berechnungen ermittelt. Die Berechnungen sind nach dem anerkannten Stand der Technik durchzuführen. Das BAFU empfiehlt geeignete Berechnungsverfahren.38 |
3 | Die Anforderungen an die Berechnungsverfahren und Messgeräte richten sich nach Anhang 2.39 |
SR 742.144.1 Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) VLE Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer |
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1 | Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2016 in Kraft. |
2 | Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. |
3 | Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2028. |
5.4 Bei einer heutigen Messung könnte es sich demzufolge höchstens um eine Kontrollmessung handeln; es würde lediglich geprüft, ob die Ergebnisse des Schweizerischen Emissions- und Immissionsmodells für die Berechnung von Eisenbahnlärm (SEMIBEL) korrekt sind. Ergänzende Lärmmessungen werden nur in speziellen Lärmsituationen oder unter besonderen Ausbreitungsbedingungen vorgenommen. Solche Messungen sind dann angezeigt, wenn die Lärmpegel mit dem SEMIBEL nicht mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden können (z.B. hohe Reflexionsanteile) oder wenn neben dem Fahrlärm andere Lärmquellen aus dem Bahnbetrieb - z.B. bei grösseren Rangierbahnhöfen - einen relevanten Anteil am Gesamtlärm ausmachen (vgl. Lärmsanierung der Eisenbahnen - Leitfaden für die Projektierung baulicher Massnahmen, BAV, Dezember 2003, S. 13, Urteile der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6 und A-2005-216 vom 24. März 2006 E. 7.2 f.).
Nach Aussagen des Beschwerdeführers befindet sich vorliegend die Bahntrasse etwa einen Meter über dem Terrain des Bahnweges, wodurch die Lärmimmissionen auf seiner Liegenschaft stärker als vermutet ausfallen würden. Im SEMIBEL werden die topographischen Verhältnisse im Schallausbreitungsbereich zwischen Lärmquelle und Empfängerpunkten erfasst. Markante Linien wie z.B. Dämme, obere und untere Begrenzungslinien von Böschungen, hinterfüllte Stützmauern etc. werden bei den Berechnungen ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Schriftenreihe Umweltschutz des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] Nr. 116, S. 7, Ziff. 1.2.2, Bern 1990, Urteile der REKO/INUM A-2005-259 vom 7. November 2006 E. 9.1.3 und A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6). Es kann vorliegend also nicht von einem Spezialfall gesprochen werden. Somit ist von der Richtigkeit der Lärmimmissionsberechnungen auszugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers, ergänzende Lärmmessungen durchzuführen, ist deshalb abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die geplanten Ausbau- und Umbauprojekte seiner Liegenschaft bei der Bestimmung von Belastungsgrenzwerten zu berücksichtigen. Als Eigentümer der Liegenschaft Fachstrasse 31 beabsichtige er schon seit geraumer Zeit, das bestehende Gebäude umfassend umzubauen bzw. zu erweitern. So habe er bereits im Jahre 2004 ein entsprechendes Baugesuch eingereicht und auf den späteren Erweiterungsbau hingewiesen. Aus persönlichen Gründen sei es ihm nachfolgend nicht möglich gewesen, das besagte Bauprojekt wie gewünscht voranzutreiben. Dies habe an seinen konkreten Bauabsichten jedoch nichts geändert. Nachdem die Finanzierung sowie .... geregelt gewesen seien, habe er weitere, detaillierte Projektpläne für den Erweiterungsbau ausgearbeitet. Ausserdem stamme das Haus aus dem Jahre 1929 und müsse aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes zwingend um- und ausgebaut werden. Auch wenn bei bestehenden Bauten grundsätzlich von einem längerfristigen Bestand ausgegangen werde und allfällige Nutzungsreserven nur berücksichtigt würden, wenn entsprechende Aus- und Umbauprojekte bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden seien, müsse vorliegend eine Ausnahme davon gemacht werden. Denn es könne nicht bloss von einer hypothetischen Möglichkeit einer baulichen Erweiterung ausgegangen werden. Die bestehenden Bauvorhaben bzw. die aus der Erweiterung resultierenden, in Frage kommenden Nutzungen müssten vom BAV bei seinen Messungen berücksichtigt werden. Aufgrund der angepassten Messungen müsse durch das BAV auch das Verhältnis zwischen dem akustischen Nutzen und den anfallenden Kosten der baulichen Massnahmen neu geprüft werden.
6.1 Art. 39
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40 |
|
1 | Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40 |
2 | Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. |
3 | In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. |
|
1 | Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. |
2 | Sie gelten ausserdem: |
a | in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; |
b | im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. |
3 | Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40 |
|
1 | Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40 |
2 | Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. |
3 | In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 41 Geltung der Belastungsgrenzwerte - 1 Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. |
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1 | Die Belastungsgrenzwerte gelten bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen. |
2 | Sie gelten ausserdem: |
a | in noch nicht überbauten Bauzonen dort, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen; |
b | im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. |
3 | Für Gebiete und Gebäude, in denen sich Personen in der Regel nur am Tag oder in der Nacht aufhalten, gelten für die Nacht bzw. den Tag keine Belastungsgrenzwerte. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 39 Ort der Ermittlung - 1 Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40 |
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1 | Bei Gebäuden werden die Lärmimmissionen in der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume ermittelt. Fluglärmimmissionen können auch in der Nähe der Gebäude ermittelt werden.40 |
2 | Im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis werden die Lärmimmissionen 1,5 m über dem Boden ermittelt. |
3 | In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. |
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen - 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. |
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1 | Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. |
2 | Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden.32 Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. |
3 | Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
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1 | Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
2 | Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen: |
a | der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und |
b | der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind. |
3 | ...33 |
6.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2004 bei der Gemeinde Oberrieden ein Baugesuch für den Umbau ... in seiner Liegenschaft und einen Anbau eines Einfamilienhauses gestellt. Mit Schreiben vom 3. September 2004 bestätigte das Bauamt Oberrieden den Erhalt des Baugesuches, sistierte dieses jedoch in Absprache mit dem Beschwerdeführer bis auf weiteres. Im Jahr 2007 liess der Beschwerdeführer weitere Planunterlagen für den Aus- und Umbau erstellen, welche neu nicht bloss den Anbau eines Einfamilienhauses, sondern einer Baute mit drei Wohnungen vorsehen. Ein Baugesuchsverfahren ist diesbezüglich jedoch nicht anhängig gemacht worden. Unterlagen betreffend die Aufhebung der Sistierung und Fortführung des hängigen Baubewilligungsverfahren liegen keine vor. Auch wenn der Beschwerdeführer offensichtlich plant, seine Liegenschaft umzubauen, kann nicht davon gesprochen werden, dass eine Baubewilligung unmittelbar bevorsteht. Denn dafür wären weitere Verhandlungen mit der Gemeinde nötig, um abzuklären, ob sich die geplanten Projekte so überhaupt realisieren lassen. Seit dem Jahre 2004 hat zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde gemäss den vorliegenden Unterlagen jedoch keine Korrespondenz mehr stattgefunden. Daran ändert auch nicht, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, im Jahre 2007 weitere Pläne für einen komplett anderen Anbau erstellen liess. Es bleibt ungewiss, ob das Baugesuch des Beschwerdeführers in naher Zukunft weitergeführt und bewilligt wird. Weiter handelt es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers auch nicht um ein Abbruchobjekt. Es ist zwar klar, dass es sich um eine ältere Liegenschaft aus dem Jahre 1929 handelt, welche durchaus einen Renovationsbedarf aufweist. So beschreibt die Verkehrswertschatzung, dass die Fenster, Jalousien und Fassadenteile in einem schlechten Zustand seien und die Fassade renovationsbedürftig sei (Beschwerdebeilage 9). Der Ausbau der drei bestehenden Wohnungen wird dahingegegen als "in gutem Zustand, wenn auch stilistisch veraltet" beschrieben. Gesamthaft kann jedoch noch nicht von einem Abbruchobjekt gesprochen werden. Mangels Bewilligung oder öffentlicher Auflage sind somit die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
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1 | Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
2 | Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen: |
a | der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und |
b | der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind. |
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7.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei entsprechenden Ergebnissen könnten keine Erleichterungen im Teilbereich xxx gewährt werden. Erleichterungen nach Art. 7 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz USG Art. 16 Sanierungspflicht - 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
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1 | Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden. |
2 | Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren. |
3 | Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein. |
4 | In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stilllegung einer Anlage verfügen. |
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
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1 | Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
2 | Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen: |
a | der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und |
b | der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind. |
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8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
SR 814.41 Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) LSV Art. 36 Ermittlungspflicht - 1 Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
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1 | Die Vollzugsbehörde ermittelt die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen oder ordnet deren Ermittlung an, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. |
2 | Sie berücksichtigt dabei die Zu- oder Abnahme der Lärmimmissionen, die zu erwarten ist wegen: |
a | der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind; und |
b | der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind. |
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
10.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteienschädigung zu (Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bwl; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
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