Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-3090/2018

Urteil vom 4. Juni 2018

Einzelrichter Markus König,

Besetzung mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

A._______, geboren am (...),

Äthiopien,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Wegweisungsvollzug

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 18. April 2018 / N (...).

Sachverhalt:

I.

A.
Die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba - stellte am 11. August 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung führte sie unter anderem aus, sie sei in Äthiopien aufgewachsen, verfüge aber - wegen ihres Vaters, der ursprünglich aus Eritrea stamme - über die eritreische Staatsangehörigkeit. Weil sie von ihm vernommen habe, dass ihr die Deportation in den Heimatstaat drohe, sei sie nach Saudi-Arabien gezogen, wo sie elf Jahre lang als Haushaltshilfe gearbeitet habe; dabei sei sie teilweise sehr schlecht behandelt worden. Als ihre letzte Gastfamilie über die Schweiz nach Frankreich gereist sei und sie auf die Reise mitgenommen habe, sei es ihr gelungen, vor ihren Arbeitgebern zu fliehen und hier ein Asylgesuch zu stellen.

B.
Mit Verfügung vom 23. September 2010 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin und den Vollzug an. Das BFM begründete seinen Entscheid im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (wie auch der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit). Bei der Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das BFM unter anderem fest, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien entgegen ihren Angaben über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, das ihr bei der Reintegration im Heimatlands behilflich sein könne.

C.
Eine gegen diese Verfügung (soweit den Wegweisungsvollzug betreffend) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7591/2010 vom 2. November 2010 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab, wobei vom Gericht die Argumentation des BFM bestätigt und unter anderem auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz in Äthiopien hingewiesen wurde (vgl. BVGer E-7591/2010 S. 7).

Der Asylentscheid des BFM erwuchs damit in Rechtskraft.

D.
Das BFM setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. November 2010 eine Frist bis zum 24. November 2010 um die Schweiz zu verlassen.

E.
Dieser Verpflichtung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Anlässlich eines "Ausreisegesprächs" mit Mitarbeitenden der kantonalen Migrationsbehörde vom 25. November 2010 erklärte sie, sie sei nicht bereit in ihre Heimat zurückzukehren, weil sie dort gefährdet sei.

II.

F.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung an das SEM vom 3. März 2016 liess die Beschwerdeführerin die Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids im Wegweisungsvollzugspunkt beantragen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sie zwischenzeitlich psychisch schwer erkrankt sei und an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer
depressiver Symptomatik leide, wobei ihre Ärzte differenzialdiagnostisch den Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsbelastung nach Extrembelastung geäussert hätten. Sie habe in Äthiopien nur noch ihre Mutter; diese sei gesundheitlich ebenfalls beeinträchtigt und mittlerweile von Addis Abeba in ein Dorf auf dem Land umgezogen.

G.
Das SEM ordnete am 9. März 2016 die vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an.

H.
Die Beschwerdeführerin liess in der Folge mit mehreren Eingaben eine
Bestätigung der prekären Lebensumstände der Mutter durch die zuständige äthiopische Gemeindeverwaltung (samt englischsprachiger Übersetzung) und Berichte des Chefarztes der Zentren für (...) vom 8. Februar 2016 sowie der Universitären Psychiatrischen Kliniken (...) vom 16. November 2017 und vom 21. März 2018 und zu den Akten reichen.

I.
Mit Verfügung vom 18. April 2018 - am 25. April 2018 eröffnet - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 23. September 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

J.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2018 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Sie liess beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur korrekten Abklärung des rechterheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei ihr sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen.

K.
Mit vorsorglicher Massnahme vom 28. Mai 2018 wurde der Vollzug der Wegweisung vom Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG einstweilen ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Ein solches Rechtsmittel liegt hier vor, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form - und auch vorliegend - bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

5.
Den eingereichten medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich erstmals Ende Oktober 2015 wegen ihres psychischen Gesundheitszustands in medizinische Behandlung begeben hat. Angesichts der Datierung des Wiedererwägungsgesuchs vom 1. März 2016 drängt sich die Frage auf, ob sie dieses innert 30 Tagen "nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes" (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AsylG) - und damit fristgerecht - eingereicht hat. Nachdem das SEM diese prozessuale Frage nicht thematisiert hat und (ohne erkennbare Prüfung der Sachentscheid-
voraussetzungen) auf das Gesuch eingetreten ist, bleibt zu beurteilen,
ob die Vorinstanz das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich rele-
vanten Veränderung des Sachverhalts zu Recht verneint hat.

6.

6.1 Das SEM hat zur Begründung seiner materiellen Wiedererwägungs-verfügung darauf hingewiesen, dass medizinische Gründe praxisgemäss nur dann ein Wegweisungshindernis darstellen, wenn die Rückführung zu einer raschen und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands führen würde.

Zwar sei die psychiatrische Versorgung in Äthiopien nicht mit derjenigen in der Schweiz vergleichbar; es würden aber am früheren Wohnort der Beschwerdeführerin, in Addis Abeba, mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen zur Verfügung stehen, so das Bethel Teaching General Hospital, das St. Gabriel General Hospital und die rein psychiatrische Emanuel-Klinik. Auch seien gewisse Antidepressiva - in Form von Generika - in Äthiopien grundsätzlich verfügbar. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihre psychischen Beschwerden in ihrem Heimatstaat behandeln zu lassen. An dieser Beurteilung vermöge auch der Verweis auf die schlechtere Qualität der medizinischen Versorgung nichts zu ändern, da eine solche für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht erheblich sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen. Schliesslich bestehe gemäss den eingereichten Arztberichten ein Zusammenhang der Gesundheitsbeschwerden mit der Perspektivenlosigkeit in der Schweiz - es bestehe damit Grund zu Annahme, dass sich die wegen der Situation in der Schweiz manifestierten Probleme nach einer Rückkehr in die Heimat bessern könnten.

6.2 In der Beschwerde wird die theoretische Behandelbarkeit der Gesundheitsbeschwerden nicht grundsätzlich bestritten. Hingegen werden erhebliche Zweifel an der Zugänglichkeit dieser wenigen verfügbaren Angebote für die Beschwerdeführerin geäussert. Für die Behandlung einer PTBS würden im ganzen Land nur zwei qualifizierte Psychiater zur Verfügung stehen, und Psychopharmaka seien nur teilweise verfügbar; die vorhandenen Angebote und Medikamente wären für sie "allenfalls [...] nicht finanzierbar" (vgl. Beschwerde S. 4).

6.3 Der Wegweisungsvollzug kann sich wegen einer medizinischen Notlage als unzumutbar erweisen, was aber gemäss ständiger Recht-
sprechung nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff. sowie 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.).

6.4 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren gemäss Akten nicht gegeben:

6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom SEM vertretene Auffassung zur Behandelbarkeit schwerer psychischer Krankheiten in Äthiopien in letzter Zeit in mehreren ähnlich gelagerten Verfahrens bestätigt (vgl. etwa E-1042/2016 vom 4. März 2016 [Diagnosen: schwere PTBS und chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten], D-4404/2014 vom 5. Februar 2015 [Diagnosen: schwere PTBS, chronifizierte Depression gemischt mit Ängsten, Epilepsieerkrankung] und E-2171/2014 vom 4. Juni 2014 [Diagnose: mittel- bis schwergradige PTBS]).

6.4.2 In ihrem ordentlichen Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin noch keine Gesundheitsbeschwerden geltend gemacht. Mehrere Fragen nach allfälligen Problemen, die sie in Äthiopien erlebt habe, verneinte sie ausdrücklich (vgl. Protokoll der Befragung vom 25. August 2010 S. 7: "F: Hatten Sie in Äthiopien irgendwelche Probleme? A: Nein"; Protokoll der Anhörung vom 9. September 2010 S. 10: "F106: Hatten Sie, als Sie noch in Äthiopien lebten, irgendwelche Probleme mit den Behörden? A: Nein"). Die angebliche Furcht, als eritreische Staatsangehörige von Äthiopien deportiert zu werden, erwies sich in diesem Verfahren als unglaubhaft (ebenso wie die [damals noch] behauptete Staatsangehörigkeit). Bei dieser Aktenlage erscheint die Vermutung der Vorinstanz als nachvollziehbar, "die wegen der Situation in der Schweiz manifestierten Probleme [würden sich] bei einer Rückkehr in den Heimatstaat bessern" (vgl. angefochtene Verfügung S. 2).

6.4.3 In den beiden Berichten der (...) wird ein "schwere[r] Suizidversuch mit Tabletten" vom Sommer 2017 erwähnt und im aktuellsten Bericht vom 9. März 2018 zusätzlich ausgeführt, bei Weglassen der antidepressiven Medikamentation respektive ohne therapeutische Gespräche müsste bei der Patientin mit einer Zunahme der Suizidalität gerechnet werden. Diesen Umständen werden die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden durch die Wahl geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung tragen können und zu tragen haben.

6.5 Soweit die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren auf ihre fehlende höhere Schulbildung und auf die geringen Berufserfahrungen hinweist, waren diese Umstände bereits im ordentlichen Asylverfahren bekannt. Die in keiner Weise belegte Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre freiwillige Rückreise nach Äthiopien sei unmöglich und der Vollzug der Wegweisung sei "seit 2010 blockiert [...], da sich die äthiopische Vertretung in Genf [weigere, ihr] Reisepapiere auszustellen" (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 6), vermag das Gericht nicht zu überzeugen; in diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den kantonalen Behörden ihre Weigerung, der Verpflichtung zur Ausreise aus der Schweiz nachzukommen, bereits kurz nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens kundtat (vgl. oben, Sachverhalt, Bst. E).

6.6 Das Gleiche gilt für die wiederholten Hinweise der Beschwerdeführerin auf ihre angebliche Situation als alleinstehende Frau ohne tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien:

6.6.1 Erstens lebt aktuell unbestrittenermassen die Mutter der Beschwerdeführerin im Heimatland. Dass die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erwähnten "Tanten und Onkel mütterlicherseits" (vgl. BVGer E-7591/2010 S. 7) nicht mehr in Äthiopien leben würden, wird nicht geltend gemacht; ein Onkel, der mit der Mutter zusammen wohne, wird im Wiedererwägungsgesuch erwähnt (vgl. dort S. 6).

6.6.2 Zweitens hat sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 26. Oktober 2014 in Basel nach islamischem Brauch mit einem Landsmann verheiratet, der ebenfalls abgewiesener Asylsuchender sei (N [...]) und die Schweiz zu verlassen habe (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 2 sowie Beilage 4, Beschwerde S. 4). Dem zentralen Migrationssystem ZEMIS ist zu entnehmen, dass jenes Asylverfahren am 20. Juli 2012 unter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, zusammen mit ihrem Partner in das gemeinsame Heimatland Äthiopien zurückzukehren (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Daran vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, dem Partner würde es dort wegen seiner langen Landesabwesenheit, wegen fehlender beruflicher Perspektiven und unterstützungsfähiger Verwandtschaft sowie wegen seiner eritreischen Abstammung kaum gelingen, eine Anstellung zu finden (vgl. Beschwerde S. 4).

6.6.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, zwangsweise und ohne Einflussmöglichkeiten von ihrem Partner getrennt zu werden, nicht als begründet (vgl. Wieder-erwägungsgesuch S. 6).

6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage zu Recht verneint hat.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die hauptsächlich beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der sinngemässe Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 111b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AsylG gegenstandslos. Der mit Verfügung vom 28. Mai 2018 - gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG - angeordnete provisorische Vollzugsstopp ist aufzuheben.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen. Die Kosten von Fr. 1500.- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und Art. 68 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Der am 28. Mai 2018 angeordnete provisorische Vollzugsstopp wird aufgehoben.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-3090/2018
Date : 04. Juni 2018
Published : 12. Juni 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 18. April 2018


Legislation register
AsylG: 105  106  108  111  111a  111b
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  48  49  52  56  63  66  68
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