Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4569/2013

Urteil vom 4. Mai 2017

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______, geboren am (...),

Pakistan,

Parteien vertreten durch Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,

(...) ,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)

(vormals Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Belutsche mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Belutschistan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge (...), indem er mit seinem Reisepass und einem Visum von Karachi nach Maskat (Oman) flog. Dort wohnte er bei (...) und arbeitete in einer (...)firma. Am (...) reiste er nach C._______ und gelangte über unbekannte Länder weiter in die Schweiz, wo er am (...) im Empfangs- und Verfahrens- zentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte.

Anlässlich der Befragung zur Person vom (...) und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom (...) brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in seiner Studienzeit im Jahre (...) der Baloch Student Organisation (BSO) beigetreten und habe in B._______ gegen Armeeoperationen in Belutschistan, bei denen auch Zivilisten bombardiert worden seien, protestiert. Daraufhin seien einige führende Mitglieder der BSO in Karachi festgenommen worden und seither verschwunden geblieben. Auch dagegen sei protestiert worden. Bei einer solchen Demonstration am (...) 2005 sei er gemeinsam mit anderen Personen festgenommen worden und während etwas mehr als zwei Monaten inhaftiert gewesen. Er sei des Landesverrats, der Revolte und der Sachbeschädigung beschuldigt, mangels Beweisen jedoch wieder freigelassen worden. Nach Abschluss seines Studiums sei er im Jahre (...) dem Baloch National Movement (BNM) beigetreten und für die Zone B._______ zum (...) gewählt worden. Seine Hauptaktivitäten seien die Teilnahme an Streiks und Pressekonferenzen sowie das Verteilen von Flugblättern gewesen. Es habe telefonische Drohungen gegeben und auf dem Bazar sei man ihm gefolgt. In der Nacht des A._______ [Datumsangabe] seien er und (...) D._______ zu Hause durch Angehörige der Armee und der Geheimdienste beziehungsweise der Inter-Service-Intelligence (ISI; militärischer Nachrichtendienst des pakistanischen Militärs) festgenommen worden. Sie seien mit verbundenen Augen und gefesselten Händen in ein Gefängnis an einen unbekannten Ort gebracht worden. Dort seien sie (...) Tage lang festgehalten und sowohl physisch als auch psychisch gefoltert worden. Eines Nachts seien sie in einen Wald gebracht worden, wo D._______ (...). Anschliessend sei er zurückgebracht und immer wieder verhört worden. Seine Familie habe gegen die Festnahme umgehend protestiert, worüber im Fernsehsender "E._______" berichtet worden sei. Während seiner Gefangenschaft seien ausserdem viele weitere Personen verhaftet und getötet worden, woraufhin die USA, die UNO und verschiedene europäische Staaten sowie Menschenrechtsorganisationen protestiert hätten. Daraufhin seien einige Leute freigelassen worden, darunter auch er. Nach der extralegalen Haft habe er sich zunächst an verschiedenen Orten aufgehalten, bis er zwei bis drei Tage nach der Freilassung nach Karachi gereist sei und das Land verlassen habe. Nach seiner Ausreise sei (...). Seine Familie werde überwacht.

Zum Nachweis seiner Identität und zum Beweis seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer seine pakistanische Identitätskarte, eine Resident Card (...), einen fremdsprachigen Polizeirapport (in Kopie), zehn Fotografien, einen englischsprachigen Internetausdruck betreffend die Verhaftung vom (...), eine Liste der in Belutschistan vermissten Personen vom (...), eine Kopie eines fremdsprachigen Zeitungsausschnitts und einen USB-Stick mit drei fremdsprachigen Videos ins Recht.

B.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 13. August 2013 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: einen Internetartikel aus Spiegel Online vom (...), einen Bericht des (...) vom (...), Bestätigungen vom 1. und 5. August 2013 sowie eine undatierte Bestätigung seiner Aktivitäten für die BSO und die BNM und der daraus folgenden Gefährdung, einen Abklärungsbericht der (...)klinik des Kantonsspitals F._______ vom 5. August 2013, einen Ausdruck eines fremdsprachigen Zeitungsartikels, diverse Abzüge und Kopien von Fotografien, eine Liste mit und Informationen betreffend ihm bekannte Personen, zwei Ausdrucke von Filmplakaten und eine Zugangskarte der UNO zur (...) Sitzung des Menschenrechtsrates.

D.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies es ab. Zudem setzte es der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.

E.
Das BFM liess sich mit Eingabe vom 5. September 2013 vernehmen.

F.
Am 19. September 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.

G.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 an das BFM reichte Amnesty International Schweiz einen Bericht betreffend (...) [Verwandter] G._______ (N [...]) des Beschwerdeführers zu den Akten.

H.
Am 18. November 2014 legte Amnesty International Schweiz einen Bericht betreffend den Beschwerdeführer ins Recht.

I.
Am 9. Februar 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand. Mit Eingabe vom 6. März 2017 reichte er eine detaillierte Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM/BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen sowie der mangelnden Asylrelevanz der übrigen Asylgründe.

4.1.1 Zunächst führte das BFM aus, die vorgebrachten telefonischen Bedrohungen und die Verfolgungen auf dem Basar könnten nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer habe diese Behelligungen ohne zwingenden Grund nur anlässlich der Erstbefragung, nicht jedoch bei der einlässlichen Anhörung geltend gemacht, obgleich er bei letzterer zweimal nach weiteren Vorfällen gefragt worden sei.

Sodann habe er wesentliche Asylgründe widersprüchlich geschildert. Insbesondere habe er angegeben, die Festnahme in der Nacht habe vom (...) auf den (...) oder (...) [Datumsangaben] stattgefunden und die anschliessende Festhaltung habe (...) Monate und (...) Tage gedauert (vgl. vorinstanzliche Akten A12/19 F25 und 29 S. 5). Entsprechend müsste er Mitte bis Ende (...) [Monatsangabe] freigekommen sein. Da er weiter angegeben habe, B._______ am (...) beziehungsweise (...) [Datumsangaben] des Folgejahres verlassen zu haben, hätte er sich nach der Freilassung noch rund drei bis vier Wochen in B._______ aufgehalten. Indes habe er vorgebracht, nach der Freilassung nur noch zwei oder drei Tage in der Region geblieben und dann ausgereist zu sein. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe der Beschwerdeführer nach langem Überlegen zu Protokoll gegebenen, er habe B._______ allenfalls am (...) verlassen. Diese Angabe vermöge den Widerspruch jedoch nicht aus dem Weg zu räumen und werfe zusätzlich Zweifel hinsichtlich der Dauer der Gefangenschaft auf. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person angegeben, sich im Anschluss an seine Freilassung nicht zu Hause aufgehalten zu haben, während er bei der Anhörung vorgebracht habe, ebendies getan zu haben. Diesen Widerspruch habe er nicht zu entkräften vermocht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Datum seiner Freilassung und die Dauer und die Umstände des anschliessenden Aufenthalts in B._______ könnten daher nicht geglaubt werden.

Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer über die angeblichen, wiederholten Verhöre während seiner Festhaltung sehr detailarm geäussert. So habe er angegeben, er habe Auskünfte über seine Bekannten geben müssen und sei danach gefragt worden, welche Länder und Organisationen die belutschische Bewegung unterstützen würden, das sei alles. Auch das erste Verhör nach der Mitnahme habe er wenig lebendig, stereotyp, eindimensional und statisch geschildert. Die Verhöre seien durch den Beschwerdeführer mithin nicht genügend substanziiert worden. Ausserdem seien seine Aussagen hinsichtlich seiner Freilassung nicht hinreichend begründet. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Angaben über die Gründe gemacht, die ihm persönlich bei der Haftentlassung angegeben worden seien. Er habe angegeben, er sei ebenso wie andere Personen aufgrund des Protests der USA, der UNO, verschiedener europäischer Länder und Menschenrechtsorganisationen freigelassen worden. Diese Angabe sei wenig differenziert und stereotyp, weshalb sie nicht geglaubt werden könne. Hinsichtlich der geltend gemachten Folter habe er sodann angemerkt, vor der Freilassung sei eine Salbe auf seine Wunden aufgetragen worden, weshalb er von der Misshandlung keine Narben davongetragen habe. Es widerspreche jedoch der allgemeinen Erfahrung, dass eine Salbe Verletzungen, welche (...) Monate zuvor zugefügt worden seien, verschwinden lassen könne. Folglich sei nicht glaubhaft, dass er Folterwunden gehabt habe.

Schliesslich seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen. Die Fotografien vermöchten die Verfolgung nicht zu belegen. Des Weiteren eigne sich der angebliche Polizeirapport nicht zum Beweis, da solche Dokumente manipulierbar und in Pakistan leicht käuflich seien. Gestützt auf den Internetausdruck mit der Vermisstmeldung, die Liste der in Belutschistan vermissten Personen vom (...), den Bericht in der Zeitung H._______ und die drei auf einem USB-Stick eingereichten Videos sei zwar eine Festnahme des Beschwerdeführers belegt. Jedoch lasse sich aus ihnen weder die Dauer der Festhaltung noch die angeblichen Folterungen oder die Umstände der Freilassung ableiten. Auch eine aktuelle Verfolgungsgefahr könnten sie nicht glaubhaft machen.

Zusammenfassend hielten die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Dauer der Festhaltung, die Verhör- und Foltersituationen, die heilende Salbe und den Aufenthaltsort nach der Freilassung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand.

4.1.2 Alleine aufgrund der Festnahme des Beschwerdeführers könne sodann nicht von einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses ausgegangen werden. Da die Vorbringen hinsichtlich der Verhörsituationen, der Zeitdauer der Festhaltung und des Aufenthaltsortes nach der Freilassung unglaubhaft seien, könne lediglich davon ausgegangen werden, dass er mitgenommen, für eine unbestimmte Zeit festgehalten und letztlich wieder freigelassen worden sei. Somit würden keine Hinweise darauf bestehen, dass die Festnahme, deren Umstände unklar seien, Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens verletzt habe. Die alleinige Mitnahme beziehungsweise Festhaltung des Beschwerdeführers stelle mangels Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne des AsylG dar.

Zudem gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Er sei wieder freigelassen worden und gemäss eigenen Angaben bloss eine unwichtige Person gewesen. Daher sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die Behörden oder Dritte daran haben sollten, ihn zukünftig zu verfolgen. Namentlich sei keine Anklage gegen ihn erhoben worden. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei einer tatsächlichen Furcht vor künftiger Verfolgung nach der Freilassung nach Hause zurückgekehrt wäre, wo es für die Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn erneut festzunehmen.

Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 2001 bis 2005 (Teilnahme an Demonstrationen) und die Verhaftung seien schliesslich ebenfalls nicht asylrelevant, da zwischen diesen und der Flucht kein in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Auch würden keine Hinweise für eine Verbindung zwischen der ersten Verhaftung am (...) 2005 und der angeblichen Mitnahme im (...) bestehen.

4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung insbesondere Folgendes:

Die erste Verhaftung im Jahre 2005, bei der er anders als (...) nicht illegal verschleppt, sondern ordentlich polizeilich festgenommen und später richterlich freigelassen worden sei, sei zwar nicht fluchtauslösend gewesen. Sie bestätige jedoch die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen betreffend die illegale Festnahme im Jahre (...). Von den geltend gemachten telefonischen Bedrohungen sei er, was sich bereits aus dem Kontext seiner diesbezüglichen Aussagen ergebe, nur indirekt betroffen gewesen. Solche seien in seinem näheren Umfeld vorgekommen. Das Gefühl, auf dem Bazar beobachtet zu werden, habe angesichts der Verschleppung im (...) und den dabei erlittenen Qualen keine zusätzliche relevante Bedeutung gehabt.

Über seine Verhaftung in der Nacht vom (...) auf den (...) und den Vorfall rund (...) Tage danach, als D._______ (...), habe er sehr detailliert berichtet. Er habe zudem die physischen Misshandlungen und die Verhöre geschildert. Insbesondere sei glaubhaft, dass man von ihm Angaben zur Unterstützung der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung habe erhältlich machen wollen. Zudem sei entgegen der Auffassung des BFM nicht unbedingt zu erwarten, dass eine Person, die in seiner Situation gewesen sei, darüber in allen Details wortreich berichten könne. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie schweren psychischen Schaden davongetragen habe und zum Selbstschutz eine Verdrängung stattfinden würde. Wie sich aus dem eingereichten Abklärungsbericht der (...) (...)klinik am Kantonsspital F._______ vom 5. August 2013 ergebe, leide er unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) infolge erlittener Folterungen. Die physischen Misshandlungen seien nicht derart intensiv gewesen, dass die dadurch erlittenen Wunden nicht mehr vollständig hätten heilen können. Für ihn habe vielmehr die psychische Folter im Vordergrund gestanden, was er auch bei der Erstbefragung ausdrücklich angegeben habe. Die Dauer seiner Haft - die ihm von seiner Familie mitgeteilt worden sei - und die Zeitdauer seit der Freilassung bis zur Ausreise spiele im geschilderten Sachzusammenhang keine wesentliche Rolle. Er habe überdies anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen mehrfach betont, sich schlecht an Daten erinnern zu können. Belegt und von der Vorinstanz nicht bestritten sei jedoch, dass er verhaftet worden sei. Dass er dazu keine präzisen Zeitangaben habe machen können, sei angesichts des Vorgefallenen nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Auch dass seine Festnahme in massivster Weise rechtsstaatliche Grundsätze verletzt habe, sei angesichts der eingereichten Beweismittel glaubhaft. So habe er die Verhaftung im Jahre 2005, seine Mitgliedschaft bei der BSO und der BNM und die daraus entstandene politische Exponiertheit sowie den öffentlichen Protest gegen seine Verhaftung dokumentiert. Weiter habe er belegt, dass [der] mit ihm verschleppte D._______ (...) und er selbst folterbedingt an einer PTBS leide. Hinzu komme die notorisch schlechte Menschenrechtslage belutschischer Aktivisten in Pakistan. Es sei nicht ersichtlich, welche weiteren Beweismittel er vorlegen müsste, um die Extralegalität der Festnahme zu belegen. Überdies habe das BFM aus seinen Angaben zum Aufenthalt nach seiner Freilassung einen Widerspruch konstruiert. Es sei jedoch sowohl glaubhaft, dass er wie angegeben nach seiner Inhaftierung in der Nacht seiner Freilassung zunächst nach Hause zu seiner Familie gegangen sei, als auch, dass er sich in den folgenden
Tagen jeweils nur noch tagsüber zu Hause aufgehalten habe. Verschleppungen würden beinahe immer in der Nacht erfolgen, so dass es nur logisch sei, dass er nur in der Nacht seiner Freilassung zu seiner Familie nach Hause gegangen sei, in der er noch nicht mit einer erneuten Verschleppung habe rechnen müssen, und die folgenden Nächte auswärts verbracht habe. Hinsichtlich der Gründe seiner Freilassung brachte der Beschwerdeführer vor, es sei angesichts der internationalen Beobachtung der Entwicklung in Belutschistan nachvollziehbar, dass die pakistanischen Behörden hin und wieder einen Verschleppten freiliessen, ohne dass sich dieser allerdings deswegen seines Lebens sicher sein könne. Denkbar sei auch, dass man ihn freigelassen habe, weil mit D._______ kurz zuvor (...).

Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es unterlassen, sein Asylgesuch vor dem Hintergrund der Menschenrechtssituation in Pakistan im Allgemeinen und in der Provinz Belutschistan im Besonderen zu würdigen. In diversen Berichten von Menschenrechtsorganisationen werde beschrieben, dass die Belutschen seit 12 Jahren mehr Rechte und eine Beteiligung am Ertrag der rohstoffreichen Provinz verlangen würden, was der pakistanische Staat verweigere. Dies leiste separatistischen Bestrebungen nach einem unabhängigen Belutschistan Vorschub, was wiederum eine verstärkte Unterdrückung der Belutschen durch das Militär, den Geheimdienst und paramilitärische Gruppen zur Folge habe. Die Sicherheitsbehörden liessen in Belutschistan systematisch missliebige Personen verschwinden, die später oftmals tot aufgefunden würden. Am meisten gefährdet seien Separatisten und belutschische Nationalisten, wobei keine andere Organisation so viele Tote zu beklagen habe, wie die BSO. Jedoch würden mittlerweile auch immer mehr Menschen entführt, die nicht politisch aktiv seien. Er habe sein politisches Engagement für die BSO und das BNM anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen ausführlich dargelegt und könne es mit den eingereichten Bestätigungsschreiben belegen (vgl. Beschwerdebeilagen 3-5). Er trete für die Rechte der Belutschen sowie ein unabhängiges Belutschistan ein, was von den pakistanischen Sicherheitskräften aufs Schärfste bekämpft werde. Das BFM habe ausdrücklich eingeräumt, dass die Festnahme im (...) glaubhaft sei. Angesichts der Menschenrechtslage in Belutschistan und der Tatsache, dass unzählige belutschische Aktivisten, darunter auch solche aus seinem nächsten Umfeld, von den pakistanischen Behörden in grosser Zahl verschleppt, gefoltert und getötet worden seien, müsse bereits die erlebte einmalige illegale Verschleppung genügen, um eine flüchtlingsrelevante Gefährdung anzuerkennen. Sowohl (...) D._______ als auch seine Verschonung und spätere Freilassung seien reine Willkür gewesen. Daraus könne gegen die Glaubhaftigkeit seiner Gefährdung nichts abgeleitet werden. Ihm seien nicht weniger als zehn konkrete Fälle bekannt, in welchen freigelassene politische Aktivisten später wieder verschleppt und anschliessend tot und verstümmelt aufgefunden worden seien, was er mit Beweismitteln (vgl. Beilage 8 zur Beschwerdeschrift) belege. Seine politische Exponiertheit könne er ergänzend zum Dargelegten mit weiteren Belegen bekräftigen (Fotografien von Demonstrationen, Zulassungskarte der UNO, [...]; vgl. Beilagen 9-12 zur Beschwerdeschrift). Dies zeige, dass er trotz seiner Freilassung in Pakistan ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Urheber dieser Gefahr seien das pakistanische Militär, der pakistanische
Geheimdienst beziehungsweise Grenzschutz sowie islamistische Gruppen mit staatlichen Verbindungen. Damit habe die Verfolgung staatlichen Charakter, eventualiter sei zumindest anzuerkennen, dass kein ausreichender staatlicher Schutz bestehe. Nach dem Gesagten sei gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.

4.3 Mit Vernehmlassung vom 5. September 2013 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Entscheides rechtfertigen würden.

Anzumerken sei jedoch, dass die eingereichten, subjektiv gefärbten Bestätigungsschreiben betreffend seine Aktivitäten für die BSO und das BNM eine individuell-konkrete Gefährdung nicht glaubhaft machen könnten. Der Beschwerdeführer habe auch in seiner Beschwerdeschrift nicht darzutun vermocht, wodurch gerade er zur Zielscheibe der pakistanischen Behörden geworden sei und worin die geltend gemachte politische Exponiertheit bestehe. Die im Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Festhaltung des Beschwerdeführers eingereichten Beweismittel zur allgemeinen Lage in Belutschistan seien ebenfalls nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Sie könnten einzig eine - unbestrittene - Festhaltung belegen. Sollte das Gericht die Folterschilderungen des Beschwerdeführers wider Erwarten als glaubhaft qualifizieren, müsse dennoch eine begründete Furcht vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen verneint werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung zu den divergierenden Angaben über den Aufenthaltsort nach der Freilassung, wonach er sich tagsüber zu Hause und nachts auswärts aufgehalten habe, sei konstruiert und vermöge die bei den vorinstanzlichen Befragungen vorbehaltlos gemachten Angaben nicht zu erklären.

4.4 In seiner Replik vom 19. September 2013 legte der Beschwerdeführer dar, angesichts der vom BFM grundsätzlich nicht infrage gestellten Sachlage (Aktivitäten für die BSO und das BNM, seine Verhaftung, [...], die diagnostizierte PTBS und die Lage in Belutschistan) müsse eine drohende asylrelevante Gefährdung als hinreichend glaubhaft qualifiziert werden. Seine Mitgliedschaft bei der BSO und dem BNM und die damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten würden für die pakistanischen Behörden eine ausreichende politische Exponiertheit begründen und seine Gefährdung liege angesichts der dokumentierten Menschenrechtslage in Belutschistan trotz der Freilassung auf der Hand. Weil seine zweite Festnahme eine illegale Verschleppung gewesen sei, komme der Freilassung mit Blick auf die künftige Gefährdung keinerlei entwarnender Gehalt zu. Die illegalen Verschleppungen und Tötungen belutschischer Aktivisten durch pakistanische Sicherheitsbehörden würden unvermindert andauern. So seien am 14. August 2013 ein Mitglied der BSO und eines des BNM von der pakistanischen Armee angegriffen und getötet worden. Am 21. August 2013 sei ein belutschischer Journalist, der gleichzeitig ein Parteimitglied des BNM gewesen sei, zu Tode gefoltert in der Region Karachi aufgefunden worden, nachdem er seit dem 24. März 2013 vermisst worden sei.

Sein gegenwärtiger psychischer Zustand, wie er im Abklärungsbericht vom 5. August 2013 beschrieben werde, sei auf die geschilderten Erlebnisse zurückzuführen und bestätige deren Glaubhaftigkeit. Bei unvoreingenommener Lektüre des Berichts könne kein Zweifel daran bestehen, dass die PTBS durch die Festnahme im (...) verursacht worden sei. Als belastende Elemente würden im Einzelnen aufgeführt, dass er im Gefängnis erniedrigt worden, in Dunkelheit gehalten sowie regelmässig geschlagen und terrorisiert worden sei.

5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.

Dazu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Identität durch die Einreichung seiner - gemäss den Erkenntnissen des Gerichts authentischen - pakistanischen Identitätskarte belegt hat.

Die nachfolgende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers beschränkt sich auf den als fluchtauslösend bezeichneten Vorfall der extralegalen Verhaftung im Jahr (...) mit anschliessender mehrmonatiger Festhaltung und Folter. Auf die am Rande geltend gemachten Beobachtungen auf dem Basar und die telefonischen Bedrohungen im Umfeld des Beschwerdeführers sowie die erstmalige Verhaftung im Jahre 2005 ist angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz - was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - nicht weiter einzugehen.

5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit (...) Mitglied der BSO gewesen zu sein. Die BSO ist eine politisch links ausgerichtete Studentenorganisation mit rund 6'000 Mitgliedern, die in vier Gruppen (Awami, Mangal, Pajjar, Azad) gespalten ist. Aus einem Bericht der pakistanischen Tageszeitung DAWN ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer bei der BSO-Azad engagierte (vgl. DAWN, [...], abrufbar unter http://www.dawn. com/[...] , zuletzt besucht am 6. März 2017). Auf die Echtheit der eingereichten Bestätigungsschreiben (Beweismittel 3-5) muss bei dieser Sachlage nicht weiter eingegangen werden. Bei der BSO-Azad handelt es sich um eine Gruppierung der BSO, die sich stark für die Abspaltung Belutschistans vom pakistanischen Staat einsetzt. Sie gilt als die radikalste und militanteste Fraktion der BSO und war direkt an der Entstehung neuer belutschischer aufständischer/separatistischer Formationen wie der Balochistan Liberation Army (BLA) und der Baloch Republican Army (BRA) beteiligt. Die BSO-Azad befürwortet einen offenen bewaffneten Kampf gegen den pakistanischen Staat für ein unabhängiges Belutschistan und ist direkt am belutschischen Aufstand und der separatistischen Bewegung gegen den pakistanischen Staat und das pakistanische Militär beteiligt (vgl. zum Ganzen Institut de relations internationales et strategiques [IRIS] und Conseil Supérieur de la Formation et de la Recherche Stratégiques [CSFRS], Programme de recherche sur la prolifération étatique, abrufbar unter https://www.csfrs.fr/sites/default/files/Programme_de_recherche_sur_la_proliferation_etatique_rapport_final_0.pdf , S. 204-213 [nachfolgend: Programme de recherche]; DAWN, [...], abrufbar unter http://www.dawn.com/[...], beide zuletzt besucht am 1. Mai 2017). (...). Die BLA reklamiert für sich ein "Grand Baloutchistan" und strebt nach Unabhängigkeit und der gesteigerten Kontrolle der natürlichen Ressourcen der Provinz. Im Juli 2011 übernahm sie die Verantwortung für die Entführung von fünf Leitern eines Regierungsunternehmens. Die BLF hat bis zu 4'000 Kämpfer, die in Camps in Südafghanistan ausgebildet werden. Weiter agieren heute die Front Populaire de Libération du Baloutchistan (BPLF) und die Front Uni de Libération du Baloutchistan (BLUF). Letztere wird von London aus von Kadern der BSO geleitet. 2009 entführte die BLUF den amerikanischen Staatsangehörigen J. Solecki, Direktor des Büros des UNHCR in Quetta. Im Oktober 2009 gab die BLUF die Tötung des Erziehungsministers der Provinzregierung Belutschistans in Auftrag. Eine neuere Gruppierung namens Lashkar-e-Balochistan (LeB) koordiniert Anschläge in Pakistan. Zudem gibt es Hinweise auf Verbindungen der militanten belutschischen Gruppen zu den Taliban (vgl. Programme de
recherche, a.a.O., S. 209-212). Sarfaraz Bugti, der belutschische Innenminister, beschuldigt die BSO-Azad, Studenten für solche Organisationen zu rekrutieren (vgl. BBC, "[...]", 20. Mai 2014, abrufbar unter http://www. bbc.com/[...] , zuletzt besucht am 1. Mai 2017).

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, im Jahr (...) dem BNM beigetreten zu sein, für das er fortan als (...) [Funktion] für die Region B._______ tätig gewesen sei (vgl. dazu auch (...) and abrufbar unter http://www.[...].html , zuletzt besucht am 6. März 2017).

5.2 Die geltend gemachte Verhaftung des Beschwerdeführers und D._______ fand in den belutschischen Medien Erwähnung. Dies dürfte insbesondere (...) (vgl. etwa [...], abrufbar unter https://[...]/ , zuletzt besucht am 6. März 2017; DAWN, (...), abrufbar unter http://www. dawn.com/[...] , zuletzt besucht am 6. März 2017) (...), betrifft den Beschwerdeführer, dessen Engagement für die BSO und das BNM durch die verfügbaren Quellen belegt ist, aber ebenso. So wurde unter anderem durch den (...) Satellitenfernsehsender I._______ in zwei Nachrichtensendungen über Kundgebungen in B._______ (...) berichtet. Die durch den Beschwerdeführer eingereichten sowie weitere Videodateien sind auf http://www.youtube.com abrufbar. Eines der beigebrachten Videos zeigt eine Kundgebung mit Plakaten, (...). Anhand des vorliegenden Bildmaterials kann der Beschwerdeführer darauf eindeutig identifiziert werden. Der H._______, eine lokale Tageszeitung aus Belutschistan, berichtete am (...) über das Verschwinden (...). Im durch den Beschwerdeführer eingereichten Artikel wird über einen Protest von (...) Personen gegen die Entführung (...) durch die Sicherheitskräfte berichtet. Die Teilnehmer der Kundgebung hätten (...) demonstriert und das Wiederauffinden der Entführten verlangt. Die (...). Im Internet sind weitere Artikel über die Entführung (...) zu finden (vgl. beispielsweise DAWN, [...]). Der Beschwerdeführer ist zudem in der Liste der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) vom (...) als vermisst gemeldet (vgl. HRCP, [...], abrufbar unter http://hrcp-web.org [...], zuletzt besucht am 6. März 2017). Soweit solche angegeben sind, werden als Verfolger des Beschwerdeführers und D._______ das paramilitärische Frontier Corps (FC; auch Frontier Constabulary) und die Geheimdienste genannt.

5.3 Die Vorinstanz anerkennt gestützt auf die eingereichten Beweismittel zu Recht eine Festnahme des Beschwerdeführers. Indes erachtet sie die geltend gemachten Umstände der Haft als unglaubhaft. Diese sind daher nachfolgend darzulegen und einer Überprüfung zu unterziehen.

5.3.1 Der Beschwerdeführer gab betreffend die Festnahme im (...) insbesondere an, er und D._______ seien zu Hause gewesen und hätten geschlafen, als (...) morgens mehrere Geheimdienstagenten in Zivil und Armeeangehörige in Uniform zu ihnen gekommen seien, sie angewiesen hätten, das Licht einzuschalten und ins Haus gekommen seien. Sie hätten Gewehre auf sie gerichtet, ihre Mobiltelefone verlangt, ihnen Handschellen angelegt und die Augen verbunden. Auch hätten sie die Räumlichkeit durchsucht und sie anschliessend mit einem Pick-up an einen unbekannten Ort gebracht (vgl. A12/19 F54 S. 7 f.). Die Festnahme sei auf ihre politischen Aktivitäten zurückzuführen; sie hätten insbesondere versucht, durch eigens in Druck gegebene Flugblätter und Bücher (...) eine Massenbewegung zu erreichen. Die Entführer hätten behauptet, er und D._______ seien im Auftrag anderer Länder tätig und hätten wissen wollen, aus welchen Ländern sie Hilfe bekommen würden (vgl. A12/19 F57 S. 8 und F68 S. 9). Anlässlich der Verhöre sei er immer wieder mit verbundenen Augen im Beisein mehrerer Personen nach den ihn unterstützenden Ländern und Organisationen gefragt worden und es seien Auskünfte über seine Kollegen und Freunde verlangt worden (vgl. A12/19 F71 f. S. 10). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, während der Verhöre gefoltert worden zu sein. So seien seine Hände hoch angebunden worden, so dass sein ganzes Gewicht auf den Händen gelegen habe. Er habe seine Kleider ausziehen müssen, sei mit Benzin überschüttet worden und habe stundenlang stehen müssen. Zudem sei er mit Lederstücken, Stöcken und Fäusten geschlagen worden (vgl. A4/16 Ziff. 7.01 S. 9; A12/19 F69 S. 10). In diesem Zusammenhang gab er ferner an, nach den Misshandlungen sei eine Salbe auf die Wunden aufgetragen worden, womit diese schnell verheilt seien. Er habe deshalb keine Folternarben (vgl. A4/16 Ziff. 7.02 S. 10 und A12/19 F117 S. 16). Über (...) D._______ berichtete der Beschwerdeführer, sie beide seien in der Nacht aus ihrer Zelle herausgeholt und mit dem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden. Sie seien geschubst und geschlagen worden und D._______ habe dabei geschrien. (...) (vgl. A12/19 F58 S. 8). Eines Nachts sei er freigelassen worden. Er habe sich in einer Folterkammer aufgehalten, als eine Person die Zimmertüre geöffnet und seine Hände und Füsse befreit habe. Er sei in einen Raum gebracht worden, in dem er habe sitzen dürfen. Dann seien ihm seine Identitätskarte und sein Telefon gebracht worden und es sei ihm gesagt worden, dass er nun freigelassen werde. Er sei mit einem Auto in einer zehnminütigen Fahrt in die Nähe des (...) gebracht worden und von dort aus nach Hause gegangen (vgl. A12/19 F73 S. 10).

5.3.2 Nach einlässlicher Prüfung der Akten ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zur Verhaftung gemeinsam mit D._______, der anschliessenden Haft (inkl. Verhören und Folter) und der Freilassung relativ knapp, entgegen der Darstellung des BFM aber überwiegend nachvollziehbar äusserte. Der Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist überdies insbesondere entgegenzuhalten, dass bei den dem Beschwerdeführer angeblich zugefügten Misshandlungen nicht zwingend erscheint, dass er davon erhebliche sichtbare Wunden davongetragen haben müsste. Die Ausführungen hinsichtlich der Salbe erscheinen vor diesem Hintergrund als unzutreffend.

Gemäss einer Anmerkung im Protokoll lachte der Beschwerdeführer bei der Schilderung der Folter wiederholt. Eigenen Angaben zufolge tat er dies aus Scham (vgl. A12/19 F69 f. S. 10). Aus dem eingereichten Arztbericht des Kantonsspitals F._______ vom 5. August 2013 ergibt sich, dass er über eine (...) und subjektiv stark empfundene (...) verfüge. Er berichte über Schreckhaftigkeit, Panikattacken mit Brustdruck und Schweissausbrüchen. Er habe Angst vor Menschenmengen und Personen, die arabisch aussehen würden, massive Schlafstörungen, Alpträume und Flashbacks, Gedächtnisstörungen und Gedankenkreisen, habe jedoch keine inhaltlichen Denkstörungen. Im Kontakt sei er freundlich und hilfesuchend. Es sei ein starker Leidensdruck spürbar, besonders bei der Beschreibung des Folterns und dessen Auswirkungen auf sein jetziges Leben. Es bestünden anamnestisch sowie aktuell deutliche Hinweise auf das Vorliegen einer PTBS. Der Arztbericht ist als massgeblicher Hinweis dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer während der Haft tatsächlich Folter ausgesetzt war. Die knappe Schilderung der Folter dürfte sich zudem auf die diagnostizierte PTBS zurückführen lassen. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über die Gründe der Haftentlassung hat machen können, nicht auf eine unzureichende Begründung der Freilassung geschlossen werden. Es erscheint - insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - vielmehr als nachvollziehbar, dass ihm für die Freilassung keine Gründe angegeben wurden.

Hinsichtlich der Dauer der Festhaltung im Zusammenhang mit der anschliessenden Ausreise äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen in E. I/1b der angefochtenen Verfügung sowie vorstehend E. 4.1.1). Zudem gab er bei der Erstbefragung an, er habe sich in den Tagen nach der Freilassung nicht zu Hause, sondern an verschiedenen Orten aufgehalten (vgl. A4/16 Ziff. 7.01 S. 10), während er bei der Anhörung angab, zu Hause gewesen zu sein und auf Nachfrage präzisierte, er habe sich nur tagsüber zu Hause aufgehalten (vgl. A12/19 F115 S. 15 f.). Diesen Widerspruch vermochte er auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen.

Der Vorinstanz ist mithin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer betreffend seine zentralen Asylvorbringen relativ oberflächlich und vereinzelt widersprüchlich geäussert hat. Mit der alleinigen Betrachtung der Befragungsprotokolle kann aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend beurteilt werden.

6.
Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass bei der Beurteilung seiner Asylvorbringen die Menschenrechtssituation in Belutschistan, insbesondere in Bezug auf das Verschwindenlassen von Personen, zu berücksichtigen sei. Daher ist zunächst übersichtsweise das pakistanische Justizsystem darzulegen (vgl. 6.1). Anschliessend ist zu skizzieren, wie sich die Lage in Belutschistan in den letzten Jahren präsentierte und welches Profil die identifizierten Verschwundenen hatten (vgl. 6.2) sowie welche Täter hinter den Entführungen stehen (vgl. 6.3).

6.1 Die Islamische Republik Pakistan besteht aus den vier Provinzen Beluschistan, Khyber Pakhtunkhwa, Punjab und Sindh, dem Sonderterritorium der Stammesgebiete unter Bundesverwaltung (Federally Administred Tribal Areas; FATA) und dem Hauptstadtterritorium Islamabad. Daneben bestehen mit Aasad Kaschmir ein teilautonomes Gebiet sowie mit Gilgit-Baltistan ein Sonderterritorium in der zwischen der Volksrepublik China, Indien und Pakistan umstrittenen Region Kaschmir (vgl. UN Human Rights Council [UNHRC], Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission in Pakistan; Addendum; Mission to Pakistan [A/HRC/22/45/Add.2], 26. Februar 2013, abrufbar unter http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1363883432_a-hrc-22-45-add-2-en.pdf , Rz. 11, zuletzt besucht am 6. März 2017). Die zivile Gerichtsbarkeit wird - mit Ausnahme einiger Rechtsgebiete, die durch ein Shariagericht beurteilt werden - durch District courts, fünf High Courts der Provinzen und des Hauptstadtterritoriums sowie den obersten Gerichtshof des Landes, den Supreme Court, ausgeübt (vgl. ausführlich Faqir Hussain, The Judicial System of Pakistan, 15. Februar 2011, abrufbar unter , zuletzt besucht am 6. März 2017). Gemäss Art. 199 der pakistanischen Verfassung dürfen die High Courts auf Antrag einer geschädigten Partei die lokalen Behörden sowie diejenigen der Provinz und des Staats anweisen, gesetzeswidrige Aktivitäten zu unterlassen und können gegen das Recht verstossende Verwaltungsakte aufheben. Gegenüber Mitgliedern der bewaffneten Streitkräfte dürfen keine solchen Anweisungen gegeben beziehungsweise dürfen diese nicht durch zivile Gerichte bestraft werden; dafür besteht ein Militärgerichtssystem. Auch den Streitkräften, die in Ausübung ziviler Aufgaben tätig sind, dürfen die High Courts keine Anweisungen erteilen. Der Supreme Court ist neben seiner Appellationsfunktion ermächtigt, in Bereichen, in denen eine öffentliches Interesse an der Durchsetzung der fundamentalen Menschenrechte besteht, von Amtes wegen zu handeln und beispielsweise Ermittlungen einzuleiten (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 30 f.).

6.2 Die Nichtregierungsorganisation Voice for Baloch Missing Persons (VBMP) hat nach eigenen Angaben zwischen 2009 und 2014 in Belutschistan 2'900 Fälle von verschwundenen Personen registriert (vgl. BBC, [...], abrufbar unter http://www.bbc.com/[...] , zuletzt besucht am 6. März 2017). Die Zeitung DAWN berichtete im Juli 2014 unter Bezugnahme auf eine Information des Balochistan Home and Tribal Affairs Department, dass seit Anfang 2011 in der Provinz Belutschistan 800 Leichen gefunden worden seien. Davon seien 466 als ethnische Belutschen identifiziert worden, bei denen es sich überwiegend um politisch aktive Personen gehandelt habe (vgl. DAWN, 800 bodies found in Balochistan in past three years, 4. Juli 2014, abrufbar unter http:// www.dawn.com/news/1116847/800-bodies-found-in-balochistan-in-past-three-years , zuletzt besucht am 6. März 2017). Das U.S. Department of State hielt in seinem aktuellen Jahresbericht 2016 fest, unter den im ganzen Land vermissten Personen seien viele belutschischen Nationalisten in Belutschistan und Sindh. Die Beschuldigungen betreffend politisch motivierte Tötungen von belutschischen Nationalisten in Belutschistan und Sindh würden weiter bestehen (vgl. U.S. Department of State, Country Reports in Human Rights Practices for 2016 - Pakistan, 3. März 2017, S. 2 f., abrufbar unter https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsre port/index.htm?year=2016&dlid=265546#wrapper , zuletzt besucht am 28. März 2017).

In einem ausführlichen Bericht vom 25. Juli 2011 dokumentierte die Nichtregierungsorganisation Human Rights Watch (HRW) 45 Fälle verschwundener Personen in Belutschistan. Darin hielt sie fest, Opfer von Entführungen seien vor allem Männer zwischen Mitte 20 und Mitte 40, die Mitglied einer belutschisch-nationalistischen Organisation, insbesondere des BNM, der BSO-Azad, der Baloch Republican Party [BRP], der Baloch National Front [BNF] oder der Balochistan National Party [BNP] seien oder denen eine Mitgliedschaft bei einer solchen Organisation unterstellt werde (vgl. HRW, "We Can Torture, Kill, or Keep You for Years" [nachfolgend: HRW, We Can Torture], abrufbar unter https://www.hrw.org/sites/ default/files/reports/pakistan0711WebInside.pdf , S. 29 f., zuletzt besucht am 6. März 2017). Selbiges berichteten auch mehrere Zeitungen (vgl. DAWN, [...], abrufbar unter http://www.dawn.com/[...] ; The Express Tribune, [...], abrufbar unter http://tribune.com.[...] beide zuletzt besucht am 6. März 2017).

Der pakistanische Staat scheint bemüht, derartige Berichte zu unterbinden. So entzogen die pakistanischen Behörden dem Fernsehsender I._______ im Dezember 2013 für zwei Wochen die Sendelizenz, nachdem dieser über Protestmärsche von Angehörigen vermisster und ermordeter Belutschen berichtet hatte (vgl. [...], zuletzt besucht am 6. März 2017). Die vormalig als Printversion erscheinende Tageszeitung H._______ war aufgrund eines Angriffs auf die Redaktion seit (...) 2013 nur noch online verfügbar; mittlerweile wurde die Homepage ebenso wie die englischsprachige belutschische Website "The Baloch Hal" blockiert (vgl. Reuters, Special Report: The struggle Pakistan does not want reported, 24. September 2013, abrufbar unter http://www.reuters.com/article/2013/09/24/us-pakistan-disappearances-specialreport-idUSBRE98N0OA20130924 , zuletzt besucht am 6. März 2017 sowie U.S. Department of State, Country Reports in Human Rights Practices for 2016 - Pakistan, a.a.O., S. 27). Freedom House berichtete 2016, Websiten und Blogs über sensible Themen würden routinemässig blockiert. In den letzten Jahren sei angeblich blasphemisches Material zunehmend stärker zensiert worden. Der Onlinedienst YouTube sei seit 2012 blockiert und auch während des Jahres 2015 in Pakistan nicht aufrufbar gewesen (vgl. Freedom House, Freedom of the Press 2016 - Pakistan, 27. April 2016, abrufbar unter https://freedomhouse.org/report/ freedom-press/2016/pakistan , zuletzt besucht am 28. März 2017). Die Nichtregierungsorganisation Amnesty International (AI) schätzt Belutschistan als gefährlichste Region für Medienschaffende in ganz Pakistan ein und führte in einem Bericht aus dem Jahr 2013 aus, Journalisten in Belutschistan seien als Reaktion auf ihre Arbeit von gezielten Bedrohungen, Einschüchterungen und Angriffen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und insbesondere die ISI betroffen. Solche, die über mutmassliche Menschenrechtsverletzungen durch die staatlichen Sicherheitskräfte berichten würden, seien besonders gefährdet. So seien in den Jahren 2007 bis 2013 in Belutschistan mindestens 12 Journalisten alleine aufgrund ihrer Tätigkeit getötet worden (vgl. AI, "A Bullet Has Been Chosen For You" - Attacks On Journalists in Pakistan, 30. April 2013, S. 14 und 48, abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/documents/ASA33/005/2014/en/ , zuletzt besucht am 6. März 2017). Die International Federation of Journalists (IFJ) führte 2016 aus, seit 2005 seien in Pakistan 102 Journalisten getötet worden, davon 73 seit 2010. In diesem Zusammenhang seien lediglich drei strafrechtliche Verurteilungen erfolgt, zuletzt am 16. März 2016 in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Die gefährlichsten Gebiete für Journalisten seien Belutschistan, Khyber Pakhtunkhawa und
FATA, wobei die meisten Tötungen in Belutschistan stattgefunden hätten (vgl. IFJ, End Impunity in Pakistan, 2016, abrufbar unter http://www.ifj.org/campaigns/ end-impunity-2016/end-impunity-2016 -pakistan , zuletzt besucht am 28. März 2017 sowie Freedom House, Freedom of the Press 2016 - Pakistan, a.a.O.). Der Zugang zu verlässlichen Informationen betreffend Straftaten und deren Verfolgung aus der Provinz Belutschistan wurde in den letzten Jahren immer stärker eingeschränkt. Befürworter der Unabhängigkeitsbewegung beklagen, die Provinz habe sich in ein "information black hole" verwandelt, um Diskussionen über die Lage der Belutschin im In- und Ausland zu vermeiden. Journalisten könnten Beschuldigungen von Separatisten gegenüber den staatlichen Sicherheitskräften nicht bestätigen, da ihnen zu unsicheren Standorten nur beschränkt Zutritt gewährt werde. Die Medienschaffenden würden ausserdem berichten, sie seien in Lebensgefahr wenn sie nicht die von den staatlichen Agenturen herausgegebenen Versionen von Berichterstattungen übernähmen. Einem lokalen Journalisten des Guardian wurden Nachteile angedroht für den Fall, dass er mit seiner Berichterstattung die Integrität des Landes verletzten würde (vgl. zum Ganzen The Guardian, Balochistan: Pakistan's information black hole, 4. Februar 2016, abrufbar unter https://www. theguardian.com/world/2016/feb/04/balochistan-pakistan-information-black-hole>, zuletzt besucht am 28. März 2017 sowie Freedom House, Freedom in the World 2016 - Pakistan, 25. Juli 2016, abrufbar unter https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/pakistan , zuletzt besucht am 28. März 2017). Freedom House berichtete 2016, Journalisten könnten unter Bezugnahme auf verschiede Antiterrormassnahmen Verfolgung erleiden. Der 2014 in Kraft getretene Protection of Pakistan Act gewähre den Sicherheitskräften ausgedehnte Befugnisse bei der Suche, Verhaftung und Gewaltanwendung gegenüber Verdächtigen, welche Befürchtungen betreffend deren Einsatz gegenüber Journalisten hervorgerufen hätten. Gewisse politische Akteure, Regierungskräfte und Mitglieder des Militärs und der Geheimdienste nutzten die Medien zu ihren Gunsten, in dem sie Berichte vorgeben oder die Medien zwingen würden, Anschuldigungen gegen politische Opponenten zu publizieren. Manche Journalisten würden aus Angst vor Nachteilen insbesondere betreffend Operationen von Militär und Geheimdienst und heiklen sozialen oder religiösen Themen Selbstzensur üben (vgl. Freedom House, Freedom of the Press 2016 - Pakistan, a.a.O.).

6.3 Welche Täterschaft hinter dem Verschwindenlassen der zahlreichen Personen steht, ist nicht abschliessend geklärt. Indes bestehen nach einer Analyse der Quellenlage plausible Hinweise auf eine Beteiligung staatlicher Sicherheitskräfte.

Die pakistanischen Behörden auf Bundes- und auf Provinzebene gaben gegenüber einer Arbeitsgruppe des UN HRC im Jahre 2012 an, die meisten der "vermissten Personen" seien nicht Opfer von Entführungen durch staatliche Einheiten. Manche hätten sich nach dem Erlass einer Strafanzeige gegen sie versteckt, andere hätten das Land verlassen, um sich illegalen bewaffneten Gruppen anzuschliessen, während wieder andere aus diversen Gründen Opfer einer Entführung durch nicht-staatliche Akteure geworden seien. Es gebe sehr wenige Fälle, in denen staatliche Akteure am Verschwinden einer Person beteiligt gewesen seien (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 40). Gemäss dem Jahresbericht des U.S. Department of State gab der Generalinspektor für Untersuchungen und Straftaten in einer Anhörung vor dem Senat des Pakistan Standing Committee on Human Rights an, in den Jahren 2015 und 2016 seien in Belutschistan 1'040 Personen getötet worden. Es gebe keinen Hinweis auf eine Beteiligung staatlicher Agencies (vgl. U.S. Department of State, Country Reports in Human Rights Practices for 2016 - Pakistan, a.a.O., S. 3).

Nach Angaben des South Asia Terrorism Portal (SATP) wurde hingegen eine grosse Zahl der Entführungen von staatlichen Organisationen oder diesen nahe stehenden Zellen ausgeführt (vgl. SATP, Balochistan Assessment - 2014, abrufbar unter http://www.satp.org/satporgtp/countries/ pakistan/Balochistan/2014.htm , zuletzt besucht am 6. März 2017). Die Vertreter der BSO und des BNM machen die pakistanischen Sicherheitskräfte, allen voran das FC und die Geheimdienste (agencies; insb. ISI, Military Intelligence [MI], Frontier Corps Intelligence), für die Entführungen und Tötungen verantwortlich. Auch die Presse sieht mehrheitlich das FC und die Intelligence Agencies als verantwortlich an (vgl. DAWN, [...]). Die HRCP spricht davon, dass die meisten Familien von entführten Personen die pakistanischen Sicherheitskräfte für verantwortlich halten und es glaubhafte Hinweise für eine Beteiligung der Sicherheitskräfte, insbesondere des FC, an den Entführungen gebe (vgl. HRCP, State of Human Rights in 2013 - Pakistan, 03.2014, S. 44 und 49 f., abrufbar unter http://www.hrcp-web.org/ hrcpweb/report14/AR2013.pdf , zuletzt besucht am 6. März 2017 und HRCP, [...], a.a.O., S. 3-5 und 12; vgl. auch UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 42 und 58; U.S. Department of State, Country Reports in Human Rights Practices for 2016 - Pakistan, a.a.O., S. 2 f.). HRW macht für die Entführungen mehrheitlich die pakistanischen Geheimdienste und das FC, oft in Zusammenarbeit mit der lokalen Polizei, verantwortlich (vgl. HRW, We Can Torture, S. 25 ff.). Im November 2010 gab der belutschische Chief Minister eine Beteiligung der Sicherheitskräfte an Entführungen und extralegalen Tötungen zu (vgl. BBC, Top Balochistan minister alleges extrajudicial killings, 24. November 2010, abrufbar unter http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-11832034 , zuletzt besucht am 6. März 2017). Der Supreme Court hielt am 12. Oktober 2012 fest, es bestünden ernsthafte Anschuldigungen gegenüber dem FC, an den Entführungen beteiligt zu sein (vgl. UN HRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 69). Das FC, das belutschische Innenministerium und die pakistanische Armee weisen die Anschuldigungen zurück (vgl. DAWN, [...]', a.a.O.; BBC, [...]; a.a.O.; Reuters, Special Report: The struggle Pakistan does not want reported, a.a.O.). Auch in vielen Fällen getöteter Journalisten besteht gemäss dem Bericht der IFJ der Verdacht einer Beteiligung staatlicher Institutionen (vgl. IFJ, End Impunity in Pakistan, a.a.O.). Gemäss Freedom House und AI geniessen das Militär und die Geheimdienste Straffreiheit für Gewaltanwendungen; extralegale Tötungen, Entführungen, Folter und andere Misshandlungen seien üblich (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2016 - Pakistan, a.a.O. sowie AI,
Annual Report 2016/17 - Pakistan, 22. Februar 2017, abrufbar unter https:// www.amnesty.org/en/countries/asia-and-the-pacific/pakistan/report-pakistan/ , zuletzt besucht am 28. März 2017).

7.
In einem nächsten Schritt sind die Ergebnisse der vorstehenden Analyse bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

7.1 Die aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers verbleibenden Zweifel an seinen Asylvorbringen werden durch die eingereichten Beweismittel sowie weitere im Internet verfügbaren Berichte, die im Einklang mit seinen Aussagen stehen, weitgehend ausgeräumt.

Aus den konsultierten Quellen lassen sich zwar, wie vom BFM zu Recht festgestellt, keine genauen Informationen zur Dauer der Festhaltung, den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen und physischen Folterungen und den Umständen der Freilassung ableiten. Im Artikel der Zeitung DAWN vom (...) - veröffentlicht zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben noch in Haft war - wird indes erwähnt, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei noch immer unbekannt (vgl. DAWN, [...]). Im eingereichten Bericht des (...) vom (...) ([...]) wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei am (...) freigelassen worden, was mit seinen Angaben über eine Haft von (...) Monaten und (...) Tagen ungefähr übereinstimmt. Sodann ergibt sich aus den verfügbaren Berichten, dass aktive Mitglieder einer separatistischen belutschischen Organisation - wie der Beschwerdeführer - in Belutschistan einer erhöhten Entführungsgefahr ausgesetzt sind. Diese geht mit hoher Wahrscheinlichkeit von den staatlichen Sicherheitskräften, dem FC und/oder den Geheimdiensten aus (vgl. oben E. 6.3). In den den Beschwerdeführer betreffenden Artikeln werden als Verfolger denn auch das FC und die Geheimdienste genannt, er selbst gab an, er sei von Mitgliedern der Armee und Leuten der Geheimdienste mitgenommen worden (vgl. A12/19 F76 S. 11). Aus den verfügbaren Quellen ergibt sich ferner, dass viele der gefundenen Leichen Folterspuren aufwiesen und die zurückgekehrten Opfer über Folter berichteten. HRW berichtet, dass insbesondere anhaltende Schläge, oft mit Stöcken und Ledergürteln, Nahrungs- und Schlafentzug sowie das Aufhängen kopfüber praktiziert würden (vgl. HRCP, [...], a.a.O., S. 4, 10 und 14; [...], S. 9-20; HRW, We Can Torture, S. 4; UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 46).

Bei dieser Sachlage müssen die Ausführungen der Vorinstanz, wonach im Zusammenhang mit der Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Verletzung staatlicher Grundsätze bestehen, als reine Mutmassungen qualifiziert werden. Zahlreiche Beweismittel legen stattdessen nahe, dass die Inhaftierung, ebenso wie in vergleichbaren Fällen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit extralegal erfolgte und deshalb keine Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben wurde. Insbesondere ist belegt, dass D._______, der gemeinsam mit dem Beschwerdeführer mitgenommen wurde, (...) (vgl. etwa [...]; DAWN, [...], a.a.O.; [...], abrufbar unter https://[...] , zuletzt besucht am 6. März 2017). Die Tageszeitung DAWN berichtete am (...) sodann, dass sich die Polizei im Falle des Beschwerdeführers und D._______ geweigert habe, gegen das FC und die Geheimdienste einen First Information Report (FIR; Polizeibericht) aufzunehmen (vgl. DAWN, [...]).

Nach dem Gesagten erscheint entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur glaubhaft, dass der Beschwerdeführer am (...) festgenommen und während mehreren Monaten inhaftiert wurde, sondern auch überwiegend wahrscheinlich, dass diese Haft - wie ähnlich gelagerte Fälle - extralegaler Art und der Beschwerdeführer während der Festhaltung Misshandlungen ausgesetzt war. Nicht glaubhaft machen konnte er hingegen die Umstände seines Aufenthalts nach der Freilassung und den genannten Ausreisezeitpunkt. Dies erweist sich jedoch aufgrund der Glaubhaftigkeit der zentralen Verfolgungsvorbringen nicht als entscheidrelevant.

7.2 Nach dem Gesagten macht der Beschwerdeführer glaubhaft geltend, vor seiner Ausreise aus Pakistan in Belutschistan extralegaler Verhaftung, Inhaftierung und Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Diese erlittenen Nachteile richteten sich gezielt gegen ihn und sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu qualifizieren. Sie liegen zudem einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv - der Mitgliedschaft bei separatistischen belutschischen Gruppierungen - zu Grunde.

Die Freilassung des Beschwerdeführers kann sodann nicht dahingehend gedeutet werden, dass er bei der Ausreise sowie im Falle einer Rückkehr keine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung hatte beziehungsweise hat. Er macht zutreffend geltend, dass diverse Personen, die nach einer ersten Entführung freigelassen worden waren, (teilweise wiederholt) erneut mitgenommen und später oftmals tot aufgefunden wurden (vgl. HRW, We Can Torture, Summary S. 3 f. und Appendix 1). Als Beispiel (...) kann D._______ genannt werden, der vor der gemeinsamen Entführung bereits im (...) festgenommen, gefoltert und nach (...) Monaten freigelassen wurde (vgl. DAWN, [...]).

7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seitens der pakistanischen Behörden Schutz erlangen könnte oder ob er auf internationalen Schutz angewiesen ist.

7.3.1 Gemäss den verfügbaren Quellen haben die pakistanischen Behörden kein ernsthaftes Interesse beziehungsweise scheitern daran, die Entführungen und Todesfälle in Belutschistan aufzuklären und die Täter einer Bestrafung zuzuführen.

7.3.2 Die HRCP berichtete im (...), die Polizei stelle Angehörigen verschwundener Personen, die die Sicherheitskräfte der Tat beschuldigten, auf Anzeige hin in der Regel einen FIR aus. Die Polizei habe aber in keinem der untersuchten Fälle Kontakt mit den Sicherheitskräften zur Einholung einer Stellungnahme aufgenommen, geschweige denn die angezeigten Mitglieder der Sicherheitskräfte identifiziert und befragt. Die HRCP geht davon aus, dass entweder eine ungeschriebene Regel besteht, wonach die Polizei sich nicht in Handlungen des FC einzumischen habe oder dass die Behörden selbst die militärischen und paramilitärischen Sicherheitskräfte fürchteten (vgl. HRCP, [...], a.a.O., S. 4, 11 und 43). Anderen Quellen zufolge nimmt die Polizei hingegen oft keinen FIR auf, wenn die Armee oder die Geheimdienste als Täter beschuldigt werden, respektive tut dies erst auf explizite Anweisung der Gerichte (vgl. HRW, We Can Torture, a.a.O., S. 5 und Appendix 1; DAWN, [...], a.a.O.; BBC, [...], a.a.O.; HRW, This Crooked System", - Police Abuse and Reform in Pakistan, 5. September 2016, S. 2, abrufbar unter https://www.hrw.org/sites/default/files/report_pdf/pakistan0916_web.pdf , zuletzt besucht am 28. März 2017). Die Arbeitsgruppe des UNHRC hält fest, viele Befragte hätten davon berichtetet, sie seien Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt gewesen beziehungsweise sei ihnen die Freilassung ihrer Angehörigen versprochen oder eine ernsthafte Verletzung ihrer Familienmitglieder angedroht worden, um sie von der Registrierung von Fällen abzuhalten. Auch seien einzelne Anwälte der Familien nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Verschwundenen ebenfalls Entführungen zum Opfer gefallen (vgl. UN HRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 43 f.). HRW führt in einem aktuellen Bericht aus, die pakistanische Polizei sei auf Ebene der Distrikte oft unter Kontrolle von mächtigen Politikern, reichen Landbesitzern und anderen einflussreichen Mitgliedern der Gesellschaft. Es gebe zahlreiche Berichte über Misshandlungen und Erpressungen von Personen, die versuchten, Strafanzeigen aufzugeben, insbesondere wenn es sich um solche gegen Sicherheitskräfte handle (vgl. HRW, "This Crooked System", a.a.O., S. 1 f.).

7.3.3 Die Arbeitsgruppe des UNHRC berichtet, dass die pakistanischen Gerichte in einigen Fällen erfolgreich Opfer aufgespürt hätten, die schliesslich zu ihrer Familie hätten zurückkehren können. In der grossen Mehrheit der Fälle seien eingeleitete Untersuchungen jedoch erfolglos geblieben. Gleichzeitig wiesen die Arbeitsgruppe sowie der HRW darauf hin, dass kein Fall bekannt sei, in dem die Sicherheitskräfte oder die Geheimdienste durch die Gerichte zur Verantwortung gezogen worden seien oder zumindest eine Untersuchung gegen diese eingeleitet worden sei (vgl. UN HRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 54 und 57). Die Realität sei, dass die von der Armee kontrollierten Sicherheitsdienste, inklusive den Intelligence Agencies und dem FC, ausserhalb aller formalen Mechanismen der staatlichen Aufsicht agieren würden (vgl. HRW, We Can Torture, S. 5 und 59). Die Hauptklage der befragten betroffenen Familien ist gemäss der Arbeitsgruppe des UNHRC, dass die Gerichtsverfahren zu keiner Bestrafung der genannten Verfolger geführt hätten, obgleich gemäss ihren Anwälten hinreichende Beweise vorgelegen hätten beziehungsweise, dass nicht einmal eine effektive Untersuchung stattgefunden habe (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 59 f. und 68).

7.3.4 Im April 2010 berief das pakistanische Innenministerium ein Untersuchungskommitee ein, welches verschwundene Personen aufspüren und deren Entführer ausfindig machen sollte. Im März 2011 setzte der Supreme Court sodann die "Commission of Inquiry on Enforced Disappearances" ein, die die Arbeit des Komitees auf Gerichtsebene fortsetzen sollte. Die Arbeitsgruppe des UNHRC berichtete im Februar 2013, dass die zweiköpfige Kommission landesweit jeweils angerufen werden könne, nachdem ein Fall bei der Polizei registriert worden sei. Die Kommission könne dann ein gemeinsames Untersuchungsteam auf Provinzebene einsetzen, das aus Polizeibeamten und Vertretern der Intelligence Agencies des Staates und der Provinz bestehe. Dieses Team führe die Untersuchung durch und rapportiere das Ergebnis an die Kommission. Diese habe - abweichend von den Kompetenzen gemäss E. 6.1 - das Recht, jeglichen beschuldigten Verfolger - mit Ausnahme des Staatspräsidenten und des Prime Ministers - zu befragen. Wenn die Kommission der Ansicht sei, dass Mitglieder der Ordnungskräfte in einen Entführungsfall verwickelt seien, könne sie diese gerichtlich vorladen und einen Straffall anhängig machen.

Gemäss einem Bericht von AI aus dem Jahr 2011 wurden nach der Einsetzung des Komitees und der Kommission bis September 2011 224 verschwundene Personen wiedergefunden (vgl. AI, The bitterest of agonies: End enforced disappearances in Pakistan [ASA 33/010/2011], S. 5, abrufbar unter https://www.amnesty.ch/de/laender/asien-pazifik/pakistan/dok/ 2011/wo-hunderte-oder-tausende-verschwinden/DisappearancesPakistan .pdf , zuletzt besucht am 6. März 2017). Indes sei seit dem Einsetzen der Kommission keine einzige Strafuntersuchung eingeleitet worden, angeblich, weil die Opfer die Namen der angeklagten Verfolger nie genannt hätten oder weil nicht genügend Beweise vorhanden gewesen seien, um eine solche Untersuchung einzuleiten (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/ Add.2], a.a.O., Rz. 39, 54 und 70; vgl. auch HRW, We Can Torture, S. 6). Die strafrechtliche Untersuchung betreffend die Tötung des Journalisten Wali Khan Babar im Jahr 2011 resultierte im Jahr 2015 als einer von lediglich drei Fällen getöteter Journalisten (vgl. vorne E. 6.2) in einer Verurteilung durch ein Gericht in Khyber Pakhuntkhwa. Die Untersuchung wurde indes erst auf landesweiten Druck der Journalistenvereinigungen vorangetrieben (vgl. IFJ, End Impunity in Pakistan, a.a.O.). HRCP weist darauf hin, dass in Quetta freigelassene Entführungsopfer keine Klage eingereicht hätten, da sie von ihren Verfolgern vor Konsequenzen gewarnt worden seien (vgl. HRCP [...], a.a.O., S. 12). Der Bericht der Arbeitsgruppe lässt sodann darauf schliessen, dass grundlegende Mängel bei der Aufnahme der Aussagen bestehen. So werden Familien und Zeugen im Beisein von Vertretern der Intelligence Agencies befragt (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/ Add.2], a.a.O. Rz. 63; AI, The bitterest of agonies, a.a.O., S. 7). HRCP berichtet in diesem Zusammenhang, dass in mehreren der untersuchten Fälle Personen von den anwesenden Intelligence-Leuten eingeschüchtert worden seien. Zudem habe die Kommission die Präsentation von Zeugen erwartet, ohne diesen auch nur irgendeine Art von Schutz zu bieten. IFJ berichtete in diesem Zusammenhang ebenfalls, das Klima von Angst und die Androhung von Nachteilen halte Zeugen davon ab, die Behörden bei der Bekämpfung der Straffreiheit zu unterstützen (vgl. IFJ, End Impunity in Pakistan, a.a.O.). Zuweilen habe die Kommission die lokale Polizei zur Aufnahme von Aussagen eingesetzt. Diese Aussagen seien vor der Weiterleitung an die Kommission jedoch entweder verfälscht worden oder diejenigen, die die Aussage aufgenommen hätten, seien genötigt worden, Fakten zurückzuhalten, die den Verdacht gegen die Sicherheitskräfte erhärten würden (vgl. HRCP, [...], a.a.O., S. 5). Die Arbeitsgruppe des UNHRC führt aus, die Kommission habe, entgegen den ihr angeblich eingeräumten
Rechten, nur eingeschränkte Befugnis über die Sicherheits- und Geheimdienste. Insbesondere habe sie sich in den untersuchten Fällen damit begnügt, dass die beschuldigte Agency eine Inhaftierung der betroffenen Person geleugnet habe (vgl. UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 60 ff.). Auch AI weist darauf hin, dass die Kommission von verschiedenen Menschenrechtsgruppen und Angehörigen von Opfern für diverse Defizite (insb. Mangel an Personal, Ungleiche Priorisierung der Fälle, Unfähigkeit der adäquaten Untersuchung der Sicherheitskräfte und der Intelligence Agencies) kritisiert wird (vgl. AI, The bitterest of agonies, a.a.O., S. 5). Gemäss HRCP zeigt sich die Polizei - die von verschiedener Seite selbst gravierenden Menschenrechtsverletzungen beschuldigt wird - unfähig, die Sicherheitskräfte und Intelligence Agencies zur Mitarbeit zu zwingen. Diese würden zudem gerichtliche Anordnungen ignorieren. Sie würden komplette Straflosigkeit geniessen (vgl. HRCP, [...], a.a.O., S. 12, 21 und 23 sowie UNHRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 65 ff.; Freedom House, Freedom of the Press 2016 - Pakistan, a.a.O.; AI, Annual Report 2016/17 - Pakistan, a.a.O; HRW, This Crooked System", a.a.O., S. 2 und 5 f.).

Der Supreme Court zeigte sich einem Bericht von DAWN zufolge enttäuscht über die Arbeit der Kommission und besorgt über die mangelnde Kooperation der Sicherheitskräfte (vgl. DAWN, Enforced Disappearances: SC disappointed over commission's performance, 2. Juni 2013, abrufbar unter http://www.dawn.com/news/1022119 , zuletzt besucht am 6. März 2017). Das SATP berichtet, die belutschische Provinzregierung habe sich dem Supreme Court gegenüber hilflos gegeben. Am 30. Januar 2014 habe sie eingestanden, bei der Suche nach vermissten Belutschen behindert zu sein, da sie keine effektive Kontrolle über das FC habe (vgl. SATP, Balochistan Assessment - 2014, a.a.O.). Der Supreme Court selbst führte am 12. Oktober 2012 aus, weder die Regierung der Provinz noch diejenige des Gesamtstaats seien in der Lage gewesen, beschuldigte Sicherheitskräfte zu identifizieren, da von den Rechtsvollzugsbehörden keine Anklage anhängig gemacht worden sei. Die Regierungen hätten es trotz den klaren Anweisungen des Supreme Courts unterlassen, ihren Pflichten nachzukommen, was zu einer zunehmenden Unzufriedenheit, Verzweiflung und Anarchie unter den Bürgern führe (vgl. UN HRC, [A/HRC/22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 69). HRW und die HRCP weisen ebenfalls darauf hin, dass die Aufsicht und Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber den Vollzugsbehörden und den Intelligence Agencies mangelhaft sei. Sie führen zudem aus, die pakistanischen Behörden auf der Provinz- sowie der nationalen Ebene würden keinen Willen zeigen, das Thema des Verschwindenlassens von Personen in Belutschistan auf politischer Ebene anzusprechen. Insbesondere hätten sie es bisher verpasst, der Praxis der Sicherheitskräfte und der Intelligence Agencies einen Riegel vorzuschieben und konkrete Massnahmen gegen das Verschwindenlassen zu ergreifen (vgl. HRW, We Can Torture, S. 6; HRCP, [...], a.a.O., S. 7; vgl. auch UNHRC, [A/HRC/22/45/ Add.2], a.a.O., Rz. 75 ff.).

Im Mai 2015 nahm eine National Commission for Human Rights ihre Arbeit auf. Bis dato mangelt es ihr dem aktuellen Jahresbericht von AI zufolge an Mitarbeitenden und weitere Ressourcen. Betreffend Fälle von Menschenrechtsverletzungen, bei denen staatliche Behörden als Täter beschuldigt werden, verfügt auch sie nur über ein eingeschränktes Mandat. Ein unabhängiger Mechanismus zur Untersuchung von Straftaten, die mutmasslich durch Sicherheitskräfte begangen werden, fehlt bis heute (vgl. AI, Annual Report 2016/17 - Pakistan, a.a.O).

7.3.5 Die vorstehenden Ausführungen führen zum Schluss, dass die pakistanischen Behörden weder in der Lage noch willens sind, die insbesondere in Belutschistan aber auch in anderen Gebieten des Landes stattfindenden extralegalen Festnahmen beziehungsweise Entführungen (vgl. insb. in den Provinzen Sindh und Khyber Pakhtunkhwa; SATP, Khyber Pakhtunkhwa Timeline - 2014, abrufbar unter http://www.satp.org/ satporgtp/countries/pakistan/nwfp/timeline/2014.htm , zuletzt besucht am 6. März 2017; HRW, We Can Torture, a.a.O., S. 2 und 118; Reuters, Special Report: The struggle Pakistan does not want reported, a.a.O.; HRCP, State of Human Rights in 2013, S. 49; UNHRC, [A/HRC/ 22/45/Add.2], a.a.O., Rz. 47; IFJ, End Impunity in Pakistan, a.a.O.) aufzuklären und die Täter einer Bestrafung zuzuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet weder im Zeitpunkt seiner Flucht noch heute eine wirksame Möglichkeit zur Anklage seiner Verfolger hatte beziehungsweise hat, womit ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.5 S. 1022 ff.).

7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr nach Pakistan erneut asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen.

8.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen Asyl, soweit keine Ausschlussgründe vorliegen (Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
i.V.m. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
-55
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
AsylG). Insbesondere wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG).

8.1 Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge seit (...) Mitglied der BSO und für diese als "(...)" tätig (vgl. A12/19 F38 S. 5). Aus den zitierten Unterlagen ergibt sich, dass er sich bei der radikalen BSO-Azad engagierte, aus der unter anderem die bewaffneten Gruppierungen BLA und BRA hervorgingen (vgl. ausführlich E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts seiner Tätigkeit für diese Organisation bestehen Hinweise dafür, dass Ausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG vorliegen könnten.

8.2 Den Akten ist nicht zu entnehmen, welche Position und Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeführer innerhalb der BSO-Azad genau hatte und mit welchen Aufgaben er betraut war. Der diesbezügliche Sachverhalt ist ungenügend erstellt. Zudem hat sich die Vorinstanz zur Frage des Bestehens von Asylausschlussgründen bisher nicht geäussert. Die Verfügung ist daher zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts im Asylpunkt sowie diesbezüglichem neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen.

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und als Flüchtling anzuerkennen ist. Im Übrigen ist das Verfahren hinsichtlich der Gewährung respektive Verweigerung des Asyls zufolge von Asylausschlussgründen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Anträge sowie die vom Beschwerdeführer beigebrachten umfangreichen Beweismittel näher einzugehen.

11.
Nachdem der Beschwerdeführer betreffend seinen Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durchdringt und im Weiteren die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz im Asylpunkt zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung erfolgt, ist von einem vollständigen Obsiegen auszugehen.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

11.2 Dem Beschwerdeführer ist für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Der Rechtsvertreter reichte am 6. März 2017 eine Kostennote ein. Dem-nach weist er für die Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Gesamtaufwand von 23.05 Stunden auf (inkl. Besprechungen, Telefonate mit diversen Personen, Beschwerdeerstellung, Replikerstellung und Urteilsbesprechung); der gel-tend gemachte Stundenansatz liegt bei Fr. 250.-. Zusätzlich werden Aus-lagen in der Höhe von Fr. 102.50 aufgeführt. Dieser Aufwand erscheint als nicht vollumfänglich notwendig. Für die Vorbesprechung und Erstellung der zwölfseitigen Beschwerde samt umfangreichen Beilagen erscheint ein Zeitaufwand von 7.5 Stunden als angemessen, für die fünfseitige Replik ohne Beilagen ein solcher von 2.5 Stunden. Der weitere zeitliche Aufwand für nicht direkt mit dem Beschwerdeverfahren in Verbindung stehende Telefonate und E-Mails ist nicht zu entschädigen. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.

2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist.

3.
Im Übrigen wird die Verfügung im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltsabklärung hinsichtlich der Gewährung beziehungsweise Verweigerung des Asyls zufolge Vorliegens von Asylausschlussgründen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- auszurichten.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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Dokument : E-4569/2013
Datum : 04. Mai 2017
Publiziert : 12. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2013


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
55 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 55 Ausnahmesituationen - 1 In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
1    In Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, bei Ausbruch eines bewaffneten Konfliktes, an dem die Schweiz nicht beteiligt ist, oder bei ausserordentlich grossem Zustrom von Asylsuchenden in Friedenszeiten gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, solange ihr dies nach den Umständen möglich ist.
2    Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen. Er kann, in Abweichung vom Gesetz, die Voraussetzungen für die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge einschränken und besondere Verfahrensbestimmungen aufstellen. Er erstattet der Bundesversammlung darüber unverzüglich Bericht.
3    Wenn die dauernde Beherbergung von Flüchtlingen die Möglichkeiten der Schweiz übersteigt, kann Asyl auch nur vorübergehend gewährt werden, bis die Aufgenommenen weiterreisen können.
4    Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Anzahl von Flüchtlingen auf die Schweiz zukommt, so sucht der Bundesrat eine rasche und wirksame internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf deren Verteilung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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BVGE
2014/26 • 2011/51
BVGer
E-4569/2013