Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-6321/2013

Urteil vom 4. Mai 2016

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Besetzung Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiber Michael Rutz.

A._______,
Parteien vertreten durch lic. iur. Peter Kaufmann, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 7. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene, heute in ihrer Heimat wohnhafte portugiesische Staatsangehörige A._______(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) war in der Schweiz ab 1. September 1992 vollzeitlich als hauswirtschaftliche Angestellte in einem Altersheim erwerbstätig. Wegen seit Oktober 1997 bestehenden Rücken- und Gelenksschmerzen reduzierte sie ihr Arbeitspensum ab 11. Januar 1998 auf 50 % (act. 7) und meldete sich am 30. November 1998 bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (act. 3). Die kantonale IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und holte dabei insbesondere ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. C._______ vom 9. Januar 2000 ein (act. 9). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. April 2000 mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (act. 13).

B.
Infolge Wegzugs der Versicherten nach Portugal übermittelte die kantonale IV-Stelle das Rentendossier am 4. Dezember 2000 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zur weiteren Bearbeitung (act. 15).

C.
In der Folge bestätigte die IVSTA in einem ersten Revisionsverfahren (act. 24) den Anspruch auf eine halbe Rente gestützt auf einen beim portugiesischen Versicherungsträger eingeholten ärztlichen Formularbericht E 213 vom 29. Oktober 2003 (act. 25) und eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 3. Februar 2004 (act. 31) mangels Veränderung des anspruchserheblichen Sachverhalts mit Mitteilung vom 6. Februar 2004 (act. 33). Im Zuge des zweiten Revisionsverfahrens (act. 34) holte die IVSTA einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 11. Mai 2007 (act. 41), einen rheumatologischen Bericht vom 3. Juli 2007 (act. 40) sowie eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 29. September 2007 (act. 48) ein und bestätigte gestützt darauf erneut den Anspruch auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom 2. Oktober 2007 (act. 49).

D.
Im Rahmen des dritten Revisionsverfahrens (act. 53) holte die IVSTA beim portugiesischen Versicherungsträger ein psychiatrisches Gutachten vom 15. November 2010 (act. 61) und einen ärztlichen Formularbericht E 213 vom 29. November 2010 (act. 62) ein. Der medizinische Dienst kam in seiner Stellungnahme vom 21. Januar 2011 nach Prüfung der neuen medizinischen Einschätzungen aus Portugal zum Schluss, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (act. 65). Daraufhin forderte die IVSTA am 7. Februar 2011 beim portugiesischen Versicherungsträger weitere Unterlagen an (act. 67), worauf ein rheumatologischer Bericht vom 24. März 2011 (act. 72), drei radiologische Berichte (act. 71) und ein ärztliches Formulargutachten E 213 vom 1. April 2011 (act. 73) übermittelt wurden. Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 7. Mai 2011 (act. 76) bestätigte die IVSTA mit Mitteilung vom 25. Mai 2011 den Anspruch auf eine halbe IV-Rente (act. 77).

E.
Im Hinblick auf die Überprüfung des Rentenanspruchs gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a holte die IVSTA eine Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 25. Februar 2012 ein (act. 79) und gab danach ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in der Schweiz in Auftrag (act. 82). Am 11. Mai 2012 reichte die Versicherte einen Bericht ihres behandelnden Rheumatologen vom 9. Mai 2012 ein (act. 89 und 90). In der Folge wurde das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D._______ am 11. Juli 2012, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._______ am 18. Juli 2012 und die interdisziplinäre Beurteilung am 20. Juli 2012 erstattet (act. 95-97). Nach Beurteilungen durch den medizinischen Dienst vom 3. September 2012 (act. 101) und vom 11. November 2012 (act. 103) stellte die IVSTA der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Januar 2013 die Aufhebung der Rente in Aussicht (act. 104). Dagegen liess diese am 12. April 2013 Einwände erheben und neue ärztliche Berichte einreichen (act. 109-114). Daraufhin holte die IVSTA weitere Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes vom 11. Mai 2013 (act. 116) und vom 15. Juni 2013 (act. 118) ein und hob mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende November 2013 auf. Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 125).

F.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. November 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, dass die revisionsweise Einstellung der Rentenleistungen per 1. Dezember 2013 in Aufhebung der angefochtenen Verfügung als unzulässig zu erklären sei. Eventualiter sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Einholung ergänzender ärztlicher Berichte zurückzuweisen (BVGer-act. 1). Mit Eingabe vom 21. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin zwei neue ärztliche Berichte ein (BVGer-act. 4).

G.
Der mit Zwischenverfügung vom 18. November 2013 bei der Beschwerdeführerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- (BVGer-act. 2) wurde am 25. November 2013 geleistet (BVGer-act. 5).

H.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2014 unter Hinweis auf eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom 31. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7).

I.
Mit Eingabe vom 17. März 2014 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik (BVGer-act. 9), worauf der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. März 2014 abgeschlossen wurde (BVGer-act. 10).

J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG; siehe auch Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 11. November 2013 einzutreten (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG; siehe auch Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG).

2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 7. Oktober 2013, mit welcher die Vorinstanz die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014 in Kraft gewesenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBst. IVG) aufgehoben hat. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige und wohnt heute in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit - wie vorliegend - weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert hat (vgl. Urteil des BVGer C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.

3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier 7. Oktober 2013) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2013 in Kraft standen (so auch die Normen des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision [IV-Revision 6a]); weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

4.

4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

4.2 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.

4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).

4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

5.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung zu Recht auf Bst. a SchlBst. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zusprechung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBst. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.

5.1 Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. Oktober 1998 eine Viertelsrente und seit 1. November 1998 eine halbe Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die Beschwerdeführerin zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBst. IVG gegeben ist. Da die Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBst. IVG in formeller Hinsicht anwendbar.

5.2 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a SchlBst. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013 vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBst. IVG auf die Natur des Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl. Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V 197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBst. IVG laufende Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden. Eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBst. IVG fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Beschwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 2.2).

5.3 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die Rentenzusprache aufgrund eines chronischen Zerviko- und Lumbovertebralsyndroms, einer Tendomyopathie, einer Hypertonie und eines Colon irritabile erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin leide neben der Fibromyalgie an mehreren organischen Rückenschädigungen. Das Beschwerdebild setze sich aus einer Vielzahl von somatischen und allenfalls psychischen Befunden zusammen, die zu einem wesentlichen Teil nicht als unklare Beschwerden qualifiziert werden könnten, weshalb die Rente nicht gestützt auf die Schlussbestimmungen revidiert werden dürfe.

5.4 In der angefochtenen Verfügung finden sich keine Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit der Schlussbestimmungen. In der Beschwerdevernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass bereits Ende der neunziger Jahre radiologisch degenerative Veränderungen der Wirbelsäule festgestellt worden seien. Der Rheumatologe habe damals als für die Arbeitsunfähigkeit relevante Diagnose jedoch nur eine diffuse Tendomyopathie (=Fibromyalgiesyndrom) diagnostiziert. Die Rentenzusprache sei somit ausschliesslich auf Grund dieser Diagnose erfolgt. Die nur wenig über das Altersübliche hinausgehenden degenerativen Veränderungen hätten bei der Berentung keine relevante Arbeitsunfähigkeit verursacht.

5.5 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 20. April 2000) beruhte auf der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte wie auch in Verweistätigkeiten. Diese Einschätzung gründete im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C._______, Facharzt für Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 9. Januar 2000, in dem folgende Diagnosen genannt wurden:

- Diffuse Tendomyopathie (sog. Fibromyalgie-Syndrom)

- Arterielle Hypertonie

- Rezidivierendes Ulcus duodeni (Status nach Helicobacter Pylori-Eradikation)

- Colon irritabile

Der Gutachter kam damals zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Hausangestellte in einem Altersheim zu 50 % eingeschränkt sei. Körperlich belastende Arbeiten, Arbeiten, bei denen die Position nicht geändert werden könne (länger dauerndes Sitzen, Stehen, repetitive Bewegungen), seien ihr nicht mehr zumutbar. Er erachtete die damalige Arbeitsstelle als Hausangestellte bei einer Arbeitsleistung von 50 % als angepasst (act. 9).

5.6 Es trifft zwar zu, dass im Zeitpunkt der Rentenzusprache neben der Fibromyalgie, das als unklares Beschwerdebild im Sinne von Bst. a SchlBst. IVG (BGE 139 V 547 E. 2.2) gilt, auch teilweise organisch erklärbare Diagnosen gestellt wurden. So nannte der Hausarzt Dr. med. F._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem IV-Arztbericht vom 22. Februar 1999 ein chronisches Cervico- und Lumbovertebralsyndrom (CT LWS 12/97 flache rechtsmediale-subligamentare DH L4/5 ohne sichere Myelonkompression; flache subligamentare Protrusion der Bandscheibe C5/6 ohne Myelonkompression, mediale subligamentare DH C6/7 mit eventueller Tangierung des Myelons) als Diagnose. Die der ursprünglichen Rentenverfügung zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte wie auch in Verweistätigkeiten, resultiert jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hauptsächlich aus der diagnostizierten Fibromyalgie und nicht aus somatischen Beeinträchtigungen, zumal bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt wesentliche somatische Befunde erhoben wurden, welche das Ausmass der geklagten Beschwerden und der festgelegten Arbeitsunfähigkeit zu erklären vermochten. So beschrieb Dr. med. C._______ am 9. Januar 2000 klinisch normale Verhältnisse im Bereich der Wirbelsäule und stellte neben der Fibromyalgie keine weitere Diagnose in Bezug auf die geklagten Rückenschmerzen (vgl. Gutachten von Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 11. Juli 2007, S. 12). Auch ergeben sich aus dem radiologischen Bericht vom 23. November 1999 von Dr. med. G._______, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, welcher Dr. med. C._______ vorlag, keine Hinweise auf ein radikuläres Geschehen. Selbst wenn gewisse somatische Befunde erhoben werden konnten und insoweit eine teilweise organische Ursache vorhanden war, steht dies der Einordnung des Gesamtleidens als unklares Beschwerdebild nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 9C_843/2014 vom 4. September 2015 E. 5.3). Schliesslich ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Bluthochdruck oder die Darmerkrankungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hatten. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die damals im Sinne der Rechtsprechung erklärbaren Beschwerden nur untergeordnete Bedeutung hatten und somit nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetragen haben, ist das nicht zu beanstanden.

5.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sich die organischen Wirbelsäulenschädigungen erheblich verschlechtert hätten, ist zu bemerken, dass im Rahmen der von der Verwaltung in den Jahren 2004, 2007 und 2011 durchgeführten Revisionsverfahren keine anspruchserhebliche Veränderung festgestellt und die Fibromyalgie als Hauptdiagnose jeweils bestätigt wurde. Daher ist für die Frage der Anwendbarkeit der Bst. a SchlBst. IVG der Gesundheitsschaden massgebend, welcher der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 20. April 2000) zugrunde lag. Diese erfolgte wie aufgezeigt hauptsächlich wegen der Fibromyalgieerkrankung und somit wegen der Folgen eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von Bst. a SchlBst. IVG (vgl. Urteil des BGer 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 3.2).

5.8 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass eine Rentenrevision unter dem Rechtstitel der Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG zulässig ist, wobei der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig, das heisst mit Bezug auf jedes Sachverhaltssegment zu prüfen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_813/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1 und 9C_206/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 3.1 je mit Hinweisen). Zulässig ist dabei auch eine Neubeurteilung eines im Wesentlichen nicht verbesserten Gesundheitszustandes.

6.
Den im Rahmen der Prüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG eingereichten bzw. eingeholten medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

6.1 Im Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 9. Mai 2012 wurden als Diagnosen eine Fibromyalgie, eine Entzündung des grossen linken Trochanters und der linken Epicondylus ulnaris sowie degenerative Axialläsionen (Hals- und Lendenwirbel) mit beidseitiger Radikulopathie in L5 und S1 genannt. Dr. med. H._______ führte aus, dass die Schmerzen und deren Objektivierung aktuell zu einer Funktionseinschränkung führten (act. 89).

6.2 Dem von der Vorinstanz eingeholten rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten ist Folgendes zu entnehmen:

6.2.1 Dr. med. D._______, Facharzt für Rheumatologie, stellte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 11. Juli 2012 keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:

- Mässiggradige, ausgedehnte Tendomyopathie (Erstdiagnose 1998)

- Chronisches lumbales Schmerzsyndrom, ev. Lumbospondylogenes Syndrom (Erstdiagnose 1999)

- Chronisch zervikales Schmerzsyndrom (Erstdiagnose 1999)

- Arterielle Hypertonie (schon 1998 beschrieben)

- Zustand nach rezidivierenden Ulcera duodendi

- Gemäss den Akten wiederholt Colon irritabile (aktuell keine Symptome)

Dr. med. D._______ hielt fest, dass eine fibromyalgieforme «Panalgie» bestehe. Zusammengefasst stehe bei der Beschwerdeführerin ein multilokuläres tendomyotisches Schmerzbild ohne erkennbare somatische Ursachen im Vordergrund. Die Lumbalgie müsse zum Teil in diesem Kontext verstanden werden, zum Teil fänden sich auch degenerative Veränderungen, jedoch keine Hinweise auf ein lumboradikuläres Geschehen. Es bestehe eine gewisse Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule, die unter Berücksichtigung des Alters und der langjährigen Dekonditionierung allerdings kaum sehr ausgeprägt sei. In der früheren Tätigkeit als Hausdienstangestellte wäre die Beschwerdeführerin auch heute noch arbeitsfähig, wobei sich eine Leistungseinbusse von 10 % bis 15 % nicht ausschliessen lasse. Die früher attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, lasse sich zumindest heute im Lichte der neuen Rechtsprechung aus somatischer Sicht nicht bestätigen. Zumutbar seien alle Tätigkeiten, die dem Alter und der Konstitution der Beschwerdeführerin entsprächen (vorzugsweise leichtere Arbeiten mit wechselnder Belastung; act. 97).

6.2.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Teilgutachten vom 18. Juli 2012 folgende Diagnosen:

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10 F45.4)

- Unauffälliger psychischer Gesundheitszustand

Nach Prüfung der sog. Förster-Kriterien kam der Gutachter zum Schluss, dass die diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung die Arbeitsfähigkeit aus psychischer Sicht nicht einschränke. Zu dieser Schlussfolgerung führe insbesondere die Tatsache, dass keine psychische Komorbidität bestehe (act. 95).

6.2.3 Die Gutachter hielten in der interdisziplinären Beurteilung vom 20. Juli 2012 fest, dass aus somatisch-rheumatologischer Sicht ein mässiggradiges multilokuläres tendomyotisches Schmerzbild, das diverse Körperregionen auslasse, im Vordergrund stehe. Somatische Ursachen liessen sich für diese Beschwerden nicht objektivieren. Die geklagten Rückenschmerzen müssten teilweise in diesem Kontext verstanden werden, zum Teil fänden sich aber auch bildgebend, degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, die das altersübliche Ausmass aber nur wenig überschreiten würden. Aus Sicht des Rheumatologen sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, eine Leistungseinbusse von 10 % bis 15 % wegen der Rückenpathologie könne nicht ausgeschlossen werden. Aus psychiatrischer Sicht stehe die psychosomatische Überlagerung der Schmerzen im Rahmen der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Vordergrund. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Für die interdisziplinäre Beurteilung könne vollumfänglich auf den rheumatologischen Gesichtspunkt abgestellt werden (act. 95 S. 11 f.).

6.3 Der medizinische Dienst der Vorinstanz nahm wie folgt Stellung:

6.3.1 Dr. med. I._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2012 die folgenden Diagnosen auf:

- Panalgie, Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörung

- Radiologisch feststellbare leichte degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

Er attestierte keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer adaptierten Tätigkeit seit 11. Juli 2012. Er hielt fest, dass eine leicht minderbelastbare Wirbelsäule bestehe, die sich bei rückenbelastenden Arbeiten auswirke. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig. Das Heben von Lasten über 15-20 kg sowie dauerndes Stehen an Ort mit vornübergeneigter Haltung seien nicht zumutbar. Er bezeichnete folgende zumutbare Verweistätigkeiten: Hausmeisterin, Museums- und Parkwärterin, Lageristin, kleine Auslieferungen mit einem Fahrzeug, Verkauf per Korrespondenz, Reparatur von kleinen Apparaten und Haushaltsgeräten, Registrierung und Archivierung, Kassiererin oder Billetverkäuferin, Tätigkeit im Empfang, als Rezeptionistin, als Telefonistin, in der Dateneingabe oder der Datenscannung (act. 101).

6.3.2 Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 11. November 2012 als Hauptdiagnose eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) fest. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % ab 25. Mai 2011 in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit (act. 103).

6.4 Die Beschwerdeführerin reichte einwandweise zwei radiologische Berichte vom 19. Februar 2013 (act. 113) und vom 20. Februar 2013 (act. 114) ein. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2013 hielt Dr. med. I._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz fest, dass sich daraus keine neuen Aspekte ergäben (act. 116). Dr. med. J._______ hielt am 15. Juni 2013 ebenfalls an seiner Einschätzung fest (act. 118).

7.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz insbesondere gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______ zu Recht davon ausgeht, dass seit dem 11. Juli 2012 keine anspruchsrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr nachgewiesen werden kann bzw. ob sich der medizinische Sacherhalt als genügend abgeklärt erweist.

7.1 Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E._______ und Dr. med. D._______ basiert auf den Vorakten (act. 95 S. 2 f., act. 97 S. 2 ff.) und auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (act. 95 S. 5 f., act. 97 S. 5 ff.). Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (act. 95 S. 4, act. 97 S. 5) sowie die Anamnese (act. 95 S. 3 f.). Sodann erfolgte eine interdisziplinäre Beurteilung (act. 95 S. 11 f.) und die Beantwortung der gestellten Fragen. Das Gutachten leuchtet auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden für die rechtsanwendende Person nachvollziehbar begründet. Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte - wie die bereits früher mit der Beschwerdeführerin befassten behandelnden Ärzte sowie die Gutachter aus Portugal - in erster Linie eine Fibromyalgie. Insbesondere hat der Gutachter in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt, dass die Fibromyalgieerkrankung keine funktionellen Einschränkungen zur Folge hat und weder die Arbeitsfähigkeit einschränkt noch sich im Belastungsprofil niederschlägt. Weiter ist dem Gutachten zu entnehmen, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten, zumal der Psychostatus der Beschwerdeführerin völlig unauffällig war. Die Einschätzung ist schlüssig. Sie stimmt mit der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin überein, die sich erstaunt gezeigt habe, dass sie von einem Psychiater begutachtet werde, und deckt sich auch mit dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K._______ vom 15. November 2010 (act. 61). Folglich erfüllt das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E._______ und Dr. med. Peter D._______, dem sich auch der medizinischen Dienst der Vorinstanz anschloss, die praxisgemässen Kriterien (s. E. 4.4).

7.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag dies nicht in Frage zu stellen. Namentlich dem Einwand, dass die organischen Rückenschädigungen nicht in die Beurteilung eingeflossen seien, kann nicht gefolgt werden. Die rheumatologische Beurteilung berücksichtigte sowohl die klinischen als auch die radiologischen Befunde an der Wirbelsäule. Dabei konnten keine wesentlichen Befunde erhoben werden, welche die geklagten Schmerzen objektivieren. Dr. med. D._______ führte dazu aus, dass sich klinisch an der Halswirbelsäule eine weitgehend altersübliche Situation gezeigt habe und auch die Veränderungen bei den bildgebenden Untersuchungen lägen in der Altersnorm. Die Lendenwirbelsäule sei klinisch nur mässiggradig eingeschränkt, die Rückenmuskulatur sei weich und trotz jahrelangem Verlauf nicht verschmächtigt, Hinweise auf ein radikuläres Geschehen liessen sich bei den nachgewiesenen Diskushernien-Protrusionen von L4 bis S1 nicht erkennen. Palpatorisch habe sich keine für die Schmerzen verantwortliche Etage an der Lendenwirbelsäule erkennen lassen, da die gesamt Wirbelsäule diffus dolent gewesen sei.

7.3 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einschätzung von Dr. med. D._______ in Widerspruch zu früheren Einschätzungen der Ärzte aus Portugal stehen würde. Insbesondere vermag der rheumatologische Bericht vom 24. März 2011 von Dr. med. L._______, Fachärztin für Rheumatologie (act. 72) keine Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. D._______ zu wecken, zumal keine klinischen und radiologischen Befunde genannt werden, die diesem nicht bekannt waren. Die Einschätzung von Dr. med. L._______, wonach das klinische Bild bei der Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Einschränkung bei der Verrichtung täglicher selbst einfacher Arbeiten im Haushalt führe und sie nicht in der Lage sei, ihre Erwerbstätigkeit auszuführen, überzeugt angesichts der erhobenen Befunden sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie die Haushaltsarbeiten (mit Ausnahmen der schweren Arbeiten) und Einkäufe selbst erledige (act. 95 S. 5), nicht.

7.4 Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, dass sich Dr. med. D._______ mit dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. H._______ vom 9. Mai 2012 nicht auseinandergesetzt habe. Dieser Bericht lag Dr. med. D._______ bei seiner Beurteilung vor und wurde bei der Auflistung der Vorakten genannt. Auch wenn Dr. med. D._______ im Rahmen seiner Beurteilung nicht ausdrücklich auf den Bericht von Dr. med. H._______ Bezug genommen hat, hat er sich auch mit den darin beschriebenen Wirbelsäulenveränderungen auseinandergesetzt und diese im Rahmen seiner Einschätzung berücksichtigt. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. H._______ ist zudem aufgrund der Erfahrungstatsache zu relativieren, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizinischen Experten ist es nicht geboten, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (vgl. Urteil des BGer 9C_618/2013 vom 4. Dezember 2013 E. 4.4). Der Bericht von Dr. med. H._______ vom 9. Mai 2012, vermag somit die Einschätzung von Dr. med. D._______ nicht zu widerlegen oder in Zweifel zu ziehen.

7.5 Nichts anderes ergibt sich auch aus den beschwerdeweise eingereichten Berichten von Dr. med. M._______, Facharzt für Neurochirurgie, vom 4. November 2013 sowie von Dr. med. N._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 12. November 2013, zumal sich diese nicht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2013; s. E. 3.2) äussern. Eine allfällige nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes wäre im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen. Im Übrigen ergeben sich laut der Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 31. Januar 2014 aus den beschwerdeweisen eingereichten Berichten keine neuen Erkenntnisse (Beilage zu BVGer-act. 7), was insofern nachvollziehbar ist, als die von Dr. med. N._______ in seinem Bericht vom 12. November 2013 attestierte Einschränkung für Tätigkeiten, die mit schwerem Heben verbunden sind, bereits im Zumutbarkeitsprofil des medizinischen Dienstes berücksichtigt sind.

7.6 Was die diagnostizierten unklaren Beschwerdebilder betrifft, welche gutachterlicherseits sowie von der Vorinstanz - noch unter Geltung der inzwischen aufgegebenen Überwindbarkeitsvermutung - keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden, führt auch die Überprüfung nach der vom Bundesgericht grundlegend überdachten und teilweise geänderten Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermögen, zu keinem anderen Ergebnis:

7.6.1 Mit BGE 141 V 281 wurde die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfraster ersetzt. Nach wie vor kann eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit indessen nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 396). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.40), setzt somit zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 49 E. 2.1; Urteil des BGer 9C_822/2014 vom 29. Oktober 2015 E. 4.2). Die Sachverständigen haben die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6).

7.6.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1).

7.6.3 Aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E._______, welches seinen Beweiswert nicht per se verliert (BGE 141 V 281 E. 8 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6) und im vorliegenden Fall eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt, ergibt sich, dass mit Blick auf das doch recht aktive Leben der Beschwerdeführerin (u.a. regelmässige Tagesgestaltung, Haushaltsführung und Erledigung von Einkäufen, geordnete familiäre Verhältnisse, aktive Teilnahme am familiären und gesellschaftlichen Leben) eine schwere Ausprägung der Störung ausser Betracht fällt (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.1 und 9C_514/2015 vom 14. Januar 2016 E. 4). Dem psychiatrischen Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass von einen unauffälligen psychischen Gesundheitszustand auszugehen ist und die Beschwerdeführerin keine psychiatrische Behandlung in Anspruch nimmt. Damit fehlt eine psychische oder somatische Komorbidität, namentlich sind die Beschwerden der Wirbelsäule nach dem hievor Gesagten nicht invalidisierend (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Des Weiteren bestehen keine Hinweise auf die im Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2) zu prüfenden Merkmale, welche im Rahmen der umfassenden Ressourcenprüfung ins Gewicht fallen könnten. Gegenteils enthält der soziale Lebenskontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3), so die Einbettung in die Familie und die Gesellschaft und die Unterstützung durch diese, bestätigende, sich potenziell günstig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren. Zusammenfassend fehlt es unter Berücksichtigung der nicht schwer ausgeprägten Schmerzstörung, fehlender Komorbiditäten und eher günstiger persönlicher Ressourcen an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Eine Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4) erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.

8.

8.1 Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Arbeitsunfähigkeit in einer rückenbelastenden, und damit auch der angestammten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Angestellte in einem Altersheim von höchstens 10 % bis 15 % auszugehen ist, wobei für die Invaliditätsbemessung der Mittelwert von höchstens 12.5 % massgebend ist (vgl. BGE 9C_226/2009 vom 19. August 2009 E. 3.2). In einer wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 15 Kilogramm ist spätestens ab dem Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung vom 11. Juli 2012 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf verzichtet werden. Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt.

8.2 Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat. Die Beschwerdeführerin könnte im Falle der Verwertung der spätestens ab dem 11. Juli 2012 feststehenden zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von mindestens 87.5 % in der angestammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen. Selbst bei Berücksichtigung des maximalen Leidensabzugs von 25 % ergibt ein Prozentvergleich, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt keine rentenberechtigende Invalidität mehr besteht (vgl. hierzu bspw. Entscheid des EVG I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 4.3 mit Hinweisen; zur Zulässigkeit des Prozentvergleichs siehe auch Urteil des BGer 9C_785/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE114 V 310 E. 3a S. 312;104 V 135 E. 2b).

8.3 Nicht zu beanstanden und unbestritten ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin die attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung verwerten kann. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können indes nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 und seitherige Praxis, z.B. 9C_178/2014 vom 29. Juli 2014). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahre bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3). Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf diese Rechtsprechung berufen, obwohl sie im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Verfügung vom 7. Oktober 2013) knapp mehr als 15 Jahre eine Rente bezogen hatte. Denn der mass-gebliche Rentenaufhebungsgrund ist nach dem Gesagten die Schlussbestimmung zur IV-Revision 6a, welche bezüglich der Dauer des Rentenbezugs auf die Einleitung des Verfahrens abstellt, als die Beschwerdeführerin noch keinen über 15-jährigen Rentenbezug aufwies (vgl. Urteile des BGer 9C_623/2015 vom 18. Februar 2015 E. 5 und 8C_90/2015 vom 23. Juli 2015 E. 4). Im Übrigen hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin angesichts des guten Allgemeinzustandes, der fehlenden Psychopathologie, der vorhandenen Motivation, dem regel
mässigen Tagesablauf und dem intakten sozialen Umfeld die Selbsteingliederung zumutbar ist. Da beschwerdeweise die Verweigerung von rentenbegleiteten Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
1    Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
a  die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und
b  die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern.
2    Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93
3    Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern.
4    ...94
5    Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95
IVG (Bst. a Abs. 2 und 3 SchlBst. IVG) nicht gerügt wurde, ist darauf nicht weiter einzugehen. Daher ist die Rentenaufhebungsverfügung vom 7. Oktober 2013 auch unter eingliederungsrechtlichem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

9.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 7. Oktober 2013 zu bestätigen ist.

10.

10.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-6321/2013
Date : 04. Mai 2016
Published : 13. Mai 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung vom 7. Oktober 2013


Legislation register
ATSG: 7  8  17  59  60
BGG: 42  82
FZA: 8
IVG: 4  8a  69
VGG: 31  32  33
VGKE: 7
VwVG: 48  50  52  63  64
BGE-register
104-V-135 • 121-V-362 • 125-V-256 • 125-V-351 • 130-V-253 • 130-V-396 • 131-V-164 • 131-V-49 • 132-V-215 • 132-V-93 • 134-V-231 • 135-V-465 • 137-V-210 • 139-V-442 • 139-V-547 • 140-V-197 • 141-V-281
Weitere Urteile ab 2000
8C_576/2014 • 8C_654/2014 • 8C_90/2015 • 9C_106/2015 • 9C_125/2015 • 9C_163/2009 • 9C_178/2014 • 9C_206/2010 • 9C_226/2009 • 9C_228/2010 • 9C_292/2015 • 9C_379/2013 • 9C_384/2014 • 9C_514/2015 • 9C_618/2013 • 9C_623/2015 • 9C_736/2009 • 9C_785/2009 • 9C_813/2008 • 9C_822/2014 • 9C_843/2014 • I_816/05
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C-3985/2012 • C-6321/2013
AS
AS 2011/5659