Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-8067/2009
{T 0/2}

Urteil vom 4. Mai 2010

Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Sport BASPO,
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nicht-Promotion Masterstudium Spitzensport 2008/2010.

Sachverhalt:

A.
A._______ begann im Herbst 2008 an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) den Masterstudiengang Spitzensport. In den am Ende des zweiten Semesters stattfindenden Prüfungen wurden seine Leistungen in den Modulen "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2", "Disposition Masterarbeit" und "Der Markt für Sport" als ungenügend bewertet. Er erhielt daraufhin Gelegenheit, im Herbst 2009 Nachprüfungen abzulegen. Dabei wurde seine Leistung im Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" erneut als ungenügend bewertet. Das Modul "Der Markt für Sport" schloss er hingegen mit einer genügenden Note ab. Nicht abschliessend bewertet wurde vorerst das Modul "Disposition Masterarbeit", nachdem diese zur Nachbesserung zurückgewiesen worden war.

B.
Mit Brief vom 22. September 2009 teilte die EHSM A._______ mit, die Prüfungskommission habe am 21. September 2009 die Resultate der Nachprüfungen verifiziert und den Promotionsentscheid gefällt. Seine Leistung im Modul "Wissensbeschaffung Spitzensport 2" sei definitiv ungenügend und auf die Disposition für die Masterarbeit könne nicht eingetreten werden, da auch die überarbeitete Fassung den erforderlichen Standards noch nicht genüge. Aus diesen Gründen könne er die geforderten Kreditpunkte nicht mehr erreichen; er müsse deshalb aus dem Studium entlassen werden.

C.
Am 30. September 2009 ersuchte A._______ die EHSM zu prüfen, ob für ihn ein Einstieg in den Masterlehrgang 2010/2012 möglich sei, damit er die fehlenden Credits nacharbeiten könne. Eine Entlassung aus dem Studium nach dem Prüfungsreglement - Ausgabe Juni 2008 - erscheine ihm unverhältnismässig. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 teilte ihm die EHSM mit, die Prüfungskommission habe entschieden, nicht auf sein Gesuch einzutreten, da bei laufendem Lehrgang nur das aktuelle Reglement angewendet werden könne, der neue Lehrgang voraussichtlich anders gegliedert werde und das Prüfungsreglement für diesen noch nicht stehe.

D.
Mit Gesuch vom 2. November 2009 verlangte A._______ den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung betreffend "die Beurteilung der Module Wissensbeschaffung im Spitzensport sowie Schreiben der Disposition".

E.
Mit Verfügungen vom 25. und 26. November 2009 stellte das Bundesamt für Sport BASPO fest, A._______ habe das Modul "Wissensbeschaffung Spitzensport 2" des Masterstudiums Spitzensport mit der Note "3", Bewertung "nicht erfüllt" abgeschlossen. Das Modul "Disposition Masterarbeit" des Masterstudiums Spitzensport schliesse er hingegen mit der Bewertung "erfüllt" ab. Er wurde mit den gleichen Verfügungen vom Masterstudium Spitzensport ausgeschlossen. Für den Erlass der Verfügungen wurden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen.

F.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2009 führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügungen des Bundesamts für Sport BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. und 26. November 2009 sowie gegen die Verfügung der EHSM vom 13. Oktober 2009. Er beantragt, die Note des Moduls "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" sei anzupassen und es sei festzustellen, dass der Aufsatz mit der Note genügend abgeschlossen worden sei. Eventualiter sei ihm die Gelegenheit zu geben, die schriftliche Prüfungsarbeit im Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" zu überarbeiten. Subeventualiter beantragt er, es sei ihm die Gelegenheit zu geben, aufgrund eines neu in Kraft tretenden Reglements in den Masterstudiengang 2010/2012 einzusteigen. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass er die Promotionsbedingungen erfüllt habe und er für das weitere Studium und für die Masterarbeit zugelassen werde.

G.
Im gleichen Schreiben beantragt der Beschwerdeführer im Sinn einer vorsorglichen Massnahme, es sei ihm zu gestatten, bis zur Rechtskraft des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts immatrikuliert zu bleiben und das Studium fortzusetzen. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz, auf das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sei nicht einzutreten. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unbenommen, sein Studium während der Dauer des Beschwerdeverfahrens vorläufig fortzusetzen und das Verfassen einer Masterarbeit an die Hand zu nehmen. Es fehle ihm somit das aktuelle schutzwürdige Interesse am Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2010 wurde auf das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten.

H.
Am 4. März 2010 reichte die Vorinstanz innerhalb der verlängerten Frist eine Vernehmlassung unter Beilage der Vorakten ein. Darin beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie hält an ihren Verfügungen fest, bzw. bestreitet die Verfügungsqualität des Schreibens der EHSM vom 13. Oktober 2009.

I.
Mit Schreiben vom 25. März 2010 reicht der Beschwerdeführer fristgerecht seine Schlussbemerkungen ein. Er teilt darin mit, er halte an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, soweit nicht bereits darüber befunden worden sei. Mit Eingabe vom 26. März 2010 präzisierte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen.

J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BASPO gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das BASPO bietet gemäss Art. 37
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
der Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsverordnung, SR 415.01) durch die Organisationseinheit Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) auf Fachhochschulstufe Bachelor- und Masterstudiengänge an. Das Handeln der EHSM ist somit dem BASPO als "Trägerbehörde" zuzurechnen. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
VGG).

1.3 Die Verfügung vom 26. November 2009 betreffend die Nicht-Promotion Masterstudium Spitzensport 2008/2010 ersetzt als spätere diejenige mit gleichem Gegenstand und fast identischem Wortlaut vom 25. November 2009 und hebt diese implizit auf. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet somit die Verfügung vom 26. November 2009.

1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2009 durch diese sowohl formell als auch materiell beschwert. Ebenso hat er ein aktuelles und praktisches Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung, da er dadurch sein Masterstudium fortsetzen könnte. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
und Art. 52
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
VwVG) ist einzutreten.

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
VwVG).
1.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
VwVG) und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009, BVGE 2007/41 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 21 Rz. 1.54).
1.5.2 Im vorliegenden Fall beurteilt das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid über die (Nicht-)Promotion im Masterstudium Spitzensport 2008/2010 des BASPO. Es auferlegt sich ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1).
Demgegenüber hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6340/2008 vom 26. August 2009, BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.
Eine Verfügung, die an einem Verfahrensmangel leidet, ist in der Regel nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Das bedeutet, dass fehlerhafte Verfügungen grundsätzlich genauso rechtswirksam sind, wie fehlerfreie Verfügungen. Eine Verfügung ist nur in seltenen Fällen nichtig. Eine nichtige Verfügung entfaltet zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkungen. Nichtigkeit liegt nur dann vor, wenn nach der Evidenztheorie kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss der Mangel besonders schwer wiegen; zweitens muss er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein; und drittens darf durch die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet werden. Nur qualifizierte Fehler vermögen also Nichtigkeitsgründe zu setzen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31, Rz. 13 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 950 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O, S. 24 f. Rz. 2.5). Die angefochtenen Verfügungen weisen keinen entsprechenden qualifizierten Fehler auf, weshalb deren Nichtigkeit zu verneinen ist. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob Form- oder Verfahrensmängel vorhanden sind, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen erfordern.

3.
3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport (Sportförderungsgesetz, SR 415.0) erfüllt das BASPO Aufgaben, die dem Bund aus der Förderung von Turnen und Sport erwachsen. Es ist Ausbildungs- und Kurszentrum für die Kaderausbildung (Abs. 2). Aufgabe des Ausbildungs- und Kurszentrums ist es unter anderem, Bachelor- und Masterstudiengänge Sport durchzuführen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 36 ESA-Leiterinnen und -Leiter - ESA-Leiterinnen und -Leiter können Sportangebote für Erwachsene leiten. Ausgeschlossen sind Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und c.
der Sportförderungsverordnung).
Das BASPO bietet gemäss Art. 37
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
Sportförderungsverordnung durch die Organisationseinheit Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) auf Fachhochschulstufe Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an (Abs. 1). Abs. 3 dieser Bestimmung beauftragt das Departement unter anderem damit, die Zulassungs- und Studienbedingungen, deren Inhalte, die Anforderungen an die Abschlüsse und die Studiendauer zu regeln.
Diesem Auftrag ist das Departement mit Erlass der Verordnung vom 14. Januar 2005 des VBS über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport (VO Fachhochschulstudiengänge Sport, SR 415.75) nachgekommen. Sie regelt die Leitung der Studiengänge und weist ihr in Art. 17 die Ausarbeitung und Anpassung der Reglemente für die Studien und den Studienbetrieb als Aufgabe zu.
Gestützt auf diese Bestimmung haben schliesslich das Rektorat und die Studienleitung am 23. Juni 2008 das EHSM-Reglement für Masterstudien (nachfolgend: Studienreglement) erlassen. Dieses sieht in Ziff. 1.2 vor, dass das Curriculum, Ausgabe Juni 08 (nachfolgend: Curriculum), integrierter Bestandteil des Studienreglements sei. Es enthalte die Gesamtplanung des Masterstudiums sowie die Hauptangaben zu allen Modulen. Ebenfalls am 23. Juni 2008 wurde das EHSM-Reglement für Prüfungen und Promotionen (nachfolgend: Prüfungsreglement) erlassen. Dieses sieht in Art. 6 vor, dass es für jedes Modul eine Beschreibung im Studienplan gebe, die unter anderem Auskunft über die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise enthalte.

3.2 Das Curriculum seinerseits ist ein Leitfaden sowohl für die Studierenden als auch für die Dozenten. Den Studierenden bietet es eine Orientierungshilfe, auf die sie sich (nach Treu und Glauben) müssen verlassen können. Es ist, wie bereits erwähnt, integrierter Bestandteil des Studienreglements (vgl. Ziff. 1.2). Als "Reglementsbestandteil" kann es gemäss Art. 17 Bst. a der VO Fachhochschulstudiengänge Sport nur durch die Leitung der Studiengänge ausgearbeitet, angepasst (oder geändert) werden. Keine solche Kompetenz steht dem einzelnen Dozenten zu, der für die Abnahme der Prüfungen verantwortlich ist. Dieser hat sich vielmehr an das Curriculum zu halten oder dessen Änderung durch die Studienleitung zu beantragen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Prof. B._______ habe sich als Prüfungsexperte nicht an den Modulbeschrieb gehalten, wie er auf Seite 13 des Curriculums Masterstudium abgedruckt gewesen sei. Statt des Kompetenznachweises durch eine mündliche Prüfung, kombiniert mit Vornoten aus Gruppenarbeiten, habe ein Aufsatz geschrieben werden müssen.
Die Vorinstanz bestreitet diesen Umstand nicht. Sie führt jedoch in ihrer Vernehmlassung aus, der Modulverantwortliche Prof. Dr. B._______ habe sich aufgrund seiner Erfahrungen mit den mündlichen Prüfungen des ersten Semesters für die Durchführung einer schriftlichen Prüfung zum Ende des zweiten Semesters entschieden. Dies habe er den Studierenden unmittelbar zu Beginn des zweiten Semesters bekannt gegeben und mit E-Mail vom 26. Mai 2009 nochmals bestätigt. Diesen Sachverhalt bestreitet der Beschwerdeführer nicht.

4.2 Mündliche und schriftliche Prüfungen sind nicht dasselbe. Davon ist auch Prof. B._______ ausgegangen, als er auf Grund gewisser Erfahrungen die Prüfungsform änderte. Bei der mündlichen Prüfung kommt es auf die entsprechende Präsentation an, es finden zwischen dem Experten und dem Kandidaten - auch non-verbale - Kommunikationen statt, es sind Rückfragen und Ergänzungen möglich; Unschärfen und Ungenauigkeiten können einfacher korrigiert oder modifiziert werden. Der Rede-, aber weniger Schreibgewandte kann seine Stärken ausspielen. Schriftliche Prüfungen können durch den Experten mehrmals durchgelesen und überprüft, Widersprüche und Redundanzen einfacher festgestellt werden. Besonders deutlich kommt dies in der Beurteilung der Nachprüfung des Beschwerdeführers bezüglich der "Richtigkeit und Originalität der Beurteilung der Qualität der gewählten Studie" vom 21. September 2009 zum Ausdruck: Quellenangaben - wie sie der Experte als fehlend beanstandet - werden in einer mündlichen Prüfung entweder nicht verwendet oder können nachgefragt werden und der kritisierte Kurzausdruck "weniger ist mehr" kann in einer mündlichen Prüfung einfacher umschrieben werden. Bei schriftlichen Prüfungen ist der Ausdruck, die Schreibgewandtheit ebenfalls wesentlich. Prof. B._______ hat denn auch in seiner Beurteilung darauf hingewiesen, das sprachliche Niveau und die Lesefreundlichkeit des Textes (mit einer Gewichtung von 10%) des Beschwerdeführers seien ungenügend. Diese Gewichtung wäre in einer mündlichen Prüfung so nicht vorgenommen worden. Eine mündliche Prüfung kann schliesslich nicht später noch durch weitere Experten beurteilt werden, die an der Prüfung nicht teilgenommen haben. Schliesslich ist auch die Verifizierung einer mündlichen Prüfung, wie sie die Prüfungskommission am 21. September 2009 vorgenommen hat, eine völlig andere, als bei einer mündlichen Prüfung, bei der Vornoten berücksichtigt werden.

4.3 Das Prüfungsreglement sieht in Art. 27 Bst. a und d vor, dass die Prüfenden den Studierenden rechtzeitig bekannt geben müssen, in welcher Form der Kompetenznachweis stattfinde und wer die Bewertungen vornehme. Im Curriculum wird die entsprechende Mitteilung gemacht. Auf Seite 13 wird das Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" beschrieben. In diesem Modulbeschrieb ist Prof. B._______ als Modulverantwortlicher aufgeführt. Das Curriculum sieht weiter vor, dass im Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport" sowohl im ersten als auch im zweiten Semester eine mündliche Prüfung durchgeführt werde und dass neben der Modulprüfung Vornoten aus Gruppenarbeiten in die Beurteilung der Gesamtleistung einbezogen werden. Diese Prüfungsform wurde in der Folge nicht eingehalten. Anstelle einer mündlichen Prüfung war ein Aufsatz zu verfassen. Die Vornoten können für die Endbeurteilung ausschlaggebend sein (sie würden sonst nicht berücksichtigt). Gemäss dem Curriculum sind sie für das Fach "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" zwingend beizuziehen; dies ist offensichtlich nicht geschehen, wird in der Beurteilung von Prof. B._______ nicht erwähnt und wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet.

4.4 Wird wie vorliegend die Form eines Kompetenznachweises geändert und anstatt einer mündlichen Prüfung mit Berücksichtigung von Vornoten aus den Gruppenarbeiten eine schriftliche Prüfung durchgeführt, handelt es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine "kleinere Anpassung" wie sie auf Seite 4 des Curriculums vorbehalten ist. Auch die Nichtberücksichtigung der Vornoten aus den Gruppenarbeiten stellt eine wesentliche Änderung des Modulbeschriebs dar, welche nicht ohne Zustimmung der Leitung der Studiengänge zulässig ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, die Studienleitung habe bloss zufälligerweise den Kompetenznachweis durch eine mündliche Prüfung mit Berücksichtigung von Vornoten verlangt; vielmehr dürfte sie sich diese Prüfungsform wohl überlegt haben. Um die Form des Kompetenznachweises von einer mündlichen in eine schriftliche Prüfung zu ändern und auf die Berücksichtigung der Vornoten zu verzichten, hätte es deshalb einer förmlichen Änderung des Curriculums durch die Studienleitung bedurft (E. 3.2). Die blosse Mitteilung durch Prof. B._______ konnte dafür nicht ausreichen, selbst wenn sie frühzeitig erfolgt war.
Bereits die erste Prüfung hat somit nicht den zwingenden Anforderungen im Modulbeschrieb entsprochen, weshalb sie an einem wesentlichen Form- und Verfahrensmangel litt.

5.
Der Beschwerdeführer seinerseits hatte keinen Anlass, Prof. B._______ vor der Prüfung auf den Formfehler aufmerksam zu machen, denn Prof. B._______ als Modulverantwortlicher kannte sowohl die rechtlichen Grundlagen der Prüfung als auch die Formvorschriften über die Änderung der Prüfungsform. Prof. B._______ durfte auch nicht darauf vertrauen, seine Schüler würden einer Änderung des Curriculum stillschweigend zustimmen, ohne gegebenenfalls darauf zurückzukommen.
Welche Form eine allfällige Wiederholungsprüfung hätte, ist hier nicht zu beurteilen und kann offen bleiben. In Ziff. 3.1 des Anhangs zum Prüfungsreglement ist vorgesehen, dass bei Wiederholungsprüfungen die Form der Prüfung (schriftlich oder mündlich) geändert werden könne. Die Form einer Nachprüfung könnte, sofern die erste Prüfung formrichtig erfolgt, somit von derjenigen der ersten Prüfung abweichen. Der Formfehler der in der ersten Prüfung begangen wurde, kann jedoch nicht durch die Nachprüfung behoben werden. Es kann nicht argumentiert werden, die Nachprüfung dürfe ohnehin eine andere Form aufweisen, als diejenige, die im Curriculum vorgesehen sei, wenn bereits die erste Prüfung nicht der im Curriculum vorgesehenen Form entsprach. Wenn die Änderung der Form nur für die Nachprüfung ausdrücklich vorbehalten wird, ist ausserdem daraus zu schliessen, dass die Form für die erste Prüfung nicht durch den Dozenten beliebig gewählt werden darf.

6.
6.1 Die Beschwerde wird demnach insoweit gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. November 2009 ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit zu geben, im Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" den Kompetenznachweis dem Curriculum entsprechend in Form einer mündlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Vornoten aus den Gruppenarbeiten zu erbringen. Diese Prüfung gilt als erster Versuch.

6.2 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss in erster Linie die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2009 und damit die Aufhebung des negativen Prüfungs- und Promotionsentscheids und des Studienausschlusses. Diesem Begehren wird entsprochen (E. 6.1). Die Prüfungen werden behandelt, wie wenn sie nicht geschrieben worden wären. Damit werden die weiteren Rechtsbegehren und Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfügung vom 26. November 2009 gegenstandslos, denn für eine "nicht geschriebene" Prüfung kann weder eine genügende Note vergeben noch eine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden.

6.3 Das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, es sei ihm Gelegenheit zu geben, aufgrund des neu in Kraft tretenden Studienreglements in den Masterstudiengang 2010/2012 einzusteigen, richtet sich gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2009. Da die Beschwerde gutgeheissen, damit die Verfügung vom 26. November 2009 aufgehoben wird und er zur Prüfung zuzulassen ist, bleibt der Beschwerdeführer vorerst ohnehin im Studiengang 2008/2010 immatrikuliert. Dadurch wird die Verfügung vom 13. Oktober 2009 hinfällig. Die dagegen erhobene Beschwerde wird, aufgrund des nachträglichen Wegfalls des Anfechtungsobjekts, gegenstandslos. Somit ist nicht weiter zu prüfen, ob die EHMS auf das Begehren des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten ist.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden in Anwendung von Art. 63
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
VwVG keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer erhobene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird diesem zurückerstattet.

7.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 64
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung
SpoFöV Art. 37 Organisatoren der Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und ESA-Leitern
1    Die Aus- und Weiterbildung von ESA-Leiterinnen und -Leitern kann vom BASPO, den Kantonen oder juristischen Personen des privaten Rechts, insbesondere Sportverbände und andere Organisationen, die überregional tätig sind und die sich mit Belangen des Erwachsenensports befassen, organisiert werden.
2    Das BASPO schliesst mit den Organisatoren der Aus- und Weiterbildung Leistungsverträge ab.
VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keinen Anspruch auf Parteientschädigung; es sind ihm keine hohen Kosten erwachsen.

8.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist damit nur anfechtbar, soweit er nicht als Entscheid über ein Prüfungsergebnis zu betrachten ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und die Verfügung vom 26. November 2009 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer zur mündlichen Prüfung im Modul "Wissensbeschaffung im Spitzensport 2" zuzulassen und die Vornoten aus Gruppenarbeiten bei der Gesamtleistung einzubeziehen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Hierzu hat er dem Gericht seine Bankverbindung bekannt zu geben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Anita Schwegler

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) soweit er nicht unter die Ausnahme von Art. 83 Bst. t
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG fällt.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-8067/2009
Date : 04. Mai 2010
Published : 14. Mai 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Turnen und Sport
Subject : Nicht-Promotion Masterstudium Spitzensport 2008/2010


Legislation register
BGG: 42  82  83
SpoFöV: 36  37
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
106-IA-1
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BVGE
2008/14 • 2007/41
BVGer
A-7391/2008 • A-8067/2009 • B-6340/2008