Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6316/2006
{T 0/2}

Urteil vom 4. April 2008

Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien
1. A._______, geboren (...), Türkei,
2. B._______, geboren (...), Türkei,
3. C._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Fürsprecher, Effingerstrasse 4a, Postfach 7625, 3001 Bern,
Beschwerdeführer 1 - 3,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFF vom 12. Mai 2003 / N .

Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten am 20. Oktober 1997 ihre Asylgesuche in der Schweiz; die Beschwerdeführerin 3 reiste am 31. Dezember 1997 in die Schweiz ein und wurde in das Asylverfahren ihrer Eltern einbezogen. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 lehnte das damals zuständige BFF die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. Januar 2001 ab. In der Folge setzte das BFF mit Schreiben vom 1. Februar 2001 den Beschwerdeführern 1 - 3 eine Frist zur Ausreise bis 30. April 2001 an. Mit Eingabe vom 30. April 2001 beantragten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Vertreter beim BFF die wiedererwägungsweise Teilaufhebung der Verfügung vom 21. Januar 1999 mit der Begründung, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen unzumutbar sei; der Beschwerdeführer 1 befinde sich in stationärer psychiatrischer Behandlung und der psychische Zustand lasse aus ärztlicher Sicht eine Ausschaffung in die Türkei nicht zu. Zum Beweis wurde ein Bericht vom 12. Juni 2001 des Psychiatriezentrums (...) in (...) eingereicht.
B.
Mit Verfügung des BFF vom 8. August 2001 wurden die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 wiedererwägungsweise aufgehoben. Im Weiteren ordnete das BFF an, dass die Wegweisung "zur Zeit" nicht vollzogen werde, weshalb der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde; die vorläufige Aufnahme daure vorerst zwölf Monate. Der Kanton (...) wurde vom BFF mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die vorläufige Aufnahme erfolge, weil der Beschwerdeführer 1 am Tag vor Ablauf der Ausreisefrist wegen akuter Suizidalität notfallmässig auf unbestimmte Dauer habe hospitalisiert werden müssen. Beim Beschwerdeführer 1 sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden; er bleibe vorderhand in stationärer Behandlung. Gemäss Angaben der behandelnden Ärzte könne die eigentlich notwendige und effektive Therapie nur unter Ausschaltung des Stressors (Ausschaffung) zum Tragen kommen. Unter diesen Umständen erweise sich der Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar.
C.
Mit verfahrensleitender Verfügung des BFF vom 10. Februar 2003 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 - 3 aufgefordert, einen neuen ausführlichen Arztbericht einzureichen, welcher sich unter anderem zur Entwicklung der Krankheit seit dem 12. Juni 2001, zur Behandlungsart und Dauer, zur aktuell benötigten Therapie und zu den Medikamenten, zur Prognose und zur weiteren Behandlung äussere. Innert Frist wurden mit Eingabe vom 10. März 2003 zwei Schreiben des Psychiatriezentrums (...) vom 18. Februar und 4. März 2003 eingereicht.
D.
Im Hinblick auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121; in Kraft bis 31.12.2007) eröffnete das BFF dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 - 3 mit Schreiben vom 15. April 2003 diesbezüglich das rechtliche Gehör. Zur Begründung der angedrohten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führte das BFF im Wesentlichen aus, dass eine Rückkehr in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt werde. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers 1 würden nicht mehr derart schwer wiegen, dass eine Rückkehr eine Gefährdung im Sinne von Art. 14 Abs. 4 ANAG darstellen würde; die diagnostizierten Krankheiten könnten auch in der Türkei behandelt werden.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2003 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Rechtsvertreter ein Schreiben der Schulkommission der Primarschule Gampel vom 24. April 2003 ein, wonach die Beschwerdeführerin 3 wegen schulischer Schwierigkeiten beim kantonalen Zentrum für Entwicklung und Therapie in (...) für eine psychologische Abklärung angemeldet worden sei. Im Weiteren wurde auf den Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 verwiesen und ausgeführt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb bei einer solch klaren Ausgangslage, welche im Detail beschrieben worden sei, dennoch erwogen worden sei, die vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen aufzuheben. Falls an dieser Absicht festgehalten werde, sei es zwingend notwendig, weitere ausführliche ärztliche Berichte einzuholen. Zudem befänden sich die Beschwerdeführer 1 - 3 seit sechs Jahren in der Schweiz, weshalb sich eine nach Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) geforderte Prüfung aufdränge und eine angemessene Frist zur Einreichung von Unterlagen durch das BFF anzusetzen sei. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin 3, welche die 2. Primarschulklasse besuche, sehr gut in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und die Familie werde seit Dezember 2002 nicht mehr durch die öffentliche Fürsorge unterstützt.
F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2003 hob das BFF die mit Verfügung vom 8. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass im Verfahren zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 14b Abs. 2 ANAG unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung insbesondere geprüft werde, ob die betroffene Person bei einem Wegweisungsvollzug mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ausgesetzt würde. Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK beziehungsweise Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsyIG würden nicht die Aufnahme aller kranken oder pflegebedürftigen Personen aus Staaten gebieten, in denen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als in der Schweiz zur Verfügung stünden respektive welche bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aus medizinischen und/oder sozialen Gründen (Re-) Integrationsschwierigkeiten zu gewärtigen hätten. Ein im Vergleich zur Schweiz allfällig schlechterer medizinischer Standard in der Türkei für die weitere Betreuung stelle folglich kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar. Wie sich aus den Akten ergebe, würden die Schlafstörungen, die panikartigen Ängste und die zunehmenden depressiven Symptome des Beschwerdeführers 1 zur Zeit ambulant behandelt und mit Medikamenten (Antidepressiva) gedämpft. Daneben sei die Beschwerdeführerin 3 wegen schulischer Schwierigkeiten zu einer psychologischen Abklärung aufgeboten worden. Die medikamentöse Dämpfung der erneuten psychischen Probleme als auch die ambulante Weiterbehandlung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers 1 respektive eine allfällige psychologische Betreuung des Kindes könnten in Anwendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe, welche allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Rückreise zu verbinden sein würde, auch bei der Rückführung in die Türkei weiterhin gewährleistet werden. Somit würden auch die geltend gemachten medizinischen und psychologischen Schwierigkeiten kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis bilden. Der Vollzug der Wegweisung sei somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten. Bei der Anwendung des ANAG sei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer restriktiven Zulassungspolitik und dem privaten Interesse des betroffenen Ausländers am weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen. Vorab sei zu bemerken, dass die eingereichten Arztberichte vom 18.
Februar und 4. März 2003 erst erstellt worden seien, als das BFF einen aktuellen Arztbericht eingefordert habe. Vorgängig habe der Beschwerdeführer 1 trotz damals geltend gemachter psychischer Probleme, welche am 8. August 2001 wegen der stationären Behandlung auf unbestimmte Zeit zu einer vorläufigen Aufnahme geführt hätten, seit Mitte April 2002 keine psychiatrische Hilfe mehr in Anspruch genommen. Wie aus dem Arztschreiben vom 18. Februar 2003 denn auch hervorgehe, sei die ärztliche Behandlung (Gesprächstherapie, ausschleichendes Absetzen der antidepressiven Medikation) am 16. April 2002 bei völlig remittierter Symptomatik im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen worden. Die behandelnde Ärzteschaft habe den Beschwerdeführer 1 angewiesen, sich beim Wiederauftreten von Schwierigkeiten zu melden, was er bis dato nicht getan habe. Die Ärzteschaft sei über den weiteren Verlauf seit dem 16. April 2002 nicht mehr informiert gewesen. Die Beschwerdeführer 1 und 3 seien wegen ihres heutigen Gesundheitszustands einerseits nicht einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt und andererseits sei in der Türkei die medizinische Versorgung als ausreichend zu bezeichnen. So hätten die aus der Provinz Kahramanmaras stammenden Beschwerdeführer 1 und 3 die Möglichkeit, sich bei bestehenden psychiatrischen und psychologischen Problemen gegebenenfalls auch dort weiter behandeln zu lassen, wo es mehrere selbstständig praktizierende Psychiater und Psychologen und auch eine Professur für Psychiatrie an der dortigen Universitätsklinik gebe. Damit stünden Behandlungsmöglichkeiten für Personen mit psychischen und psychologischen Problemen zur Verfügung. Zudem könnten die Beschwerdeführer beim BFF unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen, was allfällige negative gesundheitliche Folgen bei der Rückkehr mildern würde. Den Beschwerdeführern 1 und 3 sei es deshalb zumutbar, auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen. Ausserdem würden bei der Prüfung der Bedeutung der geltend gemachten medizinischen Gegebenheiten für die Vollzugsproblematik psychische Störungen wie insbesondere Depressionen, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen usw. insoweit ausser Betracht fallen, als sie mit der beabsichtigen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme als solcher verbunden seien. Es entspreche einer allgemein bekannten Tatsache, dass die mit einem ablehnenden Entscheid in Asyl- respektive Ausländersachen in der Regel verbundene Pflicht zum Verlassen der Schweiz von den Betroffenen nicht reaktionslos zur Kenntnis genommen werde, zumal oft ein doch nachhaltig erlebter und teils mehrere Jahre andauernder Lebensabschnitt zu Ende gehe und durch eine mit
Ungewissheit und Unsicherheit geprägte Zukunft abgelöst werde. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführer 1 und 3, insbesondere des Familienoberhauptes, seien denn auch in diesen Zusammenhang zu stellen. Die erneut aufgenommene psychische Behandlung des Beschwerdeführers 1 habe unmittelbar in dem Zeitpunkt eingesetzt, als ein allfälliger Wegweisungsvollzug wieder in Diskussion gestanden sei und keine anderen Mittel mehr greifbar gewesen seien, den Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Daran vermöge auch der Arztbericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 nichts zu ändern. Wie der damalige Krankheitsverlauf gezeigt habe, habe sich der Beschwerdeführer 1 gesundheitlich stabilisieren können und sei einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die fachärztliche Behandlung sei im gegenseitigen Einvernehmen mit der damals behandelnden Ärzteschaft abgeschlossen worden respektive der Beschwerdeführer 1 sei nicht mehr auf eine entsprechende Betreuung in der Schweiz angewiesen gewesen. Auch zu den gemäss Arztbericht vom 12. Juni 2001 vom Beschwerdeführer 1 geäusserten suizidalen Gedanken sei festzuhalten, dass solche dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art. 14a Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
und 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG noch unter dem Aspekt von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK entgegenstehen würden. Die gegenteilige Auffassung bedeute, dass vom bevorstehenden Wegweisungsvollzug betroffene Ausländer die faktische Möglichkeit hätten, durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr nach Belieben ein zeitlich unbegrenztes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen, wodurch die asyl- und ausländerrechtliche Gesetzgebung offensichtlich unterlaufen würde. Daraus folge, dass selbst allfällige Suizidgedanken landes- und völkerrechtlich im Hinblick auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug unerheblich seien. Obwohl das Niveau der medizinischen Behandlung in der Türkei nicht dem der Schweiz entspreche, sei in medizinischer Hinsicht ein weiterer Verbleib in der Schweiz nicht mehr indiziert, zumal die aktuell geschilderten Krankheitssymptome die Notwendigkeit einer Behandlung in der Schweiz nicht zu begründen vermöchten. So seien aus den eingereichten Beweismitteln keine Hinweise ersichtlich, wonach eine allfällige Weiterbehandlung der psychischen Leiden der Beschwerdeführer 1 und 3 zwingend nur in der Schweiz erfolgen könne. In diesem Zusammenhang erachte das BFF den Sachverhalt als genügend abgeklärt, weshalb der Antrag auf weitere Abklärungen beziehungsweise auf Einholung ärztlicher Beweismittel abgewiesen werde. Aus der allgemeinen Lage in der Türkei würden sich keine Vollzugshindernisse ergeben. Vor der Ausreise hätten die Beschwerdeführer 1 - 3 ihren letzten Wohnsitz in der Provinz Kahramanmaras gehabt. Eine Rückkehr
dorthin sei generell als zumutbar zu erachten. Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse. Die Beschwerdeführer 1 und 2 (Eltern) könnten zumindest auf ein soziales Beziehungsnetz in ihrer Heimatprovinz, wo sie den grössten Teil ihres Lebens und mithin die persönlichkeitsbildenden Jahre verbracht hätten, zurückgreifen. Dieses Netz werde ihnen - allein oder aber mit den im Ausland lebenden Verwandten - die soziale und wirtschaftliche Integration gegebenenfalls auch ausserhalb ihrer eigentlichen Heimatregion wesentlich erleichtern. Sie seien noch jung, würden die türkische Sprache sprechen und verfügten über eine Schulbildung; der Beschwerdeführer 1 habe überdies berufliche Erfahrung im Bau- und Gastgewerbe. Zudem habe er in der Schweiz weitere Kenntnisse erworben, welche für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nützlich sein dürften. Es sei somit nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Daneben werde im Rahmen von Art. 14a Abs. 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG beim Wegweisungsvollzug dem Aspekt des Kindeswohls genügend Rechnung getragen, da das unmündige Kind mit seinen Eltern in den Heimatstaat zurückkehren könne. Die achteinhalbjährige Tochter müsse zwar anfänglich mit Schwierigkeiten rechnen, sich in der Schule zurechtzufinden, doch würden diese nicht unüberbrückbar sein. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr in der Türkei gelebt hätten, führe im vorliegenden Fall nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Schliesslich machten allein Umstände wie Schwierigkeiten persönlicher und beruflicher Art oder eine allfällige allgemeine Unzufriedenheit mit den herrschenden politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder religiösen Verhältnissen eines Landes, die einen Asylbewerber zum Verlassen dieses Landes bewogen hätten, eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht unzumutbar. Asylsuchende mit einer gültigen oder aufgehobenen vorläufigen Aufnahme und laufender Ausreisefrist seien darüber hinaus grundsätzlich zur Teilnahme am länderspezifischen Rückkehrhilfeprogramm für Personen aus der Türkei berechtigt. Insbesondere Personen mit einem Aufenthalt in der Schweiz von über einem Jahr würden gezielt bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützt. Nähere Informationen dazu könnten bei den kantonalen Rückkehrberatungsstellen eingeholt werden. Das BFF komme in Anbetracht der geschilderten Umstände zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug vorliegend
als zumutbar und übereinstimmend mit Art. 14a Abs. 4
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
ANAG zu erachten sei. Für die Annahme, dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG unmöglich sei, würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, zumal bei einer allfällig notwendig werdenden und angemessenen medikamentösen Behandlung von einer grundsätzlichen Reise- resp. Transportfähigkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 ausgegangen werden könne; insbesondere sei nicht belegt, dass sie einer in zeitlicher Hinsicht unabsehbar langen stationären Pflege in der Schweiz bedürften. Im Weiteren würden vorliegend mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen auch die Bestimmungen über die schwerwiegende persönliche Notlage (Art. 44 Abs. 3ff
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
. AsylG i.V.m. Art. 14 a Abs. 4bis
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
ANAG) keine Anwendung finden, weshalb die materiellen Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG grundsätzlich nicht geprüft werden müssten. Somit sei auch die geltend gemachte Integration der Beschwerdeführer 1 - 3 in casu von vornherein unbeachtlich. Unter diesen Umständen erweise sich der gestellte Antrag um Einholung entsprechender Beweismittel als gegenstandslos, und es werde darüber nicht mehr befunden. Zusammenfassend ergebe sich, dass die veränderte Situation den Vollzug der Wegweisung heute als zulässig, möglich und zumutbar erachten lasse, so dass die vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 ANAG aufzuheben sei.
G.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2003 an die ARK stellten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Vertreter folgende Rechtsbegehren:

"1. Den Beschwerdeführern sei in die Aktenstücke D5/3 und D 11/1 des BFF Einsicht zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführern verbunden mit dieser Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
2. Die Verfügung des BFF vom 12. Mai 2003 sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFF vom 28. Februar 2003 aufzuheben und es sei die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme anzuordnen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es zeige sich nach einem Urteil der ARK ab und zu, dass die Betroffenen aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, die Schweiz zu verlassen. Die für eine vorläufige Aufnahme als relevant erkannten gesundheitlichen Probleme könnten dabei so geartet sein, dass es sich entweder um ein vorübergehendes Phänomen handle oder es könne ein komplexes Krankheitsbild vorhanden sein, welches unter Umständen lebenslänglich seine Auswirkungen zeige und damit ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar bleiben. Während sich bei den vorübergehenden Erkrankungen nach einer Genesung die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stellen könne, ergebe die gleiche Fragestellung bei den komplexen andauernden Krankheitsbildern keinen Sinn, sondern führe nur zu einer ausserordentlichen und unmenschlichen Belastung der Betroffenen. Die Abteilung Aufenthalt und Rückkehr des BFF habe auch in Fällen, in denen ein komplexes Krankheitsbild vorliege, in den letzten Monaten damit begonnen, die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegenüber den Betroffenen zu thematisieren, selbst wenn diese seit mehreren Jahren vorläufig aufgenommen seien. Dies führe vor allem bei psychisch traumatisierten Betroffenen regelmässig dazu, dass diese durch das Vorgehen des BFF schwer- retraumatisiert würden und wieder auf intensive ärztliche Behandlung angewiesen seien. Gesundheitlich ganz oder halbwegs stabilisierte Menschen mit schweren posttraumatischen Belastungsstörungen würden so durch die Anordnungen und Verfügungen des BFF erneut traumatisiert. Eine solche Retraumatisierung könne gemäss Informationen der involvierten Psychiater zu einer Chronifizierung des Leidens und auch zu einer Invalidisierung führen. Hintergrund der Angelegenheit sei das Bestreben des BFF, entsprechend den politischen Vorgaben aus dem Departement die Anzahl der aus medizinischen Gründen vorläufig aufgenommenen Ausländer zu reduzieren. Ohne wirkliche Beachtung des bereits bekannten rechtserheblichen Sachverhaltes würden vom BFF in Fällen, die durch die BFF-interne Medizinalgruppe evaluiert worden sein dürften und offensichtlich das Ziel hätten, die Praxis der ARK zu diesen Fällen zu testen, Betroffene mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme konfrontiert. Neben der Menschlichkeit bleibe dabei auch die Einzelfallgerechtigkeit auf der Strecke, da in diesem Verfahren nicht mehr das individuelle Schicksal der Betroffenen ausschlaggebend sei, sondern ein grundsätzliches Konzept, welches das BFF in diesen Fällen durchsetzen möchte. Ein solches Vorgehen sei grundsätzlich als Willkür zu qualifizieren und müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 - 3 habe nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003 um Gewährung der Einsicht in die gesamten Asylakten ersucht, in welche bisher noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Aus dem danach zugestellten Aktenverzeichnis ergebe sich, dass unter der Aktennummer D5/3 ein interner Antrag an die Medizinalgruppe des BFF erfasst sei und unter dem Aktenzeichen D11/1 eine interne Notiz eines Telefongespräches. Das BFF habe diese Akten als intern bezeichnet und deshalb die Einsicht verweigert. Mit dem Verweis auf das oben Beschriebene und den Anspruch der Beschwerdeführer 1 - 3 auf rechtliches Gehör sei es aber unabdingbar, dass in diese beiden Aktenstücke Einsicht gewährt werde. Interne Abklärungen, welche schlussendlich Auswirkungen für den Betroffenen hätten und Telefongespräche, von denen nicht bekannt sei, mit wem und über was sie geführt worden seien, hätten in einem rechtstaatlichen Verfahren keinen Platz, weshalb um die Gewährung der Einsicht in diese Aktenstücke ersucht werde. Das BFF habe übersehen, dass bereits im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens im Jahre 2001, aber auch im Schriftenwechsel, der der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003 vorausgegangen sei, Hinweise ersichtlich geworden seien, wonach eine Weiterbehandlung der psychischen Leiden "der Beschwerdeführer" zwingend nur in der Schweiz erfolgen könne; diesbezüglich werde auf den ausführlichen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 unter Ziffer 5.3 verwiesen, in welchem ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Rahmenbedingungen für eine Behandlung des Beschwerdeführers 1 im Herkunftsland denkbar ungünstig seien und dass auf der anderen Seite (Ziffer 4.2) in der Schweiz eine gute Prognose gestellt werden könne. Die Gründe für diese Schlussfolgerung seien im ausführlichen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 detailliert dargelegt und in der Eingabe vom 30. April 2003 an das BFF noch einmal im Detail wiederholt worden. Das BFF habe deshalb wider besseres Wissen in der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2003 behauptet, es würden keine entsprechenden Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz vorliegen. Zusätzlich sei in der Eingabe vom 30. April 2003 unter der Ziffer 7 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es zwingend notwendig sei, über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 einen neuen ausführlichen ärztlichen Bericht einzuholen. Auch sei in dieser Eingabe darauf hingewiesen worden, dass die neunjährige Tochter der Beschwerdeführer 1 und 2 bedingt durch den durch das BFF ausgelösten Stress mit erheblichen gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe und dass es deshalb notwendig sei, auch hier einen entsprechenden
ärztlichen Bericht einzuholen. Das BFF habe diese Hinweise und klaren Aussagen bewusst ignoriert und sich damit geweigert, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzuklären. Bei dieser Sachlage sei es angebracht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eindeutig sei bereits im ausführlichen ärztlichen Bericht vom 12. Juni 2001 die im Falle des Beschwerdeführers 1 vorliegende besondere Situation mit dem Trigger-Mechanismus erklärt worden. Es sei dabei klar geworden, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner klar diagnostizierten schweren posttraumatischen Belastungsstörung objektiv nicht in der Lage sei, der psychischen Belastung der Rückkehr in die Türkei je gewachsen zu sein. In keiner Art und Weise habe sich damals oder heute ein Hinweis darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer 1 versucht habe, it der Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Suizidgefahr die Schweiz zu erpressen, ihm einen Aufenthalt zu gewähren. Vielmehr sei klar, dass die gesamten Umstände, mit allen Erlebnissen und den Prädispositionen dazu geführt hätten, dass hier eine klare Schwäche des Beschwerdeführers 1 vorhanden sei und dass eine Behandlung in der Schweiz zwar dazu führen könne, die aktuellen Krankheitssymptome in den Griff zu bekommen, nicht aber, dass der tiefliegende Mechanismus dadurch verändert werde. Es sei noch einmal mit allem Nachdruck darauf verwiesen, dass gegenüber dem Erlass der Verfügung vom 8. August 2001 keine zu Ungunsten des Beschwerdeführers 1 veränderte Sachlage vorliege. Die dort dargelegte Problematik, welche damals diskussionslos und rasch zu einer Anordnung einer vorläufigen Aufnahme geführt habe, bestehe weiterhin und sei durch die neuen kurzen Arztberichte belegt worden und werde durch die einzuholenden ärztlichen Berichte auch bestätigt werden. Zusätzlich habe sich die Situation der Beschwerdeführer 1 - 3 noch verkompliziert, da auch die mittlerweile neunjährige Tochter eine heftige psychische Reaktion auf die Pläne des BFF gezeigt habe, die Beschwerdeführer 1 - 3 in die Türkei "zurückzusenden". Es würden somit noch weitere Sachverhaltselemente vorliegen, welche klar für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass bei einer gleich bleibenden oder verschlimmerten Sachlage wegen einer anderen rechtlichen Einschätzung des BFF eine vom BFF angeordnete vorläufige Aufnahme nicht aufgehoben werden dürfe. Die Rechtsbeständigkeit von Verfügungen und das Gebot der Rechtssicherheit würden dagegen sprechen. Ebenfalls gerügt werde die unrichtige Anwendung von Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG. Mit Verweis auf
EMRK 2001 Nr. 20 S. 145 ff. habe das BFF in der angefochtenen Verfügung behauptet, die materiellen Voraussetzungen nach Art. 44 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG müssten grundsätzlich nicht geprüft werden. Bei genauer Lektüre des vom BFF zitierten Entscheides werde klar, dass dieser Entscheid keine direkte Äusserung zu der hier vorliegenden Konstellation enthalte. In der dortigen Konstellation sei es um eine kollektive vorläufige Aufnahme gegangen, welche ohne Individualprüfung nach einem rechtskräftigen Entscheid angeordnet worden und später wieder aufgehoben worden sei. Im vorliegenden Fall sei durch das BFF in einem Individualverfahren durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme festgestellt worden, dass der Vollzug der Wegweisung nicht vollzogen werden könne. Auf S. 155 unten des zitierten ARK-Entscheides werde wortwörtlich folgendes festgehalten: "Mithin liegt kein rechtskräftiger Entscheid im Sinne der genannten Bestimmung vor, wenn anstelle des Wegweisungsvollzuges eine Ersatzmassnahme angeordnet wurde." Es könne sich vorliegend die Frage stellen, ob aus dem Umstand, dass die Ersatzmassnahme erst im Wiedererwägungsverfahren beschlossen worden sei, Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG die Anwendung versagt bleiben solle. Nachdem Art. 14 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG auch in einer solchen Konstellation die Möglichkeit zur Einreichung eines fremdenpolizeilichen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eröffne, sei nicht nachvollziehbar, weshalb bei der Aufhebung einer vorläufigen Massnahme, welche im Individualverfahren und nicht als kollektive Massnahme beschlossen worden sei, der humanitären Regelung von Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG die Anwendung verschlossen bleiben solle. Die Beschwerdeführer 1 - 3 erfüllten gestützt auf Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG alle Voraussetzungen, um auch deswegen in der Schweiz vorläufig aufgenommen zu werden.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 ersuchten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Vertreter um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur Erledigung des kantonalen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei ebenso dreist wie falsch zu behaupten, auf Grund von politischen Vorgaben würde eine zahlenmässige Verringerung der vorläufigen Aufnahmen angestrebt. Tatsache sei, dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme aufzuheben habe, wenn der Vollzug im Sinne von Art. 14b Abs. 2 ANAG erfolgen könne. Diese Voraussetzung sei nach Auffassung des BFF im vorliegenden Fall gegeben. Das BFF habe aufgrund der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die behördliche Untersuchungspflicht gelte im Asylverfahren allerdings nicht uneingeschränkt, sondern korreliere eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hätten Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheine, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Zur Mitwirkung am Verfahren seien Asylsuchende aber auch berechtigt. Insbesondere hätten die Asylbehörden nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG die von den Asylsuchenden angebotenen Beweise im Rahmen des rechtlichen Gehörs - unter Vorbehalt einer allenfalls zulässigen antizipierten Beweiswürdigung - abzunehmen. Angesichts der Tatsache, dass die dem BFF zur Verfügung stehenden medizinischen Schreiben des Psychiatriezentrums (...) eine erste, klare Diagnose (Schlafstörungen, panikartige Ängste und zunehmende depressive Symptome) sowie die aktuell durchgeführten Therapiemassnahmen enthielten, sei das BFF nicht gehalten gewesen, dem Antrag zwecks Einreichung eines spezialärztlichen Berichts stattzugeben. Die in den erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 respektive zum Behandlungsverlauf hätten darauf schliessen lassen, dass aus medizinischer Hinsicht nichts gegen die Rückkehr der Beschwerdeführer 1 - 3 in die Türkei gesprochen und somit im Rahmen des Wegweisungsvollzugs ihr Leben nicht gefährdet erschienen habe beziehungsweise nicht zwingend mit einer beachtlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe gerechnet werden müssen. Das BFF sei der Ansicht, dass dieses Vorgehen keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung darstelle, zumal die Behörden von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann absehen könnten, wenn im voraus gewiss sei, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen weiteren Erkenntnisse zu vermitteln vermöge. Das BFF habe
in seiner angefochtenen Verfügung festgehalten, dass mit Sicht auf die neu eingereichten ärztlichen Beweismittel sowie in Anbetracht der im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossenen ärztlichen Behandlung, welche damals zur vorläufigen Aufnahme geführt habe, die Beschwerdeführer 1 - 3 wegen ihres heutigen Gesundheitszustands einerseits nicht einer unmittelbaren Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt seien und andererseits in der Türkei die medizinische Versorgung als ausreichend zu bezeichnen sei. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer 1 - 3 bis heute keine neuen ärztlichen Beweismittel zu den Akten gelegt. Die Beschwerdeführer 1 - 3 hätten bereits seit der Zwischenverfügung vom 10. Februar 2003, spätestens jedoch auf Grund des am 15. April 2003 gewährten rechtlichen Gehörs gewusst, dass sie entsprechende Beweise dem BFF hätten einreichen müssen, ohne dass für dieses Unterlassen Gründe ersichtlich seien. Hinsichtlich der "Zwischenverfügung" des BFF vom 20. Mai 2003 betreffend die Verweigerung der Einsicht in die Aktenstücke D5/3 und D11/1 sei Folgendes festzuhalten: Beim Aktenstück D5/3 (interner Antrag an die Medizinalgruppe) handle es sich um ein Aktenstück, das dem internen Meinungsbildungsprozess diene und daher nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstehe und folglich nicht zu edieren sei. Beim Aktenstück D11/1 handle es sich um ein internes Aktenstück, welches nicht entscheidrelevant gewesen und deshalb nicht zur Einsicht gegeben worden sei.
Schliesslich teile das BFF die Ansicht der Beschwerdeführer 1 - 3 nicht, wonach Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG im vorliegenden Verfahren Anwendung finden müsse. Mit Verfügung vom 21. Januar 1999 sei im ordentlichen Asylverfahren nach Überprüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden; dieser Entscheid sei in Rechtskraft erwachsen. Bei Wiedererwägungsentscheiden aufgrund einer nachträglich veränderten Sachlage werde die Rechtskraft des ursprünglich fehlerfreien Entscheides nicht betroffen. Der ursprüngliche "Asylentscheid" habe sich als fehlerfrei erwiesen. Das besagte Wiedererwägungsverfahren habe ein eigenständiges, vom Gegenstand der früheren Verfügung inhaltlich unabhängiges Begehren beurteilt. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Beschwerdeführer 1 - 3 im ordentlichen Verfahren nie angegeben hätten, sich aufgrund der in der Türkei erlebten Ereignisse respektive den daraus resultierenden psychischen Leiden in ihrer Heimat in eine psychiatrische Behandlung begeben zu haben. Folglich erachte das BFF in Anwendung von EMARK 2001 Nr. 20 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) vorliegend eine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Notlage nach Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG als ausgeschlossen.
J.
In ihrer Replik vom 15. September 2003 nahmen die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass das BFF vor einigen Monaten damit begonnen habe, die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch in den Fällen komplexer Krankheitsbilder gegenüber den jeweils Betroffenen zu thematisieren. Es werde beispielsweise auf die Fälle X. (N ), Y. (N ) und Z. (N ) hingewiesen. Es werde vorliegend ausdrücklich darum ersucht, dass die Akten dieser drei Verfahren im vorliegenden Verfahren beigezogen würden. Denn in diesen drei Verfahren präsentiere sich eine fast gleiche Situation wie im vorliegenden Verfahren. In all diesen Fällen sei eine vorläufige Aufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt und in all diesen Fällen habe sich im Rahmen der Überprüfung durch das BFF gezeigt, dass die gesundheitliche Problematik gegenüber dem Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in ihrer Struktur noch gleich geblieben sei, selbst wenn bedingt durch die in der Schweiz erfolgte zusätzliche Sicherheit und Integration eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. In diesen drei Fällen habe das BFF postwendend nach Eingang der entsprechenden ärztlichen Berichte den Betroffenen mitgeteilt, dass die vorläufige Aufnahme weitergeführt werde. Würden diese drei Entscheide mit dem zu beurteilenden verglichen, so falle auf, dass die gesundheitliche Dramatik im vorliegenden Fall deutlich schwerwiegender sei als in den drei erwähnten. Aus dem Beizug dieser drei Fälle ergebe sich die aktuelle Praxis des BFF zu dieser Fragestellung. Die Beschwerdeführer 1 - 3 würden durch das BFF rechtsungleich behandelt, da in ihrem Fall klar andere Massstäbe als in den oben erwähnten Fällen N , N und N angelegt worden seien. Es dürfte dem BFF entgangen sein, dass in den von ihm zitierten ärztlichen Berichten vom 18. Februar und vom 4. März 2003 ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sich im Falle einer Aufrechterhaltung des Druckes zur Ausschaffung der Beschwerdeführer 1 kurz bis mittelfristig eine hospitalisierungspflichtige schwere depressive Störung entwickle. Ausdrücklich werde im ärztlichen Bericht vom 4. März 2003 bedauert, dass die erfreuliche psychische Stabilität des Beschwerdeführers 1 und damit der ganzen Familie durch die Wiederaufnahme der Ausschaffungsabklärungen derart gefährdet worden sei. Auf die übrige Begründung und auf die Beweisanträge wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe vom 24. September 2003 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Vertreter einen Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 19. September 2003 ein und machten im Wesentlichen geltend, dass sich die aktuelle gesundheitliche Problematik des Beschwerdeführers 1 gegenüber dem Zeitunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Jahr 2001 in ihrer Struktur gleich präsentiere. Weiter ergebe sich aus dem vorliegenden Verlaufsbericht in eindrücklicher Weise, wie sich der Gesundheitszustand der einzelnen Familienmitglieder in den letzten Monaten aufgrund des Überprüfungsverfahrens ihrer vorläufigen Aufnahme durch die Asylbehörden dramatisch verschlechtert habe. Zudem ergebe sich aus dem Verlaufsbericht, dass die dramatische Entwicklung in dieser Sache eine stationäre Hospitalisation des Beschwerdeführers 1 erfordern würde. Es sei fraglich, wie lange eine solche Hospitalisation umgangen werden könne. Eine Reisefähigkeit werde aus medizinischer Sicht aktuell klar verneint.
L.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2004 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Rechtsvertreter weitere Dokumente als Beweismittel ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass sich aus dem eingereichten Therapieverlaufsbericht vom 2. Februar 2004 von Frau Dr. med. D._______., Oberärztin am Psychiatriezentrum (...), ergebe, dass sich der Gesundheitszustand "der Beschwerdeführer" im Laufe der letzten Monate nicht verbessert, sondern durch die Verhaftung eines Bruders des Beschwerdeführers 1 aus politischen Gründen in der Türkei noch verschlechtert habe. Von psychiatrischer Seite her könne zurzeit nur mit einer engmaschigen ambulanten Betreuung eine Hospitalisation verhindert werden. Aus dem Bericht der türkischen Zeitung "(...)" vom 11. Dezember 2003 ergebe sich, dass E._______, der Bruder des Beschwerdeführers 1, als PKK-Aktivist inhaftiert worden sei. Diese Verhaftung habe die Ängste des Beschwerdeführers 1, wonach ihm als Angehöriger der Familie K. bei einer Rückkehr in die Türkei ein ähnliches Schicksal drohen könne, weiter verstärkt.
M.
Mit Eingabe vom 9. März 2005 reichten die Beschwerdeführer 1 - 3 durch ihren Rechtsvertreter weitere Dokumente als Beweismittel ein. Zur Begründung wurde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich aus dem Verfahren von F._______, einem Cousin und Schwager des Beschwerdeführers 1, ergebe, dass die Familie (...) von einer systematischen, seit Jahren andauernden Reflexverfolgung betroffen sei. Die dort gemachten Ausführungen über die Gefährdung der einzelnen Familienmitglieder, welche sich deswegen fast ausnahmslos ins europäische Ausland abgesetzt hätten, würden auch für den Beschwerdeführer 1 zutreffen.
N.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 liessen die Beschwerdeführer durch ihren Vertreter mitteilen, an der gesundheitlichen Situation, dies mit Bezug auf das Vorliegen des mehrfach geschilderten Krankheitsmechanismus, habe sich seit Einreichung des letzten Arztberichts nichts geändert. Es sei selbstverständlich möglich, einen aktuellen Arztbericht einzureichen, welcher dies bestätigen würde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer 1 - 3 auf, bis zum 29. Juni 2007 die in der Zwischenzeit durchgeführten Behandlungen sowie die derzeitigen gesundheitlichen Probleme mit aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen sowie je eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde aufgrund der übrigen Akten entschieden.
P.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer 1 - 3 ein Gutachten vom 28. Juni 2007 des Spitalzentrums (...) zu den Akten reichen. Im Begleitschreiben der Beschwerdeführer wird - für den Fall allfälliger Zweifel an den medizinischen Schlussfolgerungen - die Erstellung eines Obergutachtens durch einen anderen medizinischen Sachverständigen beantragt. Ausserdem seien Begleitbrief und Arztbericht umgehend dem BFM zur Vernehmlassung zuzustellen.
Q.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer den Antrag, in sämtlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen er als Rechtsvertreter auftrete, habe Bundesverwaltungsrichter X wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, sofern dieser als Instruktionsrichter oder als mitwirkender Richter am Verfahren beteiligt sei.
R.
Mit Urteil vom 14. Februar 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab und überwies die Akten der Beschwerdeverfahren D-3367/2006, D-4455/2006, D-4509/2006 und D-6316/2006 zur Weiterführung der Verfahren dem bisherigen Instruktionsrichter.
S.
Mit Eingabe vom 11. März 2008 liessen die Beschwerdeführer 1 - 3 mitteilen, dass sie bei den Ausländerbehörden ihres Wohnkantons ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hätten und reichten entsprechende Dokumente als Beweismittel ein. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 weiterhin in ständiger und regelmässiger Behandlung im Pschychiatriezentrum stünden; sowohl am Befund als auch an der Diagnose, der Prognose und der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz habe sich nichts geändert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer 1 - 3 sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 In der Sache ist streitig, ob den Beschwerdeführern 1 - 3 auch über verwaltungsinterne Akten des BFF respektive BFM Einsicht zu gewähren sei. Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (vgl. BGE 122 I 153 E. 6a. S. 161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf die für den Entscheid wesentlichen Unterlagen, d.h. auf jene, die Grundlage des Entscheides bilden (vgl. BGE 121 I 225 E. 2a, S. 227, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der Akteneinsichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindestschutzes gemäss 29 Abs. 2 BV ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und andere, 2A.587/2003, E. 7.3; BGE 125 I EMARK I 473 E. 4a, S. 474 f. mit Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g, S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Die ARK hat sich bisher in konstanter Praxis an diese Rechtsprechung angelehnt (vgl. EMARK 1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192) und sieht auch in casu keinen Anlass, davon abzuweichen. Schliesslich können die Beschwerdeführer auch aus dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil dieses Gesetz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
BGÖ).
3.2 Ob ein Aktenstück als intern bezeichnet werden kann, entscheidet sich im konkreten Fall nach der objektiven Bedeutung desselben für die verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung, und nicht nach der Einstufung des Beweismittels durch die Verwaltung als internes Papier (vgl. EMARK 1994 Nr. 26, S. 192, E. 2d.aa mit Hinweisen). Die Anforderungen an interne Akten vermögen vorliegend die Aktenstücke D5/3 und D11/1 zu erfüllen. Es handelt sich beim Aktenstück D5/3 um die Niederschrift der internen Meinungsbildung und Antragsstellung zwischen der (damaligen) Hauptabteilung Asylverfahren und der Hauptabteilung Aufnahme und Rückkehr über die Behandlung des vorliegenden Falles. Beim Aktenstück D11/1 handelt es sich um eine Telefonnotiz des zuständigen Sachbearbeiters des BFF, dem aufgrund seines Inhalts und seiner Bedeutung im vorliegenden Verfahren kein Beweischarakter zukommt. Diese Dokumente sind somit von der Vorinstanz zu Recht als interne Akten bezeichnet und die Einsichtnahme mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung verweigert worden. Bei dieser Sachlage wird der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf Einsicht in die besagten Akten abgewiesen.
4.
4.1 Nach Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
4.2 Gemäss Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
, 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
und 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).
4.3 Vorab ist festzustellen, dass gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG eine vorläufige Aufnahme dann aufzuheben ist, wenn deren Voraussetzungen weggefallen sind; es handelt sich deshalb nicht um eine Kann-Vorschrift, die den Asylbehörden einen Ermessensspielraum einräumen würde. Bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist dem Verhältnismässigkeitsgebot staatlichen Handelns Beachtung zu schenken; dies erfolgt im Rahmen der individuellen Zumutbarkeitsprüfung der angeordneten Massnahme. Dem BFM ist es unbenommen, unter Beachtung völkerrechtlicher Schranken sowie des Verhältnismässigkeitsgebots seine Auslegung von Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
und 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG in Bezug auf die so genannten Medizinalfälle jederzeit zu ändern, was in casu zu einer anderen Beurteilung als in den von den Beschwerdeführern 1 - 3 genannten Fällen führen kann. Das BFM ist verpflichtet, eine neue Praxis aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung sofort und in allen hängigen Verfahren, aber nicht rückwirkend anzuwenden (vgl. EMARK 1999 Nr. 3 E. 3c mit Hinweisen S. 20). Angesichts des Umstandes, dass auch keine Hinweise dafür bestehen, das BFM würde in zahlreichen Fällen im Sinne einer konstanten Praxis in Missachtung von Art. 14b Abs. 2 ANAG (heute: Art. 84 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG zu Unrecht auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichten oder in falscher Anwendung von Art. 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG massenhaft Asylsuchende vorläufig aufnehmen, können sich die Beschwerdeführer 1 - 3 gleichermassen nicht auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht" berufen. Nach dem Gesagten ist es deshalb unerheblich, ob in den von den Beschwerdeführern angeführten drei Fällen (N , N , N ) - ungeachtet der tatsächlichen Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Verfahren - das BFF beziehungsweise BFM auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme verzichtet hat. Bei dieser Sachlage ist der Beizug der oben erwähnten Verfahrensakten entbehrlich, weshalb der betreffende Beweisantrag abgewiesen wird.
4.4 Gemäss Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 12. Juni 2001 wurden beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1.) sowie eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F. 32.2.) diagnostiziert. Wie sich aus dem Schreiben des Psychiatriezentrums (...) vom 18. Februar 2003 ergibt, verliess der Beschwerdeführer am 6. Juli 2001 den stationären Rahmen und konnte die Behandlung in einem ambulanten Setting weiterführen. Bis Ende 2001 war unter einer medikamentösen antidepressiven Behandlung sowie regelmässigen Einzel- und Familiengesprächen eine vollständige Remission der depressiven Symptomatik zu beobachten. Nach weiteren vier Monaten mit Gesprächen im Monatsabstand und ausschleichendem Absetzen der antidepressiven Medikation wurde die Behandlung bei völlig remittierter Symptomatik im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen. In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer 1 erst am 28. Februar und 3. März 2003 je notfallmässig beim Psychiatriezentrum (...), nachdem er schriftlich über die Wiederaufnahme der Abklärung bezüglich Aufhebung der vorläufigen Aufnahme informiert worden war (vgl. Schreiben des Psychiatriezentrums (...) {...} vom 4. März 2003). Aus diesem Schreiben ergibt sich im Weiteren, dass der Beschwerdeführer 1 damals erneut unter Schlafstörungen, panikartigen Ängsten und zunehmenden depressiven Symptomen litt und deshalb seiner Arbeitstätigkeit nicht nachgehen konnte; der Beschwerdeführer 1 wurde wieder medikamentös antidepressiv behandelt und nahm ambulant regelmässig Konsultationen am (...) wahr. Nach dem Bericht des (...) vom 19. September 2003 akzentuierte sich beim Beschwerdeführer 1 die Symptomatik in den "letzten Monaten" weiter zu einem ausgeprägt schwer depressiven Zustandsbild mit dissoziativen Zuständen. Wegen massiven Konzentrationsstörungen infolge Gedankendrehens um die belastende Lebenssituation konnte der Beschwerdeführer 1 "seit Wochen" seiner Arbeit nicht mehr nachgehen. Die Beschwerdeführerin 2 dekompensierte mittlerweile unter der Belastung der drohenden Ausschaffung sowie der Erkrankung des Beschwerdeführers 1 ebenfalls schwer depressiv. Die Beschwerdeführerin 3 litt unter der schwierigen familiären Situation, was sich in nächtlichen Alpträumen, Ängsten mit Kontrollbedürfnis der Eltern sowie Leistungsabfall in der Schule äusserte. Die medizinische Behandlung wurde im ambulanten Setting weitergeführt. Nach dem Verlaufsbericht des (...) vom 2. Februar 2004 verbesserte sich die depressive Symptomatik nicht, die gleichermassen die Beschwerdeführer 1 und 2 betraf. Im Weiteren wurde angeführt, dass von psychiatrischer Seite her nur mit einer engmaschigen ambulanten Betreuung eine Hospitalisation verhindert werden könne.
Der aktuellsten Eingabe vom 29. Juni 2007 ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Beschwerdeführer 1 leide an einer leichten bis mittelschweren Depression (F32.1) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) und die Beschwerdeführerin 2 befinde sich in einer mittelschweren depressiven Episode (F32.1). Demgegenüber habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 seit den Jahren 2003 und 2004 deutlich verbessert. Ergänzende medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 anbelange, sei es dank der Therapie möglich gewesen, seine Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Allerdings sei es nicht zu einer Remission der Symptomatik gekommen. Gegenüber den Vorberichten aus den Jahren 2001 und 2003 sei neuerdings auch die Beschwerdeführerin 2 an einer Depression erkrankt, welche ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Die Familie (...) sei seit Februar 2003 kontinuierlich durch das Psychiatriezentrum (...) betreut worden, und zwar anfänglich ein- bis zweimal wöchentlich, im Verlauf des Jahres 2003 durchschnittlich einmal pro Woche, ab dem Jahre 2004 einmal monatlich und seit dem Jahre 2005 ungefähr alle fünf bis sechs Wochen. Der Beschwerdeführer 1 sei bereits in den Jahren 2001 sowie 2002 und erneut seit Februar 2003 kontinuierlich pharmakologisch behandelt worden. Auch die Beschwerdeführerin 2 stehe seit dem Jahre 2003 unter pharmakologischer Behandlung mit einem Antidepressivum. Die Behandlung mit Antidepressiva sowie die stützenden Paar- und Familiengespräche müssten bis auf weiteres fortgeführt werden. Alleine aufgrund der medikamentösen Behandlungen seien regelmässige Kontrolluntersuchungen angezeigt. Zur Gewährleistung von ausreichend günstigen Entwicklungsbedingungen für die Beschwerdeführerin 3 und zur Verhinderung einer Verschlechterung der psychischen Erkrankung der Eltern sei die Fortführung der Therapie notwendig.
4.5 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte {EGMR} hat in seinem Urteil vom 20. März 1991 2001 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237/307) entschieden, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, grundsätzlich nicht gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77 - 86). Der Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8 - 11 {englischer Text}).
4.6 Zwar wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer 1 suizidgefährdet sei. Was die Frage nach der allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers 1 betrifft, so kann zunächst auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung im Falle einer zwangsweisen Ausschaffung verwiesen werden, wo gleichermassen die allfällige Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK geprüft wird (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2001 i.S. S.D. und M.D., 2P.116/2001, Ziff. 4c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht ein Suizidversuch der Ausschaffungshaft nicht entgegen (vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2002, S. 315 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 1996 i.S. T., 2A.167/1996, S. 7). Die Anwendung der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers 1 drängt sich auch bei der dem Vollzugsstadium vorangehenden Beurteilung der völkerrechtlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auf, zumal sich in beiden Fällen die Prüfung unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK stellt. Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsentscheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu verstossen. Im Fall Dragan gegen Deutschland hatte der Gerichtshof die Beschwerde einer psychisch kranken Frau zu beurteilen, die von den deutschen Behörden nach Rumänien ausgeschafft werden sollte und ernsthaft gedroht hatte, sie würde sich umbringen, wenn sie behördlich gezwungen würde, Deutschland zu verlassen. Der Gerichtshof, der davon ausging, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien keiner hinreichend konkreten Gefahr ausgesetzt sein würde, dass ihre Krankheit nicht behandelt werden könnte, kam zum Schluss, dass nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK keine Verpflichtung besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht; die Zulässigkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung setzt dann allerdings voraus, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführer 1 - 3 unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK selbst dann kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen würden, falls in der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.; 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff.; Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 {SZIER 3/2003, S. 308}). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich {Grossbritannien}, E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N. 7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7). Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführer 1 - 3, welche in der Schweiz medizinisch lediglich ambulant betreut werden, in ihrem Heimatland auf die dort bestehenden und nach Kenntnis der ARK als ausreichend zu bezeichnenden psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen können (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S. 33). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer 1 - 3 in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten bildet selbst eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers 1 im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit kein völkerrechtliches Vollzugshindernis. Eine sich allfällig aufdrängende Dämpfung der suizidalen Tendenzen des Beschwerdeführers 1, der bereits in medikamentöser Behandlung steht, könnte in Anwendung einer adäquaten medizinischen Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
der Asylverordnung 2 [AsylV 2; SR 142.312]), welche allenfalls mit einer durch medizinisches Fachpersonal begleiteten Ausschaffung verbunden sein müsste, auch bei der Rückführung des Beschwerdeführers 1 in sein Heimatland weiterhin gewährleistet werden. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass gemäss Bericht des (...) vom 19. September 2003 zum "jetzigen" Zeitpunkt die Reisefähigkeit bei einer allfälligen Ausschaffung nicht gegeben sei. Nach EMARK 2002 Nr. 18 E. 4aa S. 145 f., kann der Beweiswert eines ärztlichen Berichts nur verneint werden, falls konkrete Indizien vorliegen, welche geeignet sind, die Zuverlässigkeit des Berichts in Zweifel zu ziehen. In casu ist diese Voraussetzung erfüllt, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb bei
einer lediglich ambulanten Betreuung die Reisefähigkeit der Beschwerdeführer 1 - 3 nicht gegeben sein sollte. Überdies lässt sich die Frage der Reisefähigkeit im vorliegenden Verfahren letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liegt jedenfalls bis heute nicht vor. Somit bildet auch eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers 1 oder der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis.
4.7 Zu prüfen bleibt, ob angesichts der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK durch Angehörige der türkischen Sicherheitskräfte rechnen müsste. In Bezug auf die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung hat die ARK bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise publiziert in Asyl 1994/4 S. 92) ausgeführt: "Glaubhaft gemacht ist aufgrund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses - was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre - bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes - der/die Asylgesuchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachweises) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden." Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Dieser Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diagnose ist somit auch im vorliegenden Verfahren zuzustimmen. Das Vorliegen eines schweren, tatsächlichen Traumas ist die "conditio sine qua non" einer Diagnose der PTBS (vgl. Dr. med. Jürg Häfliger, Die Posttraumatische Belastungsstörung, 1. Teil, in: Ars Medici 13/95, S. 924). Äussere Traumen können, müssen aber nicht psychische Folgen haben; dies gilt auch für extreme lebensbedrohliche Traumen. Auch nach solchen Traumen muss eine posttraumatische Belastungsstörung nicht zwangsläufig auftreten, es kann auch eine Anpassungsstörung auftreten oder die Verarbeitung gelingt ohne psychische beziehungsweise psychopathologische, überdauernde Symptomatik. Die Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung kann auch als Reaktion auf eine nicht besonders extreme Belastung auftreten, d.h. aus dem Vorliegen des psychopathologischen Bildes einer posttraumatischen Belastungsstörung darf nicht auf die Existenz eines entsprechend schweren Traumas rückgeschlossen werden, wenn über Existenz und Schwere des Traumas keine Informationen vorliegen (vgl. Prof. Dr. med. Dieter Ebert/Prof. Dr. med. Hildburg Kindt, Die posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen von Asylverfahren, in: Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg 2/2004, S. 42 f.; Dr. med. Martin Leonhardt/Prof. Dr. med. Klaus Foerster, Probleme bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung,
in: Der medizinische Sachverständige 99 {2003}, S. 151 f.; Klaus Foerster, Die Kausalitätsbeurteilung bei funktionellen psychischen Störungen nach Unfällen, in: Erwin Murer {Hrsg.}, Psychische Störungen und die Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung, Bern 2002, S. 122; Fulvio Haefeli, Asylverfahren und posttraumatische Belastungsstörung {PTBS}, in: SJZ 96 {2000}, S. 238). Da psychische Symptome bezüglich ihrer Verursachung somit nicht spezifisch sind, erlaubt die Symptomatologie keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses (vgl. Martin Leonhardt, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in Ulrich Venzlaff/Klaus Foerster {Hrsg.}, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., München und Jena 2004, S. 752). Bei dieser Sachlage vermag die beim Beschwerdeführer 1 gestellte Diagnose einer PTBS nicht die behauptete erlittene Verfolgung in der Türkei zu belegen. Folglich kann gleichermassen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des EGMR auf eine dem Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in die Türkei real drohende Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Handlung oder Strafe im Sinne von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK geschlossen werden.
4.8 Zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt oder die Prüfung weiterer Rechtsfragen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund bestimmter, sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift ergebender Anhaltspunkte hinreichend Anlass besteht (vgl. EMARK 2003 Nr. 15 E. 2a S. 94 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 13). Beim Beizug von Beweismitteln ist zu beachten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich verlangt, die zur Verfügung stehenden Beweise abzunehmen. Davon darf indes im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39, Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.). Angesichts des Umstandes, dass nach dem Gesagten der Sachverhalt in Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer 1 - 3 als erstellt gilt und unbestritten ist, erübrigt sich diesbezüglich die Abnahme weiterer Beweise; der Antrag auf medizinische Begutachtung der Beschwerdeführer 1 - 3 und auf Erstellung eines Obergutachtens wird abgewiesen. Im Übrigen brachte denn auch der allerneueste Arztbericht vom 28. Juni 2007 keinerlei neue, erhebliche Erkenntnis. Dies liegt vor allem an der besonderen Situation, in der die Beschwerdeführer psychisch krank sind. Im Falle einer allfälligen Gesundung droht ihnen bekanntlich der Vollzug der Wegweisung beziehungsweise der Verlust des Krankheitsgewinns: darunter versteht man den Wegfall des (objektiven) Vorteils, den der kranke Mensch davon hat, dass er krank ist (vgl. auch Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Aufl., Berlin 2002, S. 905). Dieser Vorteil - in casu die Verlängerung des Aufenthalts in der Schweiz - steht angesichts des ungewissen Ausgang des Beschwerdeverfahrens und trotz allen Bemühungen der Aerzte, einer Gesundung der Beschwerdeführer 1 und 2 in der Schweiz entgegen, was sich wenig überraschend sowohl im Krankheitsverlauf als auch im ärztlichen Gutachten vom 28. Juni 2007 spiegelt (vgl. a.a.O. Ziff. 3.2 S. 4, Ziff. 5.4 S. 4 und 5).
4.9 Was die geltend gemachte "Reflexverfolgung" des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist vorab festzustellen, dass in der Türkei keine eigentliche Sippenhaft im Sinne einer gesetzlich vorgesehenen Haftung einer ganzen Familie für Delikte einzelner ihrer Angehöriger existiert. In der türkischen Praxis werden zwar manchmal staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, die nach Kenntnis der ARK in Einzelfällen als so genannte Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante und folglich auch unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu berücksichtigende Intensität annehmen können (zur Kommissionspraxis betreffend Reflexverfolgung siehe EMARK 2005 Nr. 21 S. 199 ff.,1994 Nr. 17 S. 132 ff.; 1994 Nr. 5 S. 39 ff.; 1993 Nr. 39 S. 283 ff.; 1993 Nr. 37 S. 263 ff.; 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Auch zum heutigen Zeitpunkt lässt sich die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht ausschliessen. Zwar ist die Anzahl der Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, im Zuge der Annäherung der Türkei an die Europäische Union zurückgegangen. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein eigentliches Regelverhalten der türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, welche sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, etwa als Mitglied einer Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den Europäischen Menschengerichtshof. Ausserdem kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen oder die Angehörigen einzuschüchtern. In casu könnte der Beschwerdeführer 1 selbst bei Wahrunterstellung sämtlicher in diesem Zusammenhang auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen jedoch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie in der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2005 ausgeführt wird, haben sich nicht alle Mitglieder der Familie (...) ins Ausland abgesetzt, weshalb bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter dem Blickwinkel von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK mit "Reflexverfolgung" zu rechnen hätte, zumal auch bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung die ARK das Vorliegen von "Reflexverfolgung" verneint hatte (vgl. Urteil der ARK vom 26. Januar 2001, S. 11 ff.) und sich diesbezüglich aus den im vorliegenden Verfahren als Beweismittel eingereichten Dokumenten nichts ergibt, was mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine "Reflexverfolgung" schliessen lässt. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Familie mit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zu rechnen hätte.
4.10 Nach Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) ist bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, ob sie nun von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes "ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Das Wohl des Kindes ist als Rechtsbegriff auch dem schweizerischen Recht bekannt. Als dem Kindesrecht zugrunde liegende bundesrechtliche Maxime ist das Kindeswohl bei der Rechtsanwendung im Bereiche des Familienrechts von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK ist jedoch umfassender als der entsprechende Begriff des schweizerischen Rechts; es ist nämlich generell bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, zu beachten - ob sie nun von öffentlichen oder privaten Organen getroffen werden (vgl. Botschaft, BBl 1994 V 26 f.). Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit des in Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
KRK verankerten Grundsatzes der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls im Asyl- und Wegweisungsverfahren hat die Schweizerische Asylrekurskommission offen gelassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 93). Diese Frage kann auch vom Bundesverwaltungsgericht offen gelassen werden, zumal sich im Rahmen der Prüfung von allfälligen landesrechtlichen Vollzugshindernissen eine am Kindeswohl und somit völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG vorzunehmen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 6; 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. f. S. 126 ff.; 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 ff.).
4.11 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - zum Beispiel Art. 7 des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hinaus (vgl. EMARK 2002 Nr. 22, S. 180, E. 4d.aa mit Hinweis auf BGE 124 I 235 f., E. 2a). Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Vollzug der Wegweisung sind somit unter dem Blickwinkel der völkerrechtlichen Normen als zulässig zu bezeichnen.
5.
5.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise auf die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer 1 - 3 als Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich indessen aufgrund der heutigen Situation in ihrem Heimatstaat nicht bejahen (siehe auch EMARK 2004 Nr. 8, S. 54 ff.).
5.2 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführer 1 - 3 ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführer 1 - 3 nicht erfüllt, zumal es ihnen zumutbar ist, für die Behandlung ihrer Leiden auf die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes zurückzugreifen, was, wie oben unter Ziffer 4.6 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Zudem können die Beschwerdeführer 1 - 3 bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
AsylG i.V.m. Art. 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AsylV 2). Dass die psychischen Probleme den Beschwerdeführer 1 in seinem Alltagsleben nicht gravierend einschränken ergibt sich auch aus der Tatsache, dass er am 28. Juni 2006 eine Arbeitsstelle antreten konnte.
5.3 Die blossen sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, stellen keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liesse (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die wirtschaftliche Reintegration der Beschwerdeführer 1 - 3 in ihrem Heimatland mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein wird. In diesem Zusammenhang bemisst sich die Zumutbarkeit nach den durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen und nicht nach schweizerischen Standards. Angesichts der beruflichen Erfahrung des Beschwerdeführers 1 ist es ihm zumutbar, für sich und seine Familie eine Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Im Weiteren hat ihnen die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wirtschaftliche Rückkehrhilfe angeboten.
5.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. zumal im Rahmen der Prüfung von allfälligen landesrechtlichen Vollzugshindernissen eine am Kindeswohl und somit völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG geboten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 6; 2006 Nr. 11 E. 7.2.3. f. S. 126 ff.; 2006 Nr. 24 E. 6.2. S. 258 ff.). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw.. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohl verleiht jedoch nicht einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme. So bleibt gemäss den von der Schweiz angebrachten Vorbehalten und Erklärungen zu Art. 10 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 10 - (1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.
KRK die Schweizerische Gesetzgebung vorbehalten, die bestimmten Kategorien von Ausländerinnen und Ausländern keinen Familiennachzug gewährt. Demnach ist auch das Kindeswohl in die oben erwähnte Güterabwägung miteinzubeziehen. Der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht deshalb der bisherige Schulbesuch der Beschwerdeführerin 3 in der Schweiz nicht entgegen. Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3 sich mit ihren Eltern in ihrer Heimatsprache unterhält und sie deshalb bei einer Rückkehr in sprachlicher Hinsicht mit Sicherheit nicht vor unüberwindbaren Hindernissen stünde. Durch die Rückkehr in die Türkei mag sie zwar vorübergehend in eine schwierige Schulsituation geraten, wie dies auch der Fall wäre, wenn sie innerhalb der Schweiz den Wohnsitz wechseln müsste und plötzlich mit einem neuen Umfeld, einem anderen Lehrplan, neuen Lehrern und Mitschülern konfrontiert wäre. Doch ist aufgrund der erhöhten
Anpassungsfähigkeit bei jungen Menschen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 3, welche bei den Eltern in einem kurdischen Milieu aufwuchs und zwangsläufig stark in der Kultur des Heimatstaats verwurzelt ist, sich auch in der neuen Situation zurechtfinden wird. Immerhin ist zu betonen, dass der bisherige Besuch der Schule in der Schweiz allein noch nicht eine starke und dauerhafte Verankerung im kulturellen und sozialen Milieu der Schweiz zur Folge hat, wie es etwa der Fall wäre, wenn sie die gesamte Schulzeit und die berufliche Ausbildung in der Schweiz abgeschlossen hätte. Demzufolge steht auch der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführer 1 - 3 der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht entgegen, welche als verhältnismässig zu bezeichnen ist. Diese Beurteilung rechtfertigt sich im Übrigen umso mehr als eine "Härtefallprüfung" selbst gemäss der mittlerweile aufgehobenen Norm von Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ausgeschlossen gewesen wäre. Gemäss Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG läge nur dann kein rechtskräftiger Entscheid vor, wenn bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs die Rechtskraft noch nicht eingetreten wäre oder wenn diese durch die Gutheissung eines Revisionsgesuches beziehungsweise eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit rückwirkend aufgehoben und der Asylsuchende wieder ins ordentliche (erst- oder zweitinstanzliche) Verfahren zurückversetzt worden wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.ff S. 158). Durch das Urteil der ARK vom 26. Januar 2001 wurde die Verfügung vom 21. Januar 1999 bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs rechtskräftig. In casu wurde zwar die Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 am 8. August 2001 wiedererwägungsweise teilweise aufgehoben, dabei handelte es sich aber nicht um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, welches sich gleichermassen wie das Revisionsbegehren allein auf die in Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG genannten Gründe stützt. Die rechtskräftige Verfügung des BFF vom 21. Januar 1999 wurde nicht wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit teilweise aufgehoben, sondern weil sich nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers 1 verschlechtert hatte und somit ein nachträglich veränderter Sachverhalt vorlag. Folglich wäre im vorliegenden Verfahren eine Prüfung der schwerwiegenden persönlichen Lage nach Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG ausgeschlossen gewesen (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 20 E. 4a S. 167). Mit der aktuellen Teilrevision des AsylG ist die asylrechtliche Notlagenprüfung indessen gänzlich weggefallen (vgl. AsylG, Änderungen vom 16. Dezember 2005, 5. Abschnitt: Vollzug der Wegweisung und Ersatzmassnahmen, AS 2006 4751, in Kraft seit 1. Januar 2007). Soweit die Beschwerdeführer 1 - 3 die
Durchführung einer Härtefallprüfung beantragen, ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Weiteren hat die Einleitung eines Verfahrens zwecks Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, zumal diesbezüglich keine wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit vorliegt.
5.5 Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erweist sich somit unter Berücksichtigung aller entscheidrelevanter Beurteilungspunkte als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG.
5.6 Schliesslich bleibt gemäss Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG zu prüfen, ob als Folge der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer 1 - 3 in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt die ARK dies von sich aus fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft in casu nicht zu.
5.7 Die verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für die weitere Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer 1 - 3 zu Recht aufgehoben, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und zu den als Beweismittel eingereichten Dokumenten, da sie nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. Desgleichen ist ein weiterer Schriftenwechsel entbehrlich; der entsprechende Antrag wird abgewiesen und der Sistierungsantrag erweist sich mit dem vorliegenden Urteil als gegenstandslos.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern 1 - 3 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern 1 - 3 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6316/2006
Datum : 04. April 2008
Publiziert : 17. April 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Aufhebung der vorläufigen Aufnahme


Gesetzesregister
ANAG: 14  14a  14b
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
93 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
1    Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
a  vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen;
b  vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit;
c  vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland);
d  finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat.
2    Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen.
3    Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten.
4    Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylV 2: 75
SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
1    Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet.
2    Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen.
3    Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGÖ: 3
SR 152.3 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz
BGÖ Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
1    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend:
a1  Zivilverfahren,
a2  Strafverfahren,
a3  Verfahren der internationalen Rechts- und Amtshilfe,
a4  internationale Verfahren zur Streitbeilegung,
a5  Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege oder
a6  Schiedsverfahren;
b  die Einsichtnahme einer Partei in die Akten eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
2    Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20205 (DSG).6
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.107: 3  10
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
BGE Register
115-V-297 • 119-IB-492 • 121-I-225 • 122-I-153 • 122-V-157 • 124-I-231
Weitere Urteile ab 2000
1A.19/2005 • 2A.167/1996 • 2A.587/2003 • 2P.116/2001
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorläufige aufnahme • sachverhalt • beweismittel • bundesverwaltungsgericht • kindeswohl • gesundheitszustand • vorinstanz • ausschaffung • arztbericht • bundesgericht • familie • frage • heimatstaat • monat • asylverfahren • stelle • diagnose • therapie • richtigkeit • akteneinsicht
... Alle anzeigen
BVGer
D-3367/2006 • D-4455/2006 • D-4509/2006 • D-6316/2006
EMARK
1994/19 S.149 • 1994/26 • 1994/26 S.192 • 1998/13 • 1998/13 S.93 • 1999/3 S.20 • 1999/5 S.33 • 2001/20 • 2001/20 S.167 • 2002/18 S.145 • 2002/22 S.180 • 2003/13 • 2003/13 S.84 • 2003/15 S.94 • 2003/24 S.157 • 2004/6 S.40 • 2004/7 • 2004/8 S.54 • 2005/21 • 2005/23 • 2005/6
AS
AS 2006/4751
BBl
1994/V/26
ASYL
4/94 S.92 S.92
SJZ
9 S.6
SZIER
3/2003 S.308