Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4839/2020

Urteil vom 4. März 2021

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),

Besetzung Richter David Aschmann, Richterin Vera Marantelli,

Gerichtsschreiberin Corine Knupp.

1. X._______ AG,
2.Y._______ AG,
Churerstrasse 168, 8808 Pfäffikon SZ,

Parteien beide vertreten durch die Rechtsanwälte
A._______,

B._______ und/oder C._______,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Wettbewerbskommission WEKO,
Hallwylstrasse 4, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, Verfügungen der WEKO vom [...] und vom [...].

Sachverhalt:

A.
Die Wettbewerbskommission (WEKO) eröffnete am [...] eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über KarteIle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (SR 251, Kartellgesetz, KG) gegen folgende Unternehmen und die konzernmässig mit ihnen verbundenen Gesellschaften: [...]. Zahlreiche [...]- und [...] würden den Zahlungsverkehr ([...]) mit ihren [...] über die X._______AG [...]. Es gebe Anhaltspunkte, dass die X._______AG und mehrere ihr [...]- und [...] (sog. [...]) gemeinsam Massnahmen vereinbaren würden, um die [...] dazu anzuhalten, [...] über die X._______AG [...]. Die vermuteten koordinierten Massnahmen würden insbesondere die [...] umfassen. Die von den [...] an X._______AG [...]. Im Rahmen der Untersuchung werde geprüft, ob es sich bei diesen mutmasslichen Vereinbarungen um unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG handle (BBl 2020 6873). Bei den Abreden zwischen den [...] könne es sich um unzulässige horizontale Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG handeln und in Bezug auf die Abreden zwischen X._______AG und den [...] seien unzulässige [...] Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG Untersuchungsgegenstand (nachfolgend: Untersuchung "[...]").

B.
Im Zusammenhang mit diesem Untersuchungsverfahren verfügte ein Mitglied des Präsidiums der WEKO gestützt auf Art. 42 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 42 Untersuchungsmassnahmen - 1 Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
1    Die Wettbewerbsbehörden können Dritte als Zeugen einvernehmen und die von einer Untersuchung Betroffenen zur Beweisaussage verpflichten. Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194737 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar.
2    Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen anordnen und Beweisgegenstände sicherstellen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 197438 über das Verwaltungsstrafrecht sinngemäss anwendbar. Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden auf Grund eines Antrages des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.
KG und Art. 45
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
-50
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0) auf Antrag des Sekretariates der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) mit Durchsuchungsbefehl vom [...] die Durchsuchung der Papiere und Gegenstände, die sich in den Räumlichkeiten sowie den Fahrzeugen der X._______AG sowie deren konzernmässig verbundenen und affiliierten Gesellschaften, namentlich der Y._______AG, befinden.

C.
Die Hausdurchsuchung fand am [...] statt. Gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmungsprotokoll vom [...] wurden folgende Gegenstände mit Beschlag belegt:

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...].

Betreffend weitere sichergestellte elektronische Daten erhob X._______AG Einsprache gegen die Durchsuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR und liess diese versiegeln.

D.

D.a Mit Eingabe vom [...] erhoben X._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und Y._______AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gegen den Durchsuchungsbefehl vom [...] sowie die Beschlagnahmeverfügung vom [...] Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:

1. Der Durchsuchungsbefehl der Wettbewerbskommission vom [...] gegenüber [...] in der Untersuchung [...] sei aufzuheben.

2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung vom [...] durch Verfügung vom [...] in der Untersuchung [...] rechtswidrig war.

3. Die Beschlagnahmeverfügung vom [...] sei aufzuheben und die Wettbewerbskommission zu verpflichten, alle bei den Beschwerdeführerinnen beschlagnahmten elektronischen und physischen Dokumente an die Beschwerdeführerinnen zurückzugeben.

4. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschlagnahmeverfügung vom [...] rechtswidrig war.

5. Es sei anzuordnen, dass alle anlässlich der Hausdurchsuchung vom [...] bei den Beschwerdeführerinnen beschlagnahmten (physischen und elektronischen) Dokumente und Daten nicht verwertbar sind.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

D.b Die Beschwerdeführerinnen bringen in formeller Hinsicht vor, die angefochtenen Zwischenverfügungen seien selbständig anfechtbar und bewirkten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Ohne Anfechtung des Durchsuchungsbefehls und ohne Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente (bzw. Beschwerde gegen deren Beschlagnahme) drohe ihnen ein Rechtsverlust. Mit der Hausdurchsuchung seien für die Beschwerdeführerinnen erhebliche Reputationsschäden und Schwierigkeiten in der täglichen Geschäftsausübung verbunden. Ferner sei die Nichtverwertung der beschlagnahmten Dokumente kaum mehr möglich, wenn darüber erst mit dem Endentscheid befunden werde. Auch ein praktisches aktuelles Interesse sei zu bejahen. Die nachteiligen Folgen einer widerrechtlichen Hausdurchsuchung, namentlich der Grundrechtsverletzung, des Reputationsschadens und des Schadens in der täglichen Geschäftsausübung, seien schwerwiegend und langanhaltend. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen gegeben, um ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten.

D.c Zur Begründung in materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend, die Anordnung der angefochtenen Verfügungen sei rechtswidrig. Den Wettbewerbsbehörden seien die untersuchten Vorwürfe und Tatsachen spätestens seit der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] bekannt. Diese Marktbeobachtung sei aufgrund fehlender Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung eingestellt worden. Die Vorinstanz nenne keine anderen oder veränderten Umstände bzw. Vorwürfe, womit es ohne offene Sachverhaltsfragen an einem konkreten Ermittlungsbedarf fehle. Zudem fehle es an einem Tatverdacht. Die "Unbedenklichkeit" der untersuchten Verhaltensweisen - und der damit verbundene fehlende Ermittlungsbedarf - ergebe sich insbesondere aus der jüngst bestätigten Praxis der Wettbewerbsbehörden zu Einkaufskooperationen.

D.d Weiter bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Anordnung der angefochtenen Verfügungen sei unverhältnismässig. Sie hätten in der Vergangenheit stets mit den Wettbewerbsbehörden kooperiert. Ausserdem würden ihnen auch nur unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG vorgeworfen. Den Wettbewerbsbehörden wäre mit der Editionsverfügung nach Art. 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG (verbunden mit der Möglichkeit einer Sanktionsandrohung) ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um die benötigten Informationen und Dokumente einzuholen. Damit sei die Anordnung der angefochtenen Verfügung über das Erforderliche hinausgegangen. Zudem verletze die Anordnung der angefochtenen Verfügungen angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerinnen, der jahrelangen Vorgeschichte mit den Wettbewerbsbehörden, der Schwere des Eingriffes in die Grundrechte und des nicht direkt sanktionierbaren Vorwurfes auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.

E.

E.a Mit Zwischenverfügung vom [...] wurden die Beschwerdeführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. [...] aufgefordert und die Beschwerde der WEKO (nachfolgend: Vorinstanz) zur Kenntnis zugestellt. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht am [...] ein.

E.b Mit Eingabe vom [...] stellte die Vorinstanz den Verfahrensantrag, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im vor Bundesstrafgericht hängigen Entsiegelungsverfahrens [...] zu sistieren. Das Sekretariat habe am [...] beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um Entsiegelung der am [...] anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 1 sichergestellten und versiegelten Datenträger eingereicht. Es bestehe die Gefahr einer Duplizierung der Verfahren und sich widersprechender Urteile, falls das Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren ohne Rücksicht auf das Entsiegelungsverfahren fortführe.

E.c Mit Verfügung vom [...] erhielten die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit, zum Sistierungsgesuch der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom gleichen Tag orientierten sie ihrerseits über das beim Bundesstrafgericht anhängig gemachte Entsiegelungsgesuch. Ausserdem hätten sie beim Bundesstrafgericht die Sistierung des Entsiegelungsverfahrens bis zur Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragt.

E.d Mit Eingabe vom [...] beantragten die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Abweisung des Sistierungsgesuchs der Vorinstanz. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache sei in jedem Fall präjudiziell für das Entsiegelungsverfahren. Umgekehrt sei dies nicht (zwingend) der Fall.

E.e Mit Zwischenverfügung vom [...] wies die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch der Vorinstanz vom [...] ab. Es seien keine hinreichenden Gründe gegeben, die eine Verfahrenssistierung rechtfertigen würden.

F.

F.a Mit Vernehmlassung vom [...] beantragt die Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.

F.b In prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren auf die Frage des Eintretens zu beschränken. Die Sachurteilsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Eine Verfahrensbeschränkung sei aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll.

F.c Weiter führt die Vorinstanz in formeller Hinsicht aus, für jedes Anfechtungsobjekt bzw. jedes Rechtsbegehren seien die Eintretensvoraussetzungen einzeln zu prüfen. Bei der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl fehle es sowohl an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil als auch an einem schutzwürdigen aktuellen praktischen Interesse. Die Durchsuchung habe bereits stattgefunden und sei abgeschlossen. Die von den Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde geltend gemachten Nachteile, namentlich Reputationsschäden und Schwierigkeiten in der täglichen Geschäftsausübung, hätten ihren Ursprung in der Untersuchungseröffnung, nicht im Durchsuchungsbefehl. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle praktische Interesse nicht erfüllt. Denn die Klärung der strittigen Fragen aus dem Durchsuchungsbefehl sei regelmässig vorfrageweise möglich, so zum Beispiel im Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafrecht sowie bei Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung und den Endentscheid.

F.d Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung fehle es ebenfalls an einem drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sich dieser aus dem (vorübergehenden) Entzug der alleinigen Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Gegenstände ergeben müsse. Vorliegend seien Kopien der beschlagnahmten Dokumente erstellt worden. Ein Nachteil daraus, dass die Wettbewerbsbehörden über Kopien der Dokumente verfügten, sei nicht ersichtlich.

F.e Beim Rechtsbegehren 5, der Beschwerde gegen die Verwertung der beschlagnahmten Beweismittel, fehle es sodann an einem Anfechtungsobjekt sowie an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Sie, die Vorinstanz, habe sich hinsichtlich der Verwertung und Verwertbarkeit der beschlagnahmen Dokumente bisher weder geäussert noch entschieden.

F.f In materieller Hinsicht bringt die Vorinstanz vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Hausdurchsuchung seien erfüllt gewesen. Die Wettbewerbsbehörden hätten einen hinreichenden Tatverdacht gehabt. Es sei mit der mit Beweismittel untermauerten Eingabe von Z._______ vom [...] eine substantiierte Anzeige vorgelegen. Mit dieser Anzeige seien Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht worden, die den Wettbewerbsbehörden in den vergangenen Abklärungen nicht bekannt gewesen seien, so insbesondere die [...] Disziplinierungsmassnahmen. Schliesslich sei den Beschwerdeführerinnen mit Beendigung der Marktbeobachtung "[...]" kein sogenannter "comfort letter" ausgestellt worden, der bestätige, dass das Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar sei.

F.g Auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei bei der Anordnung der Hausdurchsuchung gewahrt worden. Verfüge das Sekretariat - wie vorliegend - über Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und/oder Art. 7
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 7 - 1 Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
1    Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen.14
2    Als solche Verhaltensweisen fallen insbesondere in Betracht:
a  die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z. B. die Liefer- oder Bezugssperre);
b  die Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
c  die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen;
d  die gegen bestimmte Wettbewerber gerichtete Unterbietung von Preisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;
e  die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung;
f  die an den Abschluss von Verträgen gekoppelte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen oder erbringen;
g  die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen.
KG, könne in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die mutmasslich an der Abrede beteiligten Unternehmen dem Sekretariat die zur Sachverhaltsabklärungen notwendigen Informationen gestützt auf eine Auskunfts- und Editionsverfügung lückenlos und ungefiltert zur Verfügung stellten. Es habe Kollusionsgefahr bestanden. Neben der Erforderlichkeit sei auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gegeben. Denn zumindest die mutmasslichen Abreden unter den Anschlusshäusern könnten Abreden nach Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG darstellen und die Beschwerdeführerinnen hätten bei den zu untersuchenden Abreden mutmasslich eine zentrale Rolle eingenommen.

G.

G.a Mit Replik vom [...] halten die Beschwerdeführerinnen an ihren mit Beschwerde vom [...] gestellten Anträgen und Standpunkten fest. Ausgangslage und Streitgegenstand seien klar und bedürften keiner Klärung. Die Rechtsbegehren 3 und 5 würden sich als logische Folge der Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 ergeben. Der Antrag der Vorinstanz auf Beschränkung des Verfahrens auf die Eintretensfrage sei abzuweisen. Die Sache sei spruchreif und eine Verfahrensbeschränkung verzögere das Verfahren unnötig.

H.
Mit Duplik vom [...] hält die Vorinstanz an den bisher gestellten Anträgen und Begründungen fest.

I.
Mit Eingabe vom [...] nehmen die Beschwerdeführerinnen sodann abschliessend Stellung.

J.
Mit Schreiben vom [...] stellt die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Bundesstrafgerichts [...] vom [...] betreffend Entsiegelung zu.

K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 In prozessualer Hinsicht beantragt die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren auf die Frage des Eintretens zu beschränken. Für die Beschränkung eines Verfahrens auf einen Teilaspekt und dessen selbständige Beurteilung sind in erster Linie prozessökonomische Überlegungen wegleitend (Urteil des BVGer B-998/2014 vom 21. Mai 2014 E. 1 m.H.).

1.2 Vorliegend wird erstmals eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der WEKO vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Wie die nachfolgenden Überlegungen zeigen, entfällt ein beachtlicher Teil des Aufwandes für das Gericht auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, in Bezug auf die materiellen Fragen erweist sich der Aufwand hingegen nicht als überdurchschnittlich gross. Nachdem sich die Parteien in ihren Eingaben bereits eingehend mit den materiellen Aspekten auseinandergesetzt haben, erscheint der prozessökonomische Vorteil einer Verfahrensbeschränkung auf die Eintretensfrage auch für sie als gering. Bei dieser Ausgangslage besteht durch die Beschränkung des Verfahrens eher die Gefahr einer unnötigen Verlängerung der Verfahrensdauer. Der Antrag der Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken, wird deshalb abgewiesen.

2.

2.1 Anfechtungsobjekte im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind der Durchsuchungsbefehl vom [...] und die Beschlagnahmeverfügung der Vorinstanz vom [...].

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]. Die Vorinstanz stellt eine eidgenössische Kommission im Sinne von Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG dar. Ausschlussgründe gemäss Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegen keine vor.

2.3 Streitgegenstand der gerichtlichen Prüfung ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich demnach durch den angefochtenen Entscheid und die Parteibegehren, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Urteile des BVGer A-477/2018 vom 11. September 2018 E. 1.5,
B-7768/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 4.3; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; Thomas Flückiger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 7 N 19 [nachfolgend zit.: {Autor}, Praxiskommentar VwVG]).

2.4 Der Durchsuchungsbefehl vom [...] liegt vollumfänglich im Streit. Demgegenüber bildet die Beschlagnahmeverfügung vom [...] nur insofern Streitgegenstand, als sie die unter Ziff.C angeführten beschlagnahmten Beweismittel umfasst. Gegen die Durchsuchung der weiteren sichergestellten elektronischen Daten hat die Beschwerdeführerin 1 Einsprache nach Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR erhoben. Die Datenträger wurden versiegelt. Im entsprechenden Entsiegelungsverfahren hat das Bundesstrafgericht das Gesuch der Vorinstanz um Entsiegelung mit Beschluss vom [...] zwar gutgeheissen, aber der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig (Beschluss des [...] vom [...]). Solange Papiere oder Daten aufgrund einer Einsprache versiegelt sind, kann keine Beschwerde erhoben werden. Durch die Versiegelung ist der Inhaber der Papiere "in seinen Interessen hinreichend geschützt und deshalb nicht befugt, Beschwerde zu führen"(BGE 109 IV 153 E. 1.; vgl. auch BGE 119 IV 326 E. 7; Simon Bangerter, in: Amstutz/Reinert [Hrsg.], Basler Kommentar zum Kartellgesetz, 2010, Art. 42 N 149. [nachfolgend zit.: {Autor}, BSK KG]). Es liegt insofern noch gar keine Beschlagnahme vor, sondern bloss eine Sicherstellung des Beweismittels. Die Beschlagnahme erfolgt erst, wenn die Versiegelung defintiv aufgehoben ist und die Dokumente oder Daten zur Durchsuchung freigegeben sind. Mangels Anfechtungsobjekts ist auf die Beschwerde gegen die Beschlagnahme der weiteren sichergestellten elektronischen Daten deshalb nicht einzutreten (BGE 109 IV 153 E. 1; Jürg Bickel/Markus Wyssling, in: Zäch/Arnet/Baldi/Kiener/Schaller/Schraner/Spühler [Hrsg.], KG Kommentar zum Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, 2018, Art. 42 N 290 [nachfolgend zit.: {Autor}, Dike-KG]).

2.5 Mit Rechtsbegehren 5 beantragen die Beschwerdeführerinnen die Anordnung der Unverwertbarkeit der anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Dokumente und Daten. Die Beschwerdeführerinnen leiten dieses Rechtsbegehren als logische Folge aus der unzulässigen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme ab. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, es fehle diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt. Sie habe noch nicht entschieden, ob und welche der beschlagnahmten Dokumente sie im weiteren Verfahren als Beweismittel verwende. Auch habe sie sich bislang nicht zur Zulässigkeit der Verwertung der beschlagnahmten Dokumente geäussert, weder im Rahmen einer Zwischenverfügung noch in anderer Form. Werde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung gutgeheissen, so hätten die Wettbewerbsbehörden die beschlagnahmten Dokumente herauszugeben bzw. die Kopien zu vernichten. Diesfalls könne sie diese Dokumente faktisch gar nicht mehr verwerten. Die Nichtverwertbarkeit müsse in diesem Fall nicht angeordnet werden.

2.6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was im erstinstanzlichen Verfahren beurteilt wurde oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte beurteilt werden sollen. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (Urteil des BVGer B-8093/2015 vom 17. Februar 2016 E. 2.1; vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.7 und 2.208 m.H.). Ausnahmsweise kann aber das verwaltungsgerichtliche Verfahren trotz im Prinzip fehlender funktioneller Zuständigkeit aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage, ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 138 E. 2.1;
122 V 34 E. 2a und 2c; Urteil des BVGer B-4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 8.1; Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 35).

2.7 Vorliegend hat die Vorinstanz - wie soeben erwähnt - über die Verwertbarkeit der (beschlagnahmten) Beweismittel noch nicht entschieden. Darüber entscheidet sie in der Regel mit der Verfügung in der Hauptsache oder mit einer Zwischenverfügung, wenn eine Partei vor ihr ein Beweisverwertungsverbot geltend macht.

2.8 Hebt ein Gericht einen Durchsuchungsbefehl und/oder eine Beschlagnahmeverfügung auf, da diese nicht rechtmässig erlassen wurden, stellt sich in der Folge unmittelbar die Frage der Verwertbarkeit der nicht rechtmässig erlangten Beweismittel. Es erweist sich zudem als sachlogisch, dass die erstinstanzliche Behörde in einem solchen Fall diese Frage noch nicht beurteilt hat.

2.9 Die Vorinstanz hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit, sich zur Frage der Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel zu äussern, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Im Übrigen geht die Vorinstanz fehl, wenn sie davon ausgeht, bei einer Gutheissung des Rechtsbegehrens 3 stehe die Unverwertbarkeit per se fest. Denn das Beweisverwertungsverbot hinsichtlich widerrechtlich erlangter Beweismittel gilt nicht absolut. Es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit der Beweis durchzuführen (Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 153).

2.10 Bei dieser Ausgangslage ist das sich aus den Rechtsbegehren 1 und 3 ergebende Rechtsbegehren 5 so eng mit der übrigen Streitsache verbunden, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und es vom Streitgegenstand mitumfasst wird.

2.11 Unbestrittenerweise nicht vom Streitgegenstand erfasst ist demgegenüber die Eröffnung der kartellrechtlichen Untersuchung.

3.

3.1 Der Durchsuchungsbefehl und die Beschlagnahmeverfügung stellen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen dar. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen kann vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 45
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
oder Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG erfüllt sind. Die Beschwerde gegen eine solche Zwischenverfügung ist - vorbehältlich der Anfechtung von Verfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 45 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 45 - 1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Verfügungen können später nicht mehr angefochten werden.
VwVG) - nur zulässig, wenn entweder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG) oder aber die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 46 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG).

3.1.1 Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (Urteil des BVGer B-1286/2016 vom 15. August 2017 E. 2.2.1 m.H.; Kayser/Papadopoulos/Altmann, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 46
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
Rz. 9 [nachfolgend zit.: {Autor}, Kommentar VwVG]). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss gemäss VwVG nicht rechtlicher Natur sein; es genügt die Beeinträchtigung schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher Interessen, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des BGer 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteile des BVGer B-7017/2018 vom 13. März 2020 E. 2.1.2,
B-1286/2016 E. 2.2.1, je m.H.). Ein wirtschaftliches Interesse kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründen, wenn die Einstellung von Geldleistungen eine Person aus dem finanzielle Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde oder wenn die während des Verfahrens erlittenen finanziellen Nachteile kaum ausgeglichen werden können. Die sofortige Anfechtung rechtfertigen können auch hohe Kosten verlangter Abklärungen oder nachteilige Publizität, wobei ein Reputationsschaden aber ernsthaft drohen muss (Michel Daum, in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N 43 i.V.m. N 42 [nachfolgend zit.: {Autor}, Kommentar VRPG]).

3.1.2 Ferner muss die Beeinträchtigung nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein. Nicht erforderlich ist, dass der Nachteil tatsächlich entsteht; vielmehr reicht es aus, dass er entstehen bzw. nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BVGer B-1286/2016 E. 2.2.1 m.H.; Kayser/Papadopoulos/Altmann, Kommentar VwVG, Art. 46 Rz. 8). Sodann ist ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag (Daum, Kommentar VRPG, Art. 61 N 39 i.V.m. N 42).

3.1.3 Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei. Diese hat substantiiert darzulegen, inwiefern ihr im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BVGer B-7017/2018 E. 2.1.3, B-1286/2016 E. 2.2.2, je m.H.). Als Beweis reicht das Glaubhaftmachen, reine Mutmassungen genügen hingegen nicht (Daum, Kommentar VRPG, Art. 61 N 39 i.V.m. N 42).

3.1.4 Es gibt keine allgemeingültige Umschreibung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Massgebendes hängt von den Umständen des Einzelfalls und den auf dem Spiel stehenden Interessen ab (Daum, Kommentar VRPG, Art. 61 N 42).

3.2 Ob diese soeben erwähnten Voraussetzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfüllt sind, ist nachfolgend für die beiden Anfechtungsobjekte einzeln zu prüfen.

3.2.1 Hinsichtlich der Anfechtung des Durchsuchungsbefehls vom [...] (Rechtsbegehren 1) legen die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde und Replik insbesondere dar, die Hausdurchsuchung habe zu einem erheblichen Reputationsschaden und zu Schwierigkeiten in der täglichen Geschäftsausübung geführt. Ihr Geschäft sei nicht nur durch die Untersuchungseröffnung, sondern auch durch die Anordnung der Hausdurchsuchung geschädigt worden. Dies gehe aus der öffentlichen Berichterstattung und den Reaktionen der Geschäftspartner hervor. Die Öffentlichkeit und die Geschäftspartner würden aus der Hausdurchsuchung schliessen, es bestehe ein Tatverdacht hinsichtlich schwerster Wettbewerbsverstösse. [...]. Die Aufhebung der Anordnung der Hausdurchsuchung hätte - so die Beschwerdeführerinnen - eine erhebliche Signalwirkung und würde entscheidend dazu beitragen, weiteren Schaden zu vermeiden.

3.2.2 Die Vorinstanz wendet demgegenüber ein, diese von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Nachteile hätten ihren Ursprung nicht im Durchsuchungsbefehl bzw. der Hausdurchsuchung, sondern in der Untersuchungseröffnung. Durchsuchungsbefehle würden anders als Untersuchungseröffnungen nicht amtlich publiziert. Der Durchsuchungsbefehl sei bereits vollzogen und eine Gutheissung der Beschwerde ändere daran nichts mehr. Auch aus den von den Beschwerdeführerinnen ins Recht gelegten [...] sei nicht ersichtlich, dass diese auf den Durchsuchungsbefehl zurückzuführen seien, zumal im [...] nicht genannt werde und die beiden anderen ins Recht gelegten [...] von [...] und damit von einem Zeitpunkt vor der Hausdurchsuchung datierten. Im Übrigen seien [...]. Schliesslich seien auch die geltend gemachten internen Kosten bereits entstanden und würden sich nicht mehr vergrössern.

3.2.3 Ebenso wenig vermöge eine Gutheissung der Beschwerde bezüglich der erfolgten Presseberichterstattungen etwas zu ändern. Sie, die Vorinstanz, habe zudem vorsichtig kommuniziert und nicht bekannt gegeben, dass bei den Beschwerdeführerinnen Hausdurchsuchungen erfolgt seien. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen nicht aufzeigen, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerde die behaupteten Nachteile zu beseitigen vermöge. Sie würden sich lediglich von einem positiven Urteil eine Signalwirkung erhoffen.

3.2.4 Die Beschwerdeführerinnen legen in mehrfacher Hinsicht zumindest einen potentiellen wirtschaftlichen Schaden dar. Sie machen insbesondere glaubhaft, [...]. Mit den anderen [...] wollen sie nach eigenen Angaben belegen, dass es zuvor aus anderen Gründen ([...]) zwar ebenfalls [...].

3.2.5 Ebenso weisen die Beschwerdeführerinnen aus, dass Z._______ in ihrem Aufruf vom [...] nicht nur auf die Untersuchungseröffnung hinwies, sondern auch auf offensichtlich durchgeführte Hausdurchsuchungen bei [...] von Z._______. Weiter weisen sie nach, dass in mehreren Medienberichten zur Untersuchungseröffnung bereits in den Headlines die Hausdurchsuchungen erwähnt wurden, so beispielsweise im Artikel "[...]" der NZZ vom [...] oder im Artikel "[...]" des Blicks vom [...]. Sodann zeigen sie auf, dass die [...] im Medienbericht "[...]" von 20 Minuten wie folgt zitiert wurde: "[...]". Zwar gilt es zu beachten, dass in all diesen Aufrufen und Presseartikeln nicht ausdrücklich erwähnt wird, die Hausdurchsuchungen seien bei den Beschwerdeführerinnen selbst durchgeführt worden, sondern dass - wenn überhaupt - vorrangig auf Hausdurchsuchungen bei [...] aufmerksam gemacht wurde. Mit Erwähnung der Hausdurchsuchungen im Allgemeinen und der kartellrechtlichen Untersuchung gegen die Beschwerdeführerinnen im Speziellen, lag der Verdacht bzw. die Vermutung, auch bei ihr seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, jedoch nahe. Dass ihr daraus ein gewisser Reputationsschaden entsteht, erscheint naheliegend.

3.2.6 Aufgrund der oben erwähnten Berichte und Mitteilungen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade nicht auszuschliessen, dass zumindest ein Teil des Schadens neben der Untersuchungseröffnung auch auf die Hausdurchsuchung zurückzuführen ist. Die Vorinstanz weist zwar zutreffend daraufhin, dass nur die Untersuchungseröffnung - und nicht auch der Durchsuchungsbefehl - amtlich publiziert wird. Erfährt eine Untersuchungseröffnung und Hausdurchsuchung wie hier medial (grosse) Aufmerksamkeit, kann aus diesem Argument aber nichts abgeleitet werden.

3.2.7 Sodann haben die Beschwerdeführerinnen auch nachgewiesen, dass dieser potentielle Schaden durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht bzw. nur teilweise behoben werden könnte. Es erscheint notorisch, dass die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls eine Signalwirkung für die [...] und [...] der Beschwerdeführerinnen hätte und der im Laufe der (oft zeitintensiven) kartellrechtlichen Untersuchung anwachsende wirtschaftliche Schaden potentiell begrenzt und der Reputationsschaden minimiert werden könnte. Das Vorliegen eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist somit hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung des Durchsuchungsbefehls vom [...] zu bejahen.

3.3 Hinsichtlich der Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung vom [...] (Rechtsbegehren 3) leiten die Beschwerdeführerinnen den nicht wieder gutzumachenden Nachteil ebenfalls aus dem bereits genannten Reputationsschaden und dem wirtschaftlichen Schaden sowie aus einem drohenden Rechtsverlust ab. In ihrer Replik bringen sie ferner vor, mit der rechtswidrigen Beschlagnahme werde in ihre Freiheit der informationellen Selbstbestimmung eingegriffen. Auch lasse sich eine nachträgliche Nichtverwertung kaum mehr bewerkstelligen.

3.3.1 Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der nicht wieder gutzumachende Nachteil müsse sich aus dem (vorübergehenden) Entzug der alleinigen Verfügungsgewalt über die beschlagnahmten Gegenstände ergeben, andere Nachteile würden mit der Beschlagnahmeverfügung kaum in Verbindung stehen. Vorliegend seien Kopien der beschlagnahmten Dokumente erstellt und die Originale an die Beschwerdeführerinnen retourniert worden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil daraus, dass die Wettbewerbsbehörden über Kopien der Dokumente verfügten, sei nicht ersichtlich.

3.3.2 Bei Beschlagnahmen durch Reproduktion, d.h. wenn anlässlich der Hausdurchsuchung Kopien und Scans der relevanten physischen und elektronischen Dokumente erstellt werden, entfällt der Entzug der Verfügungsgewalt. Beschlagnahmeobjekt ist diesfalls nicht der Gegenstand an sich, sondern die darin enthaltenen Informationen (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 182). Bei Beschlagnahmen durch Reproduktion kann nicht vorausgesetzt werden, dass sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil aus dem (vorübergehenden) Entzug der alleinigen Verfügungsgewalt ergibt. Andernfalls könnten die Untersuchungsbehörden mit einer Beschlagnahme durch Reproduktion eine Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung unterlaufen.

3.3.3 Beschlagnahmen durch Reproduktion stellen Eingriffe in die Freiheit der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Die Betroffenen können nicht mehr frei darüber bestimmen, wie die entsprechenden Informationen verwendet werden (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 182). Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend festhalten, können die Informationen gegen ihren Willen im Untersuchungsverfahren durchsucht und verwertet werden. Daran vermag auch der Hinweis der Vorinstanz, für den Entscheid nur verwertbare Beweismittel beziehen zu dürfen, nichts zu ändern. Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist somit auch hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung zu bejahen.

3.4 Die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG ist somit sowohl betreffend Durchsuchungsbefehl als auch betreffend Beschlagnahmeverfügung erfüllt. Bei dieser Ausgangslange kann offengelassen werden, ob sich ein solcher Nachteil auch aufgrund eines drohenden Rechtsverlusts ergäbe.

3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht erwog im Urteil B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon (E. 5.3.3), beim Durchsuchungsbefehl handle es sich um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 46 - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Ist die Beschwerde nach Absatz 1 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
VwVG). Für die Durchsuchung von Dokumenten sehe Art. 50 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 50 - 1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
1    Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind.
2    Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren.
3    Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 25 Abs. 1).
VStrR ein Einsprache- bzw. Entsiegelungsverfahren vor. Unabhängig davon sei eine Beschwerde gegen die Beschlagnahme möglich. Unterbleibe sowohl die Anfechtung des Durchsuchungsbefehls als auch die Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente bzw. die Beschwerde gegen deren Beschlagnahme, könne nachträglich kein Verwertungsverbot geltend gemacht werden.

3.4.2 Die Beschwerdeführerinnen folgern daraus, ohne Anfechtung des Durchsuchungsbefehls und ohne Einsprache gegen die Durchsuchung der Dokumente (bzw. Beschwerde gegen deren Beschlagnahme) könne nachträglich mit Beschwerde gegen den Endentscheid kein Verwertungsverbot mehr geltend gemacht werden. Es drohe somit ein Rechtsverlust. Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts hingegen nicht streng wörtlich zu verstehen. Der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs würden es gebieten, verfahrensrechtliche Einwendungen umgehend nach Kenntnisnahme eines Mangels vorzubringen, andernfalls ihre spätere Anrufung in der Regel verwirke. Dabei reiche es jedoch aus, solche formellen Rügen bei der das Verfahren führenden Instanz anzubringen. Beim Sachverhalt, der dem Urteil B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon zugrunde gelegen habe, habe die Beschwerdeführerin die Rüge der unzulässigen Durchsuchung erstmals nach dem erstinstanzlichen Urteil vorgebracht.

4.

4.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
bis c VwVG).

4.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch die beiden angefochtenen Verfügungen besonders berührt.

4.3 Ob auch die Voraussetzung des schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügungen erfüllt ist, ist nachfolgend für die beiden Zwischenverfügungen einzeln zu prüfen.

4.4 Hinsichtlich der Anfechtung des Durchsuchungsbefehls bringen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vor, das Bundesverwaltungsgericht habe den Durchsuchungsbefehl im vorne bereits erwähnten Urteil
B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon als selbständig anfechtbare Zwischenverfügung qualifiziert und gehe somit offensichtlich von einer Beschwerdemöglichkeit aus. Die nachteiligen Folgen einer widerrechtlichen Hausdurchsuchung (Grundrechtsverletzung, Reputationsschaden, Schaden in der täglichen Geschäftsausübung) seien schwerwiegend und langanhaltend, womit ein praktisches aktuelles Interesse zu bejahen sei. Zudem seien auch die Voraussetzungen gegeben, um ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten.

4.4.1 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, bei der Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl fehle es an einem schutzwürdigen aktuellen praktischen Interesse. Die angeordnete Durchsuchung der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen habe bereits stattgefunden und sei abgeschlossen. Die Aufhebung des Durchsuchungsbefehls ändere daran nichts mehr. Auch aus dem Urteil
B-581/2012 vom 16. September 2016 i.S. Nikon ergebe sich für den vorliegenden Fall nichts anderes. Schliesslich seien vorliegend auch die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf ein aktuelles praktisches Interesse nicht erfüllt. Die Klärung der strittigen Fragen aus dem Durchsuchungsbefehl sei regelmässig vorfrageweise möglich, so zum Beispiel im Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafrecht sowie bei Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung und gegen den Endentscheid.

4.4.2 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich des ausnahmsweisen Verzichts auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses vor, die von der Vorinstanz erwähnten anderen Möglichkeiten zur (vorfrageweisen) Klärung der Frage der Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung seien nicht stichhaltig. Eine gerichtliche Überprüfung des Durchsuchungsbefehls sei mit Beschwerde gegen den Endentscheid nicht mehr möglich und beim Entsiegelungsverfahren habe es das Unternehmen nicht selber in der Hand, ob es überhaupt zu einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung komme. Ferner gehe es vorliegend nicht um zufällige, einzelfallbezogene Modalitäten, sondern um Fragen, die sich auch zukünftig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erneut stellen können. So bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der gerichtlichen Klärung der Frage, inwieweit ein Unternehmen darauf vertrauen dürfe, dass in Bezug auf einen im Rahmen einer Marktbeobachtung geklärten und für unbedenklich erachteten Sachverhalt später keine Hausdurchsuchungen durchgeführt würden.

4.4.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Duplik, ein Gericht müsse alle entscheidrelevanten Frage mit derselben Tiefe behandeln, weshalb Vorfragen ebenso genau geprüft würden wie Hauptfragen. Es gehe vorliegend auch nicht um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, denn der fragliche Sachverhalt sei in der [...] abgeschlossenen Marktbeobachtung nicht für unbedenklich erklärt worden. Die Frage, was in dieser Marktbeobachtung abgeklärt worden sei und sich daraus für die neu eröffnete Untersuchung ergebe, sei individuell und fallbezogen zu beantworten.

4.4.4 In der Regel wird ein Interesse nur dann als schutzwürdig erachtet, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteil des BVGer B-1471/2016 vom 06. Oktober 2020 E. 1.3.3, m.w.H.; vgl. Isabelle Häner, Kommentar VwVG, Art. 48 Rz. 22; MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 15). Ausnahmsweise wird auf das Erfordernis des aktuellen Interesses verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall sonst kaum je möglich wäre und deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 141 II 14 E. 4.4, 139 I 206 E. 1.1, Urteil des BGer 2C_11/2012 vom 25. April 2012 E. 2.2; Urteile des BVGer B-1471/2016 E. 1.3.3, B-672/2018 vom 4. Juni 2019 E. 1.2.2; MARANTELLI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Art. 48 N 15).

4.4.5 Die herrschende Lehre zum Kartellrecht geht davon aus, dass eine nachträgliche Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl typischerweise am Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses scheitert. Die Massnahmen seien abgeschlossen und der Beschwerdeführer dadurch nicht mehr beschwert (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 270; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 150; Christian Bovet/Yasmine Sabry, in: Martenet/Bovet/Tercier, Droit de la concurrence, 2. Aufl. 2013, Art. 42 N 126 [nachfolgend zit.: {Autor}, CR Concurrence]). Ob auf die Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbefehl einzutreten ist und namentlich ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, ist grundsätzlich aber in jedem Einzelfall zu prüfen (vgl. auch Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 269).

4.4.6 Vorliegend kann auf diese Prüfung verzichtet werden, da die unter Ziff. 4.4.4 erwähnten Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf das aktuelle Interesse gegeben sind. So ist eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung eines Durchsuchungsbefehls kaum je möglich. Der Durchsuchungsbefehl wird seinem Zweck entsprechend sofort vollstreckt (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 270 f.). Mit vorliegender Beschwerde wird sodann erstmals ein Durchsuchungsbefehl der WEKO vor Bundesverwaltungsgericht angefochten. Die konkret aufgeworfenen Fragen der Zulässigkeit einer Hausdurchsuchung wurden somit vom Bundesverwaltungsgericht noch nie beantwortet. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass solche Fragen vorfrageweise namentlich im Entsiegelungsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sowie bei Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung geprüft werden können (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 281 und 289; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 143). Die vorfrageweise Beurteilung schlägt sich - selbst wenn sie mit der gleichen Tiefe wie die Hauptfrage behandelt würde - jedoch nicht im Dispositiv nieder und entfaltet deshalb keine Rechtskraftwirkung (Flückiger, Praxiskommentar VwVG, Art. 7 N 38 m.H.; s. Beschluss des [...] vom [...]).

4.4.7 Die aufgeworfenen Fragen rund um die Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht und Ermittlungsbedarf (insbesondere auch bei bereits früher durchgeführten Marktbeobachtungen oder Abklärungen der WEKO im Zusammenhang mit dem betroffenen Unternehmen) können sich zudem zumindest teilweise unter ähnlichen Umständen wieder stellen. Deren Beantwortung liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse.

4.5 Bei Beschwerden gegen Beschlagnahmeverfügungen liegt regelmässig ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung vor, da die die Beschlagnahme - anders als die Hausdurchsuchung - anhält (vgl. Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 150).

4.5.1 Die Vorinstanz bestreitet auch hier das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses, weil die Beschwerdeführerinnen ihr schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung ausschliesslich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ableiten würden. Zudem bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einem formalen Leerlauf, da die Beschwerdeführerinnen wegen ihrer geltend gemachten Kooperationsbereitschaft bereit wären, die beschlagnahmten und zurückgegebenen physischen Gegenstände wieder einzureichen.

4.5.2 Wie bereits unter E. 3.3.2 festgehalten, stellen Beschlagnahmen durch Reproduktion Eingriffe in die Freiheit der informationellen Selbstbestimmung der Betroffenen dar, da sie nicht mehr frei darüber bestimmen können, wie die entsprechenden Informationen verwendet werden. Die Beschlagnahme und der Eingriff in dieses Grundrecht dauern an. Aus einer im Beschwerdeverfahren geltend gemachten grundsätzlichen Kooperationsbereitschaft kann zudem nicht per se auf ein fehlendes aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung einer Beschlagnahmeverfügung geschlossen werden. Ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung ist deshalb zu bejahen.

4.6 Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen eventualiter, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeverfügung und der Anordnung der Hausdurchsuchung durch den Durchsuchungsbefehl festzustellen (Rechtsbegehren 2 und 4).

4.6.1 Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25 - 1 Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG), wobei dieser Begriff gleich zu verstehen ist wie bei der Beschwerdelegitimation nach Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG (BGE 139 V 143 E. 3; BVGE 2010/12 E. 2.3; Isabelle Häner, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N 17; Moser/ Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.30). Eine Feststellungsverfügung kann sodann nur dann erlassen werden, wenn sich das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung wahren lässt. Dieses Erfordernis der Subsidiarität gilt zwar nicht absolut. Insbesondere wenn mit dem vorgängigen Erlass einer Feststellungsverfügung grundlegende Fragen vorweg geklärt und ein aufwendiges Verfahren vermieden werden kann, muss das Erfordernis der Subsidiarität weichen (Urteile des BVGer B-6017/2012 vom 13. Juni 2013 E. 4.1.2; A-1875/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.1; vgl. Isabelle Häner, Praxiskommentar VwVG, Art. 25 N 21).

4.6.2 Da auf die Beschwerden auf Aufhebung des Durchsuchungsbefehls und der Beschlagnahmeverfügung eingetreten wird, fehlt den Beschwerdeführerinnen zufolge des Erfordernisses der Subsidiarität ein schutzwürdiges Interesse an den beiden eventualiter gestellten Feststellungsbegehren. Umstände, bei welchen auf das Erfordernis der Subsidiarität verzichtet werden könnte, liegen vorliegend ebenfalls nicht vor, weshalb auf die Rechtsbegehren 2 und 4 der Beschwerdeführerinnen nicht einzutreten ist.

5.
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und der Kostenvorschuss innert Frist bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Unter Vorbehalt der Erwägungen 2.4 und 4.6.2 ist deshalb auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen einzutreten.

6.

6.1 Hausdurchsuchungen sind zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (1), es wahrscheinlich ist, dass sich in den zu durchsuchenden Räumen Beweismittel befinden (2), die Hausdurchsuchung verhältnismässig ist (3), und ein Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt (4). Diese vier Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 48; Rolf H. Weber/Stephanie Volz, Fachhandbuch Wettbewerbsrecht, 2013, Rz. 3.126).

6.2 Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung der Hausdurchsuchung sind vorliegend unumstritten gegeben. Ein Mitglied des Präsidiums der Vorinstanz hat auf Antrag des Sekretariates vom [...] den schriftlichen Durchsuchungsbefehl [...] erlassen. Im Durchsuchungsbefehl vom [...] sind die zu durchsuchenden Räumlichkeiten und der Grund der Hausdurchsuchung hinreichend bestimmt (vgl. Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 62; Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 190 und 194 f.; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 3.121).

6.3

6.3.1 Wie soeben erwähnt, wird in materieller Hinsicht vorausgesetzt, dass ein hinreichender Tatverdacht bzw. ein konkreter Ermittlungsbedarf gegeben ist. Als hinreichender Tatverdacht gilt ein durch tatsächliche Anhaltspunkte objektiv begründeter Anfangsverdacht gegenüber der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person oder gegenüber Dritten, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt (Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 49 f. m.H.). Der Sachverhalt muss ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zudem müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Urteile des BStGer BV.2009.30, BV.2009.31, BV.2009.32, BE.2010.1, BE.2010.2, BE.2010.3 vom 10. März 2010 E. 4.3.1). An den hinreichenden Tatverdacht sind allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen, in der Regel genügt eine substantiierte Anzeige eines Dritten oder eines beteiligten Unternehmens (Selbstanzeige; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 52 m.H. auf BGE 106 IV 413 E. 4.a). Der konkrete Ermittlungsbedarf verlangt, dass die Gegenstände, auf deren Beschlagnahme die Durchsuchung gerichtet ist, einen Bezug zum relevanten Sachverhalt aufweisen (potentielle Beweiseignung). Weiter muss die Hausdurchsuchung darauf zielen, Unterlagen zu noch offenen Sachverhaltsfragen zu beschaffen (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 200).

6.3.2 Z._______ reichte dem Sekretariat mit Eingaben vom [...] und [...] eine Anzeige ein. Darin werden insbesondere die [...] der Beschwerdeführerinnen und der [...] sowie deren Umsetzung umschrieben. Z._______ untermauerte ihre Anzeige mit Beweismitteln - konkret mit zwei Sitzungsprotokollen von sogenannten [...] Sitzungen und mit [...] von verschiedenen [...] an diverse [...] aus den Jahren [...] bis [...]. Insbesondere aus den
[...]-Protokollen geht hervor, dass die [...] gemeinsam mit den Beschwerdeführerinnen Disziplinierungsmassnahmen vereinbart haben, [...].

6.3.3 Dennoch wenden die Beschwerdeführerinnen ein, vorliegend fehle es sowohl an einem hinreichenden Tatverdacht als auch an einem Ermittlungsbedarf. Ihr Geschäftsmodell sei von den Wettbewerbsbehörden schon mehrfach überprüft und für wettbewerbsrechtlich unbedenklich befunden worden. Den Wettbewerbsbehörden seien spätestens seit der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] die angeblich zu untersuchenden Vorwürfe und Tatsachen bekannt. Gegenstand des laufenden Untersuchungsverfahrens seien gemäss Eröffnungsschreiben und Durchsuchungsbefehl der Vorinstanz die Disziplinierungsmassnahmen (bis hin zur [...]) [...]. All diese Aspekte seien aber schon Gegenstand der folgenlos eingestellten Marktbeobachtung "[...]" gewesen. Die Disziplinierungsmassnahmen, namentlich auch die [...], hätten damals in der Anzeige von Z._______ vom [...] bzw. im Fragebogen des Sekretariates vom [...], in der Beantwortung des Fragebogens vom [...] sowie in der Präsentation des Geschäftsmodells vom [...] gegenüber dem Sekretariat Erwähnung gefunden. Bei der Präsentation des Geschäftsmodells seien die Vertreter von [...] explizit auf die sogenannten [...]-Sitzungen eingegangen. Ebenso seien anlässlich der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] [...] in mehreren Schreiben nachweislich thematisiert worden. [...]. Im Ergebnis seien keine Sachverhaltsfragen offen. Neue Aspekte oder Hinweise auf eine unzulässige Verhaltensweise von [...] im Vergleich zur Marktbeobachtung [...] gebe es nicht.

6.3.4 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung demgegenüber vor, es treffe zwar zu, dass sich die Wettbewerbsbehörden in der Vergangenheit bereits mehrfach mit dem Geschäftsmodell der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt hätten. Mit der Anzeige vom [...] habe Z._______ der Vorinstanz aber Sachverhaltselemente zur Kenntnis gebracht, die ihr bis dahin nicht bekannt gewesen seien, so insbesondere die [...] Disziplinierungsmassnahmen, die im Zentrum der neuen Untersuchung stünden. Der angezeigte Sachverhalt, der der Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] zugrunde gelegen habe, sei anders gelagert gewesen. Damals habe der Fokus auf Vorwürfen gelegen, die primär die Gebührenregelung der Beschwerdeführerinnen umfasst hätten. Die Disziplinierungsmassnahmen [...] seien lediglich am Rande, oberflächlich und zum Schluss der Marktbeobachtung erwähnt worden. Das Sekretariat habe sie zudem als [...] Mass-nahmen [...] verstanden. Schliesslich habe das Sekretariat mit Beendigung der Marktbeobachtung den Beschwerdeführerinnen keinen sogenannten "comfort letter" ausgestellt, der bestätige, dass das Verhalten mit dem Kartellrecht vereinbar sei. Vielmehr habe es sich im Schreiben vom [...] zur Einstellung der Marktbeobachtung explizit vorbehalten, bei neuen Hinweisen für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen "die Geschäftspraktiken der [...] inskünftig erneut zu würdigen". Schliesslich sei die Vorinstanz auch nicht an die Einschätzung des Sekretariates gebunden, zumal eine Marktbeobachtung geführt worden sei und die Beschwerdeführerinnen nicht eine Überprüfung ihres Geschäftsmodells mittels Beratung (Art. 23 Abs. 2
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 23 Aufgaben des Sekretariats - 1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
1    Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Wettbewerbskommission vor, führt die Untersuchungen durch und erlässt zusammen mit einem Mitglied des Präsidiums die notwendigen verfahrensleitenden Verfügungen. Es stellt der Wettbewerbskommission Antrag und vollzieht ihre Entscheide. Es verkehrt mit Beteiligten, Dritten und Behörden direkt.
2    Es gibt Stellungnahmen ab (Art. 46 Abs. 1) und berät Amtsstellen und Unternehmen bei Fragen zu diesem Gesetz.
KG) oder Widerspruchsverfahren (Art. 49a Abs. 3 Bst. a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG) in Anspruch genommen hätten.

6.3.5 In ihrer Replik bestreiten die Beschwerdeführerinnen, die Disziplinierungsmassnahmen nur beiläufig erwähnt zu haben. Die Wettbewerbsbehörden hätten nach Treu und Glauben die Disziplinierungsmassnahmen nur als [...] verstehen können, dies ergebe sich insbesondere aus den Folien zur Präsentation vom [...] und ihrer Beantwortung des Fragebogens vom [...].

6.3.6 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik daran fest, die Disziplinierungsmassnahmen [...] verstanden zu haben. Beim Verständnis des Sekretariates handle es sich um ein subjektives Sachverhaltselement, über welches nur das Sekretariat Auskunft geben könne.

6.3.7 Marktbeobachtungen verschaffen den Wettbewerbsbehörden Kenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den beobachteten Märkten. Die so gewonnene Informationsbasis ermöglicht es, anschliessend eine Vorabklärung oder eine Untersuchung zu eröffnen (Schenkel/Odermatt/ Holzmüller, Dike-KG, Art. 45 N 5). Die Marktbeobachtung ist kein kartellrechtliches Verfahren, auch kein informelles Verfahren, sondern lediglich informelles Verwaltungshandeln. Bei der Marktbeobachtung können sich die Wettbewerbsbehörden nicht auf Untersuchungsmassnahmen stützen und die Unternehmen haben keine Auskunftspflicht (Schenkel/Odermatt/ Holzmüller, Dike-KG, Art. 45 N 9 f.). Auf die Durchführung einer Marktbeobachtung besteht kein Anspruch und die Beendigung derselben kann nicht angefochten werden. Umgekehrt besteht für ein Unternehmen, dessen Verhalten beobachtet wird, kein Anspruch darauf, dass das Sekretariat diesem die Vereinbarkeit seines Verhaltens mit dem Kartellrecht bei Beendigung der Marktbeobachtung bestätigt (sog. comfort letter). Die Einstellung der Marktbeobachtung wird den beobachteten Unternehmen in der Praxis mitgeteilt, jedoch in der Regel mit dem Vorbehalt, dass das Verhalten jederzeit erneut untersucht werden kann (Schenkel/Odermatt/ Holzmüller, Dike-KG, Art. 45 N 14).

6.3.7.1 Vorliegend wurde die Marktbeobachtung "[...]" im [...] eingestellt. Dabei teilte das Sekretariat den Beschwerdeführerinnen mit, sie habe keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung i.S.v. Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und/oder 7 KG feststellen können, behalte sich aber ausdrücklich vor, bei neuen Hinweisen die Geschäftspraktiken erneut zu würdigen. Damit hat das Sekretariat den Beschwerdeführerinnen die Vereinbarkeit ihres Verhaltens mit dem Kartellrecht gerade nicht bestätigt (gleich [...]).

6.3.7.2 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen zur Marktbeobachtung "[...]" im Jahr [...] geht zudem hervor, dass bei der Marktbeobachtung [...] die Gebührenregelung und nicht die Disziplinierungsmassnahmen im Fokus stand. Die Disziplinierungsmassnahmen, die nun in der Untersuchung "[...]" im Zentrum stehen, fanden jedoch nachweislich Erwähnung. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, dass die Disziplinierungsmassnahmen im Rahmen der Marktbeobachtung vom Sekretariat eingehend "untersucht" worden wären. Ebenso ist zwar erwiesen, dass die Beschwerdeführerinnen die Disziplinierungsmassnahmen insbesondere an der Präsentation vom [...] erwähnt haben, es kann jedoch nicht davon gesprochen werden - was im Übrigen von den Beschwerdeführerinnen auch nicht behauptet wird -, die Beschwerdeführerinnen hätten die Disziplinierungsmassnahmen proaktiv ins Zentrum gerückt, zumal diese erst und nur mit Folien Nr. 63 bzw. 66, und damit am Ende ihrer Präsentation, genannt wurden.

6.3.7.3 Mit der Begründung, die Wettbewerbsbehörden hätten betreffend Disziplinierungsmassnahmen bereits weitgehende Ermittlungen durchgeführt und verfügten über umfassende und ausreichende Informationen, kann für die Untersuchung "[...]" ein Ermittlungsbedarf somit nicht in Abrede gestellt werden. Auch konnten und durften die Beschwerdeführerinnen nicht davon ausgehen, mit der informellen Marktbeobachtung seien die [...] Disziplinierungsmassnahmen umfassend untersucht und ausdrücklich für kartellrechtlich unbedenklich erachtet worden. Unter diesen Umständen ist es letztlich irrelevant, ob das Sekretariat die Disziplinierungsmassnahmen anlässlich der Marktbeobachtung "[...]" als [...] Massnahmen verstanden hat oder hätte verstehen müssen.

6.3.8 Weiter wenden die Beschwerdeführerinnen ein, es fehle auch an einem konkreten Ermittlungsbedarf bzw. Tatverdacht, da das im Rahmen des Untersuchungsverfahrens ihr und den [...] vorgeworfene Verhalten vor dem Hintergrund der jüngst bestätigten Praxis der Schweizer Wettbewerbsbehörden (RPW 2020/2, S. 405 ff. - Einkaufskooperation) und der Europäischen Kommission betreffend Einkaufsgemeinschaften (Mitteilungen der Europäischen Kommission - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit [ABI. 2011/C 11/01] Rz. 194 ff.) offensichtlich zulässig sei.

6.3.8.1 Auch diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn wie die Vorinstanz zutreffend festhält, unterscheidet sich das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerinnen vom Geschäftsmodell einer klassischen Einkaufsgemeinschaft. Entsprechend wird in der laufenden Untersuchung zu prüfen sein, inwiefern dieses Geschäftsmodell ähnlich zu beurteilen ist wie klassische Einkaufsgemeinschaften, welche unter bestimmten Umständen prokompetitiv wirken und deshalb kartellrechtlich zulässig sein können (vgl. RPW 2020/2, S. 405 ff., - Einkaufskooperation). Selbst wenn das Geschäftsmodell der Beschwerdeführerinnen anhand des gleichen Prüfmusters zu beurteilen ist wie klassische Einkaufsgemeinschaften, steht die Zulässigkeit der untersuchten Wettbewerbsabreden noch nicht ohne Weiteres fest. Denn die Frage, inwiefern [...] Disziplinierungsmassnahmen, namentlich [...], unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG und Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG darstellen können, haben die Schweizerischen Wettbewerbsbehörden und Gerichte bisher noch nicht beurteilt.

6.3.9 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Wettbewerbsbehörden in Bezug auf unzulässige Wettbewerbsabreden [...] zwischen den [...] nach Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG sowie zwischen den Beschwerdeführerinnen und den [...] nach Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG über einen hinreichenden Tatverdacht verfügten. Ebenso bestand Ermittlungsbedarf, zumal gemäss der Anzeige von Z._______ die [...]-Sitzungen viermal im Jahr stattfinden und die angeblich koordinierten Disziplinierungsmassnahmen seit rund zehn Jahren bestehen sollen. Entsprechend verfügten die Wettbewerbsbehörden mit den von Z._______ eingereichten Unterlagen mutmasslich erst über einen kleinen Ausschnitt des mutmasslich vorhandenen Beweismaterials (vgl. [...]).

6.4

6.4.1 Hausdurchsuchungen sind weiter nur dann zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 48 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 55; Weber/Volz, a.a.O., Rz. 3.119).

6.4.2 Die Wettbewerbsbehörden gingen davon aus, dass sich in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerinnen weitere [...]-Protokolle und andere Dokumente in diesem Zusammenhang (bspw. Listen, interne Korrespondenz) befinden und beschlagnahmt werden können. Wie bereits erwähnt sollen gemäss Anzeige von Z._______ die [...]-Sitzungen viermal im Jahr stattfinden und die [...] Disziplinierungsmassnahmen sollen seit rund zehn Jahren bestehen. Weiter nahmen die Wettbewerbsbehörden an, was folgt zu finden: (1) allfällige Korrespondenz zwischen den Beschwerdeführerinnen und den einzelnen [...] über die Umsetzung der geplanten Disziplinierungsmassnahmen, (2) Korrespondenz zwischen den Beschwerdeführerinnen und den [...] über wiederkehrende Vertragsverhandlungen, (3) Unterlagen, welche Aufschluss über die Gebühren und Zahlungen geben.

6.4.3 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten weitestgehend nicht, dass es wahrscheinlich erschien, in ihren Räumlichkeiten Gegenstände zu finden, die als Beweismittel von Bedeutung sein können. Sie bringen in anderem Kontext zwar vor, bei ihnen könnten keine [...] gefunden werden, da diese nur von Handelspartnern ausgehen könnten. Allerdings wendet die Vorinstanz dagegen zu Recht ein, dass die [...] den Beschwerdeführerinnen - zumindest teilweise - in Kopie zugestellt wurden (vgl. Beilage 3 zur Duplik vom [...]). Da die Beschwerdeführerinnen mutmasslich nicht nur [...] und damit Mittelpunkt der [...]-Aktivitäten bildeten, lag die Erwartung nahe, am ehesten am Ort ihrer Geschäftstätigkeit auf Hinweise für ein Abredeverhalten zu stossen. Diese Voraussetzung ist somit ebenfalls gegeben.

6.5

6.5.1 Schliesslich müssen Hausdurchsuchungen auch verhältnismässig sein. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Ziels kumulativ geeignet und erforderlich sein. Zudem muss der Eingriffszweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Eingriffswirkung stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 202; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 57; Bovet/Sabry, CR Concurrence, Art. 42 N 66).

6.5.2 Die Hausdurchsuchung bildete vorliegend sicherlich eine geeignete Massnahme. Wie oben dargelegt (vgl. E. 6.4.2), erschien es wahrscheinlich, dass sich in den zu durchsuchenden Räumlichkeiten Gegenstände befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (vgl. Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 203 f.).

6.5.3 Erforderlich sind Hausdurchsuchungen dann, wenn keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 205; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 59). Erforderlich sind Hausdurchsuchungen insbesondere bei Kollusionsgefahr, wenn somit zu befürchten ist, die Betroffenen könnten Beweismittel vernichten oder beiseiteschaffen, sobald sie von der Untersuchung Kenntnis erhalten. Mildere Untersuchungsmassnahmen wie eine Editionsverfügung nach Art. 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG kommen bei einer solchen Sachlage regelmässig nicht in Betracht. Ausserdem eignen sich Auskunfts- und Editionsbegehren nicht um Unterlagen heraus zu verlangen, die nicht genau bestimmbar sind oder über deren Existenz Unklarheit herrscht, wie beispielsweise schriftliche Korrespondenz, E-Mails, Notizen, Sitzungsprotokolle
(Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 205; vgl. auch Bovet/Sabry, CR Concurrence, Art. 42 N 67). Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gilt es zudem zu berücksichtigen, dass sich harte Kartelle zunehmend professionalisieren und ihre Methoden verfeinern, um einer Aufdeckung und Sanktionierung zu entgehen (Botschaft vom 7. November 2001 über die Änderung des Kartellgesetzes, BBl 2002 2022, 2038; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 59; Bovet/Sabry, CR Concurrence, Art. 42 N 68). In solchen Fällen erscheinen mildere Massnahmen wie z.B. Auskunftsbegehren zur Beibringung von Beweisen nicht gleich geeignet und die Hausdurchsuchung wird regelmässig als das mildeste zwecktaugliche Mittel angesehen (Urteil des BStGer BE.2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 5.3; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 59, vgl. auch Bovet/Sabry, CR Concurrence, Art. 42 N 68).

6.5.4 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Hausdurchsuchung sei über das Erforderliche hinausgegangen. Den Wettbewerbsbehörden sei mit der Editionsverfügung nach Art. 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG (verbunden mit der Möglichkeit einer Sanktionsandrohung) ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, um die benötigten Informationen und Dokumente einzuholen. Sie, die Beschwerdeführerinnen, hätten in der Vergangenheit mit den Wettbewerbsbehörden stets vorbehaltlos kooperiert und sämtliche angeforderten Dokumente oder erfragten Informationen innert Frist eingereicht. Zudem seien sie von der kartellrechtlichen Unbedenklichkeit ihres Geschäftsmodells überzeugt. Daher habe keine Kollusionsgefahr bestanden. Ausserdem seien sie im Untersuchungsverfahren nicht sanktionsbedroht, da ihnen lediglich ein Tatbestand gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG vorgeworfen werde.

6.5.5 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, das Sekretariat könne in der Regel nicht davon ausgehen, dass die mutmasslich an der Abrede beteiligten Unternehmen dem Sekretariat die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Informationen gestützt auf eine Auskunfts- und Editionsverfügung nach Art. 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG lückenlos und ungefiltert zur Verfügung stellten, wenn sie über Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und/oder 7 KG verfüge. Das Sekretariat habe aufgrund der Anzeige von Z._______ Kenntnis von neuen Sachverhaltselementen erhalten, welche Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden dargestellt hätten. Die Beschwerdeführerinnen hätten diese gegenüber dem Sekretariat in der Vergangenheit nicht vollständig offengelegt. Deshalb habe das Sekretariat damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerinnen die zur Sachverhaltsabklärung notwendigen Informationen gestützt auf eine entsprechende Auskunfts- bzw. Editionsverfügung nicht lückenlos und ungefiltert einreichen würden. Vielmehr habe Kollusionsgefahr bestanden.

6.5.6 Die Beschwerdeführerinnen wenden in ihrer Replik ein, die Verhältnismässigkeit sei in jedem Einzelfall zu prüfen, auch bei Anhaltspunkten für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
und/oder 7 KG. Weiter halten sie daran fest, dass mit einer strafbewehrten Auskunftsverfügung ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden wäre. Zumal es den Wettbewerbsbehörden aufgrund der dokumentierten Anzeige von Z._______ möglich gewesen wäre, zu überprüfen, ob sie die relevanten Informationen tatsächlich eingereicht hätten. Schliesslich seien den Wettbewerbsbehörden die relevanten Informationen aufgrund der Markbeobachtung aus den Jahren [...] und der Anzeige von Z._______ bereits bekannt gewesen.

6.5.7 Mit den Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Verhältnismässigkeit und damit insbesondere auch der Aspekt der Erforderlichkeit in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Dem widerspricht aber nicht, wenn - mit der Vorinstanz - im Sinne eines allgemeinen Erfahrungssatzes davon ausgegangen wird, dass bei Anhaltspunkten für schwere und sanktionsbedrohte Wettbewerbsbeschränkungen die Kollusionsgefahr in der Regel erhöht ist. Vorliegend bestehen zumindest hinsichtlich der [...] Anhaltspunkte für Wettbewerbsabreden nach Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG, mithin für schwerste Wettbewerbsbeschränkungen. Gegenüber den Beschwerdeführerinnen besteht zwar - da sie nicht im direkten oder potentiellen Wettbewerb mit den [...] stehen - "nur" der Verdacht von Abreden nach Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass sich harte Kartelle zunehmend professionalisieren und ihre Methoden verfeinern, um einer Aufdeckung und Sanktionierung zu entgehen (BBl 2002 2022, 2038). Da ausserdem die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hätte (vgl. Urteil des BGer 2C_845/2018 vom 3. August 2020 E. 4.2) und die Beschwerdeführerinnen sich im Untersuchungsverfahren nicht selbst belasten müssen (Urteil des BVGer B-581/2012 vom 16. September 2016 E. 5.3.2), ist sie damit zu Recht von einer allgemein erhöhten Kollusionsgefahr ausgegangen.

6.5.8 Gewisse Unterlagen wie etwa die Protokolle der mutmasslich vierteljährlich stattfindenden [...]-Sitzungen waren zwar relativ genau bestimmbar. Andere Dokumente in diesem Zusammenhang (Listen, interne Korrespondenz, etc.) waren aber nicht genau bestimmbar und über deren Existenz herrschte auch Unklarheit. Auch in solchen Konstellationen eignen sich Auskunfts- und Editionsbegehren nicht, um Unterlagen heraus zu verlangen (vgl. oben E. 6.5.3).

6.5.9 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit gegenüber den Wettbewerbsbehörden kooperativ verhalten haben und Auskunftsgesuche fristgerecht beantwortet sowie Informationen geliefert haben, kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie im vorliegenden Verfahren gestützt auf eine Auskunfts- und Editionsverfügung nach Art. 40
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 40 Auskunftspflicht - Beteiligte an Abreden, marktmächtige Unternehmen, Beteiligte an Zusammenschlüssen sowie betroffene Dritte haben den Wettbewerbsbehörden alle für deren Abklärungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196834 35.
KG sämtliche, mitunter mutmasslich auch belastendende Informationen zu den Disziplinierungsmassnahmen lückenlos und ungefiltert zur Verfügung gestellt hätten.

6.5.10 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, mit einer strafbewehrten Auskunftsverfügung sei ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden, da die Wettbewerbsbehörden aufgrund der dokumentierten Anzeige von Z._______ hätten überprüfen können, ob sie die relevanten Informationen tatsächlich eingereicht hätte, verkennen sie, dass bei Kollusionsgefahr nicht verlangt werden kann, dass die Wettbewerbsbehörden vorgängig zur Edition auffordern. Dadurch bestünde die Gefahr, dass der Zweck der Massnahme vereitelt wird (vgl. Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 205). Denn bei Kollusionsgefahr besteht gerade die Gefahr, dass Beweismittel vernichtet oder beiseitegeschafft werden. Wäre dies bei einer vorgängigen Editionsaufforderung der Fall, würde es der untersuchenden Behörde hinsichtlich der noch ausstehenden Beweisbeschaffung nichts mehr nützen, wenn sie anhand bereits vorhandener Unterlagen überprüfen kann, ob sämtliche Unterlagen eingereicht wurden.

6.5.11 Ebenso nichts zugunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten lässt sich aus ihrem Vorbringen, sie seien von der Unbedenklichkeit ihres Geschäftsmodells überzeugt, weshalb keine Kollisionsgefahr bestanden habe. Denn dabei handelt es sich um eine subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerinnen, von welcher die Vorinstanz keine Kenntnis haben und welche sie im Vorfeld auch nicht erheben konnte. Schliesslich lässt sich die Erforderlichkeit der Hausdurchsuchung auch nicht mit dem angeblich fehlenden Ermittlungsbedarf verneinen. Ein solcher liegt wie in den Erwägungen 6.3und 6.4aufgezeigt gerade vor. Insgesamt erwies sich die Anordnung der Hausdurchsuchung deshalb als erforderlich. Es war davon auszugehen, dass keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde.

6.5.12 Um zu beurteilen, ob eine Hausdurchsuchung verhältnismässig im engeren Sinn ist, ist die gesamte Interessenlage des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Im Vordergrund steht das Verhältnis zwischen Eingriffszweck, d.h. die Sachverhaltsabklärung, und Eingriffswirkung (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 208). Dabei ist unter anderem die Art und Schwere der Wettbewerbsbeschränkung, die mit der Hausdurchsuchung abgeklärt werden soll, zu berücksichtigen. Schwere Kartellrechtsverstösse, namentlich die mit direkten Sanktionen bedrohten Verhaltensweisen, vermögen eine Hausdurchsuchung eher zu rechtfertigen als andere Formen der Wettbewerbsbeschränkungen (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 209; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 61; Bovet/Sabry, CR Concurrence, Art. 42 N 69). Zu berücksichtigen ist weiter das Verfahrensstadium. Das Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung unterliegt einer umso strengeren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 209 m.H.).

6.5.13 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Verhältnismässigkeit i.e.S. sei insbesondere nicht gegeben, da ihr selbst nur ein nicht direkt sanktionierbares Verhalten vorgeworfen werde. Bei den ihr vorgeworfenen "[...] Wettbewerbsabreden" i.S.v. Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG gehe es um die Umschreibung einer Art Gehilfenschaft, die nach Art. 49a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG nicht direkt sanktionierbar sei. Zwar seien Hausdurchsuchungen bei Dritten in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall liege jedoch nicht vor, da die in der Untersuchungseröffnung genannten Anhaltspunkte zu schwach und unbestimmt seien und nicht eindeutig auf ein direkt nach Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
i.V.m. Art. 49a
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 49a Sanktion bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen - 1 Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
1    Ein Unternehmen, das an einer unzulässigen Abrede nach Artikel 5 Absätze 3 und 4 beteiligt ist oder marktbeherrschend ist und sich nach Artikel 7 unzulässig verhält, wird mit einem Betrag bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes belastet.47 Artikel 9 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar. Der Betrag bemisst sich nach der Dauer und der Schwere des unzulässigen Verhaltens. Der mutmassliche Gewinn, den das Unternehmen dadurch erzielt hat, ist angemessen zu berücksichtigen.
2    Wenn das Unternehmen an der Aufdeckung und der Beseitigung der Wettbewerbsbeschränkung mitwirkt, kann auf eine Belastung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Die Belastung entfällt, wenn:
a  das Unternehmen die Wettbewerbsbeschränkung meldet, bevor diese Wirkung entfaltet. Wird dem Unternehmen innert fünf Monaten nach der Meldung die Eröffnung eines Verfahrens nach den Artikeln 26-30 mitgeteilt und hält es danach an der Wettbewerbsbeschränkung fest, entfällt die Belastung nicht;
b  die Wettbewerbsbeschränkung bei Eröffnung der Untersuchung länger als fünf Jahre nicht mehr ausgeübt worden ist;
c  der Bundesrat eine Wettbewerbsbeschränkung nach Artikel 8 zugelassen hat.
KG sanktionierbares Verhalten zielten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb - nachdem auch bei [...] Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien - zusätzlich bei ihr als Dritte eine Hausdurchsuchung nötig gewesen sei. Für die Beschwerdeführerinnen sei die Hausdurchsuchung vor dem Hintergrund der jahrlangen Untersuchungen [...] und der Einstellung der Marktabklärung "[...]" im Jahre [...] besonders eingriffsintensiv gewesen. Durch das Abstellen und Auswerten der den Wettbewerbsbehörden bereits vorliegenden Unterlagen, wäre die Hausdurchsuchung gar nicht nötig gewesen. Schliesslich wenden sie in ihrer Replik ein, es könne nicht angehen, dass sie als nicht direkt sanktionsbewehrtes Unternehmen für andere Unternehmen "herhalten" müssten.

6.5.14 Vorab ist festzuhalten, dass die Hausdurchsuchung in casu ganz zu Beginn der kartellrechtlichen Untersuchung "[...]" angeordnet wurde. Der Tatverdacht musste sich somit noch nicht derart konkretisiert und verdichtet haben, wie es bei Hausdurchsuchungen im späteren Verfahrensstadium erforderlich gewesen wäre (vgl. oben E. 6.5.12und Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 209).

6.5.15 Weiter ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen nicht um Dritte handelt, sondern um an der mutmasslichen Wettbewerbsbeschränkung beteiligte Unternehmen. Die mutmasslichen Abreden unter den [...] stellen möglicherweise direkt sanktionierbare Abreden nach Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG dar. Die Wettbewerbsbeschränkung, die mit der vorliegenden Hausdurchsuchung abgeklärt wird, gehört damit zu den schwersten Formen von Wettbewerbsbeschränkungen. Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG setzt voraus, dass die an der Abrede beteiligten Unternehmen aktuell oder potentiell miteinander im Wettbewerb stehen. Die Beschwerdeführerinnen sind als [...] nicht Wettbewerberinnen der [...]. Aus diesem Grund kann die Abrede zwischen den Beschwerdeführerinnen und den Anschlusshäusern nicht den Tatbestand von Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG, sondern nur den Tatbestand von Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG erfüllen. Das Sekretariat verfügte aber über Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerinnen die Disziplinierungsmassnahmen unter den [...] koordiniert haben und damit an deren Umsetzung mutmasslich massgebend beteiligt gewesen sind, mithin eine zentrale Rolle innehatten, auch wenn ihr gegenüber "nur" der Tatbestand von Art. 5 Abs. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG in Frage kommt.

6.5.16 Hinsichtlich den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen zum Ermittlungsbedarf kann wiederum auf E. 6.3 und 6.4 verwiesen werden. Ein Ermittlungsbedarf war gegeben. Soweit die Beschwerdeführerinnen rügen, da [...] Hausdurchsuchungen durchgeführt worden seien, sei jene bei ihnen nicht mehr nötig gewesen, gilt es zu beachten, dass die Behörden bei der Beschränkung der Standorte der Hausdurchsuchung abzuwägen haben, wo sich die Beweismittel am wahrscheinlichsten befinden (vgl. auch Urteil des BStGer BE 2007.10-13 vom 14. März 2008 E. 5.2). Vorliegend verfügten die Wettbewerbsbehörden über Anhaltspunkte, dass die [...] Disziplinierungsmassnahmen von den Beschwerdeführerinnen koordiniert und organisiert wurden. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Wettbewerbsbehörden es im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung als am wahrscheinlichsten erachteten, die Protokolle der [...]-Sitzungen und weitere Beweismittel bei den Beschwerdeführerinnen zu finden. Die Beschwerdeführerinnen mussten somit nicht in ungerechtfertigter Weise für andere Unternehmen "herhalten".

6.5.17 Die Wettbewerbsbehörden haben auch bei der Art und Weise der Durchführung der Hausdurchsuchung das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt. Sie haben die zu beschlagnahmenden Gegenstände im Durchsuchungsbefehl zeitlich und sachlich eingegrenzt, von den beschlagnahmten Dokumenten Kopien erstellt und die Originale den Beschwerdeführerinnen kurz nach der Hausdurchsuchung wieder zurückgegeben. Dadurch wurden die Eingriffswirkungen der Hausdurchsuchung minimiert. Überdies waren die Beschwerdeführerinnen bei der Hausdurchsuchung anwaltlich vertreten (Urteil des BStGer BE 2007.10-13 E. 5.4).

6.5.18 Insbesondere da die mutmasslichen Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden - 1 Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
1    Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, sind unzulässig.
2    Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie:
a  notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und
b  den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.
3    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
a  Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
b  Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen;
c  Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.
4    Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird auch vermutet bei Abreden zwischen Unternehmen verschiedener Marktstufen über Mindest- oder Festpreise sowie bei Abreden in Vertriebsverträgen über die Zuweisung von Gebieten, soweit Verkäufe in diese durch gebietsfremde Vertriebspartner ausgeschlossen werden.11
KG zu den schwersten Verstössen gegen das Kartellrecht gehören, ist das öffentliche Interesse, im Sinne einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung schädliche Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern (vgl. Art. 1
SR 251 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG) - Kartellgesetz
KG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt, volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern und damit den Wettbewerb im Interesse einer freiheitlichen marktwirtschaftlichen Ordnung zu fördern.
KG), entsprechend gross. Die mit den Hausdurchsuchungen verbundenen Eingriffswirkungen zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen sind dagegen als weniger erheblich einzustufen, auch wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen und Eingriffe in die Grundrechte nicht unerheblich erscheinen. Vergangene Untersuchungen und Marktbeobachtung lassen eine Hausdurchsuchung im Übrigen nicht per se als besonders eingriffsintensiv erscheinen. Im Ergebnis überwiegt der Eingriffszweck das Interesse der Beschwerdeführerinnen, weshalb vorliegend die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne gewahrt ist.

6.6 Die Hausdurchsuchung bzw. der Durchsuchungsbefehl vom [...] erweist sich als rechtmässig. Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerinnen ist abzuweisen.

7.

7.1 Zu überprüfen ist sodann die Beschlagnahmeverfügung vom [...]. Die Beschlagnahme stellt eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Beweissicherung dar. Sie muss nicht ausführlich begründet werden (BGE 119 IV 326 E. 7e; Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 226; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 119). Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sind im Beschlagnahmeprotokoll zu verzeichnen (Art. 47 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 47 - 1 Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
1    Der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes ist verpflichtet, ihn dem untersuchenden Beamten gegen Empfangsbescheinigung oder ein Doppel des Beschlagnahmeprotokolls herauszugeben.
2    Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte werden im Beschlagnahmeprotokoll verzeichnet und sind zu verwahren.
3    Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, kann die Verwaltung öffentlich versteigern lassen und in dringenden Fällen freihändig verkaufen.
VStrR). Damit ein Beweismittel beschlagnahmt werden darf, muss es vom Untersuchungsgegenstand, der im Hausdurchsuchungsbefehl beschrieben ist, erfasst sein. Die Beschlagnahmeobjekte müssen zudem als Beweismittel von Bedeutung sein können (potentielle Beweiseignung). Eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung in Zusammenhang steht, reicht nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts aus (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 46 - 1 Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
1    Vom untersuchenden Beamten sind mit Beschlag zu belegen:
a  Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können;
b  Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen;
c  die dem Staate verfallenden Geschenke und anderen Zuwendungen.
2    Andere Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder durch die Widerhandlung hervorgebracht worden sind, können beschlagnahmt werden, wenn es zur Verhinderung neuer Widerhandlungen oder zur Sicherung eines gesetzlichen Pfandrechtes als erforderlich erscheint.
3    Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200052 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.53
VStrR; Urteile des BStGer BV.2014.79 und BP.2014.69 vom 27. Februar 2015 E. 2.4.2; Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 225; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 118). Wie bei der Durchsuchung ist auch bei der Beschlagnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 230; Bangerter, BSK KG, Art. 42 N 121 f.).

7.2 Mit der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung können namentlich allfällige Beschlagnahmehindernisse geltend gemacht werden, etwa dass dem betreffenden Beweismittel die potenzielle Beweiseignung abzusprechen ist. Sodann wird es als zulässig erachtet, vorfrageweise die Voraussetzungen für die Hausdurchsuchung zu überprüfen (Bickel/Wyssling, Dike-KG, Art. 42 N 289).

7.3 Die Beschwerdeführerinnen leiten die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Beschlagnahme aus der behaupteten Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ab. Darüber hinaus machen sie keine Beschlagnahmehindernisse geltend.

7.4 Wie soeben erwähnt, erweist sich die Hausdurchsuchung bzw. der Durchsuchungsbefehl vom [...] als recht- und verhältnismässig (vgl. oben E. 6). Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände wurden im Beschlagnahmeprotokoll vom [...] verzeichnet (vgl. E. C). Weder sind Gründe ersichtlich noch werden solche geltend gemacht, die gegen die potentielle Beweiseignung der beschlagnahmten Gegenstände sprechen. Die Beschlagnahme erweist sich zudem als verhältnismässig. Die zu beschlagnahmenden Gegenstände wurden im Durchsuchungsbefehl zeitlich und sachlich eingegrenzt und die Vorinstanz hat von den beschlagnahmten physischen Dokumenten Kopien erstellt, so dass sich die Originale wieder bei den Beschwerdeführerinnen befinden. Das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerinnen erweist sich deshalb ebenfalls als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Schliesslich beantragen die Beschwerdeführerinnen die Feststellung der Unverwertbarkeit der beschlagnahmten Gegenstände. Nachdem sie diesen Antrag jedoch ausschliesslich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbefehls (und der Beschlagnahmeverfügung) ableiten, sich der Durchsuchungsbefehl vom [...] und die Beschlagnahmeverfügung vom [...] aber als rechtmässig erweisen, ist auch dieses Rechtbegehren 5 abzuweisen.

9. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführerinnen (zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sowie Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
VGKE). Vorliegend erscheint eine Gebühr von Fr. [...] angemessen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. [...] wird an die Verfahrenskosten angerechnet.

10.2 Die Beschwerdeführerinnen haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VKGE e contrario). Dasselbe gilt - von vornherein - für die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VKGE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Der Antrag der Vorinstanz, das Verfahren auf die Eintretensfrage zu beschränken, wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. [...] werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von Fr. [...] wird angerechnet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 22-0506; Gerichtsurkunde)

- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Corine Knupp

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 5. März 2021
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4839/2020
Date : 04. März 2021
Published : 13. März 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Subject : Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, Verfügungen der WEKO vom 24. August 2020 und vom 1. und 2. September 2020


Legislation register
BGG: 42  48  82
KG: 1  5  7  23  40  42  49a
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  2
VStrR: 45  46  47  48  50
VwVG: 25  45  46  48  50  52  63  64
BGE-register
106-IV-413 • 109-IV-153 • 119-IV-326 • 122-V-34 • 130-V-138 • 133-II-35 • 139-I-206 • 139-V-143 • 141-II-14
Weitere Urteile ab 2000
2C_11/2012 • 2C_845/2018 • 2C_86/2008 • C_11/01
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BBl
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RPW
2020/2