Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5287/2008
{T 1/2}

Urteil vom 4. März 2009

Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

Parteien
1. Pensionskasse des Bundes PUBLICA handelnd durch ihre statutarischen Organe, Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23,
vertreten durch Fürsprecherin Dr. iur. Béatrice Pfister, Thunstrasse 84, Postfach 256, 3074 Muri b. Bern,
2. Béatrice Pfister, Thunstrasse 84, Postfach 256, 3074 Muri b. Bern,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB,
Feldeggweg 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Gebührenverfügung.

Sachverhalt:

A.
Fürsprecherin Dr. Béatrice Pfister gelangte am 7. April 2008 an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) und ersuchte ihn um Abklärung einer die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) betreffenden datenschutz- und steuerrechtlichen Fragestellung. Nachdem der EDÖB ihr die Erstellung eines gebührenpflichtigen Gutachtens angeboten hatte, erteilte ihm Fürsprecherin Dr. Béatrice Pfister am 25. Juni 2008 einen entsprechenden Auftrag.

B.
Am 15. Juli 2008 erstellte der EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) das angeforderte Rechtsgutachten; zugleich stellte er Fürsprecherin Dr. Béatrice Pfister in einem als Gebührenverfügung bezeichneten Schreiben für die Erstellung des Gutachtens eine Gebühr von Fr. 4'000.- in Rechnung. Als Beschwerdeinstanz bezeichnete er die Bundeskanzlei.

C.
Gegen diese Verfügung erheben die durch Fürsprecherin Dr. Béatrice Pfister vertretene PUBLICA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) sowie Fürsprecherin Dr. Béatrice Pfister als Privatperson (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen darin deren Aufhebung. In formeller Hinsicht rügen sie, die Vorinstanz habe mit der Bundeskanzlei eine falsche Rechtsmittelinstanz angegeben, sei doch das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die angefochtene Verfügung sei zwar an die Beschwerdeführerin 2 adressiert gewesen, es sei aber unklar, ob die durch die Beschwerdeführerin 2 vertretene Beschwerdeführerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 Verfügungsadressatin sei. Materiell machen sie geltend, der Beschwerdeführerin 2 könne die Gebühr nicht auferlegt werden, habe sie doch das Rechtsgutachten ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin 1 in Auftrag gegeben und damit bloss diese verpflichtet. Gegenüber der Beschwerdeführerin 1 wiederum könne keine Gebühr erhoben werden, da diese als Bundesorgan von einer entsprechenden Pflicht von Gesetzes wegen befreit sei.

D.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2008 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Rechtsmittelbelehrung sei in der Tat unrichtig gewesen. Der Beschwerdeführerin 2 sei jedoch daraus kein Rechtsnachteil erwachsen, habe sie doch ihre Beschwerde bei der zuständigen Instanz eingereicht; berufe sie sich nun auf Beschwerdeebene auf diesen Formmangel, verstosse sie damit gegen Treu und Glauben. Sie habe der Beschwerdeführerin 2 bereits im Vorfeld mitgeteilt, dass ein Rechtsgutachten für sie als Privatperson kostenpflichtig sei; diese musste folglich nach erfolgter Auftragserteilung damit rechnen, dass ihr dieses verrechnet werde. Die Verfügung sei an sie persönlich adressiert gewesen und sie gelte als Schuldnerin der in Rechnung gestellten Gebühr. Sie habe bloss als Privatperson im Rahmen eines Beratungsmandates, nicht aber als Vertreterin der Beschwerdeführerin 1 gehandelt; hätte sie die Beschwerdeführerin 1 vertreten, hätte sie eine entsprechende Vertretungsvollmacht vorweisen müssen. Anwälte könnten nicht als externe Zustelladresse für den amtlichen Verkehr zwischen Bundesbehörden auftreten. Die Beschwerdeführerin 1 hätte sie (die Vorinstanz) als Bundesorgan - wie dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sei - über ihren eigenen, internen Datenschutzberater auf dem Amtsweg kontaktieren müssen. Habe sie aber die Beschwerdeführerin 2 extern mit der Rechtsabklärung beauftragt, habe diese das Rechtsgutachten bei ihr bloss im Rahmen ihres Beratungsmandates in Auftrag gegeben.

E.
Die Beschwerdeführerinnen führen in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Oktober 2008 aus, dass sie keine Ansprüche auf Schutz ihres (nicht vorhandenen) Vertrauens in die falsche Rechtsmittelbelehrung erheben würden. Die Beschwerdeführerin 2 habe als Vertreterin der Beschwerdeführerin 1 gehandelt, gerade weil sie das Rechtsgutachten im Rahmen ihres Mandates und im Namen ihrer Mandantin in Auftrag gegeben habe. Ob ein Vertretungsverhältnis vorliege, hänge einzig davon ab, ob der Vertreter vom Vertretenen bevollmächtigt worden sei, nicht aber von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Ein von einem Anwalt im Namen einer Behörde eingeholtes Rechtsgutachten bleibe ein Gutachten für eine Behörde und werde dadurch nicht zu einem Gutachten für eine Privatperson. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Anwalt in diesem Zusammenhang nicht wie in jedem anderen Mandatsverhältnis auch als Zustelladresse auftreten könne; im Übrigen habe die Vorinstanz selber der Beschwerdeführerin 2 das Gutachten zugestellt, obwohl sie dieses ausdrücklich als von der Beschwerdeführerin 1 bestellt bezeichnet habe. Für die gesetzlich vorgesehene Kostenbefreiung der Behörden dürfe nicht massgebend sein, ob die Behörde das Rechtsgutachten selber einhole oder in ihrem Namen durch einen extern mandatierten Anwalt einholen lasse.

F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird in den Erwägungen eingegangen, soweit dies zur Beurteilung der sich stellenden Fragen notwendig erscheint.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der EDÖB gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme (ausgewählte Sachgebiete oder spezialgesetzlich vorgesehene Beschwerdeinstanz) ist nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit - entgegen der Rechtsmittelbelehrung auf der angefochtenen Verfügung und in Übereinstimmung mit der Auffassung beider Parteien - zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation das Recht von Amtes wegen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG).
Vorliegend ist zu beurteilen, wer und ob überhaupt jemand die Gebühr für die Ausstellung des in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens zu übernehmen hat. Sowohl die Beschwerdeführerin 1 wie auch die Beschwerdeführerin 2 haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mögliche Schuldnerinnen dieser Gebühr; beide sind somit formell und materiell beschwert.

1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
In einem ersten Schritt gilt es den Adressaten der angefochtenen Gebührenverfügung vom 15. Juli 2008 zu bestimmen. Um diese Frage beantworten zu können, ist jedoch vorab zu klären, ob die Beschwerdeführerin 2 als Vertreterin der Beschwerdeführerin 1 aufgetreten ist oder in eigenem Namen gehandelt hat.

2.1 Bereits in ihrem ersten Schreiben vom 7. April 2008 wies die Beschwerdeführerin 2 die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin, dass sie "im Auftrag von Publica, Pensionskasse des Bundes" an sie gelange, da seitens ihrer Mandantin ein akuter Klärungsbedarf hinsichtlich eines allfälligen Konfliktes zwischen steuerrechtlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehe. Auch den Gutachterauftrag erteilte sie der Vorinstanz am 25. Juni 2008 unzweideutig im Namen ihrer Mandantin, der Beschwerdeführerin 1. Von einem solchen Mandatsverhältnis schien die Vorinstanz selber auch auszugehen, erstellte sie doch in der Folge das Rechtsgutachten "Meldepflicht und Datenschutz" vom 15. Juli 2008 explizit "im Auftrag von Dr. Béatrice Pfister für die PUBLICA, Pensionskasse des Bundes" und bezeichnete darin die Beschwerdeführerin 2 als Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1.

2.2 Eine Partei kann sich - wenn sie nicht persönlich zu handeln hat - auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten oder - soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst - verbeiständen lassen; die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
und Abs. 2 VwVG). Wenn die Behörde jedoch auf andere Weise vom Vorliegen einer Bevollmächtigung überzeugt ist, ist sie nicht gezwungen, eine schriftliche Vollmacht einzufordern; diesfalls genügt eine konkludent oder mündlich erteilte Vollmacht. Hat die Behörde Zweifel am Vorliegen einer Bevollmächtigung, ist sie gehalten, sich durch das Einverlangen einer schriftlichen Vollmacht Klarheit zu verschaffen (Res Nyffenegger in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 17 zu Art. 11).
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.1 hiervor), ist aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin 2 gegenüber der Vorinstanz zweifelsfrei zu schliessen, dass sie nicht in eigenem, sondern im Namen der Beschwerdeführerin 1 gehandelt hat. Hätte die Vorinstanz Zweifel an ihrer Bevollmächtigung gehabt, so hätte sie vorgängig eine schriftliche Vollmacht einholen müssen. Macht sie nun nachträglich auf Beschwerdeebene deren Fehlen geltend, verhält sie sich widersprüchlich und verletzt damit das Gebot von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

2.3 Hat die Beschwerdeführerin 2 aber im Auftrag und Namen der Beschwerdeführerin 1 gehandelt, so hat sie auch nur diese verpflichtet (vgl. auch Art. 32 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Eigentliche Verfügungsadressatin und gebührenpflichtig ist somit - wenn überhaupt (vgl. E. 3 nachfolgend) - die Beschwerdeführerin 1 und nicht - wie die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat - die Beschwerdeführerin 2; diese tritt als blosse Zustelladresse der Beschwerdeführerin 1 auf. Daran vermag auch der (recht allgemein gehaltene) Hinweis im Schreiben der Vorinstanz vom 10. April 2008 nichts zu ändern, ein Gutachten zuhanden Privater sei gemäss Art. 33
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz [VDSG, SR 235.11]) gebührenpflichtig.

3.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin 1 als eigentlicher Verfügungsadressatin eine Gebühr für die Ausfertigung des Rechtsgutachtens auferlegt werden kann.

3.1 Gemäss Art. 28
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 28 Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
a  der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
b  die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person kann zudem vom Verantwortlichen verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
3    Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) können sich private Personen vom EDÖB in Fragen des Datenschutzes beraten lassen. Für die Erstellung von Gutachten wird ihnen gegenüber eine Gebühr erhoben (vgl. Art. 33 Abs. 1
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
VDSG). Unterstützt der EDÖB Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone in Fragen des Datenschutzes, so ist seine Beratungstätigkeit ihnen gegenüber kostenlos (vgl. Art. 33 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
VDSG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 31 Rechtfertigungsgründe - 1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
1    Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2    Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
a  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags.
b  Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche.
c  Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
c1  Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
c2  Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen.
c3  Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
c4  Die betroffene Person ist volljährig.
d  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument.
e  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
e1  Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
e2  Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
e3  Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
f  Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
DSG). Obwohl Art. 33 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
VDSG von "Verwaltungseinheiten des Bundes, Behörden und der Kantone" spricht, Art. 31 Abs. 1 Bst. a
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 31 Rechtfertigungsgründe - 1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
1    Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2    Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
a  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags.
b  Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche.
c  Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
c1  Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
c2  Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen.
c3  Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
c4  Die betroffene Person ist volljährig.
d  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument.
e  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
e1  Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
e2  Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
e3  Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
f  Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
DSG hingegen von "Organen des Bundes und der Kantone", sind diese Begriffe als deckungsgleich zu verstehen (gleicher Auffassung wohl auch: René Huber, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 8 zu Art. 31
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 31 Rechtfertigungsgründe - 1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
1    Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2    Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
a  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags.
b  Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche.
c  Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
c1  Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
c2  Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen.
c3  Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
c4  Die betroffene Person ist volljährig.
d  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument.
e  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
e1  Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
e2  Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
e3  Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
f  Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
DSG). Gemäss Art. 3 Bst. h
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
DSG gelten als Bundesorgane Behörden und Dienststellen des Bundes sowie Personen, soweit sie mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Beschwerdeführerin 1 ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse
PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz
1    PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes [PUBLICA-Gesetz, SR 172.222.1], in Kraft seit 1. Juli 2008; vgl. auch bereits Art. 8 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Pensionskasse des Bundes [PKB-Gesetz, AS 2001 707]) und gilt damit als Bundesorgan (vgl. auch URS BELSER, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Rz. 34 zu Art. 3, welcher unter anderem die eidgenössischen Anstalten als Bundesorgane aufführt). Kein anderes Resultat ergibt sich, wenn das Augenmerk auf den Begriff "Behörden" in Art. 33 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
VDSG gerichtet wird: Als Behörden gelten gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG auch die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe, zu welchen die PUBLICA zu zählen ist (vgl. Pierre Tschannen in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 18 zu Art. 1
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 1 Grundsätze - 1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
1    Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2    Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Art der bearbeiteten Daten;
b  Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3    Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Ursachen des Risikos;
b  hauptsächliche Gefahren;
c  ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
d  Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4    Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a  Stand der Technik;
b  Implementierungskosten.
5    Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
). Fällt die Beschwerdeführerin 1 aber in den Geltungsbereich von Art. 33 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
VDSG, so kann ihr auch keine Gebühr für die Ausfertigung des Rechtsgutachtens auferlegt werden.

3.2 Art. 23
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater - Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:
a  die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
b  Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
c  das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
VDSG sieht in seiner ursprünglichen Fassung vom 14. Juni 1993 (AS 1993 1971) vor, dass die Bundeskanzlei und die Departemente jeweils mindestens einen Berater für den Datenschutz bezeichnen, welcher die verantwortlichen Organe und Benützer unterstützt, die Information und die Ausbildung der Mitarbeiter fördert und beim Vollzug der Datenschutzvorschriften mitwirkt. Auf den 1. Januar 2008 wurde diese Verordnungsbestimmung mit einem neuen Absatz 3 ergänzt, gemäss welchem die Bundesorgane mit dem EDÖB über ihren Berater verkehren. Auch mit dieser neuen Regelung besteht die Aufgabe des internen Datenschutzberaters weiterhin darin, die Kontrollstruktur innerhalb der eigenen Verwaltungseinheit zu verstärken, die Zusammenarbeit mit dem EDÖB zu erleichtern und diesen hinsichtlich Fragen zu entlasten, welche leicht innerhalb der Verwaltungseinheit beantwortet werden können. Er soll für die Mitarbeiter in seiner Verwaltungseinheit ein Ansprechspartner sein, welcher über das nötige Wissen im Bereich des Datenschutzes und der Datensicherheit verfügt, Auskünfte erteilt und dazu beiträgt, dass die Datenschutzbestimmungen intern umgesetzt werden; er fungiert jedoch ausdrücklich nicht als Verbindungsperson für den EDÖB, sondern als blosse Kontaktperson (vgl. Kommentar zur Vollzugsverordnung vom 14. Juni 1993 [Stand am 1. Januar 2008] zum Bundesgesetz über den Datenschutz, Ziff. 7.2; vgl. auch EDSB [neu: EDÖB], in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], a.a.O., Anhang, S. 709 f.). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich somit auch aus Art. 23 Abs. 3
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater - Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:
a  die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
b  Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
c  das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
VDSG nicht ableiten, dass Bundesorgane zwingend "auf dem Amtsweg" über ihren Datenschutzberater an den EDÖB gelangen müssen. Vielmehr muss es der Beschwerdeführerin 1 möglich sein, über eine externe Mandatsträgerin (Beschwerdeführerin 2) bei der Vorinstanz ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben, ohne dass dadurch Erstere ihrer Eigenschaft als Behörde im Sinne von Art. 33 Abs. 2
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
VDSG und Letztere ihrer Eigenschaft als Vertreterin verlustig gingen.

4.
Da sich die Gebührenerhebung somit als unrechtmässig erweist, ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Gebührenverfügung vom 15. Juli 2008 aufzuheben.

5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Vorliegend haben die beiden Beschwerdeführerinnen obsiegt, so dass ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten ist (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben trotz Obsiegens und selbst bei Beizug eines praktizierenden Rechtsanwaltes Bundesbehörden und in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE; Michael Beusch in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], a.a.O., N. 10 zu Art. 64; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 215 Rz. 4.66). Auch der in eigener Sache handelnde Anwalt kann grundsätzlich keine Parteientschädigung beanspruchen, ausser wenn spezielle Verhältnisse dies rechtfertigen (vgl. BGE 129 II 297 E. 5; 129 V 113 E. 4.1). Nachdem sich ergeben hat, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um ein Organ bzw. um eine Behörde des Bundes handelt (vgl. E. 3.1) und die Beschwerdeführerin 2 sich als Anwältin in eigener Sache vertritt, ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juli 2008 wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Den Beschwerdeführerinnen wird der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. A2008.07.15-0001 / SA; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-5287/2008
Datum : 04. März 2009
Publiziert : 18. März 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip
Gegenstand : Gebührenverfügung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
DSG: 3 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
1    Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden.
2    Für privatrechtliche Ansprüche gilt das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht. Vorbehalten bleiben zudem die Bestimmungen zum räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs5.
28 
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 28 Recht auf Datenherausgabe oder -übertragung - 1 Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
1    Jede Person kann vom Verantwortlichen die Herausgabe ihrer Personendaten, die sie ihm bekanntgegeben hat, in einem gängigen elektronischen Format verlangen, wenn:
a  der Verantwortliche die Daten automatisiert bearbeitet; und
b  die Daten mit der Einwilligung der betroffenen Person oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person bearbeitet werden.
2    Die betroffene Person kann zudem vom Verantwortlichen verlangen, dass er ihre Personendaten einem anderen Verantwortlichen überträgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind und dies keinen unverhältnismässigen Aufwand erfordert.
3    Der Verantwortliche muss die Personendaten kostenlos herausgeben oder übertragen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.
31
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 31 Rechtfertigungsgründe - 1 Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
1    Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
2    Ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen fällt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
a  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags.
b  Der Verantwortliche steht mit einer anderen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb oder wird in wirtschaftlichen Wettbewerb treten und bearbeitet zu diesem Zweck Personendaten, die Dritten nicht bekanntgegeben werden; nicht als Dritte im Rahmen dieser Bestimmung gelten Unternehmen, die zum selben Konzern gehören wie der Verantwortliche.
c  Der Verantwortliche bearbeitet Personendaten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
c1  Es handelt sich weder um besonders schützenswerte Personendaten noch um ein Profiling mit hohem Risiko.
c2  Die Daten werden Dritten nur bekanntgegeben, wenn diese die Daten für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen.
c3  Die Daten sind nicht älter als zehn Jahre.
c4  Die betroffene Person ist volljährig.
d  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten beruflich und ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder die Daten dienen ihm, falls keine Veröffentlichung erfolgt, ausschliesslich als persönliches Arbeitsinstrument.
e  Der Verantwortliche bearbeitet die Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung oder Statistik, wobei die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
e1  Er anonymisiert die Daten, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so trifft er angemessene Massnahmen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern.
e2  Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, so gibt er diese Dritten so bekannt, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist; ist dies nicht möglich, so muss gewährleistet sein, dass die Dritten die Daten nur zu nicht personenbezogenen Zwecken bearbeiten.
e3  Die Ergebnisse werden so veröffentlicht, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind.
f  Der Verantwortliche sammelt Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen.
DSV: 1 
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 1 Grundsätze - 1 Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
1    Zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit müssen der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter den Schutzbedarf der Personendaten bestimmen und die im Hinblick auf das Risiko geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen festlegen.
2    Der Schutzbedarf der Personendaten wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Art der bearbeiteten Daten;
b  Zweck, Art, Umfang und Umstände der Bearbeitung.
3    Das Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a  Ursachen des Risikos;
b  hauptsächliche Gefahren;
c  ergriffene oder vorgesehene Massnahmen, um das Risiko zu verringern;
d  Wahrscheinlichkeit und Schwere einer Verletzung der Datensicherheit trotz der ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
4    Bei der Festlegung der technischen und organisatorischen Massnahmen werden zudem die folgenden Kriterien berücksichtigt:
a  Stand der Technik;
b  Implementierungskosten.
5    Der Schutzbedarf der Personendaten, das Risiko und die technischen und organisatorischen Massnahmen sind über die gesamte Bearbeitungsdauer hinweg zu überprüfen. Die Massnahmen sind nötigenfalls anzupassen.
23 
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 23 Datenschutzberaterin oder Datenschutzberater - Der Verantwortliche muss der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater:
a  die notwendigen Ressourcen zur Verfügung stellen;
b  Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten gewähren, die die Beraterin oder der Berater zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigt;
c  das Recht einräumen, in wichtigen Fällen das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu informieren.
33
SR 235.11 Verordnung vom 31.August 2022 über den Datenschutz (Datenschutzverordnung, DSV) - Datenschutzverordnung
DSV Art. 33 Verfahren bei der Bewilligung des Pilotversuchs - 1 Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
1    Vor der Konsultation der interessierten Verwaltungseinheiten legt das für den Pilotversuch zuständige Bundesorgan dar, wie die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt werden soll, und lädt den EDÖB zur Stellungnahme ein.
2    Der EDÖB nimmt zur Frage Stellung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 35 DSG erfüllt sind. Das Bundesorgan stellt ihm alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere:
a  eine allgemeine Beschreibung des Pilotversuchs;
b  einen Bericht, der nachweist, dass die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben eine Bearbeitung nach Artikel 34 Absatz 2 DSG erfordert und dass eine Testphase vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im formellen Sinn unentbehrlich ist;
c  eine Beschreibung der internen Organisation sowie der Datenbearbeitungs- und Kontrollverfahren;
d  eine Beschreibung der Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen;
e  den Entwurf einer Verordnung, welche die Einzelheiten der Bearbeitung regelt, oder das Konzept einer Verordnung;
f  die Planung der verschiedenen Phasen des Pilotversuchs.
3    Der EDÖB kann weitere Dokumente anfordern und zusätzliche Abklärungen vornehmen.
4    Das Bundesorgan informiert den EDÖB über jede wichtige Änderung, welche die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 35 DSG betrifft. Der EDÖB nimmt, falls erforderlich, erneut Stellung.
5    Die Stellungnahme des EDÖB ist dem Antrag an den Bundesrat beizufügen.
6    Die automatisierte Datenbearbeitung wird in einer Verordnung geregelt.
OR: 32
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 32 - 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
1    Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet.
2    Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse.
3    Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen.
PUBLICA-Gesetz: 2
SR 172.222.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz) - Eidgenössische Versicherungskasse
PUBLICA-Gesetz Art. 2 Rechtsform und Sitz
1    PUBLICA ist eine öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2    Sie hat ihren Sitz in Bern und ist im Handelsregister eingetragen.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
129-II-297 • 129-V-113
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BVGer
A-5287/2008
AS
AS 2001/707 • AS 1993/1971