Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-4808/2010

Urteil vom 4. Februar 2013

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),

Richter Bendicht Tellenbach,

Besetzung Richter Pietro Angeli-Busi,Richter Hans Schürch,

Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______,geboren (...),

Sudan,

vertreten durch Caritas Schweiz,
Parteien
lic. iur. Isabelle A. Müller,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N _______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein sudanesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Süddarfur - seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2004 und gelangte am 14. Januar 2005 via D._______ und E._______ illegal in die Schweiz, wo er am 17. Januar 2005 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 20. Januar 2005 fand die Befragung zur Person statt, am 25. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört und am 8. Februar 2005 erfolgte eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, in Darfur herrsche ständig Krieg und es gebe keine Sicherheit. An einem Nachmittag im Oktober 2004 sei er mit seinem Bruder unterwegs gewesen, als sie von Janjaweed angegriffen und der Bruder getötet worden sei. Ihm sei es gelungen, die Flucht zu ergreifen. Aus Sicherheitsgründen und um den willkürlichen Verhaftungen der Janjaweed zu entgehen, habe sich die Familie im November und Dezember 2004 in der Umgebung des Dorfes aufgehalten. Am frühen Morgen des 4. Dezember 2004 hätten die Janjaweed das Dorf überfallen und zerstört. Deshalb sei er nach G._______ gegangen. Er habe den Sudan am
10. Dezember 2004 verlassen und sei am 25. Dezember 2004 mit einem Personenwagen nach D._______ und am 11. Januar 2005 nach zweitägiger Fahrt in einem Fischerboot nach E._______ gelangt.

A.b Am 30. März 2010 wurden die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Herkunft aus Darfur analysiert. Die diesbezüglich erstellten LINGUA-Gutachten vom 12. April 2010 und vom 26. Mai 2010 ergaben, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Darfur sozialisiert worden sei.

B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2010) - eröffnet am 4. Juni 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 17. Januar 2005 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 (Poststempel vom 3. Juli 2010) liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren; sinngemäss wurde der Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gestellt. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Als Beweismittel wurde ein Artikel aus dem Internet mit dem Titel "Secretary-General, Deploring Killing of Peacekeepers in West Darfur, Calls on Sudanese Government to Bring Perpetrators to Justice" ins Recht gelegt.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis zum 23. August 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.

E.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2010 fristgerecht einbezahlt.

F.
In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel eingereicht: Ein Internetbericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom
13. Dezember 2010 mit dem Titel "Sudan: Gewalt in Darfur nimmt massiv zu", eine Meldung des IKRK H._______ aus dem Internet vom 5. Januar 2011 mit der Überschrift "IKRK hilft Vertriebenen in Nord-Darfur" sowie zwei Berichte der United Nations - African Union Mission in Darfur (UNAMID) aus dem Internet vom 18. Januar 2011 mit den Titeln "Vehicles stoned in El Fasher, several injured" und "Restriction of movements in South Darfur".

H.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 erkundigte sich die zuständige kantonale Behörde nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Antwortschreiben vom 4. Oktober 2011 entsprechend Auskunft.

I.
Mit Schreiben vom 15. November 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der dem Beschwerdeführer gestellten Rechnung als Honorarnote nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der ethnischen Gruppe der Zaghawa anzugehören und deshalb im Sudan dem Risiko einer Kollektivverfolgung ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass aufgrund diverser Berichte aus den Jahren 2004-2006 von Human Rights Watch, Amnesty International und dem UN-Sicherheitsrat Dörfer vorgangs genannter Ethnie in Darfur zerstört worden seien, das Vieh der Bauern gestohlen oder geschlachtet worden sei und die Einwohner aus ihren Dörfern vertrieben und getötet worden seien. Obwohl sich diese Angriffe vor allem gegen Dörfer nichtarabischer Gruppen gerichtet hätten, gebe es ebenfalls Berichte über Angriffe auf Dörfer der Ethnien der Dajo, Tunjur und Tama in Darfur. In den Jahren 2005 und 2006 hätten die Übergriffe der Janjaweed-Milizen in Darfur angehalten.

Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur seien jedoch ausserhalb Darfur, z. B. im Grossraum Khartoum, keiner kollektiven Verfolgung wegen ihrer blossen Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie ausgesetzt. Aus mehreren Berichten gehe hervor, dass die sudanesische Regierung in den Jahren 2004 und 2005 Teile dreier Camps intern Vertriebener im Grossraum Khartoum zerstört habe. In diesen Camps hätten indessen Flüchtlinge aus diversen anderen afrikanischen Staaten und sudanesischen Regionen, mitunter auch aus Darfur, gelebt. Die teilweise Zerstörung dieser Camps, wovon alle dort lebenden Flüchtlinge in gleichem Masse betroffen gewesen seien, könne nicht als Übergriff auf ausschliesslich "intern Vertriebene aus Darfur" interpretiert werden. Folglich lasse sich aus diesem einzelnen Vorfall keine Kollektivverfolgung für alle nichtarabischen Ethnien aus Darfur herleiten, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht asylrelevant seien.

Im Übrigen habe das UNHCR in einer Stellungnahme vom Februar 2006 empfohlen, allen Asylsuchenden aus Darfur nichtarabischer Ethnie den Flüchtlingsstatus zu gewähren oder allenfalls eine andere Form von Schutzgewährung zukommen zu lassen. In jedem Fall sei von einer zwangsweisen Rückführung sudanesischer Asylsuchender aus Darfur in den Sudan abzusehen. Das UNHCR nehme in dieser Stellungnahme eine Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage und Sicherheitssituation im Sudan und insbesondere in Darfur vor. Das BFM bestreite die darin gezogenen Schlussfolgerungen zur Einschätzung der allgemeinen Lage in Darfur nicht. Indessen beruhe die Schweizerische Asylpolitik auf der Beurteilung des Einzelfalls und nicht der Einschätzung der allgemeinen Lage in einem Land. Für jeden Asylsuchenden werde individuell abgeklärt, ob er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfülle. Bei der Beurteilung seiner Wegweisung werde ebenfalls geprüft, ob diese im Einzelfall zulässig, zumutbar und möglich sei. An dieser Einzelfallprüfung werde das Bundesamt auch in Zukunft festhalten.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nicht stand. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Sein Asylgesuch sei demzufolge abzulehnen.

4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der erlebten Übergriffe, der ständigen Angst, ebenfalls Opfer der Janjaweed-Milizen zu werden, die Tötung seines Bruders und seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien als glaubhaft im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu bezeichnen. Obwohl er zu diesen Ereignissen nicht sehr ausführlich befragt worden sei, enthielten seine Aussagen konkrete Hinweise, dass er die geschilderten Nachteile persönlich erlebt habe.

Im Weiteren sei hervorzuheben, dass die Vorinstanz das Asylgesuch nur unter dem Gesichtspunkt Kollektivverfolgung geprüft habe, ohne auf die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte individuelle Verfolgung einzugehen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch auch auf die allgemeine Situation in Darfur im Jahre 2004 hingewiesen und dabei zu Protokoll gegeben habe, die sudanesische Regierung versuche kontinuierlich, die Zaghawa als Volksgruppe auszurotten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25. Januar 2005, A10, S. 8). Neben dieser Äusserung zur generellen Situation seiner Ethnie habe er aber auch eine gezielt gegen ihn gerichtete und somit individuelle Verfolgung geltend gemacht.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe stellten entgegen der Auffassung des BFM beziehungsweise bei deren Berücksichtigung ganz klar ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG dar. Mit dem Angriff der von der sudanesischen Regierung unterstützten Janjaweed auf sein Dorf, auf ihn selber und seinen Bruder könne von einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aktion gesprochen werden mit dem einzigen Ziel der Vertreibung und Vernichtung. Die erlebten Geschehnisse wiesen zudem die erforderliche Intensität auf, erfolgten aufgrund eines im Gesetz statuierten Verfolgungsmotivs und seien im Ausreisezeitpunkt auch aktuell gewesen. Eine asylrelevante Vorverfolgung sei somit zu bejahen. Ausserdem sei die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung ebenso zum heutigen Zeitpunkt sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-5715/2006 vom 14. Dezember 2009 festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Darfur seit den Jahren 2004/2005 nicht verbessert habe. Deshalb sei die Furcht jenes Beschwerdeführers aufgrund der bereits erlittenen Vorverfolgung und der unveränderten Sicherheitslage in Darfur als realistisch und nachvollziehbar qualifiziert worden.

Darüber hinaus könne dem Beschwerdeführer vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch keine innerstaatliche Schutzalternative entgegengehalten werden. Gemäss der nach wie vor geltenden Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 und EMARK 2006 Nr. 25
E. 8) müsste er am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität jedoch hohe Anforderungen zu stellen seien. Angesichts der Tatsache, wonach die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in Darfur durch staatliche Streitkräfte beziehungsweise durch die von der Zentralregierung unterstützten Janjaweed-Milizen ausgeübt würden, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Vor dem Hintergrund, wonach die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative im Urteil E-5715/2006 vom 14. Dezember 2009 verneint worden sei, habe das BFM dem Beschwerdeführer in casu eine solche zu Unrecht entgegengehalten.

4.3. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Standpunktänderung rechtfertigen könnten. BFM-interne Abklärungen beim zuständigen Länderteam hätten keine Veränderung der Lage im Sudan ergeben.

4.4. In der Replik vom 19. Januar 2011 wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Situation für ethnische Minderheiten in Darfur keineswegs verbessert habe, sondern die Gewalt erneut massiv angestiegen sei. Aufgrund des Referendumsergebnisses, welches eine Abspaltung des Südsudan zur Folge gehabt habe, würden sich die Medienberichte derzeit auf dieses Thema konzentrieren. Es sei zu befürchten, dass die gewaltbeladene Situation in Darfur deshalb in den Hintergrund gedrängt werde, was den Milizen in die Hände spielen dürfte.

5.

5.1. Wie aus vorstehender E. 4.1. hervorgeht, hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, es bestehe für ihn ausserhalb Darfurs eine innerstaatliche Schutzalternative. Dass der Beschwerdeführer hingegen in seiner Herkunftsregion Darfur Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat indessen die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwerdeführer in Darfur einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Wie aus der Lageanalyse im Sinne von EMARK 2006 Nr. 25 hervorgeht, richten sich die Übergriffe der Janjaweed und der anderen auf Regierungsseite kämpfenden Streitkräfte gegen ethnisch definierte Gruppen von Opfern. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger der Zaghawa, ist somit ebenfalls gezielt Opfer der Janjaweed geworden. Die Gezieltheit ergibt sich daraus, dass die Verfolgungshandlungen konkret gegen ihn gerichtet waren und er nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren geworden ist. Die erlebte Verfolgung beruht folglich auf einer im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG relevanten Verfolgungsmotivation (vgl. a.a.O., E. 8.2.). Nach dem Gesagten ist hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer, einem Zaghawa ohne politisches Profil, insgesamt gelungen ist, eine Verfolgung in seiner Heimatregion Darfur glaubhaft zu machen. Dies ergibt sich nicht nur angesichts des Umstands, wonach die in Darfur herrschende Situation allgemeiner Gewalt gerichtsnotorisch ist, sondern auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers zu den Übergriffen der Janjaweed-Milizen im Oktober und Dezember 2004 (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. Januar 2005, A1, S. 4 und A10, S. 7). Für seine Glaubhaftigkeit spricht im Weiteren, dass er laut dem Ergebnis der LINGUA-Expertisen vom 12. April 2010 und 26. Mai 2010 eindeutig in Darfur sozialisiert wurde (vgl. A19).

Streitig ist somit einzig die Frage, ob die von der Vorinstanz getroffene Annahme einer - die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden - innerstaatlichen Schutzalternative im Raum Khartoum bestätigt werden kann oder nicht.

5.2. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) hat in EMARK 2006 Nr. 25 zur Lage von Personen aus Darfur in Darfur und ausserhalb ihrer Region festgehalten, dass innerhalb der Landesgrenzen Sudans nicht von einer Schutzalternative ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer müsste am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen seien (vgl. EMARK 1996 Nr. 1). In Anbetracht der direkten Ausübung von Gewalt in Darfur durch die staatlichen Streitkräfte beziehungsweise der Unterstützung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Zentralregierung sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR lebten alleine in der Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons/IDPs) - davon etwa 10-15% aus Darfur - in vier Lagern und sechzehn Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden könne. Schliesslich deute die Haltung der Regierung Sudans im Friedensprozess in Darfur bisher ebenfalls nicht auf einen Schutzwillen hin; zum einen verhindere sie die Ablösung der AMIS durch UN Blauhelme, welche sie als westliche Invasion bezeichne, zum andern seien bisher keine Bemühungen seitens der Regierung zur in den Friedensverträgen vereinbarten Entwaffnung der Janjaweed sichtbar gewesen. Daraus sei abzuleiten, dass Personen aus Darfur nicht davon ausgehen könnten, vom sudanesischen Staat in Darfur und ausserhalb ihrer Region den nötigen Schutz gegen allfällige Diskriminierungen, Behelligungen und weitere Verfolgungsmassnahmen beanspruchen zu können (vgl. a.a.O., E. 8.3.).

5.3. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend anhand einer Lagebeurteilung zu prüfen, ob Personen aus Darfur ausserhalb ihrer Region auch im heutigen Zeitpunkt allfällige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben oder ob sich ihre Situation seit der in EMARK 2006 Nr. 25 vorgenommenen Einschätzung dahingehend verändert hat, dass die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative beispielsweise im Grossraum Khartoum bejaht werden kann. In einem ersten Schritt sind einige allgemeine Ausführungen zur Bevölkerung in Khartoum sowie zur dort herrschenden sozio-ökonomischen Situation erforderlich (vgl.
E. 5.3.1.-5.3.5.).

Für seine Beurteilung hat sich das Gericht auf folgende Quellen gestützt: Sudan Central Bureau of Statistics, 2009, erwähnt in: Sara Pantuliano, Munzoul Assal, Butheina A. Elnaiem, Helen McElhinney and Manuel Schwab, with Yathrib Elzein and Hanaa Motasim Mahmoud Ali (Overseas Development Institute, London), City limits: urbanisation and vulnerability in Sudan. Khartoum case study, Januar 2011; Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, Annual Report: Sudan, September 2010; US Department of State, 2010 Human Rights Report: Sudan, 08.04.2011; United Nations Security Council, Report of the Secretary-General on the African Union - United Nations Hybrid Operation in Darfur, 08.07.2011; United Nations General Assembly, Report of the independent expert on the situation of human rights in the Sudan, Mohamed Chande Othman, 22.08.2011; African Centre for Justice and Peace Studies (ACJPS), Sudan Human Rights Monitor December 2010 - January 2011; ACJPS, Sudan Human Rights Monitor February - March 2011; ACJPS, Sudan Human Rights Monitor April - May 2011; Inter Press Service (IPS), SUDAN: Feeling the Economic Impact Before Secession, 23.06.2011; NZZ Online, Ölfeld "mit allen Mitteln" zurückerobern, 13.04.2012; NZZ Online, Gefährliche Eskalation im Sudan, 13.04.2012; NZZ Online, Sudans Präsident droht dem Süden mit Krieg, 19.04.2012; NZZ Online, Kriegsgefahr scheint gebannt, 21.04.2012; UNHCR, A tale of three cities: internal displacement, urbanization and humanitarian action in Abidjan, Khartoum and Mogadishu, März 2009; Ibrahim Elnur, Contested Sudan: the political economy of war and reconstruction, 2009, Routledge (New York), S. 104f.; Landinfo (Norway), Sudan - Internally displaced persons in Khartoum, 03.11.2008; Karen Jacobsen (Feinstein International Center, Tufts University in collaboration with Internal Displacement Monitoring Centre),Internal Displacement to Urban Areas: the Tufts-IDMC Profiling Study. Khartoum, Sudan: Case 1, August 2008; UNHCR, Donor Update Sudan July 2011; Agnès de Geoffroy, From Internal to International Displacement in Sudan, Paper prepared for The Forced Migration & Refugee Studies Program, The American University in Cairo, Oktober 2007; UNHCR, Update on Demolitions in Mayo and Challenges to the Implementation of the Guiding Principles on Relocation, Juni 2009 (unpubliziert), erwähnt in: Sara Pantuliano et al. (Overseas Development Institute, London), Januar 2011, op. cit.; Reuters, Sudan police surround Khartoum camp-residents, 23.03.2010; Center for Strategic and International Studies (CSIS), Sudan: Assessing Risks to Stability, Juni 2011; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Sudan: Abyei Crisis Situation Report No. 11,
06.06.2011; Human Rights Watch, Sudan: Southern Kordofan Civilians Tell of Air Strike Horror, 30.08.2011; OCHA, Sudan: South Kordofan and Blue Nile Situation Report No. 17, 06.09.2011; Donor Relations and Resource Mobilization Service, UNHCR's emergency response for Sudanese refugees in Ethiopia and South Sudan, Januar 2012.

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11%20on%20Abyei%20Crisis%206%20June%202011.pdf

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5.3.1. Nach der Unabhängigkeit des Südsudans am 9. Juli 2011 hat sich die Lage im Sudan verändert, auch wenn die Lage in Khartoum bisher ruhig ist: Die regierende NCP und Präsident Bashir sind durch den "Verlust" des Südsudans, durch die ökonomischen Auswirkungen, die Streichungen von gewissen Subventionen und die Preissteigerungen innenpolitisch geschwächt. Im Frühjahr 2011 sympathisierten mehrere Oppositionsparteien im Sudan mit den Aufständischen in Nordafrika und begannen, in Khartoum Proteste zu organisieren. Diese wurden von Sicherheitskräften verhindert oder aufgelöst; dabei kam es zu Verhaftungen.

In der Grenzregion zwischen Nord- und Südsudan ist es seit Anfang 2011 zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen: Im Mai und Juni 2011 nahmen die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der sudanesischen Armee und der südsudanesischen SPLA im Grenzgebiet Abyei zu; rund 96'000 Personen wurden durch die Kämpfe aus der Region vertrieben. Seit dem Referendum über die Unabhängigkeit des Südsudans im Januar 2011 und der damit verbundenen Ungewissheit, wie hoch die künftigen Einnahmen aus der Erdölförderung, die vor allem im Südsudan liegt, sein werden, ist die Wirtschaft ins Stocken geraten: Die nationale Währung verlor an Wert, Preise steigen, die Inflation nimmt zu. Staatliche Subventionen für Treibstoff und Zucker wurden Anfang 2011 gestrichen, was zu einem Dominoeffekt mit höheren Preisen für Güter und Transport führte.

5.3.2. Im Teilstaat South Kordofan an der Grenze zum Südsudan begannen im Juni 2011 Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der südsudanesischen SPLA (mittlerweile seit der Unabhängigkeit des Südsudans: südsudanesische Armee). Die sudanesische Armee bombardierte Ortschaften in den Nuba-Bergen aus der Luft und beging zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in dem Gebiet. Rund 150'000 Personen wurden durch die Kämpfe vertrieben. Im Teilstaat Blue Nile an der Grenze zum Südsudan attackierten im September 2011 sudanesische Truppen den dortigen Gouverneur, der als einziger sudanesischer Gouverneur einer Oppositionspartei (Sudan People's Liberation Movement-North, SPLM-N) angehört. Bei den folgenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen des Gouverneurs und der sudanesischen Armee setzte diese unter anderem Bomben aus der Luft ein. Rund 50'000 Personen flüchteten. Alle Büros der SPLM-N im Sudan wurden von den Behörden geschlossen.

Während der letzten sechs Monate des vergangenen Jahres hatten humanitäre Akteure beschränkten Zugang zu den beiden Teilstaaten und nur begrenzte Hilfestellung erreichte die Bevölkerung. Obwohl es schwierig ist, verlässliche Informationen zur humanitären Situation erhältlich zu machen, steht fest, dass die kämpferischen Auseinandersetzungen, kombiniert mit einem Mangel an humanitärer Unterstützung, die Lebensbedingungen für die ansässige Bevölkerung massiv verschlechtert haben. Der Anteil der Landwirtschaftsfläche ist in bestimmten Gebieten South Kordofans auf weniger als 20% des normalerweise bewirtschafteten Landes gesunken. Ausserdem steigen die Lebensmittelpreise stetig an und die Gewalt geht weiter. Ende 2011 wurden schätzungsweise mehr als 305'000 Personen innerhalb South Kordofan vertrieben. Während desselben Zeitraums flüchteten nahezu 20'000 Personen von Blue Nile nach Äthiopien. Mehr als 60'000 Personen von South Kordofan und Blue Nile flüchteten in den Südsudan.

5.3.3. Noch ist unklar, wie die Aufteilung der Erdöleinnahmen zwischen Norden und Süden künftig ausgestaltet sein wird. Bis vor kurzem teilten sich Norden und Süden die Einnahmen, da das Erdöl über den nordsudanesischen Hafen Port Sudan exportiert wird. Seit der Abspaltung des Südsudans im Juli 2011 eskalieren jedoch die Spannungen zwischen den beiden Staaten, angefacht von Gebietsstreitigkeiten, ethnischen Vorurteilen und dem Streit um die Ölreserven im Grenzgebiet. Im Januar 2012 hatte sich der Südsudan energiepolitisch vom Norden abgekoppelt und leitet seither kein Erdöl mehr in die ausschliesslich nach Norden führenden Pipelines ein. Noch immer ist unklar, zu welchem Staat ölreiche Regionen im Grenzgebiet künftig gehören sollen. So hat der bewaffnete Konflikt um das umstrittene Ölfeld Heglig im April 2012 die Ölindustrie, auf die die beiden armen Länder angewiesen sind, nahezu vollständig zum Erliegen gebracht. Hingegen beschränken sich die Kämpfe bisher auf die Grenzregionen und tangieren den Grossraum Khartoum nicht. Im Folgenden ist auf die Situation im Grossraum Khartoum einzugehen.

5.3.4. Aufgrund historischer Migration innerhalb des Sudans sowie zahl-reicher Intern Vertriebener (IDPs) aus Konfliktregionen ist "Greater Khartoum" (Städtekonglomerat bestehend aus den drei Städten Khartoum, Khartoum-Nord und Omdurman) mit rund fünf Millionen Einwohnern eine multi-ethnische Metropole mit Gemeinschaften von Personen aus Darfur und anderen Regionen des Landes. Besonders viele Personen aus Darfur leben in Omdurman. Die Darfuri-Bevölkerung in der Hauptstadtregion ist heterogen: Manche Personen leben als IDPs; andere Darfuris sind Händler, studieren an Universitäten oder arbeiten in der Verwaltung.

5.3.5. Ein Bericht des UNHCR erwähnt im Jahr 2009, dass Aussichten auf Arbeit in Khartoum besser als in regionalen Städten sind, die Arbeitslosigkeit in Khartoum aber dennoch hoch ist. Ein auf Recherchen in Khartoum basierender Bericht kam im Jahr 2008 zum Schluss, dass die Arbeitslosigkeit unter IDPs hoch ist und 80% der IDPs ausserhalb des formellen Arbeitsmarktes ein Einkommen erzielen. Eine andere Studie ergab 2008, dass 20% der IDPs in Khartoum eine Vollzeit-Anstellung hatten. 27% hatten eine Teilzeitstelle, 25% waren selbständig erwerbend, 18% waren Hausfrauen und 7,7% waren arbeitslos. Zwischen IDPs und Nicht-IDPs bestand kein signifikanter Unterschied in Bezug auf die Arbeitslosigkeit; bei beiden Gruppen betrug sie zwischen 7 und 8%. Allerdings wurden weder das effektive Einkommen noch die Art der Arbeit (etwa im informellen Sektor) oder die Wahrscheinlichkeit, mit dem erzielten Einkommen eine Familie zu ernähren, erhoben. In vielen IDP-Familien müssen Kinder zum Einkommen der Familie beitragen, was auf Kosten der Schulbildung geht.

Einige Zaghawa, die nach der Migration nach Khartoum Kapital investierten und sich auf ethnische Netzwerke stützten, wurden in Omdurman erfolgreiche lokale Händler. In IDP-Camps dominieren Personen aus Darfur den Handel in den dortigen Märkten.

5.3.6. In Khartoum existieren vier offizielle IDP-Camps: Mayo, Jebel Awlia, Wad el Bashir und Omdurman el Salaam. Die IDP-Camps in den Aussenquartieren unterscheiden sich kaum von anderen Armenvierteln, wo auch arme Araber unter ähnlichen Bedingungen leben. Die genaue Zahl der IDPs in Khartoum ist nicht bekannt. Das UNHCR schätzt sie auf
1,7 Millionen, wovon lediglich rund 400'000 in den vier offiziellen IDP-Camps leben, der Rest in informellen Siedlungen in und um die Stadt. Personen aus Darfur machen mit rund 14% einen vergleichsweise geringen Anteil an IDPs in Khartoum aus; die meisten IDPs stammen aus dem Südsudan. Im Kontext des Referendums über die Unabhängigkeit des Südsudans (Januar 2011) und der Unabhängigkeit des Südsudans (Juli 2011) kehrten bis Juni 2011 rund 300'000 IDPs in den Südsudan zurück. Manche IDPs leben bereits in zweiter Generation in Khartoum. Die sozio-ökonomische Lage der meisten IDPs, sowohl aus Darfur, als auch aus anderen Regionen des Sudans, entspricht jener anderer armer Einwohner der Stadt.

Bereits während der Dürreperioden in den 1980er-Jahren migrierten IDPs aus Darfur nach Khartoum. Junge Männer aus Darfur zogen zudem saisonal nach Khartoum, um dort als Tagelöhner zu arbeiten oder kleine Läden zu unterhalten und monatlich Geld an ihre Verwandten nach Darfur zu senden. Seit 2003 hat der Konflikt in Darfur eine Zunahme der Migration in den Grossraum Khartoum zur Folge. Die meisten Personen aus Darfur, welche nach Khartoum migrieren, verfügen dort über Kontakte oder Familienmitglieder. Im Gegensatz zu anderen Regionen des Landes existiert für IDPs in Khartoum kaum Unterstützung durch internationale Organisationen.

5.3.7. Als Anfang der 1990er-Jahre die sudanesischen Behörden IDPs in den offiziellen IDP-Camps ansiedelten, lagen diese ausserhalb der Stadt in der Wüste. Als Folge der raschen Ausbreitung der Stadt erhielt das Land einen steigenden kommerziellen Wert. Seit Jahren verkaufen Behörden in Khartoum Land, zerstören unter Einsatz von Sicherheitsdiensten Behausungen und siedeln Personen, welche nicht über Geldmittel verfügen, um die betroffenen Parzellen zu kaufen, zwangsweise um. Umsiedlungen geschehen primär aus ökonomischen Gründen. Die betroffenen Personen werden an die Peripherie in Wüstengegenden gedrängt, die teilweise Dutzende von Kilometern von Khartoum entfernt sind und kaum über Infrastruktur verfügen. Personen in entfernten Siedlungen sehen sich mit Transportkosten zu den Arbeitsplätzen in der Stadt konfrontiert, welche 20 bis 40% des Tageseinkommens ausmachen.

Gemäss Schätzungen wurden durch Regierungsmassnahmen zwischen den Jahren 2004 und 2008 rund 330'000 Personen in Siedlungen an der Peripherie von Khartoum zwangsweise umgesiedelt und deren ursprüngliche Behausungen zerstört. Umsiedlungen betreffen nicht nur IDPs und Landbesetzer: Auch Bauern, welche an den Ufern des Nils ihre Felder bewirtschaften, sind als Folge von Bauprojekten von Umsiedlungen betroffen.

5.3.8. Nachdem es im Rahmen von zwangsweisen Umsiedlungen vor 2007 bei Ausschreitungen zu Todesfällen gekommen war, setzten internationale Geldgeber und UN-Organisationen die Behörden unter Druck, die Stadtplanung in Khartoum unter Wahrung der Menschenrechte zu praktizieren. Die "Road Map for Relocation" beziehungsweise "Guiding Principles on Relocation", welche zwischen den Stadtbehörden und der UN 2007 unterzeichnet wurde, definiert Minimalstandards für Planungs- und Umsiedelungsprozesse. Die Umsetzung der Vereinbarung wird von der "Khartoum Protection Working Group", die aus UN-Organisationen und Nichtregierungsorganisationen besteht und deren Vorsitz das UNHCR innehat, verfolgt. 2009 stellte das UNHCR Verbesserungen bei der Stadtplanung und den weitgehenden Verzicht auf Gewalt bei Umsiedlungen fest.

5.3.9. Zwischen November 2008 und Juli 2009 wurden in der Siedlung Mayo ausserhalb von Khartoum Räumungen durchgeführt, sowohl im dortigen offiziellen IDP-Camp als auch ausserhalb. Nach Schätzungen des UNHCR waren rund 10'000 Familien davon betroffen. Manchen Betroffenen wurde in Mayo alternatives Land angeboten; andere Familien wurden in entfernte Gebiete umgesiedelt, wo teilweise grundlegende Infrastruktur fehlte. Nach Aussagen von Behörden wurden die Bewohner über die Räumungen im Voraus informiert; Bewohner bestritten dies. Im März 2010 zerstörten Behörden in der Siedlung Soba al-Shahanat, die vor allem von Personen aus Darfur bewohnt wird, Dutzende von Wohnbauten und Läden.

5.3.10. Die Menschenrechtslage im Sudan ist im Fokus mehrerer internationaler (z. B. Human Rights Watch [http://www.hrw.org/africa/sudan], Amnesty International [http://www.amnesty.org/fr/region/sudan]) und sudanesischer (z. B. African Centre for Justice and Peace Studies [http://www.acjps.org]) Organisationen. Gemäss den vorliegenden Quellen geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Wie die nachfolgende Übersicht von dokumentierten Übergriffen zeigt, wurden in den vergangenen Jahren immer wieder Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und politisch aktive Studenten aus Darfur vom NISS in Khartoum festgenommen (nicht aufgeführt sind hier die dokumentierten Fälle von Verhaftungen von Personen, die nicht aus Darfur stammen oder deren Herkunft nicht dokumentiert ist):

- Im November 2010 wurde ein aus Darfur stammender Journalist verhaftet; ihm werfen die Behörden vor, er habe Berichte über Darfur an eine ungenannte Organisation weitergeleitet. Ende 2010 war er noch immer im Kober Prison in Khartoum inhaftiert.

- Zwischen Ende Oktober und Anfang November 2010 wurde eine Gruppe von einer Radiostation (Radio Dabanga) angegliederten Menschenrechtsaktivisten aus Darfur vom NISS ohne Anklage in Isolationshaft gesetzt. Sie hatten keine Möglichkeit, die Rechtmässigkeit ihrer Haft zu bestreiten. Neun der Aktivisten wurden zwischen dem
13. und 21. Januar 2011 freigelassen, während fünf weitere inhaftiert blieben. Einer der befreiten Aktivisten äusserte gegenüber Menschenrechtsüberwachern, er sei während Befragungen von Agenten des NISS geschlagen worden. Am 13. Februar 2011 wurden vier der freigelassenen Aktivisten erneut verhaftet.

- Im Januar 2011 wurde ein Mitglied der "Darfur Students Association" an der Universität Khartoum von Mitgliedern des NISS verhaftet und während mehreren Stunden festgehalten, nachdem er sich während eines Disputs für eine Studentin aus Darfur eingesetzt hatte.

- Im Januar und Februar 2011 wurden in Khartoum mehrere Studenten aus Darfur beschuldigt, Mitglieder einer Rebellengruppe in Darfur zu sein. Die Studenten wurden verhaftet und gefoltert.

- Im April 2011 wurden 17 angeblich der UPF zugehörige Studenten an der Al Nilein University (Khartoum) festgenommen, nachdem sie in einer Demonstration einen Regierungswechsel forderten. Die Studenten wurden zunächst wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt, danach aber freigelassen, mit Ausnahme eines Studenten, der eine Haftstrafe von drei Monaten erhielt.Im Mai 2011 wurden 17 Studenten aus Darfur, die Mitglieder der UPF waren, in Khartoum festgenommen.

- Der "Sudan Human Rights Monitor February - March 2011" veröffentlichte eine Liste von 35 Personen aus Darfur, welche zwischen Mai 2008 und Dezember 2010 verhaftet wurden (davon wurden rund 20 Personen im Grossraum Khartoum verhaftet) und im Kober Prison in Khartoum ohne Anklage festgehalten werden. Bei den in Khartoum Verhafteten handelt es sich um Geschäftsleute, Studenten, Bauarbeiter, Lehrer, Fahrer. Die Umstände der Verhaftungen und allfällige politische Mitgliedschaften oder Aktivitäten werden in der Liste nicht erwähnt.

5.4. Nachfolgend gilt es vor diesem Hintergrund und gestützt auf die obenstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob die Kriterien einer innerstaatlichen Schutzalternative im konkreten Fall erfüllt sind.

5.4.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 f. festhielt, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Wortlaut von Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) voraus, dass der betroffene Asylsuchende den Schutz seines Heimatlandes nicht beanspruchen kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht beanspruchen will. Diese Formulierung beschreibt den Grundsatz der Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Die schutzgewährende Körperschaft muss hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dauerhaftigkeit erfüllen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: «Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative» im Zusammenhang mit Art. 1 A (2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).

5.4.2. Die vormals zuständige ARK führte zur Begründung ihrer im Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1 präzisierten Rechtsprechung im Wesentlichen aus, bei der Beantwortung der Frage, ob eine in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person landesintern um wirksamen Schutz vor ebendieser Verfolgung nachsuchen könne, sei die Intention der staatlichen Behörden am Zufluchtsort von entscheidender Bedeutung. Von einer Verweigerung effizienten Schutzes könne nicht gesprochen werden, wenn der Heimatstaat die Person weder unmittelbar noch mittelbar asylrechtlich relevanten Behelligungen aussetzen wollte. Es fehle auch nicht an staatlichem Schutzwillen, wenn die in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person am Zufluchtsort ungünstige Lebensbedingungen, wie beispielsweise einen angespannten Arbeitsmarkt oder kulturelle oder religiöse Integrationserschwernisse, vorfinde. Hier werde sie in derselben Weise betroffen wie andere Personen in vergleichbaren Lebensverhältnissen, welche im Gegensatz zu ihr nicht in einem anderen Teil des Landes verfolgt worden seien. Aus Gründen der Systematik der Asylgesetzgebung - wonach allgemein ungünstige Lebensbedingungen flüchtlingsrechtlich irrelevant und lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen seien - und der Rechtsgleichheit verbiete sich daher eine ungleiche Behandlung dieser Personengruppen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d/cc S. 9 ff.).

5.4.3. Im Gegensatz zu dieser, noch auf der so genannten Zurechenbarkeitstheorie beruhenden früheren Praxis, bei der eine Verfolgung nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet wurde, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dem Staat zugerechnet werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146), ist gemäss der heute geltenden, auf der Schutztheorie basierenden Praxis, für die Beantwortung der Frage, ob der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung steht, nicht allein entscheidend, dass sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt im Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4935/2007 vom
21. Dezember 2011, publiziert in BVGE 2011/51, E. 8.5.1. S. 18, E. 8.6.
S. 20).

5.4.4. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts finden die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur statt. Nach den Verhaftungen im Mai 2008 nach dem Angriff von Zaghawa-Rebellen auf Omdurman sind ausserhalb Darfurs nur wenige Übergriffe gegen Personen aus Darfur allein aufgrund ihrer Herkunft bekannt. Sicherheitsprobleme mit den Behörden können im Einzelfall bestehen, aber sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Demgegenüber haben Personen von den sudanesischen Behörden und insbesondere vom Geheim- und Sicherheitsdienst unabhängig von ihrer regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe dann asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen (vgl. E. 5.3.10.). Vorliegend ist hingegen weder aktenkundig noch wird auf Beschwerdeebene nachgewiesen, dass zwischenzeitlich Übergriffe auf sich politisch nicht exponierende Zaghawa begangen worden wären. So sind auch der in
E. 5.3.10. vorgenommenen Auflistung keine Vorfälle zu entnehmen, welche sich gegen Zaghawa ohne politisches Profil gerichtet hätten.

Da der Beschwerdeführer selbst nie politisch engagiert gewesen sein will und geltend machte, er sei bei der Oppositionsbewegung lediglich Sympathisant (vgl. A10, S. 12), ist seine Befürchtung, wegen der aktiven Mitgliedschaft des Bruders bei der Opposition umgebracht zu werden (vgl. a.a.O.), als unbegründet zu erachten. Auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln lässt sich keine andere Lageeinschätzung ableiten, zumal darin die allgemeine Sicherheitssituation in Darfur thematisiert wird, ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer dagegen nicht ersichtlich ist.

Angesichts dessen ist - in Abänderung der erwähnten Praxis der vormaligen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 25) - davon auszugehen, dass diese Personengruppe - und damit der Beschwerdeführer - im Grossraum Khartoum genügenden Schutz vor Verfolgung finden kann.

Dies allein bedeutet nun allerdings noch nicht, dass eine valable innerstaatliche Schutzalternative besteht. Eine solche setzt aufgrund der neuen Praxis gemäss dem in vorstehender E. 5.4.3. wiedergegebenen Grundsatzurteil BVGE 2011/51 zusätzlich voraus, dass die Schutzalternative nicht bloss hypothetischen Charakter hat, sondern auch zumutbarerweise am Zufluchtsort in Anspruch genommen werden kann. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

5.4.5. Wie bereits ausgeführt wurde, lebt heute eine Vielzahl von Darfuris aller Ethnien in Khartoum. So gibt es Zaghawa, die sich schon seit Jahrzehnten in Landesteilen ausserhalb Darfurs niedergelassen haben und von den Konflikten in ihrer Heimatregion kaum oder nur indirekt betroffen sind. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, seine Sippe befände sich überall im Sudan und sei nicht an einen Ort gebunden (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 8. Februar 2005, A13,
S. 5). Ausschlaggebend erscheint hingegen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug seiner Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage als unzumutbar erachtete. Diesbezüglich stellte das Bundesamt fest, aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in einer der sicheren Regionen des Sudans verfüge, sei entsprechend der Asyl- und Wegweisungspraxis zum Sudan seine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen [recte: aufrechtzuerhalten] (vgl. Aktennotiz vom 14. Juni 2010, A28/1). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die in BVGE
2011/51
umschriebenen Kriterien für die Annahme einer valablen innerstaatlichen Schutzalternative ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, sich im Grossraum Khartoum niederzulassen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen.

5.4.6. Unter den gegebenen Umständen kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass in casu die Voraussetzungen für die Feststellung einer valablen innerstaatlichen Schutzalternative gemäss BVGE 2011/51 nicht erfüllt sind.

5.5. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ersichtlich sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2010) aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

6.

6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der am 16. August 2010 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

6.2.

6.2.1. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
und 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen:
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei, inkl. Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- beträgt (Art. 10
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE).

6.2.2. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 15. November 2011 Aufwendungen von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 162.- (total Fr. 1'255.50) sowie Spesen von Fr. 54.- aus, was einem Gesamtbetrag von Fr. 1'309.50 entspricht.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf
Fr. 1'309.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2010) wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. August 2010 einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'309.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-4808/2010
Date : 04. Februar 2013
Published : 12. Februar 2013
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2013-5
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010


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AsylG: 2  3  6  7  49  53  105  106  108
BGG: 83
VGG: 16  31  32  33  37
VGKE: 7  8  9  10
VwVG: 5  48  52  63  64  65
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