Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D4935/2007
law/bah/sps
Urteil vom 21. Dezember 2011
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas.
Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 / N (...).
D4935/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in Bagdad, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 26. April 2005 und gelangte am 4. Mai 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 9. Mai 2005 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, ein Nachbar und ein Verwandter, die gegen die Amerikaner und ihre Alliierten gekämpft hätten, hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Zirka 15 bis 20 Meter von seinem Haus entfernt habe sein Nachbar einen Einschnitt in eine Sicherheitsmauer angebracht, durch den die USTruppen von vielen Leuten angegriffen worden seien. Die Amerikaner hätten wissen wollen, woher die Angreifer kämen und hätten auch mehrmals mit ihm gesprochen. Im Januar 2005 seien drei Bewaffnete in sein Haus gekommen, zwei von ihnen seien aufs Dach gegangen und bis am folgenden Morgen dort geblieben. Anfang Februar 2005 hätten zwei Amerikaner das Haus durchsucht, auch diese seien aufs Dach gegangen und bis am nächsten Morgen dort geblieben. Sein Nachbar habe ihm gesagt, die Leute dächten, er würde mit den Amerikanern zusammenarbeiten. Er müsse aufpassen, sonst werde er eines Tages getötet. Am 15. April 2005 sei der Verwandte zu ihm gekommen dieser habe einige CDs bei sich gehabt, auf denen wahrscheinlich die Namen und Adressen von Personen gespeichert gewesen seien. Einige Tage später sei dieser festgenommen worden. Dies habe er am 20. April 2005 von der Mutter des Festgenommenen, die ihn beschuldigt habe, diesen verraten zu haben, telefonisch erfahren. Da er sich gefürchtet habe, vom Nachbarn und dessen Leuten getötet zu werden, habe er den Irak verlassen.
A.b Mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 reichte die CARITAS Schweiz für die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die sich in Syrien aufhielten, gestützt auf Art. 20
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein Asylgesuch aus dem Ausland und ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ein. A.c Das BFM bewilligte den beiden Kindern des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. November 2005 die Einreise in die Schweiz. Sie reisten am 5. Dezember 2005 in die Schweiz ein. Seite 2
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A.d Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am 18. August 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde befragt. Sie sagte aus, ihr sei weder im Irak noch in Damaskus (Syrien), wo sie nach der Ausreise aus der Heimat bei Verwandten ihres Vaters gelebt habe, etwas zugestossen. A.e Das BFM führte am 19. Juni 2007 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Befragung wies er darauf hin, er habe bei den ersten beiden Befragungen Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen. Die Befragerin bei der ersten Befragung habe gesagt, er sei ein Freund der Terroristen. Er sei verwirrt gewesen und habe keine weiteren Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Um seine berufliche Stellung halten zu können, sei er Mitglied der BaathPartei gewesen. Im Februar 2003 sei er in einer Fabrik tätig gewesen, in der Medaillen und Abzeichen hergestellt worden seien. Damals sei der Fabrikdirektor gekommen und habe drei Mitglieder des Olympischen Komitees zu ihm geführt. Diese hätten von ihm verlangt, Stillschweigen über das Treffen zu wahren. Die Männer hätten Leute gesucht, die nach dem Einmarsch der Amerikaner weiterhin für die BaathPartei hätten arbeiten wollen. Sie hätten ihm gesagt, er sei von einem Verwandten empfohlen worden. Er habe ein Papier unterzeichnen müssen, in dem er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe. Mitte 2004 habe man begonnen, sich zu organisieren. Im Januar 2005 sei er dann von drei Terroristen aufgesucht worden, die ihm Grüsse von seinem Nachbarn, einem Mitglied des Geheimdienstes, ausgerichtet hätten. Sein Nachbar habe von ihm verlangt, dass er vom Dach seines Hauses die Truppenverschiebungen der Amerikaner beobachte er habe dies aber nie getan. Im März 2005 sei sein Nachbar zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er müsse nun mitmachen. Man wisse, dass die Amerikaner in seinem Haus gewesen seien und er für eine Firma tätig sei, die im Auftrag der Amerikaner arbeite. Am 15. April 2005 sei sein Verwandter zu ihm gekommen und habe versucht, ihm Papiere zur Unterschrift vorzulegen. Er habe sich geweigert, etwas zu unterschreiben. Er habe seinem Verwandten am 17. April 2005 gesagt, er solle das Haus verlassen, da er sich gefährdet fühle. Er habe gesagt, er wolle nicht mehr kontaktiert werden, ansonsten er sich an die Amerikaner wenden werde. Am 20. April 2005 sei der Verwandte festgenommen worden. Die Mutter desselben habe ihn am frühen Morgen kontaktiert und ihm gesagt, man sei der Ansicht, dass er ihren Sohn an die Amerikaner verraten habe.
B.
Mit
Verfügung
vom
28. Juni
2007
stellte
das
BFM
fest,
die
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Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung angeordnet, deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid für sich und seine Kinder Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung
aufzuheben
und
es
sei
die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des
Bundesgesetzes
vom
20. Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut.
E.
E.a Mit Verfügung vom 3. August 2007 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM.
E.b In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2007 zur Kenntnis gebracht. F.
Die vom Beschwerdeführer geschiedene ExEhefrau ersuchte bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus (Syrien) schriftlich um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Dieses Gesuch wurde in der Folge an das BFM übermittelt (Eingang: 27. November 2006). Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2007 fest, die ExEhefrau erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Einreise in die Schweiz wurde nicht bewilligt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D5169/2007 vom 10. Dezember 2007 gutgeheissen. Das BFM bewilligte der ExEhefrau in der Folge am 16. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz. Sie traf am Seite 4
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1. Februar 2008 in der Schweiz ein und wurde vom BFM zweimal zu ihren Personalien und ihren Asylgründen befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch im vorliegenden Fall endgültig (Art. 105 AsylG Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein
schutzwürdiges
Interesse
an
deren
Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 37
VGG und Art. 50 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). 3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er bei der Erstbefragung gesagt, es seien drei Terroristen auf das Hausdach gegangen, während er bei den Anhörungen erklärt habe, zwei seien auf das Dach gegangen und einer sei im Haus geblieben. Ferner habe er bei der Erstbefragung gesagt, er habe nach der Verhaftung seines Verwandten befürchtet, von dessen Freunden des Verrats beschuldigt zu werden, während er bei den Anhörungen behauptet habe, er sei von dessen Mutter des Verrats beschuldigt worden. Bei den beiden Anhörungen habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, bei wem er sich vor seiner Ausreise versteckt habe. Er habe erstmals bei der Anhörung beim BFM zu Protokoll gegeben, im Februar 2003 verpflichtet worden zu sein, gegen die Amerikaner zu kämpfen und eine Erklärung zu unterschreiben. Diese Vorbringen habe er weder im Empfangszentrum noch bei der kantonalen Befragung (recte: bei der ersten Bundesanhörung) gemacht, weil ihn die Frage der Sachbearbeiterin beim Empfangszentrum, ob er ein Freund der Terroristen sei, sehr verunsichert habe. Aus dem entsprechenden Protokoll gehe aber hervor, dass diese Frage erst am Ende der Anhörung gestellt worden sei. Er habe beim Empfangszentrum und bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, dass sich vor seinem Haus Reste einer Sicherheitsmauer befunden hätten, von der aus Angriffe auf die Amerikaner verübt worden seien. Beim BFM habe er diese Vorbringen nicht von sich aus wiederholt. Darauf angesprochen habe er gesagt, er sei bei der Erstbefragung etwas verwirrt gewesen und habe Einzelheiten erzählt, die mit ihm nichts zu tun gehabt hätten. Diese Erklärung könne nicht gehört werden, da hinter den Angriffen sein ihm gut bekannter Nachbar gesteckt habe, der ihn immer wieder habe zur Mitarbeit zwingen wollen. Die Angriffe stünden somit sehr wohl im Zusammenhang mit seiner damaligen Situation. Bei der kantonalen Anhörung habe er erklärt, er habe die Urheber der Granatangriffe auf die Seite 6
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Amerikaner nie gesehen. Es sei aber höchst unwahrscheinlich, dass sich jemand, der nur wenige Meter von der Angriffsstelle entfernt sei, für die zweifellos Aufsehen erregenden Vorfälle nicht interessiere und keinerlei Beobachtungen über beteiligte Personen mache. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen des Beschwerdeführers, die er in den drei Befragungen gemacht habe, seien sehr detailliert ausgefallen. Vor dem Hintergrund der täglichen Ereignisse im Irak seien sie auch plausibel und realistisch. Es müsse eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Kriterien vorgenommen werden, was das BFM unterlassen habe. Er habe bei allen Anhörungen übereinstimmend gesagt, dass drei Widerstandsleute in sein Haus gekommen seien bei der zweiten Anhörung habe er dahingehend differenziert, dass zwei von diesen sofort aufs Dach gestiegen seien. Er gehe davon aus, dass auch der Dritte nachher aufs Dach gegangen sei. Er habe bei der Erstbefragung gesagt, er befürchte, von den Leuten aus dem Umfeld seines Verwandten des Verrats beschuldigt zu werden. Bei der zweiten und dritten Anhörung sei indessen die Frage gestellt worden, von wem er von der Inhaftierung des Verwandten gehört habe. Dabei habe er übereinstimmend gesagt, dass er von dessen Mutter davon erfahren habe. Hinsichtlich des Namens des Freundes, bei dem er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe, gebe es keinen Widerspruch, habe er doch bei der zweiten Anhörung der gestellten Frage entsprechend das Quartier genannt, in welches er gegangen sei, und erst bei der dritten Anhörung dessen Namen genannt. Er habe bei der dritten Anhörung von sich aus darauf hingewiesen, dass er sich anlässlich der ersten Befragung nicht wohl beziehungsweise verwirrt gefühlt habe. Die Befragerin habe ihm bereits bei der Schilderung des Reisewegs zu verstehen gegeben, dass sie ihm nicht glaube. Nun werde ihm seine Offenheit bei der dritten Anhörung zum "Verhängnis". Sein Verhalten bei der dritten Befragung sei nicht unglaubwürdig, da er darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine ergänzende Anhörung handle. Die erwähnte Mauer habe sich dabei zumindest anfänglich nicht im Mittelpunkt befunden. Zweck einer ergänzenden Anhörung sei, dass man Präzisierungen machen könne und nicht immer gerade bereits Gesagtes wiederhole.
Die
Granatangriffe
auf
die
Amerikaner
seien
selbstverständlich hörbar gewesen, da die Angriffsstelle sich etwa 20 Meter von seinem Haus entfernt befunden habe. Entgegen der Äusserung der Vorinstanz habe diese Stelle nicht nur wenige Meter von Seite 7
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seinem Haus entfernt gelegen. Zudem überlege es sich jemand gut, ob er an einem solchen Ort irgendwelche Beobachtungen anstelle. Wo angegriffen werde, erfolge in der Regel ein Gegenangriff und die Widerstandskämpfer führten ihre Angriffe in wenigen Minuten durch. Abschliessend weise er darauf hin, dass seine ehemalige Ehefrau im Rahmen ihres Asylverfahrens aus dem Ausland ebenfalls Angaben zu den Asylgründen und ihrer schwierigen Situation gemacht habe. Insgesamt genügten seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit.
Aufgrund der Geschehnisse im Irak und der ihm und seiner Familie gegenüber ausgestossenen Drohungen sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung als begründet zu erachten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm die staatlichen Stellen genügenden Schutz bieten könnten. Sollte bekannt werden, dass er eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit dem Widerstand unterzeichnet habe, müsse er auch seitens der Behörden mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Verfolgung seitens der Widerstandskämpfer. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2.
5.2.1. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des "Besuchs" von drei Widerstandsleuten vom Januar 2005 sind insofern nicht übereinstimmend, als er bei der Erstbefragung aussagte, die drei Männer seien aufs Hausdach gegangen, während er bei den folgenden Anhörungen geltend machte, einer der Männer sei unten geblieben und zwei Männer seien aufs Dach gegangen, wo sie die ganze Nacht geblieben seien. Die Erklärung in der Beschwerde, er gehe davon aus, die dritte Person sei auch aufs Dach gegangen, nachdem sie im Zimmer eingeschlossen worden seien, lässt sich mit seinen Angaben bei den Anhörungen nicht in Übereinstimmung bringen.
5.2.2. In der Beschwerde wird hingegen zutreffend darauf hingewiesen, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, wo beziehungsweise bei wem er sich vor seiner Ausreise versteckt habe, keine Widersprüche entnommen werden können. Bei der Anhörung vom 13. Mai 2005 sagte er aus, er sei vor seiner Ausreise zu einem Freund gegangen. Danach wurde er gefragt, wohin er gegangen sei, worauf er antwortete "D._______, er war Direktor ...". Bei der Anhörung vom 19. Juni 2007 erklärte er, er habe das Haus am 20. April 2005 verlassen und sei in ein Nachbarquartier gegangen, wo er sich einige Tage im Haus eines Freundes namens E._______ aufgehalten habe. Da "D._______" eine Ortsangabe ist und nicht etwa der Name des Freundes, ist das BFM fälschlicherweise vom Vorliegen einer widersprüchlichen Aussage ausgegangen.
5.2.3. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach der Festnahme seines Freundes/Verwandten befürchtet, von dessen Leuten des Verrats beschuldigt zu werden. Im Rahmen der Anhörung vom 13. Mai 2005 machte er geltend, er sei von der Mutter des Festgenommenen des Verrats beschuldigt worden. Auf Nachfrage sagte er, sie habe ihn nicht bedroht, sondern nur beschuldigt. Hätte er länger gewartet, hätten ihn der Festgenommene und seine Leute töten können. Bei der Anhörung vom 19. Juni 2007 schilderte er, er habe von der Mutter seines Verwandten erfahren, dass dieser festgenommen worden sei. Man meine, er habe diesen bei den Amerikanern denunziert und der Verwandte wolle sich an ihm rächen. Diese Aussagen sind nicht widersprüchlich, denn der Beschwerdeführer sagte übereinstimmend aus, Seite 9
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er habe von den Verwandten seines Freundes/Verwandten beziehungsweise dessen Mutter von der Festnahme erfahren. Bei der Erstbefragung erwähnte er zwar nicht, dass die Mutter des Festgenommenen ihn des Verrats bezichtigte, sagte aber, er befürchte, die Freunde/Leute des Festgenommenen beschuldigten ihn des Verrats und würden sich an ihm rächen. Er gab auch klar zu Protokoll, dass die Mutter des Festgenommenen ihn nicht bedroht habe. Es ist bei dieser Ausgangslage nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht vor der Mutter seines Verwandten, wohl aber vor dessen Freunden beziehungsweise Gefolgsleuten fürchtete.
5.2.4. Dem BFM ist beizupflichten, dass das verspätete Vorbringen wichtiger Begebenheiten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit erweckt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht erzählt, dass er noch vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein verpflichtet worden sei, gegen die Amerikaner zu kämpfen, weil er bei der Befragerin der Erstbefragung ein deutliches Misstrauen gespürt habe, vermag nicht restlos zu überzeugen. Hingegen steht dieses Vorbringen nicht im Widerspruch zu den bei der Erstbefragung und der Anhörung vom 13. Mai 2005 genannten Gründen für die Ausreise aus dem Irak, weshalb aufgrund der verspäteten Geltendmachung desselben nicht auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen geschlossen werden kann. 5.2.5. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Anhörung vom 19. Juni 2007 nicht von sich aus gesagt, dass neben seinem Haus eine Sicherheitsmauer verlaufen sei, durch die mehrere Angriffe auf die Amerikaner erfolgt seien. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass es sich dabei um eine ergänzende Anhörung gehandelt habe er sei auf diesen Umstand hingewiesen worden. Dies trifft zu, zumal ihm unter Hinweis auf Art. 41
AsylG bereits mit der Vorladung vom 7. Juni 2007 mitgeteilt wurde, man möchte ihm die Gelegenheit geben, sein Gesuch persönlich und mündlich zu ergänzen. Aufgrund des Verlaufs der zweiten Anhörung kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus auf die Mauer zu sprechen kam, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden. Der Aussage des Beschwerdeführers bei der zweiten Anhörung, er habe bei den vorherigen Befragungen Einzelheiten (nämlich die von der Mauer ausgehenden Anschläge) erwähnt, die nichts mit ihm zu tun hätten, kann zwar aufgrund des geltend gemachten Sachverhalts nicht gefolgt werden, indessen hat der Beschwerdeführer bei keiner der Befragungen Seite 10
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vorgebracht, die von der Mauer aus erfolgenden Anschläge beziehungsweise die Reaktionen der amerikanischen Truppen (Befragungen der Anlieger) seien massgebliche Ausreisegründe gewesen. Seinen Aussagen zufolge habe erst die Festnahme seines Verwandten und die Furcht vor Racheaktionen von dessen Gefolgsleuten zum Ausreiseentschluss geführt.
5.2.6. Insofern das BFM ausführt, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über die für die Granatanschläge auf die Amerikaner verantwortlichen Personen zu machen imstande sei, ist festzuhalten, dass er aussagte, die Anschläge seien von seinem beim Widerstand tätigen Nachbarn und dessen Leuten ausgegangen. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass jemand, der Ohrenzeuge eines Granatangriffs wird, keine Lust verspürt, nachzusehen, was draussen vor sich geht, zumal entsprechende "Neugierde" in mehrerer Hinsicht Risiken in sich bergen würde. In der Beschwerde wird zu Recht geltend gemacht, dass die Gefahr eines Gegenangriffs realistisch ist, weshalb jemand, der zirka 20 Meter von der Stelle des Angriffs entfernt wohnt, wohl gut beraten ist, so gut wie möglich im Haus Schutz zu suchen und sich nicht blicken zu lassen. Des Weiteren kann es in Gebieten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, von Vorteil sein, möglichst wenig wissen zu wollen, um keinen Anlass für Angriffe auf die eigene Person zu bieten. Diese Überlegungen gelten insbesondere für Konfliktsituationen wie diejenige im Irak: Zahlreiche Gruppierungen gingen nach dem Einmarsch der USTruppen zu einer GuerillaTaktik über der Ablauf und der Ausgang der zeitweise praktisch täglich verübten Anschläge beziehungsweise der Gegenreaktionen war für Zivilisten unvorhersehbar, weshalb das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten bei den von ihm geschilderten Aktionen ohne weiteres nachvollziehbar ist. 5.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumentation des BFM in weiten Teilen nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Geschehnisse im Wesentlichen übereinstimmend und sachlich geschildert. Seine Schilderungen sind detailreich und wirken in keiner Hinsicht übertrieben. Angesichts der damaligen allgemeinen Lage in Bagdad und der dort zeitweise herrschenden Situation allgemeiner Gewalt sind sie auch plausibel. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz gewisser Zweifel als überwiegend glaubhaft zu werten sind.
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5.3. Hinsichtlich der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen ist vom folgenden, rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen, sich der BaathPartei anzuschliessen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen, die teilweise auch mit den im Irak anwesend gewesenen amerikanischen Truppen zusammenarbeiteten. Ein Nachbar und ein Verwandter versuchten, ihn für die Zusammenarbeit mit Funktionären des ehemaligen Regimes zu gewinnen. Er wies die Aufforderungen zur Zusammenarbeit unter Hinweis auf die Sicherheit seiner Familie zurück. Der Verwandte des Beschwerdeführers, der sich im April 2005 zwei Tage lang bei ihm aufgehalten hatte, wurde kurz danach von den amerikanischen Truppen festgenommen. Da sich der Beschwerdeführer davor fürchtete, für dessen Festnahme verantwortlich gemacht und "bestraft" zu werden, verliess er seine Heimat.
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit
und
in
absehbarer
Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
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6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder durch die Behörden seines Heimatlandes noch durch Privatpersonen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Aufgrund der Festnahme seines Verwandten durch die Amerikaner und des Umstandes, dass er von diesem und dessen Gefolgsleuten des Verrats bezichtigt wurde, erscheint jedoch die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Vergeltungsaktionen angesichts der damaligen Lage im Irak als begründet. Die Annahme, dass die Angehörigen des Widerstandes aufgrund des vermuteten Verrats gegenüber dem Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch Rachegedanken hegen dürften, führt auch angesichts der Angaben seiner ExEhefrau zum Schluss, dass eine asylrechtlich relevante ernsthafte und gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nach wie vor besteht.
7.
7.1. Gemäss der auf der so genannten Zurechenbarkeitstheorie ("accountability view") beruhenden früheren Praxis der schweizerischen Asylbehörden wurde eine Verfolgung nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dem Staat zugerechnet werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146). Im Gegensatz dazu hängt nach der heute geltenden Praxis, welche auf dem der so genannten Schutztheorie ("protection view") zugrunde liegenden Verständnis der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) basiert, die Bejahung eines internationalen Schutzbedürfnisses nicht (mehr) davon ab, wer Seite 13
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Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und E. 10.2.1). Damit ist nicht nur unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 7.9 S. 193 ff.).
7.2. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten QuasiStaat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross) Familie oder auf individuellprivater Basis genügt dagegen nicht (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/5 E. 4.1 S. 60, BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). 7.3. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.). So kann beispielsweise nicht von adäquatem staatlichem Schutz für die betroffenen Frauen die Rede sein, wenn die praktische Umsetzung der in Äthiopien eingeführten Reformen zur Bekämpfung des Phänomens der Entführung von jungen Frauen zwecks Heirat durch bestehende kulturelle Normen und Traditionen in ländlichen Gegenden stark behindert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.1 und E. 7.4.2 S. 348 ff.).
7.4. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person Seite 14
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nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168, BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3.1 und E. 10.3.2 S. 203). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). 7.5. Im Zentral und Südirak existiert kein funktionierendes und effizientes Rechts und Justizsystem (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 6.8 S. 164 ff., D430/2008 vom 23. Juni 2011 E. 5.3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen internationalen Truppen in der Lage sind (waren), dem Beschwerdeführer im Zentralirak hinreichenden Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung zu gewähren. Hingegen sind die Behörden in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 6.7 S. 40 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer in diesen Provinzen eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Flucht beziehungsweise Schutzalternative (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.20) zur Verfügung steht.
8.
8.1. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden
das
Vorliegen
einer
innerstaatlichen
Flucht
beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention als auch auf der Grundlage von Art. 3
AsylG als Schranke des materiellen Flüchtlingsbegriffs. Das Institut der innerstaatlichen Flucht beziehungsweise Schutzalternative beruht auf dem Wortlaut von Art. 1A Ziff. 2 FK, wonach nicht Flüchtling sein kann, Seite 15
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wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8 und 9c S. 20 ff., EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 und E. 14a S. 133).
Die Frage, ob eine Flucht beziehungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich allerdings erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f. und E. 14a S. 133). Falls indessen eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv besteht, basiert das Institut der innerstaatlichen Flucht beziehungsweise Schutzalternative der von Art. 1A Ziff. 2 FK vorgegebenen Dogmatik folgend nicht darauf, dass der Verfolger nur in lokalen oder regionalen Dimensionen verfolgen kann, an anderen Orten des Staatsterritoriums hingegen machtlos und verfolgungsunfähig ist, sondern sie basiert auf der Tatsache, dass der Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung beziehungsweise vor dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f., EMARK 1997 Nr. 12 E. 6b, EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118).
8.2. Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer
oder
mittelbarer
staatlicher
Verfolgung
aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f.). Die Frage, ob ihr die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, ist hingegen allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14a Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121 heute: Art. 83 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) zu prüfen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17 E. 6.3 Seite 16
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S. 155 und E. 8.3.2 S. 156, EMARK 2000 Nr. 15 E. 14b S. 135, EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.d S. 7 ff.).
8.3. In der Literatur wird diese Praxis kritisiert und darauf hingewiesen, sie
schränke
die
Möglichkeiten
der
Feststellung
der
Flüchtlingseigenschaft gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention in einer von dieser nicht vorgesehenen und damit völkerrechtswidrigen Art und Weise ein. Den von dieser Praxis betroffenen Personen würden die von der Flüchtlingskonvention garantierten und die mit der Asylgewährung verknüpften Rechte des Asylgesetzes vorenthalten, indem ihnen nur der Status der vorläufigen Aufnahme gewährt werde. Ausserdem sei diese Praxis im internationalen Vergleich ausgesprochen streng und sie bleibe, indem die Frage, ob es der betroffenen Person zuzumuten sei, sich am Zufluchtsort
niederzulassen,
nicht
unter
dem
Aspekt
der
Flüchtlingseigenschaft geprüft werde, deutlich hinter den in der UNHCR Richtlinie zum internationalen Schutz Nr. 4, "Interne Flucht oder Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003 und in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Qualifikationsrichtlinie) empfohlenen Standards zurück (vgl. FRANCESCO MAIANI, La définition de réfugié entre Genève, Bruxelles et Berne differérences, Tensions, Ressemblances, in
Schweizer
Asylrecht,
EUStandards
und
internationales
Flüchtlingsrecht, Eine Vergleichsstudie, 2009, S. 58 f., Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH
(Hrsg.),
Handbuch
zum
Asyl
und
Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 189 ff., vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz.11.20, KATHRIN BUCHMANN, Die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission im Jahr 2005, in: ASYL 2006/02 Ziff. 2.1.5 S. 13 f. und Ziff. 5. S. 21), SUSANNE BOLZ, Wie EUkompatibel ist das Schweizer Asylrecht? in: ASYL 2005/1, Ziff. 3 S. 9 f., RUEDI ILLES, Asylverfahren und Flüchtlingsbegriff Europäische Harmonisierungsbestrebungen aus der Optik des Schweizer Asylrechts betrachtet, in: ASYL 2004/02, Ziff. 5.4.4 S. 17).
8.4. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission führte zur Begründung der erwähnten, im Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1 präzisierten Praxis aus, bei der Beantwortung der Frage, ob eine in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person landesintern um wirksamen Schutz vor ebendieser Verfolgung nachsuchen könne, sei die Intention der staatlichen Behörden am Zufluchtsort von entscheidender Seite 17
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Bedeutung. Am Schutzwillen des Heimatstaates fehle es nur, wenn diese die betroffene Person auch am Zufluchtsort unmittelbar selber verfolgen oder sie aus Gründen gemäss Art. 3
AsylG darauf abzielen, sie wiederum in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen. Von einer Verweigerung effizienten Schutzes könne hingegen nicht gesprochen werden, wenn der Heimatstaat die Person weder unmittelbar noch mittelbar asylrechtlich relevanten Behelligungen aussetzen wollte. Es fehle auch nicht an staatlichem Schutzwillen, wenn die in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person am Zufluchtsort ungünstige Lebensbedingungen, wie beispielsweise einen angespannten Arbeitsmarkt oder kulturelle oder religiöse Integrationserschwernisse, vorfinde. Hier werde sie in derselben Weise betroffen wie andere Personen in vergleichbaren Lebensverhältnissen, welche im Gegensatz zu ihr nicht in einem anderen Teil des Landes verfolgt worden seien. Unter diese Personengruppen mit vergleichbaren Lebensverhältnissen würden einerseits Landsleute fallen, die seit jeher am Zufluchtsort gelebt hätten, andererseits aber auch Gewaltflüchtlinge, welche aufgrund eines Bürgerkrieges oder bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen dorthin gezogen seien. Aus Gründen der Systematik der Asylgesetzgebung wonach allgemein ungünstige Lebensbedingungen flüchtlingsrechtlich irrelevant und lediglich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu berücksichtigen seien und der Rechtsgleichheit verbiete sich daher eine ungleiche Behandlung dieser Personengruppen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.d.cc S. 9 ff.). 8.5.
8.5.1.
Im
Gegensatz
zur
beschriebenen,
noch
auf
der
Zurechenbarkeitstheorie basierenden Praxis, ist gemäss der heute geltenden, auf der Schutztheorie beruhenden Praxis, für die Beantwortung der Frage, ob der in einem anderen Landesteil von Verfolgung
betroffenen
Person
eine
innerstaatliche
Flucht
beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung steht, nicht entscheidend, dass sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass am Zufluchtsort adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, die das internationale Schutzbedürfnis ausschliesst, ist zunächst zu klären, ob im Heimatstaat eine Schutzinfrastruktur besteht und der Staat der von Verfolgung betroffenen Person auch Schutz zu gewähren gewillt ist. Ist der Staat beispielsweise nicht in der Lage, der in einem Landesteil von privater Verfolgung Seite 18
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betroffenen Person zumindest in einem anderen Landesteil adäquaten Schutz zu gewähren, ist ein internationales Schutzbedürfnis ohne weiteres gegeben und es besteht für sie keine innerstaatliche Alternative zum internationalen Schutz (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.3.1 und E. 7.4.3.2 S. 350 f.).
8.5.2. Das der Schutztheorie zugrunde liegende Verständnis der Genfer Flüchtlingskonvention ist indes nicht allein auf die Frage fokussiert, ob im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Sie richtet das Augenmerk darüber hinaus auf die Frage, ob die von Verfolgung betroffene Person die im Heimatstaat bestehende Schutzinfrastruktur auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Besteht eine Schutzinfrastruktur und ist der Staat gewillt, Schutz zu gewähren, ist deshalb weiter zu prüfen, ob die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person zugänglich und ihr deren Inanspruchnahme individuell zuzumuten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3.1 und E. 10.3.2 S. 203). Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung der Frage, ob die von Verfolgung betroffene Person deshalb kein internationales Schutzbedürfnis hat, weil ihr eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Alternative zum internationalen Schutz kann nur bejaht werden, wenn die Schutzinfrastruktur am Zufluchtsort der im anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person zugänglich ist. Sie muss diese mithin ohne sich in unzumutbare Gefahren begeben zu müssen auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können (vgl.
BVGE 2008/4
E. 6.6.1
S. 47 f.,
UNHCRRichtlinie
zum
internationalen
Schutz
Nr. 4,
"Interne
Flucht
oder
Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003, Rz. 1012). Um den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, muss es ihr darüber hinaus zuzumuten sein, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Zufluchtsort muss mithin eine realistische und nicht wie noch unter der Zurechenbarkeitstheorie (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 6 S. 11) eine bloss hypothetische innerstaatliche (Flucht bzw. Schutz) Alternative zum internationalen Schutz sein. Bei der Prüfung der Frage, ob es der betroffenen Person zuzumuten ist, sich am Zufluchtsort niederzulassen, um tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu finden, können aber die Gegebenheiten vor Ort und die persönlichen Umstände, die es ihr allenfalls verunmöglichen, den am alternativen Ort bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen, nicht ausgeblendet werden. Es sind deshalb die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände Seite 19
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der von Verfolgung betroffenen Person in Augenschein zu nehmen (vgl. UNHCRRichtlinie zum internationalen Schutz Nr. 4, "Interne Flucht oder Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003, Rz. 1830) und es ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Kontextes (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f. und E. 6.6.1 S. 47 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203) zu beurteilen, ob der betroffenen Person angesichts der sich für sie am Zufluchtsort konkret abzeichnenden Lebenssituation realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen.
8.5.3. Es versteht sich dabei von selbst, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, die für sich allein zu keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159), die Niederlassung und den Aufbau einer neuen Existenz am Zufluchtsort nicht unzumutbar erschweren. Das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die betroffene Person aufgrund der Verhältnisse am Zufluchtsort Einbussen in der Lebensqualität oder in den persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten in Kauf nehmen muss. Andererseits kann der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn ihr die Niederlassung und damit die Inanspruchnahme des Schutzes am Zufluchtsort bereits aus den in Art. 83 Abs. 4
AuG erwähnten Gründen nicht zuzumuten wäre. Ist die Situation am Zufluchtsort durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, oder ist die betroffene Person am Zufluchtsort aus individuellen Gründen einer konkreten Gefahr ausgesetzt, beispielsweise weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748), so besteht dort keine realistische innerstaatliche Alternative zum internationalen Schutz.
8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Lichte der Schutztheorie die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am Seite 20
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Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung der länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen.
8.7. Festzuhalten bleibt, dass an der in EMARK 1996 Nr. 1 unter der damals
noch
geltenden
Zurechenbarkeitstheorie
begründeten
Rechtsprechung, wonach die Frage, ob der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, allein unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG zu prüfen ist, in Anbetracht der heute geltenden Praxis, welche auf dem der Schutztheorie zugrunde liegenden Verständnis der Genfer Flüchtlingskonvention beruht, nicht festzuhalten ist.
9.
9.1. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, gilt es zu beachten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Norden trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral und Südirak jedermann Zuflucht finden kann. Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von NichtKurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert Seite 21
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sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt. In allen drei Provinzen in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). 9.2. Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben soweit den Akten zu entnehmen ist im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG ist gemäss Rechtsprechung eine erfolgreiche Ansiedlung in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil insbesondere für Nichtkurden und für Familien mit Kindern, die dort über kein bestehendes soziales Netz verfügen, nicht möglich (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.). Selbst wenn die Beschwerdeführenden was fraglich ist eine Einreise beziehungsweise Niederlassungsbewilligung für den Nordirak erhalten könnten, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Situation im Nordirak nicht in der Lage wäre, dort für sich und seine Familie aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen. Der Zustrom von irakischen Arabern in den Nordirak löst bei der dort ansässigen kurdischen Bevölkerung gemischte Gefühle aus und nährt die alten kurdischarabischen Spannungen. Araber werden zum Teil als mögliche Agenten der irakischen aufständischen Gruppen oder als ehemalige Baathisten betrachtet, womit für sie ein zusätzliches Gefährdungsrisiko besteht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). Es wäre mithin absehbar, dass der Beschwerdeführer sich faktisch gezwungen sähe, über kurz oder lang in den Zentralirak beziehungsweise nach Bagdad zurückzukehren, wo er vor der ihm drohenden Verfolgung keinen hinreichenden Schutz finden kann. Unter diesen Umständen kann das Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative für den Beschwerdeführer im Nordirak nicht bejaht werden.
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10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3
AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53
AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
AsylG).
11.
Gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG werden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen einen Einbezug der Kinder des Beschwerdeführers in seine Flüchtlingseigenschaft sprechen. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind demnach in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen und ihnen ist Asyl zu gewähren.
12.
Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3
beziehungsweise Art. 51 Abs. 1
AsylG die Anforderungen an die originäre bzw. abgeleitete Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 aufzuheben und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
13.
13.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2
VwVG).
sind
keine
Kosten
13.2. Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
und Art. 8
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Juni 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang
Christoph Basler
Versand:
Seite 25
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
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law/bah/sps
Urteil vom 21. Dezember 2011
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas.
Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2007 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Araber mit letztem Wohnsitz in Bagdad, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 26. April 2005 und gelangte am 4. Mai 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom 9. Mai 2005 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Mai 2005 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, ein Nachbar und ein Verwandter, die gegen die Amerikaner und ihre Alliierten gekämpft hätten, hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Zirka 15 bis 20 Meter von seinem Haus entfernt habe sein Nachbar einen Einschnitt in eine Sicherheitsmauer angebracht, durch den die USTruppen von vielen Leuten angegriffen worden seien. Die Amerikaner hätten wissen wollen, woher die Angreifer kämen und hätten auch mehrmals mit ihm gesprochen. Im Januar 2005 seien drei Bewaffnete in sein Haus gekommen, zwei von ihnen seien aufs Dach gegangen und bis am folgenden Morgen dort geblieben. Anfang Februar 2005 hätten zwei Amerikaner das Haus durchsucht, auch diese seien aufs Dach gegangen und bis am nächsten Morgen dort geblieben. Sein Nachbar habe ihm gesagt, die Leute dächten, er würde mit den Amerikanern zusammenarbeiten. Er müsse aufpassen, sonst werde er eines Tages getötet. Am 15. April 2005 sei der Verwandte zu ihm gekommen dieser habe einige CDs bei sich gehabt, auf denen wahrscheinlich die Namen und Adressen von Personen gespeichert gewesen seien. Einige Tage später sei dieser festgenommen worden. Dies habe er am 20. April 2005 von der Mutter des Festgenommenen, die ihn beschuldigt habe, diesen verraten zu haben, telefonisch erfahren. Da er sich gefürchtet habe, vom Nachbarn und dessen Leuten getötet zu werden, habe er den Irak verlassen.
A.b Mit Eingabe vom 12. Oktober 2005 reichte die CARITAS Schweiz für die beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, die sich in Syrien aufhielten, gestützt auf Art. 20
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
||||||
| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
D4935/2007
A.d Die Tochter des Beschwerdeführers wurde am 18. August 2006 von der zuständigen kantonalen Behörde befragt. Sie sagte aus, ihr sei weder im Irak noch in Damaskus (Syrien), wo sie nach der Ausreise aus der Heimat bei Verwandten ihres Vaters gelebt habe, etwas zugestossen. A.e Das BFM führte am 19. Juni 2007 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers durch. Eingangs der Befragung wies er darauf hin, er habe bei den ersten beiden Befragungen Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen. Die Befragerin bei der ersten Befragung habe gesagt, er sei ein Freund der Terroristen. Er sei verwirrt gewesen und habe keine weiteren Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Um seine berufliche Stellung halten zu können, sei er Mitglied der BaathPartei gewesen. Im Februar 2003 sei er in einer Fabrik tätig gewesen, in der Medaillen und Abzeichen hergestellt worden seien. Damals sei der Fabrikdirektor gekommen und habe drei Mitglieder des Olympischen Komitees zu ihm geführt. Diese hätten von ihm verlangt, Stillschweigen über das Treffen zu wahren. Die Männer hätten Leute gesucht, die nach dem Einmarsch der Amerikaner weiterhin für die BaathPartei hätten arbeiten wollen. Sie hätten ihm gesagt, er sei von einem Verwandten empfohlen worden. Er habe ein Papier unterzeichnen müssen, in dem er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe. Mitte 2004 habe man begonnen, sich zu organisieren. Im Januar 2005 sei er dann von drei Terroristen aufgesucht worden, die ihm Grüsse von seinem Nachbarn, einem Mitglied des Geheimdienstes, ausgerichtet hätten. Sein Nachbar habe von ihm verlangt, dass er vom Dach seines Hauses die Truppenverschiebungen der Amerikaner beobachte er habe dies aber nie getan. Im März 2005 sei sein Nachbar zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er müsse nun mitmachen. Man wisse, dass die Amerikaner in seinem Haus gewesen seien und er für eine Firma tätig sei, die im Auftrag der Amerikaner arbeite. Am 15. April 2005 sei sein Verwandter zu ihm gekommen und habe versucht, ihm Papiere zur Unterschrift vorzulegen. Er habe sich geweigert, etwas zu unterschreiben. Er habe seinem Verwandten am 17. April 2005 gesagt, er solle das Haus verlassen, da er sich gefährdet fühle. Er habe gesagt, er wolle nicht mehr kontaktiert werden, ansonsten er sich an die Amerikaner wenden werde. Am 20. April 2005 sei der Verwandte festgenommen worden. Die Mutter desselben habe ihn am frühen Morgen kontaktiert und ihm gesagt, man sei der Ansicht, dass er ihren Sohn an die Amerikaner verraten habe.
B.
Mit
Verfügung
vom
28. Juni
2007
stellte
das
BFM
fest,
die
Seite 3
D4935/2007
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung angeordnet, deren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid für sich und seine Kinder Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen
Verfügung
aufzuheben
und
es
sei
die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Bundesgesetzes
vom
20. Dezember
1968
über
das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut.
E.
E.a Mit Verfügung vom 3. August 2007 überwies der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM.
E.b In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
E.c Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2007 zur Kenntnis gebracht. F.
Die vom Beschwerdeführer geschiedene ExEhefrau ersuchte bei der Schweizerischen Botschaft in Damaskus (Syrien) schriftlich um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. Dieses Gesuch wurde in der Folge an das BFM übermittelt (Eingang: 27. November 2006). Das BFM stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2007 fest, die ExEhefrau erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Die Einreise in die Schweiz wurde nicht bewilligt. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 19. Juli 2007 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D5169/2007 vom 10. Dezember 2007 gutgeheissen. Das BFM bewilligte der ExEhefrau in der Folge am 16. Januar 2008 die Einreise in die Schweiz. Sie traf am Seite 4
D4935/2007
1. Februar 2008 in der Schweiz ein und wurde vom BFM zweimal zu ihren Personalien und ihren Asylgründen befragt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
1.1. Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
ein
schutzwürdiges
Interesse
an
deren
Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
||||||
| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
| ... | ||||||
| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
||||||
| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
4.
4.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er bei der Erstbefragung gesagt, es seien drei Terroristen auf das Hausdach gegangen, während er bei den Anhörungen erklärt habe, zwei seien auf das Dach gegangen und einer sei im Haus geblieben. Ferner habe er bei der Erstbefragung gesagt, er habe nach der Verhaftung seines Verwandten befürchtet, von dessen Freunden des Verrats beschuldigt zu werden, während er bei den Anhörungen behauptet habe, er sei von dessen Mutter des Verrats beschuldigt worden. Bei den beiden Anhörungen habe er unterschiedliche Angaben dazu gemacht, bei wem er sich vor seiner Ausreise versteckt habe. Er habe erstmals bei der Anhörung beim BFM zu Protokoll gegeben, im Februar 2003 verpflichtet worden zu sein, gegen die Amerikaner zu kämpfen und eine Erklärung zu unterschreiben. Diese Vorbringen habe er weder im Empfangszentrum noch bei der kantonalen Befragung (recte: bei der ersten Bundesanhörung) gemacht, weil ihn die Frage der Sachbearbeiterin beim Empfangszentrum, ob er ein Freund der Terroristen sei, sehr verunsichert habe. Aus dem entsprechenden Protokoll gehe aber hervor, dass diese Frage erst am Ende der Anhörung gestellt worden sei. Er habe beim Empfangszentrum und bei der kantonalen Anhörung vorgebracht, dass sich vor seinem Haus Reste einer Sicherheitsmauer befunden hätten, von der aus Angriffe auf die Amerikaner verübt worden seien. Beim BFM habe er diese Vorbringen nicht von sich aus wiederholt. Darauf angesprochen habe er gesagt, er sei bei der Erstbefragung etwas verwirrt gewesen und habe Einzelheiten erzählt, die mit ihm nichts zu tun gehabt hätten. Diese Erklärung könne nicht gehört werden, da hinter den Angriffen sein ihm gut bekannter Nachbar gesteckt habe, der ihn immer wieder habe zur Mitarbeit zwingen wollen. Die Angriffe stünden somit sehr wohl im Zusammenhang mit seiner damaligen Situation. Bei der kantonalen Anhörung habe er erklärt, er habe die Urheber der Granatangriffe auf die Seite 6
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Amerikaner nie gesehen. Es sei aber höchst unwahrscheinlich, dass sich jemand, der nur wenige Meter von der Angriffsstelle entfernt sei, für die zweifellos Aufsehen erregenden Vorfälle nicht interessiere und keinerlei Beobachtungen über beteiligte Personen mache. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Ausführungen des Beschwerdeführers, die er in den drei Befragungen gemacht habe, seien sehr detailliert ausgefallen. Vor dem Hintergrund der täglichen Ereignisse im Irak seien sie auch plausibel und realistisch. Es müsse eine Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Kriterien vorgenommen werden, was das BFM unterlassen habe. Er habe bei allen Anhörungen übereinstimmend gesagt, dass drei Widerstandsleute in sein Haus gekommen seien bei der zweiten Anhörung habe er dahingehend differenziert, dass zwei von diesen sofort aufs Dach gestiegen seien. Er gehe davon aus, dass auch der Dritte nachher aufs Dach gegangen sei. Er habe bei der Erstbefragung gesagt, er befürchte, von den Leuten aus dem Umfeld seines Verwandten des Verrats beschuldigt zu werden. Bei der zweiten und dritten Anhörung sei indessen die Frage gestellt worden, von wem er von der Inhaftierung des Verwandten gehört habe. Dabei habe er übereinstimmend gesagt, dass er von dessen Mutter davon erfahren habe. Hinsichtlich des Namens des Freundes, bei dem er sich vor seiner Ausreise aufgehalten habe, gebe es keinen Widerspruch, habe er doch bei der zweiten Anhörung der gestellten Frage entsprechend das Quartier genannt, in welches er gegangen sei, und erst bei der dritten Anhörung dessen Namen genannt. Er habe bei der dritten Anhörung von sich aus darauf hingewiesen, dass er sich anlässlich der ersten Befragung nicht wohl beziehungsweise verwirrt gefühlt habe. Die Befragerin habe ihm bereits bei der Schilderung des Reisewegs zu verstehen gegeben, dass sie ihm nicht glaube. Nun werde ihm seine Offenheit bei der dritten Anhörung zum "Verhängnis". Sein Verhalten bei der dritten Befragung sei nicht unglaubwürdig, da er darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um eine ergänzende Anhörung handle. Die erwähnte Mauer habe sich dabei zumindest anfänglich nicht im Mittelpunkt befunden. Zweck einer ergänzenden Anhörung sei, dass man Präzisierungen machen könne und nicht immer gerade bereits Gesagtes wiederhole.
Die
Granatangriffe
auf
die
Amerikaner
seien
selbstverständlich hörbar gewesen, da die Angriffsstelle sich etwa 20 Meter von seinem Haus entfernt befunden habe. Entgegen der Äusserung der Vorinstanz habe diese Stelle nicht nur wenige Meter von Seite 7
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seinem Haus entfernt gelegen. Zudem überlege es sich jemand gut, ob er an einem solchen Ort irgendwelche Beobachtungen anstelle. Wo angegriffen werde, erfolge in der Regel ein Gegenangriff und die Widerstandskämpfer führten ihre Angriffe in wenigen Minuten durch. Abschliessend weise er darauf hin, dass seine ehemalige Ehefrau im Rahmen ihres Asylverfahrens aus dem Ausland ebenfalls Angaben zu den Asylgründen und ihrer schwierigen Situation gemacht habe. Insgesamt genügten seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit.
Aufgrund der Geschehnisse im Irak und der ihm und seiner Familie gegenüber ausgestossenen Drohungen sei seine Furcht vor zukünftiger Verfolgung als begründet zu erachten. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm die staatlichen Stellen genügenden Schutz bieten könnten. Sollte bekannt werden, dass er eine Erklärung zur Zusammenarbeit mit dem Widerstand unterzeichnet habe, müsse er auch seitens der Behörden mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Verfolgung seitens der Widerstandskämpfer. Demnach sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 5.
5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2.
5.2.1. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des "Besuchs" von drei Widerstandsleuten vom Januar 2005 sind insofern nicht übereinstimmend, als er bei der Erstbefragung aussagte, die drei Männer seien aufs Hausdach gegangen, während er bei den folgenden Anhörungen geltend machte, einer der Männer sei unten geblieben und zwei Männer seien aufs Dach gegangen, wo sie die ganze Nacht geblieben seien. Die Erklärung in der Beschwerde, er gehe davon aus, die dritte Person sei auch aufs Dach gegangen, nachdem sie im Zimmer eingeschlossen worden seien, lässt sich mit seinen Angaben bei den Anhörungen nicht in Übereinstimmung bringen.
5.2.2. In der Beschwerde wird hingegen zutreffend darauf hingewiesen, dass den Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, wo beziehungsweise bei wem er sich vor seiner Ausreise versteckt habe, keine Widersprüche entnommen werden können. Bei der Anhörung vom 13. Mai 2005 sagte er aus, er sei vor seiner Ausreise zu einem Freund gegangen. Danach wurde er gefragt, wohin er gegangen sei, worauf er antwortete "D._______, er war Direktor ...". Bei der Anhörung vom 19. Juni 2007 erklärte er, er habe das Haus am 20. April 2005 verlassen und sei in ein Nachbarquartier gegangen, wo er sich einige Tage im Haus eines Freundes namens E._______ aufgehalten habe. Da "D._______" eine Ortsangabe ist und nicht etwa der Name des Freundes, ist das BFM fälschlicherweise vom Vorliegen einer widersprüchlichen Aussage ausgegangen.
5.2.3. Bei der Erstbefragung führte der Beschwerdeführer aus, er habe nach der Festnahme seines Freundes/Verwandten befürchtet, von dessen Leuten des Verrats beschuldigt zu werden. Im Rahmen der Anhörung vom 13. Mai 2005 machte er geltend, er sei von der Mutter des Festgenommenen des Verrats beschuldigt worden. Auf Nachfrage sagte er, sie habe ihn nicht bedroht, sondern nur beschuldigt. Hätte er länger gewartet, hätten ihn der Festgenommene und seine Leute töten können. Bei der Anhörung vom 19. Juni 2007 schilderte er, er habe von der Mutter seines Verwandten erfahren, dass dieser festgenommen worden sei. Man meine, er habe diesen bei den Amerikanern denunziert und der Verwandte wolle sich an ihm rächen. Diese Aussagen sind nicht widersprüchlich, denn der Beschwerdeführer sagte übereinstimmend aus, Seite 9
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er habe von den Verwandten seines Freundes/Verwandten beziehungsweise dessen Mutter von der Festnahme erfahren. Bei der Erstbefragung erwähnte er zwar nicht, dass die Mutter des Festgenommenen ihn des Verrats bezichtigte, sagte aber, er befürchte, die Freunde/Leute des Festgenommenen beschuldigten ihn des Verrats und würden sich an ihm rächen. Er gab auch klar zu Protokoll, dass die Mutter des Festgenommenen ihn nicht bedroht habe. Es ist bei dieser Ausgangslage nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht vor der Mutter seines Verwandten, wohl aber vor dessen Freunden beziehungsweise Gefolgsleuten fürchtete.
5.2.4. Dem BFM ist beizupflichten, dass das verspätete Vorbringen wichtiger Begebenheiten Zweifel an deren Glaubhaftigkeit erweckt. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe nicht erzählt, dass er noch vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein verpflichtet worden sei, gegen die Amerikaner zu kämpfen, weil er bei der Befragerin der Erstbefragung ein deutliches Misstrauen gespürt habe, vermag nicht restlos zu überzeugen. Hingegen steht dieses Vorbringen nicht im Widerspruch zu den bei der Erstbefragung und der Anhörung vom 13. Mai 2005 genannten Gründen für die Ausreise aus dem Irak, weshalb aufgrund der verspäteten Geltendmachung desselben nicht auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen geschlossen werden kann. 5.2.5. In der angefochtenen Verfügung wird darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe bei der zweiten Anhörung vom 19. Juni 2007 nicht von sich aus gesagt, dass neben seinem Haus eine Sicherheitsmauer verlaufen sei, durch die mehrere Angriffe auf die Amerikaner erfolgt seien. Der Beschwerdeführer weist in der Beschwerde darauf hin, dass es sich dabei um eine ergänzende Anhörung gehandelt habe er sei auf diesen Umstand hingewiesen worden. Dies trifft zu, zumal ihm unter Hinweis auf Art. 41
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 41 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |
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vorgebracht, die von der Mauer aus erfolgenden Anschläge beziehungsweise die Reaktionen der amerikanischen Truppen (Befragungen der Anlieger) seien massgebliche Ausreisegründe gewesen. Seinen Aussagen zufolge habe erst die Festnahme seines Verwandten und die Furcht vor Racheaktionen von dessen Gefolgsleuten zum Ausreiseentschluss geführt.
5.2.6. Insofern das BFM ausführt, es sei höchst unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer keine Angaben über die für die Granatanschläge auf die Amerikaner verantwortlichen Personen zu machen imstande sei, ist festzuhalten, dass er aussagte, die Anschläge seien von seinem beim Widerstand tätigen Nachbarn und dessen Leuten ausgegangen. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass jemand, der Ohrenzeuge eines Granatangriffs wird, keine Lust verspürt, nachzusehen, was draussen vor sich geht, zumal entsprechende "Neugierde" in mehrerer Hinsicht Risiken in sich bergen würde. In der Beschwerde wird zu Recht geltend gemacht, dass die Gefahr eines Gegenangriffs realistisch ist, weshalb jemand, der zirka 20 Meter von der Stelle des Angriffs entfernt wohnt, wohl gut beraten ist, so gut wie möglich im Haus Schutz zu suchen und sich nicht blicken zu lassen. Des Weiteren kann es in Gebieten, in denen eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, von Vorteil sein, möglichst wenig wissen zu wollen, um keinen Anlass für Angriffe auf die eigene Person zu bieten. Diese Überlegungen gelten insbesondere für Konfliktsituationen wie diejenige im Irak: Zahlreiche Gruppierungen gingen nach dem Einmarsch der USTruppen zu einer GuerillaTaktik über der Ablauf und der Ausgang der zeitweise praktisch täglich verübten Anschläge beziehungsweise der Gegenreaktionen war für Zivilisten unvorhersehbar, weshalb das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten bei den von ihm geschilderten Aktionen ohne weiteres nachvollziehbar ist. 5.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumentation des BFM in weiten Teilen nicht zu überzeugen vermag. Der Beschwerdeführer hat die geltend gemachten Geschehnisse im Wesentlichen übereinstimmend und sachlich geschildert. Seine Schilderungen sind detailreich und wirken in keiner Hinsicht übertrieben. Angesichts der damaligen allgemeinen Lage in Bagdad und der dort zeitweise herrschenden Situation allgemeiner Gewalt sind sie auch plausibel. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers trotz gewisser Zweifel als überwiegend glaubhaft zu werten sind.
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5.3. Hinsichtlich der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen ist vom folgenden, rechtserheblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer war aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen, sich der BaathPartei anzuschliessen. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein arbeitete er bei verschiedenen Unternehmen, die teilweise auch mit den im Irak anwesend gewesenen amerikanischen Truppen zusammenarbeiteten. Ein Nachbar und ein Verwandter versuchten, ihn für die Zusammenarbeit mit Funktionären des ehemaligen Regimes zu gewinnen. Er wies die Aufforderungen zur Zusammenarbeit unter Hinweis auf die Sicherheit seiner Familie zurück. Der Verwandte des Beschwerdeführers, der sich im April 2005 zwei Tage lang bei ihm aufgehalten hatte, wurde kurz danach von den amerikanischen Truppen festgenommen. Da sich der Beschwerdeführer davor fürchtete, für dessen Festnahme verantwortlich gemacht und "bestraft" zu werden, verliess er seine Heimat.
6.
6.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
Wahrscheinlichkeit
und
in
absehbarer
Zukunft
begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
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6.2. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3. Der Beschwerdeführer hatte bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise weder durch die Behörden seines Heimatlandes noch durch Privatpersonen ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Aufgrund der Festnahme seines Verwandten durch die Amerikaner und des Umstandes, dass er von diesem und dessen Gefolgsleuten des Verrats bezichtigt wurde, erscheint jedoch die für den Zeitpunkt der Ausreise geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Vergeltungsaktionen angesichts der damaligen Lage im Irak als begründet. Die Annahme, dass die Angehörigen des Widerstandes aufgrund des vermuteten Verrats gegenüber dem Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch Rachegedanken hegen dürften, führt auch angesichts der Angaben seiner ExEhefrau zum Schluss, dass eine asylrechtlich relevante ernsthafte und gezielte Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer nach wie vor besteht.
7.
7.1. Gemäss der auf der so genannten Zurechenbarkeitstheorie ("accountability view") beruhenden früheren Praxis der schweizerischen Asylbehörden wurde eine Verfolgung nur dann als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dem Staat zugerechnet werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/cc S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146). Im Gegensatz dazu hängt nach der heute geltenden Praxis, welche auf dem der so genannten Schutztheorie ("protection view") zugrunde liegenden Verständnis der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) basiert, die Bejahung eines internationalen Schutzbedürfnisses nicht (mehr) davon ab, wer Seite 13
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Urheber der Verfolgung ist, sondern davon, ob im Heimatstaat adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1 und E. 10.2.1). Damit ist nicht nur unmittelbare oder mittelbare staatliche, sondern auch private (bzw. nichtstaatliche) Verfolgung flüchtlingsrechtlich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7.5 7.9 S. 193 ff.).
7.2. Der Schutz vor privater Verfolgung kann dabei sowohl durch den Staat selbst als auch durch einen besonders qualifizierten QuasiStaat gewährt werden, allenfalls auch durch internationale Organisationen. Der Schutz vor privater Verfolgung auf tieferem institutionellem Niveau beispielsweise durch einen Clan, durch eine (Gross) Familie oder auf individuellprivater Basis genügt dagegen nicht (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/5 E. 4.1 S. 60, BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). 7.3. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem als in diesem Sinne effizient erachtet werden kann, hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. UNHCR, Internationaler Flüchtlingsschutz, Auslegung von Artikel 1 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung von Flüchtlingen, April 2001, Ziff. 15.). So kann beispielsweise nicht von adäquatem staatlichem Schutz für die betroffenen Frauen die Rede sein, wenn die praktische Umsetzung der in Äthiopien eingeführten Reformen zur Bekämpfung des Phänomens der Entführung von jungen Frauen zwecks Heirat durch bestehende kulturelle Normen und Traditionen in ländlichen Gegenden stark behindert wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.1 und E. 7.4.2 S. 348 ff.).
7.4. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach ergeben, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr Schutz bieten könnte (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 11.2 S. 204 f.) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, obwohl er dazu in der Lage wäre. Ein Schutzbedürfnis besteht aber auch dann, wenn die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person Seite 14
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nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.8 S. 168, BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3.1 und E. 10.3.2 S. 203). Ob ein Schutzbedürfnis besteht, ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beantworten, wobei es den Asylbehörden obliegt, die Effektivität des Schutzes vor Verfolgung im Heimatstaat abzuklären und zu begründen (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1 S. 340 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). 7.5. Im Zentral und Südirak existiert kein funktionierendes und effizientes Rechts und Justizsystem (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4 6.8 S. 164 ff., D430/2008 vom 23. Juni 2011 E. 5.3). Es ist deshalb davon auszugehen, dass weder die irakischen Behörden noch die im Irak anwesend gewesenen internationalen Truppen in der Lage sind (waren), dem Beschwerdeführer im Zentralirak hinreichenden Schutz vor der ihm drohenden Verfolgung zu gewähren. Hingegen sind die Behörden in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya in der Lage und willens, den Einwohnern ihrer Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 6.7 S. 40 ff.). Es stellt sich somit die Frage, ob dem Beschwerdeführer in diesen Provinzen eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Flucht beziehungsweise Schutzalternative (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.20) zur Verfügung steht.
8.
8.1. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann dem Asylsuchenden
das
Vorliegen
einer
innerstaatlichen
Flucht
beziehungsweise Schutzalternative entgegengehalten werden. Eine solche Alternative versteht sich sowohl aus der Sicht der Genfer Flüchtlingskonvention als auch auf der Grundlage von Art. 3
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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wer gegen eine in begründeter Weise befürchtete Verfolgung den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8 und 9c S. 20 ff., EMARK 2000 Nr. 15 E. 12a S. 127 und E. 14a S. 133).
Die Frage, ob eine Flucht beziehungsweise Schutzalternative besteht, stellt sich allerdings erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist wer eine derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfälliger Flucht beziehungsweise Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f. und E. 14a S. 133). Falls indessen eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv besteht, basiert das Institut der innerstaatlichen Flucht beziehungsweise Schutzalternative der von Art. 1A Ziff. 2 FK vorgegebenen Dogmatik folgend nicht darauf, dass der Verfolger nur in lokalen oder regionalen Dimensionen verfolgen kann, an anderen Orten des Staatsterritoriums hingegen machtlos und verfolgungsunfähig ist, sondern sie basiert auf der Tatsache, dass der Heimatstaat zwar nicht am Ort der Verfolgung, hingegen in anderen Gebieten seines Territoriums hinlänglichen Schutz vor Verfolgung beziehungsweise vor dem Verfolger gewährt (vgl. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b S. 113 f., EMARK 1997 Nr. 12 E. 6b, EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118).
8.2. Gemäss Praxis steht der von Verfolgung betroffenen Person eine innerstaatliche Fluchtalternative dann zur Verfügung, wenn sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut ernsthafte Nachteile aufgrund unmittelbarer
oder
mittelbarer
staatlicher
Verfolgung
aus
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven befürchten muss, und sie dort auch nicht Gefahr läuft, anderen, weniger intensiven staatlichen Beeinträchtigungen oder Massnahmen ausgesetzt zu sein, die darauf abzielen, sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven in das Gebiet der ursprünglichen Verfolgung zurückzudrängen (EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f.). Die Frage, ob ihr die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, ist hingegen allein unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 14a Abs. 4
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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S. 155 und E. 8.3.2 S. 156, EMARK 2000 Nr. 15 E. 14b S. 135, EMARK 1996 Nr. 1 E. 5.d S. 7 ff.).
8.3. In der Literatur wird diese Praxis kritisiert und darauf hingewiesen, sie
schränke
die
Möglichkeiten
der
Feststellung
der
Flüchtlingseigenschaft gemäss der Genfer Flüchtlingskonvention in einer von dieser nicht vorgesehenen und damit völkerrechtswidrigen Art und Weise ein. Den von dieser Praxis betroffenen Personen würden die von der Flüchtlingskonvention garantierten und die mit der Asylgewährung verknüpften Rechte des Asylgesetzes vorenthalten, indem ihnen nur der Status der vorläufigen Aufnahme gewährt werde. Ausserdem sei diese Praxis im internationalen Vergleich ausgesprochen streng und sie bleibe, indem die Frage, ob es der betroffenen Person zuzumuten sei, sich am Zufluchtsort
niederzulassen,
nicht
unter
dem
Aspekt
der
Flüchtlingseigenschaft geprüft werde, deutlich hinter den in der UNHCR Richtlinie zum internationalen Schutz Nr. 4, "Interne Flucht oder Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003 und in Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Qualifikationsrichtlinie) empfohlenen Standards zurück (vgl. FRANCESCO MAIANI, La définition de réfugié entre Genève, Bruxelles et Berne differérences, Tensions, Ressemblances, in
Schweizer
Asylrecht,
EUStandards
und
internationales
Flüchtlingsrecht, Eine Vergleichsstudie, 2009, S. 58 f., Schweizerische Flüchtlingshilfe
SFH
(Hrsg.),
Handbuch
zum
Asyl
und
Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 189 ff., vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz.11.20, KATHRIN BUCHMANN, Die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission im Jahr 2005, in: ASYL 2006/02 Ziff. 2.1.5 S. 13 f. und Ziff. 5. S. 21), SUSANNE BOLZ, Wie EUkompatibel ist das Schweizer Asylrecht? in: ASYL 2005/1, Ziff. 3 S. 9 f., RUEDI ILLES, Asylverfahren und Flüchtlingsbegriff Europäische Harmonisierungsbestrebungen aus der Optik des Schweizer Asylrechts betrachtet, in: ASYL 2004/02, Ziff. 5.4.4 S. 17).
8.4. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission führte zur Begründung der erwähnten, im Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1 präzisierten Praxis aus, bei der Beantwortung der Frage, ob eine in einem Teilgebiet ihres Heimatstaates verfolgte Person landesintern um wirksamen Schutz vor ebendieser Verfolgung nachsuchen könne, sei die Intention der staatlichen Behörden am Zufluchtsort von entscheidender Seite 17
D4935/2007
Bedeutung. Am Schutzwillen des Heimatstaates fehle es nur, wenn diese die betroffene Person auch am Zufluchtsort unmittelbar selber verfolgen oder sie aus Gründen gemäss Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
8.5.1.
Im
Gegensatz
zur
beschriebenen,
noch
auf
der
Zurechenbarkeitstheorie basierenden Praxis, ist gemäss der heute geltenden, auf der Schutztheorie beruhenden Praxis, für die Beantwortung der Frage, ob der in einem anderen Landesteil von Verfolgung
betroffenen
Person
eine
innerstaatliche
Flucht
beziehungsweise Schutzalternative zur Verfügung steht, nicht entscheidend, dass sie am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut staatlicher Verfolgung ausgesetzt ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass am Zufluchtsort adäquater Schutz vor Verfolgung in Anspruch genommen werden kann. Bei der Prüfung der Frage, ob eine innerstaatliche Schutzalternative besteht, die das internationale Schutzbedürfnis ausschliesst, ist zunächst zu klären, ob im Heimatstaat eine Schutzinfrastruktur besteht und der Staat der von Verfolgung betroffenen Person auch Schutz zu gewähren gewillt ist. Ist der Staat beispielsweise nicht in der Lage, der in einem Landesteil von privater Verfolgung Seite 18
D4935/2007
betroffenen Person zumindest in einem anderen Landesteil adäquaten Schutz zu gewähren, ist ein internationales Schutzbedürfnis ohne weiteres gegeben und es besteht für sie keine innerstaatliche Alternative zum internationalen Schutz (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 7.4.3.1 und E. 7.4.3.2 S. 350 f.).
8.5.2. Das der Schutztheorie zugrunde liegende Verständnis der Genfer Flüchtlingskonvention ist indes nicht allein auf die Frage fokussiert, ob im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht. Sie richtet das Augenmerk darüber hinaus auf die Frage, ob die von Verfolgung betroffene Person die im Heimatstaat bestehende Schutzinfrastruktur auch tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Besteht eine Schutzinfrastruktur und ist der Staat gewillt, Schutz zu gewähren, ist deshalb weiter zu prüfen, ob die bestehende Schutzinfrastruktur der von Verfolgung betroffenen Person zugänglich und ihr deren Inanspruchnahme individuell zuzumuten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E.10.3.1 und E. 10.3.2 S. 203). Nicht anders verhält es sich bei der Prüfung der Frage, ob die von Verfolgung betroffene Person deshalb kein internationales Schutzbedürfnis hat, weil ihr eine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht. Das Bestehen einer innerstaatlichen Alternative zum internationalen Schutz kann nur bejaht werden, wenn die Schutzinfrastruktur am Zufluchtsort der im anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person zugänglich ist. Sie muss diese mithin ohne sich in unzumutbare Gefahren begeben zu müssen auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können (vgl.
BVGE 2008/4
E. 6.6.1
S. 47 f.,
UNHCRRichtlinie
zum
internationalen
Schutz
Nr. 4,
"Interne
Flucht
oder
Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003, Rz. 1012). Um den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig tatsächlich in Anspruch nehmen zu können, muss es ihr darüber hinaus zuzumuten sein, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Der Zufluchtsort muss mithin eine realistische und nicht wie noch unter der Zurechenbarkeitstheorie (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 6 S. 11) eine bloss hypothetische innerstaatliche (Flucht bzw. Schutz) Alternative zum internationalen Schutz sein. Bei der Prüfung der Frage, ob es der betroffenen Person zuzumuten ist, sich am Zufluchtsort niederzulassen, um tatsächlich Schutz vor Verfolgung zu finden, können aber die Gegebenheiten vor Ort und die persönlichen Umstände, die es ihr allenfalls verunmöglichen, den am alternativen Ort bestehenden Schutz in Anspruch zu nehmen, nicht ausgeblendet werden. Es sind deshalb die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände Seite 19
D4935/2007
der von Verfolgung betroffenen Person in Augenschein zu nehmen (vgl. UNHCRRichtlinie zum internationalen Schutz Nr. 4, "Interne Flucht oder Neuansiedlungsalternative" vom 23. Juli 2003, Rz. 1830) und es ist im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der länderspezifischen Kontextes (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f. und E. 6.6.1 S. 47 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203) zu beurteilen, ob der betroffenen Person angesichts der sich für sie am Zufluchtsort konkret abzeichnenden Lebenssituation realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen.
8.5.3. Es versteht sich dabei von selbst, dass allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, die für sich allein zu keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
8.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Lichte der Schutztheorie die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt, dass am Seite 20
D4935/2007
Zufluchtsort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hinaus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg erreichen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz längerfristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung der länderspezifischen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen.
8.7. Festzuhalten bleibt, dass an der in EMARK 1996 Nr. 1 unter der damals
noch
geltenden
Zurechenbarkeitstheorie
begründeten
Rechtsprechung, wonach die Frage, ob der in einem Landesteil von Verfolgung betroffenen Person die Niederlassung am Zufluchtsort aufgrund ungünstiger Lebensbedingungen zuzumuten ist, allein unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
|
SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
9.
9.1. Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya eine die Flüchtlingseigenschaft ausschliessende innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung steht, gilt es zu beachten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass im Norden trotz der besseren Sicherheitslage als im Zentral und Südirak jedermann Zuflucht finden kann. Aus Furcht vor terroristischen Aktivitäten wird der Zugang von NichtKurden in die Nordprovinzen in Bezug auf Einreise und Niederlassung streng kontrolliert. Für die drei Provinzen bestehen dabei je unterschiedliche Regelungen: Während die Einreise in die Provinz Suleimaniya ohne Restriktionen möglich ist, bedarf es in Erbil einer Gewährsperson. Diese gibt ihre Identität und Adresse an und informiert die kurdischen Behörden im Rahmen einer Befragung über allfällige sicherheitsrelevante Umstände. Die Gewährsperson kann eine natürliche oder juristische Person sein, sollte ihrerseits in der entsprechenden Provinz registriert Seite 21
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sein und über einen guten Leumund verfügen. In Dohuk schliesslich wird nur bei alleinstehenden Männern eine Gewährsperson im beschriebenen Sinne verlangt. In allen drei Provinzen in Dohuk allerdings nur bei alleinstehenden Männern braucht es für eine definitive Niederlassung ebenfalls grundsätzlich eine Gewährsperson. Die Behörden prüfen im Rahmen der Registrierung allfällige Sicherheitsrisiken, die von der intern vertriebenen Person ausgehen, und den Grund der Vertreibung. Personen ohne Gewährsperson wird die Niederlassung in der Regel verweigert. Insbesondere in Suleimaniya sind gewisse Berufsgruppen allerdings von dieser Pflicht ausgenommen. In der Praxis wurde sodann auch auf eine Gewährsperson verzichtet, wenn Abklärungen ergaben, dass die intern vertriebene Person kein Sicherheitsrisiko darstellt und an ihrem Herkunftsort gefährdet war (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.1 S. 47 f.). 9.2. Die Beschwerdeführenden sind arabischer Ethnie und haben soweit den Akten zu entnehmen ist im Nordirak weder ein verwandtschaftliches noch ein anderweitiges Beziehungsnetz. Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
||||||
| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
Seite 22
D4935/2007
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 53 [1] Asylunwürdigkeit |
||||||
| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: | ||||||
| sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; | ||||||
| sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder | ||||||
| gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [2] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [3] ausgesprochen wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [2] SR 311.0 [3] SR 321.0 | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 49 Grundsatz |
||||||
| Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. | ||||||
11.
Gemäss Art. 51 Abs. 1
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
||||||
| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
12.
Wie vorstehend aufgezeigt, erfüllen die Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 3
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
||||||
| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
|
SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
13.
13.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
sind
keine
Kosten
13.2. Den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
Seite 23
D4935/2007
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
D4935/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 28. Juni 2007 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren. 3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang
Christoph Basler
Versand:
Seite 25
Gesetzesregister
ANAG 14 a
AsylG 2
AsylG 3
AsylG 7
AsylG 20
AsylG 41
AsylG 49
AsylG 51
AsylG 53
AsylG 105
AsylG 106
AuG 83
BGG 83
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGG 37
VGKE 7
VGKE 8
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
VwVG 65
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 2 Asyl |
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| Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. | ||||||
| Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 3 Flüchtlingsbegriff |
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| Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. | ||||||
| Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 [1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). [2] | ||||||
| Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951. [3] | ||||||
| [1] SR 0.142.30 [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012 (Dringliche Änderungen des Asylgesetzes) (AS 2012 5359; BBl 2010 4455, 2011 7325). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft |
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| Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. | ||||||
| Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. | ||||||
| Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 20 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2016 3101, 2018 2855; BBl 2014 7991). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 41 [1] |
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| [1] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). |
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 49 Grundsatz |
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| Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 51 Familienasyl |
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| Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [1] | ||||||
| Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB) [2] vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. [3] Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz. [4] [5] | ||||||
| ... [6] | ||||||
| In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. [7] | ||||||
| Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen. [8] | ||||||
| ... [9] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [2] SR 210 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [4] Vierter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Juni 2024 (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 590; BBl 2023 2127). [5] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 15. Juni 2012 über Massnahmen gegen Zwangs- heiraten, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). [6] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [7] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 4745, 2007 5573; BBl 2002 6845). [8] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). [9] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4745; BBl 2002 6845). | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 53 [1] Asylunwürdigkeit |
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| Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: | ||||||
| sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; | ||||||
| sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder | ||||||
| gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB [2] oder Artikel 49a oder 49abis MStG [3] ausgesprochen wurde. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [2] SR 311.0 [3] SR 321.0 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 105 [1] Beschwerde gegen Verfügungen des SEM |
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| Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 3 zu Ziff. IV der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599, 2007 5573; BBl 2006 7759). [2] SR 173.32 | ||||||
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SR 142.31 AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) Art. 106 [1] Beschwerdegründe |
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| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; | ||||||
| unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; | ||||||
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| Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). | ||||||
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SR 142.20 AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme |
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| Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme. [1] | ||||||
| Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. | ||||||
| Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. | ||||||
| Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist. [2] Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar. [3] | ||||||
| Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch. [4] | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person: [5] | ||||||
| zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB [7] angeordnet wurde; | ||||||
| erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder | ||||||
| die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. | ||||||
| Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG [9] vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. | ||||||
| Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG [10] oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist. [11] | ||||||
| Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht. [12] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 43755357; BBl 2010 4455, 2011 7325). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. [5] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). [7] SR 311.0 [8] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [9] SR 142.31 [10] SR 321.0 [11] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) (AS 2016 2329; BBl 2013 5975). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). [12] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016 (Integration), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
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| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
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SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
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| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 37 Grundsatz |
||||||
| Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG [1], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 7 Grundsatz |
||||||
| Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. | ||||||
| Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. | ||||||
| Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. | ||||||
| Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. | ||||||
| Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 8 [1] Parteientschädigung |
||||||
| Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. | ||||||
| Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 65 |
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| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. [1] | ||||||
| Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt. [2] | ||||||
| Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. | ||||||
| Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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