Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 739/2020

Urteil vom 3. Dezember 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Matter.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Behnisch,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Stadt Chur, Masanserstrasse 2, 7000 Chur, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005,

Beschwerde gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer, vom 7. Juli 2020 (A 20 16).

Erwägungen:

1.

1.1. Gegenüber A.________ bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 16. Dezember 2019 für die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern der Periode 2005 die durch die kantonale Steuerverwaltung in deren Einspracheentscheiden vom 22. Januar 2019 vorgenommenen Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen und Vermögen. Dagegen hat der Betroffene am 31. Januar 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht (Verfahren 2C 138/2020; Urteil vom heutigen Tag).

1.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies eine gegen sein Urteil vom 16. Dezember 2019 gerichtete Revision am 7. Juli 2020 ab. Gegen dieses Revisionsurteil hat A.________ am 11. September 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2019 in Revision zu ziehen und von Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen sowie Vermögen abzusehen. Der Sachverhalt sei gestützt auf die gesamten Akten unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich neu festzustellen, eventuell die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um ein kantonal letztinstanzliches Revisionsurteil betreffend die direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. BGG in Verbindung mit Art. 146
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 146 - Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005241 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer berechtigt.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 Abs. 1
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 73 Beschwerde - 1 Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
1    Entscheide der letzten kantonalen Instanz, die eine in den Titeln 2-5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materie oder den Erlass der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer betreffen, unterliegen nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005253 der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.254
2    Beschwerdebefugt sind die Steuerpflichtigen, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde und die Eidgenössische Steuerverwaltung.
3    ...255
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf sein frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden, da sich die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG beurteilen lässt.

2.

2.1. Art. 147 ff
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 147 Gründe - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Die Revision bundesgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005242.243
. DBG, Art. 51
SR 642.14 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) - Steuerharmonisierungsgesetz
StHG Art. 51 Revision - 1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
1    Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden:
a  wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b  wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c  wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.
2    Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3    Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.
4    Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist die Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.
StHG und Art. 141 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1986 für den Kanton Graubünden (StG/GR) befassen sich mit der Revision steuerrechtlicher Entscheide bzw. Urteile. In Anwendung dieser Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht die Revision mit Urteil vom 7. Juli 2020 bundesrechtskonform abgewiesen.

2.2. Es kann grundsätzlich auf das hier angefochtene Urteil verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG), ohne dass ihm noch viel hinzuzufügen wäre (vgl. aber die nachfolgende Präzisierung unter E. 2.2.4). Von Interesse ist auch die bundesgerichtliche Sistierungsverfügung vom 7. Mai 2020 im Verfahren 2C 138/2020. Mit besagter Verfügung hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2019 das Gesuch von A.________ abgewiesen, es sei das laufende bundesgerichtliche Verfahren (2C 138/2020) zugunsten des vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz laufenden Revisionsverfahrens zu sistieren. Mit dieser dem Sistierungsgesuch zugrunde liegenden Argumentation deckt es sich, wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beantragt, das Revisionsurteil vom 7. Juli 2020 aufzuheben und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 16. Dezember 2019 in Revision zu ziehen, wobei der Sachverhalt namentlich unter Beizug der Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich neu festzustellen sei.

2.2.1. Für die Revision des Steuerurteils einer letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz müssen effektiv gesetzlich vorgesehene Revisionsgründe erfüllt sein (vgl. dazu die hier oben in E. 2.1 angesprochenen Bestimmungen). Es kann nicht blosse Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen geübt werden, die dem in Revision gezogenen Urteil zugrunde liegen. Eine solche Kritik hat stattdessen (mit den Einschränkungen, die sich namentlich aus Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG bzw. Art. 99
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG ergeben) beim Bundesgericht vorgebracht zu werden.

2.2.2. Zugunsten der Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Revision des Urteils vom 16. Dezember 2019 hat der Beschwerdeführer (wie nun auch der Aufhebung des hier angefochtenen Urteils) im Wesentlichen geltend gemacht, parallel zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht habe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, welche denselben Sachverhalt bezüglich des Vorwurfes des Steuerbetrugs untersuche, verschiedene Zeugen angehört und ein amtliches Gutachten bei Bücher-/Steuerexperten in Auftrag gegeben. Im Januar 2020 (d.h. nach dem in Revision gezogenen verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. Dezember 2019) sei dieses Gutachten erstellt und der Staatsanwaltschaft abgeliefert worden. Das Gutachten komme zu einer der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung diametral entgegengesetzten Sachverhaltsfeststellung, auf deren Grundlage es jegliche geldwerte Leistungen verneine. Dabei sei es nicht Sache des Bundesgerichts, (im Rahmen des Verfahrens 2C 138/2020) neue Beweismittel und deren Auswirkung auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu prüfen. Stattdessen habe das kantonale Verwaltungsgericht den Sachverhalt gestützt auf die umfassend erhobenen Akten der Staatsanwaltschaft Zürich (namentlich auf der
Grundlage des bestellten amtlichen Gutachtens und der sonstigen, erwähnten Akten) neu festzustellen.

2.2.3. Entgegen dieser Argumentation hat der Beschwerdeführer gegenüber dem kantonalen Verwaltungsgericht nicht wirklich Revisionsgründe geltend gemacht, sondern eine bloss appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung der kantonalen Rechtsmittelinstanz geübt. Das gilt auch insoweit, als er - immer noch unter dem Titel "neue Beweismittel" - im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigte Elemente behauptet hat, allenfalls auch Verfahrensverstösse durch das Verwaltungsgericht, namentlich in Bezug auf die vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung. Bei all diesen Argumenten ist es nicht um Sachverhaltselemente oder Beweismittel gegangen, die eben erst - nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 16. Dezember 2019 - zutage gekommen wären oder sich neu ergeben hätten.
Das durch das hier angefochtene Urteil beurteilte und abgewiesene Revisionsgesuch hat vielmehr auf Sachverhaltsbehauptungen und vermeintlichen (zusätzlichen) Beweismitteln beruht, die der Beschwerdeführer allesamt im Rahmen des mit dem Urteil vom 16. Dezember 2019 abgeschlossenen Verfahrens bereits ausführlich einbringen konnte (vgl. die 112 Seiten der Beschwerde vom 25. Februar 2019, die 100 Seiten der Replik vom 17. Mai 2019, die 22 Seiten der Triplik vom 15. Juli 2019, die 8 Seiten der Quintuplik vom 9. August 2019, die 5 Seiten der Septuplik vom 6. September 2019 und die 6 Seiten der Novuplik vom 27. September 2019, je passim). Das Verwaltungsgericht nahm diese Fakten-Behauptungen nicht in seine Sachverhaltsermittlung auf und stufte die dargebotenen Beweismittel ebenfalls nicht als schlüssig ein oder berücksichtigte sie nicht einmal. Wenn der Beschwerdeführer diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung in all den genannten Punkten beanstanden wollte, so stand ihm dafür der - effektiv eingeschlagene - Rechtsweg ans Bundesgericht zur Verfügung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - und nicht die Revision an das Verwaltungsgericht - war dazu da, um die Sachverhaltsermittlung und die Beweiswürdigung im Urteil
vom 16. Dezember 2019 zu überprüfen, auch unter dem Gesichtspunkt allfälliger Verfahrensverletzungen (vgl. zum Ganzen näher das Bundesgerichtsurteil 2C 138/2020 vom heutigen Tag, namentlich E. 3).

2.2.4. Unter denselben Gesichtspunkten ist das amtliche Gutachten im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich einzustufen. Es muss hier nicht weiter diskutiert werden, inwiefern es ein Rechtsgutachten darstellt, wie im angefochtenen Urteil angenommen, oder ob dort (primär) Sachverhalts- und Faktengesichtspunkte diskutiert bzw. beurteilt werden. Entscheidend ist, dass das Gutachten sich ausschliesslich mit Sachverhalts-, Verfahrens- und Rechtsvorbringen auseinandersetzt, die allesamt im Verfahren vor dem Urteil vom 16. Dezember 2019 längst mehrfach eingebracht und vom kantonalen Verwaltungsgericht abgewiesen worden sind. Mit dieser Abweisung war aber keiner der gesetzlich geregelten Revisionsgründe (vgl. oben E. 2.1) gegeben, sondern der Rechtsweg ans Bundesgericht zu beschreiten (vgl. oben E. 2.2.1 bis 2.2.3).

2.3. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Abzuweisen ist auch der Antrag auf Vereinigung mit dem Verfahren 2C 138/2020. Trotz offensichtlicher und weit gehender Verbindungen zwischen den Verfahren gehen die Gemeinsamkeiten nicht so weit, dass über beide mit einem einzigen Urteil befunden werden müsste.

2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG abzuweisen und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
. BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, der Stadt Chur, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Matter
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_739/2020
Date : 03. Dezember 2020
Published : 21. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Graubünden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005


Legislation register
BGG: 42  65  82  89  97  99  100  105  109
DBG: 146  147
StHG: 51  73
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