Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 623/2018

Urteil vom 3. Dezember 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.

Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse,
Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 11. Juli 2018 (AVI 2017/5).

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene A.________ meldete sich am 20. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 20. November 2014 bis 19. November 2016. Ab dem 24. November 2014 konnte A.________ über die B.________ Personal GmbH, für die er bereits früher mehrmals tätig war, bei der C.________ AG einen Einsatz als Servicemonteur leisten (Einsatzvertrag vom 25. November 2014). Die Unia rechnete das während den Monaten November 2014, Dezember 2014, Juli 2015, August 2015, November 2015, Dezember 2015, Januar 2016, März 2016 und August 2016 erzielte Einkommen als Zwischenverdienst ab und richtete A.________ Leistungen in Form von Kompensationszahlungen aus.
Infolge einer vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) durchgeführten Revision im November 2016 überprüfte die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch des A.________. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 forderte sie Taggelder in Höhe von Fr. 21'706.15 zurück, da der Versicherte ab dem 24. November 2014 ein verdienstmässig zumutbares Arbeitsverhältnis habe aufnehmen können und die Arbeitslosigkeit folglich ab diesem Datum als beendet gelte. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 lehnte die Unia zudem den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. November 2016 ab. Die von A.________ gegen die beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 ab.

B.
Mit Entscheid vom 11. Juli 2018 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 auf und verpflichtete A.________, der Unia Arbeitslosenkasse zu viel ausgerichtete Arbeitslosentaggelder in Höhe von Fr. 15'366.75 zurückzuerstatten (Ziffer 1). Bezüglich des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ab 20. November 2016 wies es die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 16. Dezember 2016 an die Arbeitslosenkasse zurück (Ziffer 2). Es erhob keine Gerichtskosten (Ziffer 3) und sprach dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu (Ziffer 4).

C.
Die Unia Arbeitslosenkasse erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, Ziffer 1 und 4 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 11. Januar 2017 zu bestätigen.
Während A.________ unter Verzicht auf eine Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, beantragt das Bundesamt für Gesundheit deren Gutheissung. Die Vorinstanz verzichtet ihrerseits auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Streitig ist einzig die Höhe des verfügten Rückerstattungsbetrages, welchen das kantonale Gericht wegen teilweiser Verwirkung der Forderung von Fr. 21'706.15 auf Fr. 15'366.75 reduziert hat.

2.2. Unbestritten ist hingegen, dass der Beschwerdegegner gestützt auf den Einsatzvertrag vom 25. November 2014 Anspruch darauf gehabt hätte, während 45 Stunden pro Woche beschäftigt und entlöhnt zu werden. Damit hätte er ein Einkommen über der versicherten Arbeitslosenentschädigung erzielen können, weshalb er keinen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und keinen Anspruch auf Taggelder gehabt hätte. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Rückerstattung gemäss Art. 95 Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 95 Rückforderung von Leistungen - 1 Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1    Die Rückforderung richtet sich nach Artikel 25 ATSG385 ausser in den Fällen nach den Artikeln 55 und 59cbis Absatz 4.386
1bis    Eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952387, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, ist zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet.388 In Abweichung von Artikel 25 Absatz 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.389
1ter    Hat eine Kasse für Umschulungen, Weiterbildungen oder Eingliederungen finanzielle Leistungen erbracht, für die ein anderer Sozialversicherer hätte aufkommen müssen, so fordert sie ihre Leistungen von diesem zurück.390
2    Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen fordert die Kasse vom Arbeitgeber zurück. Hat der Arbeitgeber die unrechtmässige Auszahlung zu verantworten, so ist für ihn jede Rückforderung gegenüber den Arbeitnehmern ausgeschlossen.
3    Die Kasse unterbreitet ein Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid.
AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
Satz 1 ATSG bejaht, einschliesslich der Frage des Rückkommenstitels (E. 2.5). Darauf ist nicht mehr einzugehen.

3.
Das kantonale Gericht stellte fest, der Einsatzvertrag der B.________ Personal GmbH vom 25. November 2014 sei bei der Arbeitslosenkasse am 27. November 2014 eingegangen, weshalb sie ab diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis vom schriftlichen Vertragsinhalt gehabt und mit der Ausrichtung der Taggelder begonnen habe. In jedem dem Zwischenverdienst folgenden Monat habe die B.________ Personal GmbH jeweils die Bescheinigung über den Zwischenverdienst eingereicht und bestätigt, dass eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden vereinbart worden sei. Die entsprechende Bescheinigung des Monats Oktober 2015 sei am 13. November 2015 und diejenige vom November 2015 am 15. Dezember 2015 bei der Arbeitslosenkasse eingegangen. Spätestens mit diesen Eingängen habe die Kasse erneut Kenntnis von der schriftlich festgelegten Vertragsklausel gehabt und hätte somit die Leistungsablehnung für die besagten Taggeldansprüche prüfen müssen. Damit seien die Rückforderungen der Taggeldauszahlungen für die Monate Dezember 2014 bis und mit August 2015 von insgesamt Fr. 6'339.40 im Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Dezember 2016 unter Berücksichtigung der Jahresfrist verwirkt gewesen.

4.
Der vorinstanzliche Entscheid hält vor Bundesrecht nicht stand, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht.

4.1. Gemäss Art. 25 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
erster Satz ATSG verwirkt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat". Unter dieser Wendung ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteil 9C 454/2012 vom 18. März 2013 E. 4; nicht publ. in BGE 139 V 106). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem er bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (Urteil 8C 824/2007 vom 15. Mai 2008 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 380 E. 1). Fristauslösend ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende
unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572; 124 V 380 E. 1 S. 382 f., je mit Hinweisen; Urteil 8C 42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 3.2).

4.2. Die Vorinstanz scheint von einer fristauslösenden Kenntnis des Rückforderungsanspruchs spätestens am 13. November oder 15. Dezember 2015 auszugehen. Die Rückforderungsverfügung datiert vom 13. Dezember 2016. Bei zumutbarer Kenntnis des rückforderungsbegründenden Sachverhalts erst am 15. Dezember 2015 wäre die einjährige Verwirkungsfrist noch eingehalten. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz den genauen, entscheidwesentlichen Zeitpunkt des Fristbeginns nicht festgelegt hat. Ausserdem ist nicht ersichtlich, wieso gerade mit den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst der Monate Oktober 2015 oder November 2015 die einjährige Verwirkungsfrist eingesetzt haben soll, wenn doch entsprechende Nachweise bereits vorher monatlich bei der Arbeitslosenkasse eingegangen waren (vgl. E. 3 hiervor). Eine schlüssige Begründung dafür findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. Weiterungen hierzu erübrigen sich aber, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3. Im hier zu beurteilenden Fall ging die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler der Arbeitslosenkasse zurück. Diese übersah, dass gemäss Einsatzvertrag vom 25. November 2014 (bei der Beschwerdeführerin am 27. November 2014 eingegangen) und gemäss Bescheinigungen über den Zwischenverdienst für die Monate November und Dezember 2014 (eingegangen bei der Kasse am 18. Dezember 2014 resp. 16. Januar 2015) zwischen dem Beschwerdegegner und seiner Arbeitgeberin eine Arbeitszeit von 45 resp. 42,5 Stunden pro Woche vereinbart war und richtete in der Folge - erstmals mit Abrechnung vom 20. Januar 2015 für den Monat Dezember 2014 - fälschlicherweise Kompensationszahlungen aus (vgl. E. 2.2 hiervor). Die einjährige relative Verwirkungsfrist beginnt nicht bereits im Zeitpunkt dieses ursprünglichen unrichtigen Handelns zu laufen - wovon auch die Vorinstanz auszugehen scheint -, sondern erst dann, wenn der Versicherungsträger seinen Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat (vgl. E. 4.1 hiervor). Vorliegend reichte die Arbeitgeberin der Arbeitslosenkasse zwar monatlich eine Bescheinigung über den Zwischenverdienst ein. Dass die Beschwerdeführerin der darin aufgeführten Arbeitszeit von 42,5 resp. 45 Stunden - wie bereits
anlässlich der ursprünglichen Leistungsausrichtung - nicht weiter Beachtung schenkte, kann aber nicht als "zweiter Anlass" im Sinne der Rechtsprechung betrachtet werden, der die einjährige Verwirkungsfrist auslöst (vgl. BGE 110 V 304 E. 2b S. 307; Urteil 8C 617/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2 mit Hinweis). Vielmehr handelt es sich dabei um den jeweils gleichen (ersten) Fehler, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Freilich musste die Kasse die Änderungen in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst betreffend die Anzahl effektiv geleisteter Stunden sowie die Höhe des erzielten Lohnes berücksichtigen. Zur näheren Prüfung der (unveränderten) Angabe der vereinbarten Arbeitsstunden bestand hingegen kein Anlass. Erst mit Kenntnisnahme des Berichts des SECO über die im November 2016 durchgeführte Revision lag ein zusätzliches Indiz vor, aufgrund dessen die Arbeitslosenkasse die Rechtmässigkeit der bisherigen Leistungsabrechnungen überprüfen und erkennen musste, dass sie zu Unrecht Leistungen erbracht hatte (vgl. Urteil 8C 689/2016 vom 5. Juli 2017 E. 5.2; vgl. auch E. 4.1 hiervor). Mit der Rückforderungsverfügung vom 13. Dezember 2016 ist die relative einjährige Verwirkungsfrist damit gewahrt. Die Beschwerde ist begründet.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Juli 2018 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 11. Januar 2017 - soweit er die Verfügung vom 13. Dezember 2016 betrifft - bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Die Sache wird zur neuen Regelung der Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Wüest
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_623/2018
Date : 03. Dezember 2018
Published : 21. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Arbeitslosenversicherung
Subject : Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung)


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ATSG: 25
AVIG: 95
BGG: 42  66  95  96  97  105  106
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110-V-304 • 124-V-380 • 133-II-249 • 139-V-106 • 139-V-570 • 139-V-6
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