Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

4A 501/2018

Urteil vom 3. Dezember 2018

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch die Advokaten Dr. Jascha Schneider-Marfels und Sebastian Kaufmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ B.V.,
vertreten durch die Advokaten Dr. Reto Vonzun
und Benjamin Suter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aktienrecht, Kraftloserklärung von Wertpapieren

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 3. Juli 2018 (400 17 376).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht, deren Aktienkapital aus 20 Inhaberaktien besteht. Die B.________ B.V. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) stellt sich auf den Standpunkt, Inhaberin der Inhaberaktien Nr. 11 - 20 zu sein. Die Beklagte bestreitet die Aktionärsstellung der Klägerin.
Am 30. Juni 2015 hielt die Beklagte eine ausserordentliche Generalversammmlung ab. Zu dieser Generalversammlung war die Klägerin weder eingeladen, noch war sie an dieser vertreten.

B.

B.a. Die Klägerin beantragte mit Klage vom 19. September 2016 beim Zivilkreisgericht Basel Landschaft West, es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 30. Juni 2015 nichtig seien.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2016 reichte die Klägerin sodann am gleichen Gericht ein Gesuch um Kraftloserklärung der Inhaberaktien Nr. 11 - 20 ein.

B.b. Mit Entscheid vom 22. August 2017 erklärte das Zivilkreisgericht die Inhaberaktien Nr. 11 - 20 als kraftlos. Der Entscheid ist am 4. September 2017 in Rechtskraft erwachsen.
Das Zivilkreisgericht hiess in der Folge mit Entscheid vom 7. September 2017 die Klage um Feststellung der Nichtigkeit gut und stellte fest, dass die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 30. Juni 2015 nichtig seien.

B.c. Dagegen erhob die Beklagte Berufung an das Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das mit Entscheid vom 3. Juli 2018 die Berufung in Bestätigung des Entscheids des Zivilkreisgerichts abwies.

C.
Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragte, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) und die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hat (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Streitwertgrenze ist mit einem Streitwert von Fr. 50'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingehalten.

1.2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Daher ist grundsätzlich ein materieller Antrag erforderlich. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.).

1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt einzig, dass das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Einen materiellen Antrag stellt sie nicht. Auch in der Beschwerdebegründung legt sie nicht dar, warum der blosse Rückweisungsantrag ausnahmsweise genügen sollte. Es ist daher fraglich, ob überhaupt auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Da die Beschwerde aber - wie nachfolgend gezeigt wird - abgewiesen wird, braucht die Frage nicht entschieden zu werden.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin, soweit sie unter den Überschriften "Einleitung" und "Sachverhalt" den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht schildert und damit über den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt hinausgeht, ohne hinreichende Sachverhaltsrügen nach den oben genannten Grundsätzen zu erheben. Dies hat unberücksichtigt zu bleiben.

3.
Die Vorinstanz erwog, die Erstinstanz habe die Klage der Beschwerdegegnerin gutgeheissen und die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 festgestellt. Die Beschwerdeführerin rüge, die Erstinstanz habe die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin zu Unrecht bejaht. Grundsätzlich werde der Nachweis der Aktionärsstellung bei Inhaberaktien durch den Besitz der Urkunde geführt. Das Gesetz schliesse aber eine alternative Beweisführung nicht aus. Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin nicht über die Inhaberaktien Nr. 11 - 20 verfüge. Die Erstinstanz habe die Annahme der Aktivlegitimation primär mit der auf den Antrag der Beschwerdegegnerin erfolgten Kraftloserklärung begründet, die am 4. September 2017 und somit kurz vor dem Entscheid der Erstinstanz rechtskräftig geworden sei.
Durch die Kraftloserklärung könne die Beschwerdegegnerin die aus der Urkunde fliessenden Rechte geltend machen. Der Beschwerdegegnerin als Gesuchstellerin könne mit dem Kraftloserklärungsentscheid nachweisen, dass sie zur Geltendmachung der in der kraftlos erklärten Urkunden verbrieften Rechte, soweit solche bestünden, berechtigt sei. Da der Schuldner, d.h. die Gesellschaft, am Amortisationsverfahren nicht beteiligt gewesen sei, könne er der Gesuchstellerin alle Einreden entgegen halten mit der Ausnahme der Einrede, die Urkunde müsse vorgelegt werden. Nichts anderes habe auch die Erstinstanz festgehalten und in der Folge geprüft, ob die Beschwerdeführerin die Aktionärsstellung der Beschwerdegegnerin erfolgreich bestreiten konnte, was sie verneint habe.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Kraftloserklärung die Beschwerdegegnerin nicht vom Nachweis ihrer Aktionärsstellung entbinde, könne nicht gefolgt werden. Nach der Kraftloserklärung sei es Sache der Gesellschaft, die fehlende Berechtigung geltend zu machen, wobei sie sich nicht auf unsubstanziierte Behauptungen beschränken könne. Darin liege kein Verstoss gegen Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB. Die Beschwerdeführerin sei beweisbelastet für Tatsachen, aus denen sie Rechte ableite. Wenn es um Tatsachen gehe, mit denen der Beschwerdegegnerin die aus Art. 972
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 972 - 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
1    Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
2    Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.
OR fliessende Rechtsstellung abgesprochen werden solle, sei sie dafür beweisbelastet.
Es sei nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführerin der ihr obliegende Nachweis der fehlenden Aktionärsstellung der Beschwerdegegnerin nicht gelungen sei. Die Erstinstanz habe die Aktionärseigenschaft der Beschwerdegegnerin und ihre darauf gestützte Aktivlegitimation zur Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 15. Juni 2015 korrekterweise bejaht. Dass die Beschwerdegegnerin zur Generalversammlung vom 30. Juni 2015 nicht eingeladen worden sei und dass dies die Nichtigkeit der an der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge habe, werde von der Beschwerdeführerin anerkannt und entspreche auch konstanter Lehre und Rechtsprechung. Die Erstinstanz habe daher zu Recht die Klage gutgeheissen und die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse vom 30. Juni 2015 festgestellt.

4.

4.1. Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Hauptbegründung auf den Standpunkt, dass der damalige Erwerb der Aktien der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin mit Sitz in U.________ gegen das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) verstosse. Das Rechtsgeschäft sei nichtig und der Erwerb der Aktien sei nie gültig zustande gekommen. Die Beschwerdegegnerin sei damit für die vorliegende Klage nicht aktivlegitimiert.

4.2. Für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden, muss der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft worden sein; und zwar nicht nur formell, sondern auch materiell, indem die Rügen soweit möglich schon vor Vorinstanz vorgebracht werden müssen (BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; 134 III 524 E. 1.3 S. 527; Urteil 4A 645/2017 vom 22. August 2018 E. 6.2, zur Publ. bestimmt). Eine neue rechtliche Argumentation ist demgegenüber vor Bundesgericht zulässig unter der Voraussetzung, dass sie sich im Rahmen des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bewegt (BGE 130 III 28 E. 4.4 S. 34 mit Hinweisen; zit. Urteil 4A 645/2017 E. 6.2).

4.3. Aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Rüge, dass der Aktienerwerb durch die Beschwerdegegnerin gegen das Bewilligungsgesetz verstosse, bereits vor der Vorinstanz geltend machte. Es ist daher fraglich, ob auf dieses Vorbringen mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges überhaupt eingetreten werden kann. Selbst wenn von einem zulässigen Vorbringen ausgegangen würde, fehlte es diesbezüglich an vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die der Argumentation der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt werden könnten: Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht selbst ausführt, wird "das BewG im Urteil der Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt" und es fänden sich bezüglich der Frage, ob das Geschäft mit Grundstücken wirtschaftlich gesehen den Hauptanteil ihrer Geschäftsaktivitäten ausmache, "keinerlei Hinweise im vorinstanzlichen Urteil".
Für eine erfolgreiche Rüge wäre es nun an der Beschwerdeführerin, vor Bundesgericht eine Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts zu verlangen. Dafür ist es aber nicht genügend, der Vorinstanz bloss vorzuwerfen, dass sie den wesentlichen Sachverhalt "völlig unzureichend, unvollständig und somit qualifiziert falsch abgeklärt" habe. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie die entsprechenden rechtsrelevanten Tatsachen und tauglichen Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (dazu oben Erwägung 2.2). Letzteres zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und kommt damit den Voraussetzungen für eine Sachverhaltsergänzung nicht nach. Auf die Hauptbegründung der Beschwerdeführerin kann daher nicht eingetreten werden.

5.

5.1. In der Eventualbegründung beharrt die Beschwerdeführerin auf ihrer Auffassung, wonach die Kraftloserklärung die Beschwerdegegnerin nicht vom Nachweis ihrer Aktionärsstellung entbinde. Die Kraftloserklärung führe nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin den Bestand ihres Rechts nicht mehr nachweisen müsse. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin jedem anderen Rechteinhaber gleichgestellt. Es sei somit falsch, wenn die Vorinstanz behaupte, die Beschwerdeführerin müsse beweisen, dass die Beschwerdegegnerin nicht Aktionärin sei. Aus der Kraftloserklärung fliesse vielmehr bloss eine tatsächliche Vermutung, die der Beweiserleichterung diene, aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge habe. Es sei zwar zutreffend, wenn die Vorinstanz ausführe, dass sie durch ihre Vorbringen "den Gegenbeweis nicht erbracht" habe. Sie habe jedoch lediglich begründete Zweifel zu hegen, dass die Beschwerdegegnerin Aktionärin sei. Dies habe sie getan. Die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer Beweislastumkehr ausgegangen, was dazu geführt habe, dass sie zu hohe Beweisanforderungen an die Beschwerdeführerin gesetzt habe. Es liege eine Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB und Art. 972
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 972 - 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
1    Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
2    Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.
OR vor.

5.2. Die Kraftloserklärung von Wertpapieren ist die gerichtliche Erklärung, dass der Schuldner in Aufhebung des Grundsatzes von Art. 965
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 965 - Wertpapier ist jede Urkunde, mit der ein Recht derart verknüpft ist, dass es ohne die Urkunde weder geltend gemacht noch auf andere übertragen werden kann.
OR auch ohne Vorweisung der Urkunde leisten darf. Sie beraubt den Titel der formellen Legitimation, die er dem Inhaber verschafft (BGE 84 II 174 E. 1 S. 176; 82 II 224 E. 3b S. 226; Urteil 4P.178/2003 vom 22. Dezember 2003 E. 5.1). Das Recht wird vom Papier getrennt und der Berechtigte kann das Recht ohne Vorlage der Urkunde geltend machen (Art. 972 Abs. 1
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OR Art. 972 - 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
1    Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
2    Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.
OR). Der Gesuchsteller wird damit in die Lage versetzt, in der er sich befände, wenn er im Besitz der Urkunde wäre und diese vorweisen könnte (BGE 84 II 174 E. 1 S. 176; 82 II 224 E. 3b S. 227). Er kann sich mit dem Kraftloserklärungsentscheid gegenüber dem Schuldner legitimieren, wie wenn er das verlorene Wertpapier noch besässe (BGE 82 II 224 E. 3b S. 227). Bezeichnete sich der Gesuchsteller im Kraftloserklärungsverfahren als Gläubiger (was die Regel ist) wird er mit dem Urteil als solcher legitimiert (Peter Jäggi, Zürcher Kommentar, 1959, N. 199 f. zu Art. 971
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OR Art. 971 - 1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht806 kraftlos erklärt werden.
1    Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht806 kraftlos erklärt werden.
2    Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.
/972
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OR Art. 972 - 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
1    Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
2    Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.
OR; vgl. auch: Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 865
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 865 - 1 Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
1    Ist ein Pfandtitel abhanden gekommen oder ohne Tilgungsabsicht vernichtet worden, so kann der Gläubiger verlangen, dass das Gericht den Pfandtitel für kraftlos erklärt und der Schuldner zur Zahlung verpflichtet wird oder für die noch nicht fällige Forderung ein neuer Titel ausgefertigt wird.
2    Die Kraftloserklärung erfolgt mit Auskündung auf sechs Monate nach den Vorschriften über die Amortisation der Inhaberpapiere.
3    In gleicher Weise kann der Schuldner die Kraftloserklärung verlangen, wenn ein abbezahlter Titel vermisst wird.
ZGB).
Die Wirkungen der Kraftloserklärung sind aber rein legitimationsrechtlicher Natur; die materielle Rechtslage bleibt davon unberührt (zit. Urteil 4P.178/2003 E. 5.1). Die Kraftloserklärung verleiht dem Gesuchsteller keine neuen Rechte gegen den Schuldner (BGE 84 II 174 E. 1 S. 176). Dieser erleidet keine Einbusse in seinen Rechten und behält alle Einreden, die er dem Gesuchsteller entgegenhalten konnte, als dieser den Titel noch besass (BGE 84 II 174 E. 1 S. 176 f.; 82 II 224 E. 3b S. 227). Der Schuldner kann damit insbesondere den Bestand des Rechts bestreiten, das im Wertpapier verkörpert war, oder geltend machen, der Gesuchsteller sei nicht dessen Inhaber (BGE 84 II 174 E. 1 S. 177). Der Schuldner hat aber die Umstände, die für seine Einwendungen sprechen, zu behaupten und zu beweisen (Jäggi, a.a.O., N. 206 und N. 209 zu Art. 971
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 971 - 1 Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht806 kraftlos erklärt werden.
1    Wird ein Wertpapier vermisst, so kann es durch das Gericht806 kraftlos erklärt werden.
2    Die Kraftloserklärung kann verlangen, wer zur Zeit des Verlustes oder der Entdeckung des Verlustes an dem Papier berechtigt ist.
/972
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 972 - 1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
1    Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
2    Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.
OR; derselbe, Die Kraftloserklärung von Wertpapieren, in: Gauch/Schnyder [Hrsg.], Privatrecht und Staat, 1976, S. 437 ff., S. 452; Philipp Cudkowicz, Wertpapierverlust, 1941, S. 91 f.).

5.3. Nach dem Gesagten ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Die Beschwerdegegnerin ersuchte als Aktionärin die Kraftloserklärung der Inhaberaktien Nr. 11 - 20 der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 22. August 2017 wurden diese Inhaberaktien kraftlos erklärt. Die Kraftloserklärung der Inhaberaktien versetzt die Beschwerdegegnerin in die gleiche Lage, wie wenn sie die verlorenen Inhaberpapiere noch besässe. Sie kann sich somit mit dem Kraftloserklärungsentscheid gegenüber der Beschwerdeführerin als Aktionärin legitimieren, wie wenn sie noch im Besitz der Inhaberaktien wäre. Der Beschwerdeführerin steht aber auch nach der Kraftloserklärung der Nachweis offen, dass die Beschwerdegegnerin nicht Aktionärin ist. Die Beschwerdeführerin ist dafür aber beweisbelastet.
Die Vorinstanz verletzte nach dem Gesagten kein Bundesrecht, als sie zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin nachzuweisen habe, dass die Beschwerdegegnerin nicht Aktionärin ist.
Die Beweiswürdigung der Vorinstanz stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage. Sie anerkennt im Gegenteil vor Bundesgericht ausdrücklich, dass es ihr nicht gelingt den "Gegenbeweis" zu erbringen. Es hat damit sein Bewenden.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdegegnerin ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2018

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Brugger
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_501/2018
Date : 03. Dezember 2018
Published : 21. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesellschaftsrecht
Subject : Akteinrecht, Kraftloserklärung von Wertpapieren


Legislation register
BGG: 42  66  68  72  74  75  76  90  95  96  97  100  105  106  107
OR: 965  971  972
ZGB: 8  865
BGE-register
130-III-28 • 133-III-489 • 134-II-244 • 134-III-379 • 134-III-524 • 135-III-397 • 136-V-131 • 140-III-115 • 140-III-16 • 140-III-264 • 140-III-86 • 143-III-290 • 82-II-224 • 84-II-174
Weitere Urteile ab 2000
4A_501/2018 • 4A_645/2017 • 4P.178/2003
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