Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 526/2014 {T 0/2}

Urteil vom 3. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Mai 2014.

Sachverhalt:

A.
Der 1956 geborene A.________, gelernter Elektromonteur, zuletzt von 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2009 (letzte effektive Arbeitstage: Ende November 2007) bei der B.________ AG als Programmierer angestellt gewesen, meldete sich am 25. Februar 2008 unter Hinweis auf eine chronische Sehnenentzündung beider Hände bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS (Expertise vom 21. September 2010). Auf Kritik gegen das Gutachten hin (Eingabe vom 31. Januar 2011) holte die IV-Stelle bei der MEDAS eine Stellungnahme ein (Schreiben vom 5. April 2011) und stellte einen abschlägigen Entscheid in Aussicht, woraufhin A.________ Einwand erhob und u.a. einen Bericht des Instituts D.________ vom 30. Mai 2011 zu den Akten reichte. Mit Verfügung vom 3. April 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C 431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG; BGE 135 V 194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C 690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7).

Der Beschwerdeführer legt neu einen Bericht des Spitals E.________ vom 14. Juni 2014, des Spitals F.________ vom 24. Juni 2014 sowie der Klinik G.________ vom 23. Juni 2014 auf, welche allesamt erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids erstellt wurden. Damit handelt es sich um unzulässige und damit unbeachtliche echte Noven.

3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG) und der Invalidität (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3a S. 352; je mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

4.
Die Vorinstanz erwog, das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 21. September 2010 erfülle die Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens. Der Bericht des Instituts D.________ vom 30. Mai 2011, auf welchen sich der Beschwerdeführer insbesondere stütze, vermöge den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Gutachter der MEDAS, welche fachlich hinlänglich qualifiziert seien, wesentliche medizinische Akten oder anamnestisch relevante Vorgänge unzureichend berücksichtigt hätten. Dass die Gutachter unter Berücksichtigung der Aktenlage, der negativen Untersuchungsbefunde und des Verhaltens des Beschwerdeführers, welches als inkonsistent und von einer eindeutig bewusstseinsnahen Ausgestaltung der Beschwerden geprägt umschrieben wurde, keine Veranlassung für eine neuropsychologische Abklärung sahen, sei nicht zu beanstanden. Auch stehe die im Bericht des Instituts D.________ bemängelte Beurteilung des psychiatrischen Experten, wonach keine relevante Störung vorliege, im Einklang mit der übrigen Aktenlage. Sodann berufe sich der Beschwerdeführer auf die Berichte der neurologischen Klinik des Spitals F.________. Diese stellten bezüglich der neuropsychologischen
Abklärung keine beweiswertige medizinische Entscheidgrundlage dar, da bloss ein paar wenige schlussfolgernde Sätze wiedergegeben würden. Was die Diagnose einer erheblichen Polyneuropathie betreffe, handle es sich gemäss den Berichten des Spitals F.________ erst um eine Verdachtsdiagnose, und eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht schlüssig dargetan. Die übrigen neurologischen Berichte sprächen ebenfalls nicht gegen das Gutachten der MEDAS, enthielten diese keinen eindeutigen Hinweis auf eine neurologische Ursache der Beschwerden. Gestützt werde das Gutachten zudem durch die Beobachtungen der Ärzte des Spitals H.________, zum Arbeitsassessment vom 24. April 2009 bzw. den Testungen vom 11. und 12. Mai 2009, wobei nicht weniger als neun Diskrepanzen im Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt worden seien (Bericht vom 3. Juni 2009). Schliesslich lägen keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands in der Zeit nach der Begutachtung vor. Mithin sei gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 21. September 2010 (samt Ergänzung vom 5. April 2011) von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest und verletzte den Untersuchungsgrundsatz, indem sie hinsichtlich der Polyneuropathie von einer reinen Verdachtsdiagnose ohne Relevanz für die Invalidenversicherung ausgehe. Die Diagnose chronische immunvermittelte sensomotorische, gemischt demyelinisierende und axonale Polyneuropathie (ICD-10 G61.8) sei vor Erlass der IV-Verfügung durch die Klinik für Neurologie des Spitals F.________ nach umfangreichen, mehrfachen Untersuchungen bestätigt worden. Auch die Ärzte der Klinik G.________ und des Spitals E.________ bestätigten diese Diagnose. Damit liege - entgegen der Vorinstanz - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine invalidisierende Polyneuropathie vor.
Dieser Einwand verfängt nicht. Zunächst ist festzustellen, dass das kantonale Gericht von einem "gut begründeten" Verdacht hinsichtlich einer Polyneuropathie ausging und lediglich feststellte, gesamthaft gesehen handle es sich bei der Diagnose einer (erheblichen) Neuropathie erst um eine Verdachtsdiagnose (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids). Dies auf der Grundlage des als voll beweiskräftig eingestuften Gutachtens der MEDAS vom 21. September 2010, in welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte Polyneuropathie unklarer Ätiologie (G62.9) postuliert wurde. So oder anders ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Diagnose massgebend, sondern unter welchen Beschwerden die versicherte Person leidet, ob diese objektiviert werden können und welche Tätigkeiten der versicherten Person trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zumutbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).

5.2. Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 21. September 2010 konnten die angegebenen und subjektiv im Vordergrund stehenden Beschwerden beider Hände (Schmerzen und Schwäche) nicht ausreichend mit den neurologischen Befunden in Einklang gebracht bzw. es konnte kein Defizit festgestellt werden. Hingegen berichtete der neurologische Experte über Inkonsistenzen beim Gebrauch der Hände. Unter Berücksichtigung der Polyneuropathie attestierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit einzig für Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen sowie für feinmotorische Arbeiten, wogegen körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten sowie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Programmierer (weiterhin) zumutbar seien.
Indem die Vorinstanz auf diese gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abstellte bzw. festhielt, (namentlich) die Berichte der Klinik für Neurologie des Spitals F.________ vermöchten daran keinen Zweifel zu wecken, ist sie nicht in Willkür verfallen: Die genannten Berichte, welche sich in erster Linie zu diagnostischen und therapeutischen Aspekten äussern, zeigen keine durch die Polyneuropathie verursachten, feststellbaren funktionellen Einschränkungen auf, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sitzenden Tätigkeit auswirken. Dies trifft auch auf den Bericht des Spitals F.________ vom 8. Juni 2010 zu, in welchem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Programmierer bescheinigt wird. Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit werden einerseits "neuropsychologische, kognitive und mnestische Störungen" und andererseits "schmerzhafte, auch in Ruhe bestehende Missempfindungen" an den Händen genannt. Erstere Beschwerden können selbst nach Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht auf die Polyneuropathie zurückgeführt werden, zumal sie angaben, die Ätiologie der kognitiven Störung sei unklar (vgl. z.B. Bericht der Klinik für Neurologie des Spitals F.________ vom 11. April 2012). Ebenso wenig kann
dem Bericht vom 8. Juni 2010 entnommen werden, die geklagten Schmerzen stellten nicht nur subjektive Beschwerdeangaben dar, sondern könnten durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig festgestellte Befunde hinreichend erklärt werden (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Mithin kann aus diesen Berichten nichts abgeleitet werden, was gegen die Einschätzung der Gutachter der MEDAS spricht, die Polyneuropathie schränke die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Programmierer nicht ein.

5.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, auch hinsichtlich der Diagnose einer mittelgradigen kognitiven Funktionsstörung, welche fachärztlich begründet worden sei und hätte abgeklärt werden müssen, liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
Die Fachärzte derMEDAS hatten im Zeitpunkt der Begutachtung Kenntnis von der durch das Spital F.________ gestellten Diagnose einer mittelschweren kognitiven Funktionsstörung mit frontosubcorticalem Ausfallprofil (Bericht vom 28. April 2010; neurologisches Teilgutachten Ziff. 4.2.1.1 und 4.2.4), womit sie bei der Exploration für diese Problematik sensibilisiert waren. Sie stellten denn auch gewisse Einschränkungen fest, jedoch erachtete der neurologische Experte diese als nicht konsistent. Zu den kognitiven Funktionen rapportierte er, der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen. Die Anamneseerhebung habe sich sehr langatmig gestaltet, da der Beschwerdeführer betont langsam geantwortet und ausführlich auf Details eingegangen sei, unter Beizug seiner Unterlagen. Der Beschwerdeführer habe einerseits über Gedächtnis- und Konzentrations-störungen geklagt und in seinem Ordner Daten nachschauen müssen, sei aber andererseits in der Lage gewesen, eine gute und differenzierte Beschreibung seiner früheren Tätigkeit als Blockflöten-intonator zu geben. Zur abweichenden Beurteilung des Spitals F.________ vom 8. Juni 2010, in welchem u.a. die kognitiven Defizite als verantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit als
Programmierer einge-stuft wurden, bemerkte er, er halte diese für nicht nachvollziehbar, weil die bewusstseinsnahe Ausgestaltung (der Beschwerden) nicht berücksichtigt worden sei. Daran hielt der Experte auch nach Einreichung eines weiteren Berichts des Spitals F.________ vom 18. Januar 2011 fest, zumal auf die Differenzialdiagnose einer Aggravation nicht ausreichend eingegangen worden sei (Stellungnahme vom 5. April 2011). Mit Blick auf diese Ausgangslage ist es zumindest nicht willkürlich, dass die Vorinstanz (sinngemäss) zum Schluss gelangte, die Gutachter der MEDAS seien unter Berücksichtigung der medizinischen Akten, der erhobenen Befunde und unter Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Lage gewesen, das Vorhandensein einer erheblichen kognitiven Einschränkung auszuschliessen, womit der Verzicht auf die Durchführung einer neuropsychologischen Testung in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162) nicht zu beanstanden sei.

5.4. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe die geltenden Beweiswürdigungsregeln verletzt. Weil das Gutachten der MEDAS vor BGE 137 V 210 (vom 28. Juni 2011) veranlasst und damit die neuen Verfahrensrechte noch nicht zu beachten gewesen seien, sei die Rechtsprechung betreffend medizinische Expertisen, die vor diesem Urteil erstellt wurden, anwendbar. Danach genügten relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen. Solche Zweifel seien angesichts der fachärztlichen Berichte des Spitals F.________ sowie der Stellungnahme des Instituts D.________ gegeben.
Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten die massgebende Entscheidungsgrundlage bildet. Ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen genügen dann schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 mit Hinweisen; vgl. auch Ulrich Meyer, Entwicklung von Rechtsprechung und Verwaltungspraxis seit BGE 137 V 210, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 66 f.; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rn. 277 zu Art. 28a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
1    Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212
2    Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213
3    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
IVG). Indes besteht vorliegend keine Veranlassung für eine neue Begutachtung. Was die abweichenden Berichte des Spitals F.________ betrifft, wurde bereits dargelegt, dass aus diesen nichts abgeleitet werden kann, was gegen die Einschätzung der Gutachter der MEDAS spricht (E. 5.2 hievor). Soweit die Vorinstanz zur Stellungnahme des Instituts D.________ konstatierte, diese vermöge den Beweiswert des Gutachtens der MEDAS nicht in Frage zu stellen, da es die übrigen medizinischen Akten nicht
berücksichtige und auf keiner eigenen Untersuchung basiere sowie sich in der Sammlung formeller Aspekte und Detailkritikpunkten erschöpfe, kann ihr keine Willkür vorgeworfen werden. Schloss die Vorinstanz demnach klar jegliche Zweifel an der Aussagekraft des Gutachtens aus, kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von ihr verlangt werden, sie hätte auch noch explizit darlegen müssen, weshalb nicht mindestens geringe Zweifel am Gutachten der MEDAS bestehen könnten.

5.5. Auch die übrigen in der Beschwerde erhobenen Einwendungen vermögen keine willkürliche, Bundesrecht verletzende Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts darzutun. Namentlich zu Recht hat es erkannt, der neurologische Gutachter verfüge über einen entsprechenden Facharzttitel (vgl. Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit; www.medregom.admin.ch) und erfülle damit über die fachlichen Voraussetzungen, um als Experte tätig zu sein (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246). Selbst wenn dieser zum Begutachtungszeitpunkt über keine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt hätte (für das Jahr 2014 ist er als 90-Tage Dienstleister gemeldet; vgl. Medizinalberuferegister), was letztlich offen bleiben kann, würde dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen (Urteil 8C 436/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.4). Durch das Abstellen auf die Beurteilung der MEDAS und den Verzicht auf ergänzende medizinische Abklärungen verletzt das kantonale Gericht die Beweiswürdigungsregeln bzw. den Untersuchungsgrundsatz nicht. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung ist somit abzusehen.

6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Furrer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_526/2014
Date : 03. Dezember 2014
Published : 21. Dezember 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


Legislation register
ATSG: 7  8
BGG: 66  95  97  99  105  106
IVG: 4  28  28a
BGE-register
120-IA-31 • 122-V-157 • 124-V-90 • 125-V-351 • 129-I-8 • 130-I-258 • 132-I-42 • 132-III-209 • 134-II-244 • 135-V-194 • 136-V-279 • 137-V-210 • 138-V-286 • 139-V-99 • 140-III-16 • 140-V-290
Weitere Urteile ab 2000
8C_436/2012 • 8C_690/2011 • 9C_431/2013 • 9C_526/2014 • 9C_967/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
medas • lower instance • diagnosis • federal court • doubt • invalidity insurance office • disablement pension • medical clarification • position • hamlet • behavior • statement of affairs • neurology • question • pain • clerk • finding of facts by the court • ex officio • decision • court and administration exercise
... Show all