Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_684/2014
Urteil vom 3. Dezember 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB U.________.
Gegenstand
Errichtung von Vormundschaften, Besuchsrechte,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 23. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 17. November 2012 verstarb die eritreische Asylbewerberin B.________. Sie hinterliess die drei Kinder C.________ (geb. 2007), D.________ (geb. 2008) und E.________ (geb. 2010).
B.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) errichtete in der Folge mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 für die drei bei Pflegefamilien untergebrachten Kinder C.________, D.________ und E.________ eine Vormundschaft und ernannte die bisherige Beiständin zur Vormundin. Die KESB begründete die Ernennung einer Vormundin im Wesentlichen damit, dass nach dem Tod der Mutter niemand mehr da sei, der die elterliche Sorge über die Kinder ausüben könne. A.________ komme mangels rechtlichen Kindesverhältnisses zu den Kindern keine elterliche Sorge zu und es könne ihm diese aus dem gleichen Grund auch nicht übertragen werden. Die von ihm geltend gemachte Heirat mit der Kindesmutter könne in der Schweiz nicht anerkannt werden, weil sie in Italien nur kirchlich erfolgt sei und am locus celebrationis nicht anerkannt werde. Mangels Ehe mit der Mutter sei kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen A.________ und den Kindern entstanden. Die KESB räumte A.________ dennoch ein auf vier Monate beschränktes Besuchsrecht ein.
Eine gegen diese Verfügung der KESB erhobene Beschwerde von A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 23. Juli 2014 ab.
C.
A.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
Mit Präsidialverfügung vom 11. September 2014 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nach Art. 104

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 104 Andere vorsorgliche Massnahmen - Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen. |
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Art. 75 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198087 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198088 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195490. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
1.3. Im vorliegenden Verfahren kommt der KESB U.________ als verfügende Behörde vor Bundesgericht keine Parteistellung zu. Sie war auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nur Vorinstanz und konnte dort nicht als Partei auftreten (s. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001 ff., 7086 Ziff. 2.3.3). An dieser Rechtslage ändert nichts, dass das Kantonsgericht die KESB irrtümlicher Weise als Beschwerdegegnerin bezeichnet.
2.
2.1. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Das hielt bis zum 30. Juni 2014 aArt. 297 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 297 |
|
1 | Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. |
2 | Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 297 |
|
1 | Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. |
2 | Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist" (Art. 297 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 297 |
|
1 | Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. |
2 | Stirbt der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist. |
2.2. Die KESB hat vorliegend eine Vormundschaft errichtet, weil das Bestehen eines Kindesverhältnisses zum Beschwerdeführer und damit auch seine elterliche Sorge nicht nachgewiesen sind. Dieses Vorgehen kann vom rechtlichen her nicht beanstandet werden. Es steht ausser Zweifel, dass einem unmündigen Kind ein Vormund zu bestellen ist, wenn es nicht unter elterlicher Sorge steht (Art. 327a

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 327a - Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt ihm die Kindesschutzbehörde einen Vormund. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 296 |
|
1 | Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. |
2 | Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. |
3 | Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge. |
2.2.1. Damit ist vorliegend entscheidend, ob ein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Kindern besteht. Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass er mit der Mutter verheiratet sei und deshalb kraft Vaterschaftsvermutung ein rechtliches Kindesverhältnis bestehe. Dem hat die Vorinstanz zu Recht entgegengehalten, dass auf Grund ihrer Sachverhaltsfeststellungen höchstens die religiöse Zeremonie am 10. Oktober 2010 in Italien als rechtlich gültige Eheschliessung in Frage komme. Alle drei Kinder seien aber vor diesem Zeitpunkt geboren, so dass die Vaterschaftsvermutung hier nicht greife, auch nicht nach dem italienischen oder eritreischen Recht. Dies bestreitet der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer macht aber geltend, es handle sich um eine überspitzt formalistische Betrachtungsweise. Soweit er nunmehr in seiner Beschwerdeschrift einführt, dass inzwischen seine genetische Vaterschaft durch DNA-Analysen nachgewiesen sei, verkennt er, dass es darauf nicht ankommt. Entscheidend ist ausschliesslich, ob ein rechtliches Kindesverhältnis vorliegt. Ob ein biologisches gegeben ist oder nicht, bleibt dabei ohne Bedeutung. Zudem handelt es sich um ein neues Sachverhaltsvorbringen, was vor Bundesgericht nicht zulässig ist, so dass darauf auch gar nicht eingetreten werden kann. Das gilt auch bezüglich seiner Ausführungen, eine Anerkennung sei nicht innert nützlicher Frist möglich, weil er als Flüchtling nicht in der Lage sei, die dafür notwendigen Dokumente beizubringen. Dem angefochtenen Urteil sind diesbezüglich keinerlei Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen, so dass es sich auch hier um ein neues und damit unzulässiges Vorbringen handelt.
2.2.2. Die Vorinstanz hat somit zu Recht festgehalten, dass kein rechtliches Kindesverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den drei Kindern besteht. Ist der Bestand eines Kindesverhältnisses nicht nachgewiesen, kann dem Beschwerdeführer auch keine elterliche Sorge zustehen und es ist zwingend den Kindern ein Vormund zu bestellen. Der angefochtene Entscheid ist somit insofern nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.331 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.331 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, kann allerdings auch einem Dritten ein Besuchsrecht eingeräumt werden (Art. 274a

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274a |
|
1 | Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
2 | Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss. |
Diesbezüglich hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Anordnung eines Besuchsrechts nur als vorsorgliche Massnahme beantragt hat (angefochtenes Urteil, E. 8, S. 7). Entsprechend könnte diese Massnahme nur während des Verfahrens Bestand haben. Da der Antrag aber erst an der Hauptverhandlung gestellt worden ist und das Kantonsgericht sein Urteil unmittelbar nach dieser gefällt hat, war das Gesuch gegenstandslos. Mit dieser Argumentation setzt sich der Beschwerdeführer gar nicht auseinander.
Ob sich ein Besuchsrecht des Beschwerdeführers als Drittem im Interesse der Kinder aufdrängt oder nicht, kann das Bundesgericht nicht in diesem Verfahren beurteilen. Diese Frage war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Entsprechend ist auch hier nicht dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Mit Blick auf die Komplexität internationaler Kindesverhältnisse kann die Beschwerde nicht als eher aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer belegt zudem seine Prozessarmut. Er wird vollumfänglich von der Sozialhilfe finanziert. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen. Advokat Marco Albrecht ist als amtlicher Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren zu bestellen und aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Advokat Marco Albrecht als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Advokat Marco Albrecht wird für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Buss