Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 579/2013 {T 0/2}
Urteil vom 3. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
U.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Mai 2013.
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene U.________ war bis 2009 mit wechselndem Beschäftigungsgrad für verschiedene Arbeitgeber in den Bereichen Reinigung und Service tätig. Sie meldete sich am 22. Oktober 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Sie holte insbesondere ein orthopädisch-rheumatologisch-neurologisches Gutachten der Dres. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und M._______, Facharzt für Neurologie FMH, Klinik X.________ (vom 15. Juni 2011), ein. Mit Vorbescheid vom 23. August 2011 und Verfügung vom 16. Januar 2012 verneinte sie den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 31. Mai 2013 ab.
C.
U.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 21. Juli 2010 bis auf Weiteres; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und überdies zur Einholung eines neutralen und spezialärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Verwaltung und Vorinstanz haben den ablehnenden Entscheid vorab auf das orthopädisch-rheumatologisch-neurologische Gutachten der Sachverständigen der Klinik X.________ abgestützt. Darin ist in orthopädisch-rheumatologischer Hinsicht ein Zustand nach Dekompression L3-L5 bei Spinalkanalstenose, der Verdacht auf beginnende Spondylarthrose HWS und muskuläre Dysbalance-Insuffizienz Schulter-Nacken, LWS ohne wesentlichen behindernden Effekt diagnostiziert. Aus neurologischer Sicht ist eine Wurzelkompression L5 links, der Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts und ein leichtgradiges Vertebralsyndrom angegeben. Der Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis bzw. Aufgabenbereich sowie in angepassten Tätigkeiten ist auf 100 % festgelegt. Unter Berücksichtigung leidensbedingter Einschränkungen am Arbeitsplatz hat die IV-Stelle eine Erwerbseinbusse von 10 % ermittelt, was für die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt, wie bereits im kantonalen Verfahren, vor, die Gutachter Dres. med. K.________ und M._______ seien als voreingenommen und abhängig zu betrachten, zumindest werde ein Befangenheitsanschein erweckt. Sie begründet es damit, die Klinik X.________ gehöre zur Spitalgruppe Y.________, welcher auch die Klinik Z.________ angeschlossen sei, in welcher sie am 16. Dezember 2009 an der Wirbelsäule operiert worden sei. Die Befangenheit zeige sich auch daran, dass die gutachterliche Beurteilung in Teilen unhaltbar sei.
4.
4.1. Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, ist eine frei zu prüfende Rechtsfrage (Urteil 9C 1058/2009 vom 15. März 2010 E. 3). Das kantonale Gericht hat erwogen, die Spitalgruppe Y.________ umfasse mehrere Kliniken in verschiedenen Kantonen. Bei den Gutachtern Dres. med. K.________ und M._______ könne nach der Rechtsprechung nicht allein schon deshalb der Anschein der Befangenheit bestehen, weil zuvor in einer anderen zur Gruppe gehörenden Klinik eine Operation durchgeführt worden sei. Bei Sachverständigen sei Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu wecken. Die von der Beschwerdeführerin als Indiz vorgebrachte positive Beurteilung des Operationserfolgs im Gutachten sei aus sachlichen Gründen und Überlegungen erfolgt und es fehlten Anhaltspunkte, die deswegen den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit zu begründen vermöchten.
4.2. Das kantonale Gericht hat mit Recht erwogen, dass bei der hier zu beurteilenden Interessenlage und der rechtlichen und personellen Konstellation keine Umstände gegeben waren, die objektiv geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu wecken. So schliesst nach der Rechtsprechung die Tatsache, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, später dessen Beizug als Gutachter nicht zum vornherein aus (Urteil 8C 282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5). Ebenso kann allein aus dem Umstand, dass ein Erstgutachter früher selber Mitarbeiter der zweitbegutachtenden Abklärungsstelle war, nicht auf eine spätere Befangenheit der Experten der Abklärungsstelle geschlossen werden (Urteil 8C 328/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 6.1 u. 6.2). Es ist offensichtlich, dass der von der Beschwerdeführerin für den Anschein der Befangenheit geforderte sehr strenge Massstab die Auswahl von Sachverständigen generell derart erschweren würde, dass eine den medizinischen, rechtlichen und zeitlichen Anforderungen gerecht werdende Begutachtung kaum noch erfolgen könnte. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, warum die Zugehörigkeit zweier Kliniken zur gleichen Spitalgruppe den von ihr
behaupteten Anschein erwecken könnte, die Gutachter seien voreingenommen und nicht unabhängig. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, liegen keine Umstände vor, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit wachzurufen. Kein Indiz für eine Befangenheit ist, dass sie das Ergebnis der Wirbelsäulenoperation als sehr gut beurteilt haben. Auch wenn der gutachterliche Auftrag primär die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in Verweisungstätigkeiten betraf, so ist es - gerade bei dem geforderten objektiven ärztlichen Befund - eine Selbstverständlichkeit, dass in die Beurteilung auch Operationsergebnisse einzubeziehen sind.
4.3. Auch gehört es zur Aufgabe des Gutachters, beobachtetes Verhalten zu beschreiben, weshalb allein daraus nicht der Anschein der Befangenheit abgeleitet werden kann (vgl. Urteil 8C 232/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 7.2.3 mit Hinweisen). Der Gutachter hat den Befund anhand der Klinik zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substanziiert darzulegen. Dazu gehören insbesondere auch Angaben zum beobachteten Verhalten und Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben (vgl. Urteil 8C 282/2012 vom 11. Mai 2012 E. 5). Entgegen dem Vorhalt der Beschwerdeführerin ist darum der Hinweis der Sachverständigen, die Versicherte habe Einschränkungen und Beschwerden während der Untersuchung demonstrativ dargeboten, für sich alleine nicht geeignet, ein Misstrauen an ihrer Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu wecken.
4.4. Ebenso ist der Einwand unbegründet, die Vorinstanz habe sich nicht mit der Feststellung der Gutachter auseinandergesetzt, wonach keine behinderungsrelevante Parese des Grosszehenhebers vorliege. Sie ist als Sachverhaltselement in E. 3.1 des angefochtenen Entscheides angeführt. Nach der Rechtsprechung (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236) kann die Beschwerde führende Person nicht erwarten, dass sich das vorinstanzliche Gericht mit jeder in den Akten und Eingaben gemachten Ausführung im Entscheid ausformuliert auseinandersetzt. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Überlegungen genannt werden, von denen die Behörde sich hat leiten lassen und auf die sich ihre Entscheidung stützt. Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid ohne Weiteres. In der Beschwerde wird nicht dargetan (und im medizinischen Gesamtzusammenhang ist es auch nicht ersichtlich), inwiefern die gutachterliche Feststellung einer fehlenden behinderungsrelevanten Parese des Grosszehenhebers ein entscheidwesentlicher Punkt sein sollte, mit dem sich die Vorinstanz einlässlich hätte auseinandersetzen müssen. Sie hat den ihr als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung zustehenden Ermessensspielraum nicht missbraucht und insbesondere keine offensichtlich unhaltbaren Schlüsse gezogen, erheblichen Beweise übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
5.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit Bezug auf die medizinische Begutachtung zu Recht Befangenheitsgründe oder einen Anschein von Befangenheit verneint. Auch ist sie ihrer Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) nachgekommen. Der angefochtene Entscheid ist bundesrechtskonform und die Beschwerde unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Schmutz