Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C 319/2009

Urteil vom 3. Dezember 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokatin Dr. Annka Dietrich,
Einwohnergemeinde Breitenbach, vertreten durch die Baukommission, Fehrenstrasse 5, 4226 Breitenbach,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juni 2009
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Sachverhalt:

A.
Am 11. Juli 2006 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn auf Antrag der Einwohnergemeinde Breitenbach den Teilzonenplan "Central" mit Zonenvorschriften sowie die Gestaltungspläne mit Sonderbauvorschriften "Central" und "Central Süd". Die Südgrenze des Gestaltungsplanperimeters "Central" und die Nordgrenze des Gestaltungsplanperimeters "Central Süd" überlagern sich entlang der gemeinsamen Parzellengrenze.
Anfangs 2007 reichte die Y.________ AG ein Baugesuch für die Überbauung "Central" ein. Die im Auflageverfahren erhobenen Einsprachen wurden zurückgezogen. Die Baukommission Breitenbach genehmigte das Baugesuch mit Entscheid vom 30. Juli 2007. In der Folge wurde mit dem Bau begonnen. Im August 2007 reichte die X.________ AG ein Baugesuch für die Überbauung "Central Süd" ein. Die Y.________ AG erhob dagegen Einsprache. Zwischen den beiden Bauherrschaften fanden erfolglose Verhandlungen über eine Grenzbereinigung entlang der Parzellen Nr. 2232 (Gestaltungsplanperimeter "Central Süd") und 1864 (Gestaltungsplanperimeter "Central") sowie über den Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags für ein Geh- und Fahrwegrecht durch die Autoeinstellhalle der Überbauung "Central" zur Laufenstrasse hin statt.
Am 24. Januar 2008 ordnete die Baukommission an, die beiden Bauherrschaften hätten eine Grunddienstbarkeit für die Durchfahrt durch das erste Untergeschoss der Einstellhalle der Überbauung "Central" zu vereinbaren. Die Y.________ AG wurde verpflichtet, die Wandaussparung zur Tiefgarage auf Parzelle Nr. 2232 nicht auszubetonieren. Gegen diese Verfügung erhoben beide Bauherrschaften Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn. Dieses untersagte vorläufig der Y.________ AG die Inanspruchnahme der Parzelle Nr. 2232 mittels Baustopp. Mit Verfügung vom 6. November 2008 entschied das Bau- und Justizdepartement unter anderem, dass die Baubewilligung für die Überbauung "Central" rechtmässig sei. Zur Begründung führte es aus, die X.________ AG sei im Baubewilligungsverfahren bezüglich der Überbauung "Central" nicht Partei gewesen. Ihre Einsprache sei verspätet, auch wenn das Bauvorhaben geringfügig abgeändert worden sei. Eine erneute Publikation sei nicht notwendig gewesen. Der Situationsplan der Baueingabe habe zwar einen in den Gestaltungsplänen nicht vorgesehenen Abtausch von 1 m2 Land entlang der Grenze vorgesehen. Nachträglich habe die Baukommission aber die Rückversetzung der Südfassade um 8 cm bewilligt, um
sicherzustellen, dass die Y.________ AG nicht auf fremdem Boden baue. Damit sei die Grenzbereinigung hinfällig geworden. Diese Änderung der Baubewilligung ohne erneute Publikation sei zulässig gewesen. Ein Gutachten wie auch die nachträglich eingereichten Pläne hätten gezeigt, dass keine Verletzung der Grenze bestehe.
Eine gegen diesen Entscheid des Bau- und Justizdepartements gerichtete Beschwerde der X.________ AG wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Juni 2009 abgewiesen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 10. Juli 2009 beantragt die X.________ AG im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die Nichtigkeit der an die Y.________ AG erteilten Baubewilligung festzustellen, eventualiter sei die Baubewilligung zu widerrufen. Zudem sei die Bauverwaltung Breitenbach anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Überbauung "Central Süd" zu erteilen, unter gleichzeitiger Regelung der Mitbenutzung der Erschliessung gemäss § 104 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 1978 (BGS 711.1; im Folgenden: PBG) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und die Beschwerdegegnerin beantragen in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission der Einwohnergemeinde Breitenbach liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin hält in einer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung zu Grunde. Nach Art. 34 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 34 Bundesrecht - 1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
1    Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2    Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
a  Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5);
b  die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen;
c  Bewilligungen im Sinne der Artikel 24-24d80 und 37a.81
3    Das Bundesamt für Landwirtschaft ist zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide über Vorhaben, die Fruchtfolgeflächen beanspruchen.82
RPG (SR 700) gelten für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG steht auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält keinen Ausschlussgrund (Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Angefochten ist ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG sind neue Begehren unzulässig. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht, die Bauverwaltung Breitenbach sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die Überbauung "Central Süd" zu erteilen, unter gleichzeitiger Regelung der Mitbenutzung der Erschliessung gemäss § 104 PBG zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Dieser Antrag wurde im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Er ist neu, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.3 Die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse überprüft das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Massgabe der Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG. Voraussetzung dazu ist, dass rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrügen im Sinne von Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG erhoben werden.
Die Beschwerdeführerin macht eigene Ausführungen zum Sachverhalt und bestreitet insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, es hätten erst nach der Baueinsprache durch die Beschwerdegegnerin erfolglose Verhandlungen stattgefunden. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern die Behebung des behaupteten Mangels in der Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Auf das Vorbringen ist deshalb nicht einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baubewilligung vom 30. Juli 2007 sei nichtig. Sie verletze in schwerwiegender Weise die Eigentumsgarantie (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV). Nach § 130 PBG hätten die Behörden dafür zu sorgen, dass Bauten und bauliche Anlagen dem Planungs- und Baugesetz, den gestützt darauf erlassenen Bauvorschriften und Nutzungsplänen und den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, des Kantons und der Gemeinde entsprächen. Das Baugesuch habe gemäss § 5 Abs. 1 lit. a der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978 (BGS 711.61; im Folgenden: KBV) genaue Angaben über die Eigentumsverhältnisse (Eigentumsnachweis, Baurechtsvertrag oder schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers) zu enthalten. Die Behörden seien verpflichtet, im Rahmen ihrer Amtspflicht von Amtes wegen tätig zu werden, die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen Erhebungen selbständig vorzunehmen und das Recht von Amtes wegen anzuwenden (§ 14 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11]). Diese Bestimmungen und damit auch Art. 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG seien verletzt worden, als die Baubewilligungsbehörde der Beschwerdegegnerin erlaubt habe, auf fremdem Boden zu
bauen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Beschwerdeführerin auch auf § 12 Abs. 3 KBV, der die Abweichung von genehmigten Plänen regelt. Von genehmigten Plänen könne im Falle von deren Nichtigkeit nicht gesprochen werden. Schliesslich macht sie geltend, die Baubewilligung hätte ihr als direkt Betroffener förmlich eröffnet werden müssen, was nicht geschehen sei.

2.2 Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, und sie werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, wird nur angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3 S. 26 ff., insbesondere E. 3.1 S. 27 mit Hinweisen).

2.3 Das Bau- und Justizdepartement führte zur unterbliebenen Mitteilung aus, Einsprachen gegen ein Bauvorhaben seien nach § 8 Abs. 1 KBV während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs zu erheben. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht getan. Gegen das Baugesuch sei zwar innerhalb der Auflagefrist eine Einsprache eingegangen, diese sei jedoch wieder zurückgezogen worden. Die Baukommission habe deshalb im Rahmen der Erteilung der Baubewilligung am 30. Juli 2007 nicht über Einsprachen zu entscheiden gehabt. Auch sei sie nicht verpflichtet gewesen, die Baubewilligung der Beschwerdeführerin zuzustellen. Diese sei im Baubewilligungsverfahren nicht Partei gewesen. Gestützt unter anderem auf diese Erwägung des Bau- und Justizdepartements ging auch das Verwaltungsgericht davon aus, die Baubewilligung sei in formelle Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht in rechtsgenügender Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Auf ihre Rüge, die Mitteilung der Baubewilligung sei in rechtswidriger Weise unterblieben, ist deshalb nicht einzutreten.

2.4 Wie bereits aus dem Entscheid des Bau- und Justizdepartements hervorgeht, bildete der Flächenabtausch an der gemeinsamen Parzellengrenze eine Auflage der Baubewilligung vom 30. Juli 2007. Nach diesem Entscheid handelt es sich um einen Abtausch von je 1 m2. Das Bauen auf dem Boden der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerdegegnerin also nur insoweit erlaubt, als diese Frage zwischen den Parteien noch geregelt werden würde. Es ist nicht ersichtlich, dass damit die Eigentumsgarantie und die weiteren von der Beschwerdeführerin angeführten Rechtsnormen verletzt worden wären, sodass die Baubewilligung an einem Nichtigkeitsgrund litte. Daran ändert nach dem Gesagten auch der von der Beschwerdeführerin unter dem Titel von Treu und Glauben vorgebrachte Hinweis nichts, die Beschwerdegegnerin habe im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gewusst, dass sie nicht Eigentümerin der ganzen zu überbauenden Fläche gewesen sei. Schliesslich ist für die Frage der Gültigkeit der Baubewilligung auch nicht von Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin später mehrfach einen Baustopp verlangt hatte. Durfte die Vorinstanz somit davon ausgehen, die Baubewilligung vom 30. Juli 2007 sei nicht nichtig gewesen, so erweist sich die diesbezügliche Rüge der
Beschwerdeführerin als unbegründet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Möglichkeit des nachträglichen Widerrufs der Baubewilligung. Eine umfassende Interessenabwägung habe nicht stattgefunden. Die Beschwerdeführerin wiederholt, das Baugesuch beinhalte die Überbauung fremden Eigentums und die Baugesuchstellerin habe dies gewusst, weshalb sie sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne.

3.2 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit eine willkürliche Auslegung von § 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz geltend. Gemäss dieser Bestimmung können Verfügungen und Entscheide durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder, sofern Rückkommensgründe bestehen, überwiegende Interessen dies erfordern. Die Vorinstanz erwog dazu, der Situationsplan der Baueingabe habe einen in den Gestaltungsplänen nicht vorgesehenen flächendeckenden Abtausch von 1 m2 Land enthalten. Mit dem Bau des Zentrums sei begonnen worden und die rechtskräftige Baubewilligung habe gestaltende Wirkung. Dem Vertrauensschutz sei insgesamt der Vorrang einzuräumen.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, welche im Wesentlichen ihre Vorbringen zur Frage der Nichtigkeit wiederholt, vermag auch hier nicht zu überzeugen (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie die Voraussetzungen der Kann-Bestimmung von § 22 Verwaltungsrechtspflegegesetz vorliegend als nicht erfüllt ansah.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Genehmigung der nachträglichen Änderung der Baupläne sei zu Unrecht erfolgt. Die Rückversetzung der Fassade um 8 cm stehe im Widerspruch zum Gestaltungsplan "Central", welcher zwingend eine Grenzkorrektur vorsehe.

4.2 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Bestimmungen des Gestaltungsplans eine Grenzkorrektur zwingend vorschreiben und damit die Rückversetzung der Fassade verbieten. Wie bereits ausgeführt, erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage des Widerrufs im Gegenteil, dass die Gestaltungspläne einen Abtausch von Landflächen nicht vorsehen würden. Auch darauf geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Auf ihr Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

5.
5.1 Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin sodann eine willkürliche Anwendung der Gestaltungspläne "Central" und "Central Süd" geltend. Diese würden ihr ein Wahlrecht hinsichtlich der Erschliessung der Überbauung "Central Süd" via die Überbauung "Central" hin zur Laufenstrasse einräumen. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und der Behörden habe sie mit dieser Erschliessungsvariante gerechnet und sei gestützt auf Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV in ihrem Vertrauen zu schützen. Zudem bestehe eine Notwegsituation, denn die zuständige Baubewilligungsbehörde werde die Erschliessung über die Passwangstrasse nicht erlauben.

5.2 Das Verwaltungsgericht führt diesbezüglich aus, der Gestaltungsplan "Central Süd" schreibe die Erschliessung über die Passwangstrasse vor. Es verweist dabei auf die roten Pfeile, welche auf dem Plan eingezeichnet sind. Eine Durchfahrt zwischen den Parkgeschossen sei dagegen nicht dargestellt. Die Sonderbauvorschriften sprächen im Zweckartikel von der Festlegung der unterirdischen Parkierung mit der Möglichkeit der Anbindung benachbarter Autoeinstellhallen. Unter Ziff. 12 werde festgehalten, dass für den Baubereich des Gestaltungsplans "Central Süd" eine Option bestehe für die Erweiterung der Einstellhalle um maximal 24 Parkplätze. Die notwendigen privatrechtlichen Vereinbarungen müssten bis zur Baueingabe abgeschlossen und mit dem Baugesuch eingereicht werden. Diese Wendung enthalte keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung für die Beschwerdegegnerin, so zu bauen, dass die Beschwerdeführerin das Parkgeschoss und die Ausfahrt der Beschwerdegegnerin nutzen dürfe. Ein derartiges Recht bestehe nur, wenn eine entsprechende Dienstbarkeit vorliege. Dies sei nicht der Fall. Die Anbindung an den Gestaltungsplan "Central" werde denn auch lediglich als Option erwähnt. Die Zufahrt in die neue Einstellhalle erfolge von Osten über die
Passwangstrasse. Es sei unzulässig, die Parteien im Baubewilligungsverfahren zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags zur Realisierung dieser Option zu verhalten, zumal auch keine Notwegsituation bestehe.

5.3 Die Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan "Central Süd" sehen unter dem Titel "Erschliessungskonzept" (Ziff. 11) im Wortlaut vor: "Die Fahrverkehrserschliessung ist nur über die im Gestaltungsplan bezeichneten Flächen zulässig. (...) Die Hauptzugänge erfolgen über die Passwangstrasse. Optional ist eine Erschliessung über das Central-Areal möglich." Auf dem Gestaltungsplan ist mit roten Pfeilen die Ein- und Ausfahrt von der Passwangstrasse zur Einstellhalle eingezeichnet. Das Verwaltungsgericht schloss hieraus, dass die Möglichkeit der Erschliessung über das "Central"-Areal nicht als Verpflichtung Dritter, eine Erschliessung über ihr Grundeigentum zu dulden, verstanden werden könne. Dabei legte es den Gestaltungsplan keineswegs willkürlich aus. Weshalb trotz der klaren Rechtslage von einer Vertrauensgrundlage hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angestrebten Erschliessungsvariante ausgegangen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat kein Bundesrecht verletzt, wenn sie vor diesem Hintergrund ein Notwegrecht zugunsten der Beschwerdeführerin und überhaupt eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Duldung der Inanspruchnahme ihres Grundeigentums verneinte.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie hat der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Breitenbach, dem Bau- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_319/2009
Date : 03. Dezember 2009
Published : 21. Dezember 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Baubewilligung


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  97  99  105
BV: 5  9  26
RPG: 22  34
BGE-register
132-II-21
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1C_319/2009
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