Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
I 349/01

Urteil vom 3. Dezember 2003
IV. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und nebenamtlicher Richter Walser; Gerichtsschreiberin Kopp Käch

Parteien
H.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser, Marktgasse 3,
9000 St. Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 24. April 2001)

Sachverhalt:
A.
H.________, geb. 1964, hat den Beruf eines Sanitärmonteurs erlernt und arbeitete ab August 1986 als Gärtner bei der Firma R.________. Wegen Rückenbeschwerden meldete er sich am 4. Februar 1996 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und eine Rente.

Aufgrund der ärztlichen Diagnose eines lumboradiculären Reizsyndroms S1 links mit Diskushernie, Spondylarthrose und Osteochondrose im Bereich L5/S1 versuchte die IV-Stelle vorerst schwergewichtig, H.________ wieder in den Gärtnerberuf einzugliedern. Als dies nicht zum Erfolg führte, ordnete sie am 5. November 1997 eine berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte X.________ an. Am 19. Februar 1998 verfügte sie die Zusprechung einer halben Invalidenrente für die Zeit ab 1. Oktober 1996 bis 30. November 1997 und am 19. März 1998 eine berufliche Massnahme im Sinne einer Umschulung im Bereich der Metallbearbeitung und der Montage, die ebenfalls in der Eingliederungsstätte X.________ durchgeführt wurde. Am 19. Oktober 1999 beauftragte die IV-Stelle das Rheuma- und Rehabilitationszentrum Y.________ mit einer nochmaligen medizinischen Abklärung und einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit von H.________. Am 31. Januar 2000 erstattete die Klinik Y.________ ein multidisziplinäres Gutachten, welchem ein psychiatrisches Teilgutachten und ein Bericht über die funktionelle Leistungsfähigkeit von H.________ beigelegt waren.
Mit Vorbescheiden vom 22. und 23. Juni 2000 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, dass die Leistungsbegehren sowohl bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen als auch bezüglich einer Rente abgewiesen werden müssten. Nachdem der Rechtsvertreter von H._______ am 9. August 2000 Einwendungen erhoben hatte, ersuchte die IV-Stelle den Chefarzt des Rheuma- und Rehabilitationszentrums Y.________ um die Beantwortung von zwei Zusatzfragen, welchem Begehren Dr. med. K.________ mit Schreiben vom 6. September 2000 nachkam.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2000 stellte die Verwaltung fest, dass H.________ aufgrund der fachmedizinischen Beurteilung für sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, mit der Umschulung zum Metallbearbeiter beruflich hinreichend ausgebildet wurde und dass weitere berufliche Massnahmen invaliditätsbedingt nicht mehr erforderlich sind. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 verneinte die IV-Stelle auch den Anspruch von H.________ auf eine Invalidenrente (dies bei einem Invaliditätsgrad von 28 %).
B.
Am 2. November bzw. 4. Dezember 2000 liess H.________ gegen beide Verfügungen Beschwerde führen und deren Aufhebung sowie die Gewährung der Fortsetzung der beruflichen Umschulung in der Eingliederungsstätte X.________ samt zugehörigen Taggeldleistungen beantragen. In einem Eventualantrag verlangte er die Zusprechung einer 50 %igen Invalidenrente. Mit Entscheid vom 24. April 2001 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2000 betreffend einer Invalidenrente ab. Dagegen hiess es die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2000 betreffend berufliche Massnahmen teilweise gut und wies die Sache zur Weiterführung der beruflichen Eingliederung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2001 sei aufzuheben, soweit er die Rentenverfügung betreffe, und es sei ihm eine mindestens 50 %ige Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Rentenfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 129 V 4 Erw. 1.2), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
3.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der vorinstanzliche Entscheid nur insoweit angefochten, als darin der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint worden ist. Nicht angefochten wird der Entscheid des kantonalen Gerichts bezüglich der darin zugesprochenen beruflichen Massnahmen. Insoweit ist der Entscheid der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Mit Vorbescheid vom 22. Juni 2000 stellte die Verwaltung dem Beschwerdeführer die Abweisung seines Gesuchs um Zusprechung einer Invalidenrente in Aussicht. Sie berief sich dabei auf die durchgeführte fachmedizinische Beurteilung, d.h. auf das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Y.________ vom 31. Januar 2000. Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen ersuchte die Beschwerdegegnerin Dr. med. K.________ um eine Präzisierung seiner Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und stellte dazu zwei Fragen. Dr. med. K.________ nahm am 6. September 2000 Stellung. Mit Schreiben vom 26. September 2000 orientierte die Verwaltung den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über diese ergänzende Stellungnahme unter Beilage einer Kopie derselben mit dem Hinweis, dass unter den gegebenen Umständen am bisherigen Entscheid festgehalten werde. Am 3. Oktober 2000 erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren bezüglich einer Invalidenrente abgewiesen wurde.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil für ihn aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Zustellung der ergänzenden Stellungnahme des Dr. med. K.________ und dem Erlass der Verfügung durch die IV-Stelle keine Möglichkeit blieb, zum Schreiben des Dr. med. K.________ vom 6. September 2000 Stellung zu nehmen.

Die Vorinstanz räumt in ihrem Entscheid ein, dass die Zeitspanne zwischen der Mitteilung und dem Erlass der angefochtenen Verfügung wohl tatsächlich zu kurz war, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, von sich aus eine Stellungnahme abzugeben oder zumindest die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zu verlangen. Trotzdem verneint das kantonale Gericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die klärende Antwort des Gutachters nichts am vorgesehenen Entscheid änderte und auch keine völlig andere Entscheidbegründung zur Folge hatte. Zudem wären nach Auffassung der Vorinstanz selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung die Voraussetzungen für deren Heilung erfüllt.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2b, 127 III 578 Erw. 2c, 126 V 130 Erw. 2a). Er besteht und ist zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es allerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereithält (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).
4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs müsste bejaht werden, wenn die Beschwerdegegnerin nach Erlass des Vorbescheids und nach Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu ein zusätzliches Gutachten bei einem anderen Arzt oder einer anderen Klinik eingeholt hätte und in der Folge ihren Entscheid massgeblich auf dieses neue Gutachten abgestützt hätte (vgl. SVR 1998 IV Nr. 11 S. 41).
Ein solcher Sachverhalt liegt indessen nicht vor. In seinem Bericht vom 31. Januar 2000 hält Dr. med. K.________ auf S. 21 fest, dass aufgrund der gutachterlichen Gesamtsituation im Rahmen der multidisziplinären Abklärungen die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Hebebelastung bis maximal 15 Kilogramm ganztags gegeben sei, wobei klar Positionen in Vorneigehaltung sowie repetitive Rotationsbewegungen im Oberkörper vermieden werden sollten. Andererseits sei die angestammte berufliche Tätigkeit als Gärtner dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar infolge der chronischen Hebe- und Tragebelastungen. Aus psychiatrischer Sicht im engeren Sinne bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Anschliessend weist der Arzt darauf hin, der Beschwerdeführer selber sehe sich in der freien Wirtschaft nicht als arbeitsfähig, da das Leistungsniveau bei externen Firmen deutlich höher sei als in der Eingliederungsstätte. Aufgrund dieser Angaben relativierte Dr. med. K.________ seine Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit auf den S. 22 bis 24 des Gutachtens, wobei seinen Ausführungen mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass er diese Relativierungen aus den subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers ableitete. Aufgrund der Einwendungen des Versicherten im Vorbescheidverfahren wollte die IV-Stelle in diesem Punkt offenbar restlose Klarheit schaffen, weshalb sie Dr. med. K.________ um eine entsprechende ergänzende Auskunft ersuchte. In der zusätzlichen Stellungnahme vom 6. September 2000 bestätigte der Arzt vorweg die schon im Hauptgutachten auf S. 21 gegebene Beurteilung, wonach dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit Hebebelastung bis maximal 15 Kilogramm ganztags aufgrund der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zugemutet werden könne. Weiter bestätigte Dr. med. K.________, dass diese Tätigkeit auch in der freien Wirtschaft zumutbar sei und dass die Resultate der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit auf entsprechenden Erfahrungen basieren. Schliesslich hielt der Arzt fest, dass die im Hauptgutachten geäusserten relativierenden Befürchtungen rein aus der Aktenlage im Rahmen der beruflichen Massnahmen aufgrund seiner (des Beschwerdeführers) subjektiven Beurteilung stammen. Dr. med. K.________ berücksichtigte dabei demzufolge die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Versicherten, zu welcher dieser aufgrund der
durchgeführten beruflichen Massnahmen selber gelangte. Die zusätzliche Stellungnahme des Dr. med. K.________ enthält somit weder andere Befunde noch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern präzisiert und bestätigt nur Feststellungen, die schon im Hauptgutachten enthalten sind. Damit war die zusätzliche Stellungnahme für die Entscheidfindung nicht mehr massgebend, weshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann. Selbst wenn von einer Änderung der Aussage über die Arbeitsfähigkeit im Ergänzungsbericht ausgegangen würde und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, wäre diese im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer - wie er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber einräumt - dort eingehend zu den Ergänzungsantworten Stellung genommen und weder im vorinstanzlichen noch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die Rückweisung an die Verwaltung zur Gehörsgewährung beantragt hatte.
4.5 Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt in bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung nicht einlässlich begründet habe. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Bereits im Vorbescheid hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie ihre Berechnung des Validen- und Invalideneinkommens dargelegt. Im Schreiben vom 26. September 2000 erläuterte sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sie aufgrund der zusätzlichen Abklärungen bei Dr. med. K.________ an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und an der Bestimmung des zumutbaren Invalideneinkommens festhalte. In der angefochtenen Verfügung bestätigte die IV-Stelle ihre Auffassung noch einmal, unter Hinweis auf das Schreiben vom 26. September 2000. Damit liegt eine zwar knappe, aber rechtsgenügende Begründung der angefochtenen Verfügung vor. Der Beschwerdeführer wusste, auf welche medizinischen Befunde sich die IV-Stelle stützte und wie diese das Validen- und Invalideneinkommen berechnet hatte. Er war damit in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten, was er denn auch getan hat.
4.6 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Gehörsverletzung und zudem eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat sich in seinem Entscheid rechtsgenügend sowohl mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Gehörsverletzung, zu den gutachterlichen Stellungnahmen des Dr. med. K.________ wie auch zur Bestimmung des Invaliden- und Valideneinkommens auseinandergesetzt. Damit ist es seiner Begründungspflicht nachgekommen und muss sich nicht vorwerfen lassen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt zu haben.
5.
5.1 Bezüglich Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Frage, welche Arbeitsleistungen ihm noch zugemutet werden können, stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das multidisziplinäre Gutachten der Klinik Y.________ vom 31. Januar 2000 sowie auf die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom 6. September 2000. Die Begutachtung des Dr. med. K.________ beruht auf eigenen Untersuchungen, dem Beizug eines psychiatrischen Teilgutachtens sowie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL). Wie bereits ausgeführt, gelangt der Gutachter zur Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Hebebelastung bis maximal 15 Kilogramm ganztags gegeben ist, wobei klar Positionen in Vorneigehaltung sowie repetitive Rotationsbewegungen im Oberkörper vermieden werden sollten. Anderseits ist dem Versicherten die angestammte berufliche Tätigkeit als Gärtner nicht mehr zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht im engeren Sinn besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung deckt sich mit den Beurteilungen in der EFL. Das Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation ein und lässt die Schlussfolgerungen als begründet erscheinen. Damit erfüllt es die Anforderungen an den vollen Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 352 Erw. 3a).
5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Es ist bereits dargetan worden, dass die Ergänzungsantworten des Dr. med. K.________, nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet, widersprüchlich sind, sondern präzisierend bestätigten, was bereits im Hauptgutachten festgehalten war. Insbesondere trifft nicht zu, dass der Arzt im ursprünglichen Gutachten zwischen einer ganztags zumutbaren Tätigkeit mit Belastung wie bei der Umschulung und einer 50 %ig zumutbaren Tätigkeit in der freien Wirtschaft unterschieden hätte. Dr. med. K.________s Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind eindeutig und die im Hauptgutachten vorgenommenen Relativierungen beruhen ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, worauf indessen nicht abgestellt werden kann.
Die Schlüssigkeit der Begutachtung durch Dr. med. K.________ wird auch durch die Tatsache nicht in Frage gestellt, dass der Arzt bei den Ergänzungsantworten nicht mehr ausdrücklich auf die im Hauptgutachten erwähnten funktionalen Einschränkungen betreffend Haltung, Belastung und Rotationsbewegungen des Oberkörpers hingewiesen hat. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Dr. med. K.________ diese Feststellungen mit seinen Ergänzungsantworten in Frage stellen wollte oder dies gar getan hätte. Die Beschwerdegegnerin stützt sich zusammen mit ihrem eigenen Arzt ausdrücklich auf die Feststellungen des Dr. med. K.________ auf S. 21 des Hauptgutachtens.

Des weiteren vermag auch die Bemerkung des Dr. med. K.________ bei der zweiten Ergänzungsantwort, wonach der Beschwerdeführer nie in der freien Wirtschaft tätig war, die Stichhaltigkeit der Beurteilung durch diesen Arzt nicht zu erschüttern. Dr. med. K.________ bezieht sich bei der gegebenen Antwort auf die Tatsache, dass der Versicherte vor Erlass der angefochtenen Verfügung im Rahmen der durchgeführten beruflichen Massnahmen in einer Eingliederungsstätte und nicht in der freien Wirtschaft tätig war. Er hat diesen Umstand durchaus berücksichtigt. Wenn er dabei nicht noch einmal speziell auf die im Hauptgutachten enthaltene Feststellung eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer auch extern in Kundenbetrieben eingesetzt wurde, lässt die Antwort nicht als falsch oder widersprüchlich erscheinen, zumal die fraglichen externen Einsätze jeweils schnell scheiterten, so dass tatsächlich nicht davon gesprochen werden kann, der Beschwerdeführer sei in dieser Zeit in einem ins Gewicht fallenden Ausmass in der freien Wirtschaft tätig gewesen.

Schliesslich ist auch die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet, Dr. med. K.________ habe sich bei der Beantwortung der Ergänzungsfragen überhaupt nicht mehr mit der Angelegenheit befasst. Entgegen den Behauptungen des Versicherten beziehen sich die Antworten des Arztes klar auf das Hauptgutachten sowie die dabei durchgeführte EFL.

Es ist daher mit Vorinstanz und Verwaltung davon auszugehen, dass das Gutachten vom 31. Januar 2000 und die ergänzende Stellungnahme vom 6. September 2000 eine verlässliche Grundlage darstellen und demzufolge der Versicherte für jede leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit mit Hebebelastungen bis maximal 15 Kilogramm ganztags und damit voll arbeitsfähig ist, wobei Positionen in Vorneigehaltung sowie repetitive Rotationsbewegungen im Oberkörper vermieden werden sollten. Damit kann dem Beschwerdeführer auch nicht gefolgt werden, wenn er weiter behauptet, eine Person mit den eben erwähnten Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne gar nicht zu 100 % leistungsfähig sein. Die überzeugenden ärztlichen Feststellungen attestieren dem Beschwerdeführer eine volle Leistungsfähigkeit, sofern den erwähnten Beschränkungen Rechnung getragen wird. Dabei berücksichtigt sind insbesondere auch die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, welche keine zusätzliche Einschränkung darstellen.
6.
Streitig und zu prüfen ist sodann, inwieweit sich das Leistungsvermögen auf dem für den Beschwerdeführer in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt.
6.1 Bei der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinn von Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden keine leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten angeboten, kann ihm nicht gefolgt werden, und zwar auch insoweit nicht, als zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass Positionen in Vorneigehaltung und repetitive Rotationsbewegungen im Oberkörper vermieden werden sollten. Solche Arbeiten sind durchaus und in ausreichender Zahl vorhanden, zumal in Industrie und Gewerbe Arbeiten, die physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt. Auch im Dienstleistungssektor gibt es entsprechende Stellen. Ausserdem sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; vielmehr hat die Sachverhaltsabklärung nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistete ist (SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 2.5), was vorliegend zutrifft.
6.2 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und 4.2) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung seiner beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29, AHI 1998 S. 171 Erw. 5a). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weiter geführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).

Verwaltung und Vorinstanz haben den Einkommensvergleich auf der Basis des Jahres 1996 vorgenommen, d.h. jenes Jahres, in welchem dem Beschwerdeführer vor der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen eine vom 1. Oktober 1996 bis 30. November 1997 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen worden war. Gemäss oben zitierter Rechtsprechung ist jedoch für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns, d.h. im vorliegenden Fall auf das Jahr 1999, abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie zudem prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 Erw. 4a).

Bezüglich Festlegung des Valideneinkommens haben Verwaltung und Vorinstanz auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Firma R.________ AG, Gartenbau und -pflege, abgestellt, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1996 Fr. 4'700.- pro Monat verdient hätte. Unter Berücksichtigung des regelmässig ausgerichteten 13. Monatslohns ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 61'100.-. Nicht bestritten ist, dass der Versicherte seine Tätigkeit bei der Firma R.________ AG ohne die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung weiter geführt hätte. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass sein Lohn bis zum Jahr 1999 auf Fr. 67'600.- (bzw. Fr. 5'200.- pro Monat) angestiegen wäre. Er habe in seiner vormaligen beruflichen Tätigkeit sehr gute Arbeit geleistet und sich seit dem Stellenantritt im Jahr 1986 vom Hilfsarbeiter zu einer Art Vorarbeiter hinaufgearbeitet, was aus den überdurchschnittlichen Lohnsteigerungen in den Jahren 1993 bis Mitte 1995 ersichtlich werde. Dem entspreche auch die Einschätzung der Eingliederungsstätte X.________, wonach der Versicherte ein sehr engagierter, leistungswilliger und zuverlässiger Arbeitnehmer sei. Der Beschwerdeführer sei für eine berufliche Weiterbildung offen und hätte
angesichts des noch jungen Alters reelle Aufstiegsmöglichkeiten in beruflicher Hinsicht gehabt. Die Vorinstanz ist dieser Betrachtungsweise nicht gefolgt. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1996 den möglichen beruflichen Aufstieg bei der Firma R.________ AG bereits hinter sich gehabt habe, als er zu einer Art Vorarbeiter aufgestiegen sei. Eine weitere Aufstiegsmöglichkeit sei nicht erkennbar. Der Lohn 1996 von Fr. 61'100.- stelle also die Endstufe dar.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatland Mazedonien den Beruf eines Sanitärmonteurs erlernt, arbeitete aber in der Schweiz nicht auf diesem Beruf, sondern als Mitarbeiter in einer Gärtnerei. Er verfügt somit für den Bereich des Gartenbaus über keine besonderen Berufs- und Fachkenntnisse aufgrund einer entsprechenden beruflichen Ausbildung. Sein Lohn erreicht zwar nicht ganz das Niveau, das in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) in der Tabelle TA 1 für den Gartenbau beim Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer ausgewiesen wird (LSE 1998 Fr. 5'427.-, LSE 2000 Fr. 5'076.-), liegt diesem Niveau aber bedeutend näher als den Löhnen gemäss dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten; LSE 1998 Fr. 3'351.-, LSE 2000 Fr. 3'542.-). Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich vom einfachen Hilfsarbeiter beinahe auf das Niveau eines Gartenbaumitarbeiters mit einschlägigen Berufs- und Fachkenntnissen emporgearbeitet hat, lässt es gleichzeitig aber auch als nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass er ohne entsprechenden Berufsabschluss noch mit weiteren Lohnsteigerungen hätte rechnen können. Konkrete Anhaltspunkte, dass er bezüglich seiner
Tätigkeit im Gartenbau eine zusätzliche berufliche Weiterbildung angestrebt hätte, sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Der allgemeine Hinweis auf seine berufliche Einsatzfreude und sein noch jugendliches Alter stellen nach der Rechtsprechung keine solchen konkreten Anhaltspunkte dar. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass konkrete weitere Aufstiegsmöglichkeiten nicht erkennbar sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb der für das Jahr 1996 angegebene Jahreslohn von Fr. 61'100.-. Dieser ist bis 1999 der allgemeinen Lohnentwicklung für Männer anzupassen, d.h. für das Jahr 1997 um 0,4 %, für das Jahr 1998 um 0,7 % und für das Jahr 1999 um 0,1 % anzuheben (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32 Tabelle T1.1.93). Dies ergibt ein Valideneinkommen für das Jahr 1999 von Fr. 61'836.-.
6.3 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist die Verwaltung von der LSE 1996 ausgegangen, und zwar vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (TA1, Anforderungsniveau 4). Den dort angegebenen Lohn von Fr. 4'294.- hat sie mit 12 multipliziert, was ein Jahreseinkommen von Fr. 51'528.- ergab. Davon hat sie einen Abzug von 15 % vorgenommen und so das Invalideneinkommen auf Fr. 43'800.- festgesetzt. Die Vorinstanz hat eine eigene Berechnung vorgenommen. Sie ist ebenfalls von der LSE 1996, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 ausgegangen, jedoch von den Löhnen im Bereich Metallbe- und -verarbeitung, d.h. von Fr. 4'478.- und hat diesen Betrag auf 41,9 Wochenstunden umgerechnet, was Fr. 56'292.- pro Jahr ergab. Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um die unterste Schätzung des Invalideneinkommens, denn aufgrund der Umschulung im X.________ könnte nach ihrer Auffassung sogar auf den höheren Durchschnittslohn im Anforderungsniveau 3 abgestellt werden. Einen Abzug vom Tabellenlohn hielt die Vorinstanz nicht für gerechtfertigt. Aufgrund der unterschiedlichen Vorgehensweisen ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 28 %,
die Vorinstanz dagegen nur einen solchen von 8 %.
6.4 Nicht zu beanstanden ist das Abstellen auf die Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invalideneinkommens. Auch diesbezüglich ist jedoch eine Aufrechnung auf das Jahr 1999 vorzunehmen. Offen bleiben kann, ob man - wie die Vorinstanz - auf den Lohn im Sektor Metallbe- und -verarbeitung abstellt oder - wie allgemein üblich - auf den Gesamtdurchschnitt des Anforderungsniveaus 4, resultiert doch auch bei Heranziehung des tieferen Lohns aus dem Gesamtdurchschnitt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Geht man nämlich von der LSE 1998, Tabelle TA1, Gesamtdurchschnitt aus, ergibt sich im Anforderungsniveau 4 ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 4'268.- bzw. ein Jahreslohn von Fr. 51'216.-. Angepasst an die Nominallohnentwicklung 1999 für Männer von 0,1 % (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32 Tabelle T1.1.93) und umgerechnet auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9/2003, S. 102 Tabellen B 9.2) resultiert daraus ein Jahreseinkommen von Fr. 53'574.-. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers den gemäss Rechtsprechung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen höchstmöglichen Abzug von 25 % (BGE 126 V 75) vornehmen würde, ergäbe dies ein
Invalideneinkommen von Fr. 40'180.- und im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 61'836.- einen Invaliditätsgrad von 35 %. Im Ergebnis ist Verwaltung und Vorinstanz somit zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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Dokument : I_349/01
Datum : 03. Dezember 2003
Publiziert : 21. Dezember 2003
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : -


Gesetzesregister
IVG: 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
OG: 132
BGE Register
110-V-273 • 121-V-362 • 125-V-351 • 126-V-130 • 126-V-75 • 127-I-54 • 127-III-576 • 128-V-174 • 128-V-272 • 129-V-1 • 129-V-222 • 96-V-29
Weitere Urteile ab 2000
I_349/01
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AHI
1998 S.171