Tribunal federal
{T 0/2}
4C.240/2003 /lma
Urteil vom 3. Dezember 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichter Walter,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ AG,
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Binder,
gegen
A.________,
B.________,
Kläger und Berufungsbeklagten,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Frey.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Juni 2003.
Sachverhalt:
A.
Mit Arbeitsvertrag vom 30. Mai/7. Juni 1995 stellte die Beklagte C.________ als Controller ein. In Ziffer 6 des Vertrages vereinbarten die Parteien unter dem Titel "Social, Insurance and Pension Benefits":
" 6.1. The Employee (recte Employer) shall provide to the Employee the same social and accident insurance benefits to which the other Employer staff are commonly entitled.
6.2. The Employer shall provide to the Employee life insurance which shall provide the following benefits:
- two times the Employee's annual salary (calculated pursuant to Clause 5.1) upon the Employee's death,
- four times the Employee's annual salary (calculated pursuant to Clause 5.1) upon the total (100%) employment disability of the Employee.
6.3. The Employer shall provide to the Employee a pension scheme whereby the Employer shall annually make a contribution equal to 5% of the Employee's salary (calculated pursuant to Clause 5.1) to a pension plan for the Employee."
Ein Lebensversicherungsvertrag im Sinne von Ziff. 6.2 wurde nicht abgeschlossen. In die berufliche Vorsorge gemäss Ziff. 6.3 wurde dagegen für den Todesfall des Arbeitnehmers nebst den Hinterbliebenenrenten auch ein Todesfallkapital in der Höhe eines Jahresgehalts integriert.
B.
Am 13. Juli 1999 schied C.________ freiwillig aus dem Leben. Als einzige Erben hinterliess er seine Eltern (nachstehend Kläger). Die Beklagte überwies ihnen das Todesfallkapital aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe eines Jahresgehalts von Fr. 172'800.-- sowie ein zusätzliches Jahresgehalt in derselben Höhe.
C.
Mit Klage vom 7. Juni 2000 verlangten die Kläger von der Beklagten die Ausrichtung eines weiteren Jahresgehalts nebst Zins. Das Kantonsgericht Schaffhausen wies die Klage mit Urteil vom 23. April 2001 ab.
Auf Appellation der Kläger hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen dieses Urteil am 20. Juni 2003 auf und verpflichtete die Beklagte, den Klägern Fr. 172'800.- nebst 5% Zins seit 1. Januar 2000 zu bezahlen.
D.
Die Beklagte führt eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger schliessen auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, wenn sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder im Hinblick auf den Tatbestand einer anwendbaren Sachnorm ergänzungsbedürftig sind (Art. 64 OG). Werden solche Ausnahmen geltend gemacht, so hat die Partei, welche den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist; andernfalls gelten die Vorbringen als neu und damit als unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c und d OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 126 III 59 E. 2a S. 65, je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Sachgerichts ist, soweit nicht Vorschriften des Bundesrechts in Frage stehen, im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 380 E. 3b S. 382 mit Hinweisen).
Soweit die Parteien in ihren Rechtsschriften die Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts nicht beachten und Sachverhaltselemente anführen, welche im angefochtenen Urteil keine Stütze finden, ohne sich substanziiert auf eine der genannten Ausnahmen gemäss Art. 63 und 64 OG zu berufen, sind sie nicht zu hören.
2.
Unstreitig ist, dass die Beklagte für den Schaden aufzukommen hat, der daraus entstanden ist, dass sie ihre Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung gemäss Ziff. 6.2 des Arbeitsvertrages nicht oder schlecht erfüllt hat (Art. 97
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
|
1 | Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. |
2 | Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 |
Streitig ist demgegenüber einerseits, ob das aus der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Todesfallkapital auf den Anspruch anzurechnen ist, und anderseits, ob der Umstand des Freitodes des Arbeitnehmers Bestand oder Höhe des Anspruchs beeinflusst.
3.
3.1 Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages und dessen nicht als objektiv wesentlicher Punkt erscheinende Ziff. 6 wird von den Parteien nicht in Frage gestellt. Damit liegt ein so genannt reiner Auslegungsstreit vor, gekennzeichnet durch die von den Parteien übereinstimmend gewollte Beschränkung des Streitgegenstandes. Folglich hat auch das Gericht das Zustandekommen des Vertrages und die Verbindlichkeit der Vorsorgeklausel vorauszusetzen und deren Inhalt auf dem Wege der Auslegung und gegebenenfalls der Vertragsergänzung zu bestimmen. Die Feststellung eines versteckten Dissenses dagegen ist ihm - jedenfalls ausserhalb der objektiv wesentlichen Vertragselemente - verwehrt, selbst wenn der streitige Punkt ursprünglich subjektiv wesentlich gewesen sein sollte (zum Gesamten BGE 119 II 347; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, N 326 ff. zu Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
|
1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 184 - 1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
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1 | Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen. |
2 | Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig - Zug um Zug - zu erfüllen. |
3 | Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist. |
3.2 Ziff. 6 des Arbeitsvertrags bestimmt - soweit hier von Interesse - nach ihrem Wortlaut, dass die Arbeitgeberin zu Gunsten des Arbeitnehmers bzw. dessen Hinterbliebenen eine Lebensversicherung über zwei Jahresgehälter im Todesfall abschliesst (Ziff. 6.2) und dass der Arbeitnehmer in eine Pensionsregelung einbezogen wird (Ziff. 6.3).
Die nach Ziff. 6.3 des Vertrags verwirklichte Pensionsregelung umfasste nebst der dort ausdrücklich erwähnten Rente ("pension") ebenfalls ein Todesfallkapital in der Höhe eines Jahresgehalts. Zu beurteilen ist, ob diese "Zusatzversicherung" teilweise die in Ziff. 6.2 begründete Versicherungspflicht der Arbeitgeberin erfüllte. Dafür spricht der Wortlaut des Vertrages insofern, als in Ziff. 6.2 ausdrücklich ein Todesfallkapital, in Ziff. 6.3 dagegen ausdrücklich bloss eine Rentenordnung erwähnt ist. In diesem Sinne entschied das Kantonsgericht. Gegen diese Auffassung spricht, dass der in Ziff. 6.2 vorgesehene Versicherungsschutz ausschliesslich durch die Arbeitgeberin, derjenige nach Ziff. 6.3 dagegen paritätisch zu finanzieren war, woraus sich ableiten lässt, dass Ziff. 6.2 Anspruch auf ein ausschliesslich arbeitgeberseitig finanziertes Todesfallkapital gibt und paritätisch finanzierte Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne entschied das Obergericht.
Ein übereinstimmender tatsächlicher Parteiwille konnte im kantonalen Verfahren nicht festgestellt werden. Die äusserlich übereinstimmenden Willenserklärungen sind daher nach dem Vertrauensprinzip aus dem Verständnishorizont eines redlichen Vertragspartners nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen zu verstehen (BGE 126 III 119 E. 2a).
Für beide von den kantonalen Instanzen als massgebend erachteten Auslegungen lassen sich gute Gründe anführen. Während das Kantonsgericht im Ergebnis die Scheidung von Todesfallkapital und Rente in den Vordergrund stellte, legte das Obergericht das Hauptgewicht auf die vereinbarten Finanzierungsmodalitäten. Keine der beiden Lösungen steht auslegungsmässig im Vordergrund, vertretbar sind beide. Dispositives Gesetzesrecht steht als Interpretationshilfe nicht zur Verfügung.
Lässt ein objektiviertes Vertragsverständnis die Auffassungen beider Parteien als vertretbar erscheinen, so liegt richtig besehen ein offenes Auslegungsergebnis vor und ist der Vertrag insoweit lückenhaft. Der verbindliche Inhalt des Vertrages ist daher, da die Annahme eines die vertragliche Bindung hindernden Dissenses nach dem Gesagten nicht zur Verfügung steht, durch das Gericht festzulegen. Dies hat dadurch zu geschehen, dass das Gericht nach einer Regel entscheidet, welche es selbst für den betreffenden Streitfall aufstellt und die nur für diesen Fall gilt (Jäggi/ Gauch, a.a.O., N 526 zu Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
3.3 Die richterliche Vertragsgestaltung ist eine normative Tätigkeit, deren Ergebnis das Bundesgericht im Berufungsverfahren grundsätzlich frei überprüft, allerdings mit einer gewissen Zurückhaltung, da sie regelmässig mit Ermessen verbunden ist (BGE 115 II 484 E. 4b). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht praxisgemäss nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht - und damit letztlich willkürlich - erweisen (BGE 129 III 380 E. 2). Diese Einschränkung ergibt sich bereits daraus, dass mit der Berufung - soweit hier von Interesse - bloss geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 43 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
Eine Verletzung von Bundesrecht ist im vorliegenden Verfahren nicht auszumachen. Die Vorinstanz hat sich unter zwei vertretbaren Parteistandpunkten zum Vertragsverständnis für den einen entschieden. Dass sie das Hauptgewicht auf die Finanzierung der verschiedenen Versicherungsleistungen legte, liegt innerhalb ihres Ermessensspielraums, den es im Berufungsverfahren zu achten gilt. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte anscheinend einen höheren Beitrag an die berufliche Vorsorge des Arbeitnehmers leistete als die in Ziff. 6.3 des Vertrags vorgesehenen fünf Lohnprozente. Es ist durchaus vertretbar, die paritätisch finanzierten Leistungen auf der einen und die zusätzlich vereinbarten, ausschliesslich zu Lasten der Arbeitgeberin gehenden Versicherungsansprüche auf der andern Seite auseinander zu halten. Davon ausgehend wäre das mit der beruflichen Vorsorge nach Ziff. 6.3 des Arbeitsvertrages begründete Todesfallkapital nur dann auf die Leistungen nach Ziff. 6.2 anzurechnen, wenn es ausschliesslich durch die Arbeitgeberin finanziert worden wäre, d.h. diese die darauf fallenden Prämien allein getragen hätte. Dies aber war nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht der Fall.
Damit hält der angefochtene Entscheid mit seinem Verständnis zu Ziff. 6 des Arbeitsvertrages vor dem Bundesrecht stand.
4.
Die Beklagte macht weiter geltend, bei vertragskonformem Abschluss einer Lebensversicherung wären die Todesfallkapitalien zufolge Freitodes des Arbeitnehmers gestützt auf Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
|
1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
|
1 | Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
2 | Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. |
3 | Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. |
Die Verletzung ihrer Vertragspflicht verpflichtet die Beklagte zum Ersatz des positiven oder Erfüllungsinteresses der Kläger (BGE 122 III 66 E. 3c). Mit andern Worten sind die Kläger wirtschaftlich so zu stellen, wie wenn die in Ziff. 6.2 des Arbeitsvertrags vorgesehene Lebensversicherung abgeschlossen worden wäre. Wertmässig stehen ihnen die daraus mutmasslich geschuldeten und erbrachten Leistungen zu.
Nach den Feststellungen des Obergerichts verzichten die Lebensversicherer in konstanter, langjähriger Praxis darauf, Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 14 |
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1 | Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. |
2 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen. |
3 | Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht. |
4 | Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange. |
Unter diesen Umständen scheidet ebenfalls eine Herabsetzung des Schadenersatzanspruchs gestützt auf Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
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1 | Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
2 | Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. |
3 | Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. |
5.
Die Berufung ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
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1 | Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
2 | Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. |
3 | Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
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1 | Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
2 | Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. |
3 | Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 99 - 1 Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
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1 | Der Schuldner haftet im Allgemeinen für jedes Verschulden. |
2 | Das Mass der Haftung richtet sich nach der besonderen Natur des Geschäftes und wird insbesondere milder beurteilt, wenn das Geschäft für den Schuldner keinerlei Vorteil bezweckt. |
3 | Im übrigen finden die Bestimmungen über das Mass der Haftung bei unerlaubten Handlungen auf das vertragswidrige Verhalten entsprechende Anwendung. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte hat die Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 5'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: