Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 635/2023

Urteil vom 3. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Seiler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Meister und/oder Maurus Winzap,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2015,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2023 (A-2121/2020).

Sachverhalt:

A.
Die A.________ mit Sitz in Dänemark ist ein sogenanntes "spezielles Kreditinstitut" in der Rechtsform eines dänischen Vereins, das im Jahr ttt gegründet wurde. Sie ist gewinnsteuerpflichtig und verfolgt den Zweck, ihren Kundinnen und Kunden - (...) - möglichst kostengünstige Finanzierungskredite zu gewähren (...).

A.a. In den Jahren 2013 und 2014 erwarb die A.________ fünf Tranchen an zwei Bundesanleihen zu folgenden Bedingungen (Beträge in CHF) :
Bundesanleihe, verzinst zu 2 %, Laufzeit 2005 - 9. November 2014 (ISIN: uuu; nachfolgend: Anleihe 1)

Erwerb Valuta Nominal Kurs Marktwert Marchzins Kaufpreis
15.04.2013 18.04.2013 75'000'000.00 103.470 77'602'500.00 662'500.00 78'265'000.00
16.04.2013 18.04.2013 30'000'000.00 103.510 31'053'000.00 265'000.00 31'318'000.00

Bundesanleihe, verzinst zu 3.75 %, Laufzeit 2001 - 10. Juni 2015 (ISIN: vvv; nachfolgend: Anleihe 2)

Erwerb Valuta Nominal Kurs Marktwert Marchzins Kaufpreis
11.06.2013 14.06.2013 40'000'000.00 107.680 43'072'000.00 16'666.67 43'088'666.67
22.05.2014 27.05.2014 75'000'000.00 104.015 78'011'250.00 2'710'937.50 80'722'187.50
03.06.2014 10.06.2014 40'000'000.00 103.940 41'576'000.00 0.00 41'576'000.00

Zusammen mit jedem Anleihenkauf schloss die A.________ einen sogenannten "Cross-Currency Rate Swap" (nachfolgend: der Swap bzw. die Swaps) mit einer Investmentbank (Bank B.________ [nachfolgend: B.________] und Bank C.________ [nachfolgend: C.________]) ab, dessen Laufzeit exakt mit der Restlaufzeit der Bundesanleihe übereinstimmte. Unter den Swaps erhielt die A.________ von der Investmentbank einen Betrag in CHF entsprechend dem Nominalwert der Tranche der Bundesanleihe in Schweizer Franken ("Notional") zuzüglich einer Aufschlagszahlung, die der Differenz zwischen dem Nominalwert der erworbenen Tranche und ihrem Marktwert zuzüglich Marchzins entsprach. Die A.________ hatte den Betrag in Schweizer Franken zum selben Satz zu verzinsen, den sie auf der entsprechenden Bundesanleihe erhielt. Als Gegenleistung bezahlte die A.________ der Investmentbank zu Beginn der Laufzeit des Swaps den Gegenwert des Nominalwerts der betreffenden Anleihenstranche in U.S. Dollar (USD) und sie erhielt auf diesem Betrag den variablen USD-Libor-Zins zuzüglich eines "Spreads". Tabellarisch dargestellt unterlagen die Swaps also folgenden Konditionen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) :
Cross-Currency Rate Swaps (CHF gegen USD getauscht; CHF verzinst zu [fix] 2 %, USD verzinst zum [variablen] USD-Libor-Zins zzgl. Spread von 0.04 %) :

Beginn Ende Gegenpartei "Notional" (CHF) Gegenwert in USD Aufschlag (CHF)
15.04.2013 09.11.2014 C.________ 75'000'000.00 80'601'827.00 3'265'000.00
16.04.2013 09.11.2014 C.________ 30'000'000.00 32'222'000.00 1'318'000.00

Cross-Currency Rate Swaps (CHF gegen USD getauscht; CHF verzinst zu [fix] 3.75 %, USD verzinst zum [variablen] USD-Libor-Zins zzgl. Spread von 0.03 %) :

Beginn Ende Gegenpartei "Notional" (CHF) Gegenwert in USD Aufschlag (CHF)
11.06.2013 10.06.2015 C.________ 40'000'000.00 42'928'000.00 3'088'666.67
22.05.2014 10.06.2015 B.________ 75'000'000.00 83'939'563.51 5'722'187.50
03.06.2014 10.06.2015 B.________ 40'000'000.00 44'518'642.18 1'576'000.00

In Bezug auf die erste Tranche der Anleihe 1 ergaben sich für die A.________ aus diesen Konditionen folgende Mittelflüsse und folgende Verrechnungssteuerabzüge, die hier im Sinne eines Beispiels wiedergegeben werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) :

Datum Valuta Art/Quelle Zuflüsse / Abflüsse VST
CHF USD
15.04.2013 18.04.2013 Kaufpreis Anleihe 1, Tranche 1 -78'265'000.00
Swap Kapital 75'000'000.00 -80'601'827.00
Swap Aufschlag 3'265'000.00
18.07.2013 18.07.2013 Swap Zins 64'607.07
18.10.2013 18.10.2013 Swap Zins 63'071.83
09.11.2013 11.11.2013 Zins Anleihe 1, Tranche 1 975'000.00 525'000.00
09.11.2013 11.11.2013 Swap Zins -1'500'000.00
18.01.2014 21.01.2014 Swap Zins 60'842.62
18.04.2014 22.04.2014 Swap Zins 56'355.45
18.07.2014 18.07.2014 Swap Zins 52'173.90
18.10.2014 20.10.2014 Swap Zins 57'581.95
09.11.2014 10.11.2014 Kapitalrückzahlung Anleihe 1, Tranche 1 75'000'000.00
09.11.2014 10.11.2014 Zins Anleihe 1, Tranche 1 975'000.00 525'000.00
09.11.2014 10.11.2014 Swap Kapital -75'000'000.00 80'601'827.00
09.11.2014 10.11.2014 Swap Zins -1'500'000.00 8'542.65

Total -1'050'000.00 363'175.47 1'050.000.00

A.b. Am 31. August 2015 stellte die A.________ mit Formular 89 einen (ersten) Antrag bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die im Jahr 2015 in der Höhe von Fr. 2'034'375.- von den Zinszahlungen an die A.________ aus der Anleihe 2 abgezogen worden war (Rückerstattungsantrag Nr. www). Mit Schreiben vom 17. September 2015 verlangte die ESTV von der A.________ diverse Auskünfte und Unterlagen zu diesem Rückerstattungsantrag. Sie bat um eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Käufe und Verkäufe der Bundesanleihen (a), die Jahresrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 (b), eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Gründen, die zum Erwerb der Bundesanleihen geführt hätten (c), eine Auskunft, ob in diesem Zusammenhang Absicherungsgeschäfte getätigt worden seien (d), ob die Bundesanleihen Gegenstand von "Securities Lending" und "Borrowing Transaktionen" gewesen seien (e) und ob die Zinsen weitergeleitet worden seien oder ob beabsichtigt sei, diese weiterzugeben (f). Die A.________ liess der ESTV am 20. Oktober 2015 eine detaillierte Aufstellung aller drei Käufe in Höhe von insgesamt Fr. 155 Mio. (a) und Auszüge aus den Jahresrechnungen 2013 und 2014 zukommen (b). Ausserdem erklärte
sie, der wirtschaftliche Grund für den Erwerb der Bundesanleihen sei gewesen, im Rahmen der Investmentstrategie in eine Anleihe mit hohem Rating und einer guten Rendite zu investieren (c). Es seien drei "Asset Swaps" abgeschlossen worden, um "den fixen Zins in Schweizer Franken in einen variablen Zins in USD umzuwandeln", welche jeweils am Tag des Erwerbs der Bundesanleihen zu laufen begonnen und am Tag der Rückzahlung der Bundesanleihen geendet hätten (d). Die Bundesanleihen seien nicht Teil von "Securities Lending" und "Borrowing Transaktionen" gewesen (e) und die Zinsen seien nicht weitergeleitet worden, wobei auch nicht beabsichtigt sei, diese weiterzuleiten (f).

A.c. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 verlangte die ESTV eine Kopie sämtlicher Verträge im Zusammenhang mit den "Asset Swaps" inklusive diesbezüglicher Transaktionen (a1), eine Auskunft darüber, ob noch weitere vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Bundesanleihen abgeschlossen worden seien (b1) und ausführlichere Erklärungen zu den wirtschaftlichen Gründen für den Erwerb der Bundesanleihen (c1). Sodann bestand sie auf einer Offenlegung der Verkäufer der Bundesanleihen (d1) und eine Zusammenstellung des Gesamterfolgs der Investition inkl. Gewinnberechnung (f1). Schliesslich erkundigte sie sich, ob die Bundesanleihen über das Hauptbuch der Börse oder ausserbörslich erworben wurden (e1).

A.d. Am 6. Januar 2016 stellte die A.________ mit Formular 89 bei der ESTV drei weitere Anträge auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer:

- Rückerstattungsantrag Nr. xxx in der Höhe von Fr. 921'984.- für die Verrechnungssteuer auf den im Jahr 2013 aus der Anleihe 1 erhaltenen Zinszahlungen (später mit Schreiben vom 20. Juli 2016 korrigiert auf Fr. 735'000.-, mithin 35 % der Bruttozinszahlungen von Fr. 2'100'000.-; vgl. unten A.g);
- Rückerstattungsantrag Nr. yyy in der Höhe von Fr. 1'509'375.- für die Verrechnungssteuer auf den im Jahr 2014 aus der Anleihe 2 erhaltenen Zinszahlungen von brutto Fr. 4'312'500.-; und
- Rückerstattungsantrag Nr. zzz in der Höhe von Fr. 735'000.- für die Verrechnungssteuer auf den im Jahr 2014 aus der Anleihe 1 erhaltenen Zinszahlungen von brutto Fr. 2'100'000.-.
Die Gesamtsumme der mit den vier Anträgen zurückgeforderten Verrechnungssteuer betrug somit Fr. 5'013'750.- (nach der Korrektur vom 20. Juli 2016; zuvor: Fr. 5'200'734.-).

A.e. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 liess die A.________ der ESTV Kopien der Swap-Verträge und eine detaillierte Aufstellung aller dazugehöriger Bewegungen zukommen (a1). Ausserdem liess sie die ESTV wissen, dass es keine weiteren vertraglichen Abmachungen bezüglich der Bundesanleihen gegeben habe (b1) und es Teil ihres Geschäfts sei, das frei verfügbare Kapital zum besten Zinssatz mit dem kleinsten Risiko zu investieren (c1). Alle drei Käufe der Bundesanleihen seien über die D.________ getätigt worden (d1), wobei es sich um drei ausserbörsliche Käufe gehandelt habe (e1). Aus der detaillierten Gewinnberechnung der A.________ ergab sich, dass ihr auf den Bundesanleihen insgesamt ein Verlust von Fr. 261'854.17 entstanden war, der aber durch einen Gewinn in gleicher Höhe aus den Swaps ausgeglichen wurde. Auf den getauschten USD resultierte ein Gewinn von USD 597'854.65 (f1).

A.f. Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 verlangte die ESTV von der A.________ abermals Auskunft zu allen vier gestellten Anträgen. Sie bat um ein exaktes Berechnungsmodell für die Swaps inklusive aller verwendeten Daten, eine ausführliche Erklärung zum fixen Swap-Zinssatz von 3.75 % in CHF und den Aufschlagszahlungen, die von der Gegenpartei der Swaps bezahlt wurden, und eine schrittweise Darlegung des Investitionsprozesses inklusive eines Zeitablaufplans und des Entscheidfindungsprozesses. Überdies forderte die ESTV die Nennung der Kriterien zur Auswahl der Gegenpartei (für die Bundesanleihen und die Swaps), eine Auskunft darüber, wie die A.________ auf die Investitionsmöglichkeiten aufmerksam geworden war (aktiv danach gesucht oder unaufgefordert angeboten erhalten), und die Offenlegung der Gegenparteien der D.________ (für den Erwerb der Bundesanleihen) bzw. von B.________ und C.________ (für den Abschluss der Swaps). Diesbezüglich wies die ESTV darauf hin, dass diese Gegenparteien aus ihrer Sicht als Vermittler (Broker) agiert hätten, weshalb sie auf der vollständigen Offenlegung der ganzen Transaktionskette bestehe.

A.g. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 teilte die A.________ der ESTV Folgendes mit: Sie gewähre Darlehen an (...). Sie finanziere ihre Kreditvergabe durch Aufnahme von Geldern auf den Geld- und Kapitalmärkten, einschliesslich Finanzinstrumente. Ihre Überschussfinanzierung unterliege hierbei ihren Investitionsrichtlinien, welche sehr restriktiv seien und nur Investitionen in Anleihen (mit einer Mindestbonität von AA-) oder "das Parkieren auf einem Bankkonto" erlaubten. Derivate könnten nur als Absicherungsgeschäfte mit Gegenparteien, die ein Minimumrating von A- hätten, abgeschlossen werden. Risiken aus Fremdwährungen (alle Währungen ausser dänischen Kronen [DKK] und Euro) seien auf maximal DKK 100 Mio. beschränkt. Sie habe zu viel Liquidität in USD gehabt und daher nach einer Anlagemöglichkeit gesucht, die gemäss ihren Investitionsrichtlinien erlaubt war. Daher habe sie beschlossen, in CHF zu finanzieren und habe dem Broker E.________ den sie aufgrund einer durchgeführten Due-Diligence-Prüfung ausgewählt habe, den Erwerb eines Pakets aus Bundesanleihen und Swaps in Auftrag gegeben ("the purchase of the bonds and the swap transactions were traded as a 'package' with the investment broker"). Um die Anleihen zu bezahlen, habe sie
einen dem Kaufpreis der Bundesanleihen (zuzüglich Zins) entsprechenden Betrag in USD in CHF umtauschen müssen, wodurch ein Währungsrisiko in CHF entstanden sei. Die Swaps hätten dazu gedient, dieses Währungsrisiko in CHF zu eliminieren. Hierbei seien "die Swap-Zinsen von den Zinszahlungen der Bundesanleihen abgeleitet" worden ("The cash flows exchanged in each cross currency swap transaction meant that [A.________] paid, to the swap counterparty, a USD amount corresponding to the CHF purchase price of the bonds together with a fixed interest rate exactly matching the fixed interest rate on the bonds. [A.________] received the CHF notional amount corresponding to the CHF purchase price of the bonds together with a floating interest rate tied to USD LIBOR"; "the CHF fixed swap rate at 3.75 % corresponds to the fixed interest rate of 3.75 % on the bond"). Sie (die A.________) habe den vollständig in CHF erhaltenen Zinsbetrag (aus den Anleihen) an die Swap-Gegenpartei weiterleiten müssen, woraus sie einen Verlust im Umfang der Höhe der Verrechnungssteuer erlitten habe ("in accordance with the terms of the swap confirmations [A.________] had to pay the full CHF coupon amounts to the swap counterparties [...] and thereby suffered an
aggregate loss of CHF 5'013'750.- corresponding to the withholding tax [...] in exchange for the CHF coupon amounts [A.________] received USD amounts from the swap counterparties"). Die Offenlegung der gesamten Transaktionskette sei für sie (die A.________) nicht möglich, da sie nur mit dem Broker E.________Kontakt gehabt habe und nicht mit D.________. Auf den "trade tickets" sei Letztere aber als Gegenpartei vermerkt. Ausserdem korrigierte die A.________ den Rückerstattungsantrag Nr. xxx (betreffend Zinsen aus der Anleihe 1 im Jahr 2013) von Fr. 921'984.- auf Fr. 735'000.- (vgl. oben A.d).

A.h. Nachdem die ESTV der A.________ mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 mitgeteilt hatte, dass sie ihre vier Anträge im Betrag von total Fr. 5'013'750.- wegen fehlenden Nutzungsrechts, Abkommensmissbrauchs und der Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen gedenke, fand am 12. Dezember 2016 bei der ESTV eine Besprechung mit der Vertretung der A.________ statt. Neben bereits vorgebrachten Sachverhaltselementen machte die A.________ durch ihre Vertretung neu geltend, dass eine Risikodiversifikation von USD-Schuldnern zu CHF-Schuldnern (Eidgenossenschaft) angestrebt worden sei. Die Transaktionen seien ökonomisch sinnvoll gewesen. Die Swaps seien ausschliesslich zur Absicherung des Wechselkursrisikos und nicht zur Finanzierung abgeschlossen worden. Sodann seien alle Risiken bei der A.________ verblieben. Die streitbetroffenen Swaps seien nicht mit "Total Return Swaps" oder Futures vergleichbar. Es seien keine kurzfristigen Transaktionen oder Transaktionen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu Zinszahlungsterminen getätigt worden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 beantragte die A.________, ihren Anträgen auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei stattzugeben und der Betrag der Rückerstattung sei ab Datum des Entscheids der
ESTV zu 5 % zu verzinsen.

A.i. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies die ESTV die vier Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in vollem Umfang ab. Sie begründete die Abweisung damit, dass A.________ nicht als Nutzungsberechtigte an den Zinsen aus den Bundesanleihen zu betrachten sei. Sie habe nämlich keine nennenswerten anleihensspezifische Risiken getragen. Beim Kauf der Bundesanleihen und dem gleichzeitigen Abschluss der Swaps habe es sich um eine unteilbare Gesamttransaktion gehandelt; das eine Geschäft wäre ohne das jeweilig andere nicht zustande gekommen. Somit habe zwischen der Erzielung der Einkünfte aus den Bundesanleihen und der Pflicht zu deren Weiterleitung über die Swaps eine gegenseitige Abhängigkeit bestanden. Ausserdem habe die A.________ ihre Mitwirkungspflicht verletzt.

B.
Die A.________ erhob hiergegen am 20. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Im Verlauf des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht fanden mehrere Schriftenwechsel statt. In ihrer Replik stellte die A.________ einen Eventualantrag auf Kürzung der Rückerstattung um die Verrechnungssteuer, die auf die Marchzinsen entfiel, mithin von total Fr. 5'013'750.- um Fr. 1'279'286.- auf Fr. 3'734'464.-.
Mit Urteil vom 4. September 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab. Es begründete die Abweisung damit, dass die A.________ an den Zinsen aus den Bundesanleihen nicht nutzungsberechtigt gewesen sei. Folgerichtig untersuchte das Bundesverwaltungsgericht nicht näher, ob der A.________ ein Abkommensmissbrauch vorzuwerfen war. Es liess auch offen, ob die A.________ ihre Mitwirkungspflicht verletzt hatte und welche Konsequenzen aus einer solchen Verletzung folgen würden.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2023 beantragt die A.________ die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2023 und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss den Rückerstattungsbegehren Nr. www, Nr. xxx, Nr. yyy und Nr. zzz in der Höhe von gesamthaft Fr. 5'013'750.-.
Die ESTV beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf sein Urteil. Die A.________ nimmt mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 erneut Stellung.

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einem Verrechnungssteuerstreit, mithin in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG vorliegen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) der nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten.

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2).

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6).

II. Streitgegenstand

3.
Der vorliegende Streit betrifft die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die der Bund unter anderem auf Zinsen aus von Inländern ausgegebenen Obligationen erhebt (Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]).

3.1. Bei ausländischen Empfängern führt die Verrechnungssteuer grundsätzlich zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung (Art. 22 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 22 - 1 Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.
1    Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten.
2    Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen.
und Art. 24 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 24 - 1 Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
1    Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist.
2    Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten.
3    Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer.
4    Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient.
5    Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.74
VStG). Im Ausland ansässige Personen können aber Entlastung verlangen, soweit ihnen das Völkerrecht - namentlich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) - Anspruch hierauf vermittelt (vgl. zur analogen Situation bei Dividenden BGE 141 II 447 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 2.1; 2C 209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 146 I 105).

3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr aus dem Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA CH-DK; SR 0.672.931.41) ein solcher Entlastungsanspruch zustehe. Gemäss Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK können Zinsen, die aus einem Vertragsstaat (Quellenstaat) stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) ansässige Person ist, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Die Erhebung der Verrechnungssteuer ist unter diesen abkommensrechtlichen Voraussetzungen also zumindest nach Art. 26 DBA CH-DK rückgängig zu machen, indem die Steuer zurückerstattet wird, sofern nicht bereits die Voraussetzungen für eine Entlastung an der Quelle erfüllt sind (vgl. dazu etwa Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften [SR 672.203]).

3.3. Die Vorinstanz und die ESTV verneinen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Entlastung von der Verrechnungssteuer. Sie ziehen nicht in Zweifel, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine in Dänemark ansässige Person handelt. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin die Nutzungsberechtigte ("beneficial owner") der Zinsen aus den Bundesanleihen war. Diese Frage ist auf dem Wege der Auslegung des DBA CH-DK zu klären. Falls sie - entgegen der Vorinstanz - zu bejahen ist, muss ausserdem beantwortet werden, ob die Rückerstattung wegen Abkommensmissbrauch zu verweigern ist und welche Konsequenzen die Verletzung der Mitwirkungspflicht, welche die ESTV der Beschwerdeführerin vorwirft, nach sich zieht.

III. Abkommensrechtlicher Entlastungsanspruch

4.

4.1. Die Auslegung von DBA und anderen völkerrechtlichen Verträgen richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK; SR 0.111), insbesondere den Auslegungsregeln von Art. 31 ff
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
. VRK (BGE 149 II 400 E. 7.1; 147 V 402 E. 9.2.1; 147 V 387 E. 3.3). Jedenfalls soweit vorliegend relevant, stellen die Grundsätze des Wiener Übereinkommens zur Vertragsauslegung kodifiziertes Völkergewohnheitsrecht dar (BGE 149 II 400 E. 7.1; 147 V 387 E. 3.3; 146 II 150 E. 5.3.1; Gutachten des Internationalen Gerichtshofs [IGH] vom 9. Juli 2004, Conséquences juridiques de l'édification d'un mur dans le territoire palestinien occupé, C.I.J. Recueil 2004 S. 174 § 94).

4.2. Elemente der allgemeinen Auslegungsregel von Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK sind der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung, Ziel und Zweck des Vertrags, Treu und Glauben sowie der Zusammenhang. Gemäss der Rechtsprechung sind diese vier Elemente gleichrangig (BGE 149 II 400 E. 7.2; 147 V 387 E. 3.3). Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertraglichen Bestimmung. Der Text der Vertragsbestimmung ist demnach aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung zu interpretieren. Diese gewöhnliche Bedeutung ist in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und gemäss Treu und Glauben zu eruieren (BGE 149 II 400 E. 7.2; 147 V 387 E. 3.3 m.w.H.). Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte (BGE 149 II 400 E. 7.2; 147 V 387 E. 3.3; 147 II 13 E. 3.3; 146 II 150 E. 5.3.2). Auf den Vertragswillen der Vertragspartner stellen die völkerrechtlichen Auslegungsregeln nur insoweit ab, als dieser seinen Niederschlag im Abkommen selbst gefunden hat. Vorbehalten bleibt freilich nach Art. 31 Abs. 4
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK eine klar manifestierte, einvernehmliche Absicht der Parteien, einen Ausdruck nicht im üblichen, sondern in einem besonderen Sinn
zu verwenden (BGE 149 II 400 E. 7.2; 147 V 387 E. 3.3 m.w.H.). Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK sodann ergänzende Auslegungsmittel und können - nur, aber immerhin - herangezogen werden, um die nach Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK ermittelte Bedeutung zu bestätigen oder diese zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 lit. a
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (Art. 32 lit. b
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK; vgl. BGE 149 II 400 E. 7.2; 147 V 387 E. 3.3; 147 II 13 E. 3.3; 146 II 150 E. 5.3.2). Diesfalls ist der auszulegenden Bestimmung unter mehreren möglichen Interpretationen derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht ("effet utile"; vgl. BGE 149 II 400 E. 7.2; 147 V 387 E. 3.3; 147 II 13 E. 3.3; 146 II 150 E. 5.3.2).

4.3. Nach ständiger Praxis berücksichtigt das Bundesgericht das Musterabkommen der OECD (OECD-MA) und den zugehörigen Kommentar (OECD-MK) bei der Auslegung von DBA, soweit sie auf diesem Standard beruhen (vgl. BGE 149 II 400 E. 7.3; 144 II 130 E. 8.2.3; 143 II 257 E. 6.5; 141 II 447 E. 4.4.3). Da DBA grundsätzlich statisch auszulegen sind, hat das Bundesgericht kürzlich seine Praxis dahingehend präzisiert, dass grundsätzlich nur diejenige Fassung des OECD-MK, die den Vertragsparteien bei Abschluss des DBA vorgelegen hat, die gewöhnliche oder allenfalls eine besondere Bedeutung einer DBA-Bestimmung nach Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
und 4
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK zum Ausdruck bringen kann. Eine Ausnahme von dieser Regel kommt in Betracht, wenn in einem DBA offene Begriffe verwendet werden, deren Bedeutung für die Parteien erkennbar einem zeitlichen Wandel unterliegen wird. Eine solche dynamische Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags birgt jedoch die Gefahr, dass sich die Rechtsanwendung vom Konsens der Vertragsstaaten entfernt und der Wille der Vertragsstaaten untergraben wird. Deshalb ist auf jeden Fall nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, dass die Vertragsstaaten einen bestimmten Begriff dynamisch ausgelegt sehen wollten. Sind die Voraussetzungen für
eine dynamische Auslegung nicht erfüllt, können spätere Fassungen des OECD-MK zwar immer noch als Auslegungshilfen konsultiert werden. Sie haben dann aber nicht den Status eines wichtigen Auslegungsmittels im Sinne von Art. 31
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK und können - ähnlich wie anderes Schrifttum oder Gerichtsurteile (vgl. dazu Art. 38 Abs. 1 lit. d des Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945 [IGH-Statut; SR 0.193.501]) - nur aus der Stichhaltigkeit ihrer Argumentation Überzeugungskraft gewinnen (vgl. BGE 149 II 400 E. 7.4, 9.4.3 und 9.5, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch MICHAEL LANG, Schweizer Bundesgericht zur Bedeutung des OECD-Kommentars, SWI 2023 S. 423 f., der darauf hinweist, dass die OECD ihre Standpunkte im OECD-MK regelmässig nicht näher begründe, was den Wert von späteren Fassungen des OECD-MK als Auslegungshilfe unterminiere; ihm zustimmend DANIEL BLUM, Die Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, IStR 2023 S. 929; OESTERHELT/OPEL, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Forum für Steuerrecht [FStR] 2023 S. 364).

5.
Das Bundesgericht hat sich in seiner Rechtsprechung bereits verschiedentlich mit dem Begriff des Nutzungsberechtigten (bzw. "bénéficiaire effectif" und "beneficial owner") beschäftigt.

5.1. In BGE 141 II 447 erwog das Bundesgericht mit Bezug auf Art. 10 DBA CH-DK, dass als Nutzungsberechtigter einer Dividende gilt, wer die Dividende voll verwenden kann und daran vollen Genuss hat. Ist der Empfänger durch eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung in dieser Verwendung eingeschränkt, weil er die Dividende von Vertrags oder Gesetzes wegen an eine andere Person weiterleiten muss, ist er nicht Nutzungsberechtigter. Je grösser der Anteil der Dividende ist, den der im DBA-Staat ansässige Empfänger weiterleiten muss, desto eher ist ihm die Nutzungsberechtigung abzusprechen. Die Nutzungsberechtigung kann bereits verloren gehen, wenn der Empfänger zwar nicht die uneingeschränkte Gesamtheit der Dividende weiterleiten muss, aber lediglich einen kleinen Prozentsatz davon behalten darf, der als Vergütung oder Entlohnung für die Weiterleitung einzustufen ist (BGE 141 II 447 E. 5.2.4).

5.2. Später präzisierte das Bundesgericht in einem Urteil betreffend Art. 10 Abs. 2 lit. b des Abkommens vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GB; SR 0.672.936.712) seine Rechtsprechung dahingehend, dass nur rechtliche - d.h. vertragliche oder gesetzliche - Weiterleitungspflichten die abkommensrechtliche Nutzungsberechtigung beeinträchtigen können. Rein faktische bzw. ökonomische Zwänge, aufgrund derer die Empfängerin eine Dividende ganz oder weitestgehend weiterleitet ("faktische" oder "tatsächliche Weiterleitungsverpflichtungen"; vgl. BGE 141 II 447 E. 5.2.2, 6.3 und 6.4.2; vgl. dazu auch NORDIN/SCHUDEL, Finanzprodukte und Verrechnungssteuerrückerstattung - ausgewählte Aspekte, FStR 2016 S. 50 f.), lassen die Nutzungsberechtigung nicht entfallen. Allerdings hielt das Bundesgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Fassung des OECD-MK zu Art. 10 OECD-MA (d.h. die Fassung gem. Änderung vom 15. Juli 2014) dafür, dass nicht nur aus Vertragsdokumenten, sondern auch aus den Umständen - einschliesslich ökonomischer und tatsächlicher Zwänge - auf eine
vertragliche oder gesetzliche Weiterleitungspflicht geschlossen werden kann, weswegen es keine "sachliche Differenz" zwischen BGE 141 II 447 und der aktuellen Fassung des OECD-MK erkannte (Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.4). Die Berücksichtigung der aktuellen Fassung des OECD-MK begründete das Bundesgericht damit, dass der Begriff des "bénéficiaire effectif" bzw. "beneficial owner" zum Zeitpunkt des Abschlusses des DBA CH-GB Ende der 1970er-Jahre neu und für die Vertragsstaaten schon damals erkennbar war, dass seine Bedeutung in den nachfolgenden Jahren einem Wandel unterliegen würde, der sich insbesondere in den Arbeiten der OECD widerspiegeln würde. Daraus schloss das Bundesgericht, dass eine dynamische Auslegung gerechtfertigt war (vgl. Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.1).

6.
Für die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK ist vorab zu klären, welche Sprachfassungen dieser Bestimmung massgeblich sind (Art. 33
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 33 - (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
VRK).

6.1. Authentische Abkommenssprachen des DBA CH-DK sind zwar grundsätzlich nur Deutsch und Dänisch (vgl. Schlussformel des DBA CH-DK). Den Begriff des Nutzungsberechtigten (bzw. "retmæssige ejer") haben die Vertragsstaaten jedoch erst mit der Änderung vom 21. August 2009 in den Vertragstext aufgenommen (vgl. Art. I Abs. 1 und Art. II Abs. 1 und 3 des Protokolls vom 21. August 2009 [AS 2010 5939]; in Kraft seit dem 22. November 2010; vgl. aber BGE 141 II 447 E. 5.1, wonach die "effektive Nutzungsberechtigung" bereits vor dieser Änderung eine ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung von Abkommensvorteilen [betreffend Dividenden] gewesen war). Das betreffende Änderungsprotokoll ist zusätzlich in englischer Sprache abgefasst. Die englische Fassung ist nicht nur gleichermassen verbindlich, sondern geht der deutschen und der dänischen Fassung im Konfliktfall vor (vgl. Schlussformel des Protokolls vom 21. August 2009; Art. 33 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 33 - (1) Ist ein Vertrag in zwei oder mehr Sprachen als authentisch festgelegt worden, so ist der Text in jeder Sprache in gleicher Weise massgebend, sofern nicht der Vertrag vorsieht oder die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Abweichungen ein bestimmter Text vorgehen soll.
VRK). Es sind demnach auch Auslegungshilfen zu Rate zu ziehen, die Aufschlüsse über die Bedeutung des englischen Begriffs des "beneficial owner" und der Wendung "beneficially owned" (vgl. Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK in der englischen Fassung gem. Protokoll vom 21. August 2009) geben.

6.2. Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK lautet in den drei authentischen Sprachfassungen wie folgt (vgl. ESTV, Medienmitteilung vom 21. August 2009, [besucht am 24. Oktober 2024]) :

"Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden."
"Interest arising in a Contracting State and beneficially owned by a resident of the other Contracting State shall be taxable only in that other State."
"Renter, der hidrører fra én af de kontraherende stater, og hvis retmæssige ejer er hjemmehørende i den anden kontraherende stat, kan kun beskattes i denne anden stat."

7.
In Anbetracht der jüngsten Rechtsprechung, wo das Bundesgericht den Grundsatz der statischen Auslegung von DBA betont hat (vgl. oben E. 4.3; BGE 149 II 400 E. 9.5), kann man sich fragen, ob bei der Auslegung des Begriffs des Nutzungsberechtigten - wie im Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 - auf die anwendungszeitliche Bedeutung dieses Begriffs abgestellt werden kann. Diese Frage akzentuiert sich im speziellen Fall des DBA CH-DK, weil die Vertragsstaaten diesen Begriff erst 2009 und damit rund drei Jahrzehnte nach seiner erstmaligen Verwendung im OECD-MA in den Vertragstext aufgenommen haben. Sie kann gleichwohl offenbleiben, weil ein Blick auf die geschichtliche Entwicklung anhand der Kommentierungen im OECD-MK zeigt, dass sich die gewöhnliche Bedeutung des Begriffs des Nutzungsberechtigten (bzw. "beneficial owner" und "retmæssige ejer") jedenfalls seit der Änderung des DBA CH-DK im Jahr 2009 nicht mehr verändert hat.

7.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK (i.d.F. des Protokolls vom 21. August 2009) auf Art. 11 Abs. 1 und 2 OECD-MA beruht. Der abweichende Wortlaut ist darauf zurückzuführen, dass die Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht des Quellenstaats offenkundig nicht bloss beschränken, sondern ganz ausschliessen wollten, wenn die Entlastungsvoraussetzungen gegeben waren (vgl. OECD-MK, N. 3 zu Art. 11 OECD-MA [i.d.F. seit 11. April 1977]).

7.2. In der Fassung des OECD-MK von 1977 zu den Artikeln über Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die erstmals das Erfordernis der Nutzungsberechtigung enthielten, hielt die OECD fest, dass der Abkommensvorteil nicht erhältlich sein solle, wenn eine Mittelsperson, wie ein Vertreter oder sonstiger Beauftragter (engl. "agent" oder "nominee", frz. "agent" oder "autre mandataire"), zwischen die begünstigte Person geschaltet werde, ausser wenn der Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat ansässig sei (OECD-MK, N. 12 zu Art. 10, N. 8 zu Art. 11 und N. 4 zu Art. 12 OECD-MA [i.d.F. vom 19. Oktober 1977]). Wie in der Literatur herausgearbeitet worden ist, geht diese Ergänzung zumindest zum Teil auf Bemühungen des Vereinigten Königreichs zurück, das in einigen seiner DBA dieses Erfordernis bereits vorgesehen hatte. Es wollte damit Abkommensvorteile ausschliessen für Vertreter und andere Beauftragte, die nach internem Recht zwar subjektiv steuerpflichtig und damit grundsätzlich abkommensberechtigt, aber bei denen Zuflüsse zugunsten ausländischer Begünstigter von der Steuer ausgenommen waren (vgl. JOHN F. AVERY JONES und andere, The Origins of Concepts and Expressions Used in the OECD Model and their Adoption by States, Bulletin for
International Taxation 2006 S. 246 ff.; RICHARD COLLIER, Clarity, Opacity and Beneficial Ownership, British Tax Review 2011 S. 686 ff.; BLAZEJ KUZNIACKI, Beneficial Ownership in International Taxation and Biosemantics - Why a Redundant, Paradoxical and Harmful Concept Can Be a Potent Weapon in the Hands of the Tax Authorities, Bulletin for International Taxation 2023 S. 44 f.; ANGELIKA MEINDL-RINGLER, Beneficial Ownership in International Tax Law, 2016, S. 26 ff.; CHARL DU TOIT, The Evolution of the Term "Beneficial Ownership" in Relation to International Taxation over the Past 45 Years, Bulletin for International Taxation 2010 Ziff. 3.3; RICHARD VANN, Beneficial Ownership: What Does History [and Maybe Policy] Tell Us, in: Beneficial Ownership: Recent Trends, 2013, S. 285). Es ist nicht völlig klar, ob die Voraussetzung der Nutzungsberechtigung die Einkünftezurechnung (vor allem in Bezug auf angelsächsische Trusts) regeln sollte oder gegen den Abkommensmissbrauch gerichtet war, wobei jüngere Studien auf der Basis der historischen Materialien eher auf ersteres deuten (vgl. BLAZEJ KUZNIACKI, Beneficial Ownership in International Taxation, 2022, Rz. 3.034; ADOLFO MARTÍN JIMÉNEZ, Beneficial Ownership: Current Trends, World Tax Journal
2010 S. 52 f.; MEINDL-RINGLER, a.a.O., S. 31 f.; VANN, a.a.O., S. 287 f. und 296).

7.3. Die Kommentierung im OECD-MK vom 28. Januar 2003 betonte demgegenüber, dass der Begriff des Nutzungsberechtigten im OECD-MA nicht in einem "engen technischen Sinn", sondern vielmehr in seinem Zusammenhang und im Lichte von Ziel und Zweck des DBA (darunter die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Verhinderung von Steuerhinterziehung und -umgehung) zu verstehen sei. Unter Bezugnahme auf einen Bericht aus dem Jahr 1986 über den Gebrauch von Durchleitungsgesellschaften ("conduit companies"; "sociétés de relais") erwog die OECD, dass nicht nur "Agenten" und andere Beauftragte, sondern auch andere Personen nicht als Nutzungsberechtigte anzusehen seien, wenn sie Verträge abschlössen oder Verpflichtungen eingingen, aufgrund derer sie eine ähnliche Funktion einnähmen. Deshalb könne eine Durchleitungsgesellschaft normalerweise nicht als Nutzungsberechtigte betrachtet werden, wenn sie, trotz formeller Berechtigung an bestimmten Vermögenswerten, nur über sehr beschränkte Befugnisse verfüge, die sie als eine blosse Treuhänderin oder Verwalterin erscheinen liessen, die auf Rechnung der interessierten Parteien tätig werde (vgl. OECD-MK, N. 8 und 8.1 zu Art. 11 OECD-MA [i.d.F. vom 28. Januar 2003]; OECD, Double Taxation Conventions and
the Use of Conduit Companies, 1986, N. 14b).

7.4. Diese Änderung des OECD-MK sorgte in der Praxis für einige Ungewissheit (vgl. COLLIER, a.a.O., S. 690; JOHANN HATTINGH, The Relevance of BEPS Materials for Tax Treaty Interpretation, Bulletin for International Taxation 2020 S. 188 f.). Jedenfalls fällt auf, dass in der Rechtsprechung der verschiedenen Staaten bis zum Ende der 2000er-Jahre variierende Verständnisse des Begriffs "beneficial owner" zu Tage traten. Dasselbe galt für das nationale und internationale Schrifttum. Grob liessen sich dabei zwei Lager unterscheiden:

7.4.1. Eines davon verstand die "beneficial ownership" eher als (zivil-) rechtliches Konzept. Nach dieser Auffassung richtete sich die Beurteilung, ob der Empfänger einer Zahlung ihr "beneficial owner" ist, also primär danach, welche rechtlichen Verpflichtungen der Empfänger in Bezug auf die Zahlung eingegangen war (vgl. in diese Richtung Urteile des Tax Court of Canada vom 22. April 2008, Prévost Car Inc. v. The Queen, 2008 TCC 231 Rz. 103 ff. [bestätigt durch Urteil des kanadischen Federal Court of Appeal vom 26. Februar 2009, Prévost Car Inc. v. Canada, 2009 FCA 57]; des holländischen Hoge Raad vom 6. April 1994, BNB 1994/217 Rz. 3.2 [vgl. dazu DANIEL S. SMIT, The Concept of Beneficial Ownership and Possible Alternative Remedies in Netherlands Case Law, in: Beneficial Ownership: Recent Trends, 2013, S. 65 ff.]; aus der Literatur etwa LUC DE BROE, International Tax Planning and Prevention of Abuse, 2008, S. 686 ff. und 720 f.; COLLIER, a.a.O., S. 690 und 699; MARTÍN JIMÉNEZ, a.a.O., S. 51 ff.; RENÉ MATTEOTTI, Der Durchgriff bei von Inländern beherrschten Auslandsgesellschaften im Gewinnsteuerrecht, 2003 [nachfolgend: MATTEOTTI, Diss.], S. 278 f.; DU TOIT, a.a.O., Ziff. 3.2.5 und 4).

7.4.2. Andere Gerichte und Autoren begriffen die "beneficial ownership" eher als wirtschaftliches Konzept. Sie hielten nicht so sehr die rechtliche Stellung des Empfängers im Rahmen einer Gestaltung oder Transaktion für massgebend, sondern vor allem die wirtschaftliche Substanz. Dabei wurde nicht immer trennscharf zwischen diesem Konzept und dem allgemeineren Konzept des Abkommensmissbrauchs unterschieden und es wurden zuweilen auch subjektive Elemente (Absicht der Steuerersparnis u.Ä.) in die Beurteilung miteinbezogen (vgl. in diese Richtung etwa Urteile des Court of Appeal of England and Wales [Civil Division] vom 2. März 2006, Indofood International Finance Ltd. v. JP Morgan Chase Bank N.A. London Br anch, [2006] EWCA Civ 158 Rz. 42 ff.; des französischen Conseil d'Etat vom 29. Dezember 2006, Royal Bank of Scotland, Nr. 283314; vgl. aus der Literatur allen voran KLAUS VOGEL, in: Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, 5. Aufl. 2008, N. 17 ff. zu Vor Art. 10-12 OECD-MA; diesem Autor folgend BEAT BAUMGARTNER, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2010, S. 150; ROBERT DANON, Le concept de bénéficiaire effectif dans le
cadre du MC OCDE, FStR 2007 S. 43 f. und 48 f.; XAVIER OBERSON, La notion bénéficiaire effectif en droit fiscal international, in: Festschrift SRK, 2004, S. 226 f.; vgl. ausserdem die Hinweise auf die Gerichts- und Verwaltungspraxis in diversen Ländern bei COLLIER, a.a.O., S. 693 ff. und MEINDL-RINGLER, a.a.O., S. 95 ff. und S. 288).

7.4.3. Auch das Bundesgericht beschäftigte sich in den 2000er-Jahren mit einem Fall, in welchem die Frage der Nutzungsberechtigung aufgeworfen worden war. Konkret ging es um einen Antrag einer dänischen Gesellschaft auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nach dem DBA CH-DK. Nachdem die Eidgenössische Steuerrekurskommission die Nutzungsberechtigung der dänischen Gesellschaft noch bejaht hatte, liess das Bundesgericht die Frage allerdings offen, weil der Antrag auch bei Annahme der Nutzungsberechtigung wegen Abkommensmissbrauchs abzuweisen war (Urteil 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.2 und 3.5.3, in: StR 61/2006 S. 217).

7.5. Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass der OECD-MK in der Fassung vom 28. Januar 2003 in Bezug auf den Begriff der Nutzungsberechtigung unklar war, aber schon zum Zeitpunkt der Änderung von Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK mit dem Protokoll vom 21. August 2009 das engere, rechtliche Verständnis der Nutzungsberechtigung, das anschliessend in der Änderung des OECD-MK vom 15. Juli 2014 Niederschlag fand und dem sich das Bundesgericht spätestens mit dem Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 angeschlossen hat, in der ausländischen Rechtsprechung und der Literatur jedenfalls prominent - wenn auch nicht ausschliesslich - vertreten worden war. Es handelt sich dabei also nicht um eine neue respektive gewandelte Bedeutung des Begriffs der Nutzungsberechtigung, die sich erst nach 2009 entwickelt hätte. Im Gegenteil geht dieses Verständnis sogar eher auf die Bedeutung zurück, die dem Begriff ursprünglich beigemessen worden war. Vor diesem Hintergrund erscheint die Änderung des OECD-MK vom 15. Juli 2014 jedenfalls nicht als Weiterentwicklung des Begriffs der Nutzungsberechtigung, sondern eher als der Versuch einer Klarstellung (vgl. zum Entstehungsprozess der Änderung COLLIER, a.a.O., S. 699 ff.; ROBERT DANON, Clarification of the Meaning
of "Beneficial Owner" in the OECD Model Tax Convention - Comment on the April 2011 Discussion Draft, Bulletin for International Taxation 2011 S. 438 ff.).

8.
Da sich die anwendungszeitliche nicht von der Bedeutung unterscheidet, die dem Begriff der Nutzungsberechtigung zum Zeitpunkt der Änderung des DBA CH-DK im Jahr 2009 zukam, ist vorliegend auf jeden Fall daran festzuhalten, dass nur eine vertragliche oder gesetzliche Weiterleitungsverpflichtung, nicht aber rein faktische Anreize oder Zwänge die Nutzungsberechtigung des Empfängers an einer verrechnungssteuerbelasteten Einkunft infrage stellen können.

8.1. Für dieses engere, rechtliche Konzept spricht zunächst zumindest in der Tendenz die gewöhnliche Bedeutung der Begriffe "beneficially owned" und "Nutzungsberechtigter" in Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK. Auch wenn der Begriff laut OECD nicht in einem engen technischen Sinn verstanden werden sollte (OECD-MK, N. 8 zu Art. 11 OECD-MA i.d.F. vom 28. Januar 2003), ist doch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte (vgl. insb. oben E. 7.2) nicht völlig unerheblich, dass die "beneficial ownership" ihre Wurzeln im angelsächsischen Rechtskreis hat. Dort umschreibt sie die Situation, in der eine Person zwar nicht formelles Eigentum ("title"), aber das Recht zum Gebrauch und zum Genuss der Früchte hat, das sie gerichtlich durchsetzen kann. Ein typisches Beispiel ist etwa die Rechtsstellung der Begünstigten gewisser Trusts (vgl. DU TOIT, a.a.O., Ziff. 3.2.2 - 3.2.5, mit Hinweisen auf Urteile der englischen und US-amerikanischen Höchstgerichte und auf Black's Law Dictionary; vgl. jüngst auch Urteil des Court of Appeal of England and Wales vom 15. April 2024, Hargreaves Property Holding Ltd v Revenue and Customs, [2024] EWCA Civ 365, Rz. 49 ff.). Auch der deutsche Begriff "Nutzungsberechtigung" impliziert, dass die betreffende Person ein Recht zur
Nutzung hat und sie nicht auf bloss tatsächliche Anreize und Zwänge angewiesen ist, um in den Genuss der Einkunft zu gelangen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Empfänger einer Einkunft nach gewöhnlichem Sprachgebrauch solange als ihr Nutzungsberechtigter zu betrachten ist, als er nicht selbst vertraglich oder gesetzlich zur Herausgabe oder Ablieferung dieser Einkunft an eine andere Person verpflichtet ist.

8.2. Hinzu kommt, dass ein extensives wirtschaftliches Verständnis der Nutzungsberechtigung Gefahr läuft, in der Gerichts- und Verwaltungspraxis Ergebnisse zu produzieren, die mit dem Abkommensziel der Vermeidung der Doppelbesteuerung kaum mehr in Einklang stehen (vgl. COLLIER, a.a.O., S. 693 ff. und 703; vgl. aus der jüngeren Literatur auch ROBERT DANON und andere, The Prohibition of Abuse of Rights After the ECJ Danish Cases, Intertax 49/2021 S. 514 f.; KUZNIACKI, a.a.O., Bulletin for International Taxation 2023 S. 53). Dies gilt ganz besonders in Bezug auf komplexe Finanztransaktionen, wie sie vorliegend zur Diskussion stehen.

8.3. Am Vorstehenden ändert nichts, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und ihm folgend das dänische Höchstgericht kürzlich eine eher wirtschaftliche Konzeption der Nutzungsberechtigung vertreten haben. Urteile des dänischen Höchstgerichts und des EuGH, jedenfalls soweit sie Dänemark in der Anwendung seiner DBA binden oder beeinflussen (vgl. zu dieser Frage VALENTIN BENDLINGER, Der Einfluss von Unionsrecht auf Abkommensmissbrauch, SWI 2024 S. 490 ff.; DANON und andere, a.a.O., Intertax 49/2021 S. 489), können zwar bei der Auslegung des DBA CH-DK berücksichtigt werden, um eine möglichst einheitliche Anwendung durch die Vertragspartner sicherzustellen und Konflikte zu minimieren (sog. Entscheidungsharmonie; vgl. Urteile 2C 354/2018 vom 20. April 2020 E. 3.4.1; 2C 344/2018 vom 4. Februar 2020 E. 3.4.5; 2C 707/2016 vom 23. März 2018 E. 2.4.3; MICHAEL BEUSCH, Entscheidungsharmonie im internationalen Steuerrecht aus einer schweizerischen Perspektive, in: ?????? ?????? - gehorche den Gesetzen, Liber amicorum für Hansjörg Seiler, 2022, S. 95 ff.; vgl. zum Rang dieser Urteile im Gefüge von Art. 31 Abs. 3 lit. b
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
und Art. 32
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 32 Ergänzende Auslegungsmittel - Ergänzende Auslegungsmittel, insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses, können herangezogen werden, um die sich unter Anwendung des Artikels 31 ergebende Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Artikel 31
a  die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt oder
b  zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt.
VRK UN-Völkerrechtskommission, Projet de conclusions sur les accords et la pratique ultérieurs dans le
contexte de l'interprétation des traités et commentaires y relatifs [UN Doc. A/73/10], 2018, N. 19 zu Conclusion 7; GUGLIELMO MAISTO, Interpretation of Tax Treaties and the Decisions of Foreign Tax Courts as a "Subsequent Practice" under Articles 31 and 32 of the Vienna Convention on the Law of Treaties [1969], Bulletin for International Taxation 2021 S. 677). Die erwähnten Urteile betrafen indessen die Nutzungsberechtigung von Durchleitungsgesellschaften, bei denen zumindest auch der Vorwurf im Raum stand, dass sie von Fonds, Konzernobergesellschaften oder anderen Personen kontrolliert und künstlich zwischen diese und die zinspflichtigen dänischen Gesellschaften geschaltet worden seien, um bestimmte Abkommensvorteile bzw. Vorteile aus dem Unionsrecht zu erlangen (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 N Luxembourg 1 und andere, ECLI:EU:C:2019:134 Randnr. 30 ff.; Urteil des dänischen Højesterets dom Nr. 116/2021 und 117/2021 vom 4. Mai 2023, Takeda A/S und NTC Parent S.à.r.l. S. 3 ff.). Die hier zu beurteilende Situation eines grossen Finanzinstituts unterscheidet sich in Bezug auf die Frage der Nutzungsberechtigung erheblich von der Situation einer blossen Durchleitungsgesellschaft,
die künstlich zwischen den Zinsschuldner und eine Drittperson geschaltet wird, über keine Entscheidungsautonomie verfügt und bei der vorbestimmt ist, dass sie die Einkunft an die sie kontrollierende Drittperson weiterleiten wird. Hinzu kommt, dass das dänische Höchstgericht und der EuGH in ihren Urteilsbegründungen nicht streng zwischen den Konzepten der Nutzungsberechtigung und des Rechts- bzw. Abkommensmissbrauchs bzw. des Missbrauchs des Unionsrechts unterschieden und auch subjektive Elemente berücksichtigt haben. Deshalb wird aus diesen Urteilen nicht vollkommen klar, ob nach der Auffassung dieser beiden Gerichte die Vorteile aus dem Abkommens- bzw. aus dem Unionsrecht auch zu versagen wären, falls erstellt wäre, dass der Gestaltung keine missbräuchlichen Motive zugrunde lagen (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 N Luxembourg 1 und andere, ECLI:EU:C:2019:134 Randnr. 95 ff., insb. 132 und 143; Urteil des dänischen Højesterets dom Nr. 116/2021 und 117/2021 vom 4. Mai 2023, Takeda A/S und NTC Parent S.à.r.l., S. 13 ff.; vgl. anders noch Schlussanträge der Generalanwältin KOKOTT vom 1. März 2018 C-115/16 N Luxembourg 1 gegen Skatteministeriet, ECLI:EU:C:2018:143 Randnr. 60, die klar
zwischen Nutzungsberechtigung und Missbrauch unterschieden hatte).

9.

9.1. Die Vorinstanz hat ihrer Beurteilung im Wesentlichen das engere, rechtliche Verständnis der Nutzungsberechtigung zugrunde gelegt, wie es im Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 zum Ausdruck gekommen war und an dem hier nach dem Gesagten festzuhalten ist. Sie hat sich aber stellenweise gleichwohl auf eine "faktische Weiterleitungspflicht" berufen. Sie hat alsdann aus den "Umständen" - namentlich aus den in der Vertragsdokumentation genannten Beträgen, die exakt mit den Kaufpreisen, Zins- und Kapitalzahlungen aus den Bundesanleihen übereinstimmten - darauf geschlossen, dass die Beschwerdeführerin einer " (indirekten) rechtlichen Pflicht" zur Weiterleitung der Zinszahlungen aus den Bundesanleihen unterstanden habe. Diese Verpflichtung war nach Ansicht der Vorinstanz der Nutzungsberechtigung der Beschwerdeführerin schädlich, weil zum einen die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig gewesen sei und zum anderen die Pflicht zur Weiterleitung von der Erzielung dieser Einkünfte abgehangen habe (gegenseitige Abhängigkeit bzw. Interdependenz; vgl. hierzu auch BAUMGARTNER, a.a.O., S. 145). Dass die Pflicht zur Weiterleitung der Zinseinkünfte aus den Bundesanleihen von ihrer Erzielung abhing, leitete die
Vorinstanz aus einer Analyse der Risikoverteilung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Gegenparteien unter den Swap-Verträgen ab. Die Swap-Verträge hätten die Beschwerdeführerin vom Zinsänderungsrisiko und von Währungs- und Wechselkursrisiken auf den Bundesanleihen entbunden, während das Ausfallrisiko angesichts der ausgezeichneten Bonität der Eidgenossenschaft von vornherein "äusserst gering und nur theoretischer Natur" gewesen sei.

9.2. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 5.2), hat das Bundesgericht im Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 erwogen, dass vertragliche und gesetzliche Weiterleitungspflichten nicht nur durch die schriftliche Vertragsdokumentation, sondern allenfalls auch durch Indizien wie faktische Zwänge belegt werden können (vgl. Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.4 und 4.5; vgl. in Anlehnung an den OECD-MK ähnlich auch Urteil der italienischen Corte Suprema di Cassazione Nr. 14756/2020 vom 10. Juli 2020 E. 1.10). In ähnlicher Weise hatte es in einem früheren Urteil Umstände ausserhalb des Vertragstexts berücksichtigt, um auf eine schädliche Weiterleitungsverpflichtung zu schliessen (z.B. kurze Haltedauer der Wertpapiere; vgl. Urteil 2C 895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.5).

9.2.1. In der Literatur ist hierzu vorgebracht worden, dass die Grenze zwischen einem eher rechtlichen und einem eher wirtschaftlichen Verständnis der Nutzungsberechtigung in der Praxis verschwimme, wenn auch aus den Umständen auf eine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung geschlossen werden könne (vgl. DANON und andere, a.a.O., Intertax 59/2021 S. 510 f.). Unabhängig davon, ob diese Einschätzung im Allgemeinen zutrifft, ist auf jeden Fall zu beachten, dass es eine Frage einerseits des Sachverhalts und andererseits des konkret anwendbaren Vertragsrechts ist, ob zwischen dem Empfänger einer Einkunft und einer anderen Partei eine bestimmte vertragliche Pflicht besteht. Demgegenüber bestimmt das anwendbare DBA, ob eine bestimmte vertragliche Pflicht allein oder im Zusammenspiel mit weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten als Weiterleitungsverpflichtung des Empfängers zu charakterisieren ist, die ihn der Nutzungsberechtigung beraubt. Nur für diese zweite abkommensrechtliche Frage kann der OECD-MK überhaupt als eigentliche Auslegungshilfe beigezogen werden. Wenn sich aus der (abschliessenden) schriftlichen Vertragsdokumentation keine Weiterleitungsverpflichtung ergibt, kommt der Schluss auf eine vertragliche
Weiterleitungsverpflichtung nur in Betracht, wenn das anwendbare Vertragsrecht die Begründung oder Ergänzung vertraglicher Pflichten in anderer als Schriftform zulässt (so z.B. Art. 11 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR).

9.2.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 zwar scheinbar die Feststellung vertraglicher Pflichten auf der alleinigen Basis der Umstände ohne diese Einschränkung in Betracht gezogen, anschliessend aber gleichwohl nur die Vertragsdokumente und die daraus resultierenden Anreize und Zwänge gewürdigt (vgl. Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.2; ähnlich auch schon Urteil 2C 209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 146 I 105). Soweit sich diesem Urteil und früheren Urteilen eine eigentliche Praxis zum Stellenwert der Umstände für die Begründung einer vertraglichen Pflicht entnehmen lässt, wäre sie im vorgenannten Sinn zu präzisieren.

9.3. Ob das zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Gegenparteien anwendbare Vertragsrecht die Begründung einer vertraglichen Weiterleitungspflicht ausserhalb des Vertragstexts zuliess, hat die Vorinstanz nicht untersucht. Dies brauchte sie hier letztlich aber auch gar nicht zu tun, weil sie ihrer Würdigung bei genauer Betrachtung (ähnlich wie das Bundesgericht im Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.2) nicht die Umstände ausserhalb der schriftlichen Vertragsdokumentation, sondern nur den Text der Vertragsdokumentation zugrunde gelegt hat.

9.4. Die abkommensrechtliche Qualifikation der Vertragsposition der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz vermag indessen nicht zu überzeugen.

9.4.1. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vertragsdokumente die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht wörtlich dazu verpflichteten, die Zinseinkünfte aus den Bundesanleihen an eine andere Person - namentlich die Gegenparteien - abzuliefern bzw. weiterzuleiten. Dies schliesst aber nicht aus, dass die vertraglichen Pflichten der Beschwerdeführerin nach ihrem Gehalt respektive in ihrem Zusammenspiel abkommensrechtlich als schädliche Weiterleitungsverpflichtung charakterisiert werden könnten (vgl. BGE 141 II 447 E. 6.4 [mit etwas anderer Terminologie]; vgl. auch MARTÍN JIMÉNEZ, a.a.O., S. 51).

9.4.2. Wie die Vorinstanz hat auch das Bundesgericht in BGE 141 II 447 das Konzept der Interdependenz erwähnt. Bei einem engeren, rechtlichen Verständnis der Nutzungsberechtigung ist indessen fraglich, ob es für die Nutzungsberechtigung wirklich darauf ankommen kann, ob der Empfänger die verrechnungssteuerbelastete Einkunft auch dann erzielt hätte, wenn er die fragliche Zahlungspflicht nicht eingegangen wäre. Das Bundesgericht hat sich denn in seiner jüngeren Rechtsprechung zur Nutzungsberechtigung auch nicht mehr auf diese erste Abhängigkeit (vgl. oben E. 9.1) berufen (vgl. Urteile 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.1; 2C 209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 146 I 105).
Für die Nutzungsberechtigung wesentlich bleibt aber die zweite Abhängigkeit: Zahlungspflichten des Empfängers können nur dann eine für die Nutzungsberechtigung schädliche Verpflichtung zur Weiterleitung einer verrechnungssteuerbelasteten Einkunft darstellen, wenn die Zahlung oder zumindest ihre Höhe davon abhängt, dass der Empfänger die verrechnungssteuerbelastete Einkunft erzielt (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.3; Urteile 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.1; 2C 209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 146 I 105). Auch der OECD-MK stellt jedenfalls seit der Änderung vom 15. Juli 2014 auf diese zweite Abhängigkeit ab. Er bezeichnet Verpflichtungen, die nicht vom Empfang der quellensteuerbelasteten Einkunft abhängen, ausdrücklich als unschädlich und nennt als Beispiel Verpflichtungen, die der Empfänger als Schuldner oder Partei einer Finanztransaktion trägt (OECD-MK, N. 10.2 zu Art. 11 OECD-MK [i.d.F. vom 21. November 2017; insoweit unverändert seit dem 15. Juli 2014]).

9.4.3. Gewisse Autoren haben sich konkret mit der Frage beschäftigt, ob Verpflichtungen aus Zins- und Währungsswaps schädliche Weiterleitungspflichten darstellen. BAUMGARTNER, auf den sich das Bundesgericht in seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl. z.B. BGE 141 II 447 E. 5.2.2 und 5.3) und die Vorinstanz wiederholt berufen haben, hält fest, dass bei Zinsswaps die Zahlungspflicht nicht von den Zinseinkünften auf dem Basiswert abhänge; es liege keine schädliche Weiterleitungsverpflichtung vor (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 373). Zum selben Schluss gelangen NORDIN/SCHUDEL, die jedoch darauf hinweisen, dass solche Geschäfte unter dem Aspekt des Abkommensmissbrauchs zu prüfen seien (NORDIN/SCHUDEL, a.a.O., S. 609; ähnlich jüngst auch NILS HARBEKE, Zur Debatte "Nutzungsberechtigung und Finanzinstrumente", FStR 2024 S. 163 f.).

9.4.4. Unter den streitbetroffenen Swap-Verträgen wäre die Beschwerdeführerin auch dann zur Zahlung an ihre Gegenparteien verpflichtet gewesen, wenn die Eidgenossenschaft ihre Zinspflichten auf den Bundesanleihen nicht oder nicht vollständig erfüllt hätte. Wenn die Empfängerin einer Zinszahlung zumindest dieses anlagespezifische Ausfall- bzw. Kreditrisiko trägt, lässt die Übertragung des Zinsänderungs-, des Währungs- bzw. Wechselkursrisikos und anderer Marktrisiken die Zahlungspflicht gegenüber der Gegenpartei noch nicht als schädliche Weiterleitungsverpflichtung erscheinen, woran auch die sehr hohe Bonität der Eidgenossenschaft nichts ändert. Es besteht in diesem Punkt ein wesentlicher Unterschied zwischen den hier streitbetroffenen Swap-Verträgen und den vom Bundesgericht beurteilten Finanztransaktionen (bestimmte Total Return Swaps und ähnliche Geschäfte sowie Securities Lending), bei denen der Empfänger bei Ausfall der verrechnungssteuerbelasteten Einkunft jeweils keine Zahlung geschuldet hätte (vgl. BGE 141 II 447 E. 6.4.1; Urteil 2C 209/2017 vom 16. Dezember 2019 E. 3.4.3, nicht publ. in: BGE 146 I 105) oder die Höhe der Zahlung ausdrücklich von der Rückerstattung der Verrechnungssteuer abhing, die ihrerseits den effektiven
Empfang der belasteten Einkunft voraussetzte (vgl. Urteil 2C 880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.1).

9.5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin keiner Weiterleitungsverpflichtung unterlag, die ihre Nutzungsberechtigung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK ausgeschlossen hätte. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin alle Voraussetzungen für die Entlastung nach Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK, die im Abkommenstext zum Ausdruck kommen. Jedenfalls bei einer an der gewöhnlichen Bedeutung orientierten Auslegung der Abkommensnorm ist der Entlastungsanspruch der Beschwerdeführerin also ausgewiesen.

10.
An diesem Auslegungs- und Subsumtionsergebnis ändern auch Ziel und Zweck des Abkommens nichts.

10.1. Mit dem Abschluss des DBA CH-DK bezweckten die Vertragsstaaten gemäss Titel und Präambel dieses Abkommens, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen zu vermeiden (vgl. zu Ziel und Zweck von DBA im Allgemeinen OECD-MK, N. 54 zu Art. 1 OECD-MA [i.d.F. vom 21. November 2017]). Konkret bezogen auf Zinseinkünfte haben die Vertragsstaaten vorgesehen, dass Doppelbelastungen von abkommensberechtigten Personen mit einer Quellensteuer im Quellenstaat und der Gewinn- oder Einkommenssteuer im Ansässigkeitsstaat vermieden werden, indem dem Ansässigkeitstaat das alleinige Besteuerungsrecht zugewiesen wird. Während Ziel und Zweck des Abkommens nicht unbedingt voraussetzen, dass der Ansässigkeitsstaat die Zinseinkunft effektiv besteuert, so müsste er doch wenigstens die Möglichkeit zur Besteuerung haben. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn die Zinseinkunft - einschliesslich des Abkommensvorteils in Form der nicht erhobenen Quellensteuer oder der (antizipierten) Quellensteuerrückerstattung - an eine Person weitergeleitet wird, die selbst nicht abkommensberechtigt ist (vgl. auch OECD-MK, N. 10 zu Art. 11 OECD-MA [i.d.F. vom 17. Juli 2008, die den Vertragsstaaten bei Änderung von Art. 11 DBA CH-DK
vorlag]).

10.2. Die Zahlungen, welche die Beschwerdeführerin unter den Swaps versprach und sodann auch effektiv leistete, standen mit den Zinseinkünften aus den Bundesanleihen in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich in einem engen Zusammenhang, auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht zur Weiterleitung verpflichtet hatte. Dieser Zusammenhang folgt bereits daraus, dass die Zahlungen der Beschwerdeführerin exakt den Bruttozinseinkünften entsprachen, die sie aus den Bundesanleihen erhalten würde, falls ihr die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gewährt würde. Der Zusammenhang wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nie bestritten (vgl. die Rekapitulation der Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der ESTV, oben Sachverhalt Bst. A.b ff.). Die Zahlungen unter den Swaps stellten also nicht eine rein zufällige Verwendung der Zinseinkünfte dar, sondern sind als effektive Weiterleitung der Anleihenszinsen einschliesslich der antizipierten Verrechnungssteuerrückerstattungen zu betrachten. Die unmittelbaren Empfänger dieser Weiterleitung waren Investmentbanken, die nicht in Dänemark ansässig waren. Es ist zwar wahrscheinlich, dass die Investmentbanken die Zinsen und die damit zusammenhängenden Abkommensvorteile ihrerseits wiederum
weiterleiteten, doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Letztempfänger in Dänemark ansässig und ihrerseits abkommensberechtigt gewesen sein könnten.

10.3. Damit steht fest, dass die Gewährung der Abkommensvorteile vorliegend nicht im Einklang mit der Zielsetzung des Abkommens steht. Es ginge jedoch zu weit, neben der Nutzungsberechtigung zusätzliche Voraussetzungen in diese Abkommensnorm hinein zu interpretieren, die in ihrem Wortlaut keinen Niederschlag gefunden haben. Wenn die tatsächliche Weiterleitung der Zinseinkünfte (inklusive antizipierter Verrechnungssteuerrückerstattungen) alleine nach dem Gesagten noch nicht genügt, um der Beschwerdeführerin die Nutzungsberechtigung abzusprechen, geht es nicht an, die Nicht-Weiterleitung im Rahmen einer vom Abkommenstext losgelösten teleologischen Vertragsauslegung zu einer eigenständigen, ungeschriebenen Voraussetzung zu erklären.

IV. Völkerrechtliches Rechtsmissbrauchsverbot

11.
Wenn der Beschwerdeführerin die Nutzungsberechtigung nicht abgesprochen werden kann und sie die Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK für die Entlastung von der Verrechnungssteuer damit erfüllt, bedeutet dies indessen noch nicht, dass die Schweiz völkerrechtlich absolut verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die beantragte Entlastung von der Verrechnungssteuer zu gewähren. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Entlastung wegen eines Abkommensmissbrauchs zu verweigern ist. Die Vorinstanz hat diese Frage offengelassen.

12.

12.1. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 7.4.3), hat das Bundesgericht im Jahr 2005 entschieden, dass Vorteile aus dem DBA CH-DK unter einem allgemeinen Missbrauchsvorbehalt stehen (Urteil 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.4.6, in: StR 61/2006 S. 217; vgl. auch Urteil 2C 354/2018 vom 20. April 2020 E. 4.3.1). Es stützte sich dabei insbesondere auf den völkergewohnheitsrechtlichen, in Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
VRK kodifizierten Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. dazu BGE 146 II 150 E. 7.1; 143 II 224 E. 6.2, je mit Hinweisen), der auch bei der Vertragsauslegung zu beachten ist (vgl. Art. 31 Abs. 1
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 31 Allgemeine Auslegungsregel - (1) Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen.
a  jede spätere Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die Anwendung seiner Bestimmungen;
b  jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht;
c  jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz.
VRK; Urteil 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.4.3, in: StR 61/2006 S. 217). Aus diesem Urteil wird jedoch nicht völlig klar, ob dieser allgemeine Vorbehalt des Abkommensmissbrauchs jedem DBA inhärent ist und sich aus der (teleologischen) Auslegung ergibt oder es sich dabei um eine Einrede im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes des Völkerrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut) oder des Völkergewohnheitsrechts (Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut) handelt, auf den sich die völkervertraglich verpflichtete Partei erst auf der Ebene der Anwendung des DBA im Einzelfall berufen kann (vgl. Urteil 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.4.6, in: StR 61/
2006 S. 217; vgl. auch Urteil 2C 354/2018 vom 20. April 2020 E. 4.3.1). Auch in der zuvor ergangenen Rechtsprechung im Bereich des internationalen Steuerrechts hatte das Bundesgericht nicht klar zwischen den Ebenen der Vertragsauslegung und seiner Anwendung unterschieden, was den Vorbehalt des Rechts- bzw. Abkommensmissbrauchs angeht (vgl. BGE 113 Ib 195 E. 4c; 94 I 659 E. 4; vgl. dazu MATTEOTTI/KRENGER, in: Internationales Steuerrecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 342 ff. zu Art. 1 OECD-MA).

12.2. In der hiesigen Literatur ist der Vorbehalt des Abkommensmissbrauchs gemäss Urteil 2A.239/2005 vom 28. November 2005 teils als Auslegungsgrundsatz (vgl. etwa MARCEL R. JUNG, Trends und Entwicklungen bei der Bekämpfung des Abkommensmissbrauchs im internationalen Steuerrecht der Schweiz, StR 2011 S. 20 f.; RENÉ MATTEOTTI, Die Verweigerung der Entlastung von der Verrechnungssteuer wegen Treaty Shoppings, ASA 75 S. 791 ff.; MATTEOTTI/KRENGER, a.a.O., N. 351 ff. zu Art. 1 OECD-MA; XAVIER OBERSON, Précis de droit fiscal international, 5. Aufl. 2022, S. 306 f.; vgl. auch OECD-MK, N. 9.3 zu Art. 1 OECD-MA [i.d.F. vom 28. Januar 2003]), teils als allgemeiner Rechtsgrundsatz nach Art. 38 Abs. 1 lit. c IGH-Statut gedeutet worden (vgl. etwa OESTERHELT/WINZAP, Dänemark-Entscheid zum Treaty-Shopping, Schweizer Treuhänder 2006 S. 3 f.; vgl. auch PETER HONGLER, Justice in International Tax Law, 2019, S. 198 f.). In der internationalen Literatur zum Abkommensmissbrauch gehen manche Autoren davon aus, dass dem Missbrauch mittels teleologischer Auslegung genügend beigekommen werden könne (vgl. etwa MICHAEL LANG, The Signalling Function of Article 29 (9) of the OECD Model - The "Principal Purpose Test", Bulletin for International Taxation 2020
S. 265), während andere Autoren im Abkommenstext eine Grenze sehen, die mittels teleologischer Auslegung nicht überschritten werden dürfe, weswegen für die Bekämpfung des Abkommensmissbrauchs ein zusätzliches Korrektiv erforderlich sei (vgl. etwa DANON und andere, a.a.O., Intertax 49/2021 S. 488; FRANK ENGELEN, Interpretation of Tax Treaties under International Law, 2004, S. 427 und 429; WOLFGANG SCHÖN, The Role of "Commercial Reasons" and "Economic Reality" in the Principal Purpose Test under Article 29 (9) of the 2017 OECD Model, in: Building Global International Tax Law: Essays in Honour of Guglielmo Maisto, 2022, S. 253 f.).

13.
Vor kurzem hat das Bundesgericht im Bereich der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit das Rechtsmissbrauchsverbot nicht nur als Teil des schweizerischen Ordre Public bezeichnet (so bereits BGE 138 III 322 E. 4; 132 III 389 E. 2.2.1; vgl. auch BGE 143 III 666 E. 4.2), sondern darin zudem einen international anerkannten allgemeinen Grundsatz ("un principe général reconnu internationalement"; BGE 148 III 330 E. 5.2.2; 146 III 142 E. 3.4.2.8; Urteil 4A 492/2021 vom 24. August 2022 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 149 III 131) respektive einen allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts, wenn nicht sogar eine Regel des Völkergewohnheitsrechts gesehen ("un principe général du droit international, voire une règle du droit international coutumier"; Urteil 4A 80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 4.8). Es hat das völkerrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot in diesen Urteilen auch im Verhältnis zu Investoren für anwendbar gehalten, obschon diese selbst regelmässig keine Staaten und nicht Partei des angerufenen Investitionsschutzabkommens sind.

14.
Es gibt keinen überzeugenden Grund, hier von dieser publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Investitionsschiedsgerichtsbarkeit abzuweichen und sie nicht auch für das internationale Steuerrecht zu übernehmen.

14.1. Aus allgemeiner völkerrechtlicher Sicht spricht für oder zumindest nicht gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass jüngst auch der Internationale Gerichtshof die Einrede des Rechtsmissbrauchs in Betracht gezogen hat, falls überzeugende Beweise dafür vorgelegt werden, dass die angeblich missbräuchlich handelnde Partei ein völkervertraglich eingeräumtes Recht zweckfremd und zum Nachteil der anderen Partei auszuüben sucht (vgl. Urteil des IGH vom 30. März 2023 Certains actifs iraniens [Islamische Republik Iran gegen USA], § 88 ff. und 93 ["La Cour ne pourrait retenir en l'espèce le moyen de défense au fond tiré de l'abus de droit que s'il était démontré par le défendeur, sur la base de preuves convaincantes, que le demandeur revendique l'exercice des droits qui lui sont conférés par le traité d'amitié à des fins différentes de celles pour lesquelles les droits en cause ont été établis, et ce au détriment du défendeur."]; vgl. auch die Dissenting Opinion des Richters SEBUTINDE [Rz. 8] und die Separate Opinion der ad hoc Richterin BARKETT [Rz. 3 ff.] in derselben Sache). Auch früher schon hatten der Internationale Gerichtshof und seine Vorgängerinstitution, der Ständige Internationale Gerichtshof (StIGH), das
Rechtsmissbrauchsverbot zumindest ansatzweise als Teil des ungeschriebenen Völkerrechts behandelt (vgl. Urteil des IGH vom 17. Juli 2019 Jadhav [Indien gegen Pakistan], C.I.J. Recueil 2019 S. 418, § 121 ff.; Zwischenentscheid des IGH vom 6. Juni 2018 Immunités et procédures pénales [Äquatorialguinea gegen Frankreich], C.I.J. Recueil 2018 S. 292, S. 335 ff. § 144 ff.; Urteile des StIGH vom 7. Juni 1932 Affaire des zones franches de la Haute-Savoie et du Pays de Gex [Schweiz gegen Frankreich], 1932 C.P.I.J. Recueil [Série A/B] Nr. 46, S. 167; 25. Mai 1926 Certains intérêts allemands en Haute-Silésie polonaise [Deutschland gegen Polen], 1925 C.P.I.J. Recueil [Série A] Nr. 7, S. 30). Im Einklang hiermit wird das Rechtsmissbrauchsverbot in der allgemeinen völkerrechtlichen Literatur heute wohl überwiegend als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Völkerrechts charakterisiert, der in den Rechtsordnungen der meisten Staaten verankert und eng mit dem Grundsatz von Treu und Glauben verbunden sei (vgl. insbesondere ROBERT KOLB, Good Faith in International Law, 2017, S. 133 ff. mit Hinweisen auf Argumente der Gegenseite; vgl. auch SAMANTHA BESSON, Droit international public, 2. Aufl. 2024, Rz. 1279; ALEXANDRE KISS, Abuse of Rights, in: Max Planck
Encyclopedia of Public International Law [MPEPIL], 2006, Rz. 8 ff.; HERSCH LAUTERPACHT, The Development of International Law by the International Court, 1958 [Nachdruck 2010], S. 164; VERDROSS/SIMMA, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984 [Nachdruck 2010], § 62 und 461; kritisch dagegen etwa RUPERT K. NEUHAUS, Das Rechtsmissbrauchsverbot im heutigen Völkerrecht, 1984, 35 ff.; tendenziell auch JAMES CRAWFORD, Brownlie's Principles of Public International Law, 9. Aufl. 2019, S. 544 ff.).

14.2. Was sodann das Steuerrecht im Speziellen angeht, hat sich der Grundsatz, wonach steuerliche Vorteile bei Missbrauch nicht gewährt werden müssen, in den meisten, wenn nicht sogar in allen nationalen und supranationalen Steuerrechtsordnungen und zwischenzeitlich auch auf internationaler Ebene niedergeschlagen.

14.2.1. Manchenorts hat der nationale Gesetzgeber allgemeine Anti-Missbrauchs- und Anti-Umgehungsvorschriften ("General Anti-Avoidance [z.T. auch: Anti-Abuse] Rules" [GAARs]) kodifiziert, andernorts haben die Gerichte Regeln und Grundsätze aufgestellt, um Missbrauch und Umgehung zu begegnen (vgl. etwa DE BROE, a.a.O., S. 309 f.; RICHARD KREVER, General Report, in: GAARs - A Key Element of Tax Systems in the Post-BEPS World, 2016, S. 1 ff.; CHRISTINE OSTERLOH-KONRAD, Die Steuerumgehung, 2019, S. 1 ff. und 690 f. [mit Fokus auf Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und USA]; ROSENBLATT/TRON, General Report, in: Anti-avoidance measures of general nature and scope - GAAR and other rules, Cahiers de droit fiscal international [CDFI], Bd. 103a, 2018 [CDFI Bd. 103a], S. 31 ff.; vgl. zur Rechtslage in der Europäischen Union Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16 N Luxembourg 1 und andere, ECLI:EU:C:2019:134 Randnr. 117 f.; Art. 6
IR 0.813.151.4 Vereinbarung vom 5. Oktober 2015 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten
EU Art. 6 Anwendung und Auslegung der Vereinbarung - Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden durch die beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg geklärt.
der Richtlinie [EU] 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts ["Anti Tax Avoidance Directive", ATAD 1; ABl. L 193, 2016, S. 1]; vgl. zur
Rechtslage in Dänemark SUSI BAERENTZEN, The Effectiveness of General Anti-Avoidance Rules, 2022, S. 234 f.; MADSEN & NØRGAARD LAURSEN, Denmark, in: CDFI Bd. 103a, S. 282 ff.).

14.2.2. Diverse Staaten setzen ihre landesrechtlichen Missbrauchsabwehrdispositive auch ein, um den Missbrauch von DBA zu bekämpfen (vgl. OECD-MK, N. 9.1-9.3 zu Art. 1 OECD-MA [i.d.F. vom 28. Januar 2003]; United Nations, Model Double Taxation Convention between Developed and Developing Countries [UN-MA], 2017 Update, Kommentar [UN-MK], N. 19, 38 und 41 ff. zu Art. 1 UN-MA; Urteil des Supreme Court of Canada vom 26. November 2021, Canada v. Alta Energy Luxembourg S.A.R.L., 2021 SCC 49 Rz. 30 und 37; ROSENBLATT/TRON, a.a.O., S. 30 f.; STEF VAN WEEGHEL, General Report, in: Tax Treaties and tax avoidance: application of anti-avoidance provisions, CDFI, Bd. 95a, 2010, S. 22 und 26 ff.; kritisch zur Anwendung landesrechtlicher Missbrauchsbekämpfungsvorschriften im DBA-Kontext VIKRAM CHAND, The Interaction of Domestic Anti-Avoidance Rules with Tax Treaties, 2018, Rz. 819). Demgegenüber ist es eher unüblich, dass Gerichte die Verweigerung von Abkommensvorteilen bei Missbrauch ausdrücklich auf das Völkerrecht und insbesondere auf das völkerrechtliche Rechtsmissbrauchsverbot stützen (vgl. VAN WEEGHEL, a.a.O., S. 35). In dualistischen Rechtsordnungen ist dies oft gar nicht erforderlich, weil die Gerichte landesrechtlichen Anti-
Missbrauchsregelungen etwa gestützt auf den Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" den Vorzug vor den ebenfalls landesrechtlichen DBA-Umsetzungsvorschriften geben können bzw. müssen (vgl. Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 1/12 vom 15. Dezember 2015 Rz. 50 ff., in: BVerfGE 141, 1; zu sog. Treaty Overrides in dualistischen Rechtsordnungen auch DOUMA/ELLIFFE, General Report, in: Good faith in domestic and international law, CDFI, Bd. 107b, 2023, S. 16 und 22). Ausserdem ist es nach der Ansicht der OECD zumindest in der Tendenz mit den Abkommensverpflichtungen vereinbar, wenn ein Staat einen Sachverhalt gestützt auf eine innerstaatliche Anti-Missbrauchsregelung umqualifiziert, weil die Abkommensbestimmungen dann erst auf den fingierten Sachverhalt anzuwenden seien (vgl. OECD-MK, N. 79 zu Art. 1 OECD-MA [i.d.F. vom 21. November 2017] sowie N. 22.1 zu Art. 1 OECD-MA [i.d.F. vom 28. Januar 2003]; vgl. aber den ursprünglichen Vorbehalt der Schweiz hierzu in N. 27.9 zu Art. 1 OECD-MA [i.d.F. vom 28. Januar 2003]; kritisch auch ANDRÉS BÁEZ MORENO, GAARs and Treaties: From the Guiding Principle to the Principal Purpose Test. What Have We Gained from BEPS Action 6, Intertax 45/2017 S. 433 f.; DE BROE, a.a.O., S. 387;
JONATHAN SCHWARZ, Schwarz on Tax Treaties, 6. Aufl. 2021, S. 479).

14.2.3. Ungeachtet der teilweise unterschiedlichen dogmatischen Grundlagen zeugen die vorstehenden Ausführungen von einer global weitgehend übereinstimmenden Praxis, steuerliche Vorteile zu verweigern, wenn Gestaltungen und Transaktionen als missbräuchlich erkannt werden, und dies auch und gerade dann, wenn die Voraussetzungen des Gesetzes oder des Abkommens für die Gewährung des steuerlichen Vorteils eigentlich erfüllt wären. Dieser internationale Konsens hat sich im Übrigen auch im 2013 initiierten und 2015 abgeschlossenen BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting; Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) der OECD und der G20 manifestiert. In dessen Rahmen haben sich die beteiligten Staaten im Sinne eines Mindeststandards verpflichtet, "ein Mindestmass an Schutz vor Treaty-Shopping zu schaffen" (vgl. OECD, Verhinderung der Gewährung von Abkommensvergünstigungen in unangemessenen Fällen, Aktionspunkt 6 - Abschlussbericht 2015, 2018, S. 10). Mit Blick auf diese Einigung und den daraus hervorgegangenen Art. 29 Abs. 9 OECD-MA ("principal purpose test"; i.d.F. vom 21. November 2017) sowie Art. 7 Abs. 1 des Multilateralen Übereinkommens vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Massnahmen zur Verhinderung der
Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (MLI; SR 0.671.1) ist in der Literatur bereits die Meinung geäussert worden, der Missbrauchsvorbehalt habe sich zu einer Regel des Völkergewohnheitsrechts im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IGH-Statut verfestigt (vgl. IRMA JOHANNA MOSQUERA VALDERRAMA, BEPS principal purpose test and customary international law, Leiden Journal of International Law 33/2020 S. 758 ff.).

14.3. Unabhängig von diesen jüngsten Entwicklungen auf internationaler Ebene rechtfertigt sich in Anbetracht der tiefen Verankerung von Rechtsmissbrauchsverbot und Umgehungsvorbehalten in den meisten Steuerrechtsordnungen auf jeden Fall die Annahme eines allgemeinen Grundsatzes, dass sich auch im internationalen Steuerrecht nicht auf eine völkerrechtliche Rechtsposition berufen kann, wer sie zweckfremd und zum Nachteil der verpflichteten Partei auszuüben sucht (vgl. in diesem Sinn bereits vor Jahrzehnten KLAUS VOGEL, Abkommensbindung und Missbrauchsabwehr, in: Steuerrecht, Festschrift Höhn, 1995, S. 472; DAVID A. WARD, Abuse of Tax Treaties, Intertax 23/1995 S. 180 f.; jüngst auch HONGLER, a.a.O., S. 201 und 498; eher kritisch dagegen etwa DE BROE, a.a.O., S. 315; MATTEOTTI, Diss., S. 296 ff.).

14.4. Gleich wie im Bereich des internationalen Investmentrechts (vgl. oben E. 13) gibt es sodann auch im internationalen Steuerrecht keinen überzeugenden Grund dafür, die Einrede aus dem Völkerrecht dem aus einem DBA verpflichteten Vertragsstaat zu verwehren, bloss weil sich nicht der andere Vertragsstaat selbst, sondern eine ihm zugehörige Person auf das Recht aus dem völkerrechtlichen Vertrag beruft. Denn einerseits hat das Bundesgericht nicht nur das Völkervertragsrecht, sondern das gesamte Völkerrecht zu beachten und anzuwenden, einschliesslich des Völkergewohnheitsrechts und der allgemeinen Regeln des Völkerrechts (vgl. BGE 133 II 450 E. 6.1; Urteil 2C 203/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.2). Andererseits ist nicht einzusehen, weswegen der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots nur gegenüber Staaten und nicht gegenüber jedermann gelten sollte, der sich missbräuchlich auf eine völkerrechtliche Rechtsposition beruft. Deshalb spielt es hier auch keine Rolle, ob in Anbetracht der neuerdings vorgesehenen völkerrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen in DBA (vgl. etwa Art. 25 Abs. 5 DBA CH-DK) aus den DBA-Entlastungsnormen völkerrechtliche Individualrechte gereift sind oder sich die Rechtsposition der
einzelnen Person alleine von jener ihres Ansässigkeitsstaats ableitet, sie also völkerrechtlich nur begünstigt und nicht berechtigt ist (vgl. zu dieser Unterscheidung VERDROSS/SIMMA, a.a.O., § 423; vgl. auch BESSON, a.a.O., Rz. 697 ff.; VOLKER EPPING, in: Völkerrecht, 8. Aufl. 2024, § 9 Rz. 3). In beiden Fällen hat die im anderen Vertragsstaat ansässige Person die Einrede des Rechtsmissbrauchs gegen sich gelten zu lassen (vgl. auch VOGEL, a.a.O., N. 190 zu Einleitung; kritisch DE BROE, a.a.O., S. 307, allerdings primär mit Bezug auf Art. 26
IR 0.111 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (mit Anhang)
VRK Art. 26 - Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen.
VRK, der nur die Vertragsstaaten binden könne).

15.
Wenn also die Einrede des Rechts- bzw. Abkommensmissbrauchs einem Anspruch auf Entlastung aus einem DBA entgegen gehalten werden kann, müssen die Voraussetzungen dieser Einrede definiert werden.

15.1. Sowohl das Bundesgericht im Bereich der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit als auch der Internationale Gerichtshof und der Ständige Internationale Gerichtshof haben stets betont, dass es sich bei der Einrede des Rechtsmissbrauchs um ein Ausnahmekorrektiv handelt. Es ist deshalb nur zurückhaltend von einem Rechtsmissbrauch auszugehen (vgl. zum internen Recht gleichermassen auch BGE 144 III 407 E. 4.2.3; 143 III 279 E. 3.1). Ein solcher kann nicht leichthin angenommen werden; es obliegt der Partei, die sich auf den Rechtsmissbrauch beruft, die Voraussetzungen der Einrede zu beweisen (vgl. BGE 148 III 330 E. 5.2.4; Urteile des IGH vom 30. März 2023 Certains actifs iraniens [Islamische Republik Iran gegen USA], § 92 f.; des StIGH vom 25. Mai 1926 Certains intérêts allemands en Haute-Silésie polonaise [Deutschland gegen Polen], 1925 C.P.I.J. Recueil [Série A] Nr. 7, S. 30). Die Einrede des Rechtsmissbrauchs kommt laut dem Internationalen Gerichtshof nur in Betracht, wenn eine Partei versucht, Rechte zu anderen Zwecken als denjenigen auszuüben, für welche die fraglichen Rechte begründet wurden, und dass sie dies zum Nachteil der verpflichteten Partei tut (Urteil des IGH vom 30. März 2023 Certains actifs iraniens [Islamische
Republik Iran gegen USA], § 93). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Missbrauch eines Investitionsschutzabkommens zu vermuten, wenn ein Investor durch eine Umstrukturierung seiner Investition in den Anwendungsbereich des Abkommens gelangt und zum Zeitpunkt der Umstrukturierung für einen vernünftigen Investor in der gleichen Situation der Rechtsstreit bereits vorhersehbar war (vgl. BGE 148 III 330 E. 5.2.4).

15.2. Laut dem OECD-MK ist ein Abkommensmissbrauch auch im internationalen Steuerrecht nicht leichthin anzunehmen, wobei sich die Ausführungen im OECD-MK seiner Funktion gemäss eher auf die Auslegung des OECD-MA bzw. der darauf basierenden DBA beziehen. Ein Leitprinzip ("guiding principle", "principe directeur") soll dabei sein, dass Abkommensvorteile nicht verfügbar sein sollen, wenn das Erlangen einer steuergünstigeren Position einer der Hauptzwecke der betroffenen Transaktion oder Gestaltung war und die Gewährung des Abkommensvorteils Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen zuwiderlaufen würde (vgl. OECD-MK, N. 61 [i.d.F. vom 21. November 2017] bzw. N. 9.5 [i.d.F. vom 28. Januar 2003] zu Art. 1 OECD-MA; vgl. auch Art. 29 Abs. 9 OECD-MA [i.d.F. vom 21. November 2017] und Art. 7 Abs. 1 MLI).

15.3. Nationale allgemeine Anti-Missbrauchsregelungen setzen unterschiedliche Kriterien ein, um die zu korrigierenden Missbräuche zu identifizieren. Gewisse Staaten stützen darauf ab, ob eine Gestaltung oder Transaktion objektiv als künstlich oder ungewöhnlich erscheint, während andere stattdessen oder zusätzlich berücksichtigen, ob die involvierten Personen ausschliesslich oder hauptsächlich steuerlich motiviert waren. Ein essenzieller Bestandteil jeder allgemeinen Anti-Missbrauchsregelung ist sodann der steuerliche Vorteil, der aus der Gestaltung oder Transaktion resultiert und der üblicherweise mit einem Vergleich der steuerlichen Position mit und ohne die missbräuchliche Gestaltung und Transaktion ermittelt wird (vgl. ROSENBLATT/TRON, a.a.O., S. 18 ff.; vgl. auch KREVER, a.a.O., S. 4 ff.).

15.4. Wie OSTERLOH-KONRAD mit Bezug auf vier repräsentative Rechtsordnungen (Deutschland, Frankreich, Grossbritannien und USA) aufgezeigt hat, haben allgemeine Anti-Missbrauchsregelungen im Kern regelmässig zweierlei gemeinsam: Erstens zielen sie auf Gestaltungen und Transaktionen, welche die auslegungsweise ermittelten Voraussetzungen einer gesetzlichen oder völkerrechtlichen Norm für einen steuerlichen Vorteil erfüllen, obgleich die Gewährung dieses Vorteils mit dem Normzweck nicht vereinbar ist (vgl. OSTERLOH-KONRAD, a.a.O., S. 580 f. und 644 ff., die von einer Divergenz zwischen Wortsinn und Telos bzw. Normzweck spricht und den Gestaltungsmissbrauch bzw. die Steuerumgehung dementsprechend als Divergenzphänomen bezeichnet). Zweitens begnügen sich allgemeine Anti-Missbrauchsregelungen regelmässig nicht mit der Divergenz zwischen Wortsinn und Normzweck alleine, sondern fordern für eine Korrektur das Hinzutreten besonderer Merkmale (z.B. besonders grosse Abweichung zum Normzweck, Künstlichkeit der Gestaltung, steuerliche Motivation; vgl. OSTERLOH-KONRAD, a.a.O., S. 650 ff.).

15.5. Dieses Muster lässt sich auch in den vorstehenden Umschreibungen der Voraussetzungen des völkerrechtlichen Rechts- bzw. Abkommensmissbrauchsverbots erkennen, die zusätzlich zur zweckfremden Ausübung einer Rechtsposition vor allem auf die Motivation der berechtigten Partei abstellen und bei der Annahme eines Rechtsmissbrauchs zur Zurückhaltung mahnen. Überall geht es letztlich darum sicherzustellen, dass die aus dem Gesetzes- oder Vertragstext fliessenden Erwartungen auch bei einer zweckfremden Berufung auf die Norm nur aus qualifizierten Gründen enttäuscht werden sollen, mithin um eine Abwägung der Interessen an der Rechtssicherheit einerseits und an der zweckkonformen Durchsetzung der Norm andererseits (vgl. auch OSTERLOH-KONRAD, a.a.O., S. 613).
Diese zwei Elemente kommen denn auch in der Definition zum Ausdruck, die das Bundesgericht dem Abkommensmissbrauch in seiner publizierten Rechtsprechung zum internationalen Steuerrecht gegeben hat: Es hat den Abkommensmissbrauch als Situation definiert, in welcher a) der begehrte Abkommensvorteil einer nicht abkommensberechtigten Person unter Umständen zugute kommt, unter denen die Staatsvertragsparteien die Entlastung von der Quellensteuer nicht vereinbaren wollten und b) der Ansässigkeitsstaat nach dem Grundsatz von Treu und Glauben diese Entlastung von seinem Vertragspartner nicht erwarten darf (vgl. BGE 113 Ib 195 E. 4c; vgl. auch BGE 94 I 659 E. 4). Erforderlich ist danach also regelmässig einerseits eine zweckfremde Verwendung der Entlastungsnorm, insbesondere die Weiterleitung von Abkommensvorteilen an Personen, die nicht vom Abkommen profitieren sollen (vgl. auch BGE 94 I 659 E. 4). Andererseits muss die Verweigerung der Erfüllung der völkerrechtlichen Pflicht mit Treu und Glauben vereinbar sein, wobei diese zweite Bedingung im Lichte der Funktion der Rechtsmissbrauchseinrede als ultima ratio streng zu handhaben ist.

15.6. Im Rahmen der Auslegung von Art. 11 Abs. 1 DBA CH-DK hat sich gezeigt, dass die Gewährung der Abkommensvorteile im vorliegenden Fall der Zielsetzung des Abkommens im Allgemeinen und der konkreten Entlastungsnorm im Besonderen fremd wäre (vgl. oben E. 10.2). Dies erlaubt der Schweiz als verpflichteter Partei indes nach dem Gesagten noch nicht, den Abkommensvorteil gestützt auf die Einrede des Rechts- bzw. Abkommensmissbrauchs zu verweigern. Erforderlich ist zusätzlich, dass die Verweigerung des Abkommensvorteils mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang steht. Mit diesem Grundsatz wäre es namentlich regelmässig nicht vereinbar, wenn der völkervertraglich verpflichtete Vertragsstaat - hier die Schweiz - einer ihm zugehörigen Person in einer vergleichbaren Situation den gleichen steuerlichen Vorteil gewähren würde, also insbesondere eine vergleichbare Gestaltung oder Transaktion einer ansässigen Person nicht für missbräuchlich halten würde. Denn in diesem Fall könnte der verpflichtete Vertragsstaat seinerseits gegenüber dem berechtigten Vertragsstaat und der ihm zugehörigen Person nicht in guten Treuen geltend machen, deren Berufung auf die Entlastungsnorm eines DBA sei rechtsmissbräuchlich. Eine solche Prüfung des
internationalen Sachverhalts anhand der innerstaatlichen Anti-Missbrauchsregelungen stimmt im Übrigen auch mit der Praxis vieler Staaten überein, auch wenn die dogmatischen Grundlagen dafür variieren (vgl. dazu oben E. 13.2.2).

16.
Die Gestaltung oder Transaktion ist also darauf zu prüfen, inwieweit ihr nach den innerstaatlichen Anti-Missbrauchsregelungen der steuerliche Vorteil versagt bliebe. Als solche Regelung kommt hier das Verbot der Steuerumgehung in Betracht.

16.1. Dieses Verbot ist im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer ausdrücklich in Art. 21 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG niedergelegt (vgl. zuvor ebenso bereits Art. 7 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 1. September 1943 über die Verrechnungssteuer [BS 6 326]), findet aber als allgemeiner Rechtsgrundsatz im ganzen Steuerrecht auch ohne ausdrückliche Vorschrift Anwendung (vgl. BGE 149 II 462 E. 2.2.4 [Emissionsabgabe]; 149 II 53 E. 3.6.3 [Mehrwertsteuer]; 148 II 189 E. 3.4.5 [direkte Bundessteuer]). Soweit mit dem Völkerrecht vereinbar, ist er auch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im internationalen Verhältnis anwendbar (vgl. zur Kongruenz des allgemeinen Rechtsgrundsatzes mit Art. 21 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG Urteil 2C 354/2018 vom 20. April 2020 E. 4.2.1; vgl. auch JUNG, a.a.O., StR 66/2011 S. 17 f. und 20 f.).

16.2. Eine Steuerumgehung liegt vor, wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint (sog. objektives Element), wenn zudem (b) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären (sog. subjektives Element), und wenn (c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde (sog. effektives Element). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgerecht gewesen wäre, um den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Eine Steuerumgehung kommt nur in ganz ausserordentlichen Situationen infrage, namentlich wenn die gewählte Rechtsgestaltung (objektives Element) - abgesehen von den steuerlichen Aspekten - jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt. Das subjektive Element erweist sich
insofern als entscheidend, als die Annahme einer Steuerumgehung ausgeschlossen bleibt, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen (BGE 149 II 53 E. 5.2.1; 148 II 233 E. 5.2; 146 II 97 E. 2.6.2).

16.3.

16.3.1. Die hier zu beurteilende Gestaltung erfüllt jedenfalls das effektive Element der Steuerumgehung. Die von der Beschwerdeführerin beantragte vollständige Rückerstattung der Verrechnungssteuer würde begriffsnotwendig eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten, wenn die Rückerstattung bei einer anderen, sachgerechten Rechtsgestaltung nicht erhältlich gewesen wäre (vgl. auch Art. 21 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG).

16.3.2. Weniger klar ist die Situation hingegen in Bezug auf die anderen beiden Elemente, zumal die Vorinstanz die Frage des Abkommensmissbrauchs nicht geprüft hat. Aus ihren Feststellungen zur Nutzungsberechtigung und den Akten (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) ergeben sich immerhin gewisse Anhaltspunkte dafür, dass die streitbetroffenen Gestaltungen ungewöhnlich und durch die Steuerersparnis bzw. durch den Abkommensvorteil motiviert gewesen sein könnten.

16.3.3. Es wurde bereits festgehalten, dass die Zahlungen unter den Swaps eng mit den Zinseinkünften aus den Bundesanleihen zusammenhingen (vgl. oben E. 10.2). Ob die Gestaltungen ungewöhnlich waren, ist folglich anhand einer Gesamtbetrachtung zu prüfen.

16.3.4. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Zahlungen in Schweizer Franken, welche die Beschwerdeführerin von den Gegenparteien zu Beginn der Laufzeit der Swap-Verträge erhielt, den Erwerb der Bundesanleihen im Umfang der Aufschlagszahlungen (Differenz zwischen dem Nominalwert der erworbenen Anleihenstranche und ihrem Marktwert zuzüglich Marchzins; vgl. Sachverhalt A.a) finanzierten. Es ist zumindest wahrscheinlich, dass sich die Zinsänderungs- und Wechselkursrisiken auf den Bundesanleihen auch anders - d.h. ohne diese Bevorschussung - hätten absichern lassen. Jedenfalls weckt die teilweise Finanzierung Zweifel daran, dass es der Beschwerdeführerin wirklich um die Anlage überschüssiger Liquidität ging und sie die einzelnen Anleihenstranchen - und damit die verrechnungssteuerbelasteten Zinseinkünfte einschliesslich des allfälligen Steuerrückerstattungsanspruchs - auch ohne den korrespondierenden, möglicherweise ungewöhnlich vorteilhaften Swap-Vertrag erworben hätte.

16.3.5. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin soll die Höhe des Spreads, den die Beschwerdeführerin von den Gegenparteien zusätzlich zum USD-Libor-Zins erhielt, praktisch ausschliesslich auf die damals besonders hohe Liquidität des Schweizer Frankens im Markt zurückzuführen sein. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit jedoch in Widerspruch zu den Erläuterungen einer dänischen Bank, die sie selbst eingeholt hat und auf die sie in ihrer Beschwerde verweist. Diese hat sinngemäss ausgeführt, dass die Liquidität der Währungen bzw. Angebot und Nachfrage danach im Markt das Pricing bei einem reinen Währungsswap bestimme. Bei einem Zinsswap hänge der Spread derweil nicht zuletzt vom Coupon ab. Bei kombinierten Cross-Currency Rate Swaps, wie sie hier im Streit liegen, werde der Spread von beiden (und weiteren) Faktoren beeinflusst. Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen ist es zumindest wahrscheinlich, dass die Spreads anders - d.h. für die Beschwerdeführerin weniger günstig - ausgefallen wären, wenn beispielsweise nicht mit dem Brutto-, sondern mit dem Netto-Coupon (d.h. unter Abzug der Verrechnungssteuer) gerechnet worden wäre, die antizipierten Abkommensvorteile also nicht weitergeleitet worden wären.

16.3.6. Für die Annahme der Steuerumgehung ist es aber ohnehin nicht zwingend erforderlich, dass die Beschwerdeführerin selbst aus der ungewöhnlichen Gestaltung einen direkten Vorteil gezogen bzw. angestrebt hat. Bei der Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist es geradezu typisch, dass der vermeintliche Rückerstattungsberechtigte bzw. der Antragsteller nicht der alleinige und selten der hauptsächliche Profiteur der Umgehung ist (vgl. BGE 147 II 338 E. 3.3; Urteile 2C 359/2022 vom 13. September 2022 E. 6.2; 2C 470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 6.3.2). Folglich kann es nicht alleine auf seine Motivationslage ankommen. Das ergibt sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
1    Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer:
a  auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass;
b  auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist.
2    Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde.
3    Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln.
VStG. Dieser stellt nicht auf die Umgehungsabsicht des Rückerstattungsberechtigten ab, sondern schliesst die Rückerstattung generell aus, wenn "sie zu einer Steuerumgehung führen würde" (noch strenger die romanischen Sprachfassungen: "[...] il pourrait permettre d'éluder un impôt"; "[...] la sua concessione consentirebbe d'eludere un'imposta"). Vor diesem Hintergrund würde es hier für die Annahme des subjektiven Merkmals der Steuerumgehung bereits genügen, wenn der Steuervorteil - die Rückerstattung der Verrechnungssteuer gestützt auf Art. 11 Abs. 1
DBA CH-DK - wenigstens diejenige Person zur Mitwirkung an der Gestaltung motiviert hatte, der er schliesslich indirekt via die Swap-Gegenparteien zugeflossen ist. Der Beschwerdeführerin als Antragstellerin kann die Steuerumgehung jedenfalls dann entgegen gehalten werden, wenn sie in relevanter Weise davon Kenntnis hatte oder daran mitgewirkt hat (vgl. Urteil 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 5.3, 5.4.3 und 5.6, in: ASA 77 S. 554, StR 63/2008 S. 643).

16.4. Trotz dieser Anhaltspunkte lassen die Feststellungen der Vorinstanz und die Akten insgesamt noch keine abschliessende Beurteilung der Frage der Steuerumgehung zu. Es sind dafür weitere Abklärungen erforderlich, namentlich zu folgenden Punkten.

16.4.1. In Bezug auf das objektive Merkmal der Steuerumgehung (Ungewöhnlichkeit der Gestaltung) ist näher zu untersuchen, ob die Konditionen der Swaps im Marktvergleich untypisch bzw. besonders günstig waren und sie von den Konditionen abwichen, die von Anbietern erhältlich gewesen wären, die erstens selbst zur vollen Rückerstattung berechtigt gewesen wären und zweitens die Zinsen aus den Bundesanleihen nicht erneut weitergeleitet hätten. Ferner ist zu klären, welchen wirtschaftlichen Nutzen die Beschwerdeführerin aus der Anlage in die Bundesanleihen zog, ob sie diesen oder einen ähnlichen Nutzen auch auf andere Weise hätte erzielen können und ob sie die durch den Erwerb der Bundesanleihen eingegangenen Risiken so hätte absichern können, dass es nicht zu einer Weiterleitung der (antizipierten) Abkommensvorteile gekommen wäre.

16.4.2. Für die Frage der Umgehungsabsicht ist es sodann von Interesse, ob die Gegenparteien der Swaps ihrerseits die Zahlungsströme aus den Bundesanleihen und insbesondere die antizipierten Abkommensvorteile weitergeleitet haben und ob die allfälligen Endempfänger der Zahlungsströme mit den Personen identisch sind, von denen die Beschwerdeführerin über den bzw. über die Broker die fünf Tranchen an den Bundesanleihen gekauft hatte. Zudem sind die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten geschäftlichen Gründe für den Erwerb der Bundesanleihen näher zu prüfen.

16.4.3. Im Hinblick auf diese Untersuchungen ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht betreffend das DBA CH-DK bislang offengelassen hat, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs analog Art. 48 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen.
2    Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen.
VStG nach sich zieht, obschon die Verordnung vom 18. Dezember 1974 zum schweizerisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen (VO DBA CH-DK; SR 672.931.41) diese Rechtsfolge nicht vorsieht (vgl. zu anderen DBA Urteile 2C 936/2017 vom 22. August 2019 E. 8.4 und 9.10; 2C 964/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4 und 6.3). Immerhin hat es das Bundesgericht aber für zulässig gehalten, die Nichtoffenlegung der Gegenparteien zum Nachteil der Antragstellerin zu würdigen. Dass der Broker die Herausgabe der Information verweigerte, hatte sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben, da sie selbst den Broker dazwischen geschaltet hatte (Urteil 2C 895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.3.3, 8.3.4 und 8.4.3). Die ungenügende Mitwirkung im Rückerstattungsverfahren dürfte zwar für sich genommen unter gewöhnlichen Umständen nur selten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass die fragliche Gestaltung oder Transaktion von einer Umgehungsabsicht getragen war. Allerdings ist die
Beweisführung über diesen Punkt für die Steuerbehörde bei komplexen Finanzstrukturen erfahrungsgemäss besonders schwierig. Es würde vorliegend deshalb bereits genügen, wenn die steuerliche Motivation in Anbetracht der gesamten Umstände - einschliesslich der Mitwirkung im Rückerstattungsverfahren - als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil 9C 591/2023 vom 2. April 2024 E. 3.6.4, zur Publikation vorgesehen).

17.
Zusammengefasst lässt sich anhand der Feststellungen der Vorinstanz nicht abschliessend beurteilen, ob die Gestaltung die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt. Es ist absehbar, dass die Untersuchung und Beantwortung dieser Fragen einen gewissen Aufwand verursachen wird. Möglicherweise müssen gewisse der aufgeworfenen Fragen von einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten begutachtet werden, damit die Vorinstanz abschliessend feststellen kann, ob die Gestaltung absonderlich und von einer Umgehungs- bzw. Missbrauchsabsicht getragen war. Die Sache ist folglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Untersuchungen vornimmt (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Falls die Vorinstanz zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen der Steuerumgehung nicht erfüllt sind, könnte die Schweiz der Beschwerdeführerin nicht in guten Treuen einen Rechts- bzw. Abkommensmissbrauch vorwerfen und müsste die beantragte Rückerstattung folglich gewährt werden. Falls die Voraussetzungen der Steuerumgehung hingegen erfüllt sein sollten, müsste sodann im Lichte der Funktion des Rechtsmissbrauchsverbots als ultima ratio geprüft werden, ob sich etwa aus dem Verhalten der Vertragsstaaten oder der Motivation der Beschwerdeführerin andere Gründe
ergeben, welche die Rechtsmissbrauchseinrede der Schweiz ausschliessen könnten. Obschon das Institut der Steuerumgehung zumindest einen Grossteil der Voraussetzungen abdeckt, unter denen Staaten gemeinhin Abkommensvorteile verweigern (vgl. oben E. 15.3), ist nicht a priori ausgeschlossen, dass es im Einzelfall weitere Argumente geben könnte, welche die Einrede des Rechtsmissbrauchs entkräften könnten, beispielsweise indem sie die Berufung auf das Rechtsmissbrauchsverbot seitens der Schweiz als treuwidrig erscheinen lassen.

V. Verfahrensausgang, Kosten und Entschädigung

18.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit darin geltend gemacht wird, dass die Vorinstanz die Rückerstattung nicht wegen fehlender Nutzungsberechtigung hätte verweigern dürfen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen prüft, ob ein Abkommensmissbrauch vorliegt. Diese Rückweisung gilt für die Verlegung der Gerichtskosten als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin, obschon nicht ausgeschlossen ist, dass sie dereinst in dieser Sache unterliegen wird. Die Gerichtskosten sind demnach der ESTV aufzuerlegen, da diese Vermögensinteressen verfolgt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2023 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.

3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 20'000.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Seiler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_635/2023
Date : 03. Oktober 2024
Published : 04. November 2024
Source : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Verrechnungssteuer, Steuerperiode 2015


Legislation register
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106  107
EU: 6
OR: 11
SR 0.111: 26  31  32  33
VStG: 4  21  22  24  48
BGE-register
113-IB-195 • 132-III-389 • 133-II-450 • 138-I-274 • 138-III-322 • 139-I-229 • 140-III-115 • 141-II-447 • 142-I-135 • 143-II-224 • 143-II-257 • 143-II-283 • 143-III-279 • 143-III-666 • 144-II-130 • 144-III-407 • 146-I-105 • 146-II-150 • 146-II-97 • 146-III-142 • 147-I-73 • 147-II-13 • 147-II-338 • 147-V-387 • 147-V-402 • 148-II-189 • 148-II-233 • 148-III-330 • 149-II-400 • 149-II-462 • 149-II-53 • 149-III-131 • 94-I-659
Weitere Urteile ab 2000
2A.239/2005 • 2A.660/2006 • 2C_203/2023 • 2C_209/2017 • 2C_344/2018 • 2C_354/2018 • 2C_359/2022 • 2C_470/2018 • 2C_707/2016 • 2C_880/2018 • 2C_895/2012 • 2C_936/2017 • 2C_964/2016 • 4A_492/2021 • 4A_80/2018 • 9C_591/2023 • 9C_635/2023
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