Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-2121/2020
Urteil vom 4. September 2023
Richterin Iris Widmer (Vorsitz),
Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Kreditinstitut A._______,
(...),
vertreten durch Dr. iur. Thomas Meister, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. Maurus Winzap, Rechtsanwalt,
Parteien
Walder Wyss AG,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Verrechnungssteuer (Rückerstattung).
Sachverhalt:
A.
Das Kreditinstitut A._______ ist laut eigenen Angaben ein sogenanntes «spezielles Kreditinstitut» in der Rechtsform eines Vereins, welches im Jahr (...) gegründet wurde. Es hat seinen Sitz in Dänemark (DK). Gemäss seinen Angaben ist es gewinnsteuerpflichtig und verfolgt den Zweck, seinen Kundinnen und Kunden (...) möglichst kostengünstige Finanzierungskredite zu gewähren, wobei die Gewährung von grenzüberschreitenden Krediten nicht zulässig ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3, «Act No. [...] of [Datum] on the Credit Institution [...]», insb. Ziff. 1 und 2; vgl. auch: Vernehmlassungsbeilage [VB] X, Schreiben Kreditinstitut A._______ an die ESTV vom 20. Juli 2016, S. 1 f. [nachfolgend: Sachverhalt Bst. G]).
B.
Im Jahr 2015 wurden dem Kreditinstitut A._______ Zinszahlungen von brutto insgesamt Fr. 5'812'500.-- aus Anleihensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend auch: Bundesanleihen) ausgerichtet, von denen die Verrechnungssteuer von 35 % abgezogen worden war. Am 31. August 2015 stellte das Kreditinstitut A._______ (nachfolgend: Antragstellerin) mit Formular 89 den Antrag auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz) in der Höhe von Fr. 2'034'375.-- (Rückerstattungsantrag Nr. [X.a.] betreffend Anleihe mit der International Securities Identification Number [ISIN] CH [Y.a.]).
C.
C.a Mit Schreiben vom 17. September 2015 verlangte die Vorinstanz von der Antragstellerin daraufhin diverse Auskünfte und Unterlagen zum Rückerstattungsantrag Nr. (X.a.). Sie bat um eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Käufe und Verkäufe der Bundesanleihen (a), die Jahresrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 (b), eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Gründen, die zum Erwerb der Bundesanleihen geführt hätten (c), eine Auskunft, ob in diesem Zusammenhang Absicherungsgeschäfte getätigt worden seien (d), ob die Bundesanleihen Gegenstand von «Securities Lending» und «Borrowing Transaktionen» gewesen seien (e) und ob die Zinsen weitergeleitet worden seien oder ob beabsichtigt sei, diese weiterzugeben (f).
C.b Die Antragstellerin liess der Vorinstanz am 20. Oktober 2015 eine detaillierte Aufstellung aller drei Käufe der Bundesanleihen in Höhe von insgesamt 155 Mio. Fr. (a) und Auszüge aus den Jahresrechnungen 2013 und 2014 zukommen (b). Ausserdem erklärte sie, der wirtschaftliche Grund für den Erwerb der Bundesanleihen sei gewesen, im Rahmen der Investmentstrategie in eine Anleihe mit hohem Rating und einer guten Rendite zu investieren (c). Es seien drei «Asset Swaps» abgeschlossen worden, um «den fixen Zins in Schweizer Franken in einen variablen Zins in USD umzuwandeln», welche jeweils am Tag des Erwerbs der Bundesanleihen zu laufen begonnen und am Tag der Rückzahlung der Bundesanleihen geendet hätten (d). Die Bundesanleihe seien nicht Teil von «Securities Lending» und «Borrowing Transaktionen» gewesen (e) und die Zinsen seien nicht weitergeleitet worden, wobei auch nicht beabsichtigt sei, diese weiterzuleiten (f).
C.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 verlangte die ESTV eine Kopie sämtlicher Verträge im Zusammenhang mit den «Asset Swaps» inkl. diesbezüglicher Transaktionen (a1), eine Auskunft darüber, ob noch weitere vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Bundesanleihen abgeschlossen worden seien (b1) und ausführlichere Erklärungen zu den wirtschaftlichen Gründen für den Erwerb der Bundesanleihen (c1). Sodann bestand sie auf eine Offenlegung der Verkäufer der Bundesanleihen (d1) und eine Zusammenstellung des Gesamterfolgs der Investition inkl. Gewinnberechnung (f1). Schliesslich erkundigte sie sich, ob die Bundesanleihen über das Hauptbuch der Börse oder ausserbörslich erworben wurden (e1).
D.
Am 6. Januar 2016 stellte die Antragstellerin mit Formular 89 bei der ESTV drei weitere Anträge auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer:
Rückerstattungsantrag Nr. (X.b.) in der Höhe von Fr. 735'000.--, welcher sich auf die im Jahr 2013 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 2'100'000.-- aus weiteren Bundesanleihen (ISIN CH [Y.b.]) bezog (ursprünglich beantragte sie Fr. 921'984.--, teilte der ESTV mit Schreiben vom 20. Juli 2016 [vgl. Sachverhalt Bst. G] jedoch mit, dass sie ihren Antrag auf Fr. 735'000.-- angepasst habe [VB X, S. 1 mit Verweis auf Beilage 15]);
Rückerstattungsantrag Nr. (X.c.) in der Höhe von Fr. 1'509'375.--, der in Verbindung mit im Jahr 2014 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 4'312'500.-- aus den Bundesanleihen (ISIN CH [Y.a.]) stand, und
Rückerstattungsantrag Nr. (X.d.) in der Höhe von Fr. 735'000.--, welcher sich auf die im Jahr 2014 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 2'100'000.-- aus den Bundesanleihen (ISIN CH [Y.b.]) bezog.
Die Gesamtsumme der mit den vier Anträgen zurückgeforderten Verrechnungssteuer summierte sich somit auf Fr. 5'013'750.-- (ursprünglich: Fr. 5'200'734.--).
E.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 liess die Antragstellerin der ESTV Kopien der Swap-Verträge («Cross Currency Swaps») und eine detaillierte Aufstellung aller dazugehöriger Bewegungen zukommen (a1). Ausserdem liess sie die ESTV wissen, dass es keine weiteren vertraglichen Abmachungen bezüglich der Bundesanleihen gegeben habe (b1) und es Teil ihres Geschäfts sei, das frei verfügbare Kapital zum besten Zinssatz mit dem kleinsten Risiko zu investieren (c1). Alle drei Käufe der Bundesanleihen seien über die (Bank 1), getätigt worden (d1), wobei es sich um drei ausserbörsliche Käufe gehandelt habe (e1). Aus der detaillierten Gewinnberechnung der Antragstellerin ergab sich, dass ihr auf den Bundesanleihen insgesamt ein Verlust von Fr. 261'854.17 entstanden war, der aber durch einen Gewinn in gleicher Höhe aus den «Cross Currency Swaps» ausgeglichen wurde. Auf den getauschten USD resultierte ein Gewinn von USD 597'854.65 (f1).
F.
Mit Brief vom 24. Juni 2016 verlangte die ESTV von der Antragstellerin weitere Auskünfte zu allen vier gestellten Anträgen. Sie bat um ein exaktes Berechnungsmodell für die «Cross Currency Swaps» inkl. aller verwendeter Daten (a2), eine ausführliche Erklärung zum fixen Swap-Zinssatz von 3.75 % in CHF und den Aufschlagszahlungen, die von der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» bezahlt wurden (b2) und eine schrittweise Darlegung des Investitionsprozesses inklusive eines Zeitablaufplans und des Entscheidfindungsprozesses (c2). Überdies forderte die ESTV die Nennung der Kriterien zur Auswahl der Gegenpartei (für die Bundesanleihen und die «Cross Currency Swaps»; d2), eine Auskunft darüber, wie die Antragstellerin auf die Investitionsmöglichkeiten aufmerksam geworden ist (aktiv danach gesucht oder unaufgefordert angeboten erhalten; e2) und eine Offenlegung der Gegenparteien der (Bank 1) (für den Erwerb der Bundesanleihen) bzw. der (Bank 2) und (Bank 3) (für den Abschluss der «Cross Currency Swaps»; f2). Diesbezüglich wies die ESTV darauf hin, dass diese Gegenparteien aus ihrer Sicht als Vermittler (Broker) agierten, weshalb sie auf die vollständige Offenlegung der ganzen Transaktionskette bestehe.
G.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 an die ESTV teilte die Antragstellerin Folgendes mit:
Sie gewähre Darlehen an dänische (...). Sie finanziere ihre Kreditvergabe durch Aufnahme von Geldern auf den Geld- und Kapitalmärkten, einschliesslich Finanzinstrumente. Ihre Überschussfinanzierung unterliege hierbei ihren Investitionsrichtlinien, welche sehr restriktiv seien und nur Investitionen in Anleihen (mit einer Mindestbonität von AA-) oder «das Parkieren auf einem Bankkonto» erlaubten. Derivate könnten nur als Absicherungsgeschäfte mit Gegenparteien, die ein Minimumrating von A- hätten, abgeschlossen werden. Risiken aus Fremdwährungen (alles ausser dänischen Kronen [DKK] und Euro) seien auf maximal DKK (...) beschränkt. Sie habe zu viel Liquidität in USD gehabt und daher nach einer Anlagemöglichkeit gesucht, die gemäss ihren Investitionsrichtlinien erlaubt war. Daher habe sie beschlossen, in CHF zu finanzieren und habe dem Broker B._______ den sie aufgrund einer durchgeführten Due-Diligence-Prüfung ausgewählt habe, den Erwerb eines Pakets aus Bundesanleihen und «Cross Currency Swaps» in Auftrag gegeben («the purchase of the bonds and the swap transactions were traded as a
nicht möglich, da sie nur mit dem Broker B._______ Kontakt gehabt habe und nicht mit (Bank 1). Auf den «trade tickets» sei Letztere aber als Gegenpartei vermerkt.
H.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 teilte die ESTV der Antragstellerin mit, dass ihre vier Anträge im Betrag von total Fr. 5'013'750.-- aufgrund des fehlenden Nutzungsrechts, eines allfälligen Abkommensmissbrauchs der Gesamtheit aller Transaktionen und der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Antragstellerin vollumfänglich abgewiesen würden. Die Antragstellerin bat um ein Treffen.
I.
Am 12. Dezember 2016 fand bei der ESTV eine Besprechung mit der Vertreterin der Antragstellerin statt. Anlässlich dieser Besprechung wiederholte die Vertreterin diverse bereits vorgebrachte Sachverhaltselemente (vgl. Sachverhalt Bst. G; VB XIII, Präsentation der Vertreterin vom 12. Dezember 2016, Folien 1-7) und teilte neu mit, es sei eine Risikodiversifikation von USD-Schuldnern zu CHF-Schuldnern (Eidgenossenschaft) angestrebt worden (VB XIII, Präsentation der Vertreterin vom 12. Dezember 2016, Folie 8). Im Rahmen ihrer Präsentation brachte die Vertreterin insbesondere vor, alle vorliegenden Transaktionen seien ökonomisch sinnvoll gewesen, wobei die Währungsswaps ausschliesslich zur Absicherung des Wechselkursrisikos und nicht zur Finanzierung abgeschlossen worden seien. Sodann seien alle Risiken bei der Antragstellerin verblieben, wobei die Währungsswaps nicht mit «Total Return Swaps» oder Futures vergleichbar seien. Schliesslich seien keine kurzfristigen Transaktionen oder Transaktionen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu Zinszahlungsterminen getätigt worden (VB XIII, Präsentation der Vertreterin vom 12. Dezember 2016, Folien 9-14).
J.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin, ihren Anträgen auf die volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei statt zu geben (Ziff. 1) und der Betrag der Rückerstattung sei ab dem Datum des Entscheids der ESTV mit 5 % zu verzinsen (Ziff. 2). Sie führte wiederum aus, alle betroffenen Transaktionen seien nicht nur wirtschaftlich sinnvoll, sondern zwingend notwendig gewesen. Der Kauf der Bundesanleihen und der Abschluss der Währungsswaps seien zwei völlig unabhängige Transaktionen gewesen, die vertraglich keine Verbindung aufweisen würden und beide seien von ihr (der Antragstellerin) initiiert worden. Die Währungsswaps seien nur zur Absicherung des Währungs- und Zinsrisikos abgeschlossen worden und hätten keine Finanzierungsfunktion gehabt. Das Ausfallrisiko und das Kursschwankungsrisiko der Bundesanleihen seien von ihr (der Antragstellerin) getragen worden. Die Haltedauer der Bundesanleihen sei nicht kurzfristig und der Kauf sei ohne zeitliche Nähe zu einem Zinszahlungstermin erfolgt. Sie (die Antragstellerin) sei somit als Nutzungsberechtigte der Zinsen anzusehen.
K.
Die ESTV bestätigte daraufhin mit Entscheid Nr. (...) vom 5. März 2020 ihre bisherige Auffassung und wies die vier Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in vollem Umfang ab. Als Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei nicht als Nutzungsberechtigte an den Zinsen aus den Anleihensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu betrachten. Die Antragstellerin habe nämlich keine nennenswerten anleihensspezifischen Risiken getragen und beim Kauf der Bundesanleihen und dem gleichzeitigen Abschluss der «Cross Currency Swaps» habe es sich um eine unteilbare Gesamttransaktion gehandelt; das eine Geschäft wäre ohne das jeweilig andere nicht zustande gekommen. Somit habe zwischen der Erzielung der Einkünfte aus den Bundesanleihen und der Pflicht zu deren Weiterleitung über die «Cross Currency Swaps» eine gegenseitige Abhängigkeit bestanden. Ausserdem habe die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt.
L.
Am 20. April 2020 erhob die Antragstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den genannten Entscheid der ESTV Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und ihren Anträgen Nr. (X.a.), Nr. (X.b.), Nr. (X.c.) und Nr. (X.d.) auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von insgesamt Fr. 5'013'750.-- sei stattzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin hält zusammengefasst dafür, ihr komme das volle, uneingeschränkte und ungeschmälerte Nutzungsrecht an den aus den Bundesanleihen erhaltenen Zinsen zu. Ausserdem liege kein Abkommensmissbrauch vor, auch sei sie ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen.
M.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde - unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin - vollumfänglich abzuweisen. Sie verweist sowohl bezüglich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die im Entscheid gemachten Ausführungen. Weder die Darlegungen in der Beschwerde noch der Inhalt der neu eingereichten Beilagen würden daran etwas zu ändern vermögen. Die Beschwerdeführerin sei - so die Vorinstanz - in Bezug auf die fraglichen Zinsen aus den Bundesanleihen nicht nutzungsberechtigt. Ein allfälliger Abkommensmissbrauch könne nicht abschliessend beurteilt werden, da die wahren Gegenparteien beim Kauf der Anleihen und beim Abschluss der «Cross Currency Swaps» nicht bekannt seien. Die Beschwerdeführerin habe diese Informationen nicht beibringen können und trage deshalb die Folgen des Abklärungsnotstandes.
N.
Die Beschwerdeführerin antwortet - nach gewährter Akteneinsicht - mit Replik vom 31. August 2020, die Vorinstanz mit Duplik vom 29. September 2020. Beide halten an ihren jeweiligen Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik neu den Eventualantrag stellt, eventualiter sei die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den bis zum jeweiligen Erwerb der Bundesanleihen aufgelaufenen Marchzinsen zu verweigern und der Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 5'013'750.-- um Fr. 1'279'286.-- auf insgesamt Fr. 3'734'464.-- zu kürzen. Laut Vorinstanz sei auch dieser neu gestellte Eventualantrag unter Kostenfolge abzuweisen, da der Beschwerdeführerin die Nutzungsberechtigung nicht bloss im Umfang der Marchzinsen, sondern in Bezug auf die vollen Bruttozinsen aus den Bundesanleihen fehle. Am 7. Oktober 2020 reicht die Beschwerdeführerin eine Triplik ein, woraufhin die Vorinstanz mit Quadruplik vom 19. Oktober 2020 antwortet. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin eine Quintuplik vom 30. Oktober 2020 bei.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 3 Allgemeine Definitionen - 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
|
1 | Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
a | bedeutet der Ausdruck ‹Dänemark> das Königreich Dänemark einschliesslich der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Territorialgewässer; der Ausdruck schliesst die Färöer-Inseln und Grönland und ihre Territorialgewässer nicht ein; |
b | bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; |
c | bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder die Schweiz; |
d | umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e | bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f | bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g | bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jeden Transport mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen wenn das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten in dem anderen Vertragsstaat betrieben wird; |
h | bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: |
h1 | in Dänemark: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; und |
h2 | in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter. |
2 | Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. |
|
1 | Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs. |
2 | Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115 |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6 |
|
1 | Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6 |
2 | Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
|
1 | Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
a | der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben; |
b | der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine; |
c | der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG); |
d | der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen. |
2 | Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13 |
2.2 Steuerbarer Ertrag von Obligationen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
|
1 | Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge: |
a | der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben; |
b | der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine; |
c | der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG); |
d | der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen. |
2 | Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13 |
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung VStV Art. 14 - 1 Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt. |
|
1 | Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt. |
2 | ...16 |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 13 - 1 Die Steuer beträgt: |
|
1 | Die Steuer beträgt: |
a | auf Kapitalerträgen und auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG57 steuerfrei sind, sowie aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: 35 Prozent der steuerbaren Leistung; |
b | auf Leibrenten und Pensionen: 15 Prozent der steuerbaren Leistung; |
c | auf sonstigen Versicherungsleistungen: 8 Prozent der steuerbaren Leistung. |
2 | Der Bundesrat kann den in Absatz 1 Buchstabe a festgesetzten Steuersatz auf ein Jahresende auf 30 Prozent herabsetzen, wenn es die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes erfordert.58 |
2.3 Während ein Inländer die auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermögen erhobene Verrechnungssteuer zurückfordern kann, wenn er bei deren Fälligkeit unter anderem das Recht zur Nutzung hatte und die Rückerstattung nicht zu einer Steuerumgehung führt (Art. 21 ff
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 21 - 1 Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: |
|
1 | Ein nach den Artikeln 22-28 Berechtigter hat Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrechnungssteuer: |
a | auf Kapitalerträgen: wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass; |
b | auf Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG72 steuerfrei sind, und aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind: wenn er bei der Ziehung Eigentümer des Loses war oder gewinnberechtigter Teilnehmer ist. |
2 | Die Rückerstattung ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde. |
3 | Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen (Börsengeschäfte u. dgl.), kann die Verordnung die Anspruchsberechtigung abweichend von Absatz 1 regeln. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 22 - 1 Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. |
|
1 | Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung im Inland Wohnsitz hatten. |
2 | Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen, die infolge blossen Aufenthalts zur Entrichtung von Einkommens- oder Vermögenssteuern des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde verpflichtet sind; sie kann, wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, die Rückerstattung auch für andere Fälle vorsehen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 24 - 1 Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist. |
|
1 | Der Bund, die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe und die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert in der Rechnung ausgewiesen ist. |
2 | Juristische Personen und Handelsgesellschaften ohne juristische Persönlichkeit haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten. |
3 | Ausländische Unternehmen, die für ihre Einkünfte aus einer inländischen Betriebsstätte oder für deren Betriebsvermögen Kantons- oder Gemeindesteuern zu entrichten verpflichtet sind, haben Anspruch auf Rückerstattung der von den Einkünften aus diesem Betriebsvermögen abgezogenen Verrechnungssteuer. |
4 | Ausländische Körperschaften und Anstalten ohne Erwerbszweck haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die von Einkünften aus Vermögen abgezogen wurde, das ausschliesslich Kultus-, Unterrichts- oder andern gemeinnützigen Zwecken des Auslandschweizertums dient. |
5 | Die Verordnung regelt den Rückerstattungsanspruch von Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie von anderen Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt haben, aber über eine eigene Organisation verfügen und im Inland tätig sind oder verwaltet werden.74 |
2.4 Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, SR 0.672.931.41) gilt das Abkommen für Personen, die entweder in Dänemark oder in der Schweiz oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff der Ansässigkeit ist in Art. 4 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz - 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst ferner die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. |
|
1 | Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst ferner die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. |
2 | Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: |
a | Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). |
b | Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
c | Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. |
d | Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
3 | Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. |
4 | Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat ansässig gilt. |
2.5 Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden (Art. 11 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 11 Zinsen - 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
|
1 | Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
2 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. |
3 | Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.10 |
4 | Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. |
5 | Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 11 Zinsen - 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
|
1 | Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
2 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. |
3 | Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.10 |
4 | Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. |
5 | Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 26 Erstattungsverfahren - 1. Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
|
1 | Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
2 | Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. |
3 | Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. |
4 | Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. |
5 | Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 25 verständigen. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 26 Erstattungsverfahren - 1. Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
|
1 | Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
2 | Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. |
3 | Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. |
4 | Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. |
5 | Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 25 verständigen. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich - Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 11 Zinsen - 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
|
1 | Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
2 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. |
3 | Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.10 |
4 | Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. |
5 | Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 26 Erstattungsverfahren - 1. Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
|
1 | Werden in einem der beiden Vertragsstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt. |
2 | Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. |
3 | Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind. |
4 | Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. |
5 | Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 25 verständigen. |
2.6 Gemäss Wortlaut von Art. 11 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 11 Zinsen - 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
|
1 | Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
2 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. |
3 | Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.10 |
4 | Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. |
5 | Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
2.6.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Beurteilungskriterium der «effektiven Nutzungsberechtigung» implizit im DBA-DK enthalten sei und kam zum Schluss, dass die «effektive Nutzungsberechtigung» Voraussetzung für eine Quellensteuerentlastung gemäss Art. 10 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 10 Dividenden - 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. |
|
1 | Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. |
2 | Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. |
3 | Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte: |
a | eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder |
b | eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vorsorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt. |
4 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind. |
5 | Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden. |
6 | Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. |
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 11 Zinsen - 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
|
1 | Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
2 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. |
3 | Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.10 |
4 | Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. |
5 | Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
2.6.2 Die «effektive Nutzungsberechtigung» ist demnach eine allgemein geltende Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung von Abkommensvorteilen. Der Begriff der «effektiven Nutzungsberechtigung» dient dazu, die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und einem Steuerobjekt gemäss dem Umfang der Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der Einkünfte zu beurteilen. Es geht um Merkmale des Eigentums und der wirtschaftlichen Kontrolle bzw. der tatsächlich ausgeübten Befugnisse, und zwar nicht in einem engen technischen bzw. formaljuristischen Sinn, sondern unter Einbezug der wirtschaftlichen Umstände («substance over form»). Das Beurteilungskriterium soll verhindern, dass eine Person oder Gesellschaft mit nur beschränkten Befugnissen zwischengeschaltet wird, um in den Genuss der Vorteile des Doppelbesteuerungsabkommens zu kommen (Urteil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 447 E. 5.1 und 5.2.5; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.3, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.2, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3; vgl. Bauer-Balmelli/Vock, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015 [nachfolgend: IStR-Kommentar], Vor Art. 10-12 N. 29, 45 f. und 57). Die Frage der Verfügungsberechtigung ist damit in einer (wirtschaftlichen) Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen (BGE 141 II 447 E. 5.2.5).
2.6.3 Das Kriterium der Entscheidungsbefugnis ist von zentraler Bedeutung. Es ist eine notwendige Bedingung dafür, dass einer Person die Nutzungsberechtigung zukommt. So ist die Nutzungsberechtigung grundsätzlich zu bejahen, wenn die Empfängerin der massgeblichen Einkünfte im Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht nur sehr begrenzte Entscheidungen, sondern zumindest gewisse Entscheidungen selbständig treffen kann (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.4, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.3, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.1, je mit Hinweis auf Beat Baumgartner, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2010 [nachfolgend: Baumgartner 2010], S. 119 ff.; Baumgartner 2015, S. 933 f.). Es geht bei der Frage der Nutzungsberechtigung im Zusammenhang mit der Rückerstattung der Verrechnungssteuer um die Nutzungsberechtigung an den Erträgen und nicht an den entsprechenden Vermögenswerten (vgl. Bauer-Balmelli/Vock, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 44).
2.6.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzungsberechtigung an Dividenden ist der «effektiv Nutzungsberechtigte» einer von einer Gesellschaft im Quellenstaat ausgeschütteten Dividende in erster Linie derjenige, dem die Verfügungsberechtigung hinsichtlich dieser Dividende zukommt. Somit ist der Dividenden-Empfänger dann effektiv nutzungsberechtigt, wenn er die Dividende voll verwenden kann und in deren vollen Genuss kommt, ohne durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung in dieser Verwendung eingeschränkt zu sein. Nutzungsberechtigte ist die Person, welche über die Hingabe des Kapitals oder Wirtschaftsgutes zur Nutzung oderüber die Verwendung der Nutzungen, gegebenenfalls über beides, entscheiden kann(BGE 141 II 447 E. 5.2.1 mit Hinweis auf: Klaus Vogel, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen: Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen, 5. Aufl., München 2008, Vor Art. 10-12 N. 18 [diese Formulierung findet sich in der 6. Aufl. 2015 und auch in der 7. Aufl. 2021 nicht mehr] und weitere Hinweise; Urteile des BGer 2C_964/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3, 2C_752/2014 vom 27. November 2015 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.5, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.1, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.1; Bauer-Balmelli/Vock, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 34 und 46).
Entscheidend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Zahlung der Einkünfte (bzw. Dividendenzahlung oder hier Zinszahlung) darstellt (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.2.2 und 5.2.5). Darüber hinaus enthält dieses Konzept im Gegensatz zur Steuerumgehung keine subjektive Komponente. Die Motive, die zur Wahl einer bestimmten juristischen Struktur geführt haben, sind hier ohne Bedeutung (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.6, A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 6.4, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.2; Baumgartner 2010, S. 128 f.). Ebenfalls nicht notwendig ist, dass die Zwischenschaltung tatsächlich zu einer Steuererleichterung führt (BGE 141 II 447 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_964/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.3). Diese Grundsätze, welche unter dem DBA-DK entwickelt wurden, lassen sich auch auf die vorliegende Frage der Nutzungsberechtigung an Zinsen anwenden (vgl. Bauer-Balmelli/Vock, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 34).
2.6.5 Muss eine Person die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden vertraglichen Leistungsverpflichtungen weiterleiten, ist ihr in diesen sogenannten «Weiterleitungsfällen» die Entscheidungsbefugnis abzusprechen. Auch eine rein tatsächliche Einschränkung der Entscheidungsbefugnis aufgrund einer faktischen Pflicht zur Weiterleitung kann dazu führen, dass eine Person über keine oder nur sehr begrenzte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der massgeblichen Einkünfte verfügt (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.7, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.1; vgl. Baumgartner 2010, S. 130 f. und S. 133; auf den ersten Blick a.M. in Bezug auf die faktische Pflicht: Tischbirek/Ismer, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, Kommentar auf der Grundlage der Musterabkommen, 7. Aufl., München 2021, Vor Art. 10-12 N. 19).
Eine - die Entscheidungsbefugnis einschränkende - Abhängigkeit zwischen Einnahme der Einkünfte und deren Weiterleitung besteht daher nicht nur dann, wenn eine (direkte) rechtliche Pflicht zur Weiterleitung der streitigen Beträge besteht, sondern auch bei einer «faktischen Verpflichtung» zur Weiterleitung. Bei der zweitgenannten geht es regelmässig um wirtschaftliche Indizien, aus denen auf eine (indirekte) rechtliche (insb. vertragliche) Pflicht zur Weiterleitung zu schliessen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Weiterleitungsverpflichtung nicht direkt als solche stipuliert wird, sich jedoch aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergibt. Gemäss Lehre ist die Verfügungsberechtigung zumindest dort nicht gegeben, wo - unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen und wirtschaftlichen Dimension - die ausgeschüttete Dividende in einer Form und in einem Ausmass aus dem Ansässigkeitsstaat wieder abgeleitet wird, die es nicht (mehr) rechtfertigen, dass der Quellenstaat seine Besteuerungshoheit zugunsten des anderen Staates einschränkt oder aufgibt (zum Ganzen: BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.7, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.1, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.1; Baumgartner 2010, S. 130 ff.).
Das Bundesgericht betrachtet demnach faktische Zwänge als Indizien, aus denen auf das Bestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen Weiterleitungspflicht geschlossen werden darf (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.2.2). Auch die OECD hält es für zulässig, aus den Umständen auf die vertragliche Weiterleitungspflicht zu schliessen (Kommentar der OECD, Fassung vom 21. November 2017, N. 12.4 zu Art. 10 OECD-MA [entspricht inhaltlich der Fassung vom 15. Juli 2014]). Zwischen der Praxis des Bundesgerichts und der aktuellen Fassung des Kommentars der OECD zum OECD-MA besteht folglich keine sachliche Differenz (Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.4). Rein «faktische Weiterleitungspflichten», d.h. rein tatsächliche Zwänge zur Weiterleitung, in welchen die Empfängerin nachgewiesenermassen keiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Weiterleitung der Dividende unterlag, genügen hingegen nicht, um dem Dividendenempfänger die Nutzungsberechtigung abzusprechen (Urteil des BGer 2C_880/2018 E. 4.3 f.).
2.6.6 Nicht jede Weiterleitungsverpflichtung bedeutet hingegen, dass der betroffenen Person die Nutzungsberechtigung abzusprechen ist. Eine schädliche Weiterleitung setzt in kausaler Hinsicht voraus, dass zwischen der Erzielung von Einkünften und der Pflicht zur Weiterleitung ein enger Zusammenhang oder Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit besteht (vgl. Baumgartner 2010, S. 137). Hierzu muss zum einen die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig sein (erste Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn die Einkünfte nicht erzielt worden wären, sofern keine Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte bestanden hätte. Wären die Einkünfte demgegenüber auch ohne Pflicht zur Weiterleitung erzielt worden, liegt keine Abhängigkeit vor. Zum anderen muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (zweite Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn keine effektive Pflicht zur Weiterleitung besteht, sofern keine Einkünfte erzielt werden. Besteht eine effektive Pflicht zur Weiterleitung auch dann, wenn keine Einkünfte erzielt werden, liegt keine Abhängigkeit vor (BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.8, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-1103/2011 vom 7. Juli 2016 E. 3.3; Baumgartner 2010, S. 139 ff., insb. S. 150; Baumgartner 2015, S. 934 f.). Die beiden Abhängigkeiten werden auch als doppelte Interdependenz bezeichnet.
2.6.7 Die zweite Abhängigkeit, wonach die Weiterleitung der vereinnahmten Beträge von deren Erzielung abhängen muss, soll insbesondere die sachgerechte Differenzierung in Konzernverhältnissen ermöglichen. Nicht jede Finanzierungstätigkeit im Konzern kann dazu führen, dass der finanzierten Gesellschaft per se die Nutzungsberechtigung - für durch andere Konzerngesellschaften finanzierte Ertragsquellen - abzusprechen ist. Problematisch sind lediglich diejenigen Konstellationen, in welchen die Gegenleistung für die Finanzierung abhängig davon zu erbringen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Dividendenerträge vereinnahmt werden. Damit wird die Frage angesprochen, wer die mit den Aktiengeschäften bzw. mit den Einkünften verbundenen Risiken zu tragen hat (BGE 141 II 447 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2; Baumgartner 2010, S. 123 ff. und 146 ff.).
2.6.8 Neben dem Dividenden-Risiko sind auch anderen Risiko-Faktoren (insb. das Kreditrisiko [des Schuldners von Zinsen] oder dasjenige eines Kursverlustes) daraufhin zu prüfen, ob Zahlungen selbst dann zu leisten sind, wenn in Wirklichkeit gar nichts eingenommen wurde, womit es sich gerade nicht um eine «Weiterleitung» vereinnahmter Beträge handeln würde. Weiter ist der Hypothese, dass die Weiterleitungspflicht sich nur auf tatsächlich vereinnahmte Beträge beschränkt, der Fall gleichzustellen, dass ein bestimmtes Risiko im Voraus in einem als zumindest genügend gedachten Ausmass abgegolten wird (BGE 141 II 447 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2). Es wird auch vorgebracht, von einer schädlichen Weiterleitung sei schon dann auszugehen, wenn die von der Weiterleitung profitierende Person in jeder Beziehung das wirtschaftliche oder gar rechtliche Risiko trage, den fraglichen Ertrag nicht zu erhalten, bedeute dies doch, dass der Antragsteller wirtschaftlich betrachtet gar keine Entscheidungsbefugnis habe oder überhaupt zu haben brauche (Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9; Hans Peter Hochreutener, Ergänzungsband zu «Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer», 2017, Teil V, Rz. 335).
2.6.9 Auch Anforderungen in quantitativer Hinsicht (Ausmass der Weiterleitung) sind bei der Beurteilung einer Weiterleitung relevant. Gemäss Bundesgericht kann - entgegen der Auffassung gewisser Autoren (vgl. Baumgartner 2010, S. 142 ff.) - die Nutzungsberechtigung nicht bereits bejaht werden, wenn die ansässige Person nicht die uneingeschränkte Gesamtheit der von ihr aus dem Quellenstaat vereinnahmten Erträge an einen Nichtansässigen weiterüberträgt. Auch eine Weiterleitung von weniger als 100 % kann schädlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn ein kleiner, nicht weitergeleiteter Prozentsatz gerade als Vergütung oder Entlohnung für die Weiterleitung eingestuft werden muss (BGE 141 II 447 E. 5.2.4; Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.10, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.5, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.3). Je grösser der Anteil des Ertrages ist, den die ansässige Person weiterleiten muss, desto eher ist ihr die Nutzungsberechtigung abzusprechen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.1, mit Verweis auf BGE 141 II 447 E. 5.2.4).
2.7 Das Erfordernis der effektiven Nutzungsberechtigung dient zwar dazu, die unrechtmässige Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen zu verhindern, doch handelt es sich formell gesehen um eine Bedingung, die erfüllt sein muss, damit das Abkommen Anwendung findet und nicht um eine Missbrauchsklausel (vgl. Urteile des BVGer A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 6.6, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.3; Baumgartner 2010, S. 222 ff.). Eine solche Klausel ist erst dann zu prüfen, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllt sind, darunter auch jene der effektiven Nutzungsberechtigung. Dieses Verfahren folgt auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche klar zwischen dem Begriff der effektiven Nutzungsberechtigung und dem Rechtsmissbrauch unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.3; Urteile des BVGer A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.3, A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 6.6), auch wenn diese Unterscheidung in den jüngeren Urteilen nicht so deutlich ausgefallen ist (BGE 141 II 447 E. 4.5; siehe auch Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.2; vgl. Urteile des BVGer A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.3, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.4; vgl. auch Nordin/Schudel, Finanzprodukte und Verrechnungssteuerrückerstattung - ausgewählte Aspekte, in: IFF Forum für Steuerrecht 2016, S. 37 ff., S. 54 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.6).
2.8
2.8.1 Wenn auf die allfällige Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer an einen im Ausland ansässigen Leistungsempfänger ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, so ist die Frage der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Antragsstellers grundsätzlich ebenfalls vom betreffenden Abkommen zu regeln (vgl. Hochreutener, a.a.O., Teil II § 3 N. 1588 f.; Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.1).
2.8.2 Das DBA-DK enthält jedoch keine solche Regelung. Unter diesen Umständen sind die innerstaatlichen Regeln anzuwenden und jeder Staat ist frei, sein eigenes System festzulegen (vgl. Urteile des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.1 ff., 2C_585/2012 und 2C_586/2012 vom 6. März 2014 [in BGE 140 II 157 nicht publizierte] E. 2.4; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.2, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.1, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 4.1; Michael Beusch, IStR-Kommentar, Einleitung N. 235 ff.; Hochreutener, a.a.O., Teil II § 3 N.1193, N. 1590 f.).
2.8.3 Art. 3 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 3 Allgemeine Definitionen - 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
|
1 | Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
a | bedeutet der Ausdruck ‹Dänemark> das Königreich Dänemark einschliesslich der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Territorialgewässer; der Ausdruck schliesst die Färöer-Inseln und Grönland und ihre Territorialgewässer nicht ein; |
b | bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; |
c | bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder die Schweiz; |
d | umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e | bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f | bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g | bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jeden Transport mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen wenn das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten in dem anderen Vertragsstaat betrieben wird; |
h | bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: |
h1 | in Dänemark: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; und |
h2 | in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter. |
2 | Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. |
2.8.3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
Oesch-Bangerter, VStG-Kommentar, Art. 48 N. 2 und 5).
2.8.3.2 Seine Mitwirkungspflichten verletzt, wer rechtmässig zur Mitwirkung aufgefordert wurde und sich dieser Aufforderung pflichtwidrig und in schuldhafter Weise widersetzt. Zudem muss die geforderte Mitwirkungshandlung einerseits möglich und andererseits verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
2.8.4
2.8.4.1 Zur Frage, welche Auswirkungen die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Rückerstattungsantragssteller haben muss, äussert sich Art. 3
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 3 Allgemeine Definitionen - 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
|
1 | Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: |
a | bedeutet der Ausdruck ‹Dänemark> das Königreich Dänemark einschliesslich der in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht festgelegten Territorialgewässer; der Ausdruck schliesst die Färöer-Inseln und Grönland und ihre Territorialgewässer nicht ein; |
b | bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; |
c | bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Dänemark oder die Schweiz; |
d | umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; |
e | bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; |
f | bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; |
g | bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jeden Transport mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen betrieben wird, das seinen Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen wenn das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschliesslich zwischen Orten in dem anderen Vertragsstaat betrieben wird; |
h | bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: |
h1 | in Dänemark: der Finanzminister oder sein bevollmächtigter Vertreter; und |
h2 | in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter. |
2 | Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind. |
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz VStG Art. 48 - 1 Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
|
1 | Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, hat der zuständigen Behörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: |
a | die Antragsformulare und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; |
b | auf Verlangen Steuerabzugsbescheinigungen (Art. 14 Abs. 2) zu beschaffen und Geschäftsbücher, Belege und andere Urkunden beizubringen. |
2 | Kommt der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach und kann der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird der Antrag abgewiesen. |
2.8.4.2 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Weigerung, Informationen betreffend die Gegenparteien mitzuteilen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft darstelle (Urteil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.3.3 mit weiteren Hinweisen; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.7, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.3).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rückerstattung der streitbetroffenen Verrechnungssteuer hat. Dabei ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin als unmittelbarer Empfängerin der vereinnahmten Zinsen die Nutzungsberechtigung zusteht oder nicht (E. 3.1 ff.). Falls die effektive Nutzungsberechtigung bejaht wird, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem sie die Verkäufer der Bundesanleihen und die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» nicht offenlegte, und welche Konsequenzen gegebenenfalls daraus folgen (E. 3.4).
3.1
3.1.1
3.1.1.1 Hinsichtlich des Nutzungsrechts führt die Beschwerdeführerin aus, die Investition in Bundesobligationen sei vom Diversifikationsbedarf und von der Vermeidung von Klumpenrisiken getrieben gewesen, wobei der Erwerb der «Anlagen» und die jeweilige Währungs- und Zinsabsicherung aufgrund zwingender Vorgaben auf den Tag genau zu erfolgen hatten; das eine Geschäft hätte ohne das andere nicht abgeschlossen werden können. Die beiden Geschäfte seien jedoch getrennt offeriert und verhandelt worden. Titel- und Absicherungsgeschäfte seien aber mit unterschiedlichen Parteien abgeschlossen worden; sie (die Beschwerdeführerin) habe demnach nicht an einem missbräuchlichen Arbitrage- oder Kreisgeschäft teilgenommen. Bei den von ihr getätigten «Anlagen» sei nicht auf die Fälligkeitsdaten von Zinsen Rücksicht genommen worden bzw. es habe kein «interest stripping» stattgefunden. Es sei ein reines «Anlagegeschäft» gewesen, wobei der Erwerb der «Anlagen» in keinem Bezug zu anderen Wertpapiergeschäften oder einem damit zusammenhängenden Kreditgeschäft gestanden habe. Auch ihre verrechnungssteuerfreien «Anlagen», welche den Grossteil ausgemacht hätten, seien in exakt dem gleichen «Anlageprozess» (Verfahren und Vorgehen) abgewickelt worden. Der Kauf der Bundesobligationen und die Koordination mit der erforderlichen Währungs- und Zinsabsicherung sei über den beigezogenen Broker B._______ erfolgt. Aus diesem Grund habe es zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und dem Verkäufer keinen Kontakt gegeben. Der Broker habe ihr mitgeteilt, dass der Verkäufer der Bundesanleihen und die Swap-Gegenparteien unabhängige Parteien gewesen seien, die in keiner Verbindung zueinandergestanden hätten. Das von ihr gewählte Vorgehen bzw. der «Anlageprozess» sei hochgradig standardisiert, reglementiert und entspreche gewöhnlicher Marktpraxis bzw. dem Marktstandard. Sie habe weder im Titel- noch im Absicherungsgeschäft eine besondere Entschädigung erhalten. Die von ihr auf den Bundesanleihen erzielten «Spreads» in Höhe von 3.0 und 4.0 Basispunkten seien zudem eher tief gewesen. Soweit es infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von periodischen negativen und positiven Cashflows zu einer geringfügigen «Vorfinanzierung» gekommen sei, welche im Vergleich zum Nominalwert der Anlagen vernachlässigbar gewesen sei, sei dies in den Konditionen des «Cross Currency Swaps» berücksichtigt worden.
Das Gegenpartei- bzw. Ausfallrisiko der Bundesanleihen als «Hauptrisiko» sei jeweils bei ihr verblieben. Sie habe keine «Credit Default» oder andere (Kredit-)Ausfallversicherung abgeschlossen. Sie hätte die Bundesanleihen gegebenenfalls auch vorzeitig veräussern können, wobei bzgl. der «Cross Currency Swaps» allerdings ein «Spread»-Risiko bestanden habe, da sich die Anleihenszinse und die Swap-Zinsen nicht vollständig parallel entwickelt hätten. Das Ausfallrisiko habe auch den Rückerstattungsanspruch für die auf den Nominalzinsen erhobene Verrechnungssteuer umfasst, welche ein Vielfaches der bis zum Verfall von ihr zu erwartenden effektiven Rendite betragen habe. In Bezug auf den Erwerb und die relevanten Zinstermine der streitbetroffenen Bundesobligationen sei - anders als bei «Securities Lending Transaktionen» - kein besonderes Verhaltensmuster erkennbar. Die erforderliche Währungs- und Zinsabsicherung sei über eine unabhängige Drittpartei erfolgt, welche am Erwerb der gesuchten Titel in keiner Weise beteiligt gewesen sei, weshalb kein gruppeninternes Geschäft zwischen verbundenen Parteien - wie bei «Securities Lending Transaktionen» - oder ein anderes Arbitrage- oder Kreisgeschäft vorlegen sei. Zudem sei, wie erwähnt, auch das «Hauptrisiko» bei ihr (der Beschwerdeführerin) verblieben. Anders als bei einem «Total Return Swap», bei welchem sowohl die Dividenden als auch allfällige Wertveränderungen der Basiswerte weitergeleitet würden und somit das Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko transformiert werde, sei dies bei den streitbetroffenen «Cross Currency Swaps» gerade nicht der Fall. Sie habe die Bundesanleihen mit ihren Mitteln erworben und das volle Kredit- und Ausfallrisiko als Hauptrisiko bis zur vollständigen Rückzahlung getragen. Die Anlage in Bundesobligationen sei hierbei nur relativ sicher gewesen. Von einem «Durchlauf» oder einer schädlichen Weiterleitung der erzielten Zinsen könne somit keine Rede sein; die zweite Interdependenz sei nicht erfüllt. Die von ihr vereinnahmten Aktivzinsen seien unter anderem lediglich zur Tilgung ihrer Passivzinsen auf den aufgenommenen Mitteln verwendet worden. Diese Transformation habe ihrem eigenen Geschäftsinteresse entsprochen, sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen und seien letztlich für ihre eigenen Zwecke eingesetzt worden. Sie sei in den vollen Genuss der erzielten Zinsen gekommen. Dies gelte auch unter der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Schliesslich wären auch die beiden «Gegenparteien» der Swap-Verträge ihrerseits vollständig rückerstattungsberechtigt gewesen. Das Bundesgericht habe mit seiner Rechtsprechung in BGE 141 II 447, in welchem einzig geprüft worden sei, wer wirtschaftlich mittelbar von einer Zahlung profitiere und
wer in einer Struktur welche Risiken trage, «die Büchse der Pandora geöffnet» (rein wirtschaftliche Betrachtungsweise [unter Berücksichtigung von Missbrauchsüberlegungen]). Diese müsse wieder geschlossen werden bzw. die Rechtsprechung in der Schweiz dürfe sich nicht noch weiter vom international anerkannten Standard entfernen. Laut OECD-Kommentar liege gerade keine schädliche Weiterleitung vor, wenn eine «Weiterleitungsverpflichtung» sich aus einer gewöhnlichen Finanztransaktion - wie vorliegend einem gewöhnlichen Währungs- und Zinsabsicherungsgeschäfts - ergebe. Es habe eine Währungs- und Zinstransformation und somit ein Tausch von gleichwertigen Zahlungen und gerade keine Weiterleitung gegen ein andersartiges Entgelt stattgefunden.
3.1.1.2 Auch ein Abkommensmissbrauch könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Sie könne nicht beurteilen, ob es in der Kette der möglicherweise zahlreichen Vorgläubiger der erworbenen Bundesanleihen zu irgendeinem Missbrauch gekommen sei. Sie kenne die Vorgläubiger nicht und könne diese auch nicht in Erfahrung bringen. Das objektiv Unmögliche könne ihr nicht als Pflicht mit Androhung eines Rechtsverlustes auferlegt werden. Nicht einmal die von der ESTV vertretene Eidgenossenschaft als Schuldnerin der Bundesanleihen sei in der Lage, ihre eigenen Gläubiger zu nennen Es liege - wie erwähnt - keinerlei Mitwirkung an einem Arbitrage- oder Kreisgeschäft vor; zumindest könne sie ausschliessen, dass sie bewusst und aktiv an einem solchen Geschäft teilgenommen habe oder sich hierfür zur Verfügung gestellt habe. Sie habe auch keinerlei Entschädigung für eine diesbezügliche Mitwirkung erhalten. Lediglich wenn diesbezüglich Indizien vorliegen würden, könnte ihr der Nachweis der Vorgläubiger auferlegt werden. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht vollständig und umfassend erfüllt und darüber hinaus spontan und aus eigenem Antrieb noch weitere Abklärungen getroffen und der ESTV zur Verfügung gestellt.
3.1.2
3.1.2.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei nicht als Nutzungsberechtigte an den Zinsen aus den Anleihensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keine nennenswerten anleihensspezifischen Risiken getragen und beim Kauf der Bundesanleihen und dem gleichzeitigen Abschluss der «Cross Currency Swaps» habe es sich um eine unteilbare Gesamttransaktion gehandelt; das eine Geschäft wäre ohne das jeweilig andere nicht zustande gekommen. Somit habe zwischen der Erzielung der Einkünfte aus den Bundesanleihen und der Pflicht zu deren Weiterleitung über die «Cross Currency Swaps» eine gegenseitige Abhängigkeit bestanden.
Im Rahmen ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich die für den Erwerb der Bundesanleihen notwendigen Schweizer Franken vollumfänglich über die «Cross Currency Swaps» beschafft. Beide seien in der Terminierung auf den Tag genau identisch gewesen und die in der Summe unter den «Cross Currency Swaps» geleisteten Zahlungen hätten exakt den Anschaffungskosten der Bundesanleihen entsprochen. Laut Beschwerdeführerin seien die Swap-Zinssätze von den Zinszahlungen aus den Bundesanleihen abgeleitet worden und die Zinsen aus den Anleihen seien vollständig an die Swap-Gegenpartei weitergeleitet worden (unteilbare Gesamttransaktion, wobei zwischen den beiden Geschäften ein enger Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit bestanden habe). Die der Beschwerdeführerin obliegenden (eigenen) «Anlagevorgaben» und deren Renditeorientierung würden diese in Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer weder vom Erfordernis der Nutzungsberechtigung noch vom Missbrauchsvorbehalt und der Beweislast oder Mitwirkungspflicht zu befreien vermögen. Andere von der Beschwerdeführerin erworbenen Anleihen in Schweizer Franken taugten nicht als Vergleich, da diese hinsichtlich Weiterleitung der daraus geflossenen Zinscoupons unproblematisch seien; massgebend seien einzig die streitbetroffenen Pakete aus Bundesanleihen und «Cross Currency Swaps». Die Beschwerdeführerin widerspreche sich in wesentlichen Punkten, wie unter anderem hinsichtlich der Weiterleitung der Zinserträge, der Mündelsicherheit der Bundesanleihen und der Teilnahme an einem Kreisgeschäft.
Zudem habe die Beschwerdeführerin auch keine «Anlage» in Bundesanleihen getätigt, sondern eine Transaktion im Rahmen ihrer erworbenen Pakete aus Bundesanleihen und dazugehörigen Swap-Absicherungen vollzogen und hierbei eine Rendite auf den hingegebenen USD erzielt. Eine Änderung im Markt zwischen den Zinsen auf Bundesanleihen und der vorzeitigen Beendigung der «Cross Currency Swaps» hätte nicht zu einem Verlust oder Gewinn führen können, da in den «Cross Currency Swaps» gerade fixe CHF-Zinsen vereinbart worden seien. Das «Spread»-Risiko sei somit bloss theoretischer Natur oder vernachlässigbar. Auf den Bundesanleihen habe die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - keine Rendite erwarten können und sie habe auch keine anleihensspezifischen Risiken getragen. Erfülle ein Leistungsempfänger die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht, erleide er - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - keinen Ausfall seines Schuldners («Kreditausfall»), sondern unterliege einer an der Quelle abgezogenen endgültigen Steuer.
Angesichts der Mündelsicherheit von Bundesobligationen sei die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach das Hauptrisiko (Kredit- und Ausfallrisiko) der erworbenen Anleihen ungeschmälert bei dieser verblieben und in keiner Weise abgesichert worden sei, zumindest übertrieben, wenn nicht sogar unzutreffend. Dass die Beschwerdeführerin das höhere Ausfallrisiko der Swap-Gegenpartei systematisch einging, zeige, dass das Kredit- und Ausfallrisiko der Eidgenossenschaft bei Abschluss der Geschäfte keine Rolle gespielt habe. Die Beschwerdeführerin habe das Ausfallrisiko der Swap-Gegenpartei mit der Bonität der Eigenossenschaft abgesichert; es sei ihr immer um die Absicherung der USD-«Anlage» und nicht um die CHF-«Anlage» gegangen. Somit habe sie durch den Abschluss der «Cross Currency Swaps» im Zusammenhang mit dem Erwerb der Bundesanleihen ihr Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko getauscht. Hierbei hätte die Beschwerdeführerin die Zinsen weiterleiten müssen. Da der Überpari-Anteil und die Marchzinsen von der Swap-Gegenpartei bevorschusst worden seien, sei die Aussage der Beschwerdeführerin unzutreffend, dass sie die Anleihen mit ihren eigenen Mitteln erworben habe und es dabei höchstens zu vernachlässigbaren Vorfinanzierung gekommen sei. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen habe aufgrund der abgeschlossenen «Cross Currency Swaps» für die Beschwerdeführerin keine Entscheidungsfreiheit betreffend die Verwendung der Zinsen mehr bestanden. Eine schädliche Weiterleitung könne auch bei «wirtschaftlich sinnvollen» Geschäften vorliegen. Mittlerweile habe das Bundesgericht ausdrücklich klargestellt, dass zwischen seiner Praxis und der aktuellen Fassung des Kommentars der OECD zum OECD-Musterabkommen keine sachliche Differenz bestehe. Sie (die ESTV) verfolge keine andere Praxis als das Bundesgericht.
3.1.2.2 Ob sich die Beschwerdeführerin unbewusst an einem Arbitrage- oder Kreisgeschäft beteiligt hat, spiele keine Rolle. Entscheidend sei einzig die Beteiligung an einem solchen Geschäft. Dies könne die Beschwerdeführerin nicht ausschliessen, solange die wahren Gegenparteien der einzelnen Geschäfte innerhalb der erworbenen Pakete nicht bekannt seien. Dass es sich um unabhängige Parteien gehandelt habe, sei bis heute nicht belegt. Aus dem Umstand, dass die Verrechnungssteuer anonym erhoben und dass bei Obligationen kein «Gläubigerregister» geführt werde, könne - so die Vorinstanz weiter - die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie verkenne, dass der Missbrauchsvorbehalt kein aktives oder bewusstes Mitwirken voraussetze. Die Beschwerdeführerin habe durch die Auftragserteilung an ihren Broker billigend in Kauf genommen, dass ihr ein durch Letzteren orchestriertes Kreisgeschäft angeboten worden sei. Es bestünden gewichtige Indizien, dass es sich beim Verkäufer der Bundesanleihen und der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» um die gleiche Person gehandelt habe. Ausserdem erscheine nicht schlüssig, weshalb die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» bereit gewesen sei, einen Aufschlag («Spread») zu bezahlen. Zusätzlich zu Letzterem seien der Beschwerdeführerin die Negativrendite auf den Anleihen erspart worden. Eine wahrscheinliche Erklärung für diesen Aufschlag auf dem USD-Zins wäre gerade, dass die Gegenpartei nicht rückerstattungsberechtigt ist und deshalb bereit war, für die Verschaffung der vollen Bruttozinsen einen Aufschlag bzw. eine Entschädigung zu vergüten. Für eine abschliessende Beurteilung eines allfälligen Abkommensmissbrauchs müssten die wahren Gegenparteien beim Kauf der Anleihen und beim Abschluss der «Cross Currency Swaps» bekannt sein. Diese Auskünfte habe die Beschwerdeführerin nicht beibringen können und habe daher die Folgen dieses Abklärungsnotstandes - selbst, wenn sie alles ihr Mögliche unternommen habe - zu tragen.
3.2 Eine antragstellende Person erhält eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer, sofern sie im Vertragsstaat ansässig ist (vgl. E. 2.5). Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen ihren formellen Sitz in Dänemark. Es ist somit davon auszugehen, dass sie dort auch steuerpflichtig ist (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin gilt daher gemäss Art. 4 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz - 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst ferner die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. |
|
1 | Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er umfasst ferner die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. |
2 | Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: |
a | Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). |
b | Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
c | Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. |
d | Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. |
3 | Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. |
4 | Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat ansässig gilt. |
3.3
3.3.1
3.3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält hinsichtlich des Sachverhalts betreffend der vorliegend in Frage stehenden Transaktionen zunächst Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin hat - gemäss unbestritten gebliebenen eigenen Angaben - eine Anlagemöglichkeit für die überschüssige Liquidität in USD gesucht. Zu diesem Zweck hat sie im hier relevanten Zeitraum ausserbörslich («over the counter», OTC) unter anderem fünf Pakete aus Anleihensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend auch: Bundesanleihen) erworben. Hierfür hat sie einen Teil ihrer USD, welcher aus ihrer Überschussfinanzierung stammte, in Schweizer Franken tauschen müssen. Die Beschwerdeführerin wollte die gesamten Geldflüsse aus dieser «Anlage» bis zur vollständigen Rückzahlung gegen Währungsschwankungen absichern. Ausserdem musste sie - laut eigenen Angaben - aufgrund zwingender Vorgaben ihrer eigenen Richtlinien die festen CHF-Zinsen aus den erworbenen Bundesanleihen in variable USD-Zinsen umwandeln, um das Zinsänderungsrisiko abzusichern. Zur Absicherung dieser Währungs- und Zinsänderungsrisiken schloss die Beschwerdeführerin sogenannte «Cross Currency Swaps» ab. Hierbei war der Erwerb der jeweiligen «Pakete» aus Bundesanleihen und die Swap-Vereinbarungen in der Terminierung auf den Tag genau identisch (insb. Beschwerde, S. 24 f.).
3.3.1.2 Als Swap-Geschäft bezeichnet man einen Vertrag, der den Austausch von Zahlungsströmen beinhaltet; die Vertragsparteien verpflichten sich, zukünftige Cashflows untereinander auszutauschen (Stefan Jaeger, in: Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann [Hrsg.], Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002 [nachfolgend: Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon], S. 1001 f. «Swap-Geschäft»). Bei einem Zinsswap verpflichten sich die Parteien, Zinszahlungen für einen Nominalbetrag der gleichen Währung in regelmässigen zeitlichen Abständen während einer bestimmten Laufzeit auszutauschen. Die Art der Zinszahlungen werden jedoch unterschiedlich bestimmt, etwa durch einen festen und einen variablen Zinssatz (Rüdiger Wilhelmi, Derivate und Internationales Privatrecht, in: Recht der Internationalen Wirtschaft [RIW] 2016, S. 257; Jaeger, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 1002 «Swap-Geschäft» und S. 1150 «Zinsswap»). Werden Zinszahlungen für einen Nominalbetrag in unterschiedlichen Währungen ausgetauscht, handelt es sich um einen Währungsswap. Bei einem Zins- und Währungsswap liegt eine Kombination der beiden Swaps vor. Es unterscheiden sich dabei die Währungen der Nominalbeträge als auch die Zinssätze (Wilhelmi, a.a.O., S. 258; vgl. auch: Jaeger, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 1096 f. «Währungsswap»).
3.3.2 Hinsichtlich der streitbetroffenen fünf «Pakete», bestehend aus Bundesanleihen und «Cross Currency Swaps», stellt das das Bundesverwaltungsgericht weiter anhand der Akten folgende, für die Beschwerdeführerin relevanten Zahlungsströme in CHF fest (VB VIII, Schreiben Beschwerdeführerin an die ESTV vom 18. Januar 2016: Beilage 4, 5 und 6 betreffend Bond Trade Tickets vom 11. Juni 2013, 22. Mai 2014 und 3. Juni 2014; Beilage 1, 2 und 3 betreffend Swap Confirmation vom 11. Juni 2013, 22. Mai 2014 und 3. Juni 2014 [siehe auch BB 26-28 und BB 35-40]; VB X, Schreiben Beschwerdeführerin an die ESTV vom 20. Juli 2016: Beilagen 1-10 betreffend Bond und Swap Trade Tickets sowie Swap Confirmations aller massgeblichen Daten [vgl. insb. Beilage 1 und 2 betreffend Bond Trade Tickets vom 15. April 2013 und 16. April 2013; Beilage 6 und 7 betreffend Swap Confirmation vom 29. Mai 2013 {für Trade vom 15. April 2013} und 16. April 2013]; Beilagen 11 und 12 betreffend Bestandesübersicht/Depotauszüge der streitbetroffenen Bundesanleihen sowie Beilagen 13 und 14 betreffend Kontoauszüge Couponzahlungen aus den streitbetroffenen Bundesanleihen und Beilagen 15 und 16, Cashflow in Bezug auf die streitbetroffenen Bundesanleihen):
(Die diesbezüglichen Tabellen befinden sich auf den nächsten Seiten.)
Bundesanleihen (ISIN: CH [Y.a.]), verzinst zu 3.75 %, Laufzeit 2001 - 10. Juni 2015:
Trade Date Value Date Nominalwert Kurs Marktwert Marchzinsen Kaufpreis (Abfluss) Anleihens(brut-to)zins (Coupondatum: 10.06.2014; Value Date: 10.6.2014) Anleihens(brut-to)zins (Coupondatum: 10.06.2015; Value Date: 10.6.2015)
11.06.2013 14.06.2013 40'000'000 107.680 43'072'000 16'666.67 -43'088'666.67 +1'500'000 +1'500'000
22.05.2014 27.05.2014 75'000'000 104.015 78'011'250 2'710'937.50 -80'722'187.50 +2'812'500 +2'812'500
03.06.2014 10.06.2014 40'000'000 103.940 41'576'000 00.00 -41'576'000.00 -- +1'500'000
«Cross Currency Swaps» (CHF gegen USD getauscht; CHF verzinst zu 3.75 % (fix), USD verzinst zum (variablen) USD-Libor-Zins zzgl. «Spread» von 0.03 %):
Swap Nummer Trade Date «Gegenpartei» Termination Date Notional (CHF) Aufschlagszahlung Zufluss Swap-Zins 10.06.2014 (Value Date: 10.6.2014) Swap-Zins (10.06.2015) (Value Date: 10.6.2015)
(Swap 1) 11.06.2013 Bank 3 10.06.2015 40'000'000 3'088'666.67 +43'088'666.67 -1'500'000 -1'500'000
(Swap 2) 22.05.2014 Bank 2 10.06.2015 75'000'000 5'722'187.50 +80'722'187.50 -2'812'500 -2'812'500
(Swap 3) 03.06.2014 Bank 2 10.06.2015 40'000'000 1'576'000.00 +41'576'000.00 -- -1'500'000
Bundesanleihen (ISIN: CH [Y.b.]), verzinst zu 2 %, Laufzeit 2005 - 9. November 2014:
Trade Date Value Date Nominalwert Kurs Marktwert Marchzinsen Kaufpreis (Abfluss) Anleihens(brutto)zins (Coupondatum: 09.11.2013; Value Date: 11.11.2013) Anleihens(brutto)zins (Coupondatum: 09.11.2014; Value Date: 10.11.2014)
15.04.2013 18.04.2013 75'000'000 103.470 77'602'500 662'500 -78'265'000 +1'500'000 +1'500'000
16.04.2013 18.04.2013 30'000'000 103.510 31'053'000 265'000 -31'318'000 +600'000 +600'000
«Cross Currency Swaps» (CHF gegen USD getauscht; CHF verzinst zu 2 % (fix), USD verzinst zum (variablen) USD-Libor-Zins zzgl. «Spread» von 0.04 %):
Swap Nummer Trade Date «Gegenpartei» Termination Date Notional (CHF) Aufschlagszahlung Zufluss Swap-Zins 09.11.2013 (Value Date: 11.11.2013) Swap-Zins 09.11.2014 (Value Date: 10.11.2014)
(Swap 4) 15.04.2013 Bank 3 09.11.2014 75'000'000 3'265'000 +78'265'000 -1'500'000 -1'500'000
(Swap 5) 16.04.2013 Bank 3 09.11.2014 30'000'000 1'318'000 +31'318'000 -600'000 -600'000
Hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen den Bundesanleihen und den «Cross Currency Swaps» ergibt sich aus den Akten weiter Folgendes: Den Bond Trade Tickets bzw. Kaufabrechnungen der Bundesanleihen lassen sich unter anderem ein Verweis auf die «Cross Currency Swaps» entnehmen (VB X, Schreiben Beschwerdeführerin an die ESTV vom 20. Juli 2016, Beilagen 1-5). In den «Cross Currency Swaps»-Verträgen hingegen werden die Bundesanleihen nicht namentlich genannt. Ein expliziter Hinweis bzw. eine vertragliche (oder gesetzliche)Pflicht auf eine Weiterleitung der Zinsen fehlt somit. Laut Rechtsprechung können - wie gezeigt - neben dem Text der Vertragsdokumente aber auch die Umstände als Indizien, aus denen auf eine (indirekte) rechtliche Pflicht zu schliessen ist, berücksichtigt werden (E. 2.6.5).
3.3.3 Hinsichtlich der Umstände lässt sich Folgendes festhalten: Unbestritten und aufgrund der anhand der Akten erstellten Zahlungsflüsse gemäss Tabelle (oben, E. 3.3.2) erhellt einerseits, dass die Bundesanleihen und die «Cross Currency Swaps»-Verträge in der Terminierung auf den Tag genau identisch waren. Die jeweiligen Trade-Daten bzw. das Kaufdatum der Bundesanleihe entsprachen dem «Startdatum» der «Cross Currency Swaps», wobei der Rückzahlungszeitpunkt der Bundesanleihe mit dem Verfallsdatum der «Cross Currency Swaps» («Termination Date») identisch war (vorliegend der 9. November 2014 und der 10. Juni 2015). Andererseits ergibt sich daraus, dass die Anschaffungskosten (auch Abfluss bzw. Kaufpreis genannt) der Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Bundesanleihen insgesamt Fr. 274'969'854.17 (Summe aus: Fr. 43'088'666.67, Fr. 80'722'187.50, Fr. 41'576'000.--, Fr. 78'265'000.-- und Fr. 31'318'000.--) ausmachten. Die Anschaffungskosten setzten sich aus dem jeweiligen Marktwert der Bundesanleihen und den aufgelaufenen Marchzinsen zusammen.
Die «Cross Currency Swaps»-Verträge sahen im Abschlusszeitpunkt sodann Zahlungen (auch Zufluss genannt) an die Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 274'969'854.17 vor, welche sich aus der Summe des Nennwerts des Kapitalbetrags in Höhe von Fr. 260'000'000.-- (Summe aus: Fr. 40'000'000.--, Fr. 75'000'000.--, Fr. 40'000'000.--, Fr. 75'000'000.--, Fr. 30'000'000.--) und den Aufschlagszahlungen (Summe aus: Fr. 3'088'666.67, Fr. 5'722'187.50, Fr. 1'576'000.--, Fr. 3'265'000.-- und Fr. 1'318'000.--) ergaben. In der Summe entsprach der gemäss den «Cross Currency Swaps»-Verträgen geleistete Zufluss folglich exakt dem aufgrund der Bundesanleihen zu zahlenden Abfluss (Kaufpreis).
Unbestritten und aus den «Cross Currency Swaps»-Verträgen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jeweils den Betrag, der dem Nominalwert der Bundesanleihen entspricht, gegen USD tauschte. Der aufgrund des Kurses berechnete Marktwert der Bundesanleihen war im Zeitpunkt der Abschlüsse der «Cross Currency Swaps»-Verträge jedoch wesentlich höher als der Nominalwert (vgl. Tabelle in E. 3.3.2). Wie soeben gezeigt, erhielt die Beschwerdeführerin von der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» Aufschlagszahlungen (auch Ausgleichszahlungen genannt), welche exakt der Differenz von Nominal- und Markt bzw. Kurswert der Bundesanleihen (Überpari-Anteil) inkl. den bereits aufgelaufenen Marchzinsen entsprach. Diese Ausgleichszahlungen für die Differenz zwischen Nominal- und Kurswert musste die Beschwerdeführerin laut unwidersprochen gebliebener Darstellung der Vorinstanz weder verzinsen noch bei Verfall der «Cross Currency Swaps» zurückbezahlen; abgesehen davon regeln auch die «Cross Currency Swaps»-Verträge diesbezüglich nichts.
Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die Beschwerdeführerin die für den Erwerb der Bundesanleihen notwendigen Schweizer Franken vollumfänglich über die «Cross Currency Swaps» beschafft hat; Letztere wiesen im Hinblick auf den Erwerb der Bundesanleihen auch Finanzierungscharakter auf. Selbst die Beschwerdeführerin spricht im Rahmen ihrer Beschwerde von einer diesbezüglichen «geringfügigen Vorfinanzierung» («Soweit es infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von periodischen negativen und positiven cash flows zu einer geringfügigen
3.3.4 Weiter ist zu klären, ob diese Umstände ein Indiz dafür bilden, dass eine Pflicht zur Weiterleitung bestand:
In ihrem Schreiben vom 20. Juli 2016 (Sachverhalt Bst. G) liess die Beschwerdeführerin noch verlauten, aufgrund der «Cross Currency Swaps»-Verträge habe sie den vollständig in Schweizer Franken erhaltenen Zinsbetrag (aus den Bundesanleihen) an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» weiterleiten müssen («in accordance with the terms of the swap confirmations [die Antragstellerin] had to pay the full CHF coupon amounts to the swap counterparties [...]»). Zudem - so die Beschwerdeführerin gemäss demselben Schreiben weiter - sei der feste (Schweizer) Zinssatz der Bundesanleihen zur Festlegung des festen (Schweizer) Zinssatz der «Cross Currency Swaps» herangezogen worden. Auch aus den Akten bzw. anhand der Zahlungsflüsse gemäss Tabelle (oben unter E. 3.3.2) ergibt sich, dass sich die Höhe der Bruttozinsen aus den Bundesanleihen und diejenige der jeweiligen Swap-Zinsen exakt entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin erhaltenen Bruttozinsen aus den Bundesanleihen vom 10. Juni 2014 und 10. Juni 2015 stimmen mit den an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» abgeflossenen Swap-Zinsen vom 10. Juni 2014 und 10. Juni 2015 zur Gänze überein. Dies gilt auch für die erhaltenen Bruttozinsen aus den Bundesanleihen vom 9. November 2013 und 9. November 2014 sowie die Swap-Zinsen vom 9. November 2013 und 9. November 2014. Diese Umstände bilden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Indiz dafür, dass aufgrund einer (indirekten) rechtlichen Pflicht die Swap-Zinsen von den Zinsen der Bundesanleihen abgeleitet worden sind und die Zinszahlungen aus den Bundesanleihen vollständig an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» unter dem Titel der Swap-Zinsen weiterzuleiten waren. Die aufgrund der «Cross Currency Swaps»-Verträge weiterzuleitenden Beträge stimmten ausnahmslos und vollumfänglich mit den vereinnahmten Zinsen überein. Dass die Beschwerdeführerin den vollständigen Betrag und nicht bloss einen Anteil der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» weiterleiten musste (Ausmass der Weiterleitung), spricht dabei laut Rechtsprechung eher gegen eine Nutzungsberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. ausführlich: E. 2.6.9).
Hinsichtlich der weitergeleiteten Beträge bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe lediglich ein Tausch von gleichwertigen Zahlungen stattgefunden. Es seien fixe in variable Zinsen transformiert und es seien nicht Zinsen in «etwas anderes» transformiert worden. Es habe somit eine Währungs- und Zinstransformation und keine Weiterleitung gegen ein andersartiges Entgelt stattgefunden. Laut Rechtsprechung gilt jedoch die Zahlung eines der Dividende grundsätzlich äquivalenten Betrags als «faktische Weiterleitungspflicht» (BGE 141 II 447 E. 6.4; Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.2). Ob die Beschwerdeführerin daher - wie vorliegend - Anleihenszinsen gegen Swap-Zinsen getauscht oder lediglich einen äquivalenten Betrag gezahlt hat, macht somit keinen Unterschied, weshalb sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
Insgesamt bilden die oben genannten Umstände ein Indiz dafür, dass aufgrund einer (indirekten) rechtlichen Pflicht die Zinszahlungen aus den Bundesanleihen vollständig an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» weiterzuleiten waren.
3.3.5 Wie gezeigt (E. 2.6.6), bedeutet hingegen nicht jede Weiterleitungsverpflichtung, dass der betroffenen Person die Nutzungsberechtigung abzusprechen ist. Eine schädliche Weiterleitung setzt in kausaler Hinsicht voraus, dass zwischen der Erzielung von Einkünften und der Pflicht zur Weiterleitung ein enger Zusammenhang oder Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit besteht. Zum einen muss die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig sein (erste Abhängigkeit; dazu unten E. 2.6.6). Zum anderen muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (zweite Abhängigkeit; dazu unten E. 2.6.6). Bei Letzterer ist auch von Bedeutung, wer die mit den Geschäften verbundenen Risiken zu tragen hat (vgl. E. 2.6.7 f.).
Dass ein Geschäft «wirtschaftlich sinnvoll» bzw. «wirtschaftlich geboten» oder aufgrund eigener Investitionsrichtlinien erforderlich war, wie die Beschwerdeführerin entgegnet, schliesst dabei gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer schädlichen Weiterleitung nicht grundsätzlich aus (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.6 [«Auch die finanziellen Anreize, welche die Derivatverträge für die Beschwerdeführerin und ihre Gegenpartei setzten, legen einen solchen Konsens {dass die Beschwerdeführerin nach übereinstimmendem Parteiwillen die Schweizer Aktien erwerben sollte; Einschub durch das Gericht} nahe.»]).
3.3.5.1 Für eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Erzielung der Anleihenszinsen und der Pflicht zur Weiterleitung spricht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Investitionsrichtlinien verpflichtet war, die sich aus den Bundesanleihen ergebenden fixen Zinsen in Schweizer Franken in variable Zinsen in USD auszutauschen (vgl. BB 19, [...] Investment and Credit Guidelines, insb. Ziff. 1 [vgl. auch Ziff. 2]; Beschwerde, S. 12 ff. [Rz. 34 ff.] und S. 25 [Rz. 74]). Die Bundesanleihen erwerben konnte die Beschwerdeführerin nur, wenn sie im Gegenzug bereit war, die «Cross Currency Swaps»-Verträge einzugehen. Überdies lässt die Beschwerdeführerin selbst verlauten, bei dem Kauf der Bundesanleihen und dem Abschluss der «Cross Currency Swaps» habe es sich um ein «Paket» gehandelt (Schreiben vom 20. Juli 2016 [Sachverhalt Bst. G]; Beschwerde, S. 27 [Rz. 79]; Triplik, S. 2 [Rz. 1] und S. 5 [Rz. 9]). Unbestrittenermassen waren - wie in Erwägung 3.3.3 f. erwähnt - Trade-Daten, Laufzeit, Verzinsung sowie Zinstermine der Bundesanleihen und der «Cross Currency Swaps» exakt aufeinander abgestimmt (siehe Tabelle in E. 3.3.2). Wie erwähnt (E. 3.3.2), lassen sich den Bond Trade Tickets bzw. Kaufabrechnungen der Bundesanleihen jeweils ein Verweis auf die «Cross Currency Swaps» entnehmen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin, wie vorgenannt (E. 3.3.3), die für den Erwerb der Bundesanleihen (und somit letztlich auch für die Erzielung des Anleihenszinses) notwendigen Schweizer Franken über die «Cross Currency Swaps»-Verträge beschafft, weshalb Letztere - wie erwähnt E. 3.3.3 - im Hinblick auf den Erwerb der Bundesanleihen auch Finanzierungscharakter aufwiesen. Die Bundesanleihen erwerben und den Anleihenszins daraus erzielen konnte sie nur, wie oben bereits ausgeführt, wenn sie im Gegenzug bereit war, die «Cross Currency Swaps»-Verträge einzugehen und im Rahmen dieser Verträge die Zinszahlungen aus den Bundesanleihen vollständig an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» unter dem Titel der Swap-Zinsen weiterzuleiten. Folglich ist die Erzielung des Anleihenszinses von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig, weshalb die erste Abhängigkeit zu bejahen ist.
3.3.5.2 Ferner muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen, was zu bejahen ist, wenn keine effektive Weiterleitungspflicht besteht, sofern keine Einkünfte erzielt werden (zweite Abhängigkeit). Die vorliegenden Risiko-Faktoren wie das Ausfall- bzw. Kreditrisiko des Schuldners von Zinsen, das Risiko von Zinsänderungen sowie das Währungs- bzw. Wechselkursrisiko sind somit daraufhin zu prüfen, ob die «Cross Currency Swaps»-Zinsen selbst dann durch die Beschwerdeführerin weiterzuleiten waren, wenn sie in Wirklichkeit gar keine Anleihenszinsen erzielt hätte (E. 2.6.6 ff.; insb.: E. 2.6.8). Die Übernahme der mit den Einkünften verbundenen Risiken ist ein Indiz für die Qualifikation als Nutzungsberechtigter (Baumgartner 2010, S. 123 f. und S. 146 ff.; Urteil des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.2).
a. Risiko von Zinsänderungen
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe alle ihre Anlagen in Fremdwährungsanleihen weitestgehend gegen Währungs- und Zinsänderungsrisiken abgesichert. Dies sei aber keine vollständige Absicherung gewesen, da die nicht vollständig parallel verlaufende Entwicklung der Zinsen auf Bundesanleihen und «Cross Currency Swaps»-Zinsen zu regelmässigen Abweichungen geführt habe, die bei ihr als Gewinne oder Verluste angefallen (und als solche in ihrer Buchhaltung erfasst und ausgewiesen worden) seien. In Bezug auf die vorzeitige Beendigung der «Cross Currency Swaps»-Verträge habe somit ein «Spread»-Risiko bestanden. Sodann hätten bei einer vorzeitigen Veräusserung ihrer «Anlagen» infolge eines ausserplanmässigen Liquiditätsbedarfs Kosten für die Auflösung der «Cross Currency Swaps»-Verträge sowie weitere Kosten anfallen können. Entsprechend seien nur Fremdwährungsanleihen mit kurzer (Rest-)Laufzeit in Übereinstimmung mit ihrer Liquidationsplanung erworben worden.
Die Vorinstanz entgegnet, Zinsänderungsrisiken entstünden durch Änderungen des Marktzinses, wenn die Anleihen vor ihrer Endfälligkeit verkauft werden sollten. Im Allgemeinen sinke der Wert einer Anleihe, wenn der Marktzins steige und umgekehrt. Im vorliegenden Fall sei jedoch nie beabsichtigt gewesen, die Bundesanleihen vor ihrem Endverfall zu veräussern. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Verfall der «Cross Currency Swaps» jeweils auf den Endverfall der Bundesanleihen abgestimmt gewesen sei. Die Übertragung des Zinsänderungsrisikos werde deutlich, wenn die Mittelflüsse (der vorliegend zu beurteilenden Kombination von «Cross Currency Swaps» und Bundesanleihen) miteinander verglichen würden. Es resultiere eine «Duration mit einem Wert von Null». Das Zinsänderungsrisiko in Schweizer Franken sei demnach von der Beschwerdeführerin durch den Abschluss der «Cross Currency Swaps» vollständig eliminiert bzw. auf die Gegenpartei übertragen worden. Es sei unzutreffend, dass eine Änderung im Markt zwischen den Zinsen auf Bundesobligationen und den Zinsen im Swap-Markt zu einem Verlust oder Gewinn beim Verkauf der Bundesobligation und der vorzeitigen Beendigung der «Cross Currency Swaps» hätte führen können. In den «Cross Currency Swaps»-Verträgen seien vorliegend gerade fixe Schweizer Zinsen vereinbart worden. Das «Spread»-Risiko sei entweder bloss theoretischer Natur und vernachlässigbar oder die Beschwerdeführerin widerspreche sich damit selbst, wenn sie andernorts behaupte, nur mit der vorliegend gewählten Absicherungsstrategie könne sie ihre aus der Überschussfinanzierung getätigten «Investitionen» jederzeit wieder nahezu verlustlos auflösen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es vorliegend gerade das Ziel der «Cross Currency Swaps» war, das Zins- und Währungsrisiko der Beschwerdeführerin zu eliminieren: Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen ihrer Eingaben selber vor, sie habe sich weitestgehend gegen Währungs- und Zinsänderungsrisiken abgesichert bzw. solche weitestgehend neutralisiert (Beschwerde, S. 25 [Rz. 76], S. 32 [Rz. 98], S. 40 [Rz. 123], S. 66 [Rz. 215, «Erfordernis der vollständigen Währungs- und Zinsabsicherung bei allen ihren Anlagen»], S. 69 [Rz. 228], S. 70 [Rz. 233 f.], S. 71 [Rz. 235, «{...} alles andere würde nicht zur gewünschten möglichst vollständigen Absicherung gegen Währungs- und Zinsrisiken führen») und S. 74 [Rz. 248]; Replik, S. 5 [Rz. 10]; vgl. auch Triplik, S. 3 [Rz. 2] und S. 4 [Rz. 5, «{...} diese Absicherung ermöglichte es (ihr) eine nachhaltige und sichere Anlage {...} zu tätigen, ohne dabei Währungs- und Zinsänderungsrisiken ausgesetzt zu sein {...}»]). Wie bereits oben erwähnt, waren Trade-Daten, Laufzeit, Verzinsung sowie Zinstermine der Bundesanleihen und der «Cross Currency Swaps» exakt aufeinander abgestimmt (siehe Tabelle in E. 3.3.2; bereits: E. 3.3.5.1 und E. 3.3.3 f.). Der Rückzahlungszeitpunkt der Bundesanleihe entsprach dem Verfallsdatum der «Cross Currency Swaps» («Termination Date»; E. 3.3.3). Daraus lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schliessen, dass nie beabsichtigt war, die Bundesanleihen vor ihrem Endverfall zu veräussern und somit grundsätzlich für die Beschwerdeführerin auch kein Risiko von Zinsänderungen bestand. Wie schon unter Erwägung 3.3.4 ausgeführt, wurde der feste (Schweizer) Zinssatz der Bundesanleihen zur Festlegung des festen (Schweizer) Zinssatz der «Cross Currency Swaps» herangezogen (beide entsprachen sich in der Höhe exakt). Die festen Swap-Zinsen wurden von der Höhe der Zinssätze auf den Bundesanleihen abgeleitet und somit letztlich an die Vertragspartei weitergeleitet. Folglich erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, eine Änderung im Markt zwischen den Zinssätzen auf Bundesobligationen und denjenigen der «Cross Currency Swaps» hätte zu einem Verlust oder Gewinn beim Verkauf der Bundesobligationen und bei der vorzeitigen Beendigung der «Cross Currency Swaps» führen können. Die Ausführungen bzgl. des «spread»-Risiko überzeugen nicht, da dieses aufgrund der festen Swap-Zinssätze lediglich theoretischer Natur war und sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde tatsächlich widerspricht, indem sie ausführt, nur mit der vorliegend gewählten Absicherungsstrategie könne sie «ihre aus der Überschussfinanzierung getätigten Investitionen bei ausserordentlichem Bedarf jederzeit wieder (nahezu verlustlos)
auflösen (...)». Welche Kosten für die Auflösung der «Cross Currency Swaps»-Verträge sowie welche weiteren Kosten entstanden wären, führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus. Sie vermag daher ebenfalls nicht aufzuzeigen, dass sie das Risiko von Zins(satz)änderungen trug.
b. Währungs- bzw. Wechselkursrisiko
Hinsichtlich des Währungs- bzw. Wechselkursrisiko argumentiert die Beschwerdeführerin, es habe - entgegen den Behauptungen der Vorinstanz - keinen Verlust im Umfang von insgesamt Fr. 11'314'750.-- (im Umfang des «Überpari-Preises») gegeben und keine der Parteien habe einen solchen Verlust erlitten. Die Absicherung der Zahlungsströme der Bundesanleihen in Schweizer Franken sei durch «Cross Currency Swaps» per Zahlungsstrom erfolgt. Der Kaufpreis (der «Cross Currency Swaps») sei hierbei in die Komponenten Nominalwert, «Überpari-Preis» und Marchzinsen aufzuteilen. Den diesbezüglich negativen Cashflows zu Beginn stünden entsprechende positive Cashflows während der Laufzeit und an deren Ende gegenüber. Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens der positiven und negativen Komponenten hätten diese je einzeln abgesichert werden müssen. Ansonsten hätte die gewünschte möglichst vollständige Absicherung gegen Währungs- und Zinsrisiken nicht erreicht werden können. Bei allen getätigten «Anlagen» in Fremdwährungsanleihen (inkl. Bundesobligationen) sei sie (die Beschwerdeführerin) so vorgegangen.
Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, tatsächlich sei auf den vorliegend interessierenden Bundesanleihen ein Kursverlust entstanden, indem die Bundesanleihen zu einem über dem Nominalwert liegenden Preis erworben und lediglich zum Nominalwert zurückgezahlt worden seien. Der Verlust auf den Bundesanleihen habe insgesamt Fr. 11'314'750.-- ausgemacht. Dafür habe die Beschwerdeführerin von ihren Gegenparteien aus den «Cross Currency Swaps» Ausgleichszahlungen in identischer Höhe erhalten, welche sie (die Beschwerdeführerin) jedoch nicht habe zurückbezahlen müssen. Damit sei der Beschwerdeführerin der Kursverlust auf den Bundesanleihen vollständig ausgeglichen und wirtschaftlich von den Gegenparteien der «Cross Currency Swaps» getragen worden. Die Wechselkurse seien bei Abschluss und bei Beendigung eines «Cross Currency Swaps» identisch. Die erhaltenen Zahlungen in Schweizer Franken - mit Ausnahme der Ausgleichszahlungen für die Differenz zwischen Kurs- und Nominalwert der Bundesanleihen - hätten damit wiederum in Schweizer Franken zurückbezahlt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin die unter den «Cross Currency Swaps» erhaltenen Zahlungen in Schweizer Franken zeitgleich und vollumfänglich in die Bundesanleihen angelegt habe und die Beschwerdeführerin die unter den «Cross Currency Swaps» in Schweizer Franken zu leistenden Zahlungen jeweils gleichentags aus den Zinszahlungen und der Rückzahlung der Bundesanleihen erhalten habe, sei die Beschwerdeführerin nie einem Währungs- bzw. Wechselkursrisiko ausgesetzt gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt den Ausführungen der Beschwerdeführerin Folgendes: Bezüglich Währungs- bzw. Wechselkursrisiko führt diese aus, sie hätte aufgrund ihrer internen Richtlinien bei ihrer Überschussfinanzierung bestimmte Grenzwerte bei den Währungsrisiken nicht überschreiten dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. G). Darüberhinausgehende Währungsrisiken hätte sie vollumfänglich absichern müssen (Beschwerde, S. 13 [Rz. 37]). Aufgrund ihrer Absicherungsstrategie habe sie beispielsweise gemäss Jahresrechnung 2014 ihr Gesamtwährungsrisiko «praktisch auf Null (0) gebracht». Sämtliche Fremdwährungsrisiken in den relevanten (Anlage-)Währungen seien somit vollständig abgesichert gewesen (Beschwerde, S. 13 [Rz. 39]). Über den Einsatz von «Cross Currency Swaps» würden - so die Beschwerdeführerin an anderer Stelle - «sämtliche der sich aus CHF cash flows aus eine CHF-Anlage ergebenden Währungsrisiken zu 100 % eliminiert und das Risikoprofil wird in USD transformiert» (Beschwerde, S. 17 f. [Rz. 52]). Die Beschwerdeführerin erläutert im Rahmen ihrer Eingaben somit selbst, keinem Währungs- bzw. Wechselkursrisiko ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies ergibt sich aus den Akten, dass die Bundesanleihen zu einem über dem Nominalwert liegenden Preis (Marktwert) erworben und lediglich zum Nominalwert zurückgezahlt worden sind (vgl. Tabelle in E. 3.3.2). Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein diesbezüglicher Verlust auf den Bundesanleihen in Höhe von insgesamt Fr. 11'314'750.-- resultierte. Hierfür hat die Beschwerdeführerin von ihren Gegenparteien aus den «Cross Currency Swaps» Ausgleichszahlungen in identischer Höhe erhalten, welche sie jedoch nicht zurückbezahlen musste (bereits: E. 3.3.3; vgl. auch Tabelle in E. 3.3.2). Der Kursverlust wurde der Beschwerdeführerin folglich ausgeglichen und von der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps»-Verträge getragen. Ferner kann auf die hinsichtlich Zinsänderungsrisiken gemachten Ausführungen - welche grösstenteils auch für die Währungssicherung gemacht wurden - unter Erwägung 3.3.5.2 Bst. a verwiesen werden.
c. Ausfallrisiko
Die Beschwerdeführerin behauptet, das Kredit- und Ausfallrisiko der erworbenen Bundesanleihen, welche sie zu «Volleigentum» erworben habe, sei bis zur vollständigen Rückzahlung vollständig bzw. ungeschmälert bei ihr verblieben und sei in keiner Weise - weder durch einen «Credit Default Swap», eine Garantie oder anderweitig - abgesichert worden. Bei einem «Total Return Swap» würden sowohl die Dividenden als auch allfällige Wertveränderungen über Ausgleichszahlungen vollständig weitergeleitet. Die die Aktien als Sicherheit für ihre unter dem «Total Return Swap» eingegangenen Verpflichtungen haltende Partei transformiere ihr Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko. Dies sei bei «Cross Currency Swaps» gerade nicht der Fall, da lediglich das Währungs- und Zinsänderungsrisiko, aber nicht die Bonität des Schuldners der Anleihe abgedeckt sei. Überdies sei die «Anlage» in Bundesobligationen nur relativ sicher gewesen, wobei erst «ex post» eruiert werden könne, ob eine Anlage sicher war. Sollte die Eigenossenschaft durch Krieg, politische Unrast, infolge einer Pandemie oder aus anderen Gründen auseinanderfallen, dann wären auch diese Anlagen gefährdet gewesen und hätte zu grossen Verlusten führen können. Selbst Anlagen mit sehr hohem Rating könnten praktisch über Nacht zu illiquiden «junk bonds» und «non valeurs» herabgestuft werden. Dieses Risiko habe sie (die Beschwerdeführerin) nur durch möglichst breite Diversifikation mildern können.
Die Vorinstanz erwidert hinsichtlich Kredit- und Ausfallrisiko, der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass diese das Ausfallrisiko der Bundesanleihen getragen habe. Hätte nämlich die Eigenossenschaft ihren Zinszahlungs- und Rückzahlungspflichten aus den Bundesanleihen nicht nachkommen können, wäre dies zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgefallen, da diese ihren Pflichten aus den «Cross Currency Swaps» aus anderen Quellen hätte nachkommen müssen. Das Ausfallsrisiko der Eidgenossenschaft sei jedoch im vorliegenden Fall nur theoretischer Natur, da Bundesanleihen allgemein als mündelsicher und damit risikolos gelten würden. Zwar bestehe auf längere Sicht auch ein Ausfallrisiko der Eidgenossenschaft. Bei der vorliegend interessierenden Restlaufzeit der Bundesanleihen von ein bis zwei Jahren sei das Ausfallrisiko jedoch äusserst gering bzw. faktisch inexistent gewesen. Dies ergebe sich auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten, in welchen den Bundesanleihen eine Bonität bzw. ein Rating von jeweils «AAA» bescheinigt werde. In ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) weiter aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das ungleich höhere Ausfallrisiko der Swap-Gegenpartei systematisch eingegangen sei, zeige, dass das Kredit- und Ausfallrisiko der Eidgenossenschaft beim Abschluss der Geschäfte keine Rolle gespielt habe. Die Beschwerdeführerin habe das Ausfallrisiko der Swap-Gegenpartei also mit der Bonität der Eidgenossenschaft abgesichert. Es sei der Beschwerdeführerin nie um eine «CHF-Anlage», sondern um die Absicherung der «USD-Anlage» gegangen. Insofern sei den Bundesobligationen wirtschaftlich gesehen die Funktion eines «Collaterals» zugekommen. Die Beschwerdeführerin habe - wie bei einem «Total Return Swap» auf Aktien - damit ihr Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko getauscht.
Das Bundesverwaltungsgericht erwägt zum Ausfallrisiko Folgendes: Mit Zinserträgen in Zusammenhang steht das Risiko, dass der Obligationenschuldner keine Zinsen bezahlt. Unter «Kreditrisiko» wird unter anderem das Risiko eines Verlusts verstanden, der dadurch entsteht, dass die Gegenpartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Baumgartner 2010, S. 53). Ein (Kredit- bzw.) Ausfallrisiko liegt für den Gläubiger vor, wenn der Wert einer Forderung unter anderem durch eine verschlechterte Bonität des Schuldners gefährdet ist (Max Boemle et al., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 89 «Ausfallrisiko»). Mit der Bonität bezeichnet man die Qualität des Schuldners, die sich aus seiner Kreditfähigkeit und Kreditwürdigkeit ergibt. Der Begriff der Bonität umschreibt somit sowohl die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen, als auch die im Geschäftsleben wichtige Wertung der charakterlichen Eigenschaften eines Schuldners bzw. seiner Organe. Spezialisierte Gesellschaften sind bestrebt, die Bonität eines Schuldners mit dem Rating nach einheitlichen Massstäben zu messen (Max Boemle et al., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 202 «Bonität»). Bei Ratings wird die Fähigkeit eines Emittenten beurteilt, seine Finanzschulden fristgerecht zurückzuzahlen. Bondratings bewegen sich zwischen «AAA bzw. Aaa» bis «D», wobei die erste Bewertung die höchste Qualität darstellt und bedeutet, dass ein Verzug höchst unwahrscheinlich erscheint (Brun/Durrer, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 201 f. «Bond rating»). Mündelsicherheit meint im allgemeinen Sprachgebrauch die zuverlässige und sichere Kapitalanlage schlechthin. Als mündelsicher gelten nur erstklassige schweizerische Anlagen, die auf einen bestimmten Nominalwert lauten und einen festen Zins abwerfen, wie insbesondere Anleihensobligationen des Bundes (Christian Thalmann, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 767 «Mündelsicherheit»).
Bundesanleihen und somit auch die streitbetroffenen Anleihensobligationen gelten unbestrittenermassen als mündelsicher bzw. zuverlässig und sicher. Auch die Beschwerdeführerin führt dies in ihren Eingaben an diversen Stellen aus (vgl. Beschwerde, S. 15 [Rz. 42 und Rz. 44], S. 19 [Rz. 56], S. 20 [Rz. 58], S. 21 [Rz. 63], S. 72 [Rz. 240], S. 76 [Rz. 257]; Replik, S. 4 [Rz. 8], S. 7 [Rz. 16]). Den streitbetroffenen Bundesanleihen wurde vorliegend eine Bonität bzw. ein Rating von «AAA» bescheinigt; ein Verzug des Bundes als Anleihensemittent/Schuldner erscheint somit höchst unwahrscheinlich. In Krisenzeiten - so in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin - könnten jedoch auch diese theoretisch ihren Wert verlieren. Da bei den vorliegenden Bundesanleihen die Restlaufzeit aber höchstens noch ein bis zwei Jahre betrug (vgl. Tabelle in E. 3.3.2), war das Ausfallrisiko tatsächlich äusserst gering und nur theoretischer Natur. Da das Ausfallrisiko der Eidgenossenschaft lediglich theoretisch bestand, muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, inwiefern sich die «Cross Currency Swaps» von einem «Total Return Swap» auf Aktien unterscheiden bzw. ob lediglich bei Letzteren, und nicht auch bei den vorliegenden «Cross Currency Swaps», das Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko transformiert wurde.
Somit hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine (nennenswerten) anleihensspezifischen Risiken getragen; die Pflicht zur Weiterleitung über die «Cross Currency Swaps» hing von der Erzielung der Einkünfte aus den Bundesanleihen ab. Die zweite Abhängigkeit ist ebenfalls zu bejahen.
3.3.6 Insgesamt liegt eine schädliche Weiterleitung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor.
3.4 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der schädlichen Weiterleitung die Nutzungsberechtigung gemäss Art. 11 Abs. 1
IR 0.672.931.41 Abkommen vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Verhandlungsprotokoll und Briefwechsel) DBA-DK Art. 11 Zinsen - 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
|
1 | Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.9 |
2 | Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind. |
3 | Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.10 |
4 | Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine seiner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. |
5 | Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragsstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. |
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 32'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 32'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)