Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 301/2017
Urteil vom 3. Oktober 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Misic.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Pfister,
gegen
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Anordnung von Ersatzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ (geb. 1991) ein Strafverfahren unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Drohungen und Beschimpfungen. Er befand sich vom 24. März 2017 bis am 4. Mai 2017 in Untersuchungshaft und wurde anschliessend den Vollzugsbehörden zum Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe (in einem anderen Verfahren) von zehn Tagen zugewiesen.
Am 5. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht, es sei auf das Datum der Entlassung aus dem Strafvollzug als Ersatzmassnahme ein Kontaktverbot und eine Meldepflicht bei der Bewährungshilfe zu verfügen. Nachdem seine Mutter die offenen Bussen bezahlt hatte, wurde A.________ am 7. Mai 2017 aus dem Strafvollzug entlassen.
Am 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahme an. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 13. Juni 2017 ab.
B.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und begehrt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts. Die angeordneten Ersatzmassnahmen seien ersatzlos aufzuheben und von einer Anordnung von Ersatzmassnahmen sei gänzlich abzusehen.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr geäussert. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 7. September 2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den Beschwerdeführer am 5. September 2017 Anklage erhoben worden sei; er befinde sich bis voraussichtlich am 5. Oktober 2017 im Strafvollzug, um eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine an Stelle von Untersuchungshaft angeordnete Ersatzmassnahme. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2.
2.1. Nach Art. 237 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. |
|
a | die Sicherheitsleistung; |
b | die Ausweis- und Schriftensperre; |
c | die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; |
d | die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; |
e | die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; |
f | die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; |
g | das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen. |
Der Beschwerdeführer wurde nur aufgrund seiner mehrfachen Beteuerungen aus der Untersuchungshaft entlassen, dass er zukünftig zu seiner Ex-Partnerin B.________ keinen Kontakt mehr aufnehmen werde. Das weitere Vorgehen, namentlich die Anordnung des Kontaktverbots als Ersatzmassnahme, war mit dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger abgesprochen. Ihm war auch das rechtliche Gehör gewährt worden (vgl. Ziff. 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Mai 2017). Unter diesen Umständen konnte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - davon abgesehen werden, ihn erneut zu verhaften (Art. 224

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 224 Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft befragt die beschuldigte Person unverzüglich und gibt ihr Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. |
2.2. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Insbesondere hat er zugegeben, B.________ am 21. November 2016 geschlagen und mindestens einmal gegen den Kopf getreten zu haben. Er macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor.
2.3. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: |
|
a | rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht; |
b | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung; |
c | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern; |
d | rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde; |
e | rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; |
f | rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
2.4. Damit sind folgende Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Zweitens muss durch die drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dabei stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person (vgl. zum
Ganzen BGE 142 IV 9 E. 2.5 ff. S. 14 ff.).
3.
3.1. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, können Drohungen nach Art. 180

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
bbis | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.245 |
Todesdrohung aus der Wohnung gesperrt worden zu sein, habe er sie am 21. November 2016 unvermittelt gegen den Kopf geschlagen, so dass sie (mit dem Kind im Arm) gestürzt sei, worauf er sie mit mindestens einem Fusstritt gegen den Kopf getreten habe. Am 29. November 2016 habe er ihr ein Bild mit dem Titel "Schmink-Tipps für verprügelte Ehefrauen" geschickt und ihr damit implizit gedroht, sie zu verprügeln. Unter der grossen Anzahl Whatsapp-Nachrichten, die er ihr geschickt hat, finden sich solche, in denen er ihr unmissverständlich den Tod wünscht (vgl. Nachricht vom 21. Januar 2017: "Stirb a dire paranoide sinnlose Angst" mit den Symbolen Pistole, Bombe und Messer) oder sie massiv bedroht (vgl. z.B. die Nachricht vom 18. März 2017: "I figge dis läbe no zrugg gloub mer...! Ufne angeri art.").
Der Beschwerdeführer - der bereits mit einem zivilrechtlichen Kontaktverbot belegt worden ist - bestreitet diese Vorfälle nicht. Er bringt hingegen vor, die Nachrichten seien nicht als Drohungen gemeint gewesen. Er höre viel Rap und sage solche Sachen, um keine Schwäche zu zeigen. Selbst wenn nicht auf den Wortlaut einzelner seiner Äusserungen abgestellt würde, vermag er damit nicht zu überzeugen. Entscheidend ist vielmehr sein Verhalten, das er in den Monaten vor seiner Verhaftung an den Tag gelegt hat. Dem angefochtenen Entscheid, ist zu entnehmen, dass die Ex-Partnerin durch das Gebaren des Beschwerdeführers in ihrer persönlichen Freiheit massiv bedroht wurde und weitgehende Einschränkungen in ihrer Lebensführung hinnehmen musste (vgl. für Einzelheiten S. 6 des angefochtenen Entscheids sowie Ziff. 6.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2017). Auch diesbezüglich ist die Beweislage erdrückend. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Verhaftung nicht gewillt war, von seinem Opfer abzulassen und es besteht auch kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit seiner schweren Drohungen zu zweifeln. Das hat die Vorinstanz zutreffend erkannt. Dass die Ex-Partnerin im März 2017 einmal dem Drängen des
Beschwerdeführers nachgegeben und ihn an einem öffentlichen Ort getroffen hat, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2017 überzeugend darlegt, hat die Ex-Partnerin dem Treffen nur in der (vergeblichen) Hoffnung zugestimmt, dass der Beschwerdeführer künftig von seinem nötigenden, beschimpfenden und drohenden Verhalten ihr gegenüber ablassen würde. Nach dem Ausgeführten ist das Vortatenerfordernis als erfüllt anzusehen.
3.2. Der Vorabstellungnahme vom 28. April 2017 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern kann entnommen werden, dass ein breites Spektrum an deliktsrelevanten Vorwürfen, insbesondere zum Nachteil der Ex-Partnerin, bestehen. Der Beschwerdeführer weise objektiv eine sehr schwankende Verfassung bzw. Instabilität auf, was einerseits mit seinem Cannabiskonsum, aber auch mit seinen Persönlichkeitszügen und einer mangelnden äusseren Struktur im Sinne einer "schwierigen" Lebenssituation zusammenhänge. Ein weiteres Problem sei die gegenwärtige begrenzte Einsicht in sein komplexes Störungsprofil und den Behandlungsbedarf sowie die Unterschätzung des Rückfallrisikos. Letzteres sei in Bezug auf Beschimpfungen, Drohungen und Missachtung des Kontaktverbots als hoch einzuschätzen.
In Bezug auf das Kontaktverbot hat sich diese Prognose inzwischen bewahrheitet, indem der Beschwerdeführer am 21. Mai 2017 - d.h. während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz und bloss zwei Wochen nach seiner Haftentlassung - die Geschädigte telefonisch kontaktiert hat. Insoweit muss auch die Rückfallgefahr in Bezug auf Drohungen weiterhin als hoch eingestuft werden. Da es sich dabei um schwere Vergehen handelt, verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Misic