Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_238/2012
Urteil vom 16. Mai 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,
Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Sachverhalt:
A.
A.a Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen X.________. Sie wirft ihm vor, wiederholt Drohungen gegen seine frühere Partnerin ausgesprochen zu haben, nachdem er bereits am 10. Februar 2010 vom Bezirksgericht Winterthur ein erstes Mal insbesondere der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen worden sei.
A.b Am 4. Oktober 2011 wurde X.________ festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 6. Oktober 2011 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Nach Anklageerhebung beim Bezirksgericht Winterthur ordnete des Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur am 14. Dezember 2011 die Sicherheitshaft bis längstens zum 14. Juni 2012 an. Am 22. Dezember 2011 sowie am 2. März 2012 wurden zwei Haftentlassungsgesuche von X.________ abgelehnt.
A.c Am 15. März 2012 erstattete der Gutachter eine vorläufige Risikoeinschätzung zuhanden der Verfahrensleitung. Gleichentags ging ein weiteres Haftentlassungsgesuch von X.________ ein. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur am 20. März 2012 abgewiesen. Mit Beschluss vom 13. April 2012 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
B.
B.a Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2012 an das Bundesgericht beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen; überdies seien die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht auf die Staatskasse zu nehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
B.b Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich schliesst unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur und das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ hat von weiteren Äusserungen abgesehen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Sicherheitshaft (vgl. Art. 230

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens - 1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 453 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
1.2 Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2.
2.1 Während des erstinstanzlichen Verfahrens kann die in Sicherheitshaft gesetzte Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 230

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 230 Entlassung aus der Sicherheitshaft während des erstinstanzlichen Verfahrens - 1 Die beschuldigte Person und die Staatsanwaltschaft können während des erstinstanzlichen Verfahrens ein Haftentlassungsgesuch stellen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 228 Haftentlassungsgesuch - 1 Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen; vorbehalten bleibt Absatz 5. Das Gesuch ist kurz zu begründen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
2.2 Obwohl dem Beschwerdeführer im Strafverfahren Drohungen vorgeworfen werden, stützt sich der angefochtene Entscheid nicht auf Art. 221 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
bbis | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.245 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 10 - 1 Dieses Gesetz unterscheidet die Verbrechen von den Vergehen nach der Schwere der Strafen, mit der die Taten bedroht sind. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 180 - 1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
a | der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde; oder |
bbis | der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner des Opfers ist, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Drohung während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.245 |
nach Art. 221 Abs. 1 lit. c

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
2.3 Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 schon einmal der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen worden ist, ist auch erstellt, dass er bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat.
2.4 Zu prüfen bleibt somit, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit anderer erheblich gefährdet.
2.4.1 Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wird ihm vorgeworfen, im Jahre 2010 verschiedene Male ein Kontaktverbot missachtet und Drohungen ausgestossen zu haben, weswegen er in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Nachdem er anfangs 2011 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich rund ein Dreivierteljahr lang wohl verhalten. Im Oktober 2011 soll er erneut eine Drohung ausgesprochen haben; nach eigenen Angaben habe er sich damals in einer emotionalisierten Ausnahmesituation befunden. Jedenfalls habe er bei seinen als Drohungen qualifizierten Äusserungen die serbische Sprache verwendet, in der diese eher den Charakter von Beschimpfungen als von Drohungen hätten.
2.4.2 Die Vorinstanz stützt sich auf die vorläufige Risikoeinschätzung des Gutachters vom 15. März 2012. Danach erscheine das Wiederauftreten von Drohungen als wahrscheinlich und es ergebe sich ein durchaus relevantes Risiko für die Begehung auch zukünftiger Gewaltdelikte gegen die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers. Auf die Gefahr künftiger Gewaltdelikte kommt es im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht an, denn solche wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht vorgeworfen. Insofern könnte sich die Haft denn auch nur auf Art. 221 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: |
|
a | die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und |
b | die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.113 |
c | durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. |
Bagatelldelikte darstellen. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die Drohungen ernsthaft und glaubwürdig sind und massgebliche Benachteiligungen zum Gegenstand haben, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Personen nur schon durch das Ausstossen der Drohung als solcher und der damit verbundenen Einschüchterung erheblich in Frage zu stellen. Das Obergericht bejahte dies gleichermassen wie das Zwangsmassnahmengericht mit der Begründung, dem Beschwerdeführer werde mit der Zusatzanklage eine erneute, während laufender Strafuntersuchung ausgesprochene Drohung zur Last gelegt und er habe sich in der Vergangenheit von ihm auferlegten Kontakt- und Rayonverboten nicht beeindrucken lassen. Aus den Akten ergeben sich nach Auffassung der Vorinstanz keine Hinweise, die gegen die entsprechende Risikoeinschätzung des Gutachters sprechen. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, kann doch eine Drohung für sich allein die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was um so mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht nur bereits einmal für frühere Drohungen strafrechtlich verurteilt worden, sondern er geriet wiederum wegen gleicher Delikte in Strafuntersuchung und
es wird ihm ein erneute Drohung nach Entlassung aus der Untersuchungshaft vorgeworfen. Damit ist von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Partnerin erneut massgeblich bedrohen könnte.
2.4.3 Der Beschwerdeführer wendet freilich ein, die Folgerung des Gutachters, es könne zu neuerlichen Drohungen kommen, sei in der Struktur der psychiatrischen Begutachtungspraxis in Strafverfahren angelegt. Damit zieht er die Risikobeurteilungen psychologisch-psychiatrischer Begutachtungen allgemein in Zweifel. Denselben Einwand brachte der Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz vor. Diese hielt dazu fest, es stehe ausser Frage, dass bei richterlichen Entscheiden dem Fachwissen von Experten und der daraus vom jeweiligen Spezialisten abgeleiteten Meinung in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist. Die Vorinstanz hat damit nicht verkannt, dass einem Gutachten nicht vorbehaltlos gefolgt werden darf, sondern sein Wert von Fall zu Fall korrekt einzustufen ist. Sie verweist vielmehr darauf, der Beschwerdeführer behaupte nicht, die vom Gutachter in seinem Fall vorgenommene Risikoeinschätzung sei nicht fachgerecht durchgeführt worden und weise entsprechende Mängel auf. Da der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesgericht keine massgeblichen konkreten Unzulänglichkeiten zu nennen vermag, sind die hier fragliche gutachterliche Risikoeinschätzung und die darauf gestützte Beurteilung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer durch das
Obergericht nicht in Frage zu stellen.
2.5 Der Beschwerdeführer erachtet die Haft in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig.
2.5.1 Nach Art. 212 Abs. 3

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. |
|
a | ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; |
b | die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder |
c | Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. |
2.5.2 Das im vorliegenden Fall zu erwartende Strafmass beträgt 17-18 Monate, wovon nicht nur die Vorinstanz ausgegangen ist, sondern womit auch der Beschwerdeführer selbst gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht unter Hinweis auf den Antrag der Staatsanwaltschaft rechnet (ungefähr 14-15 Monate Freiheitsstrafe unter Einschluss des Widerrufs der Vorstrafe sowie rund drei Monate Freiheitsstrafe zusätzlich aufgrund der Zusatzanklage). Die bisherige Haftdauer von neun Monaten im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses bzw. von zehn Monaten im heutigen Zeitpunkt rückt damit noch nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Haft erweist sich mithin noch nicht als unverhältnismässig.
2.6 Auch wenn sich die Haft in der Sache und in zeitlicher Hinsicht gerade noch als zulässig erweist, handelt es sich vorliegend jedoch um einen Grenzfall. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Haftgrundlage geschaffen, doch dürfte sich die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr für lange Zeit rechtfertigen lassen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich werden daher eingeladen, die Sache rasch der materiellen Erledigung zuzuführen, andernfalls eine baldige Haftentlassung ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Obergericht für das vorinstanzliche Verfahren Kosten auferlegt hat. Er führt allerdings nicht näher aus, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt worden sein sollte. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Rüge ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. E. 1.2) nicht weiter einzugehen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem unterliegenden, offensichtlich bedürftigen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (vgl. Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Stephan Bernard, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Uebersax