Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BH.2005.27

Entscheid vom 3. Oktober 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner,

Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) weitete am 18. August 2005 das am 13. Oktober 2004 gegen B. und C. wegen Verdachts des Verstosses gegen das Güterkontroll- und das Kriegsmaterialgesetz eröffnete Ermittlungsverfahren auf deren Vater A. (nachfolgend „A.“) aus, wobei die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten gleichzeitig auf den Tatbestand der Geldwäscherei ausgedehnt wurde (act. 3.4.7, 3.4.8 und 3.4.9). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, mit seinen Söhnen bei der Beschaffung von proliferationsrelevanten Gütern bewusst für das libysche Atomwaffenprogramm tätig gewesen zu sein und dabei eine zentrale Rolle gespielt zu haben (act. 1.1).

B. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft A. am 5. September 2005 die Haft, wobei sie am 7. September 2005 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) einen Antrag auf Haftbestätigung wegen Kollusionsgefahr stellte. Mit Entscheid vom 8. September 2005 gab das Untersuchungsrichteramt dem Antrag der Bundesanwaltschaft statt und verfügte, A. verbleibe weiterhin in Haft (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid gelangt A. mit Beschwerde vom 12. September 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Entscheid des Untersuchungsrichteramtes sei ebenso aufzuheben wie die beantragte Haftbestätigung der Bundesanwaltschaft (act. 1).

Mit Eingabe vom 14. September 2005 verzichtet das Untersuchungsrichteramt auf eine Stellungnahme (act. 5).

Die Bundesanwaltschaft stellt am 19. September 2005 den Antrag, die Verlängerung der Untersuchungshaft des Beschuldigten A. sei um mindestens sechs Wochen zu bewilligen, unter Kostenfolge zu Lasten desselben. In derselben Eingabe erklärt die Bundesanwaltschaft, auf eine separate Stellungnahme zur Beschwerde werde verzichtet bzw. es werde auf den Haftverlängerungsantrag verwiesen (act. 6).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts eröffnete in der Folge betreffend das Gesuch um Haftverlängerung unter der Geschäftsnummer BH.2005.29 ein weiteres Verfahren.

Am 20. September 2005 hält A. an seinen bereits gestellten Anträgen fest und verlangt im gleichen Schriftsatz zusätzlich, der Antrag um Haftverlängerung sei abzuweisen (act. 7).

Das Untersuchungsrichteramt verzichtete mit Schreiben vom 14. September 2005 auf eine weitere Vernehmlassung (act. 10).

Die Bundesanwaltschaft ihrerseits hält mit Duplik vom 27. September 2005 an ihren Begehren fest (act. 11). Diese Eingabe wurde dem Rechtsvertreter von A. direkt von der Bundesanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Untersuchungsrichteramtes vom 8. September 2005 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Der sich derzeit in Untersuchungshaft befindende Beschwerdeführer ist durch diese Verfügung beschwert und als Verfügungsadressat damit zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. September 2005 per Telefax zugestellt (act. 1). Mit Postaufgabe der Beschwerde am 12. September 2005 gilt die fünftägige Beschwerdefrist als gewahrt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.3 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Haftverlängerung bildet demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdekammer handelt nämlich im Rahmen des erwähnten Gesuchs als Genehmigungsinstanz, während sie vorliegend als Beschwerdeinstanz entscheidet. Folglich wird auf die Begehren in Bezug auf die Haftverlängerung im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen, da hierüber mittels separatem Entscheid im Verfahren BH.2005.29 entschieden wird.

1.4 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 13. September 2005 im Verfahren BH.2005.27 aufgefordert worden war, bis 19. September 2005 eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 2), hinterlegte sie innert Frist das Gesuch um Haftverlängerung und erklärte, auf eine separate Stellungnahme zur Beschwerde werde verzichtet bzw. es werde an dieser Stelle auf den Haftverlängerungsantrag verwiesen (act. 6). Die Ausführungen des Haftverlängerungsantrags können unter diesen Umständen ohne Weiteres als Beschwerdeantwort für das vorliegende Verfahren entgegen genommen werden, was seitens des Beschwerdeführers auch keinen Anlass für Einwendungen gab.

2.

2.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft Beschwerden gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters mit freier Kognition, wenn Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen. Das Bundesgericht bejaht die volle Kognition der Beschwerdekammer denn auch explizit in Bezug auf Haftsachen (BGE 120 IV 342, 344 f. E. 2; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 m.w.H.).

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete Haft und betrifft somit eine Zwangsmassnahme. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts prüft demnach die vorliegende Beschwerde mit freier Kognition.

3.

3.1 Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 44 BStP voraus, dass gegen den Beschuldigten ein dringender Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht und zusätzlich, dass einer der besonderen Haftgründe der Kollusions- oder der Fluchtgefahr gegeben ist. Ein dringender Tatverdacht liegt dann vor, wenn erstens nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen oder Untersuchungen aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein bestimmtes strafbares Verhalten des Beschuldigten besteht und zweitens keine Umstände ersichtlich sind, aus denen schon zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft oder deren Fortsetzung geschlossen werden kann, dass eine Überführung und Verurteilung scheitern werde. Die Beweislage und damit die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung muss bezogen auf das jeweilige Verfahrensstadium beurteilt werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 232/04 vom 26. Januar 2005 E. 2 m.w.H.).

3.2 Wie der Beschwerdeführer ausführt, richtet sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen das Vorliegen der sub Ziffer 4 hiernach zu behandelnden Kollusionsgefahr (act. 1 S. 2). Anders als vor der Vorinstanz (act. 1.1 S.3) akzeptiert er damit – zumindest implizit – dass die Beschwerdegegnerin im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens von einem gegen ihn bestehenden dringenden Tatverdacht ausgeht. Vor diesem Hintergrund kann betreffend den Sachverhalt auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie sind als solche nachvollziehbar und gründen insbesondere auf den aktenkundigen Aussagen vom mutmasslich direkt involvierten D. (nachfolgend „D.“; act. 3.4.2) sowie dem veröffentlichten malaysischen Polizeibericht vom 20. Februar 2004 (act. 3.4.1), wobei sich letzterer wiederum auf die Geheimdienste der USA und Grossbritannien – nämlich CIA und MI 6 – beruft. Demnach besteht gegen den Beschwerdeführer im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens in Berücksichtigung der heutigen Aktenlage der begründete dringende Tatverdacht wegen eines Verbrechens oder Vergehens, nämlich der Widerhandlung gegen Art. 14 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG; SR 946.202) und Art. 4
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
der entsprechenden Verordnung (Güterkontrollverordnung, GKV; 946.202.1), Art. 7
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
i.V.m. Art. 34
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial vom 13. Dezember 1996 (Kriegsmaterialgesetz, KMG; SR 514.51) sowie Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
StGB.

4.

4.1 Wie erwähnt setzt Untersuchungshaft weiter voraus, dass eine Kollusions- oder eine hier nicht weiter zu interessierende Fluchtgefahr zu bejahen ist. Art. 44 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BStP umschreibt die Kollusionsgefahr mit dem Vorliegen bestimmter Umstände, welche den Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Spuren der Tat vernichten oder Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder sonst den Zweck der Untersuchung gefährden könnte. Kollusionsgefahr muss in objektiver Hinsicht (Kollusionsmöglichkeit) wie in subjektiver Hinsicht (Kollusionsbereitschaft) erfüllt sein. Kollusionsmöglichkeit besteht solange, als die Ermittlungsbehörde die Beweise noch nicht erhoben, also z.B. Zeugen, Mitbeschuldigte noch nicht befragt hat. Sind die wesentlichen Beweismittel einmal in der gesetzlich vorgesehenen Form erhoben, hat namentlich der Beschuldigte mit Bezug auf Personen, die ihn belasten, die Rechte nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK wahrnehmen können, so fehlt es meist an substantieller Kollusionsmöglichkeit. Kollusionsgefahr setzt zusätzlich voraus, dass konkrete Indizien für eine verdunkelnde Handlung des Angeschuldigten sprechen (Kollusionswahrscheinlichkeit). Die bloss theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.534/2003 vom 6. Oktober 2003 E. 6.1; BGE 117 Ia 257, 261 E. 4c). Zu Beginn von Ermittlungen sind die Anforderungen an die Kollusionswahrscheinlichkeit und -bereitschaft allerdings nicht zu hoch anzusetzen. Vor allem sind dann an die Konkretisierung der Kollusionsbereitschaft keine über-mässigen Anforderungen zu stellen, wenn der Beschuldigte mutmasslich in einem Tätermilieu operiert, in welchem die Beeinflussung von Zeugen erfahrungsgemäss sehr einfach bzw. die Regel ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 026/04 vom 27. April 2004 E. 4.1).

4.2 Vorliegend wurde das Verfahren am 18. August 2005 auf den Beschwerdeführer ausgedehnt (act. 3.4.8). Zumindest gegen den Beschwerdeführer befinden sich die Ermittlungen damit noch im Anfangsstadium. Gleichentags weitete die Beschwerdegegnerin das Verfahren gegen den Beschwerdeführer und dessen Söhne auf den Tatbestand der Geldwäscherei aus (act. 3.4.9), womit auch die diesbezüglichen Ermittlungen – insbesondere betreffend die Geldflüsse und die Lokalisierung von Vermögenswerten – am Anfang stehen. Angesichts dieses neuen Vorwurfes und des nunmehr zusätzlich verdächtigen Beschwerdeführers sind derzeit zahlreiche Fragen bezüglich des möglicherweise relevanten Sachverhalts ungeklärt. Namentlich herrschen hinsichtlich der finanziellen Belange des Handels und betreffend das Ventilgeschäft mit Südafrika erhebliche Unklarheiten. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund dieser neuen Umstände werden inskünftig – allenfalls bereits befragte – Zeugen und Auskunftspersonen einzuvernehmen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen an Hand zu nehmen sein. Da es sich bei den Einzuvernehmenden auch um dem Beschwerdeführer namentlich bekannte und teils in einem engen persönlichen Verhältnis zu ihm stehende Personen handelt, wie beispielsweise seine Ehefrau, E., vormalige Mitarbeiter und Konkurrenten, die über wesentliche, mitunter neue Informationen verfügen dürften, besteht für ihn durchaus die Möglichkeit und auch ein konkretes Interesse, auf deren Aussagen Einfluss zu nehmen. Damit könnte die Untersuchung in diesen Punkten und bezüglich der Involvierung des Beschwerdeführers selbst gefährdet werden. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bei Vorliegen eines umfangreichen, komplexen und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalts – wie dies vorliegend der Fall ist – solche Absprachen zwischen den Beteiligten im Voraus, das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzelnen Teilkomplexen, zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle Eventualitäten für künftige Befragungen absprechen können. Insofern besteht eine fortlaufende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich entsprechend dem Stand der Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Freiheit befindet (Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2005 vom 25. Januar 2005 E. 3.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_H 211/04 vom 16. Dezember 2004 E. 3.3, beide
im gleichen, weiteren Sachverhaltskomplex ergangen). Vor diesem Hintergrund schlägt auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, als medial schon lange Verdächtiger hätte er allfällige Kollusionshandlungen längst bewerkstelligen können. Damit ist auch gesagt, dass eine Kollusionsmöglichkeit weiterhin gegeben ist.

Kollusionsmöglichkeit besteht zusätzlich auch mit Bezug auf mögliche Vermögenswerte aus den mutmasslich strafbaren Handlungen, die im Falle einer Verurteilung der Einziehung unterlägen. Diese sind erkennbar zumindest teilweise in Off-shore-Destinationen geflossen. Damit besteht auch bezüglich ihrer Auffindbarkeit und Sicherstellung Kollusionsmöglichkeit.

4.3 Bezüglich der Kollusionsbereitschaft gilt es herauszuheben, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorwirft, seinem Sohn B. eine Farbschachtel ins Gefängnis geschickt zu haben, unter der ein Brief derart zusammengelegt und angeklebt gewesen sei, dass daraus einzig geschlossen werden könne, der Brief hätte versteckt ins Gefängnis geschmuggelt werden sollen (act. 3.4.3 S. 9). Der Beschwerdeführer führt zwar diesbezüglich aus, seine Frau mache die Pakete für B., und er wisse nicht, wer ein Interesse daran haben könnte, B. etwas ins Gefängnis zu schmuggeln. Auch wenn die Kollusionshandlung dem Beschwerdeführer nicht stringent nachgewiesen werden kann, steht doch fest, dass offensichtlich in seinem engsten Umfeld ein konkretes Kollusionsinteresse besteht. Überdies erscheint es wenig einleuchtend, dass der Beschwerdeführer unter seinem Namen eine Sendung ins Gefängnis aufgibt, von der er annehmen muss, dass sie kontrolliert wird und allfällige Unregelmässigkeiten Dritter ihn in ein schlechtes Licht rücken würden, bevor er dessen Inhalt vor Versand nicht eigens überprüft und gutgeheissen hat. Gerade auch vor diesem Hintergrund sind die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar, und es muss allein schon aus diesem Grund von einer gewissen Kollusionsbereitschaft seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Diese wird zudem durch den Umstand bestärkt, dass es sich beim „Netzwerk des E.“ um ein mutmasslich international agierendes Geflecht handelt (act. 3.4.2 S. 6 ff.), das im heiklen und nach aussen bestmöglich abgeschotteten – dies ergibt sich allein schon aus Benutzung von Pseudonymen – illegalen Atomwaffengeschäft eine zentrale Rolle spielen soll. In einem derartigen Tätermilieu wird erfahrungsgemäss alles daran gesetzt, geheime, belastende Machenschaften möglichst verborgen zu halten.

Zudem deutet auch das Kooperationsverhalten des Gesuchsgegners auf eine bestehende Kollusionsbereitschaft hin. So hat beispielsweise der Gesuchsgegner trotz vorhandener Dokumente, die das Gegenteil vermuten lassen (act. 6.3), zu Protokoll gegeben, er habe keine Kenntnis über die getätigten Geldtransaktionen (act. 6.2 S. 10 f.).

Der Beschwerdeführer wendet ein, anlässlich der Hausdurchsuchung hätten 35 Positionen gefunden und beschlagnahmt werden können, was gegen Kollusionsbereitschaft seinerseits spreche. Dieser Überlegung kann nicht gefolgt werden, da daraus gerade nicht geschlossen werden kann, dass andere, belastenden Unterlagen nicht bereits weggeschafft wurden. Erst eine vertiefte Analyse der beschlagnahmten Unterlagen wird diesbezüglich Klarheit schaffen können.

Nach dem Gesagten ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens die Vereitelungsgefahr auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen.

4.4 Betreffs des Ausmasses der Kollusionswahrscheinlichkeit gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einräumt, den mutmasslichen Drahtzieher des libyschen Atomwaffenprogramms und „Vater der pakistanischen Atombombe“ E. (nachfolgend „E.“) seit den 70iger Jahren zu kennen. Derselbe sei bei ihm zu Hause ein und aus gegangen (act. 3.4.3 S. 4). Zudem erklärt er, mit dem E. vermutlich direkt unterstellten D. über Jahre hinweg geschäftliche Kontakte gepflegt zu haben. Obwohl er angibt, mit D. verschiedentlich Differenzen gehabt zu haben, war er unbestrittenermassen doch an dessen Hochzeit in Malaysia anwesend, an der namentlich auch E. teilnahm. Zuletzt habe er D. im Jahre 2003/2004 anlässlich eines Ferienaufenthaltes bei seinem Sohn B. in Dubai gesehen (act. 3.2 S. 2 und 3.4.3 S. 4). Aus diesen Aussagen erhellt, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg sowohl zu E. als auch zu D. eine enge, nicht ausschliesslich geschäftliche Beziehung gepflegt hat. Da sich diese beiden mutmasslich massgeblich in den Handel involvierten Personen auf freiem Fuss befinden (act. 6 S. 4), erscheint es aufgrund dieser persönlichen Bindung wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit ihnen Kontakt halten oder aufnehmen wird, um sich je nach Entwicklung des Strafverfahrens situativ mit ihnen abzusprechen. Mutatis mutandis gelangen diese Überlegungen im Übrigen auch hinsichtlich seiner Ehefrau, seiner vormaligen Mitarbeiter und weiterer potentiell Beteiligter zur Anwendung.

Damit ist auch die Kollusionswahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen.

5. Nach Massgabe der vorstehenden Ausführungen ist vorliegend sowohl ein dringender Tatverdacht als auch eine bestehende Kollusionsgefahr zu bejahen. Andere Gründe für die Aufhebung der Untersuchungshaft sind weder behauptet noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1’500.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

Infolge Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 4. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Jakob Rhyner

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BH.2005.27
Datum : 03. Oktober 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Haftbestätigungsentscheid (Art. 214 BStP)


Gesetzesregister
BStP: 44  214  217  245
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
GKV: 4
SR 946.202.1 Verordnung vom 3. Juni 2016 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV) - Güterkontrollverordnung
GKV Art. 4 Ausnahmen - Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für:
a  Güter nach den Anhängen 2-5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine technologische Aufwertung erfahren haben;
b  Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamtmenge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135;
c  Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden;
d  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen;
e  Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen;
f  Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden;
g  Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden;
h  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden;
i  Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.
KMG: 7 
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
34
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.404
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.408
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
BGE Register
117-IA-257 • 120-IV-342
Weitere Urteile ab 2000
1P.534/2003 • 1S.2/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesstrafgericht • beschwerdekammer • beschuldigter • kollusionsgefahr • untersuchungshaft • sachverhalt • bundesgericht • zeuge • vorinstanz • untersuchungsrichter • kenntnis • bundesgesetz über das kriegsmaterial • verurteilung • verdacht • beschwerdeantwort • kommunikation • güterkontrollgesetz • wirkung • vermutung • rechtsanwalt
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK_H_026/04 • BK_H_232/04 • BH.2005.29 • BK_H_211/04 • BB.2005.27 • BH.2005.27