Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_H 211/04

Entscheid vom 16. Dezember 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Patrizia Levante

Parteien

A.______,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Bachmann,

gegen

Bundesamt für Justiz,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i . V. m. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt:

A. Gegen den in der Schweiz niedergelassenen deutschen Staatsangehörigen A.______ führt der Generalbundesanwalt beim Deutschen Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Strafverfahren wegen Verdachts des Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und der Beihilfe zu versuchtem Landesverrat. Kurz zusammengefasst wird A.______ vorgeworfen, Libyen beim Aufbau seines Nuklearwaffenprogramms geholfen zu haben, in dem er als Teil eines umfangreichen Netzwerks einerseits bei der eigenen Entwicklung von Gasultrazentrifugen geholfen, andererseits den Import solcher Zentrifugen durch Libyen unterstützt habe. Diese Zentrifugen dienen der Anreicherung und damit Herstellung von waffenfähigem Nuklearmaterial. A.______ soll dafür zwischen 2001 und 2003 Zahlungen von ca. Fr. 4 bis 5 Mio. erhalten haben.

B. Auf Rechtshilfegesuch des deutschen Generalbundesanwalts fand am 25. August 2004 am Wohnort von A.______ in Z.______ eine Hausdurchsuchung statt, im Verlaufe derer Akten sowie ein Computer beschlagnahmt wurden (BK act. 1.16, 1.17). A.______ wurde in der Folge am 1. September 2004 durch einen St. Gallischen Untersuchungsrichter in Anwesenheit der deutschen Behördevertreter rechtshilfeweise einvernommen (BK act. 1.3).

C. Nachdem A.______ einer direkten Vorladung zur Einvernahme nach Deutschland keine Folge geleistet hatte, stellte der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof am 11. November 2004 einen Haftbefehl gegen ihn aus. Gestützt darauf stellten die deutschen Behörden am 12. November 2004 ein Auslieferungsgesuch an die Schweiz und ersuchten gleichzeitig um vorläufige Festnahme von A.______.

Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) ordnete am 13. Novem­ber 2004 per Fax die Festnahme von A.______ an (BK act. 3.2), welche gleichentags erfolgte. Da A.______ mit der vereinfachten Auslieferung an Deutschland nicht einverstanden war, erliess das BJ am 16. November 2004 einen formellen Auslieferungshaftbefehl (BK act. 1.2). Der Haftbefehl des deutschen Ermittlungsrichters wurde dem Verteidiger vom BJ am 16. Novem­ber 2004 (vorab per Fax) zugestellt (BK act. 3.7).

D. Gegen den Auslieferungshaftbefehl liess A.______ am 29. November 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einreichen mit dem Antrag, der Verfolgte sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, eventualiter nachdem eine vom Gericht festgesetzte Kaution hinterlegt und eine angeordnete Passhinterlegung erfolgt sei (BK act. 1).

Das BJ beantragte am 3. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (BK act. 3). Mit Beschwerdereplik vom 7. Dezember 2004 liess sich der Vertreter von A.______ nochmals zur Sache vernehmen (BK act. 4). Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 auf eine weitere Stellungnahme (BK act. 6).

Auf die Ausführungen in den Eingaben wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen soweit eingetreten, als dies relevant erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland finden primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAÜ, SR 0343.1) sowie der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAÜ und die Erleichterung einer Anwendung vom 1. Januar 1977 (Zusatzvertrag, SR 0353.913.61) Anwendung. Wo Übereinkommen und Zusatzvertrag nichts anderes vorsehen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAÜ), vorliegend demnach das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV, SR 351.11).

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bildet die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel (BGE 117 IV 359, 362 E. 2 a; vgl. zum ganzen Urteil der Anklagekammer 8G.8/2004 vom 9. Februar 2004 E. 1). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er den Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe – z.B. enge und insbesondere familiäre Beziehungen zur Schweiz – vorliegen, die eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG; Urteil 1A 170/1997 vom 10. Juni 1997 E. 3 a; veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
IRSG). Offensichtlich unzulässig kann ein Auslieferungsersuchen sein, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklärungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 3 a). Im Übrigen sind Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründetheit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen. Diese Regelung soll es der Schweiz ermöglichen, ihren staatsvertraglichen Auslieferungspflichten nachzukommen. Die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung ist deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden als der Verzicht auf die gewöhnliche Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 111 IV 108, 110 E. 2).

3.

3.1 Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner fehlende Konkretisierung und Bestimmung von Tatort und Tatzeit vor und macht für den seines Erachtens einzigen genannten Tatzeitpunkt ein Alibi geltend. Der Beschwerdeführer beruft sich damit darauf, das Ersuchen bzw. der Haftbefehl würde keine rechtsgenügliche Darstellung des Sachverhalts im Sinne des Art. 14 Ziff. 2 EAÜ enthalten.

Massgeblich für die Beurteilung der Frage der ausreichenden Sachverhaltsdarstellung sind neben dem Auslieferungshaftbefehl selbst die beigelegten Materialien, hier konkret vor allem der deutsche Haftbefehl. Darin werden in einem ersten Abschnitt die Bemühungen Libyens zum Erwerb von Atomwaffentechnologie seit Anfang der 80er-Jahre beschrieben. Konkret genannt werden mehrere Namen, unter anderem B.______ und der Beschwerdeführer, welche zusammen mit weiteren ein Netzwerk gebildet haben sollen, welches Libyen unterstützte. Mit dem Beschrieb der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers werden dessen Kenntnisse im Bereich der Urananreicherungstechnologie aufgezeigt. Explizit wird mit Bezug auf den Tatbeitrag des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten:

„Die Teilnahme des Beschuldigten A.______ an dem verfahrensgegenständlichen Geschäft mit Libyen bezog sich auf die Beschaffung von Teilen des Einspeise-/Entnahmesystems, insbesondere eines UF-6-Handling-Systems zur Verrohrung der Gasultrazentrifungen-Kaskade. Der Beschuldigte galt aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung als Experte auf diesem Gebiet der Urananreicherungstechnologie und wurde daher von BSA C.______ mit der Beschaffung der entsprechenden Anlagenkomponenten beauftragt.

Der Beschuldigte A.______, der selbst über Immobilien in Südafrika verfügt und die dortigen einschlägigen Markt- und Produktionsverhältnisse kennt, erkannte, dass sein langjähriger Bekannter B.______ und dessen Firma D.______ Y.______/Südafrika für die Herstellung der benötigten Gasultrazentrifugenteile in Betracht kamen. In Ausführung seines Auftrags, die Beschaffung zu organisieren, stellte er daher unmittelbaren Kontakt zwischen C.______ und B.______ her und ermunterte diesen, die Produktion des Rohrsystems zu übernehmen.

Die Firma D.______ ist spezialisiert auf Vakuumtechnologie, Verfahrenstechnik, Metallurgie und Ausrüstung für Kraftwerke und wäre in der Lage gewesen, das gewünschte Rohrwerk selbst herzustellen. In Anbetracht der Brisanz, die sich aus dem Gegenstand der Bestellung ergab, zog B.______ es jedoch vor, den Auftrag nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer ausführen zu lassen. Hiervon setzte er A.______ in Kenntnis. Als Subunternehmer wählte B.______ die Firma E.______ in Südafrika, mit deren Inhaber F.______ er befreundet war, und trug dafür Sorge, dass F.______ die zur Produktion benötigten Zusammenstellungszeichnungen erhielt.

Im Oktober 2003 war die Produktion des Rohrsystems durch die Firma E.______ in Südafrika nahezu abgeschlossen. Zu einer Auslieferung an die libyschen Endabnehmer kam es jedoch nicht, da die Weltöffentlichkeit inzwischen durch andere Vorgänge auf das libysche Nuklearwaffenprogramm aufmerksam geworden war und Libyen von dessen weiterer Verfolgung Abstand nahm.

Der Beschuldigte A.______ hielt sich zur Abwicklung des Auftragsverhältnisses jedenfalls vom 09. Dezember 2003 bis zum 20. Januar 2004 in Südafrika auf und trat in diesem Zusammenhang dort auch mit B.______ in Kontakt. Darüber hinaus blieb der Beschuldigte auch telefonisch mit B.______ in Verbindung, fragte nach, ob B.______ den Auftrag übernommen habe, verweigerte jedoch – auf Nachfrage von B.______ – Angaben zum Bestimmungsort des Rohrwerkes.

Neben der Vermittlung der Produktion des UF-6-Handling-Systems in Südafrika arrangierte und organisierte der Beschuldigte A.______ Trainingskurse für libysche Techniker, unter anderem für den Umgang mit UF6, in Dubai, Spanien, Malaysia, in der Türkei und in Südafrika“ (Haftbefehl Ziff. 2, S. 4 f.).

Inwiefern der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Dezember 2003, Januar 2004 in Südafrika Alibicharakter haben soll, ist unerfindlich. Ein gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG Ausschaffungshaft ausschliessendes Alibi liegt jedenfalls klarerweise nicht vor. In zeitlicher Hinsicht ist die Darstellung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht widersprüchlich, erwähnt sie doch, dass im Oktober 2003 die Produktion der Rohrsysteme in Südafrika nahezu abgeschlossen war, es dann jedoch zu keiner Lieferung nach Libyen gekommen ist. Aus der gesamten Darstellung (nicht nur der oben wiedergegebenen Passage) ist unschwer erkennbar, dass der Beschwerdeführer seine diversen mutmasslichen Tatbeiträge zeitlich schon früher erbracht hat, der Zeitraum lässt sich auf die Jahre 1998 bis letztmals Herbst 2003 einschränken. Da es bei dem der Rechtshilfe und damit der Auslieferungshaft zugrunde liegenden Sachverhalt nicht um eine einzige Handlung geht, ist die Darstellung (auch in zeitlicher Hinsicht) ausreichend konkret. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter die politische Natur des Strafverfolgungsgegenstands (Landesverrat) ein, für welche keine Auslieferung gewährt und damit keine Auslieferungshaft angeordnet werden könne. Der Einwand bezieht sich rechtlich auf Art. 3 EAÜ bzw. Art. 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
IRSG, Bestimmungen, welche die Auslieferung wegen politisch strafbarer Handlung ausschliessen. Der Einwand ist insofern unbegründet, als die deutschen Behörden den Beschwerdeführer primär wegen Verstosses gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verfolgen (Haftbefehl Ziff. 3). Eine derartige Straftat ist aber klarerweise nicht eine Tat, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat und die Rechtshilfe ausschliesst. Das Kriterium der beidseitigen Strafbarkeit ergibt sich für die Schweiz aus Art. 7 Abs. 1 lit. c
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR. 514.51) i. V. m. Art. 34 Abs. 1 lit. c
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG, welche die Entwicklung von Kernwaffen fördernden Handlungen mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis bedroht. Verbot und Strafbarkeit gelten dabei unabhängig vom Recht des Tatorts auch für im Ausland begangene Handlungen, wenn der Täter unter anderem Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 7 Abs. 3
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
und Art. 34 Abs. 4
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
KMG). Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unerfindlich, was das Verfahren überhaupt mit Deutschland zu tun habe, erweist sich damit als unbehelflich. Das Gleiche gilt auch für die Ausführungen in der Beschwerdereplik zur maximalen Strafhöhe und damit zur zu erwartenden Strafe in Deutschland.

Die mit dieser Rüge angesprochene Frage der Auslieferbarkeit wegen Landesverrats beschlägt das Auslieferungsverfahren selbst, ist hier nicht zu prüfen und über den Spezialitätenvorbehalt bei der Auslieferung zu regeln.

3.3 Der Beschwerdeführer macht vor allem das Fehlen von Fluchtgefahr geltend, unter anderem mit dem Argument, im deutschen Haftbefehl werde Fluchtgefahr nicht geltend gemacht. Dies trifft zu. Es kann indessen offen bleiben, ob Fluchtgefahr ausgeschlossen werden muss oder nicht. Von der Anordnung von Auslieferungshaft kann gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG nämlich nur abgesehen werden, wenn kumulativ zum Fehlen von Fluchtgefahr auch Gefährdung der Strafuntersuchung ausgeschlossen werden kann (Moreillon, Entraide internationale en matière pénale, 2004, N. 21 zu Art. 47 mit Verweis auf die Praxis). Die Strafuntersuchung kann vor allem durch Kollusionshandlungen beeinträchtigt werden. Der deutsche Haftbefehl führt eine derartige Kollusionsgefahr an (Ziff. 4). Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, Absprachen vor allem mit B.______ und G.______ hätte er längst vor seiner Festnahme treffen können, habe er doch um das Strafverfahren gewusst. Dass in seinem Haus bei der Hausdurchsuchung keine verwertbaren Dokumente gefunden worden seien und dass er sich nicht selbst belaste, könne nicht zur Begründung der Kollusionsgefahr herangezogen werden. Letzteres ist fraglos zutreffend. Im Rahmen der an weniger strenge Voraussetzungen (als für innerstaatliche Untersuchungshaft) gebundenen Auslieferungshaft kann die von der ersuchenden Behörde genannte Möglichkeit und Bereitschaft zu Absprachen jedoch nicht von der Hand gewiesen werden. Es geht um einen mutmasslich umfangreichen, komplexen und zahlreiche Tatbeteiligte umfassenden Sachverhalt. Die Erfahrung zeigt, dass in solchen Fällen Absprachen zwischen den Beteiligten im Voraus, das heisst vor Einvernahme zu den konkreten einzelnen Teilkomplexen, zwar möglich, Kolludierende dabei jedoch kaum alle Eventualitäten für künftige Befragungen absprechen können. Insofern besteht eine fortlaufende Möglichkeit des Beschwerdeführers, sich entsprechend dem Stand der Untersuchung abzusprechen, sofern er sich in Freiheit befindet. In diesem Sinne kann eine Gefährdung des deutschen Strafverfahrens nicht mit der für Art. 47 Abs. 1 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
IRSG erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. Die Voraussetzungen für Ausschaffungshaft sind damit insgesamt erfüllt.

3.4 Die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers (Vorwürfe an die deutschen Behörden hinsichtlich des dort geführten Strafverfahrens; fehlende Rechtsstaatlichkeit des deutschen Vorgehens; Vorladung direkt in die Schweiz hinein) sind nicht geeignet, die Auslieferungshaft selbst als unbegründet erscheinen zu lassen. Sie können allenfalls im Rahmen des Auslieferungsverfahrens von Bedeutung sein, worüber die Beschwerdekammer nicht zu befinden hat. Sie sind deshalb hier nicht zu prüfen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 48 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
IRSG i. V. m. Art. 214 ff
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
. sowie Art. 245
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
BStP und Art. 156 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
OG). Es ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. Dezember 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Herr Rechtsanwalt Adrian Bachmann

- Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_H 211/04
Datum : 16. Dezember 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 47 i. V. m. 48 Abs. 2 IRSG)


Gesetzesregister
BStP: 214  245
IRSG: 3 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 3 Art der Tat - 1 Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
1    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat, eine Verletzung der Pflichten zu militärischen oder ähnlichen Dienstleistungen darstellt oder gegen die Landesverteidigung oder die Wehrkraft des ersuchenden Staats gerichtet erscheint.
2    Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:
a  bei Völkermord;
b  bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
c  bei einem Kriegsverbrechen; oder
d  wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.16
3    Einem Ersuchen wird nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt. Es kann jedoch entsprochen werden:
a  einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil dieses Gesetzes, wenn ein Abgabebetrug Gegenstand des Verfahrens ist;
b  einem Ersuchen nach allen Teilen dieses Gesetzes, wenn ein qualifizierter Abgabebetrug im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht Gegenstand des Verfahrens ist.18
47 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 47 Haftbefehl und andere Verfügungen - 1 Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
1    Das BJ erlässt einen Auslieferungshaftbefehl. Es kann davon absehen, namentlich wenn der Verfolgte:
a  voraussichtlich sich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet; oder
b  ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war.
2    Ist der Verfolgte nicht hafterstehungsfähig oder rechtfertigen es andere Gründe, so kann das BJ anstelle der Haft andere Massnahmen zu seiner Sicherung anordnen.
3    Gleichzeitig verfügt es, welche Gegenstände und Vermögenswerte sichergestellt bleiben oder sicherzustellen sind.
47i  48 
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 48 Inhalt - 1 Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
1    Verfügungen nach Artikel 47 enthalten:
a  die Angaben der ausländischen Behörde über die Person des Verfolgten und die ihm zur Last gelegte Tat;
b  die Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat;
c  die Mitteilung, dass die Auslieferung verlangt wird;
d  den Hinweis auf das Recht zur Beschwerde nach Absatz 2 und zum Beizug eines Rechtsbeistandes.
2    Gegen diese Verfügungen kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundessstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Artikel 379-397 StPO93 sinngemäss.94
51
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 51 Fortsetzung und Erneuerung der Haft - 1 Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
1    Gehen Ersuchen und Unterlagen rechtzeitig ein und ist die Auslieferung nicht offensichtlich unzulässig, so bleibt die Haft ohne besondere Verfügung während des ganzen Verfahrens aufrechterhalten.
2    Wurde der Verfolgte freigelassen, kann die Auslieferungshaft erneut angeordnet werden.
KMG: 7 
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 7 Kernwaffen, biologische und chemische Waffen
1    Es ist verboten:
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder anderweitig über sie zu verfügen;
b  jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten;
c  eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2    Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:
a  zur Vernichtung von ABC-Waffen durch die dafür zuständigen Stellen; oder
b  zum Schutz gegen Wirkungen von ABC-Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen.
3    Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzen, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
34
SR 514.51 Bundesgesetz vom 13. Dezember 1996 über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG) - Kriegsmaterialgesetz
KMG Art. 34 Widerhandlungen gegen das Verbot von Kernwaffen, biologischen und chemischen Waffen
1    Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:41
a  Kernwaffen, biologische oder chemische Waffen (ABC-Waffen) entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt;
b  jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder
c  eine unter Buchstabe a bezeichnete Handlung fördert.
2    ...42
3    Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.43
4    Die im Ausland verübte Tat ist, unabhängig vom Recht des Tatorts, nach diesen Bestimmungen strafbar, wenn:
a  sie völkerrechtliche Vereinbarungen verletzt, an welche die Schweiz gebunden ist; und
b  der Täter Schweizer ist oder Wohnsitz in der Schweiz hat.
5    Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches44 sind anwendbar.45
OG: 156
SGG: 33
BGE Register
111-IV-108 • 117-IV-359
Weitere Urteile ab 2000
1A_170/1997 • 8G.8/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beschuldigter • haftbefehl • auslieferungshaft • libyen • beschwerdekammer • deutschland • produktion • sachverhalt • fluchtgefahr • bundesstrafgericht • bundesamt für justiz • festnahme • strafuntersuchung • landesverrat • ausschaffungshaft • alibi • anhörung oder verhör • bundesgesetz über das kriegsmaterial • rechtsanwalt • rechtshilfe in strafsachen
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK_H_211/04
Pra
89 Nr. 94