Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 686/2018

Urteil vom 3. September 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys,Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Homberger,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung (Art. 86
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 86 - 1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
1    Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
2    Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
3    Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
4    Hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
5    Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15, nach Absatz 4 frühestens nach zehn Jahren möglich.
StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 5. Juni 2018 (VB.2018.00024).

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 7. März 2016 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind etc. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten (abzüglich 427 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt.

2.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 27. August 2015 im (zunächst vorzeitigen) Strafvollzug, seit dem 30. Dezember 2015 in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies. Zwei Drittel der Strafe waren am 4. November 2017 verbüsst. Das effektive Strafende fällt auf den 4. April 2019.
Am 1. September 2017 wies das Amt für Justizvollzug (JUV), Bewährungs- und Vollzugsdienste Strafvollzug, das Gesuch um bedingte Entlassung ab. Der Beschwerdeführer rekurrierte und beantragte seine Haftentlassung und Ausschaffung in sein Heimatland Litauen.
Am 12. Dezember 2017 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am 5. Juni 2018 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer erhob am 29. Juni 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Amt für Justizvollzug anzuweisen, ihn per sofort bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Der Beschwerdeführer ersuchte zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

3.
Am 14. August 2018 verfügte das JUV, der Beschwerdeführer werde per 31. August 2018 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, bei einem nicht verbüssten Strafrest von 216 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe werde verzichtet, weil der Beschwerdeführer nach der Entlassung in seine Heimat ausgeschafft werde.

4.
Entsprechend der Verfügung vom 14. August 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft des JUV vom 3. September 2018 am 31. August 2018 bedingt entlassen. Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nicht mehr zu beurteilen (vgl. BGE 125 I 394 E. 4; Urteil 6B 431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 2.1) und durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG als gegenstandslos abzuschreiben.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug sei von einem Obsiegen auszugehen. Es seien daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter werde durch die vorzeitige Entlassung deutlich, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos qualifiziert werden könne, weshalb ihm zumindest die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren sei.
Gemäss Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP (SR 273) entscheidet das Bundesgericht bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen, wobei es nach ständiger Praxis nicht darum gehen kann, über die materielle Begründetheit der Beschwerde abschliessend zu befinden (BGE 118 Ia 488 E. 4 S. 494; Urteile 1B 362/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 2; 6B 431/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3).
Angesichts der Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem Umstand, dass er letztendlich bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden ist, kann die Beschwerde jedenfalls nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die auszurichtende Entschädigung bestimmt sich nach der eingereichten Honorarnote.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'062.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_686/2018
Date : 03. September 2018
Published : 21. September 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafrecht (allgemein)
Subject : Bedingte Entlassung (Art. 86 StGB)


Legislation register
BGG: 32  66  71
BZP: 72
StGB: 86
BGE-register
118-IA-488 • 125-I-394
Weitere Urteile ab 2000
1B_362/2013 • 6B_431/2012 • 6B_686/2018
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