Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 292/2014

Urteil vom 3. September 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Gemeinschaftsstiftung B.________,
2. IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.
A.________ verletzte sich am ... am linken Fuss, woraus anhaltende Schmerzen folgten, die fraglich einem Morbus Sudeck zugeordnet werden konnten. In diesem Zeitpunkt war er bei der Gemeinschaftsstiftung B.________ berufsvorsorgeversichert. Anfang Februar 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 10. September 2009 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich für die Monate Juli 2005 bis Februar 2006 eine ganze Rente samt drei Kinderrenten und vom 1. März bis 31. August 2006 eine halbe Rente samt zwei Kinderrenten zu. Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. August 2010 die Verfügungen auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurück.
Die IV-Stelle liess A.________ psychiatrisch und orthopädisch untersuchen und begutachten (Expertisen Dres. med. C.________ und D.________ vom 28. Februar und 19. Oktober 2011). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens sodann holte sie u.a. bei Frau Dr. med. E.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Stellungnahme ein. Mit Verfügungen vom 5. Juli 2012 sprach sie A.________ für die Monate Juli 2005 bis Mai 2006 eine ganze Rente und ab 1. Juni 2006 eine unbefristete halbe Rente samt drei, ab 1. März 2006 zwei Kinderrenten zu.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Gemeinschaftsstiftung B.________ änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, nach Beiladung von A.________ zum Verfahren, mit Entscheid vom 28. Februar 2014 die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass es ab 1. Juni 2007 einen Rentenanspruch verneinte.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 28. Februar 2014 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache an das kantonale Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen, damit es ein psychiatrisches Gutachten einhole und danach über den Rentenanspruch neu entscheide.

Die Gemeinschaftsstiftung B.________ und die IV-Stelle des Kantons Zürich ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. Mai 2007 hinaus Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (BGE 133 II 35 E. 2 S. 38; Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG und Urteil 9C 311/2013 vom 12. November 2013 E. 1).

2.
Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten in folgendem Sinne gewürdigt: In somatischer Hinsicht habe in angepasster Tätigkeit ab März 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab März 2007 von 100 % bestanden. Die diagnostizierte leicht- bis mittelgradig ausgeprägte Depression begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Der Nachweis sei nicht erbracht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine während längerer Zeit anhaltende mittelgradige Ausprägung der psychischen Störung bestanden habe. Diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Daraus hat die Vorinstanz gefolgert, die Zusprache einer ganzen Rente bis Mai 2006 sei rechtens; hingegen sei die halbe Rente auf Ende Mai 2007 zu befristen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze in verschiedener Hinsicht Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG); insbesondere sinngemäss beruhten die vorinstanzlichen Feststellungen zur psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit auf unvollständiger Beweisgrundlage (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
und Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG; Urteile 9C 843/2013 vom 7. April 2014 E. 4.4 und 8C 975/2012 vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Die Rüge ist in folgendem Sinne begründet:

3.1. Gemäss Vorinstanz ist das psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2011 nicht schlüssig, soweit es um die Arbeitsunfähigkeit während der mittelgradigen Ausprägung der depressiven Symptomatik geht. Ebenso wenig könne auf die Expertise des medizinischen Abklärungszentrums F.________ vom 28. März 2008 abgestellt werden. Dieser Auffassung war auch die IV-Stelle, die daher im Auftrag des RAD mit Schreiben vom 5. März 2012 dem Administrativgutachter Ergänzungsfragen stellte, u.a. zu den (genauen) Zeitabschnitten mit von ihm attestierter Arbeitsunfähigkeit von 30 % aufgrund mittelgradiger Depression. Der Experte sandte das Schreiben der IV-Stelle am 23. März 2012 unbeantwortet zurück mit dem Hinweis, dass er aus gesundheitlichen Gründen nach wie vor nicht arbeite. Die psychiatrische Fachärztin des RAD veranlasste keine weiteren Abklärungen. In ihrer abschliessenden Stellungnahme vom 24. April 2012 hielt sie fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Längsschnittbeurteilung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, gemäss Einschätzung des Ambulatoriums G._________ im Bericht vom 20. Oktober 2010, zu akzeptieren sei.

3.2. Die Vorinstanz hat der Beurteilung der behandelnden Ärzte mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach deren Berichte wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil 8C 98/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1), keine Bedeutung beigemessen. Dieses Argument kann sich nicht auf die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.________ beziehen, war doch dieser nicht behandelnder Arzt des Versicherten. Er attestierte ebenfalls eine zeitweilige mittelgradig schwere Depression, und diese Diagnose erachtete die RAD-Psychiaterin als plausibel. Das Argument der Zurückhaltung gegenüber Stellungnahmen von behandelnden Ärzten kann sich höchstens auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss des Ambulatoriums G._________ (vom 20. Oktober 2010) beziehen, in welchem der Versicherte seit März 2005 ambulant behandelt wurde. Die Ärzte des Ambulatoriums attestierten dem Beschwerdeführer eine anhaltende depressive Störung mit wechselhafter leichtgradiger bis mittelgradiger Ausprägung.
Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach bereits im Rückweisungsurteil vom 13. August 2010 nicht auf die Einschätzung der Ärzte des Ambulatoriums G.________ abgestellt worden sei. In jenem Rückweisungsurteil wurde die Einschätzung des Ambulatoriums zwar zitiert, aber (im Gegensatz zum Gutachten des medizinischen Abklärungszentrums F.________) mit keinem Wort gewürdigt.
Wenn nun die RAD-Fachärztin durch eine Würdigung der gesamten vorliegenden psychiatrischen Stellungnahmen - insbesondere aufgrund des Gutachtens des Dr. med. C.________ und der Einschätzung des Ambulatoriums - zur Einschätzung gelangte, für die zeitweiligen mittelgradig ausgeprägten depressiven Episoden sei eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, verbietet sich die Annahme einer Beweislosigkeit.
Unter diesen Umständen muss der Schluss der Vorinstanz auf Beweislosigkeit bezüglich der Frage einer während längerer Zeit bestandenen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit als willkürlich bezeichnet werden. Im Übrigen besteht kein Grund, nicht auf die Beurteilung der RAD-Fachärztin vom 24. April 2012 abzustellen, jedenfalls bis zum psychiatrischen Gutachten vom 28. Februar 2011. In diesem Zeitpunkt bestand gemäss Expertise lediglich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F.32.0) ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Darauf ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde bis zu der den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 5. Juli 2012 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) abzustellen.

3.3. In somatischer Hinsicht ist das kantonale Sozialversicherungsgericht gestützt auf das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 19. Oktober 2011 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit seit März 2007 ausgegangen. Mit der Kritik des Versicherten an der Expertise hat es sich nicht auseinandergesetzt mit der Begründung, wenn darauf nicht abgestellt werden könne, habe gemäss Rückweisungsentscheid vom 13. August 2010 spätestens im Februar 2006 keine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden (E. 5.1 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Erwägungen Recht verletzen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch äussert er sich zu den Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht im erwähnten Entscheid (zu deren Verbindlichkeit vgl. Urteil 8C 24/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2).

4.
Nach dem Gesagten ist bis Ende Februar 2011 von einer (psychisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit auszugehen. Dies ergibt aufgrund des unbestrittenen Einkommensvergleichs in der Verfügung vom 5. Juli 2012 Anspruch auf eine halbe Rente, und zwar bis 31. Mai 2011 (Art. 88a Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV; BGE 109 V 125; Urteil 8C 561/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2). Insoweit ist die Beschwerde begründet.

5.
Die Parteien sind nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Beschwerdeführer hat im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerinnen haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Übrigen wird auf Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG verwiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2014 wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 31. Mai 2007 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden Fr. 400.- den Beschwerdegegnerinnen und Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerinnen haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'400.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_292/2014
Date : 03. September 2014
Published : 21. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente)


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