Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 258/2014

Urteil vom 3. September 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1961 geborene A.________ arbeitete bei der B.________ AG als Baufacharbeiter. Am 21. April 1997 wurde er am Hinterkopf von einer schwenkenden Baggerschaufel getroffen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Leistungen, stellte diese indessen mit Wirkung auf 31. März 1999 ein (Verfügung vom 22. März 1999, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 1999). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Juni 2001 ab, soweit es darauf eintrat.

Im Oktober 1998 meldete sich A.________ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte bei der MEDAS ein polydisziplinäres (internistisches/neurologisches/psychiatrisches) Gutachten ein (erstattet am 30. Dezember 2002). Mit Verfügung vom 9. Mai 2003 sprach sie A.________ mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente zu. Am 18. Juli 2006 teilte sie ihm mit, dass er unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

Auf einen anonymen Hinweis vom Oktober 2010 hin veranlasste die IV-Selle eine Observation des Versicherten. Nachdem sie deren Ergebnisse (Bericht vom 27. Januar 2011) dem IV-Arzt Dr. med. C.________ zur Stellungnahme (erstattet am 7. Februar 2011) unterbreitet hatte, holte sie bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten (vom 3. Juli 2011) ein. Am 23. März 2011 befragte ein Mitarbeiter der IV-Stelle den Versicherten. Dieser unterzeichnete das Befragungsprotokoll gleichentags, wobei er am 29. März 2011 durch seine Tochter mitteilen liess, dass er die Unterschrift zurückziehen möchte.

Mit Vorbescheid vom 8. September 2011 stellte die IV-Stelle A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2003 mit der Feststellung, dass er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, in Aussicht. Dagegen erhob A.________ am 10. Oktober und 3. November 2011 Einwände. In weiteren Eingaben gab er Stellungnahmen des Dr. med. E.________ vom 11. November 2011 und 10. März 2012 zu den Akten. Am 23. März 2012 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 9. Mai 2003 auf und stellte fest, dass A.________ keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 17. April 2012 forderte sie die in der Zeit vom 1. Mai 2007 bis 31. Oktober 2011 erbrachten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 110'572.- zurück.

A.b. Das von A.________ am 28. September 2011 gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle am 18. Juni 2012 ab.

B.
Am 8./11. Mai 2012 erhob A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2012; die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten ab Oktober 2011 auszuzahlen (Verfahren IV 2012/163). Des Weitern erhob er am 21. August 2012 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Juni 2012 mit dem Rechtsbegehren, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm für das Vorbescheidverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und seinen Rechtsvertreter mit Fr. 6'322.50 zu entschädigen (Verfahren IV 2012/296).

Das von A.________ gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht ab (Verfügung vom 25. März 2013). Im Verlaufe des Verfahrens reichte A.________ weitere medizinische Akten ein, zu welchen die IV-Stelle am 31. Mai 2013 Stellung nahm. Am 14. Januar 2014 führte das kantonale Versicherungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Es hiess die Beschwerde sowohl betreffend die Invalidenrente (Dispositiv-Ziffer 1) als auch betreffend die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (Dispositiv-Ziffer 4) gut, hob die Verfügungen vom 23. März und 18. Juni 2012 auf und sprach dem Rechtsvertreter von A.________ für die Vertretung im Vorbescheidverfahren Fr. 2'000.- zu. Für das Verfahren betreffend die Invalidenrente (IV 2012/163) verpflichtete es die IV-Stelle, die Gerichtskosten zu tragen und dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Für das Verfahren betreffend die Vertretung im Vorbescheidverfahren (IV 2012/296) erhob es keine Gerichtskosten und sprach dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu Lasten der IV-Stelle zu (Dispositiv-Ziffern 5 und 6; Entscheid vom 14. Januar 2014).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid vom 14. Januar 2014 sei aufzuheben und ihre Verfügungen vom 23. März und 18. Juni 2012 seien zu bestätigen.
A.________ lässt die Abweisung der Beschwerde beantragen. Des Weitern ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C 967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C 999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.
Streitig und zu prüfen ist die von der IV-Stelle am 23. März 2012 prozessualrevisionsweise verfügte Aufhebung der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 9. Mai 2003).

3.

3.1. Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG). Sie ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 55 Besondere Verfahrensregeln - 1 In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1    In den Artikeln 27-54 oder in den Einzelgesetzen nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196844.
1bis    Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach diesem Gesetz gelten.45
2    Das Verfahren vor einer Bundesbehörde richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, ausser wenn sie über sozialversicherungsrechtliche Leistungen, Forderungen und Anordnungen entscheidet.
ATSG nur innerhalb der in Art. 67
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheides einsetzt (SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C 434/2011 E. 3 mit Hinweisen).

3.2. Stehen wie hier invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 85 Nachzahlung und Rückerstattung - 1 ...375
1    ...375
2    Ergibt eine Überprüfung der invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen, dass eine Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, so ist die Änderung auf den der neuen Verfügung folgenden Monat hin vorzunehmen. Für Renten, Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag gilt Artikel 88bis Absatz 2.376
3    Für nicht erlassene und uneinbringliche Rückerstattungen gilt Artikel 79bis AHVV sinngemäss.377
in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
1    Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392
a  sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde;
b  bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an;
c  falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393
2    Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394
a  frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an;
b  rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
IVV; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 15 zu Art. 25
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2    Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3    Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
ATSG).

4.

4.1. Die Rentenzusprache (Verfügung vom 9. Mai 2003) erfolgte gemäss verbindlicher (E. 1.1) vorinstanzlicher Feststellung gestützt auf das von der IV-Stelle bei der MEDAS eingeholte Gutachten vom 30. Dezember 2002. Die Gutachter diagnostizierten beim Versicherten damals eine anhaltende rezidivierende depressive Störung mit fraglichen psychotischen Symptomen, einen Status nach Contusio capitis und Commotio cerebri mit postkontusionellem Syndrom sowie eine Empfindungsstörung der gesamten rechten Körperhälfte, organisch nicht erklärbar. Sie setzten die Arbeitsunfähigkeit auch in körperlich nur leicht belastenden Tätigkeiten auf mindestens 80 % fest.

4.2. Bei der Lektüre des MEDAS-Gutachtens vom 30. Dezember 2002 fällt auf, dass es, obwohl polydisziplinärer Natur, lediglich durch den internistischen Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt für Innere Medizin, unterzeichnet wurde und dass darin keine Konsensbesprechung dokumentiert ist. An die Zusammenfassung des neurologischen und psychiatrischen Untergutachtens (welche dem Gutachten beiliegen) schliesst sich direkt (ohne Konsensbesprechung) die Gesamtbeurteilung an. Des Weitern setzten sich weder die Teil- noch der Hauptgutachter mit der Frage nach einer Aggravation auseinander, obwohl dies aufgrund verschiedener Hinweise angezeigt gewesen wäre: Bereits am 5. Januar 1999 hatten Oberärztin Dr. med. G.________ und Assistenzärztin Dr. med. H.________ von der Klinik für Neurologie am Spital I.________ in einem zu Handen der SUVA erstellten Gutachten auf eine deutliche Aggravationstendenz hingewiesen. Sodann hielten die neurologischen MEDAS-Untergutachter (med. pract. J.________, Assistenzärztin, und Dr. med. K.________, Oberarzt und Facharzt für Neurologie) fest, dass die Validität ihrer Befunde bei insgesamt reduzierter Kooperationsfähigkeit nicht zweifelsfrei gegeben sei und eine Überlagerung von Symptomen aus dem
psychiatrischen Formenkreis eine rein neurologische Beurteilung erschwere. Der psychiatrische Untergutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schliesslich bezeichnete die Ursache der von ihm angenommenen schweren depressiven Störung als "etwas schwer nachzuvollziehen". Bei dieser Sachlage hätte für die MEDAS-Gutachter Anlass bestanden, eine Aggravation oder Simulation zu thematisieren. Da sie dies unterlassen haben, kann - entgegen der Vorinstanz - auch nicht davon ausgegangen werden, die Aggravationstendenz sei im Rahmen der sich auf das MEDAS-Gutachten vom 30. Dezember 2002 stützenden Verfügung bereits berücksichtigt worden. Was den Mangel der im Gutachten fehlenden Konsensbeurteilung anbelangt, kann nicht angenommen werden, eine solche habe stattgefunden, sei aber nicht dokumentiert worden, nachdem das Hauptgutachten von den Untergutachtern nicht unterzeichnet worden ist. Das Fehlen einer Konsensbeurteilung erstaunt umso mehr, als die neurologischen Untergutachter eine Festlegung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer Konsenskonferenz ausdrücklich als indiziert erachtet hatten. Letztlich beruhte die polydisziplinäre Begutachtung, vor allem was die neurologischen und psychiatrischen Untergutachten
betrifft, primär auf den Schilderungen des Beschwerdegegners. Bei dieser Sachlage weist die der Leistungszusprache vom 9. Mai 2003 zugrunde liegende polydisziplinäre Begutachtung inhaltlich erhebliche Mängel auf.

4.3. Die im Rahmen der MEDAS-Begutachtung getroffenen Annahmen, wonach der Versicherte an deutlichen kognitiven Störungen leide sowie einen gehemmten Gedankengang, eine deutliche depressive Verstimmung mit verzweifeltem Verhalten, flache Affekte und paranoide Gedankengänge habe, werden des Weitern durch die Ergebnisse der von der IV-Stelle veranlassten Observation (deren Zulässigkeit mit Blick auf BGE 137 I 327 ohne weiteres zu bejahen ist) erheblich in Frage gestellt. Aus den entsprechenden Aufzeichnungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner Autofahrten unternahm, die ihn bei der Destination N.________ über seinen Wohnort O.________ hinaus führten, wobei er den Weg nach N.________ über die Autobahn und den Rückweg via Überlandstrasse zurücklegte. Weiter war der Beschwerdegegner als Begleitperson auf Lernfahrten mit seinem Sohn unterwegs, wobei der Sohn das Fahrzeug lenkte. Soweit der Beschwerdegegner die Tragweite dieses Handelns herabzumindern versucht, indem er die Fahrten als von seinem Sohn für ihn erbrachte Chauffeurdienste darstellt, sei auf Art. 15 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 15 - 1 Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
1    Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat, seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.43
2    Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3    Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.44
4    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.45 Er kann insbesondere vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung bei einem Inhaber der Fahrlehrerbewilligung absolviert werden muss.46 Die Kantone können den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.
5    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Weiterbildung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer erlassen.47
6    Der Bundesrat kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in erster Hilfe vorschreiben.
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) hingewiesen, wonach der Begleiter dafür sorgt, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird
und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt. Eine Lernfahrt in diesem Sinne zu begleiten, stellt höhere Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten als das Führen eines Motorfahrzeuges, hat der Begleiter doch nicht nur den Verkehr selber zu überwachen, sondern zusätzlich das korrekte Verhalten des Fahrschülers sicherzustellen. Ebenfalls höhere Anforderungen bezüglich Fahrtechnik, Reaktion und Verkehrsbeurteilung erfordern sodann die im Rahmen der Observation aufgezeichneten, vom Beschwerdegegner am 13. und 22.Januar 2011 unternommenen Fahrten auf schneebedeckter Fahrbahn. Schliesslich konnte beobachtet werden, wie der Beschwerdegegner am 15. Januar 2011 während des Lenkens seines Fahrzeuges ohne Freisprechanlage mit seinem Mobilfunktelefon ein fernmündliches Gespräch führte. Abgesehen davon, dass dieses Verhalten gegen Art. 3 Abs. 1
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs - (Art. 31 Abs. 1 SVG)
1    Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.27
2    Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3    Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.28
3bis    Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.29
4    Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
a  das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
b  das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.30
der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) verstösst und den Tatbestand von Ziff. 311 der Bussenliste gemäss Anhang zur Ordnungsbussenverordnung vom 4. März 1996 erfüllt (OBV; SR 741.031), dokumentiert der Beschwerdegegner auch damit, dass er sich von den kognitiven Fähigkeiten her in der Lage sieht, ein Fahrzeug zu lenken und darüber hinaus gleichzeitig ein
Gespräch mit dem Mobiltelefon zu führen, dies obwohl bereits eine geringe Unachtsamkeit verheerende Folgen nach sich ziehen könnte.

4.4. Soweit der Beschwerdegegner anlässlich der Befragung durch M.________, Leiter Bekämpfung Versicherungsmissbrauch bei der Beschwerdeführerin, am 23. März 2011 angab, dass er schon seit Langem nicht mehr Auto fahren könne, entsprach dies mit Blick auf die in E. 4.3 dargelegten Observationsergebnisse offensichtlich nicht der Wahrheit. Die Vorinstanz sah zwar davon ab, das Befragungsprotokoll (zu dessen Beweiswert: Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E. 3.1.1; Kieser, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG) aus dem Recht zu weisen, hielt seine Verwertbarkeit aber für diskutabel; seine Bedeutung sei im Rahmen der Beweiswürdigung einzuschätzen. Sie stellte sich auf den Standpunkt, der Versicherte hätte analog Art. 158 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme - 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
1    Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass:
a  gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden;
b  sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c  sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d  sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
2    Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar.
der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auf das Aussageverweigerungsrecht und auf die Möglichkeit, einen Rechtsvertreter beizuziehen, hingewiesen werden müssen. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden, weil sie den Unterschieden zwischen der Leistungsverwaltung und dem Strafrecht unzureichend Rechnung trägt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 227/05 vom 16. Januar 2006 E. 3.6). Der Beschwerdegegner war gestützt auf Art. 28
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 28 Mitwirkung beim Vollzug - 1 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1    Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
2    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs, zur Festsetzung der Versicherungsleistungen und zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.22
3    Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind.23 Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
und 43
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

ATSG dazu verpflichtet, dem Versicherer wahrheitsgetreue Angaben zu machen (vgl. dazu auch BGE 137 I 327 E. 3 und 4 S. 329 ff.).

5.

5.1. Die Vorinstanz hielt das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten des Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2011 weder im Hinblick auf die Begründung der Diagnose noch hinsichtlich der Arbeitsfähigkeitsschätzung für überzeugend. Sie erwog, die Ergebnisse der Überwachung vermöchten nur sehr beschränkt zur Stützung der Folgerungen des Gutachtens beizutragen; der Gutachter messe ihnen ein zu weitreichendes Gewicht bei. Das Verhalten des Beschwerdegegners, sein körperlicher Ausdruck und seine Bewegungen in den bildgebend aufgezeichneten Sequenzen ergäben für den medizinischen Laien keine Anhaltspunkte für die Annahme einer depressiven Störung, für als massiv bezeichnete Kontaktstörungen oder für Unsicherheit. Es sei aber zu bedenken, dass es ein beeinträchtigtes psychisches Befinden gebe, das durch sporadisch aufgenommene Bilder des äusserlichen Verhaltens kaum oder gar nicht offenkundig werde.

5.2. Im Rahmen ihrer Kritik am Gutachten des Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2011 nahm die Vorinstanz selber eine gutachterliche Beurteilung vor, d.h. sie stellte ihre eigene Beurteilung anstelle jener des Gutachters, was nicht angeht. Ihre Bezugnahme auf den medizinischen Laien hält schon deshalb nicht stand, weil die Wertung der Observationsergebnisse durch Dr. med. D.________ und damit durch einen ausgebildeten Facharzt der Psychiatrie vorgenommen wurde, dem auch Dr. med. E.________ konzediert, ein erfahrener Gutachter zu sein. Im Übrigen ergibt sich bereits aus den Feststellungen im Rahmen der Observation, dass der Beschwerdegegner zu erheblich höheren Leistungen im psychischen Bereich und im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten in der Lage ist, als er selber zugesteht.

Wenn die Vorinstanz dem Gutachter Dr. med. D.________ sodann vorwirft, er messe der Observation zu weitreichendes Gewicht zu, verlässt sie den Bereich einer objektiven Beweiswürdigung. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Kritik, der Gutachter sei in der Begründung der Diagnose und Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ausreichend klar und überzeugend. Denn im Gutachten vom 3. Juli 2011 wird eingehend erläutert, wie sich der Beschwerdegegner mit Aussichten auf einen sekundären Krankheitsgewinn allmählich ein eigenes, selbstlimitierendes Krankheitsbild entwickelte, welches das Ausmass einer Simulation hat. Sodann spricht der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner von Dr. med. E.________ behandeln liess, nicht gegen das Vorliegen einer Simulation, denn ohne eine derartige andauernde Behandlung wäre es dem Beschwerdegegner gar nicht möglich gewesen, seine Simulation über Jahre unentdeckt aufrecht zu halten.

Zu Unrecht kritisiert die Vorinstanz sodann, der Gutachter Dr. med. D.________ habe übersehen, dass eine teilstationäre psychiatrische Behandlung des Beschwerdegegners erfolgt sei. Denn im Gutachten vom 3. Juli 2011 wird der teilstationäre Aufenthalt in der Psychiatrischen Tagesklink für Erwachsene sehr wohl erwähnt. Zudem stellte Dr. med. D.________ das Fehlen einer stationären Therapie gerade auch in Zusammenhang mit der Behandlung bei Dr. med. E.________. Diese begann am 16. Juni 2000 und damit erst nach dem teilstationären Aufenthalt des Beschwerdegegners in der Psychiatrischen Tagesklinik für Erwachsene (13. Dezember 1999 bis 29. Februar 2000). Sie wurde, bedingt durch den Umstand, dass der Beschwerdegegner wiederholt andere externe Behandler aufsuchte, immer wieder unterbrochen. Seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. med. E.________ fand jedoch weder eine stationäre noch eine teilstationäre Behandlung statt. Gerade dies brachte der Gutachter Dr. med. D.________ in seinen diesbezüglichen Ausführungen zum Ausdruck. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass Dr. med. E.________ über all die Jahre hinweg, in welchen der Beschwerdegegner bei ihm in Behandlung stand, nie eine stationäre Behandlung durchführen liess, obwohl Dr. med.
L.________ im psychiatrischen MEDAS-Untergutachten am 4. November 2002 (mit welchem Dr. med. E.________ seinerzeit in Kopie bedient worden war) angeführt hatte, eine solche sei in Betracht zu ziehen.

Der Umstand, dass Dr. med. E.________ trotz seiner seit Behandlungsbeginn unveränderten Angabe der Arbeitsfähigkeit und einer Diagnose, bei der er im Verlauf sogar noch eine Verschlechterung angab, nie eine stationäre Behandlung anordnete oder empfahl, stellt primär die Art der Behandlung durch Dr. med. E.________ und nicht etwa das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2011 in Frage. Daher kann auch nicht die Beurteilung des Gesundheitszustandes durch Dr. med. E.________ als massgebend betrachtet werden. Vielmehr sah sich Dr. med. E.________ aufgrund des Gutachtens vom 3. Juli 2011 konfrontiert mit dem Umstand, dass er den Beschwerdegegner trotz des von ihm angenommenen Gesundheitszustandes nie zu einer stationären Behandlung angehalten oder angemeldet hatte. Weiter musste sich Dr. med. E.________ damit auseinandersetzen, dass er dem Beschwerdegegner einen Gesundheitszustand attestierte, der sich im Rahmen der Beobachtungen anlässlich der Observation nicht verifizieren liess. Die Vorinstanz hat mit der von ihr vorgenommenen Wertung der Stellungnahmen des Dr. med. E.________, welchen sie gegenüber den gutachterlichen Erkenntnissen von Dr. med. D.________ ein nicht unbeachtliches Gewicht zugestand, dem Unterschied zwischen
Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu Urteil 8C 260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2 und 8C 567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2) nicht Rechnung getragen.

6.

6.1. Aufgrund der in E. 4 und 5 dargestellten Umstände muss die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden. Die Vorinstanz hat das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2011 als nicht aussagekräftig betrachtet, ohne selber eine Begutachtung anzuordnen oder Ergänzungsfragen an den Gutachter Dr. med. D.________ zu stellen. Ein solcher Schluss ist jedoch gerade auch unter Berücksichtigung der rechtskonform durchgeführten Observation und der protokollarisch festgehaltenen Befragung des Beschwerdegegners nicht zulässig.

6.2. Bei dieser Sachlage ist das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar zum BGG, 2. Aufl. 2011, N. 52 zu Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) und kann es den rechtserheblichen Sachverhalt selber frei feststellen. Das Gutachten des Dr. med. D.________ ist dabei angesichts der - wie dargelegt - gegebenen Aussagekraft als zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG zu betrachten, das geeignet ist, die Unrichtigkeit der am 9. Mai 2003 erlassenen Verfügung zu belegen. Mit dem am 8. September 2011 erlassenen Vorbescheid wurde auch die 90tägige Frist nach Vorliegen des Revisionsgrundes (vgl. dazu E. 3.1) eingehalten, beginnt diese doch grundsätzlich erst zu laufen, wenn die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials vorliegt (vgl. dazu Urteil 9C 343/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 4.1.1), was mit dem Eingang des Gutachtens des Dr. med. D.________ am 8. Juli 2011 bei der Beschwerdeführerin der Fall war.

Angesichts der durch das Gutachten des Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2011 aufgezeigten Simulation bereits bei Erstellung des für die ursprüngliche Leistungszusprache massgebenden MEDAS-Gutachtens vom 30. Dezember 2002 war die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verfügung vom 9. Mai 2003 aufzuheben. Daran ändern auch die vom Beschwerdegegner am 8. Mai 2013 eingereichten neuen medizinischen Akten nichts. Diese vermögen bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 23. März 2012 keine Veränderung seines Gesundheitszustandes zu belegen. Aus dem einzigen vor dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses datierenden Bericht des Spitals I.________ vom 22. November 2011 kann keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden: Die dort beschriebene Drei-Etagen-Beinvenenthrombose rechts führte zu keiner zusätzlichen fachärztlichen Behandlung und wurde auch nicht weiter thematisiert anlässlich der Verlaufskontrolle vom 3. Juli 2012, in welcher vielmehr ein regredienter Befund festgestellt wurde. Die postthrombotischen Veränderungen im fibularen Venenbündel im linken Bein konnten sich demgegenüber erst nach Verfügungserlass am 23. März 2012 eingestellt haben, gab der Beschwerdegegner doch am 3. Juli 2012 an, vor einer Woche plötzlich eine
Blauverfärbung des linken Vorfusses im Bereiche des dritten bis fünften Strahles entdeckt zu haben (angiologische Untersuchung vom 3. Juli 2012). Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 9. Mai 2003 zu Recht aufgehoben hat. Die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Entscheides sind daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird für das von ihr in diesen Ziffern behandelte Verfahren (IV 2012/163) die Gerichts- und Parteikosten neu zu verlegen haben.

7.
Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6; Verfahren IV 2012/296).

Ihr Begehren begründet sie indessen lediglich damit, dass die Vorinstanz die Annahme einer Simulation verneint habe, was unhaltbar und willkürlich sei. Die Beschwerdeführerin führt nicht weiter aus, warum eine Verbeiständung im Vorbescheidverfahren nicht angezeigt gewesen soll. Von Aussichtslosigkeit im IV-Vorbescheidverfahren kann kaum ausgegangen werden, nachdem die Vorinstanz materiell anschliessend zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin kam. Obwohl ein anderer Entscheid der Vorinstanz unter Berufung auf ein rechtsmissbräuchliches Prozessieren (vgl. dazu nicht publ. E. 8.4 von BGE 137 I 327) denkbar gewesen wäre, kann die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren nicht als willkürlich qualifiziert werden. Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich auf die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des vorinstanzlichen Entscheides bezieht (Verfahren IV 2012/296), abzuweisen.

8.
Die Beschwerdeführerin obsiegt in der Hauptsache (Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des vorinstanzlichen Entscheides) und unterliegt lediglich hinsichtlich der klar untergeordneten Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Vorbescheidverfahren (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des vorinstanzlichen Entscheides). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten der Beschwerdeführerin zu einem Achtel und dem Beschwerdegegner zu sieben Achteln aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), wobei der Anteil des Beschwerdegegners infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) vorderhand auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner überdies eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 350.- zu entrichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für den Rest erhält der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners als unentgeltlicher Rechtsbeistand eine Entschädigung von Fr. 2'450.- aus der Gerichtskasse (Art. 64 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdegegner wird darauf aufmerksam gemacht, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, falls er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2014 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 100.- und dem Beschwerdegegner Fr. 700.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 350.- zu entschädigen.

4.
Rechtsanwalt Michael Graf, St. Gallen, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdegegners bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'450.- ausgerichtet.

5.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren IV 2012/163 neu festzusetzen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_258/2014
Date : 03. September 2014
Published : 21. September 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 25  28  43  53  55
BGG: 64  66  68  95  97  105  106
IVV: 77  85  88bis
SVG: 15
StPO: 158
VRV: 3
VwVG: 67
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