Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 190/2009

Urteil vom 3. September 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdeführerin,

gegen

CSS Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 11. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
H.________, geboren 1972, arbeitete seit Juni 1998 für die Firma X.________ und war bei der CSS Versicherung AG (nachfolgend: CSS oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 26. November 2000 (erster Unfall) sowie am 23. November 2002 (zweiter Unfall) erlitt sie anlässlich von Strassenverkehrskollisionen jeweils ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS). Nachdem die CSS die Heilbehandlung übernommen und ein Taggeld erbracht hatte, stellte sie sämtliche Leistungen per 31. Mai 2005 ein, schloss die Unfälle folgenlos ab (Verfügung vom 13. Mai 2005) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 fest.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der H.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 21. August 2007 ab.

Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das Bundesgericht den kantonalen Gerichtsentscheid vom 21. August 2007 mit Urteil 8C 578/2007 vom 30. Mai 2008 auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid über die Beschwerde an die Vorinstanz zurück.

B.
Nach Vervollständigung der Aktenlage und Einholung weiterer Stellungnahmen der Parteien wies das kantonale Gericht die Beschwerde wiederum ab und verneinte die Unfalladäquanz der ab 1. Juni 2005 anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (Entscheid vom 11. Februar 2009).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ unter anderem beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben, ihr sei über den 31. Mai 2005 hinaus ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten, die CSS habe weiterhin die Heilbehandlung zu übernehmen und der Versicherten "eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 15 %" zuzusprechen.

Während die CSS auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG).

2.
Streitig ist die Unfallkausalität der ab 1. Juni 2005 anhaltend geklagten Beschwerden.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.), die vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116, 115 V 133) sowie Folgen eines Unfalls mit HWS-Schleudertrauma oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 134 V 109 ff.) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle zutreffend dargelegt. Gleiches gilt zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C 354/2007 E. 2.2), zum Zeitpunkt des Fallabschlusses (Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
UVG; BGE 134 V 109 E. 3. f. S. 112 ff.), zum Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352) und zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125). Darauf wird verwiesen.

3.2 Liegt eine Gesundheitsschädigung mit einem klaren organischen Substrat vor, kann der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel ohne weiteres zusammen mit dem natürlichen Kausalzusammenhang bejaht werden. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier lässt sich die Adäquanzfrage nicht ohne eine besondere Prüfung beantworten. Dabei ist vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen; Urteil 8C 70/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2).

4.
Nach Vervollständigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht zutreffend festgestellt, dass Ende Mai 2005 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine organisch objektiv ausgewiesene Folgen der Unfallereignisse vom 26. November 2000 und 23. November 2002 mehr feststellbar waren und von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten waren. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hiezu BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C 354/2007 E. 8.3 mit Hinweisen) auf weitere Beweiserhebungen verzichtet hat.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die ab 1. Juni 2005 anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden in einem allenfalls nicht nur natürlichen, sondern auch adäquaten Kausalzusammenhang mit den genannten Unfällen stehen. Unbestritten ist, dass die entsprechende Adäquanzprüfung nach der Schleudertrauma-Praxis gemäss BGE 134 V 109 zu erfolgen hat. Während das kantonale Gericht die Ereignisse vom 26. November 2000 und 23. November 2002 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufte und bei zwei - nicht ausgeprägt - erfüllten Kriterien die Adäquanz des Kausalzusammenhanges verneinte, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Unfalladäquanz sei zu bejahen, weil es sich um Unfälle im mittleren Bereich an der Grenze zu den schweren Ereignissen handle und mindestens fünf Kriterien erfüllt seien.

6.
6.1 Vorweg ist auf die - bei ergänzter Aktenlage zutreffend erfolgte - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung hinzuweisen. Demgemäss erreichte die Versicherte in der Folge des ersten Unfalles ab 9. Februar 2002 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Zudem war die ab Oktober 2002 beanspruchte physiotherapeutische Behandlung bei einem wesentlich verbesserten Gesundheitszustand im ausdrücklichen Einverständnis der Beschwerdeführerin von deren Krankenpflegeversicherung und nicht mehr von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Unter Mitberücksichtigung der Angaben des behandelnden Hausarztes Dr. med. M.________ vom 21. Dezember 2000 auf dem Zusatzfragebogen bei HWS-Verletzungen, wonach die Versicherte schon vor dem ersten Unfall an Spontanschmerzen beidseits im Nacken mit Ausstrahlungen in die linke Schulter gelitten hatte, ist mit der CSS davon auszugehen, dass ein allfälliger - gemäss angefochtenem Entscheid nicht signifikanter - unfallfremder Vorzustand jedenfalls vor dem zweiten Unfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wieder erreicht worden war. Diese Feststellung steht auch nicht im Widerspruch zum Bericht des Dr. med. M.________ vom 13. Dezember 2002, laut welchem die Beschwerdeführerin vor dem zweiten Unfall
"gerade dabei [war], sich vollständig vom Schleudertrauma aus dem Jahre 2000 zu erholen."

6.2 Entgegen der Versicherten ist keiner der beiden Unfälle im mittleren Bereich der mittelschweren Unfälle (oder gar im Grenzbereich zu den schweren Unfällen) einzustufen. Weder die innerorts erfolgte seitliche Kollision vom 23. November 2002 zwischen dem vortrittsberechtigten Mercedes 300 TE (in welchem die Beschwerdeführerin auf dem Beifahrersitz sass) und dem einbiegenden Ford Focus, anlässlich welcher laut Polizeirapport alle Beteiligten unverletzt blieben, noch die Auffahrkollision vom 26. November 2000, bei der ein Nissan Micra bei dichtem Verkehr auf der Autobahn A14 im Rathausentunnel infolge einer spontanen Kolonnenbildung nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermochte und in die Heckstossstange des von der Versicherten gelenkten Saab 2,3 TS prallte, ist als mindestens mittelschweres Ereignis im mittleren Bereich einzuordnen. Nach dem hier allein massgebenden augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1 mit Hinweisen) sind beide Ereignisse mit der Vorinstanz als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

6.3 Von den massgeblichen Kriterien (besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen; vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6 S. 367 f.).
6.3.1 Das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), ist unbestrittenermassen nicht erfüllt. Gleiches gilt hinsichtlich des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127).
6.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06 E. 5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, U 380/04 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Von einer nachgewiesenermassen durch den ersten Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS, welche mit Blick auf das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung von Bedeutung war (Urteil 8C 477/2008 vom 19. Dezember 2008 E. 6.1), kann hier keine Rede sein. Gemäss Bericht des Dr. med. A.________ vom 13. Dezember 2001 zur bildgebenden HWS-Untersuchung waren keine Hinweise auf frische oder ältere Läsionen oder indirekte Zeichen einer ligamentären Läsion der HWS feststellbar. Die nach dem ersten Unfall aufgetretenen behandlungsbedürftigen Beschwerden waren noch vor dem zweiten Unfall auf den nicht signifikanten Vorzustand abgeheilt (E. 6.1 hievor). Das Adäquanzkriterium der Schwere oder besonderen Art der
erlittenen Verletzung ist - wie vom kantonalen Gericht zutreffend erkannt - nicht erfüllt.
6.3.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128). Festzuhalten ist, dass die Verhältnisse bis zum Fallabschluss auf den 31. Mai 2005 zu beurteilen sind (vgl. Urteil 8C 252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.3.3 mit Hinweis). Die nachfolgenden therapeutischen Bemühungen sind somit nicht relevant. Hier waren sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Unfall weder operative Eingriffe noch längere stationäre Rehabilitationsaufenthalte erforderlich. Neben den üblichen ärztlichen Verlaufskontrollen beschränkte sich die manualtherapeutische Behandlung im Wesentlichen auf ambulante Physiotherapie und Chirotraining (letzteres auf Vorschlag der Beschwerdeführerin). Insgesamt ist das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht erfüllt.
6.3.4 Weiter können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 19 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. ...52
UVG ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden adäquanzrelevant sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Dieses Kriterium ist hier unbestritten - wenngleich auch weder auffallend noch in ausgeprägter Form - erfüllt.
6.3.5 Umstände, welche auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129) schliessen liessen, sind mit der Vorinstanz nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Präjudizien sind nicht einschlägig, weil deren Sachverhalte wesentlich von dem hier zu beurteilenden Fall abweichen. Beim zweiten Unfall litt die Versicherte nicht mehr an behandlungsbedürftigen Folgen des ersten Unfalles und war in der Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) eingeschränkt. Zudem ist der Heilungsverlauf nicht von einer ganzen Serie weiterer Unfälle mit Kopf- oder HWS-Beteiligung in erheblicher Weise negativ beeinflusst worden. Das Kriterium ist nicht erfüllt.

6.3.6 Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen) ist unbestritten zu bejahen, obwohl auch dieses Kriterium nicht in auffallender oder ausgeprägter Weise gegeben ist.

6.4 Zusammenfassend sind höchstens zwei der sieben Kriterien erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter oder auffallender Weise. Dies reicht zur Adäquanzbejahung praxisgemäss nicht aus (E. 6.3 hievor; Urteil 8C 590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 8 mit Hinweis).

7.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_190/2009
Date : 03. September 2009
Published : 21. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


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