Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 132/2019
Urteil vom 3. Juli 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Beschwerdeführerin,
gegen
GEMINI Sammelstiftung,
c/o Avadis Vorsorge AG, Zollstrasse 42, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Invalidenleistung; Verjährung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 (BV.2017.00069).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ arbeitete als Kundenberaterin bei der Firma B.________ AG. Damit war sie bei der GEMINI Sammelstiftung berufsvorsorgeversichert. Ab 1. Mai 2006 bezog sie eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV). Die GEMINI Sammelstiftung richtete ab 4. April 2008 eine Viertelsrente der beruflichen Vorsorge aus.
A.b. Im Zeitraum von................ erlitt A.________ drei Unfälle. Ab 23. August 2008 bezog sie Taggelder der Unfallversicherung (UV). Mit Wirkung ab 1. April 2009 wurde die IV-Viertelsrente auf eine ganze IV-Rente erhöht. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 teilte A.________ der GEMINI Sammelstiftung die Erhöhung der IV-Rente mit und ersuchte um Information über das weitere Vorgehen betreffend Anpassung der Rente der beruflichen Vorsorge. In ihrer Antwort vom 21. Dezember 2010 hielt die Vorsorgeeinrichtung u.a. fest, sie könne eine Abrechnung für die ganze Rente aus der beruflichen Vorsorge erst erstellen, nachdem die Unfallversicherung die Umwandlung des Taggeldes in eine Rente vollzogen habe.
A.c. Am 20. Juli 2017 wurde A.________ rückwirkend ab 1. Dezember 2011 eine UV-Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 ersuchte sie, nunmehr anwaltlich vertreten, die GEMINI Sammelstiftung um Ausrichtung von entsprechenden ungekürzten Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab 1. April 2009. Diese teilte ihr mit Schreiben vom 24. August 2017 mit, sie richte für die Zeit ab 1. August 2012 eine Nachzahlung von Fr. 21'765.10 und ab 1. September 2017 eine monatliche Rente von Fr. 831.60 aus. Weiter hielt sie fest, die vor August 2012 fällig gewordenen Rentenansprüche seien verjährt. Damit war A.________ nicht einverstanden. Am 29. September 2017 stellte sie ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 20'833.- samt Zins zu 5 %.
B.
Am 3. Oktober 2017 erhob A.________ vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die GEMINI Sammelstiftung mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 20. September 2017 zu bezahlen.
Die GEMINI Sammelstiftung beantragte in ihrer Antwort, die Klage sei abzuweisen. In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Begehren fest.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit beantragt A.________, der Entscheid vom 21. Dezember 2018 sei aufzuheben, und die GEMINI Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge für den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. Juli 2012 im Betrag von Fr. 20'812.- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 29. September 2017 zu bezahlen.
Die GEMINI Sammelstiftung ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin die vor dem 1. August 2012 fällig gewordenen Rentenleistungen bei Invalidität nach Art. 19 des Allgemeinen Rahmenreglements und Art. 7 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG, je in der ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung, nachzuzahlen, was die Vorinstanz mit der Begründung verneint hat, der Anspruch sei verjährt.
3.
Nach Art. 41

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. |
|
1 | Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. |
2 | Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR135 sind anwendbar. |
3 | Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994136 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. |
4 | Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3. |
5 | Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird. |
6 | Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. |
7 | Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar. |
8 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten. |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden. |
2 | Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:150 |
1 | die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b); |
10 | die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a); |
11 | die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d); |
12 | die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f); |
13 | den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59); |
14 | die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c); |
15 | ... |
16 | die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g); |
17 | die Transparenz (Art. 65a); |
18 | die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b); |
19 | die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4); |
2 | den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b); |
20 | die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a); |
21 | die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b); |
22 | die Rechtspflege (Art. 73 und 74); |
23 | die Strafbestimmungen (Art. 75-79); |
24 | den Einkauf (Art. 79b); |
25 | den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c); |
25a | die Datenbearbeitung für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 85a Bst. f); |
25b | die Datenbekanntgabe für die Zuweisung oder Verifizierung der AHV-Nummer (Art. 86a Abs. 2 Bst. bbis); |
26 | die Information der Versicherten (Art. 86b). |
3 | die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a); |
3a | die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5); |
3b | die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a); |
4 | die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a); |
5 | die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4); |
5a | die Zustimmung bei Kapitalabfindung (Art. 37a); |
5b | die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40); |
6 | die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41); |
6a | das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); |
6b | die systematische Verwendung der AHV-Nummer (Art. 48 Abs. 4); |
7 | die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a); |
8 | die Verantwortlichkeit (Art. 52); |
9 | die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e); |
4.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die einzelnen Rentenbetreffnisse seien ab dem 4. April 2008 jeweils per Ende des betreffenden Monats fällig geworden. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 21. Dezember 2010 festgehalten habe, sie könne den Leistungsanspruch zur Zeit (bis zur Umwandlung des UV-Taggeldes in eine UV-Invalidenrente) nicht berechnen. Weiter habe die Vorsorgeeinrichtung in diesem Schreiben zwar ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine (höhere) ganze Rente grundsätzlich anerkannt. Für die bis zu diesem Datum fällig gewesenen Rentenbetreffnisse sei die Verjährung damit unterbrochen worden. Die neue fünfjährige Frist sei jedoch am 21. Dezember 2015 wieder abgelaufen. Das Schreiben vom 21. Dezember 2010 stelle keine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen: |
während der ab dem 21. Dezember 2010 neu zu laufen begonnenen Verjährungsfrist kein Verhalten der Beschwerdegegnerin ersichtlich, mit welchem sie die Beschwerdeführerin dazu veranlasst hätte, weiter mit der Einreichung einer Klage zuzuwarten. Ein Rechtsmissbrauch liege demnach nicht vor. Die Beschwerdegegnerin habe daher zu Recht gegen die nach erfolgter Zusprechung einer ganzen UV-Invalidenrente rückwirkend ab 1. Dezember 2011 von der Beschwerdeführerin eingeklagten Forderung die Verjährungseinrede erhoben.
5.
Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen nicht substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Art. 41 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 41 - 1 Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. |
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1 | Die Leistungsansprüche verjähren nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. |
2 | Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129-142 OR135 sind anwendbar. |
3 | Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Artikel 10 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994136 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Referenzalter (Art. 13) an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. |
4 | Wenn es nicht möglich ist, das genaue Geburtsdatum des Versicherten zu ermitteln, werden diejenigen Freizügigkeitsguthaben, für welche bei den Einrichtungen, die sie verwalten, während zehn Jahren keine Nachrichten des Versicherten oder von dessen Erben eingegangen sind, bis ins Jahr 2010 von diesen Einrichtungen weiter verwaltet. Danach werden sie ebenfalls an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie entsprechend Absatz 3. |
5 | Der Sicherheitsfonds erfüllt Ansprüche auf nach den Absätzen 3 und 4 an ihn überwiesene Guthaben, sofern deren Bestand vom Versicherten oder von dessen Erben nachgewiesen wird. |
6 | Ansprüche, die nicht nach Absatz 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn der Versicherte sein 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. |
7 | Die Absätze 1-6 sind auch auf Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungsgesellschaften, welche der Versicherungsaufsicht unterstellt sind, anwendbar. |
8 | Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen im Hinblick auf die Geltendmachung von Ansprüchen der Versicherten. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 129 - Die in diesem Titel aufgestellten Verjährungsfristen können durch Verfügung der Beteiligten nicht abgeändert werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 142 - Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen. |
6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe sich mit den Ausführungen in der Klage zu den von den Parteien im Dezember 2010 getroffenen Stundungsvereinbarung nicht auseinandergesetzt, die betreffenden Erklärungen nicht gemäss Vertrauensprinzip ausgelegt und dabei Art. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
|
1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 137 - 1 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. |
6.1. Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Mai 2006 eine IV-Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 48 %), welche ab 1. April 2009 auf eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad: 100 %) erhöht wurde. Die Beschwerdegegnerin richtete ab 4. April 2008 eine Viertelsrente aus beruflicher Vorsorge aus. Für die erwerblichen Folgen der im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 erlittenen Unfäl le bezog die Beschwerdeführerin ab 2 3. August 2008 UV-Taggelder (Sachverhalt lit. A.a und A.b).
6.2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 betreffend "Rentenzahlung" wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin. Sie hielt fest, dass die Invalidenversicherung ihre Rente rückwirkend ab 1. April 2009 auf 100 % erhöht habe. Der Invaliditätsgrad sei am 10. November 2010 bestätigt worden. Bis heute habe sie seitens der Vorsorgeeinrichtung keine Anpassung der Viertelsrente auf eine ganze Rente feststellen können. "Ich wäre froh, wenn Sie mich über das weitere Vorgehen informieren könnten".
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2010 Folgendes aus:
"Da die Leistungen aus der beruflichen Vorsorge herabgesetzt werden, soweit sie zusammen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen, können wir Ihnen eine Abrechnung für die ganze Rente erst erstellen, nachdem die Unfallversicherung die Umwandlung Ihres Taggeldes in eine Rente vollzogen hat.
Gemäss Reglement (...) besteht bei Unfall lediglich Anspruch auf die Minimalleistungen nach BVG."
Damit wurde Bezug genommen auf Art. 9 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG. Danach werden die Leistungen u.a. bei Invalidität herabgesetzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Jahreslohns vor Eintritt des versicherten Ereignisses übersteigen (Abs. 1). Bei Unfall bzw. bei einem Versicherungsfall nach MVG besteht lediglich Anspruch auf die Minimalleistungen nach BVG (Abs. 2 Satz 1).
6.3. Nach dem in Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind sinngemäss auch im Bereich der beruflichen Vorsorge anwendbar (Urteile 9C 705/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.2, in: SVR 2019 BVG Nr. 12 S. 44, 9C 568/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.2, in: SVR 2014 BVG Nr. 20 S. 114, 9C 419/2011 vom 17. September 2012 E. 4.2.1, und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 43/05 vom 2. Dezember 2005 E. 3, in: SVR 2006 BVG Nr. 15 S. 53).
6.4.
6.4.1. Mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2010 hatte die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich, jedoch klar erkennbar um Erhöhung der Viertelsrente der beruflichen Vorsorge ersucht. Nach verbindlicher Feststellung der Vorinstanz (E. 1.1) anerkannte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2010 grundsätzlich ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch auf eine ganze Rente, bezeichnete den Leistungsanspruch jedoch zur Zeit (bis zur Umwandlung des UV-Taggeldes in eine Invalidenrente) nicht als berechenbar (E. 4). Indessen hätte die Überentschädigungsberechnung zur Bestimmung der Höhe der auszurichtenden Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bereits während des Bezugs des UV-Taggeldes durchgeführt werden können und auch müssen. Diese Leistungen stellen anrechenbare Einkünfte im Sinne von Art. 9 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG dar. Das entspricht der Regelung im obligatorischen Vorsorgebereich (vgl. BGE 123 V 193 zu Art. 24 Abs. 2

SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72 |
|
1 | Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73 |
a | Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; |
b | Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; |
c | Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; |
d | wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. |
2 | Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: |
a | Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; |
b | Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird. |
3 | Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. |
4 | Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. |
5 | Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. |
6 | Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. |

SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 24 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen - (Art. 34a BVG)72 |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung kann bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:73 |
a | Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet; |
b | Taggelder aus obligatorischen Versicherungen; |
c | Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden; |
d | wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen. |
2 | Sie darf folgende Leistungen und Einkünfte nicht anrechnen: |
a | Hilflosen- und Integritätsentschädigungen, Abfindungen, Assistenzbeiträge und ähnliche Leistungen; |
b | Zusatzeinkommen, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195974 über die Invalidenversicherung erzielt wird. |
3 | Die Hinterlassenenleistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen werden zusammengerechnet. |
4 | Die leistungsberechtigte Person muss der Vorsorgeeinrichtung über alle anrechenbaren Leistungen und Einkünfte Auskunft geben. |
5 | Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern. |
6 | Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht dem gesamten Erwerbs- oder Ersatzeinkommen, das die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis mutmasslich erzielen würde. |
Kürzungsfrage erstmals stellt (Urteil 9C 48/2007 vom 20. August 2007 E. 6.1), insbesondere bereits dann, wenn UV-Taggelder fliessen und nicht erst dann, wenn eine diese ablösende UV-Invalidenrente zur Ausrichtung gelangt (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 93/01 vom 12. Dezember 2002 E. 3.1). Art. 9 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG lässt sich nichts anderes entnehmen.
6.4.2. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2010 enthielt somit im dargelegten Sinn eine unrichtige Auskunft betreffend die (Nicht-) Berechenbarkeit des Leistungsanspruchs. Daraus musste die damals nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin folgern, dass höhere Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge aufgrund der Erhöhung der IV-Viertelsrente auf eine ganze IV-Rente erst nach Umwandlung des Taggeldes der UV in eine Invalidenrente zur Ausrichtung gelangen konnten, was sie davon abgehalten habe, ihre Ansprüche "bis zu diesem Termin" weiter zu verfolgen, wie sie glaubhaft vorbringt (BGE 121 V 65 E. 2b S. 67). Sodann war für sie als nicht rechtskundige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennbar. Dies gilt selbst dann, wenn eine Obliegenheit zur Konsultation zumindest der reglementarischen Bestimmungen angenommen wird. Die Beschwerdeführerin bezog ab 1. Mai 2006 eine IV-Viertelsrente und ab 4. April 2008 eine Viertelsrente der beruflichen Vorsorge. Mit Wirkung ab 1. April 2009 wurde die IV-Viertelsrente auf eine ganze IV-Rente erhöht. Diese Erhöhung steht in Zusammenhang mit mehreren im Zeitraum von August 2008 bis Januar 2009 erlittenen Unfällen, wofür ihr ab 23. August 2008 UV-
Taggelder (bis zur Ablösung durch eine UV-Invalidenrente im Juli 2017) ausgerichtet wurden. Art. 7 Abs. 2 des Vorsorgeplans für die Mitarbeiter der Firma B.________ AG hält fest, dass die Invalidenrente frühestens nach Erschöpfung allfälliger Taggeldansprüche beginnt, was bei laienhaftem Verständnis für die Richtigkeit des im Schreiben vom 21. Dezember 2010 Gesagten spricht.
6.4.3. Die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Rechtsprechung zum öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz (E. 6.3) geben zu keinen Erörterungen Anlass und sind als erfüllt zu betrachten. Damit kann der Anspruch auf die vor August 2012 fällig gewordenen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge im Zusammenhang mit der Erhöhung der Viertelsrente der IV auf eine ganze Rente nicht wegen Verjährung verneint werden. Die von der Beschwerdeführerin auf Fr. 20'812.- zuzüglich Zins von 5 % ab dem 29. September 2017 bezifferte Forderung ist von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden. Die Beschwerde ist somit begründet.
7.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Klage vom 3. Oktober 2017 gutgeheissen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler