Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 355/2009
Urteil vom 3. Juli 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beda Meyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Besuchsrecht der Grosseltern,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. April 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a Y.________ ist Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre beiden Kinder aus erster Ehe, R.________ (geb. 1998) und S.________ (geb. 2001).
A.b
Je mit Beschlüssen vom 17. April 2008 wies die Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ einen Antrag der Grosseltern, X.________ und Z.________, auf Einräumung eines Besuchsrechts gegenüber ihren Enkelkindern, S.________ und R.________, ab.
A.c Der Grossvater, X.________, gelangte gegen diese Beschlüsse an den Bezirksrat Zürich, welcher die Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2008 abwies und die Entscheide der Vormundschaftsbehörde bestätigte.
B.
Mit Beschluss vom 21. April 2009 wies das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs von X.________ ab, soweit darauf einzutreten war, und bestätigte den bezirksrätlichen Beschluss.
C.
X.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihm sowie seiner Ehefrau den Kontakt zu den Enkelkindern zu ermöglichen und ein regelmässiges Besuchsrecht einzuräumen; eventuell sei die Sache im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die letztinstanzliche (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
1.2 Im vorliegenden Fall richtet sich der Beschwerdeführer auch dagegen, dass seiner Ehefrau, der Grossmutter der Kinder, ein Besuchsrecht gegenüber ihren Enkelkindern verweigert worden ist. Ob der Beschwerdeführer insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, kann offen bleiben, zumal sie sich als unbegründet erweist, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
2.
2.1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere den Verwandten, namentlich den Grosseltern (Urteil 5C.146/2003 vom 23. September 2003 E. 3.1, nicht publ. in BGE 129 III 689), eingeräumt werden, sofern dies dem Wohl des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
|
1 | Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
2 | Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
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1 | Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
2 | Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
|
1 | Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
2 | Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss. |
2.2 Nach den Ausführungen der Vormundschaftsbehörde, die vom Obergericht übernommen worden sind, ist es zwischen den Parteien nach der Scheidung der Beschwerdegegnerin vom Vater der Kinder und der erneuten Heirat zu grossen Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau (Eltern der Beschwerdegegnerin) gekommen, wobei die Ursache des Konfliktes einerseits in der verschiedenen Auffassung über grundsätzliche Fragen der Lebensführung, in den Differenzen betreffend die Erziehung der Kinder, aber auch in den Charaktereigenschaften des heutigen Ehemannes der Beschwerdegegnerin zu suchen ist. Beide Kinder haben den Konflikt zwischen der Beschwerdegegnerin und den Grosseltern persönlich mitbekommen, da dieser teilweise im Beisein der Kinder ausgetragen worden ist. Daher ist vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer die Familienwohnung nicht mehr betreten darf und die Kinder zu den Grosseltern zu Besuch gehen. Da auch in der Folge die Differenzen zwischen der Beschwerdegegnerin und den Grosseltern nicht aufhörten, hat sich die Beschwerdegegnerin entschlossen, den Wohnort zu wechseln und den Kontakt zum Beschwerdeführer (Grossvater der Kinder) vollständig abzubrechen. Nach den weiteren Ausführungen des Obergerichts besteht
der besagte Konflikt nach wie vor. Die ältere Tochter hat anlässlich der Anhörung durch den delegierten Richter des Obergerichts erklärt, sie habe den Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr gesehen; sie unterhalte keine Beziehung zu ihren Grosseltern, habe sich mit dieser Situation abgefunden, sie wünsche keinen Kontakt zum Grossvater, könne sich einen regelmässigen Kontakt zur Grossmutter nur unter der Voraussetzung vorstellen, dass sie nicht mit der Mutter streite.
Angesichts des ausführlich beschriebenen und weiterhin bestehenden Konfliktes ist ein Besuchsrecht der Grosseltern gegenüber ihren Enkelkindern zur Zeit mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. Vor dem Hintergrund des tiefgreifenden Konflikts würde ein Besuchsrecht die beiden Kinder bei jedem Besuch einem schwierigen Loyalitätskonflikt aussetzen, woraus sich für die Beschwerdegegnerin als Sorgeberechtigte unzumutbare Belastungen ergeben könnten. Ferner kann aufgrund der bestehenden Schwierigkeiten nicht ausgeschlossen werden, dass die Kinder bei der Ausübung des Besuchsrechts erneut in den Konflikt mit einbezogen würden, was sich mit dem Kindeswohl ebenso wenig vereinbaren lässt. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass sich die ältere Tochter einem Besuchsrecht ihres Grossvaters widersetzt und zur Grossmutter auch nur Kontakt pflegen will, soweit sich dies ohne Streit verwirklichen lässt, was angesichts der geschilderten Schwierigkeiten derzeit als unmöglich erscheint. Unter den gegebenen Umständen ist eine Verletzung von Art. 274a Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
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1 | Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
2 | Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss. |
3.
Was der Beschwerdeführer (Grossvater) gegen das obergerichtliche Urteil vorträgt, vermag keine Bundesrechtsverletzung darzutun:
3.1 Er macht geltend, die Kinder seien nicht auf eine den Umständen angepasste Art und Weise angehört worden. Angesichts des für die Kinder bestehenden Drucks, hätten sie von einer Psychologin befragt werden müssen.
Auf die vorliegend zu beurteilende Frage des Besuchsrechts ist Art. 144 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274a - 1 Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
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1 | Liegen ausserordentliche Umstände vor, so kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch andern Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient. |
2 | Die für die Eltern aufgestellten Schranken des Besuchsrechtes gelten sinngemäss. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht die Kinder anzuhören hat. Diese Aufgabe kann delegiert werden, wenn das Gericht bzw. die Verwaltungsbehörde aufgrund der Aktenlage und des Eindrucks zum Schluss gelangt, ein Gutachten des Kinderpsychologen bzw. ein Abklärungsbericht des Jugendsekretariats erweise sich als notwendig (in diesem Sinn: Felder/Nufer, Richtlinien für die Anhörung des Kindes aus kinderpsychologischer Sicht gemäss Art. 12 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, in: SJZ 95/1999 S. 318).
Im vorliegenden Fall hat im Rahmen des Verfahrens vor der Vormundschaftsbehörde eine Befragung der Kinder durch Fachpersonen stattgefunden (E. 3.2). Was das spätere Verfahren vor dem Obergericht anbelangt, hat sich nur das ältere Kind mit einer Anhörung einverstanden erklärt und ist durch den delegierten Richter des Obergerichts angehört worden. Dass das Verfahren betreffend Gewährung eines Besuchsrechts an die Grosseltern für die Kinder bedrückend gewesen ist, mag zwar zutreffen. Der Beschwerdeführer legt aber keine konkreten Umstände dar, welche den delegierten Richter des Obergerichts als für die Anhörung nicht qualifiziert haben erscheinen lassen und diesen deshalb hätten veranlassen müssen, die Anhörung nochmals einem Spezialisten anzuvertrauen. Von einer Verletzung von Bundesrecht kann nicht gesprochen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das bisherige Verfahren sei ohne Zeugen und ohne Beweismittel durchgeführt worden.
Die Vormundschaftsbehörde hat einen Bericht beim Sozialzentrum B.________ eingeholt. Grundlage für diesen Bericht bildeten Gespräche der abklärenden Fachpersonen mit der Kindsmutter, den Kindern, der Schulsozialarbeiterin, der Lehrerin von S.________ und der Kindergärtnerin von R.________. Überdies ist die ältere Tochter vor Obergericht durch den delegierten Richter angehört worden. Inwiefern hier nur ungenügende Abklärungen getroffen worden sein sollen, ist nicht erkennbar und wird auch nicht erörtert. Insbesondere wird von seiten des Beschwerdeführers auch nicht in der Beschwerdeschrift dargetan, welche Zeugen trotz entsprechenden Antrages nicht einvernommen worden sein sollen. Die Rüge erweist sich als unbegründet soweit darauf einzutreten ist.
3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren zusammengefasst geltend, in allen Verfahren sei die Loyalität "sorgenhaft" gepflegt und das Recht in den Hintergrund geschoben worden; die Leiden der Kinder seien nicht beobachtet worden; niemand habe den Grund des Konfliktes und die daraus entstandene desolate Situation der Kinder genannt; im Verfahren sei das "Besuchsrecht im engeren Sinn angewendet" worden, der Konflikt zwischen Vater und Tochter sei zwar behandelt, dabei aber nicht beachtet worden, dass der Konflikt zwischen der Tochter und der ganzen Familie bestehe. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer verschiedene Personen, die für das Sorgerecht der Kinder zur Verfügung stehen und verweist er auf verschiedene Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK).
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander (E. 1.3 hiervor). Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Besuchsrechts an Dritte aufgeführt und deren Erfüllung im konkreten Fall geprüft. Die diesbezüglichen Erwägungen geben zu keiner Beanstandung Anlass. Sodann wurde dem Kindeswohl Rechnung getragen, zumal dieses für die Einräumung eines Besuchsrechts an Dritte von zentraler Bedeutung ist und die Vormundschaftsbehörde die sich aufdrängenden Befragungen und Anhörungen durchgeführt und ein delegierter Richter des Obergerichts das ältere Kind angehört hat. Das Obergericht hat die Ursachen des Konfliktes aufgezeigt; soweit der Beschwerdeführer nunmehr andere Ursachen geltend machen will, dabei aber nicht aufgezeigt, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen des Obergerichts willkürlich sein sollen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (E. 1.3). Sodann steht vorliegend nicht die Frage an, ob das Sorgerecht einer anderen Person zu übertragen ist. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf die Art. 14
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 14 - (1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 15 - (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes an, sich frei mit anderen zusammenzuschliessen und sich friedlich zu versammeln. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 16 - (1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 19 - (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmassnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschliesslich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut. |
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 24 - (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird. |
|
a | die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern; |
b | sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendige ärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten, wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau der gesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird; |
c | Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auch im Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatz leicht zugänglicher Technik und durch die Bereitstellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittel und sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahren und Risiken der Umweltverschmutzung zu berücksichtigen sind; |
d | eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Mütter vor und nach der Entbindung sicherzustellen; |
e | sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft, insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisse über die Gesundheit und Ernährung des Kindes, die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sauberhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung vermittelt werden, dass sie Zugang zu der entsprechenden Schulung haben und dass sie bei der Anwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützung erhalten; |
f | die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowie die Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet der Familienplanung auszubauen. |
(KRK) hinweist, vermag er damit eine Bundesrechtsverletzung nicht rechtsgenüglich zu begründen, zumal er mit keinem Wort erläutert, inwiefern diese Bestimmungen im konkreten Fall verletzt worden sein sollen (E. 1.3).
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden