Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 157/2024

Urteil vom 3. Juni 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphaël Camp,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür etc.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 30. Oktober 2023 (SB220510-O/U/jv).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird in der Hauptsache vorgeworfen, er habe zwischen dem 13. November 2019 und 17. November 2019 sowie zwischen dem 22. November 2019 und 24. November 2019 mehrmals täglich in seiner Wohnung zusammen mit der achtjährigen B.________ geduscht oder gebadet und diese überall am nackten Körper berührt. Im Badezimmer habe er an ihrer Scheide geleckt. A.________ habe auch dreimal versucht, mit seinem Penis in ihren Anus einzudringen, obschon B.________ über Schmerzen geklagt, "Stopp" gesagt und geweint habe. Am Abend des 23. November 2019 habe er sie zudem aufgefordert, seinen Penis in den Mund zu nehmen, was sie verweigert habe. Ferner habe A.________ im Beisein von B.________ einen pornografischen Film konsumiert.

B.

B.a. Mit Urteil vom 30. September 2021 stellte das Bezirksgericht Hinwil das gegen A.________ geführte Verfahren wegen Tätlichkeiten ein und sprach ihn von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und der mehrfachen, zum Teil versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern frei. Hingegen erklärte es ihn der mehrfachen Gewaltdarstellungen, der Pornografie und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 500.-- und sprach ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aus. Ferner entschied es über die Zivilforderungen bzw. verwies eine davon auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil erhoben die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, A.________ und B.________ Berufung.

B.b. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 30. Oktober 2023 die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung und des Schuldspruchs wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen fest. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche und sprach A.________ zudem der sexuellen Nötigung und der mehrfachen, zum Teil versuchten, sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und sieben Monate, bestätigte die Busse von Fr. 500.-- sowie das lebenslängliche Tätigkeitsverbot und regelte die Zivilforderungen.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 sei hinsichtlich der Tatvorwürfe der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der sexuellen Nötigung sowie der Pornografie aufzuheben und er sei freizusprechen. Aufgrund dessen sei seinen weiteren Anträgen im kantonalen Berufungsverfahren zu entsprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht zieht die Akten von Amtes wegen bei. Damit ist dem (sinngemässen) Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug Genüge getan.

1.2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift auf seine Anträge und Vorbringen im kantonalen Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten. Die Anträge und Begründung müssen in der Beschwerde selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 141 V 416 E. 4; je mit Hinweisen).

1.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Gleichheitsgebots, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen (vgl. Beschwerde S. 3). Mangels Begründung ist hierauf nicht einzutreten.

2.

2.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, weder er noch sein Verteidiger seien bei der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. November 2019 anwesend gewesen. Damit sei Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO verletzt worden.

2.2. Darauf ist nicht einzutreten. Die Rüge ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer behauptet weder eine Rechtsverweigerung, noch ist eine solche ersichtlich. Der kantonale Instanzenzug ist materiell nicht ausgeschöpft und der Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG.

2.3. Infolge fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kantonalen Instanzen hätten es unterlassen, sich ein eigenes Bild über die Beschwerdegegnerin 2 zu machen, ebenso wenig einzugehen (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.8)

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz und wirft ihr unter Berufung auf den Grundsatz "in dubio pro reo" eine Verletzung der Unschuldsvermutung vor.

3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder
allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz "in dubio pro reo", dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile 6B 74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2; 6B 1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 6.3; je mit Hinweisen).

3.3. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Kerngeschehen anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von sich aus weitgehend klar, nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Drei Monate später, im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme, seien bei der Beschwerdegegnerin 2 gewisse Verdrängungstendenzen sichtbar gewesen, sie habe aber im Wesentlichen ihre bisherigen Angaben bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien demgegenüber ausweichend und mehrheitlich nicht nachvollziehbar.
Die Vorinstanz rekonstruiert die Aussageentstehung und -entwicklung und hält in Bezug auf die Erstbekundung fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe sich an einem Montag nach dem letzten beim Beschwerdeführer verbrachten Wochenende ihrer Klassenlehrerin offenbart. Dabei habe die ansonsten fröhliche und aufgestellte Beschwerdegegnerin 2 laut der als Zeugin befragten Klassenlehrerin bedrückt gewirkt und fast weinen müssen. Die Vorinstanz folgert, die späteren polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 liessen sich ohne Weiteres mit dieser Erstbekundung in Einklang bringen. Motive für eine Falschbeschuldigung des Beschwerdeführers verneint die Vorinstanz ebenso wie ein durch Fremdbeeinflussung hervorgerufenes Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 (Urteil S. 11 ff.).
Dem Beweisfazit der ersten Instanz hält die Vorinstanz entgegen, sie habe eine Aussageanalyse wie bei einer erwachsenen Person vorgenommen, ohne der intellektuellen Leistungsfähigkeit und persönlichen Kompetenz der Beschwerdegegnerin 2 Rechnung zu tragen. Diese sei damals acht Jahre alt gewesen und habe gemäss der Einschätzung des Kinderarztes ein Verhalten gezeigt, das ungefähr einem Kind im 1. Kindergartenjahr entspreche. Die Vorinstanz erwägt, ein Kind könne keine mit Erwachsenen vergleichbare Aussageleistung erbringen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei in sexueller Hinsicht gänzlich unerfahren gewesen und habe beispielsweise sowohl ihren Anus als auch ihre Vagina als "Fudi" bezeichnet. Erst als die Beschwerdegegnerin 2 die Körperstellen gezeigt habe, sei klar geworden, was sie konkret gemeint habe. Aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes sei die Beschwerdegegnerin 2 gar nicht in der Lage gewesen, einzuordnen und zu verstehen, was ihr widerfahren sei. Es erstaune deshalb nicht, dass sie das Geschehen nicht konkreter habe beschreiben und auch nicht in die (alltäglichen) Geschehnisse rundherum habe einbetten können.

3.4.

3.4.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig und willkürlich zu seinen Lasten. Entlastende Momente zu seinen Gunsten habe sie ignoriert, während eine kritische und differenzierte Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 ausgeblieben sei. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz sämtliche Widersprüche und Ungenauigkeiten bzw. Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 auf deren Alter bzw. mangelnde intellektuelle Entwicklung und persönliche Kompetenz zurückführe. Die wenig glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 dürften nicht zu seiner Verurteilung führen.
Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung aufzuzeigen. Er beruft sich in seiner Begründung wiederholt auf das erstinstanzliche Beweisergebnis (Beschwerde S. 5, S. 8 f.) und bekräftigt seinen bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt, ohne ausreichend auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Diese setzt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 auseinander und bezieht auch die weiteren Beweismittel in ihre Beweiswürdigung ein. Sie legt überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer konkreten Fragestellungen mehrmals ausgewichen ist, seine Aussagen teilweise geändert hat bzw. dazu übergegangen ist, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Im Weiteren begründet die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, es sei hinsichtlich der angeklagten Vorhalte auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht aufzuzeigen, weshalb die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollte. Seine Vorbringen erschöpfen sich in einer appellatorischen Kritik,
was zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.

3.4.2. Der Beschwerdeführer stellt sich u.a. auf den Standpunkt, es könne bei der Beschwerdegegnerin 2 aufgrund des konsumierten pornografischen Filmmaterials zu einer Vermischung oder Verwechslung von Erlebtem und Fiktivem gekommen sein. Es sei nicht als lebensfremd anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das von ihr gesichtete pornografische Filmmaterial in ihrer Fantasie (unbewusst) auf die Umgebung und Abläufe bei ihm modifiziert habe. Ebenso könne es sein, dass die Beschwerdegegnerin 2 Szenen aus einer pornografischen Werbung als Selbsterlebtes dargestellt habe.
Die Vorinstanz verwirft diese These schlüssig mit dem Hinweis, der Inhalt des pornografischen Filmmaterials unterscheide sich nach den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 deutlich von den angeklagten sexuellen Handlungen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe klar und konsistent differenziert, was sie im Fernseher des Beschwerdeführers gesehen und was sie selbst erlebt habe, und dies auch mit einer Zeichnung dargelegt (Urteil S. 13).
Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht vertieft ein. Er beschränkt sich darauf, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz denkbare andere Szenarien gegenüberzustellen und verliert sich damit in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.

3.4.3. Auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe aktenwidrig Hinweise verneint, die für eine Verwechslung von Realität und Fiktion bei der Beschwerdegegnerin 2 sprächen, dringt nicht durch. Die Vorinstanz schliesst nur hinsichtlich der zur Anklage gebrachten Vorhalte eine Verwechslung zwischen Fiktion und Realität aus (Urteil S. 13). Sie äussert sich nicht zu einer (möglichen) Verwechslungsproblematik im Zusammenhang mit Themen, die nicht das vorliegende Beweisthema beschlagen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die Klassenlehrerin habe als Zeugin eindrücklich bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin 2 Fantasie und Realität teilweise vermische, klammert er das Wesentliche aus: Die von dieser Zeugin erwähnten Beispiele betreffen anders gelagerte Sachverhalte (vgl. kantonale Akten, Urk. D1/4/3 S. 4 f.: Besuch im Europapark, Mahlzeit mit Pommes Frites). In Bezug auf die geschilderten sexuellen Übergriffe gab die Zeugin hingegen zu Protokoll, sie glaube, die Beschwerdegegnerin 2 habe die Wahrheit gesagt bzw. die geschilderten Ereignisse auch tatsächlich erlebt (vgl. auch hierzu: kantonale Akten, Urk. D1/4/3 S. 4 f.).

3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus seine eigenen Aussagen sowie die weiteren Beweismittel (insbesondere das Schreiben seiner Freundin vom 29. Oktober 2023 und den Untersuchungsbericht des Kinderarztes vom 28. November 2019) anders gewürdigt haben will, bestehen seine Ausführungen in einem freien Plädieren zur Sache, wie es in einem Berufungsverfahren, nicht aber im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig ist. Damit ist er nicht zu hören.

3.4.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in Willkür verfällt oder den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt.

4.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, in Bezug auf den Konsum des pornografischen Films im Beisein der Beschwerdegegnerin 2 sei mangels Vorsatz der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 187 - 1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
1    Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt,
2    Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.
3    Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.268
4    Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
5    ...269
6    ...270
StGB [recte: Art. 197 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos.
3    Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
5    Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
6    Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen.
7    ...284
8    Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:
a  die minderjährige Person eingewilligt hat;
b  die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und
c  der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.285
8bis    Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.
a  sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;
b  die Beteiligten sich persönlich kennen; und
c  die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 286
9    Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
StGB] nicht erfüllt (Beschwerde S. 9, unten).
Diesbezüglich ist keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis zu erkennen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, auf das in seiner Beschwerdeschrift bereits Erwähnte zu verweisen, was den Begründungsanforderungen nicht genügt, sodass darauf nicht eingetreten werden kann.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_157/2024
Date : 03. Juni 2024
Published : 21. Juni 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür etc.


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  80  95  97  105  106
BV: 9
StGB: 187  197
StPO: 147
BGE-register
141-IV-305 • 141-V-416 • 143-IV-122 • 144-III-368 • 144-IV-345 • 144-V-173 • 145-IV-154 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-IV-73 • 148-IV-356
Weitere Urteile ab 2000
6B_1424/2021 • 6B_157/2024 • 6B_74/2023
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