Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 72/2016

Urteil vom 3. Juni 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

gegen

Anwaltskammer Solothurn.

Gegenstand
Ausstand; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 3. Dezember 2015, sowie gegen die Verfügung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2015.

Sachverhalt:

A.
Aufgrund einer Aufsichtsanzeige eröffnete die Anwaltskammer des Kantons Solothurn am 28. April 2015 gegen A.________, einen im Anwaltsregister des Kantons Solothurn eingetragenen Rechtsanwalt, ein Verfahren wegen Verletzung von Berufsregeln.

B.
Am 3. August 2015 stellte A.________ ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der Anwaltskammer sowie gegen deren Sekretär. Die Anwaltskammer wies das Ausstandsbegehren am 23. September 2015 ab. Dagegen gelangte A.________ an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche in der Rechtsmittelbelehrung als Beschwerdeinstanz angegeben war. Das Obergericht trat sinngemäss auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie am 3. Dezember 2015 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses stellte am 7. Dezember 2015 fest, das Verfahren sei überwiesen worden, und stellte den Verfahrensbeteiligten weitere prozessleitende Verfügungen in Aussicht.

C.
A.________ erhebt am 22. Januar 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit folgenden Anträgen: Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. Dezember 2015, sowie die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Dezember 2015 seien aufzuheben. Die Streitsache sei unter Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide zum Neuentscheid an das Obergericht des Kantons Bern zu überweisen, dies aufgrund der fehlenden Ergebnisoffenheit des gesamten Obergerichts des Kantons Solothurn und der systemimmanenten Gefahr der fehlenden Unabhängigkeit bzw. der Abstimmung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidfindung. Eventualiter sei die Beschwerdesache an die kantonale Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und das Verwaltungsgericht anweise, die seit 1. Januar 2005 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn betreffend Anwaltskammer als Vorinstanz zu publizieren oder ihm - A.________ - in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen.
Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und die Anwaltskammer schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2016 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt, das Gesuch um Sistierung des Verfahrens indessen abgewiesen worden.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Februar 2016 stellte A.________ verschiedene Beweis- und Verfahrensanträge, darunter ein weiteres Sistierungsgesuch. Die Verfahrensanträge sind am 29. Februar 2016 behandelt worden, mit Ausnahme des Antrags, die Beschwerde sei in Anwendung von Art. 23 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
BGG unter Einholung der Zustimmung der I. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu entscheiden.
Am 18. März 2016 reichte A.________ eine Replik ein. Darin beantragt er, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis das hängige Ausstandsverfahren gegen den leitenden Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid in einem anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahren betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG). Sowohl das Obergericht als auch das Verwaltungsgericht sind zulässige Vorinstanzen im Sinn von Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 BGG. Materiell zu beantworten ist die Frage, ob das Obergericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Streitsache zu Recht verneint hat und - sinngemäss - auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. In der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2015 wird nichts angeordnet, was darüber hinausginge; auch nicht, das Verwaltungsgericht sei zuständig. Es wird dort nur gesagt, dass das Verwaltungsgericht von der Überweisung Kenntnis genommen hat. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts hat insofern keine eigenständige Bedeutung; sie ist akzessorisch zum Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss des Obergerichts. Die Verfügung des Verwaltungsgerichts kann als mitangefochten gelten, fällt aber ohnehin dahin, sollte der Beschluss des Obergerichts aufgehoben werden. Somit beeinflusst die Verfügung des Verwaltungsgerichts den Umfang des Streitgegenstands nicht.

1.2. Die Frage, ob der Beschluss des Obergerichts als Endentscheid nach Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG oder als Vor- bzw. Zwischenentscheid nach Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG zu qualifizieren ist, kann offen bleiben, da er als selbständig eröffneter Entscheid über die funktionelle Zuständigkeit so oder anders anfechtbar ist (Qualifikation offen gelassen in Urteil 9C 10/2015 vom 26. Juni 2015 E. 2.2; Zwischenentscheid bejaht in BGE 138 III 558 E. 1.3 S. 559).

1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation, Frist und Form) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Streitgegenstand ist die Frage, ob das Obergericht seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Zwischenentscheids der Anwaltskammer, das Ausstandsbegehren abzuweisen, zu Recht verneint und - sinngemäss - auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Von einem Nichteintretensentscheid ist auszugehen, weil das Obergericht zur Frage der Zuständigkeit einen Schriftenwechsel durchgeführt hat, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer beantragt hatte, die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Obergerichts sei gerichtlich festzustellen.

2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Die rechtsfehlerhafte Auslegung von kantonalem Gesetzes- und Verordnungsrecht bildet keinen eigenständigen Rügegrund; sie wird nur daraufhin geprüft, ob sie vor der Verfassung und dem Völkerrecht standhält (BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249; 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C 262/2015 vom 3. November 2015 E. 2.1).

3.

3.1. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 22. Februar 2016 legt der Beschwerdeführer die Urkunden 32 bis 37 vor und beantragt, diese zum Beweis zuzulassen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung nach Ablauf der Beschwerdefrist nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 134 IV 156 E. 1.7 S. 162; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Dies gilt nicht nur für neue Rügen, sondern auch für die mit ihnen vorgebrachten Tatsachen und die zugehörigen Beweismittel. Eine Partei kann somit replikweise auf ein im Rahmen des Schriftenwechsels neues Argument eines Verfahrensbeteiligten reagieren. Weil der Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 noch nicht im Besitz der Vernehmlassungen der übrigen Verfahrensbeteiligten war, sind diese Beweismittel von vornherein unzulässig. Es braucht daher weder geprüft zu werden, ob die Urkunden (sofern sie nicht ohnehin als echte Noven unzulässig sind) sich in erkennbarer Weise auf den Streitgegenstand beziehen, noch, ob der Beschwerdeführer rechtsgenüglich darlegt, welche Tatsachen damit bewiesen werden sollen.

3.2. Ebenfalls verspätet ist der Antrag, über die Beschwerde sei in Anwendung von Art. 23 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 23 Praxisänderung und Präjudiz - 1 Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
1    Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Entscheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt.
2    Hat eine Abteilung eine Rechtsfrage zu entscheiden, die mehrere Abteilungen betrifft, so holt sie die Zustimmung der Vereinigung aller betroffenen Abteilungen ein, sofern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für angezeigt hält.
3    Beschlüsse der Vereinigung der betroffenen Abteilungen sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der ordentlichen Richter und Richterinnen jeder betroffenen Abteilung teilnehmen. Der Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und öffentliche Beratung gefasst; er ist für die Antrag stellende Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles verbindlich.
BGG unter Einholung der Zustimmung der I. Sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu befinden. Verfahrensanträge können nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden, wenn sich der Anlass dazu aus dem Verfahren ergibt. Dies ist hier nicht der Fall, so dass der Antrag unberücksichtigt bleibt.

3.3. Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens, bis ein hängiges Ausstandsverfahren gegen den leitenden Gerichtsschreiber des Verwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen sei.
Anlass zur Verfahrenssistierung bildet die Konstellation, dass der Ausgang eines hängigen Verfahrens durch den Ausgang eines anderen Verfahrens beeinflusst wird. Diesfalls wird der Prozess sistiert, bis das andere Verfahren abgeschlossen ist. Dadurch können widersprüchliche Entscheide vermieden werden. Mit Blick auf den Streitgegenstand ist nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid über das Ausstandsbegehren den Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu beeinflussen vermöchte. Ein allfälliger Ausstand des leitenden Gerichtsschreibers des Verwaltungsgerichts beschlägt die Frage der Zuständigkeit des Obergerichts im vorliegenden Fall nicht. Das am 18. März 2016 eingereichte Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist daher abzuweisen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer moniert, der Beschluss des Obergerichts vom 3. Dezember 2015 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, und auf entsprechende Nachfrage hin sei er nur in allgemeiner Weise auf das BGG verwiesen worden. In der Tat ist der angefochtene Beschluss des Obergerichts nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

4.2. Ein Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, der trotz Anfechtbarkeit keine Rechtsmittelbelehrung aufweist, muss als mangelhaft eröffnet gelten (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG). Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 49
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 49 Mangelhafte Eröffnung - Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.
BGG). Der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Haftpflicht- und Versicherungsrecht, ist anwaltlich vertreten und hat den Beschluss des Obergerichts frist- und formgerecht beim Bundesgericht angefochten. Er macht nicht geltend, durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung einen Nachteil erlitten zu haben; ein Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich (vgl. auch Urteile 5A 973/ 2014 vom 9. Dezember 2014; 4A 85/2007 vom 11. Juni 2007 E. 5). Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Rechtsgleichheitsgebots, des Diskriminierungsverbots und der Rechtsweggarantie kann nicht die Rede sein. Der Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung und Rückweisung des Beschlusses an das Obergericht, verbunden mit der Anweisung, den Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, ist abzuweisen. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, seine Vorinstanzen im Fall eines Fehlers zu massregeln, sondern, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Auch vor diesem Hintergrund erweisen sich die Rügen als unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer beantragt, die angefochtenen Entscheide für nichtig zu erklären. Auch hier geht es in erster Linie um den Nichteintretensentscheid des Obergerichts; ist dieser nichtig, fällt auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts dahin. Auf die Gültigkeit der Verfügung des Verwaltungsgerichts ist deshalb nur kurz in E. 5.2 einzugehen.

5.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 132 II 342 E. 2.1; 129 I 361 E. 2).

5.2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verfügung des Verwaltungsgerichts sei nichtig, da sie nur vom Gerichtsschreiber unterzeichnet worden sei, geht fehl: Im Unterschied zu dem von ihm zitierten BGE 131 V 483 E. 2.2, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend (wobei die Frage, ob die mangelhafte Verfügung anfechtbar oder nichtig sei, offen gelassen wurde), geht es hier lediglich um eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung, deren Inhalt rein informativen Charakter hatte, nämlich die Bestätigung des Eingangs der Beschwerde sowie die Mitteilung, weitere Instruktionsverfügungen würden folgen. Damit wurde dem Beschwerdeführer letztlich nur mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde an die Hand nehmen würde, wobei die Frage der Zuständigkeit bzw. des Eintretens noch offen war. Dass diese Mitteilung, welche den Charakter einer Eingangsbestätigung aufweist, nicht von einer Richterin oder einem Richter unterzeichnet ist, vermag jedenfalls keine Nichtigkeit zu begründen; ein krasser Verfahrensfehler ist nicht ersichtlich.

5.3. Die Nichtigkeit des Entscheids des Obergerichts begründet der Beschwerdeführer zunächst mit der "dargelegten fehlenden Ergebnisoffenheit des gesamten Obergerichts des Kantons Solothurn und der systemimmanenten Gefahr der fehlenden Unabhängigkeit resp. der Abstimmung der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidfindung". Diese Rüge wird in E. 5.4 behandelt.
Sodann wird moniert, der Beschluss des Obergerichts sei nicht durch sämtliche Behördenmitglieder unterzeichnet worden, sondern nur durch Oberrichter Beat Frey, wobei nicht bekannt sei, ob dieser als "Vorsitzender" geamtet habe. Oberrichter Beat Frey sei weder Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts noch des Obergerichts als Gesamtgericht. Seit dem 1. Januar 2011 bestehe für das Obergericht keine Unterschriftenregelung mehr. Diese unklare und unbestimmte Lösung verletze das Legalitätsprinzip nach Art. 5
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz - 1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
1    Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2    Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
der Verfassung des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2007 (KV/SO; SRL 1) sowie den Anspruch auf ein verfassungsmässiges, auf Gesetz beruhendes Gericht nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Diese Rüge wird in E. 5.5 behandelt.

5.4. Der Beschwerdeführer sieht aufgrund der Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn eine systembedingte Befangenheit aller Mitglieder des Obergerichts. Das Verwaltungsgericht sei kein unabhängiges Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV, weil es aus Mitgliedern des Obergerichts bestellt werde, die gemäss § 11 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 10. Mai 2000 über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (AnwG/SO; BGS 127.10) ihrerseits in der Anwaltskammer Einsitz hätten. Die Beurteilung der Beschwerdesache durch Oberrichter im Kleid von Verwaltungsrichtern verstosse gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung als grundlegendes Prinzip der BV bzw. nach Art. 58 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 58 Gewaltenteilung - 1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
1    Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
2    Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
3    Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten nicht angehören.
4    Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.27
KV/SO, gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV bzw. Art. 18 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 18 Rechtsschutz - 1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
1    Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist.
3    Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich.
KV/SO, gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV, gegen den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie gegen die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 191c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit - Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
BV. Die Beschwerdeinstanz, nämlich das Ober- bzw. Verwaltungsgericht, befinde sich in einem permanenten Befangenheitszustand. Eine ergebnisoffene Beurteilung sei dadurch von vornherein unmöglich.

5.4.1. Vorab ist daran zu erinnern, dass Streitgegenstand einzig die Frage ist, ob das Obergericht (in der Formation der Beschwerdekammer) seine Zuständigkeit zur Behandlung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Anwaltskammer betreffend das Ausstandsbegehren gegen deren Präsidenten und deren Sekretär zu Recht verneint hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht nicht entschieden, sondern nur erwogen, das Verwaltungsgericht sei zuständig. Denn eine Behörde kann niemals anordnen, eine ihr gleichgeordnete Behörde sei für eine Angelegenheit zuständig (BGE 127 V 476 E. 4a S. 180; 120 V 489 E. 1a S. 491). Dies gilt sowohl für Verwaltungs- als auch für Gerichtsbehörden. Eine Behörde kann nur über ihre eigene (negative oder positive) Zuständigkeit befinden oder über die Zuständigkeit einer ihr untergeordneten Behörde. Sofern in der Hauptsache ein Rechtsmittelweg besteht, sind solche Entscheide anfechtbar. In dieser Weise ist hier der negative Zuständigkeitsentscheid des Obergerichts angefochten. Die Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist nur eine Begründung für den negativen Zuständigkeitsentscheid des Obergerichts, nicht aber ein (zusätzlicher) Entscheid. Auf die Vorbringen betreffend
die bestrittene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher nur insoweit einzugehen, als es für das Verständnis der Rügen, welche sich auf den Streitgegenstand beziehen, notwendig ist. Ob das Verwaltungsgericht gegebenenfalls bei der Behandlung der Beschwerdesache korrekt zusammengesetzt ist oder sein wird, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen nicht einzugehen ist. Das Gleiche gilt für das Obergericht, falls dessen Zuständigkeit bejaht und der angefochtene Beschluss aufgehoben würde.
Schliesslich steht auch die Zusammensetzung der Anwaltskammer nicht im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit des Obergerichts. Die Tatsache, dass die Anwaltskammer teilweise aus Richterpersonen zusammengesetzt ist, berührt nicht die Frage, welches Gericht die Entscheide der Anwaltskammer zu überprüfen hat. Nur in einem konkreten Fall - der hier nicht geltend gemacht wird - kann sich für ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ein Ausstandsgrund ergeben, wenn es am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hat.

5.4.2. Das Obergericht umfasst 9-12 Richterstellen (§ 23 des Gesetzes des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO/SO; BGS 125.12]). Der Kantonsrat wählt die Oberrichter (§ 23 Abs. 1biserster Satz GO/SO). Das Obergericht tagt als Gesamtgericht oder in Dreierbesetzung (§ 24 Abs. 1 GO/SO). Es bestellt aus seiner Mitte folgende dreigliedrige Kammern: Zivilkammer, Strafkammer, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Beschwerdekammer (§ 24 Abs. 2 GO/SO). Die Beschwerdekammer beurteilt die Beschwerden, die gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung sowie der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz fallen (§ 33bis Abs. 1 GO/SO). Das Obergericht teilt die Richter für die Dauer einer Amtsperiode dem Verwaltungsgericht zu; dieses konstituiert sich selbst (§ 47 Abs. 1 GO/SO). Es trifft somit zu, dass die ins Obergericht gewählten Richterinnen und Richter auf Beschluss des Obergerichts hin als Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter amten. Dennoch gilt das Verwaltungsgericht als selbständige Behörde (§ 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes des Kantons Solothurn über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/SO; BGS
124.11]), deren Kompetenzen im VRPG/SO niedergelegt sind. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht aus Mitgliedern des Obergerichts besteht, ändert nichts an seiner funktionellen Autonomie. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern durch diese Gerichtsorganisation das Gewaltenteilungsprinzip nach Art. 58 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 58 Gewaltenteilung - 1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
1    Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
2    Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
3    Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten nicht angehören.
4    Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.27
KV/SO (der ebenfalls angerufene Art. 58 Abs. 2
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 58 Gewaltenteilung - 1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
1    Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen.
2    Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungsrates oder Mitglied einer dieser Behörden und des Obergerichtes sein.
3    Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonalen Anstalten nicht angehören.
4    Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Aufsicht des Kantonsrates unterstehen.27
KV/SO ist ohnehin nicht einschlägig) verletzt sein soll: Nach der genannten Bestimmung erfüllen Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte ihre Aufgaben grundsätzlich getrennt; keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingreifen. Die Tatsache, dass Obergericht und Verwaltungsgericht im gleichen Gebäude tagen, schadet der Gewaltenteilung nicht, zumal beide Gerichte der gleichen Staatsgewalt angehören (der Judikative) und einander gleichgeordnet sind (beide sind obere kantonale Gerichte im Sinn von Art. 86 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Aus der solothurnischen Gerichtsorganisation ergibt sich nicht, dass die Kammern des Obergerichts keinen gültigen Nichteintretens- und Überweisungsentscheid fällen könnten. Auch die übrigen als verletzt gerügten Bestimmungen (Art. 18 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 18 Rechtsschutz - 1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
1    Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist.
3    Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich.
KV/SO [Anspruch auf Rechtsschutz], § 91bis Abs. 2 GO/SO
[Nebenbeschäftigung von Richtern], Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV [Legalitätsprinzip], Art. 29a
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29a Rechtsweggarantie - Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.
BV [Rechtsweggarantie], Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV [Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht], Art. 191c
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 191c Richterliche Unabhängigkeit - Die richterlichen Behörden sind in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
BV [Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit], Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK [Recht auf ein faires Verfahren] sowie die Präambel der EMRK) stehen - sofern sie überhaupt einschlägig sind - der Gerichtsorganisation nicht entgegen. Eine systembedingte Befangenheit des Obergerichts oder dessen Beschwerdekammer ist nicht ersichtlich, so dass die Nichtigkeit des Beschlusses von dieser Warte aus zu verneinen ist.

5.5. Der Beschwerdeführer trägt vor, auf dem Rubrum des angefochtenen Entscheids seien drei Mitglieder der Beschwerdekammer aufgeführt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dieser in Dreierbesetzung zu treffende Entscheid nur durch ein Mitglied des Spruchkörpers, welches sich nicht einmal als Vorsitzender zu erkennen gebe, unterzeichnet werden dürfe, anstatt von allen beteiligten Gerichtspersonen. Die fehlende Unterzeichnung des angefochtenen Entscheids durch alle Behördenmitglieder verstosse gegen Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV bzw. Art. 5 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz - 1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
1    Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2    Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
KV/SO, Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK sowie Art. 238 lit. h
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO i.V.m. Art. 13
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
1    Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
2    ...3
und Art. 11 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
OR.

5.5.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Verfahren vor der Anwaltskammer kämen gemäss § 58 Abs. 1 VRPG/SO die Vorschriften der ZPO sinngemäss zur Anwendung, geht dies an der Sache vorbei: Es geht nicht darum, ob der Entscheid der Anwaltskammer vom 23. September 2015 vorschriftsgemäss unterzeichnet wurde; diese Rüge wäre verspätet. Die geltend gemachte Nichtigkeit bezieht sich auf die Frage, ob der Beschluss des Obergerichts rechtsgültig unterzeichnet ist.
Gemäss Art. 238 lit. h
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO enthält ein Entscheid die Unterschrift des Gerichts. Der Geltungsbereich der ZPO umfasst, soweit hier von Interesse, das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für Streitigkeiten in Zivilsachen (Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO). Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Beschluss, materiell ein Nichteintretensentscheid wegen funktioneller Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, eine Streitigkeit in Zivilsachen im Sinn von Art. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
a  streitige Zivilsachen;
b  gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
c  gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;
d  die Schiedsgerichtsbarkeit.
ZPO darstellt. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 238 lit. h
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO wäre ohnehin zu verneinen, denn nach der Lehre ist nicht erforderlich, dass alle Mitglieder des Gerichts unterzeichnen. Wer namens des Gerichts unterschreibt, richtet sich nach kantonalem Recht; dieses kann vorsehen, dass nur der Gerichtsschreiber bzw. die Gerichtsschreiberin unterzeichnet (DANIEL STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 43 zu Art. 238
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 238 Inhalt - Ein Entscheid enthält:
a  die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
b  den Ort und das Datum des Entscheids;
c  die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
d  das Dispositiv (Urteilsformel);
e  die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
f  eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
g  gegebenenfalls die Entscheidgründe;
h  die Unterschrift des Gerichts.
ZPO). Bezogen auf die Frage der Unterschrift gibt es weder im Zivil- noch im Verwaltungsrecht über das Unterschriftserfordernis hinausgehende bundesrechtliche Vorgaben. Insbesondere sind Art. 11 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 11 - 1 Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
1    Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt.
2    Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nicht etwas anderes bestimmt, so hängt von deren Beobachtung die Gültigkeit des Vertrages ab.
und Art. 13
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 13 - 1 Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
1    Ein Vertrag, für den die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, muss die Unterschriften aller Personen tragen, die durch ihn verpflichtet werden sollen.
2    ...3
OR nicht einschlägig, betreffen sie doch das Vertragsrecht. Der Beschluss des Obergerichts ist von
Bundesrechts wegen in Bezug auf die Unterschrift weder nichtig noch (infolge mangelhafter Eröffnung) anfechtbar.

5.5.2. Zu prüfen bleibt, ob die kantonalen Vorschriften eingehalten wurden und wenn nicht, ob der Verstoss so krass ist, dass er zur Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses führt.
Das Gesamtgericht bestellt die Kammern und wählt für jede Kammer einen Präsidenten oder eine Präsidentin und einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin sowie die berichterstattenden Mitglieder (§ 2 Abs. 2 des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte vom 11. September 1998 [BGS 125.71]). Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin besorgt die Prozessleitung und bestimmt für jeden Fall ein referierendes Mitglied. Diesem kann die Prozessleitung übertragen werden (§ 9 Abs. 1 des Geschäftsreglements).
Es trifft zu, dass weder das GO/SO noch das zugehörige Geschäftsreglement eine Regelung zur Unterzeichnung von Gerichtsurteilen enthält. Im vorliegenden Fall haben der im Spruchkörper zuerst genannte Richter sowie der Gerichtsschreiber den Beschluss unterzeichnet. Ob der unterzeichnende Richter den Vorsitz hatte oder Referent war oder beides, geht aus dem Beschluss nicht hervor.
Die Unterschrift des Einzelrichters oder - beim Kollegialgericht - des zur Unterzeichnung befugten Gerichtsmitglieds bezeugt in authentischer Weise die tatsächliche Mitwirkung der rubrizierten Richterperson (en) am gefällten Entscheid (BGE 131 V 483 E. 2.3.2). Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin bestätigt mit seiner bzw. ihrer Unterschrift, dass er bzw. sie in dieser Funktion (meist mit beratender Stimme) am Urteil mitgewirkt hat. Die Unterschriften bezwecken somit die Authentizität des Urteils in Bezug auf dessen Urheber. Vor diesem Hintergrund ist es wünschbar, aber verfassungsrechtlich nicht unabdingbar, dass das kantonale Recht vorsieht, wessen Unterschrift das Urteil bzw. die (gerichtliche) Verfügung tragen soll. Indessen spielt es verfassungsrechtlich keine Rolle, wer die Instruktion geführt hat und ob der Referent mit dem vorsitzenden Richter identisch ist. Denn die Kammer entscheidet als Dreiergremium und hat als solches den Entscheid zu verantworten (Kollegialitätsprinzip). Insofern "vertritt" der Unterzeichner die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers, sei er nun Referent, Vorsitzender oder Kammerpräsident. Wird die unterzeichnende Richterperson im Rubrum an erster Stelle genannt, kann angenommen werden,
dass sie in der betreffenden Angelegenheit den Vorsitz hatte.
Trägt ein kantonaler Gerichtsbeschluss - wie hier - die Unterschrift der an erster Stelle im Rubrum genannten Richterperson sowie jene des Gerichtsschreibers, liegt bestimmt keine Nichtigkeit vor. Aus dem Urteil geht klar hervor, wer daran mitgewirkt hat; wie erwähnt besteht verfassungsrechtlich keine Notwendigkeit, die Unterschrift einer gerichtsinternen Funktion wie etwa dem Kammerpräsidium zuzuordnen. In Bezug auf diese Frage hat das Bundesgericht erwogen, es grenze an Mutwilligkeit, wenn nicht gar an Rechtsmissbrauch, die im Bund und in den Kantonen gepflegte Praxis, gemäss welcher Urteile und Entscheide in der Regel vom Präsidenten bzw. von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet werden, ohne plausiblen Grund als nichtig zu rügen (Urteil 8C 724/2015 vom 29. Februar 2016 E. 2.3). Eine Vorschrift, wonach nur der Kammerpräsident bzw. die Kammerpräsidentin zur Unterzeichnung befugt wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist somit unerheblich, wer diese Funktion im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses innehatte. Massgeblich ist, dass die Mitglieder des Spruchkörpers namentlich genannt und der Beschluss durch den erstgenannten Richter (allem Anschein nach den Vorsitzenden) sowie den Gerichtsschreiber
unterzeichnet worden ist. Damit sind die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf ein allfälliges Ausstandsbegehren, erfüllt. Inwiefern das Legalitätsprinzip und der Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht verletzt sein sollen, ist nicht erkennbar.

5.6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder der Beschluss des Obergerichts noch die Verfügung des Verwaltungsgerichts nichtig sind. Aber selbst wenn das Bundesgericht die Nichtigkeit der angefochtenen Entscheide feststellen würde, wäre die Überweisung der Streitsache in den Kanton Bern mangels einer gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen.

6.

6.1. In materieller Hinsicht trägt der Beschwerdeführer vor, indem die Vorinstanz ohne gesetzliche Grundlage die Beschwerdesache an eine andere, unzuständige gerichtliche Instanz habe überweisen lassen, habe sie das Legalitäts- und Rechtsstaatlichkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz - 1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
1    Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz gebunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit.
2    Staatliche Organe und Private verhalten sich gegenseitig nach Treu und Glauben.
KV/SO, Art. 88 Abs. 1
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 88 Grundsätze - 1 Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
1    Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
2    Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
3    Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich.
KV/SO, Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Präambel EMRK), den Anspruch auf ein verfassungsmässiges und auf Gesetz beruhendes Gericht (Art. 30 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
1    Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2    Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3    Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung gegenüber anderen aufsichtsrechtlichen Berufsgruppen (Art. 7
SR 131.221 Verfassung des Kantons Solothurn, vom 8. Juni 1986
KV/SO Art. 7 Rechtsgleichheit - Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
KV/SO, Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV sowie Art. 14
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 14 Diskriminierungsverbot - Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
EMRK) und das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletzt.

6.2. Der Beschwerdeführer präzisiert, für die angenommene sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestehe keine gesetzliche Grundlage. Somit würden durch den angefochtenen Beschluss sein Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht sowie das Legalitätsprinzip verletzt.
Wie in E. 5.4.1 dargelegt, hatte das Obergericht nicht über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu entscheiden; die Frage liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Auf die Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestreitet, ist daher nicht näher einzugehen.

6.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, durch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts würden Anwälte ohne sachlichen Grund anders behandelt als beispielsweise Ärzte oder Notare, weil in deren Aufsichtsbehörden keine Oberrichter Einsitz hätten, ist nicht darauf einzugehen. Wie bereits in E. 5.4.1 erwähnt, ist weder die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts noch die Zusammensetzung der Anwaltskammer vom Streitgegenstand erfasst.

6.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht hätte die Beschwerdesache gestützt auf § 29 Abs. 1 lit. e GO/SO an das (Ober-) Gesamtgericht überweisen müssen, weil die Beurteilung grundsätzlicher Rechtsfragen zur Diskussion gestanden habe.
Diese Rüge ist verspätet. Verfahrensrechtliche Ansprüche sind sofort im betreffenden Verfahren geltend zu machen; im Rechtsmittelverfahren kann nur noch gerügt werden, die Vorinstanz habe den entsprechenden Antrag zu Unrecht abgewiesen (BGE 135 I 91 E. 2.1 am Ende S. 93; 119 II 386 E. 1a S. 388; 119 Ia 221 E. 5a am Ende S. 228; Urteile 1C 494/2011 vom 31. Juli 2012 E. 4; 9C 141/2014 vom 26. November 2014 E. 3.3).

6.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei gemäss § 8 Abs. 1 VRPG/SO i.V.m. § 98 Abs. 3 GO/SO zur Beurteilung der Beschwerdesache sachlich und funktionell zuständig. Die Ausstandsbestimmungen nach den §§ 91ter ff. GO/SO hätten universellen Charakter, weshalb sie mit Ausnahme der schweizerischen Zivilprozessordnung für sämtliche kantonalen Verfahren, nicht nur für gerichtliche Verfahren, gelten würden. Der Ausnahmekatalog von § 91ter GO/SO sei abschliessend; insbesondere die Verfahren vor der Anwaltskammer seien nicht ausgenommen. § 98 Abs. 3 GO/SO habe auch für das kantonale Verwaltungsverfahren Geltung. Lediglich die Ausstandsbestimmungen des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung blieben gemäss § 8 Abs. 2 VRPG/SO vorbehalten. Dies bedeute, dass das Ausstandsverfahren für alle anderen Behörden, also auch für die Anwaltskammer, nach § 98 Abs. 3 GO/SO geregelt sei. Eine andere Auslegung dieser Norm sei willkürlich.

6.5.1. Ein Ausstandsbegehren ist grundsätzlich von der Behörde zu behandeln, gegen deren Mitglied (er) es sich richtet. Dieser Grundsatz bedarf in gewissen Fällen der Präzisierung; etwa dann, wenn eine Behörde nur mit einer Person derselben Funktion ausgestattet ist (Bezirksgerichtspräsident, Oberamtsperson etc.) oder wenn verschiedene Ebenen in der betreffenden Behörde für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens in Frage kommen (Kammern oder Abteilungen in grösseren Gerichten). Für diese Fälle gibt es unterschiedliche Lösungen, die hier nicht weiter interessieren (vgl. für den Bund Art. 10 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
1    Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen;
bbis  mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind;
c  Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;
d  aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2    Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
VwVG). Der Kanton Solothurn hat derartige Zuständigkeitsfragen in § 98 Abs. 1 GO/SO geregelt (zitiert in E. 6.5.2 hiernach).

6.5.2. Das VRPG/SO enthält keine Bestimmungen über die Zuständigkeit zur Behandlung von Ausstandsbegehren. Als Kollegialbehörde entscheidet die Anwaltskammer gemäss dem erwähnten Grundsatz (vgl. E. 6.5.1 hiervor) - unter Ausschluss der durch das Begehren betroffenen Personen - über den Ausstand. Gemäss § 8 Abs. 1 VRPG/ SO gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des GO/SO auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Diese Gründe sind im Abschnitt 9.2 des GO/SO ("Ausstandsfälle") niedergelegt, wobei § 92 GO/SO den "Ausschluss" von Richterpersonen und Gerichtsschreibenden, § 93 die "Ablehnungsfälle" in Bezug auf diese zum Gegenstand hat. § 91ter Abs. 1 GO/SO mit dem Marginale "Anwendungsbereich" erklärt die Ausstandsbestimmungen der §§ 92-100 GO/SO für nicht anwendbar auf Verfahren nach StPO, JStPO oder ZPO, unter Vorbehalt von § 98 Abs. 1 für Verfahren nach ZPO.
§ 98 GO/SO mit dem Marginale "Zuständigkeit" ist im Abschnitt 9.3 ("Verfahren") des GO/SO angesiedelt und hat folgenden Wortlaut:

1 Über das von einer Gerichtsperson oder einer Partei gestellte Ausstandsbegehren entscheidet:

a) wenn es gegen den Friedensrichter gerichtet ist, der Amtsgerichtspräsident;
b)...;
b bis)...;
c) wenn es gegen den Amtsgerichtspräsidenten als Instruktionsrichter oder als erkennenden Einzelrichter oder gegen den Jugendgerichtspräsidenten als erkennenden Einzelrichter, gegen den Präsidenten der Schätzungskommission oder den Präsidenten des Kantonalen Steuergerichts gerichtet ist, deren Stellvertreter;
d) wenn es gegen das Mitglied eines Gerichts oder gegen den Gerichtsschreiber gerichtet ist, das betreffende Gericht in Abwesenheit der betroffenen Person und ohne Zuzug eines Ersatzrichters;

2 Lautet der Entscheid auf Ausstand, so hat die zuständige Instanz zu befinden, ob und wieweit bereits erfolgte Prozesshandlungen der ausgestellten Gerichtsperson zu wiederholen sind.

3 Gegen Entscheide nach § 98 Absätze 1 und 2 ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts zulässig, ausgenommen gegen Entscheide des Obergerichts selbst, der Kammern des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und des Versicherungsgerichts sowie des Kantonalen Steuergerichts.

Um die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Obergerichts gestützt auf § 98 Abs. 3 GO/SO zu begründen, müsste ein Entscheid nach § 98 Abs. 1 oder 2 GO/SO vorliegen. Das Obergericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Normkomplex nicht einschlägig ist, weil es dabei um den Ausstand von Gerichtspersonen (im Gegensatz zu Mitgliedern einer Verwaltungsbehörde wie der Anwaltskammer) geht. Die gesamte Ausstandsordnung des GO/SO betrifft Gerichtspersonen, wie sich aus der Regelung in diesem Gesetz und aus den einzelnen Bestimmungen ohne Weiteres ergibt. Aus diesem Bereich werden gemäss § 91 Abs. 1 GO/SO noch einige Verfahren ausgenommen. Weil sich diese Bestimmung nur auf gerichtliche Verfahren bezieht, ist der Schluss falsch, Verwaltungsverfahren seien von der Ausnahme nicht erfasst und gehörten somit zum Anwendungsbereich des GO/SO. Art. 8 Abs. 1 VRPG/SO erklärt lediglich die Gründe für den Ausstand ("Ausstandsfälle") gemäss §§ 92 und 93 GO/SO für anwendbar im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsgerichtsverfahren (wobei Letzteres vom GO/SO bereits erfasst wäre; die Erwähnung ist deklaratorisch). Die Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Ausstandsentscheide wird davon nicht berührt. Diese liegt bei der
Behörde, die den Entscheid in der Hauptsache zu überprüfen hat. Weil die Verfügungen der Anwaltskammer gemäss § 16 Abs. 1 AnwG/SO der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unterliegen, ist dieses auch zuständig für die Behandlung der Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Anwaltskammer betreffend Ausstand.
Als Beschwerdeinstanz für die Fälle nach § 98 Abs. 1 und 2 GO/SO nennt § 98 Abs. 3 GO/SO die Beschwerdekammer des Obergerichts, wobei die Entscheide des Obergerichts, dessen Kammern, des Verwaltungsgerichts, des Versicherungsgerichts und des Kantonalen Steuergerichts ausgenommen sind. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Obergerichts im Bereich des Ausstands ist demnach auf Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, zu denen auch die Schätzungskommission gehört, zugeschnitten.

6.5.3. Aus dieser Ordnung ergibt sich klar, dass die Beschwerdekammer des Obergerichts nicht Beschwerdeinstanz für Verwaltungsverfügungen betreffend Ausstand ist. Die Vorinstanz ist ohne Willkür zum Schluss gekommen, dass der Zwischenentscheid betreffend Ausstand des Präsidenten und des Sekretärs der Anwaltskammer nicht beim Obergericht angefochten werden kann.

6.6. Nach dem Gesagten ist der Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss des Obergerichts nicht zu beanstanden. Das Obergericht hat seine Zuständigkeit gestützt auf die kantonalen Rechtsgrundlagen zu Recht verneint.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine Behandlung des Eventualbegehrens. Nur der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass der Antrag, das Obergericht habe das Verwaltungsgericht anzuweisen, die seit 1. Januar 2005 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts betreffend die Anwaltskammer als Vorinstanz zu publizieren oder dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen, den Streitgegenstand sprengt.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Sistierungsgesuch vom 18. März 2016 wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Genner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_72/2016
Date : 03. Juni 2016
Published : 21. Juni 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Ausstand; Zuständigkeit


Legislation register
BGG: 23  49  66  68  82  86  90  92  95  96  106  112
BV: 5  8  9  29a  30  191c
EMRK: 6  14
KV SO: 5  7  18  58  88
OR: 11  13
VwVG: 10
ZPO: 1  238
BGE-register
119-IA-221 • 119-II-386 • 120-V-489 • 127-V-475 • 129-I-361 • 131-V-483 • 132-I-42 • 132-II-342 • 133-II-249 • 133-II-366 • 134-IV-156 • 135-I-19 • 135-I-91 • 136-I-241 • 136-II-304 • 137-I-273 • 138-II-501 • 138-III-558 • 139-I-229
Weitere Urteile ab 2000
1C_494/2011 • 2C_72/2016 • 4A_85/2007 • 8C_262/2015 • 8C_724/2015 • 9C_10/2015 • 9C_141/2014
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