Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 703/2012
Urteil vom 3. Juni 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
3. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Gefährdung
des Lebens etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Juni 2012.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 2005 lernte A.________ anlässlich eines Ferienaufenthaltes in Grenada X.________ kennen, der dort als Rettungsschwimmer tätig war. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Liebesbeziehung, im Zuge derer X.________ im November 2006 in die Schweiz zog und fortan bei seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt lebte. Am 6. September 2007 wurde ihr Sohn geboren. X.________ wird vorgeworfen, er habe seine Lebenspartnerin seit dem Tag seiner Einreise in die Schweiz systematisch terrorisiert, geschlagen, genötigt, eingesperrt, bedroht, in Lebensgefahr gebracht und vergewaltigt. Ferner wird ihm zur Last gelegt, er habe um Mitternacht des 19. April 2009 B.________ zusammen mit einem Mittäter niedergeschlagen und beraubt.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 19. März 2010 schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Gefährdung des Lebens, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Das Verfahren wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für die Zeit vor dem 19. März 2007 stellte es zufolge Eintritts der Verjährung ein. Ferner verurteilte es X.________ zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Opfer und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.
Gegen dieses Urteil appellierten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beurteilte. A.________ erklärte Anschlussappellation. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 15. Juni 2012 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu 10 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis schuldig zu erklären und mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 15.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Von der Anklage der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der versuchten Gefährdung des Lebens, des Angriffs, der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Nötigung sowie des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände sei er freizusprechen. Ferner sei der beschlagnahmte Fingerring an ihn herauszugeben, und die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Geschädigten seien abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Seit dem 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Soweit ein Entscheid noch vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden ist, werden dagegen erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1
SR 312.0 Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (Code de procédure pénale, CPP) - Code de procédure pénale CPP Art. 453 Décisions rendues avant l'entrée en vigueur du présent code - 1 Les recours formés contre les décisions rendues avant l'entrée en vigueur du présent code sont traités selon l'ancien droit par les autorités compétentes sous l'empire de ce droit. |
|
1 | Les recours formés contre les décisions rendues avant l'entrée en vigueur du présent code sont traités selon l'ancien droit par les autorités compétentes sous l'empire de ce droit. |
2 | Lorsqu'une procédure est renvoyée à l'autorité inférieure pour nouveau jugement par l'autorité de recours ou le Tribunal fédéral, le nouveau droit est applicable. Le nouveau jugement est rendu par l'autorité qui eût été compétente selon le présent code pour rendre la décision annulée. |
SR 312.0 Code de procédure pénale suisse du 5 octobre 2007 (Code de procédure pénale, CPP) - Code de procédure pénale CPP Art. 454 Décisions rendues après l'entrée en vigueur du présent code - 1 Le nouveau droit est applicable aux recours formés contre les décisions rendues en première instance après l'entrée en vigueur du présent code. |
|
1 | Le nouveau droit est applicable aux recours formés contre les décisions rendues en première instance après l'entrée en vigueur du présent code. |
2 | L'ancien droit est applicable aux recours contre les décisions rendues en première instance selon l'ancien droit, après l'entrée en vigueur du présent code, par une autorité judiciaire supérieure à celle de première instance. |
2.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind in weiten Teilen identisch mit seiner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Appellationsbegründung (vgl. Beschwerde S. 15 - 34 und S. 35 - 39 sowie Appellationsbegründung S. 9 - 25 [Akten S. 1125 - 1241] und S. 26 - 29 [Akten S. 1242 - 1245]). Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die Vorinstanz ohne eigene Begründung auf die Erwägungen der ersten Instanz verweist und diese zu ihren eigenen macht. Insofern setzt sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Soweit die Vorinstanz ihr Urteil mit selbstständigen Erwägungen begründet, genügt die Verweisung auf frühere Rechtsschriften nicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 42 Mémoires - 1 Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés. |
|
1 | Les mémoires doivent être rédigés dans une langue officielle, indiquer les conclusions, les motifs et les moyens de preuve, et être signés. |
2 | Les motifs doivent exposer succinctement en quoi l'acte attaqué viole le droit. Si le recours n'est recevable que lorsqu'il soulève une question juridique de principe ou qu'il porte sur un cas particulièrement important pour d'autres motifs, il faut exposer en quoi l'affaire remplit la condition exigée.15 16 |
3 | Les pièces invoquées comme moyens de preuve doivent être jointes au mémoire, pour autant qu'elles soient en mains de la partie; il en va de même de la décision attaquée si le mémoire est dirigé contre une décision. |
4 | En cas de transmission électronique, le mémoire doit être muni de la signature électronique qualifiée de la partie ou de son mandataire au sens de la loi du 18 mars 2016 sur la signature électronique17. Le Tribunal fédéral détermine dans un règlement: |
a | le format du mémoire et des pièces jointes; |
b | les modalités de la transmission; |
c | les conditions auxquelles il peut exiger, en cas de problème technique, que des documents lui soient adressés ultérieurement sur papier.18 |
5 | Si la signature de la partie ou de son mandataire, la procuration ou les annexes prescrites font défaut, ou si le mandataire n'est pas autorisé, le Tribunal fédéral impartit un délai approprié à la partie pour remédier à l'irrégularité et l'avertit qu'à défaut le mémoire ne sera pas pris en considération. |
6 | Si le mémoire est illisible, inconvenant, incompréhensible ou prolixe ou qu'il n'est pas rédigé dans une langue officielle, le Tribunal fédéral peut le renvoyer à son auteur; il impartit à celui-ci un délai approprié pour remédier à l'irrégularité et l'avertit qu'à défaut le mémoire ne sera pas pris en considération. |
7 | Le mémoire de recours introduit de manière procédurière ou à tout autre égard abusif est irrecevable. |
3.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die Abweisung seines Antrags, es sei ein ergänzendes Gutachten über die bei der Beschwerdegegnerin 2 festgestellten Verletzungen aus dem Vorfall von Anfang Januar 2008 einzuholen. Er habe nie Gelegenheit erhalten, der sachverständigen Person des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel Ergänzungsfragen zu ihrem Gutachten vom 14. Mai 2009 zu stellen. Die sachverständige Person habe keine Kenntnis von seiner körperlichen Verfassung gehabt. Er sei ein äusserst robuster Mann mit der Statur eines durchtrainierten Schwergewichtsboxers. Der von der Beschwerdegegnerin 2 geschilderte Faustschlag ins Gesicht und die Fusstritte hätten daher zu einem vollständig anderen, ungleich schwereren Verletzungsbild führen müssen. Derartige Verletzungen würden im Gutachten indes nicht festgestellt. Auf den Fotografien der Beschwerdegegnerin 2 seien ferner kleine rote Punkte erkennbar, die durchaus von Moskitostichen herrühren könnten. Die festgestellten Hämatome könnten auch auf das Aufkratzen eines entsprechenden Moskitostichs zurückgeführt werden (Beschwerde S. 7 ff.).
3.1.2. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf Anordnung eines erstmaligen Gutachtens über die vom Beschwerdegegner 3 beim Vorfall vom 19. April 2009 erlittenen Verletzungen. Es sei nicht geklärt, ob die ihm zugeschriebenen Übergriffe ursächlich für die Verletzungen seien. Die Verletzungs- und Spurenbilder sprächen für seine Darstellung, wonach er sich mit schnellen Auf- und Abbewegungen seines Beins von der Umklammerung durch den Beschwerdegegner 3 losgeschüttelt habe. Zudem fänden sich in den Akten, insbesondere in der KG-Übersicht des Universitätsspitals Basel keinerlei Hinweise auf einen vom Beschwerdegegner 3 erlittenen Nasenbeinbruch (Beschwerde S. 9 ff.).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz sah von der Einholung eines ergänzenden Gutachtens ab. Sie nimmt an, bei der Beschwerdegegnerin 2 seien keinerlei Einstichspuren von Moskitos festgestellt. Sollten allfällige Stiche so heftig gewesen sein, dass fleckenförmige grünlich-gelbe Hämatome im Ausmass von 1,5 cm sichtbar seien, müssten auch die Einstichstellen noch erkennbar sein. Zudem seien auch Laien ohne weiteres in der Lage zu beurteilen, dass Hämatome, namentlich an Oberarmen und Unterschenkeln, wie sie das Gutachten bei der Beschwerdegegnerin 2 beschreibe, weder durch eine Ohrfeige noch durch Moskitostiche bzw. das Verkratzen von Moskitostichen erzeugt werden könnten. Auch ein sog. "Veilchen" um das Auge herum entstehe sowenig durch eine mit der flachen Hand verabreichte Ohrfeige, wie streifenförmige Kratzspuren vom Kiefer bis zum Hals (angefochtenes Urteil S. 4 f.).
3.2.2. Die Vorinstanz verzichtete auch in Bezug auf den Beschwerdegegner 3 auf die Einholung eines Gutachtens. Dass bei diesem keine Verletzungen festgestellt worden seien, sei nicht unvereinbar mit dem Umstand, dass ihm in den Oberkörper getreten wurde. Der Beschwerdegegner 3 habe in der nur wenige Stunden nach dem Überfall durchgeführten Einvernahme vom 19. April 2009 angegeben, immer noch starke Schmerzen u.a. in den Rippen zu verspüren, habe gar einen Nasenbruch vermutet und sich beklagt, dass der Arzt wegen eines anderen Notfalls nicht genügend Zeit für ihn gehabt habe. Aus diesem Grund sei auch der erst später diagnostizierte Nasenbeinbruch auf die Schläge des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten zurückzuführen. Von einer nochmaligen Untersuchung sei keinerlei zusätzliche Aufklärung zu erwarten (angefochtenes Urteil S. 5).
3.3. Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999 Cst. Art. 29 Garanties générales de procédure - 1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
|
1 | Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable. |
2 | Les parties ont le droit d'être entendues. |
3 | Toute personne qui ne dispose pas de ressources suffisantes a droit, à moins que sa cause paraisse dépourvue de toute chance de succès, à l'assistance judiciaire gratuite. Elle a en outre droit à l'assistance gratuite d'un défenseur, dans la mesure où la sauvegarde de ses droits le requiert. |
3.4.
3.4.1. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel diagnostizierte in seiner Untersuchung vom 12. Januar 2008 bei der Beschwerdegegnerin 2 als wesentliche Befunde eine Schwellung im Bereich des Hinterhaupt-Scheitelübergangs, kratzerartige Oberhautdefekte und Hauteinblutungen an der linken Halsseite sowie mehrere gelb-grünlich verfärbte Hautunterblutungen im Bereich des linken Auges, am linken Oberarm sowie an beiden Unterschenkeln. Das Gutachten führt aus, die Verletzungen seien Zeichen stumpfer, teilweise tangential gerichteter Gewalteinwirkung. Dem äusseren Aspekt nach handle es sich um wenige Tage alte Verletzungen, die mit dem geschilderten Vorfall vom 8. Januar 2008 ohne weiteres vereinbar seien (Akten S. 316 ff.).
Die Verletzungen sind durch das Gutachten klar festgestellt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Körperkraft noch gravierendere Verletzungen hätte herbeiführen können, spricht nicht gegen die Feststellungen des Gutachtens. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht ausführen, kann nach vernünftigem Ermessen jedenfalls ausgeschlossen werden, dass eine blosse Ohrfeige ein blaues Auge verursacht. Abwegig ist auch die Vorstellung des Beschwerdeführers, die Hämatome seien Folge des Aufkratzens von Moskitostichen (Beschwerde S. 9). Abgesehen davon weisen die kantonalen Instanzen zutreffend darauf hin, dass damit die Schwellung am Hinterkopf sowie die Verletzungsspuren an Hals und Auge nicht erklärt werden könnten (angefochtenes Urteil S. 4 f.; erstinstanzliches Urteil S. 21/27). Bei dieser Sachlage gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, es bestehe kein Anlass für die Anordnung eines weiteren Gutachtens. Ob es sich dabei um ein Obergutachten oder ein ergänzendes Gutachten handelt, ist nicht von Bedeutung. Die Abweisung des Beweisantrags verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
3.4.2. In Bezug auf den Beschwerdegegner 3 stellte die KG-Übersicht des Universitätsspitals Basel vom 19. April 2009 eine Basisfraktur Endphalanx Ringfinger rechts, Nackenkontusionen und verschiedene kleinere Risswunden und Hautschürfungen fest (Akten S. 656/835; vgl. auch Akten S. 837). Es trifft zu, dass die KG-Übersicht einen Nasenbeinbruch nicht erwähnt. Indes erklärte der Beschwerdegegner 3 in der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme, er glaube, dass auch seine Nase gebrochen sei; der Arzt habe wegen eines Notfalls nicht richtig Zeit für ihn gehabt. Er habe noch grosse Schmerzen am Hinterkopf und vorne bei den Rippen (Akten S. 652). Ausserdem bestätigte die behandelnde Ärztin mit Schreiben vom 20. Oktober 2009, dass der Beschwerdegegner 3 neben den anderen Verletzungen durch Schläge ins Gesicht auch eine Nasenbeinfraktur erlitten hatte. Die Vorinstanz erachtet die Bekundungen des Beschwerdegegners 3 als glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz geradezu unhaltbar ist. Dass ein medizinisches Gutachten zum Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Verhandlung nichts hätte zur Klärung des Sachverhalts beitragen können,
liegt auf der Hand. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die beantragte Edition des Reisepasses der Beschwerdegegnerin 2 verzichtet. Die kantonalen Instanzen stützten sich auf die Angaben der Beschwerdegegnerin 2, wonach er (der Beschwerdeführer) Ende 2007/Anfang 2008 aufgrund des gewalttätigen Vorfalls seine Heimat vorzeitig in Richtung Venezuela verlassen und seine Familie auf Grenada zurückgelassen habe. Er selbst habe demgegenüber immer beteuert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem gemeinsamen Sohn als erste von Grenada nach Venezuela gereist sei. Dieser Umstand hätte sich ohne weiteres durch den Reisepass der Beschwerdegegnerin 2 erhärten lassen. Die Erwägungen der Vorinstanz seien unklar und die von ihr zitierten Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 seien irrelevant (Beschwerde S. 11 ff.).
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Beschwerdegegnerin 2 bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer zuerst in Venezuela war. In ihrer Appellationsantwort habe sie ausgeführt, sie habe ihm das Flugticket für die Reise nach St. Vincent und nicht den Pass schicken müssen. Offensichtlich habe sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche mehr als zwei Jahre nach den Ereignissen in der Karibik stattfand, das Ticket mit dem Reisepass verwechselt. Dies vermöge ihre Glaubwürdigkeit nicht in Frage zu stellen, da Datum und genaue Abfolge der Reisebewegungen von ihr und dem Beschwerdeführer nicht Gegenstand der Befragung gebildet hätten. Auf die Edition des Reisepasses der Beschwerdegegnerin 2 könne daher verzichtet werden (angefochtenes Urteil S. 4).
4.3. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Frage, wer zuerst von Grenada nach Venezuela gereist ist, für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdegegnerin 2 von wesentlicher Bedeutung. Die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin 2 Grenada vor ihm verlassen habe, liesse auch ihre weiteren Angaben zu den angeblichen Übergriffen in einem anderen Licht erscheinen, so dass begründete Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Damit stellt der Beschwerdeführer im Grunde die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 in Frage. Dieser kommt indes kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus wesentlicher für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis). Im Übrigen nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass die genaue Abfolge der Reisebewegungen nicht Gegenstand der Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 bildete. Die Vorlegung des Reisepasses hätte auch nichts zur Klärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übergriffe beizutragen vermocht. Dass die Vorinstanz von der Edition des Passes abgesehen hat, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Antrags auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens über die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen offensichtlich unterschritten und sich weder mit seinen im zweitinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden noch mit den Erkenntnissen der Aussagepsychologie bei der Würdigung von Zeugenaussagen auseinandergesetzt. Die kantonalen Instanzen hätten lediglich auf allfällig vorhandene Realkennzeichen abgestellt und seien nicht von einer "Unwahr-" resp. "Nullhypothese" ausgegangen. Soweit eine "Unwahrannahme" trotz diverser Indikatoren und Realkennzeichen nicht in jeglicher Hinsicht ausgeschlossen werden könne, dürfe eine Aussage nicht unbesehen als wahr betrachtet werden. Bei den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 könnten entsprechende Zweifel am Wahrheitsgehalt nicht ohne weiteres ausgeräumt werden (Beschwerde S.13 ff.).
5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 sei in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen, und eine entsprechende Beeinträchtigung sei auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund sei der Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens abzuweisen (angefochtenes Urteil S. 3 f.).
5.3. Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Der Richter verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger zur Glaubwürdigkeitsbegutachtung beigezogen werden muss, über einen Spielraum des Ermessens (BGE 129 I 49; 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c, je mit Hinweisen). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteil 6B 84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
5.4. Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen wirkte die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer Befragung vor Gericht authentisch und differenziert. Ihre Aussagen wiesen eine Fülle von Realkriterien auf, welche in ihrer Gesamtheit hätten auf Selbsterlebtes schliessen lassen. Sie seien im Kerngeschehen wie auch in Nebenpunkten überwiegend konstant und enthielten unzählige Details (angefochtenes Urteil S. 5 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 16 ff.). In der Tat sind vorliegend Auffälligkeiten in der Person oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen in den Aussagen, welche dem Gericht die fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung erschwerten, weder dargetan noch ersichtlich. Derartige Besonderheiten ergeen sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei ihrer ersten Einvernahme vom 20.
April 2009 von der damaligen Volontärin der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als Vertrauensperson gemäss Opferhilfegesetz begleitet wurde (Beschwerde S. 20 f.), die sich zuvor bei der Polizei gemeldet und mitgeteilt hatte, in ihrem persönlichen Umfeld werde eine Frau seit Monaten/Jahren von ihrem Partner massiv misshandelt (vgl. Akten S. 106). Daran ändert nichts, dass jene mittlerweile als ausserordentliche Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt tätig und mit der Behandlung von Fällen häuslicher Gewalt befasst ist. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Schilderung der in Ziff. I 3 lit. b - g der Anklageschrift vorgeworfenen Verhaltensweisen verletze den Anklagegrundsatz. Die Vorwürfe seien nur generell umschrieben und es fehle sowohl zu den dargestellten Verletzungen als auch zu dem angeklagten sexuellen Fehlverhalten jegliche Einbettung in einen konkreten Ereignisablauf. Die Beschwerdegegnerin 2 habe keine Informationen zu spezifisch räumlich-zeitlich lokalisierbaren Ereignissen gegeben. Ihre Darstellung des Geschehens entspreche einem abstrakten Schemawissen (Beschwerde S. 19 f., 23 f.).
6.2. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist nicht ersichtlich. Die Anklageschrift schildert den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt hinreichend deutlich und vermittelt ihm ohne weiteres die für seine Verteidigung notwendigen Informationen (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2). Im Grunde richtet sich die Rüge weniger gegen die angebliche Verletzung des Anklageprinzips, als gegen die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde S. 23 ff.), zumal sich die Anklageschrift weitgehend auf deren Aussagen stützt. In diesem Zusammenhang führen die kantonalen Instanzen zutreffend aus, soweit die Beschwerdegegnerin 2 Mühe bekundet habe, einzelne Vorfälle auseinander zu halten, könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich diese nicht zugetragen hätten. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Extremsituationen erlebt, sei massiv bedroht worden und habe Todesängste ausgestanden. Wenn sie unter dieser Prämisse nicht mehr zu jedem Zeitpunkt alles gleich habe abrufen können, sei dies keineswegs auffällig, sondern gemessen an dem Erlebten nachvollziehbar und deshalb nicht als Ausdruck ihrer Unglaubwürdigkeit anzusehen. Ausserdem liege es in der Natur der Sache, dass Opfer einer sich über Monate hinziehenden, von ständiger
massiver physischer und psychischer Gewalt geprägten Beziehung oftmals gar nicht in der Lage seien, spezifische Angaben zu den Umständen und Zeitpunkten der einzelnen Übergriffe zu machen, zumal wenn diese nach dem immer gleichen Muster abgelaufen seien (erstinstanzliches Urteil S. 22, vgl. auch S. 28 und 31 f.).
7.
7.1. In der Hauptsache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die kantonalen Instanzen. Er macht geltend, diese hätten die vorhandenen Beweise und Indizien einzig zu seinen Lasten gewertet (Beschwerde S. 14).
7.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 97 Établissement inexact des faits - 1 Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause. |
|
1 | Le recours ne peut critiquer les constatations de fait que si les faits ont été établis de façon manifestement inexacte ou en violation du droit au sens de l'art. 95, et si la correction du vice est susceptible d'influer sur le sort de la cause. |
2 | Si la décision qui fait l'objet d'un recours concerne l'octroi ou le refus de prestations en espèces de l'assurance-accidents ou de l'assurance militaire, le recours peut porter sur toute constatation incomplète ou erronée des faits.89 |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 95 Droit suisse - Le recours peut être formé pour violation: |
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a | du droit fédéral; |
b | du droit international; |
c | de droits constitutionnels cantonaux; |
d | de dispositions cantonales sur le droit de vote des citoyens ainsi que sur les élections et votations populaires; |
e | du droit intercantonal. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 106 Application du droit - 1 Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
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1 | Le Tribunal fédéral applique le droit d'office. |
2 | Il n'examine la violation de droits fondamentaux ainsi que celle de dispositions de droit cantonal et intercantonal que si ce grief a été invoqué et motivé par le recourant. |
7.3. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen einwendet, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Dabei ist namentlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils verweist und diese insofern zu ihren eigenen macht. Dass sie dadurch ihr Ermessen unterschritten hat, trifft nicht zu.
Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, wie in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, namentlich die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Zweifel zu ziehen und darzulegen, wie nach seiner Sichtweise die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Damit erschöpft sich seine Beschwerde weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil (vgl. auch Beschwerde S. 15). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen ist, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er indes nicht getan. Hiefür genügt namentlich etwa der Hinweis darauf nicht, dass die kantonalen Instanzen verschiedene aus den Verfahrensakten ersichtliche Hinweise für eine allfällige Falschbeschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 2 übergangen hätten (Beschwerde S. 21 ff.). Es mag zutreffen, dass Kränkungen und Eifersuchtsreaktionen sowie allfällige Sorgerechtsstreitigkeiten Beweggründe für eine Falschbeschuldigung darstellen können. Doch weisen die kantonalen Instanzen zu Recht darauf hin, dass die Annahme, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Beschwerdeführer aus Eifersucht und im Hinblick auf das Sorgerecht für das gemeinsame Kind fälschlicherweise angezeigt, alles andere als plausibel sei (erstinstanzliches Urteil S. 19 f.; angefochtenes Urteil S. 6). Was die Einvernahme der Frau, mit welcher der Beschwerdeführer Ende 2008 bis Anfang 2009 eine freundschaftliche und sexuelle Beziehung unterhielt, zur Erhellung dieser Frage hätte beitragen können, ist unerfindlich. Die Abweisung des Antrags, die Freundin als Zeugin zu
befragen, verletzt daher den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Ebenfalls nicht geeignet, Willkür darzutun, ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Darstellung der Beschwerdegegnerin 2lasse sich nicht mit den objektiven Beweisen, namentlich dem bei den körperlichen Untersuchungen vom 12. Januar 2008 und vom 21./22. Januar 2009 festgehaltenen Verletzungsbild in Einklang bringen. Die auf der Notfallstation des Universitätsspitals Basel festgestellte "Kontusion ulnare Handkante, rechts" passe viel besser zu einem Sturz auf der Kellertreppe, welchen die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der SUVA angegeben habe, als zu den von ihr geschilderten Übergriffen. Zudem widersprächen ihre Angaben über Schwere und Dauer der Beeinträchtigung ihrer Hand, insbesondere über die Notwendigkeit, eine Schiene zu tragen, ihren Erklärungen gegenüber der öffentlichen Arbeitslosenkasse und der SUVA (Beschwerde S. 28 ff.). Die kantonalen Instanzen führen einleuchtend aus, es bestünden auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Unwahrheit gesagt habe. Hierauf kann verwiesen werden (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 22 f./29 f.).
Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft und demgemäss den Anklagesachverhalt als nachgewiesen erachten. Damit verwerfen sie, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 6), implizit auch die "Unwahrhypothese" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 I 49 E. 5). Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde in Bezug auf die Zivilforderungen gegenstandslos (Beschwerde S. 41).
8.
8.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Schuldsprüche des Angriffs und des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 3 in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2009 verletzt worden sei. Indes habe der Mitangeklagte C.________ in der erstinstanzlichen Verhandlung klar ausgesagt, dass er dem Beschwerdegegner 3 zuerst einen Faustschlag versetzt habe, so dass jener zu Boden gegangen sei. Er selbst (der Beschwerdeführer) habe jenen, als er sich erhoben habe und auf ihn losgegangen sei, mit dem Knie zu Boden gestossen. Es sei nicht einzusehen, wieso sich der Mitangeklagte zu Unrecht selbst belasten sollte. Ausserdem habe er selbst den Beschwerdegegner 3 nicht getreten, sondern sich lediglich aus dessen Umklammerung befreien wollen. Die auf dem T-Shirt des Beschwerdegegners 3 vorgefundene Schuhsohlenspur spreche nicht gegen diese Darstellung des Geschehens. Insgesamt sei er nie aktiv auf den Beschwerdegegner 3 zugegangen, sondern habe lediglich einen unmittelbar drohenden Angriff auf seine Person angemessen abgewehrt. Dies gelte auch für die Bewaffnung mit der Holzlatte. Er habe diese zu seinem Schutz
ergriffen, als dem Beschwerdegegner 3 etwa 15 bis 20 Personen zu Hilfe geeilt seien (Beschwerde S. 34 ff.).
8.2. Die kantonalen Instanzen setzen sich eingehend mit den Aussagen der Beteiligten auseinander. Sie kommen zum Schluss, die Darstellung des Geschehens, wie sie vom Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten C.________ gegeben werde, sei nicht plausibel. Ausserdem stimmten die Angaben der beiden Täter nicht miteinander überein. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdegegners 3stimmig und überzeugend. Er habe einen sehr differenzierten, zuverlässigen Eindruck hinterlassen und gemessen an dem Erlebten keine übermässigen Belastungen gemacht (angefochtenes Urteil S. 9; erstinstanzliches Urteil S. 45 ff.).
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar sein soll. Seine Beschwerde erschöpft sich auch hier in einer appellatorischen Kritik. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt die Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zugunsten des Beschwerdegegners 3 beanstandet (vgl. Beschwerde S. 41 f.).
9.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Drohung, der Beitrag der betagten Nachbarin bei der "beinahe klassisch anmutenden, burlesken Waschküchenstreiterei um die Einhaltung des Waschküchenplanes" sei bei der Strafzumessung zu wenig gewichtet worden. Im Grunde macht er indes auch in diesem Punkt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, indem er vorbringt, die Nachbarin habe sicherlich ihren Beitrag an der ganzen Angelegenheit geleistet (Beschwerde S. 35). Dabei belässt er es bei einer blossen Behauptung. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Einziehung eines silbernen Fingerrings mit dem Motiv Löwe. Er habe den Ring stets an einer Halskette getragen, so dass er als Tatwerkzeug nicht in Frage komme (Beschwerde S. 40).
10.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, sä mtliche beschlagnahmten Gegenstände unterlägen der Einziehung, da sie zur Begehung von Straftaten gedient hätten resp. bestimmt gewesen seien. Das gelte auch für den silbernen Fingerring des Beschwerdeführers, da er die Beschwerdegegnerin 2 damit geschlagen habe und davon auszugehen sei, dass er ihn als eine Art Schlagring eingesetzt habe (erstinstanzliches Urteil S. 58).
10.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Gemäss Art. 69 Abs. 1
SR 311.0 Code pénal suisse du 21 décembre 1937 CP Art. 69 - 1 Alors même qu'aucune personne déterminée n'est punissable, le juge prononce la confiscation des objets qui ont servi ou devaient servir à commettre une infraction ou qui sont le produit d'une infraction, si ces objets compromettent la sécurité des personnes, la morale ou l'ordre public. |
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1 | Alors même qu'aucune personne déterminée n'est punissable, le juge prononce la confiscation des objets qui ont servi ou devaient servir à commettre une infraction ou qui sont le produit d'une infraction, si ces objets compromettent la sécurité des personnes, la morale ou l'ordre public. |
2 | Le juge peut ordonner que les objets confisqués soient mis hors d'usage ou détruits. |
11.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen genügt. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 66 Recouvrement des frais judiciaires - 1 En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
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1 | En règle générale, les frais judiciaires sont mis à la charge de la partie qui succombe. Si les circonstances le justifient, le Tribunal fédéral peut les répartir autrement ou renoncer à les mettre à la charge des parties. |
2 | Si une affaire est liquidée par un désistement ou une transaction, les frais judiciaires peuvent être réduits ou remis. |
3 | Les frais causés inutilement sont supportés par celui qui les a engendrés. |
4 | En règle générale, la Confédération, les cantons, les communes et les organisations chargées de tâches de droit public ne peuvent se voir imposer de frais judiciaires s'ils s'adressent au Tribunal fédéral dans l'exercice de leurs attributions officielles sans que leur intérêt patrimonial soit en cause ou si leurs décisions font l'objet d'un recours. |
5 | Sauf disposition contraire, les frais judiciaires mis conjointement à la charge de plusieurs personnes sont supportés par elles à parts égales et solidairement. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 64 Assistance judiciaire - 1 Si une partie ne dispose pas de ressources suffisantes et si ses conclusions ne paraissent pas vouées à l'échec, le Tribunal fédéral la dispense, à sa demande, de payer les frais judiciaires et de fournir des sûretés en garantie des dépens. |
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1 | Si une partie ne dispose pas de ressources suffisantes et si ses conclusions ne paraissent pas vouées à l'échec, le Tribunal fédéral la dispense, à sa demande, de payer les frais judiciaires et de fournir des sûretés en garantie des dépens. |
2 | Il attribue un avocat à cette partie si la sauvegarde de ses droits le requiert. L'avocat a droit à une indemnité appropriée versée par la caisse du tribunal pour autant que les dépens alloués ne couvrent pas ses honoraires. |
3 | La cour statue à trois juges sur la demande d'assistance judiciaire. Les cas traités selon la procédure simplifiée prévue à l'art. 108 sont réservés. Le juge instructeur peut accorder lui-même l'assistance judiciaire si les conditions en sont indubitablement remplies. |
4 | Si la partie peut rembourser ultérieurement la caisse, elle est tenue de le faire. |
SR 173.110 Loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral (LTF) - Organisation judiciaire LTF Art. 65 Frais judiciaires - 1 Les frais judiciaires comprennent l'émolument judiciaire, l'émolument pour la copie de mémoires, les frais de traduction, sauf d'une langue officielle à une autre, et les indemnités versées aux experts et aux témoins. |
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1 | Les frais judiciaires comprennent l'émolument judiciaire, l'émolument pour la copie de mémoires, les frais de traduction, sauf d'une langue officielle à une autre, et les indemnités versées aux experts et aux témoins. |
2 | L'émolument judiciaire est calculé en fonction de la valeur litigieuse, de l'ampleur et de la difficulté de la cause, de la façon de procéder des parties et de leur situation financière. |
3 | Son montant est fixé en règle générale: |
a | entre 200 et 5000 francs dans les contestations non pécuniaires; |
b | entre 200 et 100 000 francs dans les autres contestations. |
4 | Il est fixé entre 200 et 1000 francs, indépendamment de la valeur litigieuse, dans les affaires qui concernent: |
a | des prestations d'assurance sociale; |
b | des discriminations à raison du sexe; |
c | des litiges résultant de rapports de travail, pour autant que la valeur litigieuse ne dépasse pas 30 000 francs; |
d | des litiges concernant les art. 7 et 8 de la loi du 13 décembre 2002 sur l'égalité pour les handicapés24. |
5 | Si des motifs particuliers le justifient, le Tribunal fédéral peut majorer ces montants jusqu'au double dans les cas visés à l'al. 3 et jusqu'à 10 000 francs dans les cas visés à l'al. 4. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Boog