Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 36/2007 /len

Urteil vom 3. Mai 2007
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Pierre Fivaz,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, Justizkommission,
vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger), geboren am 2. Februar 1966, ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Er arbeitete bei der X.________ GmbH (Beklagte) als Fensterbaufachmann.
B.
Am 9. Mai 2006 stellte der Kläger beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern folgende Begehren:
1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von Fr. 4'562.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2006 sowie einen Betrag von Fr. 3'990.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger die ihm ab dem 22. März 2006 zustehenden Krankentaggelder, unter Berücksichtigung der zeitgleich ausgerichteten UVG-Taggelder, in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.
3. Eventualiter: Zur selbständigen Geltendmachung von Krankentaggeldern sei die Beklagte gerichtlich anzuweisen, dem Kläger den Krankentaggeldversicherer sowie alle weiteren sachdienlichen Informationen mitzuteilen."
Mit separatem Gesuch vom 9. Mai 2006 verlangte der Kläger beim Arbeitsgericht die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung der Klage führte der Kläger zusammengefasst an, er habe sich am 17. Oktober 2005 während eines Fussballspiels unfallbedingte Verletzungen zugezogen, welche vom 27. Oktober 2005 bis zum 1. April 2006 zur ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Die Beklagte habe ihm mit Schreiben vom 24. Dezember 2005 per 28. Februar 2006 gekündigt. Diese Kündigung verstosse gegen Art. 336c lit. c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR und entfalte daher keine Rechtswirkung. Ihm stehe für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 19. Oktober 2005 pro rata temporis ein Anspruch auf 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 4'562.25 zu. Für den Monat Februar 2006 habe er Anspruch auf die von der SUVA bezahlten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 3'399.--. Ab dem 1. März seien ihm die Unfalltaggelder direkt überwiesen worden. Ab 1. April 2006 sei er unfallbedingt noch zu 50 % arbeitsunfähig. Seit dem 22. März 2006 sei der Kläger auf Grund eines Bandscheibenvorfalls, welcher nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. Oktober 2005 stehe, für mindestens sechs Wochen krankheitshalber 100 % arbeitsunfähig. Er habe Anspruch auf Krankentaggelder gestützt auf KVG oder VVG. Die Beklagte weigere sich jedoch, den Krankenversicherer dem Kläger mitzuteilen, weshalb dieser die
Versicherungsleistung nicht selbständig geltend machen könne. Die Beklagte sei deshalb zu verurteilen, dem Kläger die seit dem 22. März 2006 geschuldeten Krankentaggelder in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszubezahlen oder gerichtlich anzuweisen, sämtliche zur Geltendmachung der Versicherungsansprüche erforderlichen Informationen dem Kläger zukommen zu lassen.
An der Verhandlung des Arbeitsgerichts vom 4. September 2006 haben die Parteien folgenden Vergleich abgeschlossen:
1. Die Parteien beenden das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per 28. Februar 2006.
2. Die Beklagte bezahlt dem Kläger per Saldo aller Ansprüche netto Fr. 8'552.25 zuzüglich 5 % Zins seit 1. März 2006.
3. Die Beklagte stellt dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus."
Infolge dieses Vergleichs schrieb das Arbeitsgericht den Prozess mit Entscheid vom 4. September 2006 als erledigt ab. Es erhob gemäss § 67 Abs. 1 AGG keine Gerichtskosten. Mit separatem Entscheid vom 4. September 2006 wies das Arbeitsgericht das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege (hinsichtlich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands) ab.
Der Kläger erhob gegen diesen Entscheid Rekurs an das Obergericht des Kantons Luzern und beantragte, es sei ihm im arbeitsrechtlichen Verfahren (01 06 20) das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und Fürsprecher Pierre Fivaz zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Das Obergericht wies mit Entscheid vom 7. Februar 2007 das Gesuch des Klägers um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab und trat im Übrigen - d.h. betreffend die Gerichtskosten - auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein.
C.
Der Kläger erhebt beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts vom 7. Februar 2007 sei aufzuheben und dem Kläger sei nachträglich das Recht auf einen unentgeltlichen Anwalt für das erst- und zweitinstanzliche kantonale Gerichtsverfahren zu gewähren.
Zudem verlangt der Kläger für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts.
Das Obergericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der angefochtene Entscheid nach dem 1. Januar 2007 ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (Art. 132 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
1    Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.
2    ...118
3    Die Amtsdauer der ordentlichen und nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen, die gestützt auf das Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943119 oder den Bundesbeschluss vom 23. März 1984120 über die Erhöhung der Zahl der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts gewählt worden sind oder die in den Jahren 2007 und 2008 gewählt werden, endet am 31. Dezember 2008.121
4    Die zahlenmässige Begrenzung der nebenamtlichen Bundesrichter und Bundesrichterinnen gemäss Artikel 1 Absatz 4 gilt erst ab 2009.122
BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer macht dem Sinne nach geltend, er rüge ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Auch in einem solchen Fall sei die zivilrechtliche Beschwerde zu ergreifen, sofern deren Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben seien. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, da sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle und daher die Beschwerde in Zivilsachen gestützt auf Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG zulässig sei, obwohl der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- nicht erreicht werde. Für den Fall, dass das Bundesgericht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung verneine, erhebe der Beschwerdeführer gestützt auf denselben Rügegrund die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
1.3 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie die beiden Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG). Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren (Art. 119 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG). Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerde (Art. 119 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 119 Gleichzeitige ordentliche Beschwerde - 1 Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
1    Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
2    Das Bundesgericht behandelt beide Beschwerden im gleichen Verfahren.
3    Es prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart.
BGG). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann sowohl mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) als auch mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG) erhoben werden, wobei das Bundesgericht die Rüge in beiden Verfahren mit voller Kognition prüft. Demnach ist im vorliegenden Fall nicht von Relevanz, ob die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist. Würde dies verneint, wäre die vorgebrachte Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte im Rahmen der form- und fristgerecht erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde zu prüfen.
2.
2.1 Das Obergericht verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führte es aus, das Arbeitsgericht biete Rechtssuchenden für die Einreichung der Klage Formulare an, die einfach auszufüllen seien. Daneben erteilten die Gerichtsschreiber des Arbeitsgerichts den Rechtssuchenden bezüglich aller in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallenden Fragen unentgeltliche Auskunft. Der Beschwerdeführer hätte diese Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts in Anspruch nehmen und seine Forderung auch als Rechtsunkundiger selber geltend machen können. Aus den Akten gehe jedenfalls nicht hervor, dass die eingeklagten Ansprüche so kompliziert gewesen seien, dass dies nicht möglich gewesen wäre. Am Gesagten würden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sprachschwierigkeiten nichts ändern. Dieser sei Ende 1991 das erste Mal in die Schweiz eingereist, habe in verschiedenen Betrieben gearbeitet und verfüge heute über die Niederlassungsbewilligung C. Es sei daher davon auszugehen, dass seine Deutschkenntnisse für die Geltendmachung seiner Ansprüche vor Arbeitsgericht ausgereicht hätten. Zudem untersuche das Arbeitsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Parteien hätten sich im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zwar an der Sammlung des Prozessstoffes zu beteiligen. An die Handhabung der Untersuchungsmaxime seien jedoch nur dann geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten seien. Auch dass die Beschwerdegegnerin jegliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer verweigert habe, hätte nicht ausgeschlossen, dass er seine Ansprüche selber hätte geltend machen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Parteien sich vor dem Arbeitsgericht verglichen hätten. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass ein Gericht ausserhalb des Wohnsitzkantones des Beschwerdeführers zuständig gewesen sei, die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zu rechtfertigen.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verletzt. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, da sich im vorliegenden Fall Rechtsfragen aus verschiedenen Rechtsgebieten gestellt hätten, der Gerichtsstand sich nicht in seinem Wohnsitzkanton befunden habe, er nur über begrenzte Deutschkenntnisse verfüge und eine für ihn bedeutende Streitsumme eingeklagt habe, liege eine Gesamtsituation vor, die vor Arbeitsgericht eine unentgeltliche Verbeiständung trotz der Geltung der Offizialmaxime erfordere. Daran vermöge die kostenlose Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts nichts zu ändern, da dieses im Rahmen der Auskunftstätigkeit nur einfache Fragen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts beantworten, nicht jedoch komplexe Rechtsfälle lösen könne. Zudem könne eine blosse Rechtsauskunft zur umfassenden Interessenwahrung nicht genügen. Dem Beschwerdeführer würden auch die vom Obergericht genannten Klageformulare nichts helfen, wenn er ohne eigene juristische Kenntnisse seine Ansprüche nicht beurteilen könne.
2.3 Nach Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
2.3.1 Ob dieser Anspruch verletzt wurde, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; bei der Prüfung tatsächlicher Feststellungen der kantonalen Instanz ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Gründe für eine Verbeiständung können die Komplexität der Rechtsfragen, die Unübersichtlichkeit des Sachverhalts oder die in der Person des Betroffenen liegende Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, bilden. Droht ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35 f.; 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen). Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Untersuchungsmaxime
beherrscht wird. Diese verpflichtet die Behörde zwar, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Dies rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Untersuchungsmaxime die Beteiligten nicht davon entbindet, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f., mit Hinweisen). Zudem erlaubt die Untersuchungsmaxime dem Gericht nur, den Sachverhalt bezüglich der ihm unterbreiteten Rechtsbegehren abzuklären, deren sachgerechte Formulierung die Kenntnis der sich stellenden Rechtsfragen voraussetzt (vgl. BGE 130 III 180 E. 3.2 S. 183). Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten und ihnen aufzuzeigen, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann (BGE 131 III 243 unv. E. 4.1).
2.3.2 Ist eine bedürftige Person nicht in der Lage, ihre Interessen in einem Verfahren selbständig zu wahren, so kann die Notwendigkeit eines amtlichen Vertreters dennoch entfallen, wenn die Person durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen verbeiständet wird und damit eine sachkundige Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen gewährleistet ist (BGE 125 V 32 E. 2 S. 43 mit Hinweisen). Dies hat das Bundesgericht bei einem Kind angenommen, das in einem Vaterschafts- und Unterhaltsprozess ohne schwierige Beweis- und Rechtsfragen durch einen erfahrenen Amtsvormund vertreten wurde, der zwar über keine juristische Hochschulausbildung verfügte, dem aber ein spezialisierter Rechtsdienst zur Verfügung stand (Urteil 5P.207/2003 vom 7. August 2003 E. 2.2, wiedergegeben in: FamPra.ch 2004 S. 173).
2.4 Im vorliegenden Fall waren die anspruchsbegründenden Umstände deshalb kompliziert, weil der Beschwerdeführer zunächst unfall- und danach krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, und die Beschwerdegegnerin ihm während dieser Zeit kündigte. Für den Beschwerdeführer stellte sich auf Grund seiner längerfristigen Arbeitsunfähigkeit die Frage, welche Ansprüche für welche Dauer ihm trotz der Verhinderung an der Arbeitsleistung gegenüber der Arbeitgeberin zustanden. Diese Ansprüche bestimmen sich nach Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
und 324b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324b - 1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
1    Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
2    Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
3    Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.116
OR, die eine Grundsatz- und eine Ausnahmeregelung vorsehen, welche auf Grund der unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten für juristische Laien nur schwer verständlich ist und deren Anwendung die Kenntnis aller im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraussetzen. Zudem werden in Art. 324a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 324a - 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
1    Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2    Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3    Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.115
4    Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
OR unbestimmte Rechtsbegriffe wie "angemessene längere Zeit" bzw. "mindestens gleichwertig" verwendet, deren Bedeutung nur in Kenntnis der dazu ergangenen Rechtsprechung abgeschätzt werden kann. Weiter stellten sich für den Beschwerdeführer die Fragen, welche Wirkung die Kündigung der Beschwerdeführerin hatte und für welche Zeitperiode er einen Anspruch auf einen 13. Monatslohn für das Jahr
2005 hatte. Da die Beschwerdegegnerin das Gespräch mit dem Beschwerdeführer verweigerte, musste dieser schliesslich abklären, wie und vor welchem Gericht er seine Forderungen gerichtlich durchsetzen kann. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er anführt, er sei als juristischer Laie ohne akademische Ausbildung und mit schlechten Deutschkenntnissen nur mit rechtskundiger Unterstützung in der Lage gewesen, die ihm zustehenden Rechte zu überblicken und wirksam gerichtlich zu verfolgen. Davon ging implizit auch das Obergericht aus, wenn es annahm, der Beschwerdeführer wäre unter Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtsauskunft des Arbeitsgerichts in der Lage gewesen, seine Forderungen geltend zu machen. Dagegen wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass im Rahmen einer solchen Rechtsauskunft nur einfache juristische Fragen beantwortet und nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kompliziertere Fälle abgeklärt werden können. Namentlich kann eine Rechtsauskunft keine Vertretung im Verfahren ersetzen, welche neben der Formulierung der Eingaben auch Reaktionen auf die Einwände der Gegenpartei und die Vertretung bei allfälligen Vergleichsgesprächen umfasst. Diese stellen hohe Anforderungen an die Beteiligten, da sie den
Prozessstoff überblicken müssen, um in voller Kenntnis desselben zu den Streitpunkten Stellung nehmen zu können (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.3 S. 6). Der Beschwerdeführer war demnach zur wirksamen Wahrung seiner Interessen auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen. Da im vorliegenden Fall in rechtlicher Hinsicht komplexe für einen juristischen Laien nur schwer überblickbare Verhältnisse vorlagen, war der Beschwerdeführer - trotz der Möglichkeit, ein Formular zu verwenden - nicht in der Lage, ohne Rechtsbeistand sachgerechte Anträge zu stellen. Daran vermag die nach Art. 343 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geltende Untersuchungsmaxime nichts zu ändern, da diese nur die Sammlung des Prozessstoffes, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens betrifft. Sodann lag ein Betrag von über Fr. 8'000.-- im Streit, womit für den mit finanziellen Problemen kämpfenden Beschwerdeführer auch bedeutende Interessen auf dem Spiele standen (vgl. Urteil 5P.346/2004 vom 8. November 2004, E. 2.4, abgedruckt in: Pra 2005 Nr. 37 S. 271). Des Weiteren war der Beschwerdeführer als juristischer Laie ohne Erfahrung bei der Verfassung von Rechtsschriften offensichtlich nicht in der Lage, das schriftliche Rekursverfahren
ohne Rechtsbeistand zu führen und seine Interessen dabei angemessen zu Wahren. Unter diesen Umständen hat das Obergericht Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Abs. BV verletzt, wenn es annahm, die anwaltliche Vertretung sei für den Beschwerdeführer weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren notwendig gewesen.
3.
3.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid, der dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im kantonalen Verfahren wegen fehlender Notwendigkeit verweigerte, aufzuheben. In Anwendung von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG wird das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand prüfen und bei deren Bejahung die Höhe der Entschädigung des amtlichen Vertreters zu bestimmen haben wird.
3.2 Da eine kantonale Behörde unterlag, ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Luzern ist jedoch zu verpflichten, dem vor Bundesgericht obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG; Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz Kurzkommentar, N. 5 zu Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG), welche sich nach dem Reglement vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) richtet. Da die Einbringlichkeit der Parteientschädigung nicht zweifelhaft ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos (vgl. BGE 130 I 180 unv. E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Justizkommission, vom 7. Februar 2007 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Luzern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Luzern, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_36/2007
Date : 03. Mai 2007
Published : 21. Mai 2007
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Arbeitsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege


Legislation register
BGG: 64  66  68  74  95  107  116  117  119  132
BV: 29
OR: 324a  324b  336c  343
BGE-register
125-V-32 • 129-I-129 • 130-I-180 • 130-III-176 • 131-III-243 • 132-I-1
Weitere Urteile ab 2000
4A_36/2007 • 5P.207/2003 • 5P.346/2004
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Pra
94 Nr. 37
FamPra
2004 S.173