Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2005.15 und BB.2005.9

Entscheid vom 3. Mai 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A.______, vertreten durch Fürsprecher Dino Degiorgi, Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschwerde gegen Beschlagnahme, Grundbuchsperre und Anmerkung im Grundbuch

Sachverhalt:

A. Gruppierungen von zahllosen Personen haben über mehrere Jahre hinweg aus der Schweiz heraus gesteuert Zigaretten in sehr grossen Mengen auf dem Transitweg über Montenegro nach Italien geschmuggelt, wo dann diese in den Verkauf gelangten. Schmuggel und Feinverteilung in Italien übernahmen Personen, die der Mafia zuzurechnen sind. Die Entgelte flossen mindestens teilweise wieder in die Schweiz. Die Bundesanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang gegen mehrere Personen ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Zugehörigkeit bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und Verdachts auf Geldwäscherei. A.______ wird vorgeworfen, in diesem „Kreislauf“ eine wesentliche Rolle gespielt zu haben, u. a. auch Firmen mit entsprechenden Lizenzen für Montenegro kontrolliert zu haben. A.______ wurde am 25. August 2004 festgenommen und mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 gegen Kaution und Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen.

B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2005 an das Grundbuchamt des Bezirks Z.______ ordnete der Staatsanwalt des Bundes die Beschlagnahme verschiedener Grundstücke und die Anmerkung entsprechender Grundbuchsperren an (BB.2005.9, BK act. 1.1). Nachdem sich herausstellte, dass nur zwei der in der Verfügung angeführten Liegenschaften im Bezirk Z.______, die Übrigen indessen im Bezirk Y.______ situiert sind, erliess die Bundesanwaltschaft am 3. und 4. Februar 2005 zwei neue Beschlagnahme- und Sperrverfügungen an die jeweils örtlich zuständigen Grundbuchämter (BB.2005.15, BK act. 1.1, 1.2). Mit diesen beiden Verfügungen wurden folgende Liegenschaften beschlagnahmt, und es sind Grundbuchsperren eingetragen:

- fondo N. B.______ di W.______, Eigentümer: G.______ (mit lebenslangem Wohnrecht zu Gunsten von A.______)

- ½ del fondo N. C.______ di W.______

- foglio D.______ di W.______

- foglio E.______ di X.______

- foglio F.______ di X.______

C. A.______ hatte mit Beschwerde vom 4. Februar 2005 bereits gegen die Verfügung vom 31. Januar 2005 bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhoben (Verfahren BB.2005.9). Nachdem diese Verfügung durch die beiden Verfügungen vom 3. und 4. Februar 2005 ersetzt worden war, liess er mit weiterer Beschwerde vom 14. Februar 2005 (BB.2005.15) auch dagegen Beschwerde erheben. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (BK act. 1). Die ursprüngliche Beschwerde wurde mit der zweiten Beschwerde vereinigt (Dossier BB.2005.9, BK act. 3). Die Bundesanwaltschaft beantragte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 6. März 2005 die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer (BK act. 5). Mit Schreiben vom 21. März 2005 verzichtete der Vertreter von A.______ auf eine Beschwerdereplik, wovon der Bundesanwaltschaft Kenntnis gegeben wurde (BK act. 7, 8).

Auf die Ausführungen in den Eingaben wird nachfolgend soweit Bezug genommen, als dies erforderlich erscheint.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1. Wie zuvor die Anklagekammer des Bundesgerichts prüft die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die Zulässigkeit der bei ihr eingereichten Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 122 IV 188, 190 E. 1; 121 II 72, 74 E. 1a).

Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über die vorliegenden Beschwerden ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG. Die Beschwerden sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 217 BStP).

1.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Liegenschaft „fondo N. B.______ di W.______“, welche sich im Eigentum von dessen erwachsenem Sohn G.______ befindet. Zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Danach ist nur die von einer Massnahme direkt betroffene Person berechtigt, Beschwerde einzureichen (BGE 130 II 162; Entscheid Beschwerdekammer vom 27. Mai 2004, BK_ 023/04 E. 3.2). Der Beschwerdeführer geniesst an der Liegenschaft seines Sohnes zwar ein lebenslängliches, dingliches Wohnrecht. Anders als beispielsweise bei der Beschlagnahme eines Fahrzeugs beeinträchtigt die Beschlagnahme einer Liegenschaft mittels Grundbuchsperre die konkrete Nutzungsmöglichkeit an sich nicht. Die Ausübung des Wohnrechts des Beschwerdeführers wird durch die Grundbuchsperre denn auch nicht tangiert. Die Rechte des Beschwerdeführers an der Liegenschaft gehen anders als diejenigen des Eigentümers nicht über die Nutzung hinaus; er ist mithin von der Massnahme nicht direkt betroffen. Soweit sich die Beschwerde auf die Liegenschaft „fondo N. B.______ di W.______“ bezieht, ist auf sie nicht einzutreten.

Anders verhält es sich mit Bezug auf die übrigen Liegenschaften, bei welchen der Beschwerdeführer Eigentümer oder Miteigentümer ist. Durch die Beschlagnahme ist er dort in seiner Verfügungsfähigkeit über die Liegenschaften unmittelbar betroffen. Die Beschlagnahme der Liegenschaften verhindert nämlich deren Verkauf und Belastung oder die Errichtung von Dienstbarkeiten. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Januar 2005 richtet, ist sie insofern gegenstandslos geworden, als jene durch die nachfolgenden Verfügungen ersetzt wurde (Verfahren BB.2005.9). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

2. Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 65 Abs. 1 BStP eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können bzw. von Gegenständen und anderen Vermögenswerten, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (BGE 120 IV 365, 366 f. E. 1c). Gemäss Art. 65 Abs. 2 BStP kann unter den gleichen Voraussetzungen eine Grundbuchsperre angeordnet werden. Der Einziehung unterliegen insbesondere Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 59 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB). Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten. Dabei sind an die Verdachtsgründe zu Beginn der Strafuntersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 125 IV 222, unveröffentlichte E. 2c). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313, 316 E. 4). Insbesondere bleiben die zivilrechtlichen Verhältnisse durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 120 IV 365, 367 E. 1c). Weiter muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (vgl. zum Ganzen: Entscheid der Beschwerdekammer BV.2005.1 vom 24. März 2005 E. 2).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf die Unschuldsvermutung, stellt allerdings mit Recht das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht in Frage. Es kann hinsichtlich des Tatverdachts auf den Entscheid der Beschwerdekammer vom 5. Oktober 2004 (BK_H 129 + 131/04) sowie den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 16. Dezember 2004 (BK act. 5.6) verwiesen werden. Gegenüber dem dort Ausgeführten hat sich bis zum heutigen Datum (zu Gunsten des Beschwerdeführers) nichts geändert.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Liegenschaften vermutungsweise der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterstehen. Er macht geltend, die beiden Liegenschaften in X.______ von seinem Vater geerbt zu haben. Das Zweifamilienhaus in W.______ („fondo N. C.______, foglio D.______”) habe er lange Zeit vor der angeblich strafbaren Tätigkeit käuflich erworben. Eine Beschlagnahme unter dem Titel des Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB falle aber auch deshalb ausser Betracht, weil es bei diesem Einziehungsgrund nicht um den Ausgleich eines deliktisch erlangten Vorteils, sondern um die Wegnahme von Betriebskapital der kriminellen Organisation gehe. Die Liegenschaften würden aber kein solches darstellen.

3.3 Ob eine Einziehung nach Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB nicht zusätzlich auch dem Ausgleich deliktisch erlangter Vorteile dienen soll, kann hier offen bleiben. Bei der Revision des Einziehungsrechts und dem dabei neu geschaffenen Art. 59 Ziff. 3
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB hatte der Gesetzgeber vor allem Finanzmittel des organisierten Verbrechens im Auge. Dennoch fallen auch körperliche Gegenstände, deren Wert grundsätzlich in Geld ausdrück- bzw. schätzbar ist, unter diesen Vermögensbegriff (Schmid, Art. 59
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB N. 17 und 19 i.V.m. N. 128, ferner N. 133 und 193, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998.). Der Beschwerdeführer selbst schreibt in diesem Zusammenhang von Betriebskapital (der kriminellen Organisation). Im Grunde geht es bei Art. 59 Ziff. 3
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1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB darum, einer kriminellen Organisation alle möglichen Betriebsmittel zu entziehen, seien es Finanz- oder Arbeitsmittel welcher Art auch immer (Konti, Bargeld, Gold, leicht verwertbare Preziosen, Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, Waffen, Liegenschaften etc. ). Dem „Sumpf“ der kriminellen Organisation soll das „Wasser“ abgegraben werden. Die Beschwerdekammer hat deshalb in früheren Entscheiden festgehalten, dass beispielsweise Fahrzeuge ebenfalls unter die nach Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB einzuziehenden Vermögenswerte fallen (Entscheid vom 20. September 2004, BK_B 81/04 E. 4.2). Das Gleiche gilt für Liegenschaften.

Gemäss Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 2 StGB stehen Vermögenswerte schon dann in der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation, wenn die kriminelle Organisation bzw. deren Exponenten – gegen die sich die Einziehung effektiv richtet – die faktische Verfügungsgewalt über die relevanten Vermögenswerte ausüben und diese jederzeit für ihre Ziele einsetzen können (Schmid, Art. 59 N. 132, a.a.O.). Dabei ist entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers eben nicht massgebend, ob die betroffenen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind, sondern es kommt ausschliesslich darauf an, ob diese der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Baumann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 59 N. 58; Schmid, Art. 59 N. 129, a.a.O.).

Grundsätzlich wird bei allen Vermögenswerten (so Schmid, Art. 59 N. 193, a.a.O.) einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese unterstützt hat, im Sinne einer eigentlichen Beweislastumkehr die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Satz 2 StGB). Die Beschwerdekammer hat deshalb für Beschlagnahmen unter diesem Titel folgende Praxis entwickelt: Ein Vermögenswert einer Person, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, kann beschlagnahmt werden, wenn der Inhaber nicht sogleich, eindeutig und ohne dass weitere Erhebungen erforderlich wären, darzutun vermag, dass der Vermögenswert weder direkt noch indirekt der Verfügungsmacht der kriminellen Organisation unterliegt (u. a. Entscheid vom 20. September 2004, BK_B 81/04 E. 4.2). Im vorliegenden Fall befinden sich die von der Beschlagnahme- bzw. Sperrverfügung betroffenen Liegenschaften im Eigentum des Beschwerdeführers, einer Person also, die der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Organisation verdächtigt wird. Der Beschwerdeführer hat nicht darzutun vermocht, dass diese Liegenschaften nicht bei Bedarf der kriminellen Organisation dienen können, indem deren wirtschaftlicher Wert der kriminellen Organisation verfügbar gemacht wird. Demgemäss ist auch diese Voraussetzung für die Beschlagnahme bzw. Grundbuchsperre erfüllt.

3.4 Die Beschlagnahme ist im Übrigen verhältnismässig, namentlich deshalb, weil sie die Nutzung der Liegenschaften nicht einschränkt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (E. 1.2.).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten desselben zu tragen (Art. 245
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StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
OG). Bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Verfahren BB.2005.9 nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten ist. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- angesetzt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32). Dabei ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- anzurechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren BB.2005.9 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Die Beschwerde im Verfahren BB.2005.15 wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- auferlegt.

Bellinzona, 4. Mai 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Dino Degiorgi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
SGG).

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmittelinstanz oder deren Präsident es anordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BB.2005.15
Datum : 03. Mai 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Beschwerde gegen Beschlagnahme, Grundbuchsperre und Anmerkung im Grundbuch


Gesetzesregister
BStP: 65  214  217  245
OG: 156
SGG: 28  33
StGB: 59
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
BGE Register
120-IV-365 • 121-II-72 • 122-IV-188 • 124-IV-313 • 125-IV-222 • 130-II-162
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kriminelle organisation • beschwerdekammer • grundbuchsperre • bundesstrafgericht • strafbare handlung • verdacht • wohnrecht • bezirk • vorteil • kostenvorschuss • gerichtsschreiber • italienisch • bundesgericht • weiler • wert • eigentum • montenegro • anmerkung • beschlagnahme • sachverhalt
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