Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.58

Beschluss vom 3. April 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 322 Genehmigung und Rechtsmittel - 1 Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
1    Bund und Kantone können bestimmen, dass die Einstellungsverfügung durch die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft zu genehmigen ist.
2    Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten.
3    Ergeht im Rahmen der Einstellungsverfügung ein Entscheid auf Einziehung, so kann dagegen Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung.238
StPO)

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA führte seit dem Jahr 2014 eine Untersuchung gegen die B. AG von A. (Mehrheitsaktionär). Es ging hauptsächlich darum, ob die B. AG eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Am 9. Oktober 2014 erliess die FINMA dazu vorsorgliche Mass-nahmen (bestätigt am 19. November 2014). Sie verbot der B. AG ohne Bewilligung eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit auszuüben oder entsprechende Werbung zu betreiben, was namentlich jegliche Entgegennahme von Publikumseinlagen umfasste. Zugleich setzte sie einen Untersuchungsbeauftragten ein, der mit den Kompetenzen ausgestattet wurde, alleine und umfassend für die B. AG zu handeln und über deren Vermögenswerte zu verfügen.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid B-6734/2014 vom 20. Oktober 2015 ab. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_1048/2016 vom 4. Januar 2016 ab, soweit darauf einzutreten war.

B. Am 4. Juni 2015 verfügte die FINMA, dass die B. AG durch die Bewerbung und Ausgabe des Produkts "Zwangswandelanleihe" ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen habe und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Sie verweigerte zudem der B. AG die nachträgliche Erteilung einer Bankbewilligung. Die FINMA ordnete die Auflösung der B. AG und ihre Liquidation auf dem Weg des Konkurses an. In der gleichen Verfügung stellte die FINMA fest, dass A. aufgrund seiner massgeblichen Beiträge an der unbewilligten Tätigkeit der B. AG ebenfalls ohne Bewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen und damit aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe. Gestützt auf diese Feststellung wies die FINMA die B. AG sowie A. unter Strafandrohung bei Widerhandlung an, eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung zu unterlassen, ebenso wie entsprechende Werbung in jeglicher Form. Die FINMA verfügte überdies die Publikation der Unterlassungsanweisungen auf ihrer Internetseite für die Dauer von 5 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3729/2015 vom 25. August 2017 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018 ab, soweit darauf einzutreten war.

C. Am 14. Oktober 2015 nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige der FINMA gegen u.a. A. wegen Betrugs nicht an die Hand.

D. Das Eidgenössische Finanzdepartement EFD erliess am 19. Oktober 2018 einen Strafbescheid gegen A. wegen unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen. Dagegen erhob A. am 14. November 2018 Einsprache.

E. A. reichte am 28. August 2015 Strafanzeige ein betreffend 22 Straftatbestände gegen alle Mitglieder der Geschäftsführung der FINMA sowie mit seinem Fall beschäftigten Funktionäre. Am 28. Juli 2016 erstattete A. eine zweite Strafanzeige gegen Unbekannt wegen 10 Straftatbeständen. Die dritte Strafanzeige vom 25. April 2017 richtet sich gegen Unbekannt sowie zwei Mitarbeiter der FINMA wegen 7 Straftatbeständen. Schliesslich stellte A. am 1. Dezember 2018 eine vierte Strafanzeige wegen 4 Straftatbeständen gegen die Gruppenleiterin EFD, einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts sowie gegen drei Bundesrichter.

F. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 4. März 2019 die Verfahren zu den vier Strafanzeigen (vgl. obige Erwägung lit. E). Mit gleicher Verfügung stellte sie die nunmehr vereinigten Strafverfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
StPO ein (act. 1.1). Sie begründete dies mit der Abweisung der Beschwerden von A. durch das Bundesverwaltungsgericht und Bundesgericht in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Sachverhalt. Danach lägen in strafrechtlicher Hinsicht keine Hinweise vor, welche die vom Privatkläger A. zur Anzeige gebrachten Vorwürfe bestätigen würden.

G. Dagegen gelangte A. am 15. März 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, mit den sinngemässen Anträgen (act. 1 S. 1):

1. Ziffer 2 der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. März 2019 (Verfahrenseinstellung) sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zuzusprechen.

Mit Eingabe vom 26. März 2019 informierte A. die Beschwerdekammer über ein laufendes Verfahren SK.2019.8 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, er sei neu, aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses mit Überweisungskosten, zusätzlich mit Fr. 2028.80 zu entschädigen. Die Verfahrenskosten seien von der Staatskasse zu tragen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 390 Schriftliches Verfahren - 1 Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
1    Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.
2    Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.
3    Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.
4    Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.
5    Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Angesichts des Verfahrensausganges können die weiteren Eintretensvoraussetzungen offen bleiben.

2.

2.1 Eine Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO). Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO) ist identisch mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a  sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b  sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c  sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2    Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3    Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4    Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
StPO zur Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 310 Nichtanhandnahmeverfügung - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass:
a  die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind;
b  Verfahrenshindernisse bestehen;
c  aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
2    Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
StPO negativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 319 Gründe - 1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
1    Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:
a  kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;
b  kein Straftatbestand erfüllt ist;
c  Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;
d  Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;
e  nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
2    Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:
a  das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und
b  das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.
und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (Omlin, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 8).

2.2 Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers stehen in Zusammenhang mit dem Verfahren der FINMA gegen ihn sowie die B. AG. So wirft er den angezeigten Personen in der ersten Strafanzeige vom 28. August 2015 vor, B. AG zu Unrecht als Bank einzustufen und die Anleihen zu Unrecht als kollektive Kapitalanlagen oder Publikumseinlagen (Akten BA pag. 05-01-0004, 8–10, 18–22), trotz Unzuständigkeit Verfügungen zu erlassen (Akten BA pag. 05-01-0007 f., 18, 21), ihm mit der Einsetzung eines Untersuchungsbeamten gedroht (Akten BA pag. 05-01-0008) und die Einsetzung in der Folge im Handelsregister eingetragen zu haben (Akten BA pag. 05-01-0011). Weiter beanstandet er die Amtsführung des Untersuchungsbeamten (Akten BA pag. 05-01-0011–14, 16 f.) und die Tätigkeit des Revisors zur Werthaltigkeit/Überschuldung (Akten BA pag. 05-01-14–16).

Die zweite Strafanzeige vom 28. Juli 2016 richtet sich gegen die Amtshilfe an die deutsche Finanzaufsicht (Akten BA pag. 05-02-0002–5) und in diesem Zusammenhang stehende Handlungen der FINMA (Akten BA pag. 05-02-0003).

Die dritte Strafanzeige vom 25. April 2017 richtet sich gegen weitere Handlungen der FINMA wie die Information von Investoren (Akten BA pag. 05-03-0002).

Die vierte Strafanzeige vom 1. Dezember 2018 (Akten BA pag. 05-04-0001 ff.) wirft Personen des Finanzdepartementes sowie der Judikative vor, in bandenmässiger Zusammenarbeit und Rechtsbeugung die Handlungen der FINMA zu decken.

2.3 Im vorliegenden Fall haben je zwei Instanzen die Rechtmässigkeit der Verfügungen der FINMA vom 9. Oktober 2014 (vorsorgliche Massnahmen) sowie 4. Juni 2015 (Verfahrensabschluss) eingehend geprüft und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen verworfen. Erwies sich das Vorgehen der FINMA als rechtmässig, so kann es offensichtlich nicht zugleich strafbar sein. Das Strafverfahren ist namentlich nicht dazu da, in Urteilen anderer Instanzen verworfene Vorbringen erneut auf ihre Vereinbarkeit mit dem materiellen Bundesverwaltungsrecht zu kontrollieren. Das Bundesverwaltungs- wie das Bundesgericht haben in der Sache mit eingehender Begründung gegen den Beschwerdeführer entschieden. Ein Amtsmissbrauch (vgl. Art. 312
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 312 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) gerichtlicher Instanzen liegt darin nicht vor. Damit hat die BA die Strafuntersuchungen zurecht eingestellt.

2.4 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, das Bundesgericht habe in Erwägung 2.2 seines Urteils 2C_860/2017 vom 5. März 2018 strafrechtliche Rechtsfolgen ausgeschlossen von der Prüfung, weshalb sich die Frage einer strafausschliessenden Wirkung nicht stellen könne (act. 1 S. 1). Die bundesgerichtliche Erwägung beschränkt den Verfahrensgegenstand auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung der FINMA und schliesst Anträge aus, die damit keinen direkten Bezug haben. Die strafrechtlichen Auswirkungen des Urteils des Bundesgerichts vom 5. März 2018 waren von der BA zu beurteilen. Diese hat die Strafanzeigen in der Folge vereinigt und das Strafverfahren am 4. März 2019 (wie in der vorstehenden Erwägung 2.3 ausgeführt) zurecht eingestellt.

Der Beschwerdeführer wendet sich sodann dagegen, dass das Strafverfahren auch bezüglich der Handlungen der Konkursverwaltung eingestellt wurde. Die Konkursverwaltung habe die Bilanz unrichtig bewertet. Gemäss vorstehender Erwägung des Bundesgerichts seien "Beanstandungen bezüglich des Handelns der FINMA als Konkursliquidatorin" eben kein Verfahrensthema gewesen (vgl. Urteil 2C_860/2017 vom 5. März 2018.E. 2.3). Dann könne das Urteil aber auch nicht die diesbezügliche Einstellung begründen (act. 1 S. 5 f.). Das Bundesgericht hat nicht über spezifische Handlungen der Konkursverwaltung formell geurteilt, im Rahmen seiner Erwägungen aber sehr wohl die Frage der Überschuldung beurteilt. Das Bundesgericht prüfte die Bewertung von Bilanzpositionen und schützte die Konkurseröffnung der FINMA (vgl. Urteil 2C_860/2017 E. 6). Auch diesbezüglich ist kein hinreichender Tatverdacht auf eine strafbare Handlung zu erkennen.

Die Rügen des Beschwerdeführers dringen damit nicht durch.

3. Gehen damit sämtliche Rügen des Beschwerdeführers fehl, so ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die BA durfte demnach das Strafverfahren am 4. März 2019 einstellen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- daran anzurechnen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--.

Bellinzona, 3. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG; SR 173.110).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2019.58
Date : 03. April 2019
Published : 17. April 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).


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BGG: 79
StBOG: 73
StGB: 312
StPO: 197  309  310  319  322  390  428
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2C_1048/2016 • 2C_860/2017
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