Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C_900/2013

Urteil vom 3. April 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Michel,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (abgelehnte Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 18. August 2013.

Erwägungen:

1.

1.1. X.________, geboren 1976, mazedonischer Staatsangehöriger, heiratete im Jahre 2000 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem er mehrere Male strafrechtlich verurteilt (11. November 2002 und 13. Juni 2003 wegen SVG-Delikten; 20. März 2007 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren Freiheitsstrafe) und fremdenpolizeilich verwarnt worden war, wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. September 2007 das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig (Urteil 2C_645/2008 vom 24. Juni 2009).

1.2. Am 28. Juli 2009 ersuchte X.________ um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. September 2007, was die Sicherheitsdirektion am 17. November 2009 ablehnte. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid des Regierungsrates vom 3. April 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2013).

1.3. X.________ beantragt mit Beschwerde vom 2. Oktober 2013 beim Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 25. September 2007 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen.

Das Verwaltungsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration beantragt Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 15. November 2013 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren unter weitgehender Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abgewiesen werden (Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
und Abs. 3 BGG) :

2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Rechtslage wiedergegeben, wonach ein erneutes Bewilligungsgesuch zwar jederzeit gestellt werden kann, dies jedoch nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen, sondern sich eine andere Beurteilung nur rechtfertigt, wenn sich der Sachverhalt wesentlich geändert hat (BGE 136 II 177 E. 2.1, 2.2.1 S. 181 f.), dass somit die Wiedererwägung nicht mit Umständen begründet werden kann, die bereits im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung bekannt waren (vorliegend der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Töchter hat und seine Wegweisung entweder die Trennung der Familie oder deren Ausreise in ihr Heimatland zur Folge hätte). Die Vorinstanz hat sodann erwogen, als neue Sachumstände bringe der Beschwerdeführer nur vor, er halte sich nunmehr seit zwölf Jahren in der Schweiz auf, habe sich seit seiner Verurteilung mehrheitlich tadellos verhalten und sei im Jahre 2009 Vater eines weiteren Kindes geworden. Der Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf Umstände berufen, die darauf zurückzuführen seien, dass er der Wegweisung nicht nachkam; die längere Anwesenheitsdauer sei einzig darauf zurückzuführen, dass während der Dauer des
Wiedererwägungsverfahrens die Wegweisungsvollstreckung vorläufig untersagt worden sei. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch nach der Verfügung vom 25. September 2007 nicht tadellos verhalten (zwei Verurteilungen in den Jahren 2009 und 2012). Die Geburt einer weiteren Tochter verschaffe dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Anpassung der Ausgangsverfügung, zumal diese Tochter erst vier Jahre alt und ihr eine Ausreise nach Mazedonien ohne weiteres zumutbar sei.

2.2. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse: Zwar kann ihm die lange Dauer des Rekursverfahrens nicht angelastet werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Verweildauer, die einzig auf die vorsorgliche Nichtvollstreckung der Wegweisung während des Rechtsmittelverfahrens zurückzuführen ist, nicht massgebend sein kann für die materielle Beurteilung der Wiedererwägung, könnte doch sonst durch ständige Wiedererwägungsgesuche der Vollzug rechtskräftiger Entscheide immer vereitelt werden. Dass die beiden nach 2007 ergangenen Verurteilungen wegen relativ geringfügiger Vergehen erfolgten, ist dafür unerheblich. Auch die Geburt einer dritten Tochter stellt keine wesentliche Änderung der Ausgangslage dar gegenüber den Umständen, die bereits im Rahmen der Verfügung vom 25. September 2007 gewürdigt worden waren (Ehe, zwei Töchter), zumal dieses dritte Kind erst nach der Ausgangsverfügung gezeugt wurde, also in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer nicht mit seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechnen konnte. Schliesslich stellt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16. April 2013 i.S. Udeh gegen Schweiz [Nr. 12020/09] keinen Anlass
für eine Wiedererwägung dar: Dieser Entscheid ist nicht eine Rechtsprechungsänderung, sondern ein spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.; Urteil 2C_757/2013 vom 23. Februar 2014 E. 4.5).

3.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_900/2013
Datum : 03. April 2014
Publiziert : 06. Mai 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (abgelehnte Wiedererwägung)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGE Register
136-II-177 • 139-I-325
Weitere Urteile ab 2000
2C_645/2008 • 2C_757/2013 • 2C_900/2013
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • verurteilung • aufenthaltsbewilligung • regierungsrat • dauer • gerichtsschreiber • bundesamt für migration • ausreise • verhalten • entscheid • kantonales rechtsmittel • rechtskraft • gerichtskosten • stelle • aufschiebende wirkung • verfahrensbeteiligter • sachverhalt • ehe • frage • wiese
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