Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A 672/2012
Urteil vom 3. April 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
X.________ (Ehemann),
vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Caviezel,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Strässler Fontana,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Güterrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 7. Juni 2011.
Sachverhalt:
A.
A.a Am xxxx 1989 heirateten X.________ (Beschwerdeführer), Jahrgang 1964, und Y.________ (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1967. Aus ihrer Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor, geboren in den Jahren 1990 und 1992.
A.b Der Beschwerdeführer erlernte den Beruf eines Maurers, bildete sich zum diplomierten Polier und Bauleiter weiter und gründete im März 1995 die einfache Gesellschaft "E.________", die per 1. Juli 1999 in die E.________ AG überführt wurde. Sein durchschnittliches Nettoeinkommen belief sich in den Jahren 2003 bis 2006 auf rund Fr. 200'000.--. Der Beschwerdeführer schied Ende 2006 als Mitinhaber und Angestellter der E.________ AG und als Beteiligter an verschiedenen weiteren Baugesellschaften aus. Er ist seit April 2007 unter der Einzelfirma F.________ als selbstständiger Bauleiter und General- bzw. Totalunternehmer tätig. Im September 2009 gründete er zusätzlich die F.________ AG (heute: G.________ AG).
A.c Die Beschwerdegegnerin übernahm zu Beginn der Ehe die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder. Sie arbeitete ab 1997 überdies im Umfang von 10 % auf ihrem erlernten Beruf als medizinische Praxisassistentin und ab 1999 zusätzlich im administrativen Bereich der E.________ AG mit einem Pensum von anfänglich 20 %, das sie bis auf 60 % erhöhte. Aus gesundheitlichen Gründen und mit dem Wunsch, sich vermehrt der Betreuung der Kinder widmen zu können, gab sie im Jahr 2004 beide Arbeitsstellen auf. Seit Juni 2006 arbeitet sie zu 50 % als medizinische Praxisassistentin. Auf selbstständiger Basis vertreibt sie Aloe-Vera-Produkte und ist als psychologische Lebenstherapeutin tätig.
A.d Gemäss Ehevertrag vom 4. Februar 1998 unterstanden die Ehegatten dem Güterstand der Gütertrennung. Als Vorschlagsanteil und zur Abgeltung der Erträge aus beruflicher Tätigkeit übertrugen sie das im Miteigentum stehende Einfamilienhaus (Parz.-Nr. 321, GB H.________) in das Alleineigentum der Beschwerdegegnerin. Über das darauf lastende Grundpfandrecht trafen sie folgende Regelung:
"Die Pfandhaft der auf der Liegenschaft lastenden Darlehensschuld gemäss den entsprechenden Grundpfandverschreibungen bleibt davon unberührt."
Die Beteiligung am Architekturbüro erhielt der Beschwerdeführer zu Alleineigentum zugewiesen. Die Klausel über die Pfandhaft wurde mit öffentlicher Urkunde vom 16. Februar 1998 wie folgt neu gefasst:
"Auf der Liegenschaft lastet das Grundpfand zugunsten des Schweizerischen Bankvereins, Chur, von Fr. 595'000.-- mit maximal 10 % Zins, I. Rang, datiert vom 5.10.1994. Die bisherigen Miteigentümer X.________ und Y.________ sind Solidarschuldner. An diesem Schuldverhältnis ändert sich nichts. Das Darlehensverhältnis zwischen X.________ und dem Schweizerischen Bankverein bleibt weiterhin bestehen."
Die Ergänzung des Ehevertrags erfolgte auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin. Die Beurkundung des Ehevertrags und die Nachgangsbeurkundung nahm der gleiche Notar vor.
A.e Die Ehegatten trennten sich am 7. April 2006. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden.
B.
B.a Mit Vermittlungsbegehren vom 1. April 2008 machte der Beschwerdeführer die Scheidungsklage anhängig. Die Parteien konnten sich auf die Scheidung und in Kinderbelangen verständigen. Streitig blieben die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen. Unter dem Titel "Vermögensentflechtung" forderte der Beschwerdeführer Fr. 221'982.35, während die Beschwerdegegnerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 297'500.-- verlangte.
B.b Das Bezirksgericht T.________ schied die Ehe und regelte das Sorge-, Besuchs- und Ferienrecht gegenüber der unmündigen Tochter der Parteien (Dispositiv-Ziff. 1-2). Es verpflichtete den Beschwerdeführer, an den Unterhalt der Tochter monatlich Fr. 800.-- zuzüglich Kinderzulagen bis zum ordentlichen Abschluss ihrer Lehrausbildung und an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin monatlich Fr. 4'000.-- bis Mai 2012 und danach monatlich Fr. 2'000.-- bis zum Eintritt des Beschwerdeführers in das Pensionsalter zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3-5). Was die berufliche Vorsorge angeht, wurde die Überweisung von Fr. 139'619.90 ab dem Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers auf das Vorsorgekonto der Beschwerdegegnerin angeordnet, deren Antrag auf Leistung einer Entschädigung im Sinne von Art. 124 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 124 - 1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
|
1 | Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993205 nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. |
2 | Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss. |
3 | Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann. |
B.c Gegen die Dispositiv-Ziff. 3-5 und 8 des bezirksgerichtlichen Urteils legte der Beschwerdeführer am 16. August 2010 eine Berufung ein, der sich die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 8 anschloss. Das Kantonsgericht von Graubünden bestimmte die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Tochter neu auf Fr. 600.-- und an die Beschwerdegegnerin neu auf Fr. 2'500.-- bis Mai 2012 und danach auf Fr. 2'000.-- bis zur ordentlichen Pensionierung des Beschwerdeführers. Im Güterrechtspunkt wies das Kantonsgericht die Berufung und die Anschlussberufung ab (Urteil vom 7. Juni 2011).
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das kantonsgerichtliche Urteil dahin gehend zu ergänzen, dass Dispositiv-Ziff. 8 des bezirksgerichtlichen Urteils aufgehoben und die Beschwerdegegnerin neu zur Zahlung von Fr. 207'982.35 an den Beschwerdeführer verpflichtet wird, eventuell die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Parteien haben ehevertraglich den Güterstand der Gütertrennung vereinbart (Art. 247 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 247 - Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte sein Vermögen und verfügt darüber. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
|
1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
Kantonsgericht hat deshalb die bezirksgerichtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Fr. 230'508.05 (= Fr. 297'500.-- - Fr. 66'991.95) aus Güterrecht zu zahlen, bestätigt. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anerkennung eines Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf angemessene Entschädigung und gegen die Bejahung seiner Solidarhaft für die Darlehensschuld. Er beziffert seine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin auf Fr. 207'982.35 (= Fr. 140'990.40 + Fr. 66'991.95). Seine Beschwerde gemäss Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
2.
Die Parteien haben den Scheidungsprozess im Frühjahr 2008 eingeleitet und das bezirksgerichtliche Urteil vom 13. April 2010 am 24. Juni 2010 mitgeteilt erhalten. Das Verfahren vor Bezirksgericht und vor Kantonsgericht hat damit gesamthaft den Bestimmungen der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (ZPO/GR) unterstanden, deren Anwendung das Bundesgericht lediglich unter dem Blickwinkel der Willkür prüfen darf (vgl. Art. 404 f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
|
1 | Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. |
2 | Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten. |
3.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Kantonsgericht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin am 15. März 2005 ein Ferienhaus in der Gemeinde I.________ samt Mobiliar und Inventar für Fr. 380'000.-- erworben hat und als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist. Am Kauf sowie am Aus- und Umbau des Ferienhauses hat sich der Beschwerdeführer mit Fr. 140'990.40 beteiligt. Am 13. Juli 2007 hat die Beschwerdegegnerin das Ferienhaus zum Preis von Fr. 480'000.-- zuzüglich Fr. 40'000.-- für das Mobiliar und Inventar wieder verkauft (E. 4db S. 19 ff. des angefochtenen Urteils). Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückerstattung seiner Investitionen von Fr. 140'990.40 in das Ferienhaus.
3.1 Das Bezirksgericht hat dafürgehalten, die finanzielle Beteiligung des Beschwerdeführers am Ferienhaus könne als der Beschwerdegegnerin unentgeltlich zugewendet betrachtet werden. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin das Ferienhaus nur mit Mitteln aus seinem Erwerbseinkommen habe bezahlen können. Er sei einverstanden gewesen, dass die Beschwerdegegnerin als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen werde. Ihre Angaben, sie habe auch ihr eigenes Erwerbseinkommen vollständig für den Familienunterhalt verwendet, seien zutreffend, habe doch ihr Lohn der Bezahlung sämtlicher, offenkundig im Zusammenhang mit dem Familienunterhalt stehenden Kreditkartenrechnungen gedient. Vor dem Hintergrund des guten Geschäftsganges der E.________ AG in den Jahren 2003 bis 2006 und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem eigenen Einkommen ebenfalls an den Familienunterhalt beigetragen habe, widerspiegle sich im Verhalten des Beschwerdeführers der Wille zur Schenkung. Das Bezirksgericht hat weiter ausgeführt, selbst wenn das Vorliegen einer Schenkung verneint werden wollte, sei eine Rückerstattungspflicht zu verneinen. In Anbetracht der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die
über Jahre angedauert hätten, erscheine es als gerechtfertigt, der Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
|
1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
3.2 Das Kantonsgericht hat es als fraglich bezeichnet, ob die Indizien für die Annahme eines Schenkungswillens ausreichten und ob der Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung (Art. 164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
dafürgehalten, erscheine die vollständige Verwendung des eigenen Einkommens der Beschwerdegegnerin für den Familienunterhalt als überproportionaler Beitrag im Sinne von Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
3.3 Einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
4.
Tatsachengrundlage des Anspruchs gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
4.1 Die kantonsgerichtliche Feststellung, das Einkommen der Beschwerdegegnerin sei vollständig für den Familienunterhalt verbraucht worden, rügt der Beschwerdeführer als "offensichtlich unrichtig" (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Abs. 1 ZPO/GR verletzt, wonach es Sache der Parteien ist, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen, und Beweis nur über erhebliche und nur über bestrittene Tatsachen erhoben wird (S. 15 f. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).
4.2 Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und -ermittlung gehen von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus und vermögen Willkür nicht zu belegen. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
4.2.1 Die Ausführungen beider Parteien sind vor dem Hintergrund der bezirksgerichtlichen Eventualbegründung zu sehen, dass der Beschwerdegegnerin während der Ehe ein frei verfügbarer Betrag gemäss Art. 164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
4.2.2 Der Betrag zu freien Verfügung im Sinne von Art. 164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
4.2.3 Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers schliesst die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin einen Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
4.3 In tatsächlicher Hinsicht bleibt es somit bei der Feststellung, dass neben dem Einkommen des Beschwerdeführers auch das Einkommen der Beschwerdegegnerin für den Familienunterhalt verwendet wurde. Ihr Beitrag an den Unterhalt der Familie aus dem Einkommen hat allein in den Jahren 2001 bis 2004 über Fr. 150'000.-- betragen.
5.
Rechtlich setzt der Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
5.1 Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob ein Anspruch gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
5.2 Das Kantonsgericht hat zur Aufgabenteilung der Parteien während der Ehe festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe zu Beginn des gemeinsamen Ehelebens (1989) die Führung des Haushaltes und die Betreuung der Kinder, geboren 1990 und 1992, übernommen. Sie habe ab 1997 überdies im Umfang von 10 % auf ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin und ab 1999 zusätzlich im administrativen Bereich der E.________ AG mit einem Pensum von 20 % bis 60 % gearbeitet. Im Jahr 2004 habe sie beide Arbeitsstellen aufgegeben, um sich wieder vollumfänglich der Betreuung der Kinder zu widmen. Gestützt auf die kantonsgerichtlichen Feststellungen ist von einer sog. klassischen Rollenverteilung in der Ehe auszugehen, in der der Beschwerdeführer seinen Beitrag an den Familienunterhalt vorab durch Geldzahlungen geleistet hat und die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache durch Besorgen des Haushalts und durch Betreuen der Kinder an den Familienunterhalt beigetragen hat. Dass die Parteien vorübergehend eine sog. Zuverdienstehe geführt haben, ändert nichts an der Hauptaufgabe der Beschwerdegegnerin während der rund zwanzig Jahre dauernden Ehe, den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen. Gegen die festgestellte Aufgabenteilung wendet der Beschwerdeführer
nichts ein. Zu Recht erneuert er seinen Einwand nicht, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit lediglich getan, wozu nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Mutter von zwei halbwüchsigen Kinder ohnehin verpflichtet sei (S. 7 des Plädoyers vor Kantonsgericht, act. 21). Haben sich die Parteien darauf verständigt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Beitrag an den Familienunterhalt zur Hauptsache durch Besorgen des Haushaltes und Betreuung der Kinder leistet, wäre es unzulässig, ihr im Nachhinein vorzuhalten, sie hätte in Anbetracht des Alters der Kinder die Möglichkeit gehabt, einer weitergehenden bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die von beiden Ehegatten während langer Ehe gelebte und damit gewollte Aufgabenteilung schafft berechtigtes Vertrauen, das im Zeitpunkt der Scheidung nicht enttäuscht werden darf (vgl. BGE 136 III 455 E. 4.4 S. 460).
5.3 Obwohl die Beschwerdegegnerin die Hauptlast der Haushaltführung und Kinderbetreuung getragen hat, ist sie daneben einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der allein in den Jahren 2001 bis 2004 erzielte Zuverdienst von insgesamt über Fr. 150'000.-- hat die Beschwerdegegnerin für den Unterhalt der Familie verwendet. In Anbetracht der damaligen Einkommensverhältnisse auf Seiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1 und E. 4.1 hiervor) ist der zusätzliche Geldbeitrag der Beschwerdegegnerin aus ihrem Einkommen an den Unterhalt der Familie als bedeutende Mehrleistung im Sinne von Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
5.4 In der Bemessung der Entschädigung im Sinne von Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Alleineigentum übertragene Liegenschaft (Steuerwert: Fr. 483'000.--) mit der darauf lastenden Hypothek (Fr. 595'000.--) enthalten war, ist an Ersparnissen aus einem Betrag zur freien Verfügung während einer zwanzig Jahre dauernden Ehe, wie der Beschwerdeführer dies behauptet, nicht derart viel übrig geblieben, dass die Bemessung der Entschädigung im Sinne von Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
5.5 Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach pflichtgemässem Ermessen (E. 5.1 soeben). Im Einzelnen kann dazu Folgendes festgehalten werden:
5.5.1 Das Kantonsgericht hat das Reinvermögen des Beschwerdeführers von rund 1.4 Mio. Fr. berücksichtigt (E. 4dc S. 22). Der Beschwerdegegnerin ist für den Fall des heutigen Obsiegens ein Vermögen von Fr. 230'508.05 anzurechnen, hingegen nicht der Gewinn aus dem Verkauf des Ferienhauses im Jahr 2007 (E. 4db S. 19 und S. 21 des angefochtenen Urteils), der in den Steuererklärungen nicht auftaucht und der Begleichung offener Rechnungen, teilweise der Ablösung der Hypothekarschuld und dem Unterhalt während des Getrenntlebens gedient haben dürfte.
5.5.2 Da es auch auf die Einkommensverhältnisse ankommt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin bei einem Bedarf von Fr. 7'500.-- monatliche Einkünfte von Fr. 5'000.-- erzielen kann (E. 6ec S. 40), während dem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 12'500.-- (E. 6fd S. 44) ein Bedarf - für ihn und seine neu gegründete Familie - von Fr. 5'600.-- monatlich gegenübersteht (E. 6gc S. 46). Aus dem ihm verbleibenden Überschuss hat der Beschwerdeführer ab Juni 2012 monatlich Fr. 2'000.-- (Dispositiv-Ziff. 4b) an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Seine Beitragspflicht gegenüber der Tochter (Fr. 600.-- im Monat) dürfte aufgrund des angenommenen Lehrabschlusses im Sommer 2012 (E. 5a S. 29) bereits erloschen sein, und die freiwilligen Leistungen an den studierenden Sohn zur Bestreitung eines ungedeckten Bedarfs von Fr. 1'600.-- monatlich (E. 6gc S. 45 des angefochtenen Urteils) dürften demnächst entfallen. Der Beschwerdeführer verfügt damit über bedeutend mehr finanzielle Mittel als die Beschwerdegegnerin.
5.5.3 Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insgesamt nicht beanstandet werden, dass das Kantonsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens die ausserordentlichen Beiträge der Beschwerdegegnerin an den Familienunterhalt von über Fr. 150'000.-- mit einer Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
6.
Willkür erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Kantonsgericht eine Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
6.1 Von Bundesrechts wegen ist das kantonale Gericht verpflichtet, sich von Amtes wegen auch mit einem von den Parteien nicht eingenommenen Rechtsstandpunkt zu befassen (vgl. BGE 107 II 119 E. 2a S. 122). Dieser Grundsatz der Rechtsanwendung entbindet die Parteien nicht von ihrer Behauptungslast. Unter der Herrschaft der Dispositions- und Verhandlungsmaxime ist es vielmehr Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Gericht obliegt einzig, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen. Ein Rechtssatz kann daher nicht von Amtes wegen angewendet werden, wenn sein Tatbestand nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen ist (vgl. BGE 115 II 464 E. 1 S. 465).
6.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sind vor Kantonsgericht unterhaltsbezogene Tatsachenbehauptungen der Parteien aufgestellt worden, die eine Beurteilung des Anspruchs gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 164 - 1 Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
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1 | Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, hat Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. |
2 | Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
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1 | Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. |
2 | Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern. |
3 | Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
Partei, die daraus Rechte ableitet, wohl aber von der Gegenpartei behauptet worden sind. Welche Partei einen Sachumstand in den Prozess einführt, ist unerheblich (vgl. KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., 1984, S. 77; HOHL, Procédure civile, T. 1: Introduction et théorie générale, 2001, N. 766 S. 149).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 118 ZPO/GR rügt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
7.
Aus den dargelegten Gründen (E. 3-6) muss der Beschwerdeführer seiner Forderung von Fr. 140'990.40 einen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Entschädigung gemäss Art. 165 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 125 - Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden: |
|
1 | Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen; |
2 | Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind; |
3 | Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 165 - 1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
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1 | Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, so hat er dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. |
2 | Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Vermögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war. |
3 | Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat. |
8.
Der zweite Streitpunkt betrifft die ehevertragliche Regelung über die Haftung für das Bankdarlehen, das mit einem Grundpfandrecht auf der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin gesichert ist (vgl. Bst. A.d hiervor). Nach Abschluss des Ehevertrags haben die Parteien das grundpfandgesicherte Darlehensverhältnis erneuert und gemeinsam am 30. April 2004 einen Vertrag für eine Festhypothek (Fr. 245'000.--) und am 27. März 2006 einen Vertrag für eine Libor Hypothek (Fr. 350'000.--) unterzeichnet. Die Kreditgeberin kündigte die beiden Darlehen per 1. bzw. 19. September 2008. Die Beschwerdegegnerin hat die Darlehensschuld über Fr. 595'000.-- bezahlt. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 297'500.-- Rückgriff auf den Beschwerdeführer als Mitschuldner nehmen kann (vgl. E. 4ea S. 23 f. des angefochtenen Urteils und S. 26 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift). Die Ausgangslage zeigt sich wie folgt:
8.1 Vor Abschluss des Ehevertrags waren die Parteien je Miteigentümer zur Hälfte der Liegenschaft Nr. 321 und für die darauf lastende Kapitalhypothek mit dem Betrag von Fr. 595'000.-- als Solidarschuldner verzeichnet. Während gegenüber der Kreditgeberin somit Solidarschuldnerschaft der Parteien bestanden hat, sieht Art. 649
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 649 - 1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. |
|
1 | Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. |
2 | Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. |
8.2 Ehevertraglich haben die Parteien den Güterstand der Gütertrennung gewählt und dabei die Liegenschaft Nr. 321 der Beschwerdegegnerin zu Alleineigentum zugewiesen und eine Regelung über die Hypothek getroffen (vgl. Bst. A.d hiervor). Letztere Vereinbarungen über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung sind nicht Gegenstand des Ehevertrags und unterliegen deshalb nicht der dafür vorgeschriebenen öffentlichen Beurkundung (Art. 184
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 184 - Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 182 - 1 Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
|
1 | Ein Ehevertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden. |
2 | Die Verlobten oder Ehegatten können ihren Güterstand nur innerhalb der gesetzlichen Schranken wählen, aufheben oder ändern.234 |
dem Schweizerischen Bankverein weiterhin bestehen bleibt.
8.3 Der Beschwerdeführer behauptet, in den Ehevertragsurkunden hätten die Parteien eine interne Schuldübernahme vereinbart, wonach er gegenüber der Kreditgeberin zwar als Solidarschuldner gelte, im Verhältnis unter den Parteien aber die Beschwerdegegnerin die Schuld allein zu tragen verpflichtet sei.
8.3.1 Nach Abschluss des Ehevertrags (1998) haben die Parteien das grundpfandlich gesicherte Darlehensverhältnis ersetzt. Den beiden Verträgen mit der Kreditgeberin von 2004 und 2006 lässt sich entnehmen, dass die Parteien je als Kreditnehmer unterzeichnet haben und damit gegenüber der Kreditgeberin solidarisch, d.h. jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld (Art. 143 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 143 - 1 Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
|
1 | Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. |
2 | Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 144 - 1 Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. |
|
1 | Der Gläubiger kann nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern. |
2 | Sämtliche Schuldner bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist. |
8.3.2 Im Verhältnis unter Solidarschuldnern sieht Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
N. 2 zu Art. 148
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 148 - 1 Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
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1 | Sofern sich aus dem Rechtsverhältnisse unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt, hat von der an den Gläubiger geleisteten Zahlung ein jeder einen gleichen Teil zu übernehmen. |
2 | Bezahlt ein Solidarschuldner mehr als seinen Teil, so hat er für den Mehrbetrag Rückgriff auf seine Mitschuldner. |
3 | Was von einem Mitschuldner nicht erhältlich ist, haben die übrigen gleichmässig zu tragen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 649 - 1 Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. |
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1 | Die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, werden von den Miteigentümern, wo es nicht anders bestimmt ist, im Verhältnis ihrer Anteile getragen. |
2 | Hat ein Miteigentümer solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen, so kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. |
8.3.3 Beweisthema ist aufgrund der Sachbehauptungen des Beschwerdeführers das Zustandekommen eines Vertrags über eine interne Schuldübernahme, d.h. der im Ehevertrag und/oder dessen Ergänzung geäusserte übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien, dass sich die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Darlehensschuld des Beschwerdeführers gegenüber der Kreditgeberin zu übernehmen (Art. 175 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 175 - 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. |
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1 | Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. |
2 | Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen. |
3 | Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen. |
8.4 Zum Beweis des tatsächlichen Parteiwillens hat der Beschwerdeführer dem Gericht verschiedene Urkunden eingereicht und die Einvernahme des Notars, der den Ehevertrag und dessen Ergänzung beurkundet hat, als Zeugen beantragt.
8.4.1 Das Kantonsgericht hat zunächst auf die Ehevertragsurkunden abgestellt. Es ist davon ausgegangen, die Klausel, die Pfandhaft bleibe unverändert, entspreche Art. 832 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. |
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1 | Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. |
2 | Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen. |
8.4.2 Den Beweisantrag, den Notar als Zeugen einzuvernehmen, hat zuvor das Bezirksgericht abgelehnt mit der Begründung, die Befragung betreffe unbestrittene Tatsachen (Beweisverfügung vom 10. Dezember 2008, act. I./8). Der Beschwerdeführer hat den Beweisantrag mit geändertem Thema der Zeugenbefragung vor Kantonsgericht erneuert. Das Kantonsgericht hat die Zeugeneinvernahme mit Beweisverfügung vom 30. März 2011 abgelehnt, weil in Anbetracht der seit Errichtung des Ehevertrags verstrichenen Zeit nicht anzunehmen sei, dass vom Notar noch zuverlässige Aussagen zum tatsächlichen Willen der Parteien erhältlich seien. Selbst wenn der Notar die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigen würde, änderte dies zudem nichts daran, dass der angebliche Wille zu einer internen Schuldübernahme in den öffentlichen Urkunden keinen Niederschlag gefunden habe. Den Aussagen des Notars käme daher keine entscheidrelevante Bedeutung zu, weshalb sie ebenfalls abzulehnen seien (Ziff. 4 der Beweisverfügung, act. 15). Den an der Berufungsverhandlung erneuerten Beweisantrag hat das Kantonsgericht wiederum abgelehnt, weil vom Notar nach derart langer Zeit kaum mehr Aufschlüsse zum damaligen, in der Urkunde nicht festgehaltenen Parteiwillen zu erwarten seien.
Ergänzend bleibe festzuhalten, dass selbst eine die Darstellung des Beschwerdeführers bestätigende Aussage des Notars den Beweis für einen entsprechenden Willen der Beschwerdegegnerin kaum zu erbringen vermöchte. Die Aussage stünde nämlich in eklatantem Widerspruch zum beurkundeten Wortlaut der Ergänzung zum Ehevertrag. Wäre aber tatsächlich eine interne Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin gewollt gewesen, hätte der Notar diese von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung in der Ergänzung des Ehevertrags ebenfalls festgehalten. Dies sei unterblieben, was eindeutig gegen einen derartigen übereinstimmenden Parteiwillen spreche und eine allfällige gegenteilige Aussage des Notars von vornherein als wenig glaubhaft erscheinen lasse (E. 4eg S. 28 des angefochtenen Urteils).
8.4.3 Zu den weiteren Beweisurkunden hat das Kantonsgericht festgehalten, es fehlten vollständige Belege und Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags, die auf einen gemeinsamen Willen der Parteien zur Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin zu schliessen gestatteten (E. 4eg S. 28 f. des angefochtenen Urteils).
8.5 Gemäss der kantonsgerichtlichen Beweiswürdigung hat der Beschwerdeführer den Nachweis eines tatsächlichen Parteiwillens für eine interne Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin insgesamt nicht erbracht. Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung und eine Verletzung seines Rechts auf Beweisabnahme (S. 28 ff. Ziff. 2 und 3.1). Er wendet gestützt auf die ehevertraglich übertragenen Werte ein, es könne nicht gewollt gewesen sein, dass er der Beschwerdegegnerin nebst der Überlassung des Einfamilienhauses auch noch Fr. 297'500.-- bezahlen müsse (S. 42 f. Ziff. 4.3.3 der Beschwerdeschrift).
9.
Der Beschwerdeführer ficht das kantonsgerichtliche Beweisergebnis an (E. 8.4). Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
9.1 Kraft Bundesrechts (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (vgl. BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Dass von Sachgerichten gezogene Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; 135 III 513 E. 4.3 S. 522).
9.2 Die beiden öffentlichen Ehevertragsurkunden belegen keine Äusserungen der Parteien über eine interne Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin. Insoweit durfte der Text der Urkunden willkürfrei als klar bezeichnet werden. Ebenso klar widerspiegelt die Formulierung im Ehevertrag "Die Pfandhaft [...] bleibt davon unberührt" die gesetzliche Regelung, dass die Haftung des Grundstücks und des Schuldners unverändert bleibt, wenn das belastete Grundstück veräussert wird (Art. 832 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 832 - 1 Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. |
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1 | Wird das mit einer Grundpfandverschreibung belastete Grundstück veräussert, so bleibt die Haftung des Grundpfandes und des Schuldners, wenn es nicht anders verabredet ist, unverändert. |
2 | Hat aber der neue Eigentümer die Schuldpflicht für die Pfandforderung übernommen, so wird der frühere Schuldner frei, wenn der Gläubiger diesem gegenüber nicht binnen Jahresfrist schriftlich erklärt, ihn beibehalten zu wollen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
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1 | Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. |
2 | Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden. |
.
9.3 Die Einvernahme des Notars als Zeugen hat das Kantonsgericht abgelehnt, weil es sie aus zwei Gründen nicht für geeignet gehalten hat, die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Vorab gegen diese vorweggenommene Beweiswürdigung erhebt der Beschwerdeführer seine Willkürrügen (S. 28 ff. Ziff. 2 der Beschwerdeschrift).
9.3.1 In seiner Beweisverfügung hat das Kantonsgericht die Zeugeneinvernahme abgelehnt, weil in Anbetracht der seit Errichtung des Ehevertrags verstrichenen Zeit nicht anzunehmen sei, dass vom Notar noch zuverlässige Aussagen zum tatsächlichen Willen der Parteien erhältlich seien. Im angefochtenen Urteil lautet die Begründung für die Ablehnung, dass nach derart langer Zeit kaum mehr Aufschlüsse zum damaligen, in der Urkunde nicht festgehaltenen Parteiwillen zu erwarten seien (E. 8.4.2). Das Kantonsgericht hat damit das Beweisthema, wie es der Beschwerdeführer umschreibt (S. 29), richtig wiedergegeben. Was das Erinnerungsvermögen des Notars angeht, behauptet der Beschwerdeführer einfach das Gegenteil und belegt damit keine Willkür (E. 9.1). Eheverträge dürften zwar nicht zum Massengeschäft in der öffentlichen Beurkundung gehören. Dass sich ein Notar nach über zehn Jahren an die Umstände der Aufnahme von zwei öffentlichen Urkunden mit rund zwei Seiten und einfachem Inhalt wohl nicht mehr genau zu erinnern vermag, durfte das Kantonsgericht aufgrund seines Erfahrungswissens jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten annehmen.
9.3.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt (S. 36), entspricht es einem Erfahrungssatz und ist deshalb zu vermuten, dass der Notar seinen Aufklärungspflichten nachgekommen ist und die Parteien über die Tragweite ihrer Entschlüsse unterrichtet hat (Urteil 5P.347/2004 vom 11. Januar 2005 E. 2.1, in: ROGER GRONER, Beweisrecht, 2011, S. 15 f.). Bei Eheverträgen sind die Anforderungen an die notarielle Belehrung hoch und in der Regel eine eigentliche notarielle Rechtsberatung notwendig. Die vertragschliessenden Personen müssen mindestens darüber informiert sein, inwiefern die Beurkundung ihrer Erklärungen den bisherigen Rechtszustand ändert (vgl. CHRISTIAN BRÜCKNER, Schweizerisches Beurkundungsrecht, 1993, S. 653 f. Rz. 2339-2342). Zu Erklärungen der Parteien, die hier hätten beurkundet werden sollen, in den Urkunden aber offensichtlich keinen Niederschlag gefunden haben (E. 9.2 soeben), braucht der Notar unter Willkürgesichtspunkten nicht als Zeuge befragt zu werden, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er - entgegen der Vermutung - seinen Pflichten nicht nachgekommen sei. Dass entsprechende Anhaltspunkte bestünden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er betont vielmehr, dass die Notariatsperson die sie
treffende Aufklärungspflicht selbstredend auch wahrnehme (S. 36 der Beschwerdeschrift). Die Einvernahme des Notars als Zeugen durfte deshalb mangels Beweistauglichkeit im konkreten Fall willkürfrei abgelehnt werden.
9.3.3 Aufgrund der Akten kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
9.4 Zu den weiteren Beweisurkunden des Beschwerdeführers hat das Kantonsgericht festgehalten, sie genügten nicht, die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags zu belegen, und gestatteten deshalb keine Rückschlüsse auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien zur Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin (E. 8.4.3). Der Beschwerdeführer lässt die Frage zunächst dahingestellt (S. 33), erneuert seine Behauptung dann aber, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel "Vorschlagsanteil und als Abgeltung der Erträge aus beruflicher Tätigkeit" rund Fr. 200'000.-- hätte erhalten sollen, die sie durch Zuweisung der Liegenschaft zu Alleineigentum im Wert von Fr. 800'000.-- und der alleinigen Übernahme der darauf lastenden Hypothek von Fr. 595'000.-- auch erhalten habe (S. 42 f. Ziff. 4.3.3 der Beschwerdeschrift). Zur Berechnung des Vorschlagsanteils müsste der Wert der Beteiligung am Architekturbüro belegt sein, das der Beschwerdeführer während der Ehe aufgebaut (Bst. A.b) und ehevertraglich zu Alleineigentum zugewiesen erhalten hat (Bst. A.d). Andernfalls lässt sich der Vorschlagsanteil und die Abgeltung der Erträge aus der beruflichen Tätigkeit nach der rund zehn Jahre dauernden Ehe nicht
berechnen. Belege und substantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers dazu fehlen, wie das unangefochten das Kantonsgericht festgestellt hat. Auch vor Bundesgericht schweigt sich der Beschwerdeführer zu diesem Vergleich aus. Die von ihm behaupteten rund Fr. 200'000.-- als umfassende Abgeltung des Vorschlagsanteils an die Beschwerdegegnerin nach zehn gemeinsamen Ehejahren mutet insoweit seltsam an, als der Beschwerdeführer wenige Jahre nach Abschluss des Ehevertrags aus beruflicher Tätigkeit regelmässig ein Jahreseinkommen von weit über Fr. 130'000.-- erzielt hat und bei seinem Ausscheiden aus der Firma verschiedene Liegenschaften mit einem Nettoverkehrswert von beinahe 1.4 Mio. Fr. übernehmen konnte (E. 3.2). Mangels Belegen und Vorbringen müsste aufgrund dieser Zahlen eher angenommen werden, die Beschwerdegegnerin habe als Vorschlagsanteil und Abgeltung der Erträge aus beruflicher Tätigkeit rund Fr. 500'000.-- erhalten sollen, nämlich die Liegenschaft im Wert von Fr. 800'000.-- mit ihrem schon bisher als Miteigentümerin hälftig zu tragenden Anteil an der Hypothek von Fr. 297'500.--. Der vom Beschwerdeführer angestrengte Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse drängt jedenfalls die Annahme nicht auf, die Parteien hätten sich
in den Ehevertragsurkunden zusätzlich auf eine Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin geeinigt.
9.5 Aus den dargelegten Gründen kann das kantonsgerichtliche Beweisergebnis nicht beanstandet werden. Unter Willkürgesichtspunkten durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe den ihm obliegenden Beweis eines tatsächlichen Parteiwillens für eine interne Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin insgesamt nicht erbracht.
10.
Aufgrund seines Beweisergebnisses hat das Kantonsgericht den Ehevertrag und dessen Ergänzung nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt. Als Auslegungsergebnis hat es festgehalten, dass sich auch im inneren Verhältnis nichts am bestehenden Schuldverhältnis ändern sollte und der Beschwerdeführer demnach intern zur Übernahme der Hälfte der Schuld verpflichtet geblieben sei (E. 4eh S. 29 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer wendet dagegen mehrere Bundesrechtsverletzungen ein (S. 35 ff. Ziff. 3.2-4.3.3 der Beschwerdeschrift).
10.1 Vereinbarungen unter Ehegatten sind nach vertragsrechtlichen Grundsätzen auszulegen. Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei hat der Wortlaut Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamtzusammenhang, in dem sie steht. Die Begleitumstände des Vertragsabschlusses oder die Interessenlage der Parteien in jenem Zeitpunkt dürfen ergänzend berücksichtigt werden (vgl. Urteile 5A 473/2011 vom 29. Mai 2012 E. 6, nicht veröffentlicht in BGE 138 III 489, und 5C.257/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 1.1 Abs. 3, in: FamPra.ch 2007 S. 379).
10.2 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Vorrangs der subjektiven vor der objektivierten Auslegung geltend (S. 35 Ziff. 3.2), und schildert, dass und worin der übereinstimmende tatsächliche Parteiwille bestanden hat (S. 36 ff. Ziff. 3.3 der Beschwerdeschrift). Der Vorrang der subjektiven vor der objektivierten Vertragsauslegung ergibt sich aus Art. 18
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
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1 | Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen. |
2 | Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen. |
10.3 In der Auslegung des Ehevertrags und dessen Ergänzung ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, der Umstand, dass die Parteien eine explizite Erklärung zur internen Schuldübernahme unterlassen hätten, müsse nach den allgemeinen Auslegungsregeln zulasten des Beschwerdeführers gehen, der sich mit der behaupteten internen Schuldübernahme auf eine vom Gesetz abweichende Regelung berufe. Die Ergänzung des Ehevertrags sei demnach in dem Sinne zu verstehen, dass sich auch im inneren Verhältnis nichts am bestehenden Schuldverhältnis ändern sollte und der Beschwerdeführer demnach intern zur Übernahme der Hälfte der Schuld verpflichtet geblieben sei (E. 4eh S. 29 des angefochtenen Urteils). Inwiefern das Kantonsgericht bundesrechtliche Auslegungsregeln verletzt haben soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf seine Ausführungen zur angeblichen tatsächlichen Willenseinigung nicht zu belegen (S. 39 f. Ziff. 4-4.2 der Beschwerdeschrift). Es bestehen auch aufgrund der weiteren Umstände des Vertragsabschlusses (vgl. E. 9) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien über die verurkundeten Erklärungen hinaus übereinstimmend etwas gewollt hätten, das in den Ehevertragsurkunden nicht zum Ausdruck gekommen wäre. Das
Kantonsgericht durfte deshalb annehmen, der Wortlaut sei nicht bloss scheinbar klar.
10.4 Vor den kantonalen Gerichten hat der Beschwerdeführer den Rückgriff der Beschwerdegegnerin zusätzlich mit der Begründung bestritten, die Beschwerdegegnerin habe nach erfolgter Kündigung der Darlehen gegenüber der Kreditgeberin die Einrede der Vorausverwertung des Pfandes (sog. beneficium excussionis realis; Art. 41 Abs. 1bis
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
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1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
offenbar nicht zuwarten wollen und die Kündigung beider Hypotheken ausgesprochen, weil die Beschwerdegegnerin die Vertragsunterlagen für die Verlängerung der Festhypothek nicht innert Frist unterzeichnet hat (kB 69). Selbst nach Eingang der Kündigung hat die Beschwerdegegnerin die Kreditgeberin um eine Offerte für den Abschluss eines neuen Hypothekarvertrags ersucht (kB 70). Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin - wenn überhaupt - ehevertrags- oder sonstwie rechtswidrig sein könnte.
10.5 Die kantonsgerichtliche Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die Parteien hätten im Rahmen ihrer ehevertraglichen Vereinbarungen keinen Vertrag über eine interne Schuldübernahme durch die Beschwerdegegnerin abgeschlossen, kann nicht beanstandet werden.
11.
Aus den dargelegten Gründen (E. 8-10) bleibt es beim kantonsgerichtlichen Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin zum Rückgriff für ihre Mehrleistung von Fr. 297'500.-- berechtigt ist. Nach Abzug von Fr. 66'991.95, die die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer anerkanntermassen schuldet (E. 1), beträgt ihre Forderung gegen den Beschwerdeführer Fr. 230'508.05, wie sie das Bezirksgericht auch zugesprochen und das Kantonsgericht bestätigt hat.
12.
Die Beschwerde muss insgesamt abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Anträge und Erläuterungen des Beschwerdeführers zur Verlegung der Kosten und Entschädigungen betreffen den Fall der Gutheissung (S. 43 ff. Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), der indessen nicht eingetreten ist. Der im Güterrechtspunkt auch vor Bundesgericht unterliegende Beschwerdeführer wird kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal die Beschwerdegegnerin zu einer Vernehmlassung nicht eingeladen worden ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten