Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 741/2016

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung
(Valideneinkommen; Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 9. Juni 2016.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene A.________ war seit 24. Mai 1988 bei der B.________ AG als Maschinenschlosser angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 5. Juli 1995 klemmte er sich bei der Arbeit das linke Bein ein und erlitt eine grosse Rissquetschwunde sowie ein Décollement semizirkulär. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juli 1997 sprach ihm die Suva ab 1. Juli 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Seit 1. September 1999 arbeitete der Versicherte als Mechaniker bei der C.________ AG. Am 3. Juli 2006 bestätigte die Suva revisionsweise seinen Rentenanspruch. Ab 30. Mai 2011 arbeitete er bei der D.________ AG zu 100 % als Kranführer und Schlosser. Am 11. Juli 2011 teilte ihm die Suva mit, gestützt auf ihre Abklärungen werde die Rente nicht geändert. Ab 15. August 2011 war er für die E.________ AG zu 100 % als Werkstattmitarbeiter tätig. Am 15. Dezember 2011 eröffnete ihm die Suva, die Rente werde nicht geändert. Am 12. August 2015 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. Auf ihre Aufforderung hin teilte ihr der Versicherte am 25. August
2015 u.a. mit, seit Februar 2015 verdiene er bei der E.________ AG als Mitarbeiter Spedition monatlich brutto Fr. 5'935.-. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 hob die Suva die Rente ab 1. November 2015 auf. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015, da der Invaliditätsgrad nur noch 7.1 % betrage.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Juni 2016 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, die Invalidenrente ab 1. November 2015 wiederum zu erbringen.
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG; BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., 134 V 131 E. 3 S. 132 sowie E. 4.1 hernach) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab November 2015 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhält. Im Einzelnen geht es darum, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund seiner erwerblichen Verhältnisse erheblich verändert hat, was praxisgemäss aufgrund des Sachverhaltes zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides verwirklichte (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, er arbeite seit 15. August 2011 bei der E.________ AG als Speditionsmitarbeiter, wo er im Jahre 2015 trotz Gesundheitsschadens ein Invalideneinkommen von Fr. 77'155.- (Fr. 5'935.- x 13) bezogen habe. Hinsichtlich des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens sei unbestritten, dass er bei der B.________ AG ab Anfang 1996 als Kranführer vorgesehen gewesen wäre. Aufgrund des Unfalls vom 5. Juli 1995 sei er jedoch weiter als Maschinenschlosser tätig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für ein den Lohn als Kranchef bzw. -führer übersteigendes Valideneinkommen seien nicht vorhanden. Die B.________ AG bestehe nicht mehr, weshalb der Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei ihr beschäftigt wäre. Demnach könne sein Valideneinkommen nicht aufgrund ihrer Lohnauskünfte berechnet werden. Hievon abgesehen sei die Suva-Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf diese Lohnauskünfte ohnehin nicht nachvollziehbar. Alternativ habe die Suva das Valideneinkommen als Kranführer gestützt auf die Lohnklasse V (Vorarbeiter) des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe (LMV) 2012-2015 berechnet. Hieraus ergebe sich für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 83'040.05 bzw. verglichen mit dem
Invalideneinkommen von Fr. 77'155.- ein Invaliditätsgrad von 7.1 %. Praxisgemäss dürfe auf die LMV-Zahlen abgestellt werden, falls sie mit denjenigen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) konform bzw. nicht tiefer seien als diese (Urteil 8C 90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.1 f. und 6.2.3). Der Beschwerdeführer mache gestützt auf die LSE 2012 (Kompetenzstufe 4, Männer, Baugewerbe) einen Lohn von monatlich Fr. 6'485.- geltend. Dieser Betrag könne anhand der anwendbaren Tabelle TA1 LSE 2012 nicht nachvollzogen werden, da sich daraus für das Kompetenzniveau 4 ein Wert von Fr. 8'694 ergebe, was seitens beider Parteien ausser Diskussion liege. Gleiches gelte für denjenigen des Kompetenzniveaus 3 in Höhe von Fr. 7'204.-. Ziehe man die LSE 2010 heran, liege der Wert bei Fr. 6'500.- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Männer, Baugewerbe). Daraus resultiere hochgerechnet auf das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 80'106.-, was verglichen mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 3.7 % ergebe. Diese LSE-Zahlen seien tiefer als diejenigen des LMV, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass die Suva auf den LMV abgestellt habe. Selbst wenn der von der Suva bei fünf im Raum
Nordwestschweiz tätigen Baubetrieben ermittelte höchste Jahreslohn für einen Kranchef bzw. -führer von Fr. 84'890.- herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 9.1 %. Entgegen dem Versicherten könnten die Zahlen des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) nicht massgebend sein. Demnach habe die Suva die Rente zu Recht per 1. November 2015 aufgehoben. Denn bei allen obigen Berechnungen des Valideneinkommens werde der rentenbegründende Invaliditätsgrad von mindestens 10 % nicht erreicht. Die Änderung sei zudem erheblich, da sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenzusprache um mehr als 5 % verringert habe.

4.

4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).

4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, mit Urteil 8C 503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2 habe das Bundesgericht die Praxis gemäss BGE 141 V 9 auch für die Revisionstatsache einer Änderung des Invalideneinkommens für anwendbar erklärt. Dies widerspreche der Tatsache, wonach eine Rente nur dann abgeändert werden könne, wenn sich der Sachverhalt verändert habe. Dies könne aber nur geprüft werden, wenn der ursprüngliche Sachverhalt mit jenem im Revisionszeitpunkt verglichen werde. Auch wenn eine Neuprüfung unabhängig vom ursprünglich festgestellten Sachverhalt im Bereich der medizinischen Entwicklung verständlich sein könnte, gelte dies nicht im Bereich der Arbeitswelt und der Bestimmung der Vergleichseinkommen, wenn nicht eine sachverhaltlich klar festzustellende Veränderung des Arbeitseinsatzes (prozentuale Tätigkeit) zur Diskussion stehe. Ansonsten würde dies zu einer rückwirkenden Anpassung von einmal festgelegten Zahlen führen, was lediglich unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 53 Revision und Wiedererwägung - 1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1    Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
2    Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3    Der Versicherungsträger kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
ATSG getan werden könnte. Vorliegend seien demnach die unumstrittenen, ursprünglich festgelegten Zahlen für die Vergleichseinkommen einzusetzen, und es sei zu prüfen, ob sich eine Änderung ergeben habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden kann. Dazu gehört namentlich das Auffinden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (vgl. SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3c, I 124/94). Gegebenenfalls hat dann gemäss BGE 141 V 9 eine umfassende Anspruchsprüfung unter Einbezug der übrigen Elemente zu erfolgen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil 8C 238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3; zur Berücksichtigung einer Veränderung des Valideneinkommens vgl. E. 5 hiernach).

4.3. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der E.________ AG bei Rentenaufhebung im Jahr 2015 Fr. 77'155.- (Fr. 5'935.- x 13) betrug. Er stellt nebst dem soeben Erwogenen auch nicht substanziiert in Frage, dass diesbezüglich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum rentenaufhebenden Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 eine wesentliche Veränderung eingetreten ist und die Suva somit berechtigt war, seine Rente revisionsweise zu überprüfen. Demnach kann offenbleiben, ob die Auflösung der B.________ AG, auf deren Auskünfte bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung zur Festsetzung des Valideneinkommens abgestellt worden war, einen Revisionsgrund in dem Sinne darzustellen vermöchte, als dem Valideneinkommen nunmehr grundsätzlich statistische Durchschnittslöhne oder die Einkommen gemäss dem LMV zugrunde zu legen sind (vgl. E. 3 hiervor und E. 6 hiernach; Urteil 8C 439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3).

5.
Umstritten und zu prüfen ist die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens des Beschwerdeführers im Jahre 2015. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene
beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C 550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C 503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2).

6.
Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die B.________ AG ab 2006 schrittweise aufgelöst wurde und im Zeitpunkt des rentenaufhebenden Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2015 nicht mehr bestand. Der Beschwerdeführer hätte somit auch ohne den Unfall vom 5. Juli 1995 die Stelle bei der B.________ AG verloren, weshalb nicht mehr vom Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden kann. Hieran ändert sein Einwand nichts, er habe sie schon vor dem Konkurs verlassen. Das Valideneinkommen ist demnach - der Vorinstanz folgend - grundsätzlich gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den LMV zu ermitteln (vgl. E. 3 hiervor; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 23, 9C 378/2014 E. 4.3.1; Urteile 9C 882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2, 8C 90/2010 E. 6.2.1.1 f.; THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 18). In diesem Vorgehen kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG erblickt werden.
Unbehelflich ist somit sein Vorbringen, gemäss vorinstanzlicher Feststellung habe sein Lohn aufgrund der Auskünfte der B.________ AG vom 23. Juni 2011 im Jahr 2006 - entgegen der Suva - nicht Fr. 5'801.-, sondern Fr. 6'101.- betragen. Die Vorinstanz hat denn auch erwogen, dies müsse nicht abschliessend geklärt werden, da ohnehin auf Tabellenlöhne abzustellen sei.

7.

7.1. Das kantonale Gericht legte dar, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der B.________ AG zum Chef der Schlosserei befördert worden wäre. Ausserdem lieferten weder sein individuelles Konto (IK) noch seine Anstellungen nach dem Unfall Indizien dafür, dass er als Gesunder eine berufliche Entwicklung über die Tätigkeit als Kranführer hinaus gemacht hätte. Einerseits zeige das IK keine erheblichen Lohnsteigerungen, die auf eine etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder ausserordentliche berufliche Bewährung begründete besondere Qualifikation hindeuteten. Anderseits sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der Versicherte im Verlauf seiner Invalidenkarriere bei der C.________ AG, der D.________ AG oder der E.________ AG je eine höhere Position bzw. einen Chefposten innegehabt hätte. Die von ihm absolvierte Schulung für Chefmonteure und Elektromeister bzw. Kundendienst-Monteure sei im Hinblick auf die geplante Tätigkeit als Kranführer bei der B.________ AG erfolgt. Weitere Bestätigungen, namentlich für den Fahrausweis für Flurförderfahrzeuge oder das Erlernen spezieller Schweisstechniken, lägen nicht in den Akten.

7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, zum Nachweis der Tatsache, dass bei ihm nicht von einem Mindesteinkommen in seiner Branche auszugehen sei, habe er vorinstanzlich die Zeugen F.________, ehemaliger Werkstattleiter der B.________ AG, und G.________, ehemaliger Leiter Personalbereich der B.________ AG, angeboten, die nicht befragt worden seien. Nach dem Zusammenschluss der Abteilungen Schlosserei und Kranunterhalt und wegen des fortgeschrittenen Alters des damaligen Stelleninhabers wäre er in der B.________ AG mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Meister in dieser neuen Abteilung bzw. zum Werkstattchef befördert worden. In dieser neuen Funktion habe F.________ ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 91'000.- und Fr. 104'000.- geschätzt.
Bei diesen behaupteten Lohnzahlen des Versicherten handelt es sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Beschwerde und den dortigen Vorbringen, die er u.a. mittels Zeugen zu belegen versuchte, um unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG. Denn er legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale Entscheid hierzu Anlass gibt bzw. dass ihm deren Geltendmachung vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C 690/2011]; Urteil 8C 785/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2). Hiervon abgesehen kann auf Lohnangaben der B.________ AG nicht mehr abgestellt werden (vgl. E. 6 hiervor). Unbehelflich ist demnach auch die Rüge des Versicherten, die Vorinstanz habe diesbezüglich die Zeugen F.________ und G.________ nicht einvernommen.

7.3. Zudem kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich in der B.________ AG zum Schlossereichef befördert worden wäre oder nach deren Auflösung in einem anderen Betrieb eine entsprechende berufliche Weiterentwicklung durchgemacht hätte. Denn er zeigt nicht substanziiert auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er bis im Jahre 2015 ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung oder im Lichte seiner Invalidenkarriere überwiegend wahrscheinlich einen beruflichen Aufstieg und dementsprechend tatsächlich ein höheres Valideneinkommen realisiert hätte als den höchsten Jahreslohn von Fr. 84'890.-, der gestützt auf die Abklärungen der Suva für einen Kranchef bzw. -führer ermittelt wurde und zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. Dieser Lohn ist höher als derjenige von Fr. 83'040.05 gemäss dem LMV für einen Kranführer-Vorarbeiter bzw. von Fr. 80'106.- laut der LSE 2010, Tabelle TA1, hochgerechnet auf das Jahr 2015 im Anforderungsniveau 1+2 für Männer im Baugewerbe (vgl. E. 3 hiervor). Dieser LSE-Lohn betrifft nicht nur Kranführertätigkeiten, sondern die Verrichtung sämtlicher höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. selbstständiger und qualifizierter
Arbeiten; es handelt sich zudem nicht um einen Mindestlohn, sondern um den Zentralwert (vgl. LSE 2010 S. 19 und 24).
Nicht stichhaltig ist somit der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht korrekt, einfach auf die statistischen Mindestlöhne, die für seine Tätigkeit im heutigen Arbeitsmarkt bezahlt würden, abzustellen. Gleiches gilt für sein bloss pauschales Vorbringen, er habe in seiner Laufbahn trotz seiner Einschränkungen gezeigt, dass er immer wieder bereit gewesen sei, Weiterbildungen zu absolvieren, wie er dies bereits vor Eintritt der Invalidität getan habe.

7.4. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C 405/2016 E. 3.2).

7.5. Gegen den Einkommensvergleich der Vorinstanz, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab (E. 3 hiervor), erhebt der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht keine substanziiert begründeten Einwände, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

7.6. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C 762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.4).

8.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Frésard

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_741/2016
Date : 03. März 2017
Published : 21. März 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Valideneinkommen; Invalidenrente; Revision)


Legislation register
ATSG: 8  16  17  53  61
BGG: 42  66  95  97  99  105  106
BV: 29
UVG: 18
BGE-register
117-V-198 • 129-V-167 • 134-II-244 • 134-V-131 • 135-II-384 • 136-I-229 • 138-V-286 • 139-V-28 • 140-V-85 • 141-V-9 • 96-V-29
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2002 S.164