Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 978/2010
Urteil vom 3. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft AG, Place de Milan, 1001 Lausanne,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (unfallähnliche Körperschädigung; Kausalzusammenhang),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Oktober 2010.
Sachverhalt:
A.
Die 1964 geborene B.________ ist seit März 1990 als Sachbearbeiterin bei X.________ angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Vaudoise) obligatorisch unfallversichert. Am 16. Oktober 2008 liess sie über ihren Arbeitgeber einen Unfall melden, bei dem sie sich am rechten Knie verletzt habe. Die Versicherte erklärte gegenüber der Vaudoise, sie sei am 30. September 2008 beim "nordic walken" über einen Stein gestolpert und habe dabei einen Stich im rechten Knie verspürt. Während den nachfolgenden Tagen sei dieses stark angeschwollen. Am 3. Oktober suchte sie ihren Hausarzt, Dr. med. Z.________ auf, der sie zur weiteren orthopädischen Behandlung an die Praxisklinik Y.________ AG überwies. Eine MRI-Diagnostik vom 7. Oktober 2008 zeigte einen basisnahen Vertikalriss des medialen Meniskus im Hinterhorn des rechten Kniegelenkes und einen stumpfwinklig begrenzten lateralen Meniskus im Hinterhorn mit Subluxation gegen den Kapselapparat. Zudem fand sich ein Befund, welcher vereinbar mit einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes war. Am 22. Januar 2009 unterzog sich B.________ am Spital W.________ einer arthroskopischen vorderen Kreuzbandrekonstrukion mit Teilmeniskektomie und
Knorpelglättung. Zudem wurde ein Gelenkkörper entfernt. Mit Verfügung vom 23. März 2009 teilte die Vaudoise B.________ mit, sie erbringe für das Ereignis vom 30. September 2008 und dessen unmittelbare Folgen Versicherungsleistungen. Ab dem 26. November 2008 seien die Kniebeschwerden rechts nicht mehr auf dieses Ereignis zurückzuführen, weshalb die Leistungen ab 25. November 2008 eingestellt würden. Mit Entscheid vom 26. November 2009 wies die Unfallversicherung die sowohl von der Krankenversicherung der B.________, als auch von dieser selbst erhobenen Einsprachen ab.
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn führte eine Partei- und Zeugenbefragung durch und wies in der Folge die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Oktober 2010).
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erheben und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr über den 25. November 2008 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen.
Die Vaudoise schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Unfallversicherung für die ab 26. November 2008 geltend gemachten Beschwerden am rechten Knie.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Unfallbegriff (Art. 4

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
|
1 | Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. |
2 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: |
a | Knochenbrüche; |
b | Verrenkungen von Gelenken; |
c | Meniskusrisse; |
d | Muskelrisse; |
e | Muskelzerrungen; |
f | Sehnenrisse; |
g | Bandläsionen; |
h | Trommelfellverletzungen.21 |
3 | Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10). |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
3.
3.1. Das kantonale Gericht prüfte vorerst die Frage, ob es sich beim Ereignis vom 30. September 2008 um einen Unfall, eine sogenannte unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der kantonale Entscheid sei in sich widersprüchlich und schon aus diesem Grund aufzuheben. Insbesondere argumentiert sie aber damit, dass eine Kreuzbandruptur einen Gesundheitsschaden darstelle, der ausschliesslich eine traumatische Ursache in Form einer äusseren Krafteinwirkung haben könne, weshalb die Unfallversicherung auch dann Leistungen für diesen Schaden zu erbringen habe, wenn nicht feststehe, auf welches Ereignis konkrete die Schädigung zurückzuführen sei. Für die Leistungspflicht genüge, dass es sich um eine unfallbedingte Verletzung beziehungsweise um eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
4.
Es steht fest und ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin mittels MRI vom 7. Oktober 2008 ein Vertikalriss des medialen Meniskus im Hinterhorn, eine zarte Rissbildung im stumpfwinkligen lateralen Meniskus und eine vollständige vordere Kreuzbandruptur diagnostiziert wurden. Damit liegen Verletzungen gemäss Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
4.1. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
4.2. Aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin Y.________ anlässlich der am 24. August 2010 vom kantonalen Gericht durchgeführten Instruktionsverhandlung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte beim Nordic Walking am 30. September 2008 stolperte, in der Folge am rechten Knie Schmerzen verspürte und dieses anschwoll. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid erfüllt das Ereignis den Unfallbegriff gemäss Art. 4

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Kniebeschwerden ab dem 26. November 2008 noch in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis standen. Dabei gilt es zwei Sachlagen zu unterscheiden. Vorerst obliegt es der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass sie sich am 30. September 2008 eine der in Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
5.1. Massgebende Ursachen im Rahmen des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht oder nicht in gleicher Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Daher ist nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, sondern reicht es aus, dass das versicherte Ereignis zusammen mit anderen Faktoren für die Schädigung verantwortlich ist. Mit anderen Worten ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, sobald der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (conditio sine qua non; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406 mit Hinweisen; SVR 2007 UV 28 S.94 E. 4.1 S.96).
5.2. Die MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 7. Oktober 2008 zeigte - neben einer leichten Arthrose im lateralen femorotibialen Gelenk und einem kleinvolumigen Gelenkerguss nebst einer leichten diffusen Synovitis als Ausdruck eines Reizgelenkes - einerseits hauptsächlich einen basisnahen Vertikalriss des medialen Meniskus im Hinterhorn und andererseits einen Befund, welcher mit einer vollständigen Ruptur des vorderen Kreuzbandes vereinbar ist. Letzterer Befund wird als "alte" Kreuzbandruptur bezeichnet. Diese Einschätzung wird entgegen der nicht begründeten Stellungnahme im Schreiben vom 20. April 2009 auch von Dr. med S.________ von der Klinik C.________ geteilt, hält dieser Arzt im Konsiliumsbericht vom 19. November 2008 doch fest, es handle sich um eine "wohl ältere Kreuzbandruptur". Wäre das Kreuzband am 30. September 2008 gerissen, wäre es auf den nur eine Woche später erstellten Röntgenbildern irgendwo ersichtlich gewesen oder zumindest anlässlich der Operation vom 22. Januar 2009 gefunden worden. Es steht damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin diesen (vollständigen) Riss anlässlich des Stolperns am 30. September 2008 zugezogen hat. Wie das kantonale Gericht in
Übereinstimmung mit den Akten zudem überzeugend festgestellt hat, liegen keine medizinischen Stellungnahmen vor, welche belegen, dass die Meniskusläsionen auf das versicherte Ereignis zurückzuführen sind. Demgegenüber führt der Vertrauensarzt der Vaudoise nachvollziehbar aus, dass die von ihm direkt beurteilten Bilder zahlreiche radiäre Läsionen, aber keinen eindeutigen traumatischen Riss aufzeigten, was auf ein degeneratives Geschehen hinweise.
Damit steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich die Beschwerdeführerin beim Stolpern über einen Stein oder eine Wurzel am 30. September 2008 eine der in Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
6.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vaudoise sei selbst dann leistungspflichtig, wenn die Kreuzbandruptur bereits vor dem Ereignis vom 30. September 2008 bestanden habe, da sie seit dem 1. März 1990 bei X.________ angestellt und damit obligatorisch gegen Unfall versichert sei, dringt sie nicht durch. Wie in E. 4 dargelegt, genügt es nicht, eine Körperschädigung gemäss der in Art. 9 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen - Keine Körperschädigung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 UVG stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, die infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen. |
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer